Originaltext der Stellungnahme:
Der Markt Höchberg beabsichtigt die Errichtung eines Nahversorgungzentrums für den Ortsteil Hexenbruch, die Erweiterung der Räumlichkeiten der angrenzenden Schulen sowie die Schaffung von Dienstleistungs- und Büroflächen den Grundstücken Fl. Nr. 464/4 sowie 464 (teilweise) auf einer Gesamtfläche von ca. 6.160 m².
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 2 und Art. 3 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP3) wie folgt Stellung:
1. Einzelhandel
Im SO 1 sollen ein Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelvollsortiment inklusive Getränkesortiment mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 1.400 m² sowie daneben Gastronomieflächen/Café sowie Betriebe des Ladenhandwerks (Bäcker, Metzger) bis zu einer Nutzfläche von insgesamt maximal 250 m² zulässig sein.
Bei dem Lebensmittel-Vollsortimenter handelt es sich h. E. um einen Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken kann). Dieser stellt im Sinne von Ziel 5.3.1 LEP ein Einzelhandelsgroßprojekt dar. Daher sind die Einzelhandelsziele des LEP zu beachten.
Höchberg ist gemäß Ziel 5.3.1 (Lage im Raum) LEP als Grundzentrum ein geeigneter Zentraler Ort für die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekten.
Die Lage wird aufgrund der wesentlichen Wohnanteile, welche direkt an das Grundstück angrenzen und der direkt am Standort befindlichen ÖPNV-Anbindung über die Bushaltestelle „Waldstraße“ als integriert im Sinne von Ziel 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) LEP bewertet.
Die Abschöpfung der sortimentsspezifischen Kaufkraft bleibt deutlich im zulässigen Bereich von Ziel 5.3.3 (Zulässige Verkaufsflächen) LEP.
Gemäß Ziel B IV 2.4.1 RP2 soll für die gesamte Region eine bedarfsgerechte Warenversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft angestrebt werden.
Gemäß Ziel B IV 2.4.1 Abs. 3 RP2 soll in den Grundzentren auf die Erhaltung und den Ausbau des Warenangebots für den allgemeinen, in Teilbereichen auch den gehobenen Bedarf hingewirkt werden.
Durch Errichtung eines Vollsortimenters entsteht für den Hexenbruch ein neuer Nahversorgungs-standort. Das Vorhaben trägt dazu bei, im Sinne der o. g. Regionalplanziele die Warenversorgung im Grundzentrum Höchberg dem Bedarf entsprechend auszubauen.
Fazit: Das Vorhaben entspricht den Einzelhandelszielen des LEP sowie des RP2. Es werden von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde sowie vom Sachgebiet Städtebau auch mit Blick auf die Städtebauförderung keine Einwände erhoben.
2. Siedlungsstruktur
Das Vorhaben entspricht Grundsatz 3.1 (Flächensparen) LEP sowie Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) LEP. Hinsichtlich der Siedlungsstruktur werden keine Einwände erhoben.
3. Sport und Freizeit
Durch das Vorhaben sollen Teile der mit Gummigranulat befestigten Sportplatzflächen, welche ganzjährig intensiv für den Freizeit- und Schulsport genutzt werden, als Parkplatz umgewidmet werden. Konkrete Vorstellungen, wie hierfür ein Ausgleich geschaffen werden soll, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen, lediglich eine Skizze mit der Beschriftung „Bolzplatz neu?“.
Gemäß Ziel 9.2 RP2 soll im Nahbereich von Höchberg die Versorgung mit Freisportanlagen verbessert werden.
In diesem Zusammenhang sollte erwogen werden, ggf. an anderer Stelle auf dem Marktgemeindegebiet eine adäquate Freisportanlage zu errichten, ggf. mit ergänzenden Angeboten, die auf dem Gemeindegebiet noch nicht vorhanden sind, wie z.B. ein Volleyballplatz.
4. Hinweise
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans „Nahversorgung Hexenbruch" mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.