Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 2, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Ausgleichsfläche für die geplante Baumaßnahme

Wie auch schon vom Bayrischen Bauernverband (BBV), dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten (AELF) sowie dem Amt für ländliche Entwicklung (AIE) in den jeweiligen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben angemerkt, entzieht man der Landwirtschaft für die geplante Ausgleichsmaßnahme, wertvolle Nutzfläche.
Positiv zu bewerten ist die Änderung der Aussage der Stadtplaner arc.grün gmbh dahingehend, dass es sich nun bei den für die Ausgleichsflächen vorgesehene landwirtschaftlichen Flächen, entgegen der vorangegangenen Auffassung mit der neusten Fassung der - Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf vom 16.10.2018 - um eine für Höchberg wertvolle Ackerfläche handelt. Die vorherige Aussage, bei der es sich hier im Landkreisdurchschnitt nur um mittlere Ackerflächen handelt, wurde nun fachgerecht ergänzt, indem man auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen ist. Ein Vergleich Höchbergs mit den Flächen des Ochsenfurter Gaus, welche auch zum Teil zum Landkreis Würzburg gehören wäre weiterhin sehr oberflächlich geblieben.
Die genannten 65 Bodenpunkte zählen für Höchberg zu den absoluten Spitzenwerten, welche in Höchberg, und dies auch nur in einem sehr begrenzten Bereich max. 68 Bodenpunkte erreichen. Der Durchschnitt der landwirtschaftlichen Flächen bewegt sich um die 40-45 Bodenpunkte in einem weiten Bereich auch darunter.
Die weiterhin in der Begründung angeführten Bemühungen für einen Flächentausch, kann ich bedingt durch eigene und mehrfache Bemühungen, mit der Gemeinde eine alternative Lösung zu finden, leider nur als halbherzig, wenig ergebnisoffen und oberflächlich bezeichnen.
Auch die angeregten Verbesserungen wie man aus Sicht der Landwirtschaft die Fläche optimaler gestalten könnte, dies durch persönliche Gespräche, bzw. auch durch die Ausführungen des AELF fanden bisher keinerlei Berücksichtigung. Vielmehr wurden durch die Pflanzung der Baumreihe, schon vor dem Ende der Widerspruchsfrist, Tatsachen geschaffen.
Im eigenen Interesse als anliegender Bewirtschafter möchte ich die Gemeinde auffordern die Bewirtschaftung des Grundstückes zukünftig dann so zu organisieren, daß von der Ausgleichsfläche keine Beeinträchtigungen für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ausgeht.

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten; 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        Max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung – Standard bei modernen Mähdreschern.

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. Überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Daraus resultierende Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges:
Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Planung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich sowie weitere bauliche Maßnahmen gibt keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch entweder Zaun oder Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht überhaupt nicht mehr möglich.
Auch das Risiko von Unfällen mit landwirtschaftlichen Maschinen beim der Vorbeifahrt an Fußgängern und Radfahrern, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder vernünftige Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die einem Erntegespann auf diesem engen Weg begegnen nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg – „Alte Straße" bedingt durch die bisherige Bautätigkeit (Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist, sondern nur jeweils Teilabschnitte von ca. 150-200 m. Diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und befinden sich nun auch nicht mehr auf ebener Fläche, sondern auf unterschiedlichen Höhenniveaus. Die bisherigen Ausweichmöglichkeiten wurden „weggeplant".
Schlecht informiert bzw. in Unkenntnis zu sein, erscheint mir das beauftragte Planungsbüro arc.grün gmbh, in Bezug auf die Planung und Anforderung an einen landwirtschaftlichen Weg.
Die getroffene Behauptung in Kapitel 3.5 der Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf vom 16.10.2018 es gibt für landwirtschaftliche Fahrzeuge keine Schleppkurvenberechnung ist schlichtweg falsch. Hierbei sei auf eindeutige Fachliteratur sowie entsprechend verfügbare Planungssoftware verwiesen.
Einen weiteren Hinweis auf mangelnden Sachverstand bei diesem Thema lässt die Annahme zu, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar.
Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9 Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Er ist die einzige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die süd-östliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.
Als Obmann des Bauernverbandes in Höchberg wurde auch an mich von der Verwaltung der Wunsch des Gemeinderates eine Flurneuordnung durchzuführen herangetragen. Persönlich stehe ich diesem Wunsch erst einmal neutral aber aufgeschlossen gegenüber. Im Rahmen eines solchen gewünschten Verfahrens sind die Wege dann gemäß der o. g. Richtlinien für den ländlichen Wegebau auszubauen.
Für diesen jetzt geplanten Abschnitt des Weges, sollen diese Anforderungen an den Weg aus landwirtschaftlicher Sicht nicht gelten. Später dann aber für die Wege die im Anschluss neugeordnet oder gebaut werden sollen, denn dann sind Sie ein Muss. Hier schafft die Gemeinde bewusst eine Engstelle, welches aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen Topographie ein erhebliches Nadelöhr darstellen wird, und eine vorrausschauende Planung nicht erkennen lässt.
Für die mittelfristige Zukunft erhoffe ich mir, dass ein Miteinander der Interessengruppen wieder früher möglich wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis.

