Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 23.05.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 30.07.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.3

Sachverhalt

Stellungnahme:

Zu der Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2018 (4-4622-WÜ147-2046/2018) Stellung genommen. Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Außerdem besteht mit der vorgelegten Ergänzungsuntersuchung zur Hochwasserfreilegung Einverständnis.

Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Stellungnahme vom 28.02.2018

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

Die abwassertechnische Erschließung des Planungsbereiches ist im Mischsystem vorgesehen.
Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist um das hinzukommende Abwasser aufzunehmen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 55 Abs. 2 WHG die abwassertechnische Erschließung grundsätzlich im Trennsystem erfolgen soll. Aufgrund dessen halten wir eine Prüfung für erforderlich, ob das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und Stellplatzflächen sowie Gehwegen getrennt behandelt werden kann.

3. Umgang mit Niederschlagswasser
 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen nicht mit häuslichem Abwasser durchmischt und von der örtlichen Kanalisation ferngehalten werden. Bevorzugt ist die Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone anzustreben. Aber auch die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist eine denkbare Lösungsvariante. Da sich der Kühbach in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben befindet bietet sich der Anschluss von Niederschlagswasser an. Der Bach ist in diesem Bereich verrohrt und verläuft im Straßenbereich.
Die Stellplatzanlage soll mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden, damit eine teilweise Versickerung des Niederschlagswassers erfolgen kann. Die Maßnahme wird von wasserwirtschaftlicher Seite befürwortet. Das dort nicht zur Versickerung gebrachte Niederschlagswasser sollte ebenfalls (wie das Niederschlagswasser der Dachflächen) getrennt abgeleitet werden und nicht der Mischwasserkanalisation zugeführt wer
Des Weiteren wird der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Sammlung und Nutzung zur Bewässerung der Grünanlagen ausdrücklich begrüßt.
Bei einer weiteren Planung im Trennsystem sind dann die quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise sind zu führen. Bei einer anzunehmenden Dachfläche von ca. 840 m² und einer Stellplatzfläche von 1.200 m² gehen wir davon aus, dass eine wasserrechtliche Behandlung notwendig wird.

4. Altablagerungen

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Oberflächengewässer

Der Kühbach im Markt Höchberg ist zwecks Hochwasserschutz des Baugebietes „Mehle II“ 1998 von der Gemeinde ausgebaut worden. Laut Erläuterungsbericht der Genehmigungsunterlagen und des Plangenehmigungsbescheids des LRA Würzburg wurde der Ausbau des Kühbachs zusammen mit der Bemessung des Einschöpfbauwerks und der Verrohrung auf ein HQ100-Abfluss von 12 m³/s ausgelegt.
Ergänzend zum Ausbau des Kühbachs wurde für den Fall einer Verklausung (Verstopfen) von Einschöpfbauwerk und Verrohrung ein Überschwemmungsgebiet für den verrohrten Teil des Kühbachs ermittelt und festgesetzt (s. Anlage festgesetztes Überschwemmungsgebiet). Die Einzugsgebietsverhältnisse des Kühbaches im Bereich von Höchberg (hängiges Gelände) können bei extremen Niederschlagsereignissen und Starkniederschlägen zu Abflussspitzen führen, die entweder bei Überlastung oder Verklausung zu Hochwasserabfluss im Bereich der Hauptstraße führen können. Eine ausreichende Vorwarnzeit zur Ergreifung von mobilen Schutzmaßnahmen und zur Evakuierung gibt es nicht. Das Baugebiet „Mehle II“ wurde deshalb zur Sicherheit hochwasserangepasst geplant. Das heißt, die Bebauung sollte nach unseren Informationen auf die Höhe des Hochwasserspiegels bei Verklausung plus Sicherheitszuschlag (0,20 m) hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Auch das Büro- und Geschäftshaus im Winterleitenweg 1 ist hochwasserangepasst zu planen und auszuführen. Ein Teil des nördlich beplanten Flurstücks (1/0) liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Da das Überschwemmungsgebiet im Bereich des Winterleitenwegs endet und für den weiteren Verlauf des Kühbachs nicht ermittelt wurde, empfehlen wir folgende Schritte für das weitere Vorgehen:
- Festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Umgriff des Bebauungsplanes überprüfen, ermitteln und ergänzen
- Bürogebäude daraufhin hochwasserangepasst planen und bauen
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Klimaveränderungen auch größere, als das den Ermittlungen zugrunde gelegte 100jährliche Hochwasser auftreten können.

