Datum: 10.03.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-013; Anbringung von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5/2, Hauptstraße 35, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
1.2 Antrag auf Genehmigungsfreistellungsverfahren Nr. 2020-012; Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1614, Kapellenweg 19, Bebauungsplan "Frankenwarte Süd", § 30 BauGB
1.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-014; Abbruch des bestehenden Dachs, Ausbau und Wiedererrichtung des Dachs mit Dachgauben, Umbau des 1. OG auf dem Grundstück Fl.-Nr. 884, Würzburger Straße 49, § 34 BauGB
1.4 Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2020-015; Errichtung von Tinyhäusern auf steilem Hanggrundstück auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/7, Alte Steige 13 c, § 34 BauGB
1.5 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-017; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 882, Bayernstraße, Bebauungsplan "Bayernstraße Mitte", § 30 BauGB
1.6 Antrag auf isolierte Befreiung Nr. 2020-018; Errichtung einer genehmigungsfreien Garage/Stellplatz in Holzbauweise auf dem Grundstück Fl.-Nr. 310/1, Nähe Schwedenweg, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 BauGB
1.7 Antrag auf Nutzungsänderung Nr. 2020-19; Nutzungsänderung von Teilbereichen der Büroräume zur Fußpflege auf dem Grundstück Fl.-Nr. 443/2, Florian-Geyer-Weg 4a, § 34 BauGB
1.8 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-20; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr.1262, Greinbergweg 19, Bebauungsplan Greinbergweg, § 30 BauGB
1.9 Voranfrage Nr. 2020-016; Voranfrage zur Nutzungsänderung eines Gebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1400/4, Greinbergweg, § 35 BauGB
2 Auswechselung der Wasserhauptleitung - untere Martin-Wilhelm-Straße und Krautgartenweg
3 Errichtung / Erweiterung der Freizeitfläche hinter dem Mainlandzentrum - Vergabe der Leistungen zur Erstellung des Oberbelages
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Ausbaumaßnahme "Am Trieb" (Teilabschnitt zwischen den Straßen "Am Judengarten" und "Am Ziegelbaum") | Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB
5 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1
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1.1. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-013; Anbringung von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 5/2, Hauptstraße 35, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant die Anbringung einer Werbeanlage an der Giebelfassade.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Eine Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.
- Eine Baubeschreibung geht nur aus den Planunterlagen hervor, danach ist geplant, ein Aluminium Strangpressprofil (bepulvert RAL 5002) in der Größe von 6,063 m x eine Höhe von 0,543 m auf der Fassade anzubringen. Auf diesem Profil kommt ein Schriftzug in der Höhe von 140 mm.

Das Grundstück liegt im Bereich der Gestaltungssatzung des Marktes Höchberg. Danach sind Werbeanlagen an einer Fassade bis max. 6 % zulässig. Der Bauwerber plant eine Fläche von 6,8 %. Beleuchtet ist die Anlage mit einer LED-Leiste 12 Volt, 13 Watt/m. Weiter ist der geplante Blau-Ton der Werbeanlage gemäß unserem Gestaltungskonzept nur als Subdominantfarbe zulässig, diese dient nur für Dach- und Sockelflächen.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass bereits am 10.07.1989 eine ähnliche Werbeanlage genehmigt wurde.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag für die Werbeanlage in der vorgelegten Form zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Mit einer erforderlichen Befreiung von der Gestaltungssatzung besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Marktgemeinderat Markus Linsenmeyer war bei Beratung und Abstimmung noch nicht anwesend.

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1.2. Antrag auf Genehmigungsfreistellungsverfahren Nr. 2020-012; Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1614, Kapellenweg 19, Bebauungsplan "Frankenwarte Süd", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.2

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wurde nur vorsorglich aufgenommen.

Der Antrag wurde von der Verwaltung im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt.

Freitext nach TOP

Marktgemeinderat Markus Linsenmeyer nimmt ab 19:05 Uhr  an der Sitzung teil.

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-014; Abbruch des bestehenden Dachs, Ausbau und Wiedererrichtung des Dachs mit Dachgauben, Umbau des 1. OG auf dem Grundstück Fl.-Nr. 884, Würzburger Straße 49, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerber planen den Abbruch des bestehenden Daches, die Wiedererrichtung und den Ausbau zur Gewinnung weiteren Wohnraums.


Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Abstandsflächen liegen teilweise nicht auf dem eigenen Grundstück. Ein Abstandsflächennachweis fehlt. Ein Antrag auf Genehmigung einer Abweichung liegt dem Bauantrag bei. Das Landratsamt Würzburg wird gebeten, im Genehmigungsverfahren, die Abstandsflächen zu prüfen.
- Für die geplante Dacherhöhung plant der Bauwerber einen Kniestock in der Höhe von ca. 70 cm bis 80 cm.
- Die geplante Traufhöhe talseits beträgt 9,31 m, im Bereich der Gaube 10,92 m und bergseits 7,18 m und 8,80 m.
- Die Überprüfung der Stellplätze hat folgendes ergeben:
Das heutige Grundstück Fl.-Nr. 884 war im Jahre 1981 geteilt. Die Hausnummer 47 und die Hausnummer 49 hatten jeweils ein eigenes Grundstück. Die Bauwerberin von Hausnummer 47 hat im Jahr 1981 eine Doppelgarage für das Anwesen Hausnummer 47 errichtet. Das Haus Nr. 49 hat im Untergeschoss eine Garage.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung § 1 entsteht bei Änderung ein zusätzlicher Stellplatzbedarf, wenn die Gesamtwohnfläche sich um mehr als 10 % vergrößert. Im Gebäude besteht zurzeit eine Wohnfläche von 181,84 m², neu errichtet werden 76,82 m². Nach der Satzung beträgt der zusätzliche Bedarf bei Wohnraum je angefangene 50 m² ein Stellplatz, daraus resultiert, dass für den Dachaufbau zwei Stellplätze zusätzlich nachzuweisen sind. Der Nachweis fehlt.

Beschluss 1

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Mit der geplanten Dachaufstockung und einem Kniestock von ca. 70 cm bis 80 cm besteht Einverständnis.

Dem Bauantrag wird zugestimmt, sofern ein weiterer Stellplatz in der Garage für die Vergrößerung der Wohneinheit nachgewiesen wird. Da nach der vorliegenden Planung eine Abtrennung des Dachgeschosses als separate Wohneinheit ausgeschlossen werden kann, wird auf den zweiten notwendigen Stellplatz verzichtet.

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Bauantrag zustimmend an die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, weiterzuleiten, sofern die Bauwerber den Antrag entsprechend geändert haben.





Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 10.03.2020 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2020-015; Errichtung von Tinyhäusern auf steilem Hanggrundstück auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/7, Alte Steige 13 c, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant die Errichtung zweier Tiny-Häuser und möchte mittels Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss vorab geklärt haben, ob man sich Flachdächer sowie eine moderne Gestaltungsform an dieser Stelle vorstellen kann. Ferner wird angefragt, ob man einer Stellplatzablöse bei einem kleineren Haus zustimmen kann.

Beratung:

Das Schreiben des Antragstellers vom 15.01.2020 wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

Ein amtlicher Lageplan fehlt.

Der vorgelegten Gestaltungsform von Haus Nr. 2 ist zu beratschlagen.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss einer Stellplatzablöse nicht zuzustimmen.

Beschluss

Mit einer Ablöse von Stellplätzen besteht kein Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.5. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-017; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 882, Bayernstraße, Bebauungsplan "Bayernstraße Mitte", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.5

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerber planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Hierzu sind Befreiungen / Abweichungen vom Bebauungsplan notwendig. Diese werden dem Ausschuss nach Prüfung in der Sitzung vorgestellt.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Zustimmung der Nachbarn von Fl.-Nrn. 880, 929, 929/1 und 881/8 fehlen.
- Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind zwei Vollgeschosse, bestehend aus einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss, zulässig. Der Bauwerber plant zwei Vollgeschosse, bestehend aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem darauffolgenden Dachgeschoss mit Satteldach. Zulässig nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Dachneigungen in der Größe 32 bis 48 Grad, der Bauwerber plant 25 Grad.
- Zulässig nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Dachsteine in naturrot und rotbraun, der Bauwerber plant anthrazit.
- Ein Garagenstandort ist zwingend im nordöstlichen Bereich festgesetzt. Der Bauwerber plant im westlichen Bereich eine Garage.
- Der Bauwerber plant ein zweigeschossiges Wohnhaus ohne Keller. Aufgrund der Geländeverhältnisse hat er eine bis 3,0 m hohe Geländeauffüllung geplant, so dass das Gebäude ohne Keller erstellt werden kann.
- Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die natürliche Geländeform grundsätzlich zu erhalten ist.
- Teilweise ist an der westlichen Grundstücksgrenze eine ca. 1 m hohe Stützmauer geplant.

Beschluss

Dem Bauantrag und den dafür erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.6. Antrag auf isolierte Befreiung Nr. 2020-018; Errichtung einer genehmigungsfreien Garage/Stellplatz in Holzbauweise auf dem Grundstück Fl.-Nr. 310/1, Nähe Schwedenweg, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.6

Sachverhalt

Dieser Tagesordnungspunkt wurde nur vorsorglich aufgenommen.

Der Antrag auf isolierte Befreiung wurde von der Verwaltung geprüft.

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1.7. Antrag auf Nutzungsänderung Nr. 2020-19; Nutzungsänderung von Teilbereichen der Büroräume zur Fußpflege auf dem Grundstück Fl.-Nr. 443/2, Florian-Geyer-Weg 4a, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.7

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant Teilbereiche der Büroräume in Räume für eine Fußpflege umzubauen.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Der amtliche Lageplan im Maßstab 1:1000 fehlt.
- Der Lageplan mit Darstellung der geplanten Maßnahme mit Stellplatzflächen fehlt.
- Das Formular „Baubeschreibung“ fehlt.
- Gemäß Genehmigungsbescheid vom 14.01.1998 sind für das Anwesen sieben Stellplätze erforderlich. Drei Stellplätze für die gewerbliche Nutzung, zwei Stellplätze für das bestehende Wohnhaus und zwei Stellplätze für eine weitere Wohnnutzung.
- Gemäß Ziffer 9.9 sind für Friseur- und Kosmetiksalons je 20 m² Nutzfläche ein Stellplatz, jedoch mindestens zwei Stellplätze erforderlich.

Daraus folgt, dass gegenüber dem Genehmigungsbescheid vom 1998, zwei zusätzliche Stellplätze erforderlich sind.

In den vorliegenden Unterlagen wurden sieben Stellplätze dargestellt. Zwei zusätzliche Stellplätze sind gemäß vorhandener Genehmigung im Kellergeschoß des Gebäudes.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauantrag in der vorliegenden Form zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.8. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-20; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Nebengebäude auf dem Grundstück Fl.-Nr.1262, Greinbergweg 19, Bebauungsplan Greinbergweg, § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.8

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant das oben genannte Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus mit Nebengebäude / Garage zu bebauen.
Beratung:

Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Anlage des Bauwerbers zum Bauantrag bezüglich der erforderlichen Befreiungen zur Kenntnis gegeben.

Danach werden folgende Befreiungen beantragt:

1. Die zulässige Wandhöhe von 3,50 m wird um 0,20 m auf 3,70 m überschritten.
2. Die zulässige Auffüllung an der Terrasse von 1,50 m wird um 0,43 m auf 1,93 m überschritten.
3. Die festgesetzte Garagenhöhe von 3,00 m wird um 0,25 m auf 3,25 m überschritten.

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Der Abstandsflächenplan ist im Maßstab 1:150 erstellt.
- Die Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen.
- Die Zustimmung von Nachbar Fl.-Nr. 1265/22 (Eckpunkt) fehlt (siehe auch Schreiben von Herrn Heß vom 08.03.2020).
- Die zulässige bergseitige Wandhöhe beträgt 3,50 m, der Bauwerber plant rund 3,70 m.
- Die zulässige talseitige Auffüllung beträgt 1,50 m, der Bauwerber plant 1,93 m.
- Zulässig ist eine Auffüllung von max. 30 m², der Bauwerber plant eine Auffüllung von rund 166 m².
- Das Bauvorhaben hat eine Wohnfläche von 276 m², daraus folgt, dass vier Stellplätze erforderlich sind (200 m² zwei Stellplätze, je weitere 50 m² ein Stellplatz). Nachgewiesen wurden drei Stellplätze, ein Stellplatz fehlt.
- Die zulässige Wandhöhe der Garage beträgt bergseits 3,00 m, geplant ist eine Höhe von 3,25 m.
- Der erforderliche Stauraum beträgt 3,00 m, geplant ist ein Stauraum von 2,50 m. Hier ist im Bebauungsplan festgehalten, dass bei Einbau eines elektrischen Tores oder Erstellung eines Gebäudes ohne Toranlage der Stauraum auf 1,00 m verringert werden darf.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 den erforderlichen Befreiungen für

