Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 6. Änderung" - Teilaufhebung | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 04.10.2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 19.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 19.10.2021 ö 5.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Das Landratsamt Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Beteiligung nach § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2
BauGB zum o. a. Bauleitplanverfahren des Marktes Höchberg wie folgt Stellung:

1. Planungsrechtliche, technische Stellungnahme
Die Gemeinde beabsichtigt die Teilaufhebung des rechtsgültigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27“. Betroffen hiervon ist das Grundstück auf der Fl.-Nr.  3192/3, sowie Teile der Kister Straße und der Otto-Hahn-Straße. Der gültige Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet fest, sowie ein Mischgebiet am Nordöstlichen Rand des Geltungsbereiches.
Das Grundstück welches von der Teilaufhebung betroffen ist liegt im festgesetzten Mischgebiet. Im Nordwesten und Nordosten des betroffenen Grundstückes grenzt der Innenbereich nach § 34 BauGB an. Im Südwesten und Südosten grenzt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27“ an, welcher auf den angrenzenden Grundstücken ein Mischgebiet festsetzt.
Auf dem Grundstück soll ein bestehendes Bürogebäude in Wohnungen umgebaut werden (siehe hierzu BG-2020-749). Auf Grundlage des aktuell rechtsgültigen Bebauungsplans wäre eine Umnutzung von einer Büronutzung (Gewerbe) in eine Wohnnutzung unzulässig, da ansonsten der Gewerbeanteil im Mischgebiet entfallen würde. Nach der Teilaufhebung ist der Planungsbereich nach § 34 BauGB einzustufen.

Fazit: Es wird darauf hingewiesen, dass laut Stellungnahme des Immissionsschutzes die Verträglichkeit des Bauvorhabens und ob sich das Vorhaben in die bestehende Bebauung einfügt, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kreisentwicklung, des Naturschutzes, des Wasserrechtes und des Immissionsschutzes bestehen aus bauplanungsrechtlicher technischer Sicht keine Einwände.

2. Immissionsschutz
2.1 Sachverhalt, Standort
Der Änderungsbereich befindet sich am nordöstlichen Rand des Geltungsbereiches des Bebauungsplans im südwestlichen Bereich von Höchberg. Er umfasst das Grundstück Fl.-Nr.  3192/3 sowie die angrenzenden Straßenräume (Teilflächen von Fl.-Nr.  3936/1 (Kister Straße) und Fl.-Nr. 2796/7 (Otto-Hahn-Straße)) mit einer Fläche von insgesamt ca. 1.480 m². Ziel ist das Entfallen der Fläche aus dem Geltungsbereich, die bisher als Mischgebiet festgesetzt war. Auf dem Flurstück 3192/3 befindet sich ein Gebäude, welches bisher als Bürogebäude genutzt wird. Der Eigentümer möchte dieses Gebäude nun für Wohnzwecke umnutzen. 

Der überwiegende Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist als Gewerbegebiet festgesetzt, lediglich im Nordosten ist ein Teilbereich (Kister Straße / Otto-Hahn-Straße) als Mischgebiet festgesetzt.

Laut Planer werden die übrigen Grundstücke im Mischgebiet für Wohnzwecke genutzt, lediglich das Grundstück Fl.-Nr. 3192/3 im Geltungsbereich der Änderung wurde gewerblich genutzt. Die geplante Umnutzung von gewerblicher Nutzung in eine Wohnnutzung ist deshalb im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht möglich, da hierdurch der gewerbliche Anteil im Mischgebiet entfallen würde.

2.2 Beurteilung
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Teilaufhebung. Die Verträglichkeit des Bauvorhabens und ob sich das Vorhaben in die bestehende Bebauung einfügt, ist im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.

3. Naturschutz
Seitens der Unteren Naturschutzbehörde gibt es keine Einwände gegen die geplante Teilaufhebung.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung gesichert ist bzw. wird, soweit erforderlich.
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden. Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren durch die Gemeinde zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, Abwasser und Niederschlagswasser. Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

5. Kreisentwicklung
Mit der geplanten Änderung des B-Planes „Gewerbegebiet südlich B27“ beabsichtigt der Markt Höchberg, die baurechtliche Grundlage für die Umnutzung eines leerstehenden Bürogebäudes in ein Wohngebäude zu schaffen.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt, da durch die Planung neuer Wohnraum im Bestand entsteht und damit das Ziel der Siedlungsentwicklung nach dem Motto „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ gestärkt wird.
Einwände gegen die Maßnahmen bestehen nicht.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise und Anregungen der einzelnen Sachgebiete des Landratsamtes Würzburg wie folgt zur Kenntnis:  

Zu 1. Planungsrechtliche, technische Stellungnahme
Es wird zur Kenntnis genommen, dass vorbehaltlich einer Zustimmung der übrigen beteiligten Sachgebiete des Landratsamtes Würzburg aus bauplanungsrechtlicher technischer Sicht keine Einwände geäußert werden. Die Sachgebiete Kreisentwicklung, Naturschutz und Wasserrecht haben keine Einwände gegen die Bauleitplanung geäußert. Im Rahmen des aufgrund der Teilaufhebung erforderlichen Bauantrages kann das Landratsamt Würzburg als Baugenehmigungsbehörde notwendige Nachweise zum Immissionsschutz verlangen.

Zu 2. Immissionsschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Immissionsschutzes keine Einwände gegen die Teilaufhebung bestehen und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben immissionsschutzrechtlich verträglich ist und ob sich das Vorhaben in die bestehende Bebauung einfügt. Der Nachweis ist Gegenstand des Bauantragsverfahrens.

Zu 3. Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Einwände gegen die Teilaufhebung vorgebracht werden.

Zu 4. Wasser- und Bodenschutzrecht
Da das Grundstück bereits seit vielen Jahren für ein Bürogebäude genutzt wurde, für welches ebenfalls ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wurde, ist die ordnungsgemäße Erschließung gesichert. Mit der Teilaufhebung sind keine Ausgleichsflächen verbunden.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde mit Schreiben vom 30.08.2021 am Verfahren beteiligt. Gemäß Email vom 01.10.2021 erachtet das Wasserwirtschaftsamt die Abgabe einer Stellungnahme nicht für notwendig.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für den Geltungsbereich kein Eintrag im Altlastenkataster besteht.

Zu 5. Kreisentwicklung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Vorhaben seitens der Kreisentwicklung begrüßt wird, da mit der geplanten Maßnahme neuer Wohnraum im Bestand im Rahmen einer Innenentwicklung geschaffen werden kann und dass keine Einwände geäußert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderatin Susanne Cimander nicht anwesend.

Datenstand vom 25.10.2021 10:04 Uhr