Formlose Bauvoranfrage Nr. 2019-003; Errichtung eines Pkw-Stellplatzes/Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 684/10, Albrecht-Dürer-Str. 112, Bebauungsplan "Hexenbruch", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 12.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 12.02.2019 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerber planen auf ihrem o.g. Grundstück die Errichtung eines Pkw-Stellplatzes. Die Zufahrt soll über die öffentlichen Grundstücke Fl.Nrn. 684/179 und 684/178 erfolgen. Das Grundstück Fl.Nr. 684/179 wird zurzeit als Parkplatz genutzt und das Grundstück Fl.Nr. 684/178 dient der fußläufigen Erschließung für die Reihenhausanlage Albert-Schweitzer-Straße 112-126.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass dieser Bereich momentan umgeplant wird.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Der Antrag wurde nur einfach eingereicht.
- Der amtliche Lageplan im Maßstab 1:1000 fehlt.
- Ein separater Lageplan mit Darstellung der geplanten Maßnahme fehlt.
- Die Nachbarbeteiligung fehlt.
- Der geplante Carport wird außerhalb der Baugrenzen errichtet und bedarf somit einer isolierten Befreiung.
- Zulässig nach Bebauungsplan sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 33 bis 38 Grad und Flachdächer.

Der geplante Carport ist gehwegbündig geplant, somit fehlt der nach der Garagenverordnung erforderliche Stauraum zum öffentlichen Gehweg von 3,0 m.

In der Marktgemeinderatssitzung am 05.02.2019 wurde über die Umgestaltung des vorhandenen Parkplatzes beraten.

Vom Bauwerber werden folgende Fragen gestellt:

  1. Ist die Errichtung eines Pkw-Stellplatzes/Carports auf dem Grundstück Albrecht-Dürer-Str. 112, wie in beiliegender Lageplanskizze dargestellt, baurechtlich möglich?
  2. Ist die dargestellte Zufahrt zum Stellplatz so möglich?
  3. Kann die Absenkung der Bordsteine und des Gehweges im Zuge der Sanierung der Albrecht-Dürer-Straße im Frühjahr 2019 mit ausgeführt werden?

Beschluss

Mit der erforderlichen Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für die Erstellung eines Stellplatzes bzw. Carports außerhalb der Baugrenzen besteht Einverständnis.

Mit einer erforderlichen Befreiung von der Stellplatzsatzung für die Reduzierung der Stauraumlänge vor dem Carport von erforderlich 3,0 m auf 0,0 m besteht kein Einverständnis.

Der Antragsteller hat hierfür eine „Isolierte Befreiung“ mit Nachbarbeteiligung in 3-facher Ausfertigung zu beantragen.

Die Kosten für die Absenkung des Gehweges bzw. der Zufahrt hat der Antragsteller zu tragen. Die Abwicklung ist mit der Tiefbauabteilung abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2019 10:19 Uhr