Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, Schreiben vom 19.11.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.12

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Nach Prüfung nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF) zur erneuten Auslegung wie folgt Stellung. Die Stellungnahme vom 04.07.2018 zum Vorentwurf behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche

Das AELF bedauert, dass das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche bestehen bleibt. Hierdurch hätte man den angrenzenden Landwirten in ihrer Bewirtschaftung sehr geholfen.
Die Pflege der Ausgleichsfläche erfolgt zukünftig ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, aber sie hat zu erfolgen, damit keine Wirtschaftserschwernisse auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auftreten. Problemunkräuter, die auf die benachbarten Nutzflächen einfliegen, können auf diesen zu Ertragsminderungen und zusätzlichen Ausgaben für die Unkrautregulierung führen. Die daraus anfallenden Mehrkosten für den Landwirt, die ausschließlich durch erhöhten Unkrautdruck auf der Ausgleichsfläche entstanden sind, müssen durch die Kommune ausgeglichen werden.
Außerdem bedauert das AELF, dass kein Tausch der Ausgleichsfläche erzielt werden konnte.
Keine weiteren Einwände. Das AELF bittet um die Zusendung einer Kopie der Abwägungen.

Stellungnahme vom 04.07.2018

(…) 6.8.5 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
Die für den Ausgleich vorgesehene Fläche mit der Fl.-Nr.  3236 mit einer Fläche von 0,32 ha wird z. Zt. als Ackerfläche von einer Gesamtgröße von 1,4 ha bewirtschaftet. Durch die Verkleinerung der Ackerfläche wird diese unrentabler, der Arbeits- und Betriebsaufwand pro Hektar erhöht sich. Somit werden agrarstrukturelle Belange negativ beeinträchtigt.
In der Begründung auf Seite 59 wird geschrieben, dass die gewählten Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich „keine besonders überdurchschnittlich ertragreichen Böden" sind. Dieser Ansicht kann das AELF nicht folgen. In näherer Umgebung, zum Beispiel in nordwestlicher Richtung, befinden sich Böden mit der Bonität LT5V 48/48 und in südlicher Richtung Böden mit der Bonität LT5V 44/40. Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg besitzen die beiden genannten Beispiele eine geringere Bonität nach Reichsbodenschätzung als die gewählte Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich mit der Bonität L3V 68/65. Der durchschnittliche Wert der Bodenschätzung für den Landkreis Würzburg beträgt 63 Bodenpunkte, für den Freistaat Bayern 47 und in der Gemarkung Höchberg bei 51 (Bayerisches Landesamt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung). Zur Verdeutlichung des überdurchschnittlich ertragreichen Bodens der vorgesehenen Ausgleichsfläche in der Nachbarschaft zum Bauvorhaben dient die Abbildung 1. Diese zeigt neben der Ausgleichsfläche die Bodenbonitäten der umliegenden Ackerflächen und damit für eine Ausgleichsfläche besser geeignete Flächen mit jeweils geringerer Bonität.
Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 9 BayKompV soll im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Unabhängig davon findet die BayKompV keine Anwendung auf Bauleitpläne, wie unter § 1 Abs. 2 Satz 1 BayKompV geschrieben steht.

Zur vorliegenden Planung ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 § 15 Abs. 3 anzuwenden:
„Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden".
Daraus ergibt sich, dass Ausgleichsmaßnahmen auch durch produktionsintegrierte Anbausysteme (PIK-Maßnahmen), wie z. B. Agroforst-Systeme, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung sein. Entsprechende PIK-Maßnahmen tragen damit auch zu mehr Vielfalt sowie zu einer Biotop-Vernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Nach Rücksprache mit dem betroffenen Landwirt empfiehlt das AELF als Nutzung für den naturschutzfachlichen Ausgleich zum Beispiel die Flächen mit den Fl.-Nrn.  3242/3 und 3242/4 zu tauschen oder auch andere für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung uninteressantere Flächen. Die beiden eingangs genannten Flächen besitzen deutlich geringere Bonitäten und aufgrund ihrer Lage neben einem Wohngebiet eine deutlich geringere Akzeptanz bei der Bevölkerung. Dies drückt sich dahingehend aus, dass Pkw Halter den angrenzenden Feldweg „schneiden" und über die Ackerfläche fahren. Auch die Blockade des Wirtschaftswegs durch Betonsockel (siehe Abbildung 2) ist wenig zielführend, da moderne Geländewagen ähnliche Bodenfreiheiten wie ein Traktor genießen. Zum Beispiel schafft an dieser Stelle eine arten- und insektenreiche Blühmischung als Ausgleichsmaßnahme einen höherwertigen ökologischen Ausgleich und eine verbesserte Akzeptanz der Landwirtschaft bei der Bevölkerung.
Das AELF kann der gewählten Fläche für die Ausgleichsmaßnahme nicht zustimmen und fordert, die Wahl des Grundstücks zur Ausgleichsmaßnahme neu zu überarbeiten.

