Stellungnahme vom 07.05.2019:
Aus Sicht der Mainfrankennetze bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die öffentlichen Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortslagen müssen lt. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG beleuchtet werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Herrn Klopf (0931 361085) oder Herrn Kraus (0931 361779) in Verbindung
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg sind nicht betroffen.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 30.01.2018, die weiterhin Ihre Gültigkeit hat.
Stellungnahme vom 30.01.2018
Aus Sicht der Mainfrankennetze bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Im Bereich Ihrer Maßnahme kann es aufgrund unserer vorhandenen Versorgungseinrichtungen zu Beeinträchtigungen bei der Bauausführung kommen. Eventuell erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind vor Ort zu im Detail klären. Ansprechpartner hierfür ist Herr Weide.
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege, so sind diese zu beleuchten. Ansprechpartner sind Herr Klopf und Herr Kraus.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden. dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.