- die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 3,50 m auf 3,70 m
- die Höhe der Terrassenauffüllung von 1,50 m auf 1,93 m und
- der Überschreitung der zulässigen Garagenhöhe von 3,00 m auf 3,25 m

zugestimmt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem vorliegenden Bauantrag in der Form nicht zuzustimmen, da die zulässige Auffüllung max. 30 m² beträgt, der Bauwerber eine Fläche von 166 m² plant und der vierte erforderliche Stellplatz fehlt.

Beschluss 1

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Bauantrag zustimmend an die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, weiterzuleiten, wenn der Bauwerber die Fläche für die geplante Auffüllung auf 120 qm verringert hat und den vierten, erforderlichen Stellplatz in den Planunterlagen nachweist und erklärt, dass die Garage mit einem funkgesteuerten Tor ausgestattet wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.9. Voranfrage Nr. 2020-016; Voranfrage zur Nutzungsänderung eines Gebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1400/4, Greinbergweg, § 35 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 1.9

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber ist Eigentümer eines Grundstückes mit einem Gebäude, das nach seiner Aussage, in der Nachkriegszeit bebaut wurde.

Nach Aussage des Antragstellers verfügt das Gebäude über Trinkwasser, Stromversorgung und einer Sammelgrube für Abwasser.

Er fragt an, ob aus Grund des dringend benötigten Wohnraumes, das Gebäude als Wohngebäude genehmigt und genutzt werden kann.

Beratung:

Dem Bau- und Umweltausschuss wird das Schreiben des Antragstellers vom 29.02.2020 zur Kenntnis gegeben.

Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4 BauGB mit Biotop-Vernetzung, definiert.

Weiter liegt das Grundstück an keiner öffentlichen Straße und Kanalisation und somit ist das Grundstück nicht erschlossen.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Antrag nicht zuzustimmen.

Beschluss

Der Anfrage wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Auswechselung der Wasserhauptleitung - untere Martin-Wilhelm-Straße und Krautgartenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 2

Sachverhalt

Die Hauptwasserleitung in der Martin-Wilhelm-Straße ist in sehr schlechtem Zustand. In den Gussrohrleitungen aus den Baujahren 1952-1969 sind in den letzten Jahren vermehrt Wasserrohrbrüche aufgetreten. Eine Erneuerung der Hauptleitung ist daher im Maßnahmekatalog Tiefbau mit der Priorität „hoch“ weit oben angesiedelt.

Die Mainfrankennetzte GmbH planen für das Jahr 2020 in der unteren Martin-Wilhelm-Straße zwischen den Anwesen Haus Nr. 2a bis 12 und im Krautgartenweg eine Auswechselung der Gashauptleitung samt Hausanschlüssen.

Die Verwaltung schlägt vor, die marode Wasserhauptleitung in diesen Bereichen zusammen mit der Gasleitungsauswechselung der Mainfrankennetze zu koordinieren. Somit können die geschätzten Bau- und Entsorgungskosten, von ca. 200.000,00 € aufgeteilt werden. Nötige Mittel sind im Haushalt 2020 eingestellt.

Die Oberflächen der Leitungsgräben sollen p rovisorisch mit einer Bitumentragschicht geschlossen werden, bis ein Gestaltungskonzept für die gesamte Martin-Wilhelm-Straße vorliegt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Auswechselung der Wasserhauptleitung samt Hausanschlüssen in der unteren Martin-Wilhelm-Straße zwischen den Anwesen Haus Nr. 2a bis 12 und im Krautgartenweg zusammen mit der Gasleitungsauswechslung der Mainfrankennetze GmbH und ermächtigt die Verwaltung die Leistungen für Tiefbau und Montage auszuschreiben. Die Ausschreibungsergebnisse werden dem Ausschuss zur Vergabe vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Errichtung / Erweiterung der Freizeitfläche hinter dem Mainlandzentrum - Vergabe der Leistungen zur Erstellung des Oberbelages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 3

Sachverhalt

In seiner Sitzung a m 09.07.2019 hat der Bau- und Umweltausschuss die Errichtung / Erweiterung der Freizeitfläche hinter dem Mainlandzentrum beschlossen.

In der Marktgemeinderatssitzung am 24.09.2019 wurden die Tiefbauleistungen zur Erstellung des Spielfeldes vergeben.

Für die Herstellung des Tartan-Kunststoff-Oberbelages hat die Verwaltung Angebote eingeholt.

Art der Ausschreibung
freihändige Vergabe
Zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Firmen
2
Abgegebene Angebote
2
Auszuschließende Angebote
keine
In der Wertung verbleibende Angebote
2
Vergabevorschlag
Firma G.U.T GmbH
Sportstätten Service
Obere Kasseler Straße 31
34359 Reinhardshagen
Vergabesumme
55.265,15 €

Die Vergabe der Leistungen ist zu beschließen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Vergabe der Leistungen für die Herstellung des Tartan-Kunststoff-Oberbelages für das neue Spielfeld hinter dem Mainlandzentrum an die Fa. G.U.T Sportstätten Service GmbH aus 34359 Reinhardshagen zu den Preisen und Bedingungen des Angebotes vom 19.02.2020, mit einer geprüften Angebotssumme von 55.265,15 € brutto.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Ausbaumaßnahme "Am Trieb" (Teilabschnitt zwischen den Straßen "Am Judengarten" und "Am Ziegelbaum") | Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 beschlossen, den Teilabschnitt der Straße „Am Trieb“ (Fl.-Nr. 2796/4 der Gemarkung Höchberg) zwischen den Straßenzügen „Am Judengarten“ und „Am Ziegelbaum“ auszubauen.

Lageplanauszug:


Historische Entwicklung:

Eine ordnungsgemäße Ersterschließung und in Folge daraus die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches konnte hier bisher nicht stattfinden, da der Zustand der Straße nie den gesetzlichen Anforderungen der Gemeinde entsprochen hat.
Um ein Heranfahren an die Grundstücke staubfrei zu ermöglichen, wurde vor Jahrzehnten lediglich ein provisorischer Ausbau (Aufteerung) des einstigen Feldweges vorgenommen, welcher in den Folgejahren bei Bedarf punktuell ausgebessert wurde. Eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung war aufgrund der noch nicht vorhandenen Kanalisation ebenfalls nicht möglich.  

Eine Bebauungsplanaufstellung ist für den Bereich der Erschließungsanlage „Am Trieb“ nie in Erwägung gezogen worden, da hierfür keine Notwendigkeit bestand und auch weiterhin nicht besteht. Die Bebauung der bislang noch nicht bebauten Grundstücke regelt sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Abwägungsgebot des § 125 Abs. 2 BauGB

Die Herstellung von Erschließungsanlagen erfordert gemäß § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan. Die Herstellung einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage ohne Bebauungsplan ist grundsätzlich rechtswidrig. § 125 Abs. 2 BauGB sieht jedoch vor, dass in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan nicht vorliegt, innerörtliche Anbaustraßen als Erschließungsanlage hergestellt werden dürfen, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Das Gesetz bezieht sich damit auf die sogenannten Grundsätze der Bauleitplanung, deren Einhaltung in einem bebauungsplanersetzenden Verfahren zu prüfen sind.

Die in § 1 BauGB genannten Anforderungen beziehen sich auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung, an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung, die Berücksichtigung öffentlicher Belange und nicht zuletzt die gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange.
Die Gemeinde hat deshalb eine entsprechende Abwägungsentscheidung zu treffen, die die Interessen der Anlieger an einer geordneten Erschließung und das Interesse des Marktes Höchberg am Ausbau des Teilstückes „Am Trieb“ abzuwägen hat. Der Abwägungsbeschluss ist formelle Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge.

Die Details der Ausbauplanung wurden von der Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 13.11.2018 erläutert. Dieser hat der Umsetzung der vorgestellten Planung und damit einem Ausbau des Teilstückes mit einer Fahrbahnbreite von 3,50 m zuzüglich einer Entwässerungsrinne und einseitigem (höhengleichen) Gehweg mit einer Breite von 1,50 m zugestimmt und entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt.

Ausbauplanung:

Abwägung öffentlicher und privater Belange

Nach den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Höchberg vom 01.08.2005 liegen die von der Ausbaumaßnahme berührten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich mit der Ausweisung Wohngebiet (WA; § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bzw. Grünflächen (Friedhof; § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Der Ausbau dieser einzelnen Erschließungsstraße in einem bestehenden Wohngebiet hat nur kleinräumige Auswirkungen und ist nicht geeignet, gegen ein Ziel der Raumordnung zu verstoßen.

Die Baumaßnahme trägt gleichfalls einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dahingehend Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erschließung sowie die Ver- und Entsorgung der Anliegergrundstücke, vor allem aber des Grundstücks Fl.-Nr. 3385/9 der Gemarkung Höchberg, welches selbst nicht direkt an einer der umliegenden Straßen (Am Judengarten, Am Ziegelbau, Am Reele) anliegt, langfristig gesichert wird und den Eigentümern einen dauerhaften Vorteil bietet.

Der Ausbauumfang der Erschließungsmaßnahme „Am Trieb“ ist durch die bestehende Bebauung bereits vorgegeben, so dass der Markt Höchberg bei der Wahl der Trassenführung an den tatsächlichen Gegebenheiten gebunden war. Mit einer daraus resultierenden Ausbaubreite von 3,50 m zuzüglich einseitigem Gehweg mit einer Breite von 1,50 m wird der schonende und sparsame Umgang mit Grund und Boden sichergestellt. Der Ausbaustandart ist maßvoll gewählt und auf das notwenige Mindestmaß beschränkt und entspricht damit dem Ziel einer wirtschaftlichen, kosten- und bodensparenden Erschließung. Durch die Maßnahme wird die Qualität der Erschließung sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fußgänger erhöht.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Trasse bereits um eine versiegelte Fläche handelt, ist davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatschG nicht erfüllt sind. Artenschutzrechtliche Belange sind daher nicht betroffen.

Gemäß § 1 Abs. BauGB sind die vorstehenden öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Die Ausführungen zeigen, dass alle in den Grundsätzen der Bauleitplanung genannten Belange angemessen berücksichtigt werden, soweit diese von der Planung überhaupt betroffen sind.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die herzustellende Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Der Ausbau erfolgt nach heutigem Kenntnisstand somit planungsrechtlich rechtmäßig.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass nach § 125 Abs. 2 BauGB eine Abwägung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen und Belange im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stattgefunden hat. Der Teilbereich der Straße „Am Trieb“ entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB.

Im Ergebnis erweist sich die von der Tiefbauabteilung des Marktes Höchberg vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage für den Straßenausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Der Ausbau erfolgt nach heutigem Kenntnisstand planungsrechtlich rechtmäßig.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 5

Sachverhalt

Marktgemeinderat Timo Koppitz trägt eine Bitte der Schülersprecher der Realschule vor. Der Trampelpfad hinter der Schule ist durch den vielen Regen vollkommen durchgeweicht. Wäre es möglich den Weg zu schottern?
3. Bürgermeister Bernhard Hupp merkt an, dass darüber bereits mehrfach gesprochen wurde und dies kein öffentlicher Weg sei. Dieser daher nicht unterhalten wird und im Winter nicht geräumt wird.

Marktgemeinderat Matthias Rüth hat festgestellt, dass auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1 eine große Bautafel aufgestellt wurde. Er erkundigt sich, wie lange voraussichtlich die Bauzeit sein wird, und ob es große Beeinträchtigungen geben wird.
Bauamtsleiter Alexander Knahn teilt mit, dass in der Letzten Woche mit dem Bauherr n die Verkehrsanordnungen besprochen wurden. Hierbei wurde geklärt, dass für ein Jahr ein großer Kran im Einmündungsbereich stehen wird. Alle Baumaterialien müssen dort abgeladen werden, weil der Winterleitenweg auf 7,5 t beschränkt ist.

Marktgemeinderat Markus Linsenmeyer hat festgestellt, dass der Kunststoffbauzaun zur Absicherung der Baugrube im Rübezahlweg 17 marode ist und schief hängt.
Bauamtsleiter Alexander Knahn teilt mit, dass auch von der Verwaltung dies bereits festgestellt wurde und eine entsprechende Verkehrsanordnung zur Sicherung an den Bauherrn ergeht.

Datenstand vom 07.04.2020 09:12 Uhr