|
HH-Ansatz
|
Aufgabenart
|
Haushaltsrechtlich nicht relevant.
|
|
Der Bauwerber plant das bestehende Nebengebäude in Wohnraum umzunutzen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat den Bauantrag bereits in seiner Sitzung vom 21.09.2021 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen hierzu nicht erteilt. Der Bauwerber hat daraufhin die fehlenden Unterlagen ergänzt bzw. korrigiert.
Beratung:
- Die GRZ II und GFZ beträgt nach den Berechnungen des Entwurfsverfassers demnach 0,803 und 1,159.
- Eine Aussage hinsichtlich Abstandsflächen und Brandschutz wurde nicht vorgenommen.
- Der Statistikbogen entspricht nicht der sonst üblichen Fassung.
- Die Nachbarn wurden nach Angaben des Antragstellers beteiligt. Die Nachbarn der Grundstücke Fl.-Nrn. 3450 und 3455 haben nicht auf den Plänen unterschrieben.
- Die Entwässerungspläne und Stellplätze entsprechen der gemeindlichen Satzung.
- Der Bauwerber teilt mit, dass für das Anwesen mit Nutzungsänderung 6 Stellplätze erforderlich sind. Eine Überprüfung durch die Verwaltung konnte zum Zeitpunkt der erstmaligen Behandlung des Antrages nicht durchgeführt werden, da die Baugenehmigung für den Bestand (Ein- oder Zweifamilienwohnhaus) nicht vorgelegen hat.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wurde 1959 eine Gaube angebaut, auf den Plänen ist zu erkennen, dass zum damaligen Zeitpunkt mindestens 3 kleinere Wohneinheiten dargestellt waren. Stellplätze hierfür waren nicht gefordert.
Es können auf dem Grundstück 3 Stellplätze nachgewiesen werden. In einem Bauantrag von 1969 wurde eine Garage genehmigt, zwei weitere Stellplätze sollen nun auf dem Grundstück neu errichtet werden.
Der Bauwerber beantragt jetzt zusätzlich eine Ablösung von 3 Stellplätzen. Nach Ansicht der Verwaltung, unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Genehmigungen müssen jedoch keine weiteren Stellplätze nachgewiesen und somit abgelöst werden, da für die Umnutzung des Nebengebäudes zu Wohnraum die erforderlichen 2 Stellplätze errichtet werden.