Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 6, Waldbüttelbrunn, Schreiben vom 20.12.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung (Standard bei modernen Mähdreschern)

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Wegeplanung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich, sowie weitere bauliche Maßnahmen keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch Zaun und Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht mehr möglich. Als logische Konsequenz ergibt sich das Ausweichen auf die öffentlichen Dorfstraßen (Matzenhecke) - um den „Engpass" am Bauhof zu umfahren – was Ärgernisse bei den Anliegern auslösen könnte, insbesondere bei nächtlichen oder sonntäglichen Erntearbeiten.
Das Risiko von Konflikten oder sogar Unfällen zwischen Landwirten, Radfahrern, Fußgängern und Hundehaltern mit langen Führleinen, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder angemessene Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg „Alte Straße" bedingt durch die vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist - durch 2 eingebrachte Kurven im 90 Grad Winkel; nur jeweils ca. 150 Teilabschnitte - diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, sowie die bisherigen Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge, sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9,00  Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Es ist der die einige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die südöstliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist hinsichtlich den von Einwender 6 vorgebrachten Punkten auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.12.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr