Originaltext der Stellungnahme:
Mit Ihrem Schreiben vom 12.11.2018 übersandten Sie uns die Unterlagen zu dem o. g. Vorhaben und baten uns um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.
Zu der Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 02.07.2018 (AZ: 4-4622-WÜ147-12504/2018) Stellung genommen. Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis.
Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme
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Stellungnahme vom 02.07.2018
(…) Zur vorgelegten Planung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:
1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz - Das Vorhaben liegt im Einzugsgebiet der Zeller Quellstollen und im 2014 beantragten Wasserschutzgebiet (Zone IIIb). Das häusliche oder gewerbliche Abwasser ist in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten und muss über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.
2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz - Nach den Erläuterungen des Ingenieurbüros arc.grün ist es vorgesehen die Entwässerung des hinzukommenden Gewerbegebiets über die bestehende Mischwasserkanalisation zu gewährleisten. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund der Erweiterung der versiegelten Flächen der Abwasseranfall des verunreinigten Niederschlagswassers erhöhen wird. Die Einleitung des Oberflächenwassers von Lager- und Erschließungsflächen in den Schmutzwasserkanal der Ortschaft Höchberg ist, aufgrund von anzunehmender Verschmutzung durch den PKW- und LKW-Verkehr und der Lage im Einzugsgebiet einer Trinkwasserversorgung, aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das hinzukommende häusliche Schmutzwasser abzuführen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisations-planung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Der geplante Ab-/Schmutzwasseranschluss ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen.
3. Umgang mit Niederschlagswasser - Im Erläuterungsbericht unter dem Punkt 3.6: Ver- und Entsorgung, Umgang mit Niederschlagswasser auf S. 16 ist erwähnt, dass das „Niederschlagswasser von Dachflächen gewässerunschädlich entsorgt wird.“
Wir bitten hier um eine nähere Ausführung wie die Beseitigung des gering verschmutzten Dachflächenwassers geplant ist. Eine breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden (Muldenversickerung) ist einer Einleitung in den Kanal vorzuziehen. Lediglich, wenn eine Versickerung nicht möglich ist, muss das Niederschlagswasser dem städtischen Kanalnetz zugeführt werden. Das anfallende Niederschlagwasser kann in diesem Fall zunächst über hauseigene Zisternen zurückgehalten werden. Überschüssiges Niederschlagswasser kann im Anschluss über einen Regenwasserkanal dem gemeindlichen Regenrückhaltesystem zugeleitet werden.
Die Prüfung der Voraussetzungen für die NWFreiV, sowie die Einhaltung der Anforderungen Technischer Regelwerke (z.B. TRENGW) liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Die gegebenenfalls notwendigen wasserrechtlichen Verfahren sind mittels gesondertem Wasserrechtsantrag, nach WPBV, rechtzeitig beim LRA Würzburg zu beantragen.
Grundsätzlich sind bei der Ableitung des Niederschlagswassers die Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 hinsichtlich einer ausreichenden Regenwasserrückhaltung und Regenwasserbehandlung zu beachten. Das Volumen des erforderlichen Rückhalteraumes ist gemäß DWA-A 117 zu ermitteln. Bei Versickerungen ist das Merkblatt DWA-A 138 maßgebend.
Die Verwendung von Metalldächern ist grundsätzlich zu vermeiden, sollten diese jedoch verwendet werden, weisen wir auf Folgendes hin:
Der Regenabfluss von unbeschichteten Metalleindeckungen z. B. aus Kupfer, Blei oder Zinkblech, der einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage zugeführt wird, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht bis zu einer maximalen Fläche von 50 m² tolerierbar.
4. Altablagerungen - Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.
5. Überschwemmungsgebiet, Oberflächengewässer - Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen. (…)