Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg, Schreiben vom 18.01.2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.11

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Immissionsschutz:

Es wird auf die Stellungnahme zum Scoping vom 24.08.2018 verwiesen.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27“ in der Fassung vom 16.10.2018. Es kann ohne Festsetzungen zum Immissionsschutz zugestimmt werden.

Naturschutz:

Die in der Stellungnahme vom 24.08.2018 enthaltenen Naturschutzbelange sind in die Abwägung eingegangen.
Das im Naturschutzrecht verankerte Artenschutzrecht ist bezüglich der Vermeidungsmaßnahmen nicht in die Festsetzungen aufgenommen. Deren Beachtung ist eine Voraussetzung um artenschutzrechtliche Verbote zu vermeiden. Nachdem die vorliegende Beteiligung an der Bauleitplanung die letzte Mitwirkung der Unteren Naturschutzbehörde darstellt, wird für die Klarheit im Vollzug für die Bauherren die Verankerung in den Festsetzungen des Bebauungsplans als unentbehrlich angesehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des Immissionsschutzes keine Einwände bestehen.

Die Anregung des Fachbereiches Naturschutz wird vom Bau- und Umweltausschuss ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Die Vermeidungsmaßnahmen mit Flächenbezug sind im Bebauungsplan als Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (vgl. Punkt 9 der textlichen Festsetzungen sowie Punkt 6 der zeichnerischen Festsetzungen) und damit hinreichend geregelt. Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 24.08.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Um weltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Gemäß üblicher Rechtsauffassung sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nur solche Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen auferlegen, sind daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht zulässig.
So können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden, wenn sie dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beitragen, d. h. einen Flächenbezug aufweisen und entsprechend darstellbar sind. Bei den genannten Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich jedoch um reine „Handlungsanweisungen“ für den Bauwerber (wie bauzeitliche Beschränkungen, Dokumentationspflichten etc., vgl. Nr. 5 und 7 der textlichen Hinweise), mit deren Umsetzung sichergestellt wird, dass Verstöße gegen das Artenschutzrecht vermieden werden. Insofern wird die Übernahme in die textlichen Festsetzungen nicht als erforderlich und zudem nicht als rechtskonform angesehen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr