Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2021-028; Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohnungseinheiten und 2 PKW-Garagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3386/9, Am Ziegelbaum 12, Bebauungsplan "Am Ziegelbaum", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 16.11.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.11.2021 ö 1.9

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.


Erläuterung:

Der Antragsteller hat bereits im Juni 2021 den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 4 Wohnungseinheiten und 2 PKW-Garagen beantragt. 

Dieser Bauantrag wurde vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 15.06.2021 beraten. Das gemeindliche Einvernehmen wurde für das Bauvorhaben und den erforderlichen Befreiungen für die Überschreitung der Baugrenze und der zulässigen Geschossflächenzahl erteilt. Der Erstellung von zwei gefangenen Stellplätzen wurde nicht zugestimmt. 

Der Bauantrag wurde am 01.07.2021 zustimmend an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet, da der Bauwerber die Planunterlagen dahingehend abgeändert hatte, dass keine gefangenen Stellplätze mehr zum Nachweis der Stellplatzpflicht notwendig waren.

Der Planer des Bauherrn wurde nun mit Schreiben des Landratsamtes vom 15.10.2021 darüber informiert, dass noch weitere Befreiungen (Dachform und Dachneigung für Nebengebäude und Garagen sowie Höheneinstellung) für das Vorhaben erforderlich seien.

Beratung:

Folgende weitere Befreiungen vom Bebauungsplan „Am Ziegelbaum“ sind für die Genehmigung des Bauvorhabens erforderlich: 

- Dachform und Dachneigung für Nebengebäude, Garagen und Gauben:
Der Bebauungsplan setzt allgemein als zulässige Dachformen Sattel- und Walmdächer fest. Für die Ausführung ist eine Dachneigung mit 16-30 Grad vorgesehen. Da es für Aufbauten, Anbauten, Garagen etc. keine eigene Festsetzung gibt, ist immer die allgemeine Festsetzung für alle baulichen Anlagen anzuwenden. Daher ist sowohl für die Dachgauben, als auch für das Garagendach jeweils eine Befreiung von der Dachform und der Dachneigung notwendig.
- Höheneinstellung:
Der untere Bezugspunkt für die im Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe von max. 6,50 m ist am talseitig topografisch ungünstigsten Punkt an der Außenkante des Gebäudes anzusetzen. Zwar hat das Dachgeschoss keine Decke, aber es muss eine Decke fiktiv angelegt werden; es darf nicht die Schnittkante der Außenwand mit dem Dach angenommen werden. Somit wird die zulässige Höhe um 0,30 m überschritten.  

Beschluss

Ergänzend zu der Beschlussfassung vom 15.06.2021 stimmt der Bau- und Umweltausschuss der Erteilung der zusätzlich erforderlichen Befreiungen von der festgesetzten Dachform und Dachneigung für Garagen und Dachgauben sowie von der Höheneinstellung des Hauptgebäudes zu.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2021 11:41 Uhr