Beschluss

Vom Marktgemeinderat wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Ergänzungsuntersuchung zur Hochwasserfreilegung Einverständnis besteht.

zu 1: Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Trinkwasserversorgung betrifft jedoch die Ausführungsplanung und nicht die im Rahmen der Bauleitplanung zu regelnden Inhalte.

zu 2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

In der aktuellen hydraulischen Überrechnung des Kanalnetzes ist die Fl. Nr. 1 bereits mit einem Versiegelungsgrad von 90 % angesetzt. Dies wird auch vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als ausreichend betrachtet.

Zu 3. Umgang mit Niederschlagswasser

Durch eine Dachbegründung kann das Regenwasser gedrosselt dem Kühbach zugeführt werden. Eine Dachbegrünung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die versickerungsfähige Ausführung der Stellplätze ist bereits festgesetzt, lediglich die Flächen der Fahrspuren werden über den vorhandenen Mischwasserkanal entwässert, somit werden voraussichtlich weniger als 1.000 m² versiegelte Fläche an eine Versickerungsanalage angeschlossen wodurch keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

zu 4. Altablagerungen

Der Hinweis auf 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird zur Kenntnis genommen.

zu 5. Überschwemmungsgebiet

Es wurde eine „Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss, Tiefbautechnisches Büro Köhl, August 2018“ durchgeführt um die notwendigen Vorgaben für eine hochwasserangepasste Bauweise des geplanten Gebäudes zu erreichen und insbesondere der Hochwasserabfluss von der Hauptstraße über das vorhandene Einschöpfbauwerk nicht zu verschlechtern.
Unter der ungünstigsten Voraussetzung, dass der Einlauf der Bachverrohrung verklaust ist und der komplette Oberflächenabfluss über die Hauptstraße abfließt wird von einem Oberflächenabfluss von 12 m³/s. gerechnet. Es ist mir einem Hochwasserstand von 257,97 m üNN, dies entspricht 42 cm über Gelände, zu rechnen. Diese Wassermenge muss von der Hauptstraße ungehindert in das Einschöpfbauwerk auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 gelangen können. Hieraus ergeben sich folgende Vorgaben für die geplante Bebauung:
  • Freihaltung einer lichten Höhe von ca. 55 cm zwischen Einlaufrost des Einschöpfbauwerks und der Unterkante des Gebäudes im Bereich entlang der Hauptstraße
  • Die Gebäudeunterkante darf minimal bei 258,14 m üNN liegen, Stützen und Wandscheiben sind nur im geringen Umfang zulässig
  • Auffüllungen des Geländes sind dort nicht zulässig
  • Zum Schutz der zukünftigen Bebauung vor Überflutung wird für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sowie für Schwellen von Gebäudeöffnungen (Freibord) eine Mindesthöhe von 258,25 m üNN empfohlen.
Damit werden die wasserwirtschaftlichen Anforderungen berücksichtigt und der Anregung wird Rechnung getragen.
Eine Neuberechnung ist zurzeit noch nicht erforderlich. Die berechnete Hochwasserspiegellage kann für das Bauvorhaben angenommen werden. Das geplante Bürogebäude ist also mit einem Sicherheitszuschlag von 25 cm hochwasserangepasst zu planen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die vorliegenden 12 cbm/s auf dem Flurstück nach wie vor schadlos abgeleitet werden. Erst bei weiterführenden Planungen im Kühbachgrund sind ergänzende Planungen und Erweiterung des Überschwemmungsgebietes erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.09.2019 11:55 Uhr