Zu Ausgleichsfläche für die geplante Baumaßnahme

Um den Anregungen entsprechend die Lage der Ausgleichsflächen durch Grundstückstausch zu optimieren und hierdurch ggf. auch weniger ertragsfähige Flächen in Anspruch zu nehmen, erfolgten mehrmals Anfragen durch den Markt Höchberg an verschiedene Grundstückseigentümer, die jedoch erfolglos blieben. Da aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu erfolgen hat und der Markt Höchberg keine weiteren Flächen in der Nähe besitzt, muss an der Ausgleichsfläche festgehalten werden. Dabei wurden bei der Lage der Baumpflanzungen auf der Ausgleichsfläche sowie der Artenwahl die entsprechenden Vorgaben, u. a. aus dem Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB), berücksichtigt, was insbesondere einzuhaltende Abstände zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken betrifft. Zusammen mit der zukünftigen Pflege der Ausgleichsfläche können somit Beeinträchtigungen für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ausgeschlossen werden.

Zu geplante neue Wegeführung des Flurweges

Die Hinweise, Anregungen und Einwände werden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

Um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur süd-östlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten, wird der Anregung gefolgt und die Planung (Planzeichnung, Festsetzungen und Begründung) wie folgt angepasst (vgl. Vorhabensplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):
Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch ist die Befahrbarkeit mit großen landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m gegeben und kann für den Begegnungsfall von entsprechenden Maschinen mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden. Gegenüber der bestehenden Situation ist somit keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. Geplante Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden. Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen.
Eine vergleichbare Möglichkeit zur Nutzung der aktuellen seitlichen Grünstreifen als Ausweichbereich ist zukünftig aufgrund der notwendigen Böschungen bzw. Stützmauer in Teilbereichen nicht mehr gegeben.
Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60 von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Der Hinweis auf die erforderliche Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs während der Bauphasen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 1 vom 29.06.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vo m 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens in der Otto-Hahn-Straße 11 ist auch zukünftig gesichert und kann weiterhin über das Flurstück Nr. 3215/1 entsprechend des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts erfolgen.
Das Verkehrsaufkommen auf der „Alten Straße“ wird sich künftig auf täglich etwa 2 LKW-Fahrten zur Containerentleerung sowie landwirtschaftlichen Verkehr beschränken, weshalb nicht von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen ist.
Die Erweiterung der Betriebsgelände trägt grundsätzlich zur Entzerrung der Verkehrsströme bei: Die Zufahrt auf das Bauhofgelände wird weiter westlich verlegt, getrennt zu der des Wertstoffhofgeländes.
Durch die Erweiterung des Wertstoffhofs werden die Betriebsabläufe optimiert: durch ein vergrößertes Wertstoffhofgelände mit getrennter Ein- und Ausfahrt für Kunden werden Wartemöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum nicht (mehr) benötigt, der Wartebereich findet sich auf dem Betriebsgelände selbst. Sollte der Wartebereich auf dem Betriebsgelände zu Stoßzeiten u. U. nicht ausreichen, könnten vereinzelt Kunden in der Otto-Hahn-Straße warten. Dies wird jedoch nicht dauerhaft der Fall sein, weshalb es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
Behinderungen der Ein- und Ausfahrt zum landwirtschaftlichen Anwesen sind somit nicht zu erwarten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr