Datum: 11.02.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag Nr. 2020-003; Antrag auf Befreiung von dem erforderlichen Stauraum für die Toranlage zur Zufahrt/Stellplatz auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3649/5, Bürgermeister-Seubert-Straße 37, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB
1.2 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-004; Neuordnung der Parksituation auf dem Grundstück und Neuaufteilung der Stellplätze sowie Errichtung von 2 Duplexparkern für 4 PKW + 3 Duplexparkern für 6 PKW auf dem Grundstück Fl.-Nr. 256, Aschaffenburger Straße 3, § 34 BauGB
1.3 Antrag auf Genehmigungsfreistellungsverfahren Nr. 2020-005; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3926/4, Im Wiesengrund 9, Bebauungsplan Mehle II, § 30 BauGB
1.4 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-007; Dachaufstockung und Anbau an ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1038, Winterleitenweg 35, § 34 BauGB
1.5 Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2020-008; Nutzungsänderung der Sozialstation und der gemeinschaftlichen Flächen (Aufenthaltsraum) zu einer Wohnung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 333, Martin-Wilhelm-Straße 6, § 34 BauGB
1.6 Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2020-009; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1262, Greinbergweg 19, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB
1.7 Antrag Nr. 2020-010; Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für den Neubau von zwei barrierefreien Dreifamilienwohnhäusern und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nr. 904/1 und 938/1, Würzburger Straße 23, Bebauungsplan "Südlich der Bayernstraße", § 30/34 BauGB
1.8 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-011; Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Ladengeschäft mit Verköstigung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 37/0, Hauptstraße 83, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
2.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 30.12.2019
2.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Karlstadt, Schreiben vom 08.01.2020
2.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg, Schreiben vom 24.01. und 27.01.2020
2.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, Schreiben vom 07.01.2020
2.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 14.01.2020
2.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 10.01.2020
2.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Würzburg, Schreiben vom 24.01.2020
2.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 16.01.2020
2.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg, Schreiben vom 18.12.2019
2.10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Würzburg, Schreiben vom 18.12.2019
2.11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V., Würzburg, Schreiben vom 19.12.2019
2.12 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Eisingen, Schreiben vom 21.01.2020
2.13 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Waldbüttelbrunn, Schreiben vom 19.12.202019
2.14 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Sanierung der Fußgängerstege über die B 8 / B 27
4 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1
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1.1. Antrag Nr. 2020-003; Antrag auf Befreiung von dem erforderlichen Stauraum für die Toranlage zur Zufahrt/Stellplatz auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3649/5, Bürgermeister-Seubert-Straße 37, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerber planen eine genehmigungsfreie straßenseitige Einfriedung aus Mauerwerk in einer Höhe zwischen 1,70 m und 2,00 m. An der Zufahrt zur Garage plant der Bauwerber straßenbündig Metalltore in der Höhe von 1,70 m und 1,80 m. Weiter planen sie auf dem Mauerkopf zwei Spiegel, um bei einer Ausfahrt den öffentlichen Verkehrsraum/Fußgängerweg einsehen zu können. Der Antrag, bestehend aus Anschreiben und Fotomontagen,  wird dem Bau- und Umweltausschuss vorgelegt.

Die Antragsteller beantragen eine Befreiung von der Garagenverordnung und von der gemeindlichen Stellplatzsatzung. Danach ist ein Stauraum von mindestens 3,00 m erforderlich. Die geplante Toranlage ist straßenbündig ohne Stauraum.

Beschluss

Dem Antrag wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-004; Neuordnung der Parksituation auf dem Grundstück und Neuaufteilung der Stellplätze sowie Errichtung von 2 Duplexparkern für 4 PKW + 3 Duplexparkern für 6 PKW auf dem Grundstück Fl.-Nr. 256, Aschaffenburger Straße 3, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.2

Sachverhalt

Erläuterung:

Nach der Baugenehmigung aus dem Jahr 2018 sind für das oben genannte Anwesen 16 Kfz-Stellplätze erforderlich. Diese 16 Stellplätze wurden auch entsprechend geplant und genehmigt; zwei davon als Doppelparker.

Der Bauwerber beantragt eine Neuordnung der Parksituation auf dem vorgenannten Grundstück und Neuaufteilung der Stellplätze.

Die neue Planung sieht fünf Doppelparker, einen Behindertenstellplatz und neun Standartstellplätze, zusammen 20 Kfz-Stellplätze, vor.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt.

- Eine Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.
- Der amtliche Lageplan im Maßstab 1:1000 fehlt. Dieser liegt nur in Kopie vom 27.10.2016 vor.
- Die Planung beinhaltet einen Behindertenparkplatz in der Breite von 3,00 m. Nach der EAR (Empfehlung für die Anlagen des ruhenden Verkehrs) ist ein Behindertenstellplatz in der Breite von mindestens 3,50 m herzustellen.
- Die geplanten Doppelparker entsprechen in ihrer Nutzungsgröße (Nutzungslänge und Nutzungsbreite) nicht der Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg.
- Die geplanten Doppelparker sind mit 2,50 m Breite vermasst. Nach Abzug der Konstruktion ist die nutzbare Breite definitiv geringer und entspricht somit nicht der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
- Ebenso muss die Fahrgassenbreite bei einer Senkrechtaufstellung nach EAR mindestens 6,00 m betragen, das hat zur Folge, dass die Stellplätze 7, 8/9 und 10/11 nicht der EAR entsprechen.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Antrag nicht zuzustimmen.

Beschluss

Dem Antrag wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Genehmigungsfreistellungsverfahren Nr. 2020-005; Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3926/4, Im Wiesengrund 9, Bebauungsplan Mehle II, § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.3

Sachverhalt

Der Antrag wurde von der Verwaltung im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt.

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1.4. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-007; Dachaufstockung und Anbau an ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1038, Winterleitenweg 35, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant das bestehende Wohnhaus um 4,40 m zu verlängern und ein Obergeschoss zu errichten. Das Satteldach erhält eine Dachneigung von 14,5 Grad.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde festgestellt, dass die Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen. Diese müssen in Abstimmung mit der Tiefbauabteilung des Marktes Höchberg, nachgereicht werden.

Der Bauwerber hat die Planung bereits im Vorfeld dem Markt Höchberg und dem Landratsamt Würzburg vorgest ellt.

Die Nachbarunterschriften sind vollständig.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, der vorgelegten Planung zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 11.02.2020 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.5. Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2020-008; Nutzungsänderung der Sozialstation und der gemeinschaftlichen Flächen (Aufenthaltsraum) zu einer Wohnung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 333, Martin-Wilhelm-Straße 6, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.5

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber teilt mit, dass die genehmigte Sozialstation im oben genannten Gebäude aufgrund veränderter Vorschriften bereits seit mehr als 10 Jahren nicht mehr betrieben werden kann (die Bewohner holen sich bei Bedarf den Pflegedienst ihrer Wahl direkt in ihre Wohnung). Ebenfalls wird der Aufenthaltsraum durch die Eigentümer und Mieter nur sporadisch genutzt. Die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung S. Pfarr, fragt an, ob auf der vorgenannten Fläche (Aufenthaltsraum und Büroeinheit Nr. 20) eine Wohnung errichtet werden kann. Der notwendige Stellplatznachweis wurde bereits geführt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Antrag zuzustimmen.