Textliche Festsetzungen Punkt 10.2
Das AELF bittet den Passus „Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln" auf den Ausgleichsflächen aus den textlichen Festsetzungen zu optimieren. Speziell im Hinblick auf die immer stärker auftretenden Problemunkräuter der Neophyten (z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia, usw.) und Giftpflanzen sollte eine Bekämpfung nach Absprache mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglicht werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll dann in begründeten Einzelfällen zugelassen werden können.
Das AELF Würzburg schlägt folgende Formulierung vor:
„Die Bekämpfung von Neophyten (. z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia usw.) Giftpflanzen, sowie Problemunkäutern (Ampfer, Disteln, ...) mit Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.“

Ausgleichsmaßnahme Streuobstwiese
Neben der Lage der Ausgleichsmaßnahem sprechen folgende Aspekte gegen die geplante Streuobstwiese:
Das AELF bittet die Streuobstwiese so zu pflegen, dass eine Bewirtschaftung des angrenzenden Feldstücks (Fl.-Nr. 3234) reibungslos möglich ist. Das bedeutet, dass das Astwerk der Obstbäume die Flurstücksgrenze nicht tangiert.
Des Weiteren ist es dem AELF nicht ersichtlich,  warum die Obstbäume so sehr zur südöstlichen Seite der Fläche rücken. Dadurch verliert das Ackerland auf den Fl. Nrn.  3234, 3233 und 3231 erheblich an Wirtschaftlichkeit/Ertrag, da sich die bearbeitete Fläche unverhältnismäßig verringert und durch Schattenwurf, Nährstoff- und Wasserentzug durch die Obstbäume die Wachstumsbedingungen auf der verbleibenden Fläche außerordentlich vermindert werden.
Sollte ein Flächentausch der Ausgleichsmaßnahme nicht realisierbar sein, wird seitens der Landwirtschaft mindestens gefordert, die Streuobstreihe in der Mitte des Streifens anzulegen um eine Beeinträchtigung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen möglichst zu minimieren.

Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist die geplante Straße für den Verkehr von und zu den Ackerflächen zu schmal. Gerade bei Gegenverkehr zum Wertstoffhof sind 4,00 Meter Breite nicht ausreichend. Die jetzige Zufahrtsstraße zum Bauhof weist eine Breite von 6,00 Metern auf. Anhand der Planzeichnung erscheint der landwirtschaftliche Weg (Fl.-Nr. 2796/8) deutlich breiter, wobei hier definitiv nicht mit Gegenverkehr oder parkenden Fahrzeugen zu rechnen ist, da der Weg nur für landwirtschaftlichen Verkehr zulässig ist. Ebenfalls als sehr eng wirkt die Einmündung in die Otto-Hahn Straße. Gerade mit großen landwirtschaftlichen Maschinen oder Transport-LKWs von und zum Bau- bzw. Wertstoffhof können so unfreiwillig, unnötige Verkehrsrisiken bzw. Gefährdungen geschaffen werden. Das AELF bittet dies zu überdenken.

Landwirtschaftlicher Betrieb W. S.
Auf der Fl.-Nr. 3216 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Maschinen- und Lagerhallen eines Landwirts. Die vorliegende Planung besitzt mehrere Konfliktpotenziale zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Ausweitung des Bau- bzw. Wertstoffhofs.
Zufahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb S. - Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt über das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3215/1. Das Grundstück ist im Besitz des Marktes Höchberg; Herr S. besitzt jedoch ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht für das genannte Grundstück. Wird nun die Einfahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof verlegt und der Kreuzungsbereich dieser Straße schneidet die Hofeinfahrt von Herrn S. entscheidend, sind Einschränkungen für den Betrieb vorprogrammiert. Als Lösung könnte der Einmündungsbereich vergrößert oder die Zufahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof an eine andere Stelle gelegt werden.
Das AELF fordert die Planung so zu verändern, dass keine negativen Auswirkungen für den Betrieb entstehen.
Straße Fl.-Nr. 3214/1 - Bei der Einfahrt in das Betriebsgelände von Herrn S. können ebenfalls Gefährdungen entstehen. Da die Straße, wie oben bereits erwähnt, für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu schmal ist, entstehen für den Betrieb S. zusätzliche Einschränkungen beim Verlassen seines Grundstücks. Ein Rangieren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen wird unverhältnismäßig erschwert, wenn mit erhöhtem Verkehrsaufkommen vom und zum Bau- bzw. Wertstoffhof zu rechnen ist.

