Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2021-061; Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (4 Wohneinheiten) auf dem Grundstück Fl.-Nr. 935/5 und 934/1, Bayernstraße 46, Bebauungsplan "Bayernstraße Mitte", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 21.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 21.09.2021 ö 1.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.


Erläuterung:

Die Bauwerberin möchte auf dem oben genannten Grundstück ein Vier-Familienwohnhaus errichten. Das Gebäude soll gemäß den Vorgaben des Bebauungsplanes aus zwei Vollgeschossen bestehen (UG und EG) sowie einem Dachgeschoss, das kein Vollgeschoss ist. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird auch der ausgebaute Teil des Dachgeschosses zur Geschossfläche angerechnet. Die vorgelegte Planung, bestehend aus Untergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss, hat eine Geschossfläche von 601,00 m².

Die Geschossfläche wird berechnet aus der bebaubaren Grundstücksfläche (ohne festgesetzte private Grünflächen im Bebauungsplan). Das hat zur Folge, dass das Grundstück eine Größe von 1.227,00 m² hat, jedoch nur 713,00 m² als Maßstab zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche herangezogen werden kann. Aus diesem Grund wäre lediglich eine Geschossfläche von 357,00 m² auf dem Grundstück zulässig.

Die Bauwerberin hat hierzu auch schon mit dem Landratsamt Würzburg Kontakt aufgenommen und mit Mail vom 05.08.2021 folgende Mitteilung erhalten:
„Unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde zustimmt und der Nachweis erbracht wird, dass die Geschossfläche bei Einbeziehung des gesamten Grundstückes (inkl. der Grünflächen) eingehalten wäre, gäbe es seitens des Landratsamtes Würzburg in der Regel keine Einwände bezüglich einer Befreiung von der Geschossflächenzahl.“

Beschluss

Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der erforderlichen Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für die Berechnung der zulässigen Geschossfläche wird für das Bauantragsverfahren in Aussicht gestellt, sofern eine Gesamtgeschossfläche von 614,00 m², ein Grundflächenmaß des Hauptgebäudes von ca. 18,00 m x 12,50 m sowie eine GFZ von 0,5 nicht überschritten wird. 

Der Bau- und Umweltausschuss weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei um eine einzelfallbezogene Entscheidung handelt, welche nicht grundsätzlich auf weitere Grundstücke des Bebauungsplanes projiziert werden kann. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Datenstand vom 27.09.2021 12:21 Uhr