Beschluss

Dem Antrag wird zugestimmt.

Mit der Errichtung eines neuen zweiten Stellplatzes für die neue Wohneinheit besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.6. Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2020-009; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1262, Greinbergweg 19, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.6

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant das oben genannte Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus mit Nebengebäude/Garage zu bebauen. Hierfür sind nach Mitteilung des Planers folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Greinbergweg“ erforderlich:

  1. Die zulässige Wandhöhe von 3,50 m wird um 0,20 m auf 3,70 m überschritten.
  2. Die zulässige Auffüllung an der Terrasse von 1,50 m wird um 0,43 m auf 1,93 m überschritten.
  3. Die festgesetzte Garagenhöhe von 3,00 m wird um 0,25 m auf 3,25 m überschritten.

Der Bauwerber fragt an, ob der Bau- und Umweltausschuss diesen Befreiungen/Abweichungen zustimmt. Danach soll der Bauantrag erstellt werden.

Das Schreiben und der Antrag sowie die dazugehörigen Zeichnungen werden dem Bau- und Umweltausschuss vorgelegt.

Beschluss

Dem Antrag und den damit verbundenen Befreiungen und Abweichungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.7. Antrag Nr. 2020-010; Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung für den Neubau von zwei barrierefreien Dreifamilienwohnhäusern und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nr. 904/1 und 938/1, Würzburger Straße 23, Bebauungsplan "Südlich der Bayernstraße", § 30/34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.7

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerberin hat für den Neubau von zwei barrierefreien Dreifamilienwohnhäusern im Jahr 2011 eine Baugenehmigung beantragt. Das Landratsamt Würzburg hat am 13.02.2012 eine Baugenehmigung erteilt.

Die Bauwerberin hat bereits Anfang 2016 eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragt. Diese wurde mit Bescheid vom 14.01.2016 erteilt. Eine weitere Verlängerung wurde am 25.11.2017 beantragt. Diese wurde mit Bescheid vom 16.03.2018 erteilt.

Die Bauwerberin beantragt jetzt erneut die Verlängerung der Baugenehmigung.

Beratung:

Dem Bau- und Umweltausschuss wird das Schreiben der Antragstellerin vom 31.01.2020, gerichtet an das Landratsamt Würzburg und an den Markt Höchberg, per Fax zur Info, zur Kenntnis gegeben.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag zuzustimmen.

Beschluss

Der Verlängerung der Baugenehmigung für den Neubau von zwei barrierefreien Dreifamilienwohnhäusern und einer Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn . 904/1 und 938/1 gemäß Baugenehmigungsbescheid Nr. FB22-602 BG-2011-617 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.8. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-011; Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Ladengeschäft mit Verköstigung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 37/0, Hauptstraße 83, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 1.8

Sachverhalt

Erläuterung:

Das Landratsamt Würzburg hat bei einer Routinekontrolle festgestellt, dass in dem genehmigten Ladengeschäft auch Verköstigungen stattfinden.

Das Landratsamt Würzburg hat daraufhin dem Gewerbetreibenden mitgeteilt, dass hierfür eine Nutzungsänderung – dreifach – über die Gemeinde Höchberg, beim Landratsamt Würzburg, zu stellen ist.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, der Nutzungsänderung von Ladengeschäft in Ladengeschäft mit Verköstigung, zuzustimmen.

Beschluss

Dem Antrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ aufzustellen und die Umweltprüfung nach § 2a BauGB durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 29.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht.
Zudem wurde beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Scopingverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 06.06.2018 bis 06.07.2018 statt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 04.06.2018 informiert und um eine Stellungnahme bis zum 06.07.2018 gebeten.

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg hat am 16.10.2018 den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.10.2018 gebilligt und beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 14.11.2018 bis 21.12.2018 statt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 12.11.2018 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 21.12.2018 gebeten.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.12.2019 behandelt und entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich einzelne Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise sowie der Begründung des Bebauungsplans. Diese wurden in die Entwurfsfassungen vom 10.12.2019 eingearbeitet.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.12.2019 den Entwurf des Bebauungsplans nebst Anlagen gebilligt und beschlossen, diesen aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nochmals auszulegen und die Stellungnahmen erneut einzuholen.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 10.12.2019 mit Begründung und Umweltbericht wurde gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 öffentlich ausgelegt. Von Seiten der Bevölkerung sind während des genannten Zeitraumes keine Stellungnahmen eingegangen.

Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurden die nachfolgend aufgeführten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ein weiteres Mal beteiligt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB) und um Stellungnahme bis zum 24.01.2020 gebeten.


Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen,
Einwendungen, Hinweise
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
30.12.2019
TOP 2.1
Landratsamt Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt
08.01.2020
TOP 2.2
Landratsamt Würzburg
24.01.2020
27.01.2020
TOP 2.3
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
07.01.2020
TOP 2.4
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
14.01.2020
TOP 2.5
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
10.01.2020
TOP 2.6
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bayerischer Bauernverband, Würzburg
24.01.2020
TOP 2.7
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
16.01.2020
TOP 2.8
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
18.12.2019
TOP 2.9
Staatliches Bauamt, Würzburg
18.12.2019
TOP 2.10
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
„Team Orange“ - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
19.12.2019
TOP 2.11
Gemeinde Eisingen
21.01.2020
TOP 2.12
Gemeinde Waldbüttelbrunn
19.12.2019
TOP 2.13
Gemeinde Kist
Keine Äußerung innerhalb der Frist

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 2.1  bis 2.13 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

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2.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 30.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine rund 1,2 ha große Fläche für Gemeinbedarf am Ortsrand des Marktes Höchberg zur Erweiterung des bestehenden Wertstoffhofs ausgewiesen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1,4 ha.
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm zuletzt mit Schreiben vom 17.12.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Hinsichtlich der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.12.2018.
Im Übrigen bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden, geänderten Bebauungsplanentwurf.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.
Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.

Stellungnahme vom 17.12.2018

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm mit Schreiben vom 28.06.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Dabei erhoben wir auf Grund der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) Einwände gegen die Bauleitplanung, mit dem Vorbehalt diese zurückzustellen, sofern seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden. Laut den aktuell vorliegenden Planunterlagen könne eine Beeinträchtigung des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets der Zeller Quellstollen ausgeschlossen werden.
Eine abschließende Bewertung obliegt der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Stellungnahme vom 28.06.2018

(…) Das Plangebiet liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone III). Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann.
Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden Einwände gegen das Vorhaben erhoben, die zurückgestellt werden, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmt. (…)  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise zur Kenntnis und stellt fest, dass seitens der Regierung von Unterfranken keine Einwände bestehen.
Ergänzend wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 17.12.2018 und die Beschlussfassung vom 10.12.2019 verwiesen. An der Beschlussfassung wird festgehalten.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als zuständige Wasserwirtschaftsbehörde ebenfalls am Verfahren beteiligt wurde und Einverständnis mit der vorgelegten Planung geäußert hat (siehe TOP 4.14, Stellungnahme vom 17.12.2018).
Es wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 28.06.2018 und die darauf folgende Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird.
Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.
Sofern nicht bereits enthalten, werden die genannten Ziele und Grundsätze zum Schutzgut Wasser in Kap. 6.5 der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Karlstadt, Schreiben vom 08.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird eine rund 1,2 ha große Fläche für Gemeinbedarf am Ortsrand des Marktes Höchberg zur Erweiterung des bestehenden Wertstoffhofs ausgewiesen. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 1,4 ha.
Der Regionale Planungsverband Würzburg nahm zuletzt mit Schreiben vom 17.12.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Hinsichtlich der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.12.2018.
Im Übrigen bestehen keine Einwände gegen den vorliegenden, geänderten Bebauungsplanentwurf.

Stellungnahme vom 17.12.2018

Der Regionale Planungsverband Würzburg nahm mit Schreiben vom 29.06.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Dabei erhoben wir auf Grund der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) Einwände gegen die Bauleitplanung, mit dem Vorbehalt diese zurückzustellen, sofern seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden. Laut den aktuell vorliegenden Planunterlagen könne eine Beeinträchtigung des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets der Zeller Quellstollen ausgeschlossen werden.
Eine abschließende Bewertung obliegt der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.

Stellungnahme vom 29.06.2018

(…) Das Plangebiet liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone III).
Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 Regionalplan Region Würzburg (RP2) soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden Einwände gegen das Vorhaben erhoben, die zurückgestellt werden, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmt. (…)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen. Es wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 17.12.2018 und die Beschlussfassung vom 10.12.2019 verwiesen. An dieser Beschlussfassung wird festgehalten.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde als zuständige Wasserwirtschaftsbehörde ebenfalls am Verfahren beteiligt und äußert Einverständnis mit der vorgelegten Planung (siehe TOP 4  .14, Stellungnahme vom 17.12.2018).
Es wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 28.06.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird.
Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.
Sofern nicht bereits enthalten, werden die genannten Ziele und Grundsätze zum Schutzgut Wasser in Kap. 6.5 der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg, Schreiben vom 24.01. und 27.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bauplanungsrecht/Städtebau (Schreiben vom 24.01.2020)

Es wird empfohlen, die Lage der Baulinie entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zu vermaßen, beispielsweise der Abstand zur Baugrenze entlang der Otto-Hahn-Straße.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der B27“ besteht aus einem zeichnerischen und textlichen Teil. Es wird empfohlen, den Planteil und die textlichen Festsetzungen untrennbar miteinander zu verbinden
Sonst bestehen keine Einwände.

Immissionsschutz (Schreiben vom 24.01.2020)

Zu den vorgelegten Antragsunterlagen im Rahmen der erneuten Beteiligung wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es wird auf die bereits vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen innerhalb der bisherigen Beteiligungen des Landratsamtes Würzburg vom 24.08.2018 und vom 18.01.2019 verwiesen.
Nach Durchsicht der Unterlagen und nach Informationen des Planungsbüros sind die für die jetzige Beteiligung ursächlichen Änderungen des B-Plans für den Immissionsschutz nicht relevant.

Stellungnahme vom 18.01.2019

Es wird auf die Stellungnahme zum Scoping vom 24.08.2018 verwiesen. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27“ in der Fassung vom 16.10.2018. Es kann ohne Festsetzungen zum Immissionsschutz zugestimmt werden.

Wasserrecht und Bodenschutz (Schreiben vom 24.01.2020)

Seitens des Wasserrechts bestehen keine Einwände.
Für die im Geltungsbereich des o. a. Bauleitplanverfahrens gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag ins Altlastenkataster ABuDIS.


Naturschutz (Schreiben vom 27.01.2020)

Dieser Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde liegen die Planunterlagen Stand 10.12.2019 sowie die Beschlussauszüge vom 16.10.2018 und 10.12.2018 zugrunde.
In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22.06.2018 sowie in den Planunterlagen wurde die hohe Bedeutung der, als Biotop kartierten, Streuobstfläche hervorgehoben. In der Abwägung wurde die Herabstufung der Beeinträchtigungskategorie von III auf II damit begründet, dass die mittleren bis geringen Auswirkungen des Vorhabens der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, … die hohe Bedeutung der Auswirkungen auf den Naturhaushalt aufheben. Dies entspricht nicht dem Vorgehen des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ und ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben hat massive Auswirkungen auf ein Gebiet mit einer hohen Bedeutung (Kategorie III) für den Naturhaushalt. Eine entsprechende Ausgleichsbilanzierung sollte sich nach diesem Wert richten. Für eine Herabstufung innerhalb und außerhalb der Kategorie sind umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich – zum Beispiel der Erhalt einzelner wertvoller Bäume. Bei den, in den Antragsunterlagen genannten, Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich um die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht um Vermeidungen oder Minderungen des Eingriffes auf den Naturhaushalt, sodass ein Abweichen von der Kategorie III oberer Wert 3,0 aus naturschutzfachlicher Sicht für den Bereich der Streuobstwiese nicht geteilt werden kann.

Die auf der Ausgleichsfläche geplante mehrjährige Blühfläche schafft kurzfristig ein Blütenangebot für Insekten. Diese Art der Maßnahme sollte jedoch nur als Zusatz erfolgen, die „Hauptmaßnahme“ sollten dem durch den Eingriff beeinträchtigten Lebensraum „Streuobstwiese“ entsprechen:
Ansaat mit einer Wiesenmischung [z. B. Frischwiese / Fettwiese (Blumen 30% / Gräser 70%) von Rieger-Hofmann], ein- bis zweimalige Mahd im Jahr, erste Mahd nicht vor dem 1. Juni, Entfernung des Mähguts von der Fläche, Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel.
Die Anlage einer Blühfläche kann unterstützend zur Strukturanreicherung beitragen. Der Anteil von bislang ca. 2:1 (Blühfläche: Wiese) sollte mindestens in umgekehrter Gewichtung erfolgen.

Zu Festsetzung 9.6: Die ordnungsgemäße und fachgerechte Anpflanzung, Entwicklung und Pflege der Ausgleichsflächen obliegt dem Antragsteller (Gemeinde).

Die Eintragung ins Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt hat mit der Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde Höchberg zu erfolgen (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG).

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des Bauplanungsrechts/Städtebau, des Immissionsschutzrechts sowie des Wasserrechts und Bodenschutzes keine Einwände bestehen.

Wie bereits auf dem Plan vermerkt, wurden dem Bebauungsplanentwurf textliche Festsetzungen und Hinweise in einem gesonderten Dokument zugeordnet, die zur Fassung des Satzungsbeschlusses mit dem Bebauungsplan auf einem Blatt zusammengeführt werden.

Zu Naturschutz

Den Anregungen wird im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde wie folgt Rechnung getragen:
Nach erneuter Überprüfung der Bestandssituation kann die geforderte Einordnung der Eingriffsfläche (Streuobstbestand > 30 Jahre) gemäß Bayerischem Leitfaden Liste 1c in die Kategorie III (Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) gerechtfertigt werden, allerdings nur für den Bereich des Streuobstbestandes. Den verbleibenden Bereichen (geschotterter Feldweg, Gehölz-/Grünbestand innerhalb des Wertstoffhofes), die ursprünglich ebenfalls zur Einordnung der Ein griffsfläche in Kategorie II+ geführt haben, kann die hohe Kategorie III nicht zu Teil werden. Demzufolge und in Anbetracht der Ausstattung und des derzeitigen Zustands der Fläche - lückiger Obstbaumbestand mit z. T. abgängigen Obstbäumen, schlechter Pflegezustand, Tendenz zur Verbuschung, vereinzelt junger Obstbaumbestand (Brusthöhendurchmesser (BHD) < 20 cm, vgl. Bestandserfassung im Rahmen der saP, S. 6f.) – sowie dem Erhalt der gerodeten Obstbaumbestände als strukturreiche Totholzhaufen in Verbindung mit der Installation von Nistkästen und festgesetzten Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen sowie der benachbarten Ausgleichsfläche A1 (Fl.-Nr. 3236) wird eine Orientierung an einem mittleren Wert der Kategorie III mit einem Ausgleichsfaktor von 2,0 (in der Spanne von 1,0 bis 3,0) als angemessen erachtet.
Die Einstufung der Bestandssituation in Kap. 6.8 der Begründung wird entsprechend korrigiert, ebenso wird eine weitere externe Ausgleichsfläche aufgrund des korrigierten Ausgleichsflächenbedarfs (Faktor 2,0 anstelle 1,0) ergänzt.

Die vorgesehene Entwicklung der Ausgleichsfläche wird zugunsten des Entwicklungsziels Streuobstwiese erweitert und durch Anpflanzung einer zweiten Obstbaumreihe und Reduzierung des Blühstreifens auf ca. 1/3 der Gesamtfläche von A1 optimiert. Darüber hinaus werden nicht flächenhaft darzustellende Habitatfunktionen durch ergänzende Maßnahmen zur Strukturanreicherung erzielt (vgl. artenschutzrechtliche Prüfung). Hierdurch kann eine gegenüber der Bestandssituation deutlich vielgestaltigere Biotopausstattung erzielt werden.
Die Hinweise zu den Ansaaten werden unter Punkt 9.2 der textlichen Festsetzungen bzw. Punkt 8. der textlichen Hinweise entsprechend aufgenommen.

Die Gemeinde ist die derzeitige Grundstückseigentümerin. Somit liegt Anpflanzung, Pflege und Entwicklung der Ausgleichsflächen in ihrer Zuständigkeit. Mit der getroffenen Festsetzung 9.6 verpflichtet die Gemeinde darüber hinaus auch im Falle einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks den zukünftigen Grundstückseigentümer Entwicklungsziele und Pflege ordnungsgemäß und fachgerecht durchzuführen. Insofern ist eine Anpassung der Festsetzung nicht nötig und sinnvoll. Der Anregung wird nicht entsprochen.

Der Hinweis zur Meldepflicht an das Ökoflächenkataster ist bereits unter Punkt 7.2 der textlichen Hinweise enthalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, Schreiben vom 07.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg hat zum Entwurf am 19.11.2018 eine Stellungnahme abgegeben, die weiterhin ihre Gültigkeit behält. Die erneute Auslegung wurde von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg geprüft. Es werden keine weiteren Bedenken und Einwände erhoben.

Von Seiten des AELF wird aus datenschutzrechtlichen Gründen gewünscht, bei der Veröffentlichung der Stellungnahmen des AELF die Kontaktdaten zu schwärzen.

Stellungnahme vom 19.11.2018

Nach Prüfung nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg zur erneuten Auslegung wie folgt Stellung. Die Stellungnahme vom 04.07.2018 zum Vorentwurf behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche - Das AELF bedauert, dass das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche bestehen bleibt. Hierdurch hätte man den angrenzenden Landwirten in ihrer Bewirtschaftung sehr geholfen.
Die Pflege der Ausgleichsfläche erfolgt zukünftig ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, aber sie hat zu erfolgen, damit keine Wirtschaftserschwernisse auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auftreten. Problemunkräuter, die auf die benachbarten Nutzflächen einfliegen, können auf diesen zu Ertragsminderungen und zusätzlichen Ausgaben für die Unkrautregulierung führen. Die daraus anfallenden Mehrkosten für den Landwirt, die ausschließlich durch erhöhten Unkrautdruck auf der Ausgleichsfläche entstanden sind, müssen durch die Kommune ausgeglichen werden.
Außerdem bedauert das AELF, dass kein Tausch der Ausgleichsfläche erzielt werden konnte.
Keine weiteren Einwände. Das AELF bittet um die Zusendung einer Kopie der Abwägungen.

Stellungnahme vom 04.07.2018

(…) 6.8.5 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange - Die für den Ausgleich vorgesehene Fläche mit der Fl.-Nr. 3236 mit einer Fläche von 0,32 ha wird z. Zt. als Ackerfläche von einer Gesamtgröße von 1,4 ha bewirtschaftet. Durch die Verkleinerung der Ackerfläche wird diese unrentabler, der Arbeits- und Betriebsaufwand pro Hektar erhöht sich. Somit werden agrarstrukturelle Belange negativ beeinträchtigt.
In der Begründung auf Seite 59 wird geschrieben, dass die gewählte Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich „kein besonders überdurchschnittlich ertragreicher Boden“ ist. Dieser Ansicht kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg nicht folgen. In näherer Umgebung, zum Beispiel in nordwestlicher Richtung, befinden sich Böden mit der Bonität LT5V 48/48 und in südlicher Richtung Böden mit der Bonität LT5V 44/40. Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg besitzen die beiden genannten Beispiele eine geringere Bonität nach Reichsbodenschätzung als die gewählte Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich mit der Bonität L3V 68/65. Der durchschnittliche Wert der Bodenschätzung für den Landkreis Würzburg beträgt 63 Bodenpunkte, für den Freistaat Bayern 4 7 und in der Gemarkung Höchberg bei 51 (Bayerisches Landesamt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung). Zur Verdeutlichung des überdurchschnittlich ertragreichen Bodens der vorgesehenen Ausgleichsfläche in der Nachbarschaft zum Bauvorhaben dient die Abbildung 1. Diese zeigt neben der Ausgleichsfläche die Bodenbonitäten der umliegenden Ackerflächen und damit für eine Ausgleichsfläche besser geeignete Flächen mit jeweils geringerer Bonität.
Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 9 BayKompV soll im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrar-strukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Unabhängig davon findet die BayKompV keine Anwendung auf Bauleitpläne, wie unter§ 1 Abs. 2 Satz 1 BayKompV geschrieben steht.
Zur vorliegenden Planung ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 01.03.2010 § 15 Abs. 3) anzuwenden:
„Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu produktionsintegrierte Anbausysteme (PIK-Maßnahmen), wie z. B. Agroforst-Systeme, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung sein. Entsprechende PIK-Maßnahmen tragen damit auch zu mehr Vielfalt sowie zu einer Biotop-Vernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Nach Rücksprache mit dem betroffenen Landwirt empfiehlt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg als Nutzung für den naturschutzfachlichen Ausgleich zum Beispiel die Flächen mit den Fl.-Nrn. 3242/3 und 3242/4 zu tauschen oder auch andere für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung uninteressantere Flächen. Die beiden eingangs genannten Flächen besitzen deutlich geringere Bonitäten und aufgrund ihrer Lage neben einem Wohngebiet eine deutlich geringere Akzeptanz bei der Bevölkerung. Dies drückt sich dahingehend aus, dass Pkw Halter den angrenzenden Feldweg „schneiden" und über die Ackerfläche fahren. Auch die Blockade des Wirtschaftswegs durch Betonsockel (siehe Abbildung 2) ist wenig zielführend, da moderne Geländewagen ähnliche Bodenfreiheiten wie ein Traktor genießen. Zum Beispiel schafft an dieser Stelle eine arten- und in-sektenreiche Blühmischung als Ausgleichs-maßnahme einen höherwertigen ökologischen Ausgleich und eine verbesserte Akzeptanz der Landwirtschaft bei der Bevölkerung.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg kann der gewählten Fläche für die Ausgleichsmaßnahme nicht zustimmen und fordert, die Wahl des Grundstücks zur Ausgleichsmaßnahme neu zu überarbeiten.

Textliche Festsetzungen Punkt 10.2 - Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg bittet den Passus „Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln" auf den Ausgleichsflächen aus den textlichen Festsetzungen zu optimieren. Speziell im Hinblick auf die immer stärker auftretenden Problemunkräuter der Neophyten (z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia, usw.) und Giftpflanzen sollte eine Bekämpfung nach Absprache mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglicht werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll dann in begründeten Einzelfällen zugelassen werden können.
Das AELF Würzburg schlägt folgende Formulierung vor:
„Die Bekämpfung von Neophyten(. z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia usw.) Giftpflanzen, sowie Problemunkräutern (Ampfer, Disteln, ...) mit Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.“

Ausgleichsmaßnahme Streuobstwiese - Neben der Lage der Ausgleichsmaßnahem sprechen folgende Aspekte gegen die geplante Streuobstwiese:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg bittet die Streuobstwiese so zu pflegen, dass eine Bewirtschaftung des angrenzenden Feldstücks (Fl.-Nr. 3234) reibungslos möglich ist. Das bedeutet, dass das Astwerk der Obstbäume die Flurstücksgrenze nicht tangiert. Des Weiteren ist es dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg nicht ersichtlich, warum die Obstbäume so sehr zur südöstlichen Seite der Fläche rücken. Dadurch verliert das Ackerland auf den Fl.-Nrn. 3234, 3233 und 3231 erheblich an Wirtschaftlichkeit/Ertrag, da sich die bearbeitete Fläche unverhältnismäßig verringert und durch Schattenwurf, Nährstoff- und Wasserentzug durch die Obstbäume die Wachstumsbedingungen auf der verbleibenden Fläche außerordentlich vermindert werden.
Sollte ein Flächentausch der Ausgleichsmaßnahme nicht realisierbar sein, wird seitens der Landwirtschaft mindestens gefordert, die Streuobstreihe in der Mitte des Streifens anzulegen um eine Beeinträchtigung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen möglichst zu minimieren.

Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1 - Aus landwirtschaftlicher Sicht ist die geplante Straße für den Verkehr von und zu den Ackerflächen zu schmal. Gerade bei Gegenverkehr zum Wertstoffhof sind 4,00 Meter Breite nicht ausreichend. Die jetzige Zufahrtsstraße zum Bauhof weist eine Breite von 6 Metern auf. Anhand der Planzeichnung erscheint der landwirtschaftliche Weg (Fl.-Nr. 2796/8) deutlich breiter, wobei hier definitiv nicht mit Gegenverkehr oder parkenden Fahrzeugen zu rechnen ist, da der Weg nur für landwirtschaftlichen Verkehr zulässig ist. Ebenfalls als sehr eng wirkt die Einmündung in die Otto-Hahn Straße. Gerade mit großen landwirtschaftlichen Maschinen oder Transport-LKW von und zum Bau- bzw. Wertstoffhof können so unfreiwillig, unnötige Verkehrsrisiken bzw. Gefährdungen geschaffen werden.
Das AELF bittet dies zu überdenken.

Landwirtschaftlicher Betrieb Fl.-Nr. 3216 - Auf der Flurnummer 3216 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Maschinen- und Lagerhallen. Die vorliegende Planung besitzt mehrere Konfliktpotenziale zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Ausweitung des Bau- bzw. Wertstoffhofs.
Zufahrt - Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt über das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3215/1. Das Grundstück ist im Besitz des Marktes Höchberg; der angrenzende Landwirt besitzt jedoch ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht für das genannte Grundstück. Wird nun die Einfahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof verlegt und der Kreuzungsbereich dieser Straße schneidet die Einfahrt zur Hofstelle entscheidend, sind Einschränkungen für den Betrieb vorprogrammiert. Als Lösung könnte der Einmündungsbereich vergrößert oder die Zufahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof an eine andere Stelle gelegt werden.
Das AELF fordert die Planung so zu verändern, dass keine negativen Auswirkungen für den Betrieb Seubert entstehen.
Straße Fl.-Nr. 3214/1 - Bei der Einfahrt in das Betriebsgelände können ebenfalls Gefährdungen entstehen. Da die Straße, wie oben bereits erwähnt, für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu schmal ist, entstehen für den Betrieb zusätzliche Einschränkungen beim Verlassen des Grundstücks. Ein Rangieren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen wird unverhältnismäßig erschwert, wenn mit erhöhtem Verkehrsaufkommen vom und zum Bau- bzw. Wertstoffhof zu rechnen ist.

Auch außerhalb unserer Zuständigkeit wünscht sich das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg ein Überdenken der ausnahmsweise zugelassenen Fassadenfarbe RAL-Farbton 2011 (Tieforange). Hier wäre ein sich in die Landschaft besser einfügender Farbton wünschenswert, zumal die aktuelle Fassadenfarbe des bestehenden Bau- bzw. Wertstoffhofs nicht dem genannten Farbton entspricht. (…)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine weiteren Einwände bestehen.
Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 19.11.2018 und die Beschlussfassung vom 12.10.2019 sowie der Stellungnahme vom 04.07.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 verwiesen. An den Beschlussfassungen wird festgehalten. Der Hinweis zum Datenschutz von Kontaktdaten wird zur Kenntnis genommen und zukünftig berücksichtigt.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche - Die Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen obliegt gemäß § 135a BauGB dem Markt Höchberg als Vorhabenträger. Die Überwachung der Pflege (Vollzug des Bebauungsplans) stellt ebenfalls eine ständige Aufgabe für die Gemeinde dar. Hierdurch kann eine entsprechende Pflege, durch die die Verbreitung von Problemunkräutern verhindert wird, dauerhaft gewährleistet werden. Nachteilige Auswirkungen auf Anlieger aufgrund des Verzichts auf Pflanzenschutzmittel sind somit nicht zu erwarten. Unerwünschte negative Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Arten- und Biotopvielfalt können hierdurch vermieden werden.

Bezüglich der Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1 (vgl. Stellungnahme ALEF vom 04.07.2018) wird die Planung angepasst, um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur südöstlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten (vgl. Vorhabenplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):
Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch ist die Befahrbarkeit mit großen landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m gegeben und kann für den Begegnungsfall von entsprechenden Maschinen mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30,00 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden.
Die geplanten Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden.
Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen.
Eine vergleichbare Möglichkeit zur Nutzung der aktuellen seitlichen Grünstreifen als Ausweichbereich ist zukünftig aufgrund der notwendigen Böschungen bzw. Stützmauer in Teilbereichen nicht mehr gegeben.
Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 3236 - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl.-Nrn. 3242/3, 3242/3) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 3236) festgehalten werden.
Der Umweltbericht wird angesichts der hohen Bonität der Ausgleichsfläche unter Punkt 6.8.5 korrigiert.
Die Anlage eines arten- und insektenreichen Blühstreifens wurde als PIK-Maßnahme bereits in die Ausgleichsfläche integriert.

Bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg in seiner Sitzung am 16.10.2018 beschlossen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Problemunkräutern weiterhin nicht zuzulassen und am Verbot des Einsatzes festzuhalten.

Durch die Einhaltung der Abstände zwischen Baumpflanzungen und landwirtschaftlichen Anbauflächen nach Art. 48 AGBGB (4,00 m) werden die Auswirkungen auf angrenzende Ackerflächen minimiert. An der Anordnung der zu pflanzenden Obstbäume entlang der südöstlichen Seite der Ausgleichsfläche wird zur optimalen Gestaltung des angrenzenden Blühstreifens festgehalten“

Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf Fl.-Nr. 3216 ist auch weiterhin über das Fl.-Nr. 3215/1 möglich. Auf der „Alten Straße“ ist zukünftig mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen: die Zufahrt zu Bau- und Wertstoffhof für Kunden wird zukünftig direkt über die Otto-Hahn-Straße erfolgen und der Wartebereich für Kunden wird sich auf den Betriebsgeländen selbst befinden. Außerdem sind künftig nur etwa 1-2 LKW-Fahrten pro Tag zur Container-Entleerung zu erwarten. Ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ist mit der Planung demnach nicht verbunden.

Da das geplante Wertstoffhofgebäude durch verbleibende südöstlich gelegene Obstbäume sowie den nordöstlich gelegenen Bauhof auch zukünftig zur freien Landschaft hin abgeschirmt ist, wird an der Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 (tieforange) grundsätzlich festgehalten. Diese wird lediglich insofern eingeschränkt, dass dieser Farbton auf insgesamt maximal 50 % der Fassadenflächen zulässig ist. Angesichts der bisherigen Nicht-Regelung der Fassadenfarbe im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27“ werden darüber hinaus durch die Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 in einem Teilbereich der Bebauungsplanerweiterung gegenüber der bisherigen Situation keine neuen Möglichkeiten geschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 14.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Gegen die überarbeitete Bebauungsplanä nderung und Erweiterung bestehen keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken.
Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet derzeit kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen. 

Beschluss

Seitens des Bau- und Umweltausschusses wird die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 14.01.2020 zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 10.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Zu der Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 02.07.2018 (AZ: 4-4622-WÜ147-12504/2018) Stellung genommen. Das Wasserwirtschaftsamt hat nun mit Schreiben vom 10.01.2020 mitgeteilt, dass diese Stellungnahme, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit besitzt.

Stellungnahme vom 17.12.2018

Mit Ihrem Schreiben vom 12.11.2018 übersandten Sie uns die Unterlagen zu dem o. g. Vorhaben und baten uns um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.
Zu der Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 02.07.2018 (AZ: 4-4622-WÜ147-12504/2018) Stellung genommen. Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis.
Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Stellungnahme vom 02.07.2018

(…) Zur vorgelegten Planung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz - Das Vorhaben liegt im Einzugsgebiet der Zeller Quellstollen und im 2014 beantragten Wasserschutzgebiet (Zone IIIb). Das häusliche oder gewerbliche Abwasser ist in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten und muss über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz - Nach den Erläuterungen des Ingenieurbüros arc.grün ist es vorgesehen die Entwässerung des hinzukommenden Gewerbegebiets über die bestehende Mischwasserkanalisation zu gewährleisten. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund der Erweiterung der versiegelten Flächen der Abwasseranfall des verunreinigten Niederschlagswassers erhöhen wird. Die Einleitung des Oberflächenwassers von Lager- und Erschließungsflächen in den Schmutzwasserkanal der Ortschaft Höchberg ist, aufgrund von anzunehmender Verschmutzung durch den PKW- und LKW-Verkehr und der Lage im Einzugsgebiet einer Trinkwasserversorgung, aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das hinzukommende häusliche Schmutzwasser abzuführen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisations-planung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Der geplante Ab-/Schmutzwasseranschluss ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen.

3. Umgang mit Niederschlagswasser - Im Erläuterungsbericht unter dem Punkt 3.6: Ver- und Entsorgung, Umgang mit Niederschlagswasser auf S. 16 ist erwähnt, dass das „Niederschlagswasser von Dachflächen gewässerunschädlich entsorgt wird.“
Wir bitten hier um eine nähere Ausführung wie die Beseitigung des gering verschmutzten Dachflächenwassers geplant ist. Eine breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden (Muldenversickerung) ist einer Einleitung in den Kanal vorzuziehen. Lediglich, wenn eine Versickerung nicht möglich ist, muss das Niederschlagswasser dem städtischen Kanalnetz zugeführt werden. Das anfallende Niederschlagwasser kann in diesem Fall zunächst über hauseigene Zisternen zurückgehalten werden. Überschüssiges Niederschlagswasser kann im Anschluss über einen Regenwasserkanal dem gemeindlichen Regenrückhaltesystem zugeleitet werden.
Die Prüfung der Voraussetzungen für die NWFreiV, sowie die Einhaltung der Anforderungen Technischer Regelwerke (z.B. TRENGW) liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Die gegebenenfalls notwendigen wasserrechtlichen Verfahren sind mittels gesondertem Wasserrechtsantrag, nach WPBV, rechtzeitig beim LRA Würzburg zu beantragen.
Grundsätzlich sind bei der Ableitung des Niederschlagswassers die Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 hinsichtlich einer ausreichenden Regenwasserrückhaltung und Regenwasserbehandlung zu beachten. Das Volumen des erforderlichen Rückhalteraumes ist gemäß DWA-A 117 zu ermitteln. Bei Versickerungen ist das Merkblatt DWA-A 138 maßgebend.
Die Verwendung von Metalldächern ist grundsätzlich zu vermeiden, sollten diese jedoch verwendet werden, weisen wir auf Folgendes hin:
Der Regenabfluss von unbeschichteten Metalleindeckungen z. B. aus Kupfer, Blei oder Zinkblech, der einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage zugeführt wird, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht bis zu einer maximalen Fläche von 50 m² tolerierbar.

4. Altablagerungen - Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Überschwemmungsgebiet, Oberflächengewässer - Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen. (…)

Beschluss

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 10.01.2020 wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen; auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 02.07.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 wird zudem verwiesen. An dieser Beschlussfassung wird festgehalten.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 17.12.2018 wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen. Ergänzend wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 02.07.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird.

Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.

Bei der Erweiterung von Wertstoff- und Bauhof handelt es sich verglichen mit den bestehenden Betriebsgeländen um lediglich kleinflächige Erweiterungen, sodass nicht von erheblichen zusätzlichen Abwassermengen auszugehen ist. Der vorhandene Kanal (DN 700) in der Otto-Hahn-Straße verfügt demnach bei einer derzeitigen Auslastung von ca. 40 % über eine ausreichende Leistungsfähigkeit.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde ebenfalls der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage am Verfahren beteiligt, von diesem wurden keine Einwendungen bzgl. der vorliegenden Planung erhoben. Um ein Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in die Kanalisation zu verhindern, ist für den Bauhof der Einbau einer Abscheideanlage geplant. Die Vermeidung des Eindringens von Fremdwasser in die Kanalisation ist beim Bau von Kanälen und Schächten zu berücksichtigen. Die konkrete Abwasserbehandlung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Da eine breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers über den bewachsenen Oberboden im Plangebiet nicht möglich ist, muss das anfallende geringfügig verschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen dem gemeindlichen Kanalnetz zugeführt werden. Hierzu ist zur Zurückhaltung des geringfügig verschmutzten Dachflächenwassers der Bau einer zusätzlichen Zisterne im Gelände des Bauhofs geplant. Die Zisternen dienen dabei nicht nur der Rückhaltung sowie der kontrollierten Einleitung in den gemeindlichen Mischwasserkanal, sondern das gesammelte Wasser wird zur Bewässerung der öffentlichen Grünflächen in Höchberg genutzt. Lediglich bei Starkregenereignissen erfolgt ein Überlauf in die öffentliche Kanalisation. Die Begründung wird unter Punkt 3.6 entsprechend ergänzt.
Der Hinweis [auf die Prüfung der Voraussetzungen für die NWFreiV sowie die Einhaltung der Anforderungen Technischer Regelwerke und Vorgaben (z.B. TRENGW)] wird zur Kenntnis genommen und als textlicher Hinweis unter dem neuen Punkt 2.2 aufgenommen.

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Festsetzungen zu den zulässigen Dacheindeckungen (B. 11.3) wie folgt überarbeitet: „Eindeckungen geneigter Dächer sind in Ziegel oder beschichteten Metalldeckungen in rot-braunen und grauen Farbtönen zulässig.“

Ein entsprechender Hinweis wird unter dem neuen Punkt 9.3 der textlichen Hinweise aufgenommen: ‚Altlastenverdachtsflächen sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten Altablagerungen angetroffen werden, sind sie in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden und zu beseitigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Würzburg, Schreiben vom 24.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Nach den nunmehr erfolgten Änderungen wird der Aufstellung des Bebauungsplanes grundsätzlich zugestimmt.
Bedauerlich ist, dass der Verlust von wertvollem Ackerland für den geplanten Wertstoffhof in vollem Umfange zu Lasten der Landwirtschaft gegangen ist.
Positiv und zufriedenstellend ist die Wegeplanung, die von 3,00 m Breite im ersten Entwurf nun auf mindestens 4,50 m Breite angepasst wurde.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Änderungen des Bayerischen Bauernverbandes zur Kenntnis .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 16.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.8

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen, sind diese laut Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, 09313 361085 und Herr Kraus, 0931 361779.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH nimmt hinsichtlich ihrer Belange separat Stellung.
Wir verweisen auf unsere beigefügten Stellungnahmen vom 20.11.2018 und 18.06.2018, die weiterhin ihre Gültigkeit haben.

Stellungnahme vom 20.11.2018

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungs-einrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen, sind diese laut  Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, 09313 361085 und Herr Kraus, 0931 361779.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Wir verweisen auf unsere beigefügte Stellungnahme vom 18.06.2018, die weiterhin ihre Gültigkeit hat.

Stellungnahme vom 18.06.2018

(…) aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungs-einrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Für den Fall, dass im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen entstehen, sind diese lt. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, W 0931- 361085 und Herr Kraus, W 0931-361779.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass die Mainfranken Netze GmbH keine weiteren Einwände erhebt. Auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 20.11.2018 und die Beschlussfassung des Gremiums vom 10.12.2019 sowie vom 16.10.2018 wird verwiesen. An diesen Beschlussfassungen wird festgehalten.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Mainfranken Netze GmbH keine weiteren Einwände bestehen. Zudem wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 18.06.2018 und die Beschlussfassung des Gremiums vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung sowie der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg, berücksichtigt.
Hinweise zur Pflanzung an Versorgungstrassen sind bereits Bestandteil des Bebauungsplans (Punkt 5 unter C. Textliche Hinweise).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg, Schreiben vom 18.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
 
Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 11.06.2018 haben wir bereits zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B 27" Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Stellungnahme vom 11.06.2018

[…] Gegen die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27" bestehen unsererseits keine Einwände.
Im und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens (siehe beigefügten Bestandsplan).
Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Wir verweisen hiermit auch auf den bereits stattgefundenen Schriftverkehr von 2017 mit Ihnen bzw. der Marktgemeinde Höchberg.
Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden. (…)

Beschluss

Seitens des Bau- und Umweltausschusses wird zur Kenntnis genommen, dass keine weiteren Einwände bestehen. Ergänzend wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 11.06.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen. An dieser  Beschlussfassung wird festgehalten.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr. 3214/1 berücksichtigt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Würzburg, Schreiben vom 18.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.10

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Gegen die 5. Änderung und Erweiterung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Würzburg weiterhin keine Bedenken.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Äußerung  des Staatlichen Bauamtes zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V., Würzburg, Schreiben vom 19.12.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.11

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Kreisgruppe Würzburg des BUND Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und gibt im Namen des Landesverbandes und in Absprache mit der Ortsgruppe Höchberg folgende Stellungnahme ab:
Wir halten unsere Stellungnahme vom 04.07.2018 (siehe Anlage) aufrecht.

Stellungnahme vom 04.07.2018:
 
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung würde in Höchberg erneut ein wertvolles Biotop verschwinden, erneut würde man wertvolle Streuobstbereiche, die auf Jahrzehnte nicht ausgleichbar sind und deren Verlust sich negativ auf das gesamte Umfeld auswirken würden, opfern. Der BUND Naturschutz lehnt die vorliegende Planung aufgrund der hohen und nicht ausgeglichenen Folgen für das ganze Gebiet daher ab. Auch das gutachterliche Fazit der saP macht den hohen und nicht ausgleichbaren Verlust für das gesamte Umfeld deutlich:
„Das Plangebiet erfüllt eine ökologische Funktion als Lebensraum für heimische Vogelarten und Lebensraumelement für Fledermäuse. Es ist zu erwarten, dass bei Realisierung des Bauvorhabens einzelne Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Singvogelarten zerstört werden. Alle Brutvögel der Umgebung sind zudem durch den Verlust eines bedeutsamen Nahrungshabitats betroffen, so dass auch Fortpflanzungsstätten, die nicht im Plangebiet liegen, betroffen sein können. Die künftige Nutzung als Wertstoffhof führt zu einer erhöhten Präsenz von Menschen, deren Aktivitäten und Verkehr. Eine störende Wirkung auf unmittelbar angrenzende Bruthabitate heimischer Vogelarten ist zu erwarten. Die Biodiversität im Plangebiet wird deutlich abnehmen. Es ist zu erwarten, dass nach Abschluss der Bauvorhaben ubiquitäre Vogelarten, wie z. B. Blau- und Kohlmeise wieder wenige Nistmöglichkeiten vorfinden. Insgesamt ist jedoch mit einer geringeren Artenvielfalt und -abundanz zu rechnen.“

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, aufgrund der hohen Bedeutung der Streuobstwiese den Kompensationsfaktor im Rahmen der nach dem „Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ möglichen Spanne von 1,0 bis 3,0 auf 2,0 zu erhöhen.
Neben der Ausgleichsfläche im unmittelbaren Umfeld werden hierdurch zusätzlich auch an anderer Stelle, etwa 900 m westlich des Eingriffsbereichs, langfristig neue Streuobstbestände geschaffen. Durch die geplante Blühfläche auf der angrenzenden Ausgleichsfläche steht jedoch auch kurzfristig ein neues Nahrungshabitat zur Verfügung. Die geplanten Ausgleichsflächen stellen, u. a. als neue Ortsrandeingrünung, aufgrund der größeren Entfernung zu Straßen und gewerblichen Nutzungen langfristig einen günstigeren Standort als die bestehende Biotopfläche dar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.12. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Eisingen, Schreiben vom 21.01.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.12

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16.12.2019 teilen wir mit, dass seitens der Gemeinde Eisingen keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Rückmeldung der Gemeinde Eisingen vom 21.01.2020  zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.13. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Waldbüttelbrunn, Schreiben vom 19.12.202019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.13

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bezüglich der oben genannten Bauleitplanung bestehen von Seiten der Gemeinde Waldbüttelbrunn keine Bedenken.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde Waldbüttelbrunn keine Bedenken gegen die Planungen des Marktes Höchberg erhebt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.14. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.14

Sachverhalt

Bedingt durch die im Rahmen des erneuten Beteiligungsverfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise, der hierzu gefassten Beschlüsse in den vorausgegangenen Tagesordnungspunkten 2.1 bis 2.13 wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Dies hat die Durchführung eines nochmaligen (verkürzten) Beteiligungsverfahren zur Folge (§ 4a Abs. 3 BauGB). In diesen Beteiligungsverfahren dürfen Stellungnahmen nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 11.02.2020 mit Begründung und Umweltbericht und beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner.gmbh, Kitzingen mit der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen Stellungnahmen in diesem Beteiligungsverfahren nur noch zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planentwürfe vorgebracht werden. Zudem wird die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme auf eine angemessene Frist von zwei Wochen verkürzt (§ 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB) und die Einholung der Stellungnahmen auf die von den Änderungen und Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beschränkt (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB).
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Sanierung der Fußgängerstege über die B 8 / B 27

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 3

Sachverhalt

Das Staatliche Bauamt beabsichtigt umfangreiche Sanierungsarbeiten an den Stegen und Treppentürmen über die B8/B27 durchzuführen. In diesem Zuge sollen auch die Oberflächenbeläge der Stege und der Treppen in den Treppentürmen erneuert werden. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass speziell die Oberflächen der Stege bei Nässe und niedrigen Temperaturen häufig sehr glatt sind und demzufolge die Unfallgefahr für Fußgänger sehr hoch ist.

Da die durch die Maßnahmen betroffenen Bauteile für die Sanierungsarbeiten gesperrt werden müssen, ist vorgesehen das Vorhaben in vier Teilabschnitten durchzuführen. Wobei die Sperrung des BW2 (Steg zwischen Winterleitenweg und Karwinkel) größtenteils in den Sommerferien durchgeführt wird, um den Schulweg möglichst aufrecht zu erhalten. Die Umgehungsstrecken werden vor den einzelnen Bauabschnitten im Mitteilungsblatt veröffentlicht.

Die Kostenteilung regelt sich nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und der Abschlussvereinbarung nach dem Bau der Ortsdurchfahrt B8/B27. Demnach ist das Staatliche Bauamt für die konstruktiven Teile der Stege, der Markt Höchberg für die Laufbeläge zuständig.

Das Staatliche Bauamt hat dem Markt Höchberg eine Kostenschätzung über die Belagarbeiten zugesandt, die eine Kostenbeteiligung des Marktes in Höhe von 104.250,00 € (netto), also rund 124.000,00 € (brutto) ausweist.

Die erforderlichen Haushaltsmittel sind auf der Haushaltsstelle 0.6300.5141 eingestellt worden.

Beschluss

Mit der Vorgehensweise und Durchführung der Maßnahme durch das Staatl. Bauamt besteht Einverständnis.

Entsprechende Haushaltsmittel sind im Haushalt 2020 bereits eingestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 4

Sachverhalt

Marktgemeinderat Markus Linsenmeyer fragt an, ob der Sturm „Sabine“ in Höchberg größere Schäden angerichtet hat.
Erster Bürgermeister Peter Stichler antwortet, dass im Rathaus keine Meldung gravierender Schäden eingegangen ist .

Datenstand vom 19.02.2020 09:51 Uhr