Vollzug des Bay. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Anwendung des Gewichtungsfaktors 2,0


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 30.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.04.2019 ö 6

Sachverhalt

Nach Art. 21 Abs. 5 Satz 1 des Bay. Kinderbildung- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) werden Kinder unter drei Jahren grundsätzlich mit einem Gewichtungsfaktor von 2,0 gefördert.

Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres (Art. 21 Abs 5. Satz 5 BayKiBiG).

Wird das dritte Lebensjahr von einem Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kinderhaus) vollendet, besteht nach Art. 21 Abs. 5 Satz 6 BayKiBiG als Gemeinde die Möglichkeit, weiterhin den Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres zu leisten. Alternativ kann bereits der Faktor 1,0 (Regelförderung) angewendet werden.
Der Freistaat fördert je nach Entscheidung in gleicher Höhe.

Aus Sicht der Verwaltung wird es als sinnvoll erachtet, dass der Gewichtungsfaktor von 2,0 Einrichtungsunabhängig auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Ende des Kindergartenjahres geleistet wird, um die Abdeckung des höheren Personalaufwands zu gewährleisten.

Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der Gewichtungsfaktor von 2,0 auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres unabhängig von der Einrichtungsform bis zum Ende des Kindergartenjahres geleistet wird.

Unter Berücksichtigung des Sachzusammenhanges mit Tagesordnungspunkt 5 wird dieser Tagesordnungspunkt ebenfalls zurückgestellt und in einer der nächsten Sitzungen behandelt.  

Datenstand vom 22.05.2019 09:03 Uhr