Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 07.06.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 30.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Markt Höchberg möchte mit dem Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ die Grundlage für ein geplantes Nahversorgungszentrum am Siedlungsrand vom Ortsteil Hexenbruch schaffen. Der Geltungsbereich soll als Sondergebiet für Einzelhandel und Bildung festgesetzt werden und umfasst einen Teilbereich des Grundstücks mit der Flurnummer 464 und 464/4 mit einer Fläche von 0,616 ha. Der Geltungsbereich umfasst einen Parkplatz und Teile eines versiegelten Sport- bzw. Bolzplatzes. Auf die derzeitige Entwässerung wird in den Planunterlagen nicht eingegangen. Zur vorgelegten Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

1. Altlasten

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) wird diesbezüglich verwiesen.


2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.
Ein Trinkwasserschutzgebiet liegt unmittelbar neben dem beplanten Bereich. Falls Flächen in diesem Gebiet z. B. als Lagerfläche während der Bautätigkeit genutzt werden, gilt die entsprechende Schutzgebietsverordnung.

3. Abwasserbeseitigung
Der Markt Höchberg ist an das Klärwerk Würzburg angeschlossen, womit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung sichergestellt ist. In den übermittelten Unterlagen sind kaum Erläuterungen zur geplanten Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung des Geltungsbereiches enthalten. Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund der Planänderung der Abwasseranfall von häuslichem Schmutzwasser erhöhen wird, sich aber keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung ergeben werden.
Der geplante Schmutzwasseranschluss an das örtliche Kanalnetz ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen. Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.

4. Niederschlagswasser

Laut den eingereichten Planunterlagen soll das Oberflächenwasser von Dach- und Wegflächen über eine belebte Bodenzone oder über offenporige Beläge versickert werden, was im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) prinzipiell zu begrüßen ist. Es sollte im Rahmen der Baugrunduntersuchung die Versickerungsfähigkeit des Bodens vor der Errichtung einer Versickerungsanlage überprüft werden. Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich an das örtliche Wasserschutzgebiet „Zell am Main“ grenzt. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz ist bei der weiteren Planung zur abwassertechnischen Erschließung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen.
Bei der weiteren Planung sind die quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise sind zu führen.
Wir gehen davon aus, dass die geplante Versickerung von Niederschlagswasser wasserrechtlich zu behandeln ist.

5. Oberflächengewässer
 
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.

Beschluss

zu 1. Altlasten

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass Verdachtsflächen und Altlasten im Geltungsbereich nicht bekannt sind.

Es wird der folgende textliche Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei Antreffen von Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV (Orientierende Untersuchung) wird verwiesen.

zu 2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Zudem wird der Hinweis hierzu zur Kenntnis genommen. Die Trinkwasserversorgung betrifft jedoch die Ausführungsplanung und nicht die im Rahmen der Bauleitplanung zu regelnden Inhalte.
Das außerhalb des Geltungsbereiches liegende Trinkwasserschutzgebiet wird als zeichnerischer Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, damit es bei Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben, die über den Geltungsbereich hinausgehen sollten, beachtet wird.
Auch der textliche Hinweis Nr. 5 wird entsprechend ergänzt: „…Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auf das benachbarte Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnr. 2210612500053, Zell am Main), dessen engere Schutzzone an den Geltungsbereich bzw. die Waldstraße angrenzt, und die entsprechende Schutzgebietsverordnung wird hingewiesen.“

zu 3. Abwasserbeseitigung

Auch der Markt Höchberg geht davon aus, dass sich bezüglich des Aufkommens von Abwasser von häuslichem Schmutzwasser zwar eine Erhöhung, aber keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Entsorgung ergeben werden.

Die Abstimmung des Anschlusses an das örtliche Kanalnetz mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist nicht Inhalt der Bauleitplanung, sondern ist im Rahmen des Bauvorhabens zu klären.
Auch die Ableitung von Fremdwasser ist im Zuge des Verfahrens zu klären.

zu 4. Niederschlagswasser

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers begrüßt wird. Die Prüfung der Versickerungsfähigkeit im Rahmen des Baugrundgutachtens erfolgt im Rahmen des Bauvorhabens und ist nicht Inhalt der Bauleitplanung. Auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet wird mit der Ergänzung des textlichen Hinweises Nr. 5 hingewiesen.

Auf die Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ wird bereits mit dem textlichen Hinweis Nr. 5 verwiesen.

Die versickerungsfähige Ausführung der Stellplätze ist bereits festgesetzt. Der textliche Hinweis Nr. 5 verweist bereits auf eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser.

zu 5. Oberflächengewässer

Ergänzend wird zur Kenntnis genommen, dass weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2019 11:55 Uhr