Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2021-072; Nutzungsänderung; Errichtung eines Venenzentrums im Obergeschoss und Errichtung einer Wohnung im Dachgeschoss auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548/5, Bamberger Weg 5, Bebauungsplan "Am Karrenwinkel", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.11.2021 ö 1.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.


Erläuterung:

Im Rahmen einer Baukontrolle vom 06.05.2021 wurde durch das Landratsamt Würzburg festgestellt, dass auf dem Anwesen eine nicht genehmigte Umnutzung des 1. OG in eine Arztpraxis und des DG zu Wohnraum stattgefunden hat.

Nach den genehmigten Plänen vom 10.05.1996 befinden sich in den Geschossen folgende Nutzungen: EG-Arztpraxis, 1.OG Büroräume, DG Speicher 
Der Bauwerber beantragt nun folgende Nutzungsänderung im Genehmigungsfreistellungsverfahren:
- Venenzentrum anstelle von Büro im 1.OG und 
- Errichtung einer Wohnung anstelle Speicher im DG 

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Nachbarn haben auf den Plänen unterschrieben, eine Eintragung im Bauantragsformular ist nicht erfolgt.
- Die Berechnungen zur GFZ und GRZ nach BauNVO 1962 fehlen.

Nach der Stellplatzberechnung des Antragstellers sind 8 Stellplätze erforderlich. Für die unveränderte Praxis im EG sind nach Baugenehmigungsbescheid vom 31.05.1996 drei Stellplätze erforderlich und für die Wohnung im Dachgeschoss zwei.

Für die neue Praxis im 1. OG berechnet der Bauwerber eine Hauptnutzfläche (HNF) von 59,26 m2, dies entspricht einem Bedarf von drei Stellplätzen.

Die Verwaltung geht davon aus, dass bei der Berechnung der HNF die Flächen von Teeküche (4,68 m2), Personal (9,49 m2) und Anmeldung (25,91 m2) hier zumindest anteilig angerechnet werden müssen. Somit ergibt sich eine HNF von über 60 m2; dies entspricht einem Stellplatzbedarf von insgesamt mindestens 9 Stellplätze. 

Der hier gestellte Antrag bedarf eventuell einer Befreiung von der Stellplatzsatzung (Örtliche Bauvorschrift nach Art. 81 BayBO) und kann daher nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden. Da der Antragsteller der Weiterbehandlung als Baugenehmigung für diesen Fall zugestimmt hat, werden die Unterlagen nach der heutigen Beschlussfassung an das Landratsamt Würzburg weiterleiten. Dieses wird gebeten, im Genehmigungsverfahren die Stellplatzanzahl festzulegen. 

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau und Umweltausschuss dem Bauantrag zuzustimmen. 

Beschluss

Dem Bauantrag wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die für das Vorhaben erforderliche Anzahl der Stellplätze vom Bauwerber nachgewiesen werden. Das Landratsamt Würzburg wird gebeten diese im Genehmigungsverfahren festzulegen. 
Einer Abweichung von der Stellplatzsatzung bzw. einer Stellplatzablöse wird von Seiten des Marktes Höchberg nicht zugestimmt. 
Die Kosten einer evtl. notwendigen Gehwegabsenkung trägt der Antragsteller.

Auf die Besonderen Auflagen des Markt Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 16.11.2021 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Datenstand vom 19.11.2021 11:41 Uhr