Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Ergänzung der Vorbereitenden Untersuchungen zur Erweiterung des Sanierungsgebietes "Altort Höchberg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Schreiben vom 11.01.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 12.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 12.03.2019 ö 4.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit Ihrem Schreiben vom 23.11.2018 übersandten Sie uns die Unterlagen zu dem o.g. Vorhaben.
 
Der Markt Höchberg beabsichtigt, im Zuge des „Rahmenkonzeptes zur Gestaltung des öffentlichen Raumes im Oberdorf“ die städtebauliche Entwicklung voranzutreiben und möchte das Sanierungsgebiet im Altort erweitern. Es handelt sich überwiegend um Sanierungen bestehender Bausubstanz, Umgestaltung von Straßen und Plätzen, sowie vereinzeltem Lückenschluss zur bestehenden Bebauung.

Zur vorgelegten Planung (Sanierungsgebiet, Gesamtfläche: 22,2 ha) nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.

2.        Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Umgang mit Niederschlagswasser

Höchberg wird im Ortskern überwiegend im Mischsystem entwässert. Das anfallende Abwasser wird der Zentralkläranlage der Stadt Würzburg zur Reinigung zugeführt. Änderungen dahingehend lassen sich aus der vorgelegten Planung nicht ableiten. Hierzu ergeben sich lediglich die folgenden Hinweise:
Es ist davon auszugehen, dass sich durch den vereinzelten Lückenschluss voraussichtlich keine wesentliche Änderung hinsichtlich der anfallenden Abwässer ergeben. Sofern zusätzliche Anschlüsse an das örtliche Kanalnetz geplant sind, sind diese mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen.
Im Zuge von Umgestaltungen und Umnutzungen im Ortsbereich sollten ggf. notwendige Kanalsanierungsarbeiten umgesetzt werden. Es empfiehlt sich, im Vorfeld eine Überprüfung des Kanalnetzes durchzuführen, sofern noch nicht geschehen. Es ist sicherzustellen, dass eine ausreichende hydraulische Leistungsfähigkeit weiterhin gegeben ist. Gleichzeitig sind Fremdwassereinbrüche (z. B. Quell-, Drän- und Schichtwasser) im bestehenden Kanalnetz zu entfernen.
Auch der Versiegelungsgrad in der Fläche sollte wo möglich durch z. B. versickerungsfähige Beläge minimiert werden. Des Weiteren empfiehlt sich, anfallendes Niederschlagswasser von Dach-, Hof- und Parkflächen getrennt abzuführen bzw. zu behandeln, damit das bestehende Kanalnetz entlastet werden kann.
Sofern sich aufgrund der Planung Änderungen hinsichtlich Versiegelungsgrad und Abwasseranfall ergeben, sollte eine Aktualisierung der Kanalisationsplanung erfolgen.

3. Altablagerungen

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

4. Überschwemmungsgebiet des Kühbachs

Durch das Sanierungsgebiet verläuft der verrohrte Kühbach, ein Gewässer III. Ordnung in der Unterhaltungslast der Marktgemeinde Höchberg. Die Senke, die das ursprüngliche natürliche Gelände des Kühbachs darstellt ist als Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
Falls Bauvorhaben im Rahmen der Sanierung innerhalb des Überschwemmungsgebietes geplant sind, ist zu beachten, dass diese grundsätzlich untersagt sind bzw. einer vorherigen wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfen.

Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Beschluss

zu 1.        Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass kein Trinkwasserschutzgebiet bzw. Einzugsgebiet für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen ist.
Die vorgebrachten Hinweise können jedoch nicht im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen behandelt werden, sondern müssen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der Bauvorhaben geklärt werden.

zu 2.        Abwasserentsorgung, Gewässerschutz, Umgang mit Niederschlagswasser

Es wird zudem zur Kenntnis genommen, dass sich durch den vereinzelten Lückenschluss keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der anfallenden Abwässer ergeben. Zusätzliche Anschlüsse sind nicht Inhalt der Vorbereitenden Untersuchungen, sondern müssen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der Bauvorhaben geklärt werden.
Es wird zudem zur Kenntnis genommen, dass ggf. notwendige Kanalsanierungen im Zuge von Umgestaltungen im Ortsbereich durchgeführt werden sollten. Auch dies ist nicht Inhalt der Vorbereitenden Untersuchungen, sondern muss im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der Bauvorhaben geklärt werden.

Im Ortskern sind die Grundstücke weitgehend bebaut und weisen meist bereits einen hohen Versiegelungsgrad auf.

Der Hinweis auf eine Aktualisierung der Kanalisationsplanung aufgrund von Änderungen hinsichtlich Versiegelungsgrad und Abwasseranfall wird zur Kenntnis genommen, kann jedoch nicht im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen behandelt werden, sondern muss im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der Bauvorhaben geklärt werden.

zu 3.        Altablagerungen

Weiter wird zur Kenntnis genommen, dass keine Verdachtsflächen und Altablagerungen im Erweiterungsbereich bekannt sind.

zu 4.        Überschwemmungsgebiet des Kühbachs

Es ist dem Bau- und Umweltausschuss bekannt, dass der Kühbach verrohrt durch das Sanierungsgebiet und das Überschwemmungsgebiet des Kühbachs im Ortskern (natürliche Senke) verläuft.

Die Hinweise auf die Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung bei Maßnahmen innerhalb des Überschwemmungsgebietes werden wahrgenommen, können jedoch nicht im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung behandelt werden, sondern müssen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. der Bauvorhaben geklärt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2019 08:03 Uhr