Auch außerhalb unserer Zuständigkeit wünscht sich das AELF ein Überdenken der ausnahmsweise zugelassenen Fassadenfarbe RAL-Farbton 2011 (Tieforange). Hier wäre ein sich in die Landschaft besser einfügender Farbton wünschenswert, zumal die aktuelle Fassadenfarbe des bestehenden Bau- bzw. Wertstoffhofs nicht dem genannten Farbton entspricht. (…)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis und stellt zu folgenden Punkten ergänzend fest:

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche

Die Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen obliegt gemäß § 135a BauGB dem Markt Höchberg als Vorhabenträger. Die Überwachung der Pflege (Vollzug des Bebauungsplans) stellt ebenfalls eine ständige Aufgabe für die Gemeinde dar. Hierdurch kann eine entsprechende Pflege, durch die die Verbreitung von Problemunkräutern verhindert wird, dauerhaft gewährleistet werden. Nachteilige Auswirkungen auf Anlieger aufgrund des Verzichts auf Pflanzenschutzmittel sind somit nicht zu erwarten. Unerwünschte negative Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Arten- und Biotopvielfalt können hierdurch vermieden werden.

Bezüglich der Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1 (vgl. Stellungnahme ALEF vom 04.07.2018) wird die Planung angepasst, um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur südöstlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten (vgl. Vorhabenplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):
Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch ist die Befahrbarkeit mit großen landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m gegeben und kann für den Begegnungsfall von entsprechenden Maschinen mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30,00 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden.
Die geplanten Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden.
Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen.
Eine vergleichbare Möglichkeit zur Nutzung der aktuellen seitlichen Grünstreifen als Ausweichbereich ist zukünftig aufgrund der notwendigen Böschungen bzw. Stützmauer in Teilbereichen nicht mehr gegeben.
Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Zur Stellungnahme vom 04.07.2018

Des Weiteren wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 04.07.2018 und die hierzu gefassten Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 3236 - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl. Nrn. 3242/3, 3242/3) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 3236) festgehalten werden.
Der Umweltbericht wird angesichts der hohen Bonität der Ausgleichsfläche unter Punkt 6.8.5 korrigiert.
Die Anlage eines arten- und insektenreichen Blühstreifens wurde als PIK-Maßnahme bereits in die Ausgleichsfläche integriert.“

Bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg in seiner Sitzung am 16.10.2018 beschlossen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Problemunkräutern weiterhin nicht zuzulassen und am Verbot des Einsatzes festzuhalten.

„Durch die Einhaltung der Abstände zwischen Baumpflanzungen und landwirtschaftlichen Anbauflächen nach Art. 48 AGBGB (4,00 m) werden die Auswirkungen auf angrenzende Ackerflächen minimiert. An der Anordnung der zu pflanzenden Obstbäume entlang der südöstlichen Seite der Ausgleichsfläche wird zur optimalen Gestaltung des angrenzenden Blühstreifens festgehalten.“

„Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf Fl.-Nr. 3216 ist auch weiterhin über das Fl.-Nr. 3215/1 möglich. Auf der „Alten Straße“ ist zukünftig mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen: die Zufahrt zu Bau- und Wertstoffhof für Kunden wird zukünftig direkt über die Otto-Hahn-Straße erfolgen und der Wartebereich für Kunden wird sich auf den Betriebsgeländen selbst befinden. Außerdem sind künftig nur etwa 1-2 LKW-Fahrten pro Tag zur Container-Entleerung zu erwarten. Ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ist mit der Planung demnach nicht verbunden.“

Da das geplante Wertstoffhofgebäude durch verbleibende südöstlich gelegene Obstbäume sowie den nordöstlich gelegenen Bauhof auch zukünftig zur freien Landschaft hin abgeschirmt ist, wird an der Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 (tieforange) grundsätzlich festgehalten. Diese wird lediglich insofern eingeschränkt, dass dieser Farbton auf insgesamt maximal 50 % der Fassadenflächen zulässig ist. Angesichts der bisherigen Nicht-Regelung der Fassadenfarbe im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27“ werden darüber hinaus durch die Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 in einem Teilbereich der Bebauungsplanerweiterung gegenüber der bisherigen Situation keine neuen Möglichkeiten geschaffen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr