Datum: 28.04.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Ferienausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag Nr. 2020-022; Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung Nr. BG-2001-978 vom 01.07.2020 (zum AZ 417-98 - GS-1998-38224) für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.-Nr.1646/4, Kapellenweg 38, Bebauungsplan "Frankenwarte Süd", § 30 BauGB
1.2 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-025; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3800/15, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 21, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB
1.3 Antrag auf Vorbescheid Nr. 2020-021; Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses als Doppelhaus, Multiparker für 4 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1355/0, Winterleitenweg o.Nr., § 34 BauGB
1.4 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019/041; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit einem Kellergeschoss, 2 Doppelgaragen und Pool auf dem Dach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/39, Alte Steige 13e, § 34 BauGB
1.5 Antrag auf Genehmigungsfreistellungsverfahren; Gebäude MP17D, Neubau eines Büro- und Produktionsgebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 3211/25, 27 und 28, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" 3. Änderung, Max-Planck-Straße 17, § 30 BauGB
2 Lärmaktionsplanung 2020 | Fortschreibung der gemeindlichen Lärmaktionsplanung aus dem Jahr 2015
3 AWO Mittagsbetreuung an der Grundschule Höchberg
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
4.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg - Untere Naturschutzbehörde, Würzburg vom 18.03.2020
4.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg vom 03.03.2020
4.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Würzburg vom 11.03.2020
4.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V., Würzburg vom 03.03.2020
4.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Satzungsbeschluss
5 Vergabe der Kanal TV-Untersuchung 2020 TV_Untersuchung des Abflussgebiets "Mehle II und Bereich Grundweg"
6 Vorlage der Jahresrechnung 2019
7 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 1
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1.1. Antrag Nr. 2020-022; Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung Nr. BG-2001-978 vom 01.07.2020 (zum AZ 417-98 - GS-1998-38224) für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.-Nr.1646/4, Kapellenweg 38, Bebauungsplan "Frankenwarte Süd", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Baugenehmigung vom 01.07.2002 wurde bereits mehrfach verlängert.

Beschluss

Mit der weiteren Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung Nr. BG-2001-978 vom 01.07.2002 für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1646/4 besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-025; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3800/15, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 21, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 1.2

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant die Erstellung eines Zweifamilienwohnhauses auf o. g. Grundstück.

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 10.12.2019 hat der Bau- und Umweltausschuss bereits über eine Anfrage für den Neubau beraten.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

„Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass
-        mit einer Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Errichtung eines gefangenen Stellplatzes kein Einverständnis besteht.
-        mit einer Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für eine Zufahrtsbreite von zulässig 6,00 m auf geplant 9,00 m Einverständnis besteht.
-        mit der Erstellung einer Terrasse, 2,00 m über die talseitige Baugrenze mit einer Wandhöhe von 1,53 m plus Geländer ca. 2,435 m Einverständnis besteht, sofern die Nachbarbeteiligung hierzu positiv durchgeführt wird.
-        mit einer Anhebung des Gebäudes und somit einer talseitigen Geländehöhe für die geplante Terrasse von ca. 2,65 m/2,75 m kein Einverständnis besteht.
-        mit einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe für den geplanten Zwerchgiebel auf 6,03/6,34 m Einverständnis besteht.
-        mit einer erforderlichen Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe von 0,50 m auf geplant 1,00  m kein Einverständnis besteht.

Abstimmung: 10 : 0“

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Nachbarbeteiligung: Die Unterschrift einer Miteigentümerin von Fl.-Nr. 3800/6 fehlt
- Für das geplante Zweifamilienwohnhaus sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vier Kfz-Stellplätze erforderlich. Der Bauwerber plant zwei Garagen und zwei Stellplätze. Die Zufahrtsbreite ist im Bebauungsplan auf max. 6,00 m je Baugrundstück festgesetzt. Der Bauwerber plant eine Zufahrtsbreite von ca. 6,00 m für die geplante Doppelgarage und ca. 3,00 m für die Zufahrt der zwei weiteren Stellplätze (siehe hierzu auch positive Beschlussfassung vom 10.12.2019).
- Der Bauwerber plant einen Zwerchgiebel. Der Zwerchgiebel hat eine Wandhöhe von 6,13/6,44 m. Auch hierfür wird eine Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan beantragt (siehe hierzu auch positiver Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 10.12.2019).

Die Verwaltung empfiehlt dem Ferienausschuss, dem Bauantrag und den damit erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 21.04.2020 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Vorbescheid Nr. 2020-021; Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses als Doppelhaus, Multiparker für 4 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1355/0, Winterleitenweg o.Nr., § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 über einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten auf o. g. Grundstück beraten.

Beschlussfassung vom 11.12.2018

„Inwieweit das Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, ist im Genehmigungsverfahren zu klären.

  1. Zwei Stellplätze entlang des Winterleitenweges können in der geplanten Form anerkannt werden. Sechs Stellplätze oberhalb der geplanten Zufahrt können vom Markt Höchberg nicht anerkannt werden.

  1. Ein Multiparksystem (3 x 3 Stellplätze) kann vom Markt Höchberg aufgrund der engen Straßenführung und des fehlenden erforderlichen Stauraumes nicht anerkannt werden.

Abstimmung: 1 1 : 0“

Der Bauwerber hat jetzt umgeplant. Die Planung bezieht sich jetzt auf ein Gebäude/Doppelhaus und zwei Stellplätze als Multiparksystem im Bereich des Winterleitenweges.

Die Bauvoranfrage für zwei Wohneinheiten und Duplex-Parker wurde im Zuge der Innenraumentwicklung mit dem Städteplaner des Marktes Höchberg, Herrn Wegner, und den Antragstellern im Rathaus vorbesprochen.

Auf eine Nachbarbeteiligung hat der Bauwerber gemäß Art. 71 BayBO verzichtet.

Der Vertreter des Bauherrn stellt mit Schreiben vom 09.03.2020 folgende Frage:

„Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig, wenn der Kfz-Stellplatznachweis durch Errichtung eines Multiparksystems (2 x 2 Stellplätze) anstelle der straßenseitig befindlichen Doppelgarage erbracht wird.“

Die Verwaltung empfiehlt dem Ferienausschuss, dem Antrag in der vorliegenden Form zuzustimmen.

Beschluss 1

Mit der Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und der Errichtung eines Multiparkers mit 2 x 2 Stellplätzen, gemäß vorgelegter Zeichnung, besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 11

Abstimmungsbemerkung
Auf Grund des Beschlussergebnisses ist der Antrag abgelehnt.

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Bauwerber mitzuteilen, dass eine Zustimmung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten und eines Multiparksystems am Winterleitenweg nur dann in Aussicht gestellt werden kann, sofern der erforderliche Stauraum nachgewiesen wird. Alternativ wird die Zustimmung zu einer Befreiung vom Stauraum bei einer Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus ohne Multiparker in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.4. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019/041; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit einem Kellergeschoss, 2 Doppelgaragen und Pool auf dem Dach auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/39, Alte Steige 13e, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 08.10.2019 einem Bauantrag für oben genanntes Grundstück zugestimmt.

Das Landratsamt Würzburg hat die vorgelegte Planung nicht genehmigt. In Gesprächen zwischen dem Landratsamt Würzburg, den Planern und dem Bauherrn wurden die Pläne geändert (siehe auch Aufstellung des Planbüros plangold vom 09.04.2020).

Gegenüberstellung der Änderungen Index 02 vom 25.03.2020:

- Entfall des Penthauses auf dem Dach
- Aufzugschacht wird niedriger, da nur bis OG2
- Errichtung Außenpool auf dem Dach mit Treppen Einhausung zum Dach
- GFZ alt: 0,66 - GFZ neu: 0,59
- GRZ I unverändert = 0,40
- anrechenbare Wohnfläche W02        alt        176,49 m²
- anrechenbare Wohnfläche W02        neu        147,83 m²

Die Verwaltung empfiehlt dem Ferienausschuss der vorgelegten geänderten Planung zuzustimmen.

Beschluss

Dem geänderten Bauantrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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1.5. Antrag auf Genehmigungsfreistellungsverfahren; Gebäude MP17D, Neubau eines Büro- und Produktionsgebäudes auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 3211/25, 27 und 28, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" 3. Änderung, Max-Planck-Straße 17, § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 1.5

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Markt Höchberg hat im Jahr 2019 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die vorgenannte Planung durchgeführt. Die Bauwerber haben den dafür erforderlichen Bauantrag vorgelegt.

Der Bauantrag wurde nur vorsorglich auf die Tagesordnung aufgenommen. Er wurde bereits im Genehmigungsfreistellungsverfahren von der Verwaltung behandelt. Eine Beschlussfassung ist deshalb nicht mehr erforderlich.

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2. Lärmaktionsplanung 2020 | Fortschreibung der gemeindlichen Lärmaktionsplanung aus dem Jahr 2015

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 2

Sachverhalt

Zur Erfüllung der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. des § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat sich der Marktgemeinderat bereits im Jahr 2011 dafür ausgesprochen, einen Lärmaktionsplan für die Ortsdurchfahrt der B8/B27 zu erstellen. Dieser Beschluss wurde in den Jahren 2011 bis 2015 in Zusammenarbeit mit der Fa. Wölfel Engineering GmbH + Co. KG, Höchberg umgesetzt.

In seiner Sitzung am 20.01.2015 hat der Marktgemeinderat abschließend festgestellt, den ausgearbeiteten Entwurf der 1. Stufe des Lärmaktionsplanes in die gemeindliche Planung zu übernehmen. Dies war notwendig, damit die Lärmaktionsplanung das Einverständnis der Regierung von Unterfranken erhält, welches dann auch mit Schreiben vom 05.03.2015 von dortiger Stelle erteilt wurde.

Mit o. g. EU-Richtlinie aus dem Jahr 2002 wurden die Gemeinden zudem verpflichtet, die Lärmaktionspläne mindestens alle fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Da jedoch aus Sicht der EU-Kommission Deutschland und auch Bayern nicht alle nach der Richtlinie erforderlichen Lärmaktionspläne erstellt bzw. auf deren Erstellung hingewirkt hat, wurde ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die EU-Kommission hat jedoch signalisiert, das Vertragsverletzungsverfahren ruhen zu lassen, wenn identifizierte Defizite nach nationalen Maßstäben ernsthaft angegangen werden.

Die Zuständigkeit zur Erstellung von Lärmaktionsplänen liegt gemäß § 47e Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) grundsätzlich bei den Gemeinden. Um die von der EU-Kommission beanstandeten Defizite zügig und ernsthaft anzugehen, wurde vom bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) beschlossen, im Zuge der Amtshilfe für alle kartierten Hauptverkehrsstraßen eine zentrale Lärmaktionsplanung für Bayern durchzuführen. Trotz dieser Planung durch den Freistaat haben die Gemeinden auf Grund ihrer originären Zuständigkeit jedoch weiterhin die Möglichkeit, zusätzlich, detaillierte Pläne mit ggf. weiteren Maßnahmen des Lärmschutzes zu erstellen.

Im November 2019 wurde nun vom StMUV der erste Entwurf der zentralen Lärmaktionsplanung veröffentlicht. Zwar sind für Höchberg in diesem Entwurf 655 vom Lärm betroffene Bürger (>55 db(A) bei LDEN) enthalten, jedoch sind keinerlei Vorschläge bzw. Maßnahmen zur Lärmminderung in der Planung vorgesehen.

Die Verwaltung spricht sich deshalb dafür aus, von der Möglichkeit der gemeindlichen Lärmaktionsplanung nach § 47e Abs. 1 BImSchG Gebrauch zu machen und den Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2015 zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Die Fa. Wölfel Engineering GmbH + Co. KG, Höchberg wurde gebeten ein Honorarangebot für die notwendigen Leistungen abzugeben. Auf die Einholung weiterer Angebote wurde verzichtet, da die Fa. Wölfel bereits den Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2015 erstellt hat und bei der Fortschreibung auf bereits damals erarbeitete Grundlagen aufbauen kann.

Das Angebot vom 17.02.2020, Angebots-Nr. Y0102/008.A001 beläuft sich auf eine Angebotssumme in Höhe von 14.479,92 € (brutto) und beinhaltet zum einen die Leistungen für die Fortschreibung des Lärmaktionsplanes und zum anderen die Untersuchung von Maßnahmen zur Lärmminderung.  

Beschluss

Der Ferienausschuss beschließt, die gemeindliche Lärmaktionsplanung aus dem Jahr 2015 nach § 47e Abs. 1 BImSchG zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Zudem wird die Untersuchung von Maßnahmen zur Lärmminderung beschlossen.

Mit der Ausführung der Leistungen wird die Fa. Wölfel Engineering GmbH + Co. KG, Höchberg zu einem Angebotspreis in Höhe von 14.479,92 € brutto (Angebot vom 17.02.2020, Angebots-Nr. Y0102/008.A001) beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. AWO Mittagsbetreuung an der Grundschule Höchberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 3

Sachverhalt

In der örtlichen Rechnungsprüfung 2018 wurde das übernommene Defizit der AWO Mittagsbetreuung an der Grundschule für das Schuljahr 2017/2018 in Höhe von 54.396,41 € beanstandet.

Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII ist für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Somit handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung.

Mit dem Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Unterfranken e.V. (AWO) wurden daher weitere Formen der Betreuungsmöglichkeiten erörtert.

Ein Hort kann vor einem Neubau mit den derzeitigen Räumlichkeiten nicht realisiert werden. Des Weiteren ist hier anzumerken, dass sich die kindbezogene Förderung nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) auf ca. 200.000,00 € jährlich belaufen würde. Eine starke Erhöhung der Elternbeiträge wäre ebenfalls erforderlich. Auch in diesem Fall könnte ein zusätzliches Defizit entstehen.

Eine offene Ganztagesschule (OGTS) wurde ebenfalls geprüft. Eine Kosteneinsparung wäre hier ebenfalls nicht gegeben, da die Kosten hier jährlich bei ca. 110.000,00 € liegen würden.
Der Nachteil der OGTS liegt darin, dass während der Betreuungszeit für die Kinder eine Schulpflicht besteht. Ein früheres Abholen durch die Eltern ist hier nicht möglich. Dieses Konzept wird von den Höchberger Eltern sowie der Schulleitung der Grundschule derzeit nicht gewünscht.

Für die Mittagsbetreuung an der Grundschule beläuft sich das voraussichtliche Defizit für das Schuljahr 2019/2020 auf ca. 85.000,00 €.

Eine Kostendeckung ist im Bereich der Schulkindbetreuung, unabhängig von der Einrichtungsform, nicht zu erzielen. Dies wurde auch durch eine Umfrage aller Gemeinden im Landkreis Würzburg bestätigt.

Es wird als sinnvoll erachtet, die Schulkindbetreuung weiterhin als Mittagsbetreuung durch die AWO zu betreiben. Eine Deckelung des Defizits ist hier nicht möglich.

Beschluss

Der Ferienausschuss des Marktes Höchberg beschließt, die Schulkindbetreuung weiterhin als Mittagsbetreuung durch die AWO zu betreiben.

Die Verwaltung wird beauftragt, die vom Mitglied des Marktgemeinderates Marc Behl in seiner Mail vom 28.04.2020 vorgebrachten Anregungen zu prüfen. Die evtl. Deckelung der Defizitübernahme bei der Mittagsbetreuung - auch im Hinblick auf die bestehenden Defizitverträge mit den Höchberger Kindergärten - ist in einer der nächsten Sitzungen des Marktgemeinderates nochmals zu beraten.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ aufzustellen und die Umweltprüfung nach § 2a BauGB durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 29.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht.
Zudem wurde beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Scopingverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 06.06.2018 bis 06.07.2018 statt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 04.06.2018 informiert und um eine Stellungnahme bis zum 06.07.2018 gebeten.

Der Bau- und Umweltausschuss hat am 16.10.2018 den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.10.2018 gebilligt und beschlossen, die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese fand in der Zeit vom 14.11.2018 bis 21.12.2018 statt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 12.11.2018 beteiligt und um eine Stellungnahme bis zum 21.12.2018 gebeten.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 10.12.2019 behandelt und entsprechende Abwägungsbeschlüsse gefasst. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich einzelne Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise sowie der Begründung des Bebauungsplans. Diese wurden in die Entwurfsfassungen vom 10.12.2019 eingearbeitet.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.12.2019 den Entwurf des Bebauungsplans nebst Anlagen erneut gebilligt und beschlossen, diesen aufgrund der vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nochmals auszulegen und die Stellungnahmen ein weiteres Mal einzuholen.

Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 10.12.2019 mit Begründung und Umweltbericht wurde deshalb gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 19.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 öffentlich ausgelegt. Von Seiten der Bevölkerung sind während des genannten Zeitraumes keine Stellungnahmen eingegangen.
Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurden die nachfolgend aufgeführten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden ein weiteres Mal beteiligt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB) und um Stellungnahme bis zum 24.01.2020 gebeten.

Die in diesem Verfahren eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Bau- und Umweltausschuss am 11.02.2020 behandelt. Aufgrund den eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich nochmalige Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise sowie der Begründung. Nach der erneuten Billigung durch den Ausschuss wurde der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 11.02.2020 mit Anlagen vom 26.02.2020 bis einschließlich 13.03.2020 öffentlich ausgelegt. Aus der Bevölkerung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Schreiben vom 24.02.2020 beteiligt und um Stellungnahme bis zum 13.03.2020 gebeten:

Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen,
Einwendungen, Hinweise
Landratsamt Würzburg - Untere Naturschutzbehörde, Würzburg
18.03.2020
TOP 4.1
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
03.03.2020
TOP 4.2
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
Keine Antwort innerhalb der Frist
Bayerischer Bauernverband, Würzburg
11.03.2020
TOP 4.3
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
03.03.2020
TOP 4.4

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 4.1 bis 4.4 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

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4.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg - Untere Naturschutzbehörde, Würzburg vom 18.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Dieser Stellungnahme liegen die Planunterlagen Stand 11.02.2020 zugrunde. Bezüglich der Abhandlung der Eingriffsregelung wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Einstufung in Kategorie III wird zugestimmt. Für eine Herabstufung innerhalb dieser Kategorie zum Wert 2,0 sind jedoch umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich – zum Beispiel der Erhalt einzelner wertvoller Bäume. Bei den, in den Antragsunterlagen genannten, Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich um die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht um Vermeidungen oder Minderungen des Eingriffes auf den Naturhaushalt, sodass ein Abweichen vom Ausgleichsfaktor 3,0 aus naturschutzfachlicher Sicht für den Bereich der Streuobstwiese nicht geteilt werden kann.
Die neue Gewichtung der Ausgleichsmaßnahmen von ca. 1 : 2 (Blühfläche : Wiese) sowie die Pflegeauflagen werden begrüßt.  

Beschluss

Der Ferienausschuss  stellt hierzu fest, dass die Einstufung der Flächen in Stufe III entsprechend der Vorgaben des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt ist. Grundsätzlich ist jeweils der obere Kompensationsfaktor aus dem Matrixfeld (hier: Spanne 1,0 bis 3,0) anzusetzen, sofern keine Gründe für eine Herabstufung vorliegen.

Im Rahmen des Bewertungs- und Ermessenspielraums der Gemeinde wird die Orientierung am mittleren Kompensationsfaktor 2,0 als sachgerecht bewertet. Dieser trägt einerseits dem in Teilen durchaus wertvollen Streuobstbestand (Streuobstbestand > 30 Jahre gemäß Bayerischen Leitfaden Liste 1c in die Kategorie III = Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) Rechnung (= ca. 1.750 m² x Faktor 3,0).
Andererseits werden in Anbetracht der Ausstattung und des derzeitigen Zustands die Teilflächen des weniger bedeutenden lückigen, jüngeren Ostbaumbestands (Brusthöhendurchmesser (BHD) < 20 cm, vgl. Bestandserfassung im Rahmen der saP, S. 6 f.) mit z. T. abgängigen Obstbäumen, schlechtem Pflegezustand, Tendenz zur Verbuschung (= ca. 700 m² x Faktor 1,0) sowie die am gewerblich geprägten Siedlungsrand vorbelasteten Teilbereiche geringer Bedeutung (Schotterweg, Schnitthecken, etc. = 778 m² x Faktor 0,6) berücksichtigt.

Mit dem Erhalt der gerodeten Obstbaumbestände als strukturreiche Totholzhaufen und Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen werden geeignete Minimierungsmaßnahmen festgesetzt. Ein Erhalt von einzelnen Obstbäumen ist innerhalb der Bauflächen mit hohem Nutzungsgrad nicht realisierbar. Unabhängig davon bleiben die auf dem Nachbargrundstück außerhalb des Geltungsbereichs vorhandenen Obstbäume als vernetzende Strukturen erhalten.

So ergibt sich selbst bei einem differenzierteren Berechnungsmodell ein Ausgleichsbedarf in einer Größenordnung von ca. 6.414 m², der mit den Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 mit einer Fläche von 6.456 m² kompensiert wird.
 
In der Abwägung der naturschutzfachlichen gegenüber den landwirtschaftlichen Belangen erscheint daher der gewählte mittlere Kompensationsfaktor angemessen. An der Planung wird deshalb festgehalten.

Darüber hinaus wird auf die Beschlussfassung vom 11.02.2020 verwiesen.

Beschlussfassung vom 11.02.2020

Den Anregungen wird im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinde wie folgt Rechnung getragen:

Nach erneuter Überprüfung der Bestandssituation kann die geforderte Einordnung der Eingriffsfläche (Streuobstbestand > 30 Jahre) gemäß Bayerischem Leitfaden Liste 1c in die Kategorie III (Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) gerechtfertigt werden, allerdings nur für den Bereich des Streuobstbestandes. Den verbleibenden Bereichen (geschotterter Feldweg, Gehölz-/Grünbestand innerhalb des Wertstoffhofes), die ursprünglich ebenfalls zur Einordnung der Eingriffsfläche in Kategorie II+ geführt haben, kann die hohe Kategorie III nicht zu Teil werden. Demzufolge und in Anbetracht der Ausstattung und des derzeitigen Zustands der Fläche - lückiger Obstbaumbestand mit z. T. abgängigen Obstbäumen, schlechter Pflegezustand, Tendenz zur Verbuschung, vereinzelt junger Obstbaumbestand (Brusthöhendurchmesser (BHD)< 20 cm, vgl. Bestandserfassung im Rahmen der saP, S. 6 f.) - sowie dem Erhalt der gerodeten Obstbaumbestände als strukturreiche Totholzhaufen in Verbindung mit der Installation von Nistkästen und festgesetzten Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen sowie der benachbarten Ausgleichsfläche A1 (FI.-Nr. 3236) wird eine Orientierung an einem mittleren Wert der Kategorie Ill mit einem Ausgleichsfaktor von 2,0 (in der Spanne von 1,0 bis 3,0) als angemessen erachtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg vom 03.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF) hat zum Vorentwurf am 04.07.2018 und zum Entwurf am 19.11.2018 und zur erneuten Auslegung am 07.01.2020 eine Stellungnahme abgegeben, die weiterhin ihre Gültigkeit behält. Die erneute Auslegung wurde von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg geprüft.

Geändert wurde in der 2. erneuten Auslegung die von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde erst in der 1. erneuten Auslegung geforderte Erhöhung des Kompensationsfaktors von II auf III. Bei der Ermittlung des nötigen Ausgleichs wurde der Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Umwelt" angewandt. Laut diesem Leitfaden bedarf die Wahl des Faktorbedarfs einer Begründung, ebenso wird den Gemeinden die eigenverantwortliche Anwendung empfohlen. „Es steht Ihnen aber auch frei, andere sachgerechte und nachvollziehbare Methoden anzuwenden, da ein gesetzlich vorgeschriebenes Bewertungsverfahren fehlt.“
Wir appellieren an die Verantwortung der Gemeinden, an eine sachgerechte und nachvollziehbare Methode zur Bemessung der Eingriffsregelung, um mit Flächen sparsam umzugehen.

Die Einstufung der Bestandssituation obliegt zwar nicht dem AELF, erscheint aber für einen Obstbaumbestand direkt an einem Gewerbegebiet mit schlechtem Pflegezustand etc. (siehe Umweltbericht) nicht plausibel (siehe auch im Anhang den Auszug aus dem Leitfaden).

Nicht akzeptabel ist aus Sicht der Landwirtschaft der geplante Abstand der Streuobstbäume der Ausgleichsfläche A 1 zu den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen, wo eine Achtsamkeit demgegenüber praktikabel wäre.

Unverständlich wird von Seiten der Landwirtschaft die zeitliche Verzögerung der Planung durch den erhöhten Kompensationsfaktor mit einer weiteren Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche für die zweite Ausgleichsfläche angesehen.

Die rechtlichen anderweitigen Möglichkeiten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, außer der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Nutzflächen, sollten in der Bauleitplanung Berücksichtigung finden.

Das AELF Würzburg bittet um die Zuwendung einer Kopie der Abwägung.

Von Seiten des AELF wird aus datenschutzrechtlichen Gründen gewünscht, bei der Veröffentlichung der Stellungnahmen des AELF die Kontaktdaten zu schwärzen.

Stellungnahme vom 07.01.2020

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg hat zum Entwurf am 19.11.2018 eine Stellungnahme abgegeben, die weiterhin ihre Gültigkeit behält. Die erneute Auslegung wurde von Seiten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg geprüft. Es werden keine weiteren Bedenken und Einwände erhoben.
Von Seiten des AELF wird aus datenschutzrechtlichen Gründen gewünscht, bei der Veröffentlichung der Stellungnahmen des AELF die Kontaktdaten zu schwärzen.

Stellungnahme vom 19.11.2018

Nach Prüfung nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg zur erneuten Auslegung wie folgt Stellung. Die Stellungnahme vom 04.07.2018 zum Vorentwurf behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche - Das AELF bedauert, dass das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche bestehen bleibt. Hierdurch hätte man den angrenzenden Landwirten in ihrer Bewirtschaftung sehr geholfen.
Die Pflege der Ausgleichsfläche erfolgt zukünftig ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, aber sie hat zu erfolgen, damit keine Wirtschaftserschwernisse auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auftreten. Problemunkräuter, die auf die benachbarten Nutzflächen einfliegen, können auf diesen zu Ertragsminderungen und zusätzlichen Ausgaben für die Unkrautregulierung führen. Die daraus anfallenden Mehrkosten für den Landwirt, die ausschließlich durch erhöhten Unkrautdruck auf der Ausgleichsfläche entstanden sind, müssen durch die Kommune ausgeglichen werden.
Außerdem bedauert das AELF, dass kein Tausch der Ausgleichsfläche erzielt werden konnte. Keine weiteren Einwände. Das AELF bittet um die Zusendung einer Kopie der Abwägungen.

Stellungnahme vom 04.07.2018

(…) 6.8.5 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange - Die für den Ausgleich vorgesehene Fläche mit der Fl.-Nr. 3236 mit einer Fläche von 0,32 ha wird z. Zt. als Ackerfläche von einer Gesamtgröße von 1,4 ha bewirtschaftet. Durch die Verkleinerung der Ackerfläche wird diese unrentabler, der Arbeits- und Betriebsaufwand pro Hektar erhöht sich. Somit werden agrarstrukturelle Belange negativ beeinträchtigt.
In der Begründung auf Seite 59 wird geschrieben, dass die gewählte Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich „keine besonders überdurchschnittlich ertragreichen Böden" ist. Dieser Ansicht kann das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg nicht folgen. In näherer Umgebung, zum Beispiel in nordwestlicher Richtung, befinden sich Böden mit der Bonität LT5V 48/48 und in südlicher Richtung Böden mit der Bonität LT5V 44/40. Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg besitzen die beiden genannten Beispiele eine geringere Bonität nach Reichsbodenschätzung als die gewählte Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich mit der Bonität L3V 68/65. Der durchschnittliche Wert der Bodenschätzung für den Landkreis Würzburg beträgt 63 Bodenpunkte, für den Freistaat Bayern 47 und in der Gemarkung Höchberg bei 51 (Bayerisches Landesamt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung). Zur Verdeutlichung des überdurchschnittlich ertragreichen Bodens der vorgesehenen Ausgleichsfläche in der Nachbarschaft zum Bauvorhaben dient die Abbildung 1. Diese zeigt neben der Ausgleichsfläche die Bodenbonitäten der umliegenden Ackerflächen und damit für eine Ausgleichsfläche besser geeignete Flächen mit jeweils geringerer Bonität.
Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 9 BayKompV soll im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Unabhängig davon findet die BayKompV keine Anwendung auf Bauleitpläne, wie unter§ 1 Abs. 2 Satz 1 BayKompV geschrieben steht.
Zur vorliegenden Planung ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG vom 01.03.2010 § 15 (3) anzuwenden:
„Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden".
Daraus ergibt sich, dass Ausgleichsmaßnahmen auch durch produktionsintegrierte Anbausysteme (PIK-Maßnahmen), wie z. B. Agroforst-Systeme, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung sein. Entsprechende PIK-Maßnahmen tragen damit auch zu mehr Vielfalt sowie zu einer Biotop-Vernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Nach Rücksprache mit dem betroffenen Landwirt empfiehlt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg als Nutzung für den naturschutzfachlichen Ausgleich zum Beispiel die Flächen mit den Fl.-Nrn. 3242/3 und 3242/4 zu tauschen oder auch andere für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung uninteressantere Flächen. Die beiden eingangs genannten Flächen besitzen deutlich geringere Bonitäten und aufgrund ihrer Lage neben einem Wohngebiet eine deutlich geringere Akzeptanz bei der Bevölkerung. Dies drückt sich dahingehend aus, dass Pkw Halter den angrenzenden Feldweg „schneiden" und über die Ackerfläche fahren. Auch die Blockade des Wirtschaftswegs durch Betonsockel (siehe Abbildung 2) ist wenig zielführend, da moderne Geländewagen ähnliche Bodenfreiheiten wie ein Traktor genießen. Zum Beispiel schafft an dieser Stelle eine arten- und insektenreiche Blühmischung als Ausgleichs-maßnahme einen höherwertigen ökologischen Ausgleich und eine verbesserte Akzeptanz der Landwirtschaft bei der Bevölkerung.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg kann der gewählten Fläche für die Ausgleichsmaßnahme nicht zustimmen und fordert, die Wahl des Grundstücks zur Ausgleichsmaßnahme neu zu überarbeiten.

Textliche Festsetzungen Punkt 10.2 - Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg bittet den Passus „Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln" auf den Ausgleichsflächen aus den textlichen Festsetzungen zu optimieren. Speziell im Hinblick auf die immer stärker auftretenden Problemunkräuter der Neophyten (z. B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia, usw.) und Giftpflanzen sollte eine Bekämpfung nach Absprache mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglicht werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll dann in begründeten Einzelfällen zugelassen werden können.
Das AELF Würzburg schlägt folgende Formulierung vor:
„Die Bekämpfung von Neophyten(. z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia usw.) Giftpflanzen, sowie Problemunkäutern (Ampfer, Disteln, ...) mit Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.“

Ausgleichsmaßnahme Streuobstwiese - Neben der Lage der Ausgleichsmaßnahem sprechen folgende Aspekte gegen die geplante Streuobstwiese:
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg bittet die Streuobstwiese so zu pflegen, dass eine Bewirtschaftung des angrenzenden Feldstücks (Fl.-Nr. 3234) reibungslos möglich ist. Das bedeutet, dass das Astwerk der Obstbäume die Flurstücksgrenze nicht tangiert. Des Weiteren ist es dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg nicht ersichtlich, warum die Obstbäume so sehr zur südöstlichen Seite der Fläche rücken. Dadurch verliert das Ackerland auf den Fl.-Nrn. 3234, 3233 und 3231 erheblich an Wirtschaftlichkeit/Ertrag, da sich die bearbeitete Fläche unverhältnismäßig verringert und durch Schattenwurf, Nährstoff- und Wasserentzug durch die Obstbäume die Wachstumsbedingungen auf der verbleibenden Fläche außerordentlich vermindert werden.
Sollte ein Flächentausch der Ausgleichsmaßnahme nicht realisierbar sein, wird seitens der Landwirtschaft mindestens gefordert, die Streuobstreihe in der Mitte des Streifens anzulegen um eine Beeinträchtigung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen möglichst zu minimieren.

Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1 - Aus landwirtschaftlicher Sicht ist die geplante Straße für den Verkehr von und zu den Ackerflächen zu schmal. Gerade bei Gegenverkehr zum Wertstoffhof sind 4,00 Meter Breite nicht ausreichend. Die jetzige Zufahrtsstraße zum Bauhof weist eine Breite von 6,00 Metern auf. Anhand der Planzeichnung erscheint der landwirtschaftliche Weg (Fl.-Nr. 2796/8) deutlich breiter, wobei hier definitiv nicht mit Gegenverkehr oder parkenden Fahrzeugen zu rechnen ist, da der Weg nur für landwirtschaftlichen Verkehr zulässig ist. Ebenfalls als sehr eng wirkt die Einmündung in die Otto-Hahn Straße. Gerade mit großen landwirtschaftlichen Maschinen oder Transport-LKW von und zum Bau- bzw. Wertstoffhof können so unfreiwillig, unnötige Verkehrsrisiken bzw. Gefährdungen geschaffen werden.
Das AELF bittet dies zu überdenken.

Landwirtschaftlicher Betrieb Werner Seubert - Auf der Fl.-Nr. 3216 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Maschinen- und Lagerhallen des Landwirts Werner Seubert. Die vorliegende Planung besitzt mehrere Konfliktpotenzial zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Ausweitung des Bau- bzw. Wertstoffhofs.

Zufahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb Seubert - Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt über das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3215/1. Das Grundstück ist im Besitz des Marktes Höchberg, Herr Seubert besitzt jedoch ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht für das genannte Grundstück. Wird nun die Einfahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof verlegt und der Kreuzungsbereich dieser Straße schneidet die Hofeinfahrt von Herrn Seubert entscheidend, sind Einschränkungen für den Betrieb vorprogrammiert. Als Lösung könnte der Einmündungsbereich vergrößert oder die Zufahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof an eine andere Stelle gelegt werden.
Das AELF fordert die Planung so zu verändern, dass keine negativen Auswirkungen für den Betrieb Seubert entstehen.

Straße Fl.-Nr. 3214/1 - Bei der Einfahrt in das Betriebsgelände von Herrn Seubert können ebenfalls Gefährdungen entstehen. Da die Straße, wie oben bereits erwähnt, für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu schmal ist, entstehen für den Betrieb Seubert zusätzliche Einschränkungen beim Verlassen seines Grundstücks. Ein Rangieren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen wird unverhältnismäßig erschwert, wenn mit erhöhtem Verkehrsaufkommen vom und zum Bau- bzw. Wertstoffhof zu rechnen ist.

Auch außerhalb unserer Zuständigkeit wünscht sich das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg ein Überdenken der ausnahmsweise zugelassenen Fassadenfarbe RAL-Farbton 2011 (Tieforange). Hier wäre ein sich in die Landschaft besser einfügender Farbton wünschenswert, zumal die aktuelle Fassadenfarbe des bestehenden Bau- bzw. Wertstoffhofs nicht dem genannten Farbton entspricht. (…)

Beschluss

Der Ferienausschuss stellt hierzu fest, dass die Einstufung der Flächen in Stufe III entsprechend der Vorgaben des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt ist. Grundsätzlich ist jeweils der obere Kompensationsfaktor aus dem Matrixfeld (hier: Spanne 1,0 bis 3,0) anzusetzen, sofern keine Gründe für eine Herabstufung vorliegen.

Im Rahmen des Bewertungs- und Ermessenspielraums der Gemeinde wird die Orientierung am mittleren Kompensationsfaktor 2,0 als sachgerecht bewertet. Dieser trägt einerseits dem in Teilen durchaus wertvollen Streuobstbestand (ca. 1.750 m² x Faktor 3,0) Rechnung; andererseits werden die Teilflächen des weniger bedeutenden lückigen, jüngeren Ostbaumbestands (ca. 700 m² x Faktor 1,0) sowie die am gewerblich geprägten Siedlungsrand vorbelasteten Teilbereiche geringerer Bedeutung (Schotterweg, Schnitthecken, etc. 778 m² x Faktor 0,6) berücksichtigt. So ergibt sich selbst bei einem differenzierteren Berechnungsmodell ein Ausgleichsbedarf in einer vergleichbaren Größenordnung von ca. 6.414 m².
 
In der Abwägung der landwirtschaftlichen gegenüber den naturschutzfachlichen Belangen erscheint daher der gewählte mittlere Kompensationsfaktor angemessen.

Die vorgesehene externe Ausgleichsfläche A2 eignet sich zudem aufgrund der umgebenden Strukturen besonders als naturschutzfachlicher Ausgleich. An der Planung wird deshalb festgehalten.

Durch die Einhaltung der Abstände zwischen Baumpflanzungen und landwirtschaftlichen Anbauflächen nach Art. 48 AGBGB (min. 4,00 m) werden die Auswirkungen auf angrenzende Ackerflächen minimiert. Grundsätzlich orientieren sich die Baumreihen zudem auch weiterhin an der südöstlichen Seite der Ausgleichsfläche, sodass mögliche Auswirkungen auf nördlich angrenzende landwirtschaftlich genutzte Flächen, wie z. B. Verschattung, bestmöglich verringert werden.

Weiter wurde die Bestandssituation im Plangebiet und die Planung nochmals überprüft, woraus sich Planänderungen ergaben, die eine nochmalige Auslegung erforderlich machten.
Anderweitige, gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG zur Berücksichtigung agrarstruktureller Belange vorrangig zu prüfende Möglichkeiten des Ausgleichs/Ersatzes wurden im Laufe des Planungsprozesses untersucht und soweit möglich umgesetzt:  
Demnach stehen Flächen für Entsiegelungsmaßnahmen im Gemeindegebiet nicht zur Verfügung.
Gerade mit den gewählten Ausgleichsflächen und -maßnahmen A1 und A2 wird ein Beitrag zur Wiedervernetzung von Lebensräumen mit umgebenden, bestehenden und verbleibenden Biotopstrukturen geleistet.
Die Anlage und Entwicklung von extensiven gepflegten Blühstreifen und Streuobstwiesen mit naturschutzfachlichen Bewirtschaftungsauflagen, wie als Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 vorgesehen, stellen (nach BayKompV, Anlage 4.1) Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahme (PIK) dar, die nicht aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden müssen. Sie sind als Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung in das Ausgleichskonzept integriert. Dies trägt zu mehr Vielfalt sowie zur Biotopvernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Ein ebenfalls geprüfter Flächentausch für die Ausgleichsfläche A 1 war aufgrund der nicht vorhandenen Bereitschaft der Eigentümer nicht möglich (siehe auch Beschlussfassung vom 16.10.2018), weshalb an dieser Ausgleichsfläche festgehalten werden muss.

Insofern wird mit dem vorliegenden Ausgleichskonzept anderweitigen Möglichkeiten des Ausgleichs im Sinne des § 15 Abs. 3 BNatSchG im Rahmen des hier Möglichen Rechnung getragen.

Dem Wunsch des AELF auf Zusendung der Abwägungsergebnisse wird entsprochen. Zudem wird der Hinweis zum Datenschutz zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Beschlussfassung vom 11.02.2020

Es bestehen keine Einwände.
Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 19.11.2018 und die Beschlussfassung vom 12.10.2019 sowie der Stellungnahme vom 04.07.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 verwiesen. An der Beschlussfassung wird festgehalten.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Die Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen obliegt gemäß § 135a BauGB dem Markt Höchberg als Vorhabenträger. Die Überwachung der Pflege (Vollzug des Bebauungsplans) stellt ebenfalls eine ständige Aufgabe für die Gemeinde dar. Hierdurch kann eine entsprechende Pflege, durch die die Verbreitung von Problemunkräutern verhindert wird, dauerhaft gewährleistet werden. Nachteilige Auswirkungen auf Anlieger aufgrund des Verzichts auf Pflanzenschutzmittel sind somit nicht zu erwarten. Unerwünschte negative Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Arten- und Biotopvielfalt können hierdurch vermieden werden.

Bezüglich der Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1 (vgl. Stellungnahme ALEF vom 04.07.2018) wird die Planung angepasst, um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur südöstlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten (vgl. Vorhabensplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan): Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch ist die Befahrbarkeit mit großen landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m gegeben und kann für den Begegnungsfall von entsprechenden Maschinen mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30,00 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden. Geplante Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden. Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen.
Eine vergleichbare Möglichkeit zur Nutzung der aktuellen seitlichen Grünstreifen als Ausweichbereich ist zukünftig aufgrund der notwendigen Böschungen bzw. Stützmauer in Teilbereichen nicht mehr gegeben.
Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 3236 - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl.-Nrn. 3242/3, 3242/3) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 3236) festgehalten werden.
Der Umweltbericht wird angesichts der hohen Bonität der Ausgleichsfläche unter Punkt 6.8.5 korrigiert.
Die Anlage eines arten- und insektenreichen Blühstreifens wurde als PIK-Maßnahme bereits in die Ausgleichsfläche integriert.

Bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg in seiner Sitzung am 16.10.2018 beschlossen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Problemunkräutern weiterhin nicht zuzulassen und am Verbot des Einsatzes festzuhalten.

Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf Fl.-Nr. 3216 ist auch weiterhin über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 möglich. Auf der „Alten Straße“ ist zukünftig mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Zufahrt zu Bau- und Wertstoffhof für Kunden wird zukünftig direkt über die Otto-Hahn-Straße erfolgen und der Wartebereich für Kunden wird sich auf den Betriebsgeländen selbst befinden. Außerdem sind künftig nur etwa 1-2 LKW-Fahrten pro Tag zur Container-Entleerung zu erwarten. Ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ist mit der Planung demnach nicht verbunden.

Da das geplante Wertstoffhofgebäude durch verbleibende südöstlich gelegene Obstbäume sowie den nordöstlich gelegenen Bauhof auch zukünftig zur freien Landschaft hin abgeschirmt ist, wird an der Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 (tieforange) grundsätzlich festgehalten. Diese wird lediglich insofern eingeschränkt, dass dieser Farbton auf insgesamt maximal 50 % der Fassadenflächen zulässig ist. Angesichts der bisherigen Nicht-Regelung der Fassadenfarbe im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27“ werden darüber hinaus durch die Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 in einem Teilbereich der Bebauungsplanerweiterung gegenüber der bisherigen Situation keine neuen Möglichkeiten geschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes, Würzburg vom 11.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

In der 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet südlich der B 27 (Wertstoffhof), angeschlagen am 18.02.2020 / abgenommen am 17.03.2020, kommt es zu einer Ergänzung einer externen Ausgleichsfläche im Vergleich zur Fassung vom 10.12.2019 und einer Anpassung des Umweltberichts hinsichtlich der Einstufung der Bestandssituation des Plangebiets und der ergänzten externen Ausgleichsfläche.

Unter Pkt. 6.8.3 der Ermittlung der Beeinträchtigungsintensität und des Kompensationsbedarfs (Seiten 58 und 59 der Begründung mit Umweltbericht vom 11.02.2020) wird ein „Gebiet mit hoher Bedeutung der Kategorie III“ Typ A beschrieben. Daraus soll entsprechend dem Leitfaden ein Ausgleichsfaktor von 1,0 bis 3,0 resultieren.

Bereits der ursprüngliche Ausgleichsfaktor mit 1,0 erscheint uns sehr hoch Ausgleichsfaktor zu sein, berücksichtigt man den textlichen Beschrieb der in vorstehend genanntem Pkt. 6.8.3 dargestellten Ermittlung der Beeinträchtigungsintensität und des Kompensationsbedarfes.

Dort ist hinsichtlich des Zustandes eines Großteils der Fläche davon die Rede, dass ein lückenhafter Obstbaumbestand mit zum Teil abgängigen Obstbäumen, schlechtem Pflegezustand besteht, Tendenz zur Verbuschung, vereinzelt junger Obstbaumbestand und strukturreiche Totholzhaufen in Verbindung mit der Installation von Nistkästen und festgesetzten Pflanzgeboten die Rede ist, die den Ansatz des hier benannten Ausgleichsfaktors rechtfertigen.

Die naturschutzfachliche Einordnung des Kompensationsbedarfs mit einem Ausgleichsfaktor von 2,0 (siehe Seite 59) kann hier nicht nachvollzogen werden. Der bisher festgesetzte Wert von 1,0 ist ausreichend und in der Abwägung Flächeninanspruchnahme aus der Landwirtschaft gegenüber naturschutzfachlichem Ausgleich vertretbar.

Das Gebot den Flächenverbrauch zu minimieren, gilt sowohl hinsichtlich der Bauflächen selbst als auch in der Abwägung des naturschutzfachlichen Ausgleichs.

In diesem Sinne fordern wir die Festsetzung des Ausgleichsfaktors auf 1,0 zu belassen und auf die zusätzliche externe Fläche zu verzichten. Die Abwägung obliegt der Gemeinde. Leitlinien sind Leitplanken, aber keine Gesetzesvorgabe. Der Ermessensspielraum sollte zugunsten des geringeren Flächenverbrauches genutzt werden. Eine zwingende Erforderlichkeit eines Ausgleichsfaktors 2,0 erschließt sich weder rechtlich noch fachlich.

Beschluss

Der Ferienausschuss  beschließt, dass die Einstufung der Flächen in Stufe III entsprechend der Vorgaben des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt. Grundsätzlich ist jeweils der obere Kompensationsfaktor aus dem Matrixfeld (hier: Spanne 1,0 bis 3,0) anzusetzen, sofern keine Gründe für eine Herabstufung vorliegen.

Im Rahmen des Bewertungs- und Ermessenspielraums der Gemeinde wird die Orientierung am mittleren Kompensationsfaktor 2,0 als sachgerecht bewertet. Dieser trägt einerseits dem in Teilen durchaus wertvollen Streuobstbestand (ca. 1.750 m² x Faktor 3,0) Rechnung; andererseits werden die Teilflächen des weniger bedeutenden lückigen, jüngeren Ostbaumbestands (ca. 700 m² x Faktor 1,0) sowie die am gewerblich geprägten Siedlungsrand vorbelasteten Teilbereiche geringerer Bedeutung (Schotterweg, Schnitthecken, etc. 778 m² x Faktor 0,6) berücksichtigt. So ergibt sich selbst bei einem differenzierteren Berechnungsmodell ein Ausgleichsbedarf in einer vergleichbaren Größenordnung von ca. 6.414 m².
 
In der Abwägung der landwirtschaftlichen gegenüber den naturschutzfachlichen Belangen erscheint daher der gewählte mittlere Kompensationsfaktor angemessen.

An der Planung wird deshalb festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e.V., Würzburg vom 03.03.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Kreisgruppe Würzburg des BUND Naturschutz bedankt sich für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und gibt im Namen des Landesverbandes und in Absprache mit der Ortgruppe Höchberg folgende Stellungnahme ab:

Wir halten unsere Stellungnahme von 24.07.2018 aufrecht und ergänzen wie folgt:
Die vorliegende Planung setzt den Leitfaden „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft" nicht korrekt um. Für die überplanten sehr wertvollen Streuobstflächen ist ein Ausgleichsfaktor von 3,0 anzuwenden.
Der gewählte Faktor (2,0) ist klar zu niedrig gewählt und wird der sehr hohen ökologischen Bedeutung der betroffenen Flächen und den negativen Auswirkungen in die Umgebung hinein nicht gerecht. Die vorgetragene Begründung zur Reduktion des Faktors ist nicht schlüssig. Gerade abgängige Obstbäume und das Vorhandensein vereinzelter junger Bäume erhöhen die Strukturvielfalt und damit die Wertigkeit. Ein „schlechter Pflegezustand" ist der ökologischen Wertigkeit ebenfalls nicht abträglich. Zudem wurde die hohe Wertigkeit durch die saP festgestellt und sollte akzeptiert werden.
Die Anlage von Totholzhaufen aus den gerodeten Obstbäumen hat mit einem Erhalt der Bäume nichts zu tun und ist in dieser Begründung nicht nachvollziehbar. Die Installation von Nistkästen und festgesetzten Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen sowie der benachbarten Ausgleichsfläche sind zwingend erforderlich und stellen keine Vermeidungsmaßnahme dar!

Stellungnahme vom 24.07.2018

Mit Umsetzung der vorliegenden Planung würde in Höchberg erneut ein wertvolles Biotop verschwinden, erneut würde man wertvolle Streuobstbereiche, die auf Jahrzehnte nicht ausgleichbar sind und deren Verlust sich negativ auf das gesamte Umfeld auswirken würden, opfern. Der BUND Naturschutz lehnt die vorliegende Planung aufgrund der hohen und nicht ausgeglichenen Folgen für das ganze Gebiet daher ab. Auch das gutachterliche Fazit der saP macht den hohen und nicht ausgleichbaren Verlust für das gesamte Umfeld deutlich:
„Das Plangebiet erfüllt eine ökologische Funktion als Lebensraum für heimische Vogelarten und Lebensraumelement für Fledermäuse. Es ist zu erwarten, dass bei Realisierung des Bauvorhabens einzelne Fortpflanzungs- und Ruhestätten heimischer Singvogelarten zerstört werden. Alle Brutvögel der Umgebung sind zudem durch den Verlust eines bedeutsamen Nahrungshabitats betroffen, so dass auch Fortpflanzungsstätten, die nicht im Plangebiet liegen, betroffen sein können. Die künftige Nutzung als Wertstoffhof führt zu einer erhöhten Präsenz von Menschen, deren Aktivitäten und Verkehr. Eine störende Wirkung auf unmittelbar angrenzende Bruthabitate heimischer Vogelarten ist zu erwarten. Die Biodiversität im Plangebiet wird deutlich abnehmen. Es ist zu erwarten, dass nach Abschluss der Bauvorhaben ubiquitäre Vogelarten, wie z. B. Blau- und Kohlmeise wieder wenige Nistmöglichkeiten vorfinden. Insgesamt ist jedoch mit einer geringeren Artenvielfalt und -abundanz zu rechnen.“

Beschluss

Der Ferienausschuss  stellt hierzu fest, dass die Einstufung der Flächen in Stufe III entsprechend der Vorgaben des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung erfolgt ist. Grundsätzlich ist jeweils der obere Kompensationsfaktor aus dem Matrixfeld (hier: Spanne 1,0 bis 3,0) anzusetzen, sofern keine Gründe für eine Herabstufung vorliegen.

Im Rahmen des Bewertungs- und Ermessenspielraums der Gemeinde wird die Orientierung am mittleren Kompensationsfaktor 2,0 als sachgerecht bewertet. Dieser trägt einerseits dem in Teilen durchaus wertvollen Streuobstbestand (Streuobstbestand > 30 Jahre gemäß Bayerischen Leitfaden Liste 1c in die Kategorie III = Gebiete hoher Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) Rechnung (= ca. 1.750 m² x Faktor 3,0).
Andererseits werden in Anbetracht der Ausstattung und des derzeitigen Zustands die Teilflächen des weniger bedeutenden lückigen, jüngeren Ostbaumbestands (Brusthöhendurchmesser (BHD) < 20 cm, vgl. Bestands-erfassung im Rahmen der saP, S. 6 f.) mit z. T. abgängigen Obstbäumen, schlechtem Pflegezustand, Tendenz zur Verbuschung (= ca. 700 m² x Faktor 1,0) sowie die am gewerblich geprägten Siedlungsrand vorbelasteten Teilbereiche geringer Bedeutung (Schotterweg, Schnitthecken, etc. = 778 m² x Faktor 0,6) berücksichtigt.
Mit dem Erhalt der gerodeten Obstbaumbestände als strukturreiche Totholzhaufen und Pflanzgeboten auf den unbebauten Grundstücksflächen werden geeignete Minimierungsmaßnahmen festgesetzt.

So ergibt sich selbst bei einem differenzierteren Berechnungsmodell ein Ausgleichsbedarf in einer Größenordnung von ca. 6.414 m², der mit den Ausgleichsmaßnahmen A1 und A2 mit einer Fläche von 6.456 m² kompensiert wird.
 
In der Abwägung der naturschutzfachlichen gegenüber den landwirtschaftlichen Belangen erscheint daher der gewählte mittlere Kompensationsfaktor angemessen. An der Planung wird deshalb festgehalten.

Darüber hinaus wird auf die Beschlussfassung vom 11.02.2020 verwiesen.

Beschlussfassung vom 11.02.2020

Aufgrund der hohen Bedeutung der Streuobstwiese wird der Kompensationsfaktor im Rahmen der nach „Leitfaden zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ möglichen Spanne von 1,0 bis 3,0 auf 2,0 erhöht. Neben der Ausgleichsfläche im unmittelbaren Umfeld werden hierdurch zusätzlich auch an anderer Stelle, etwa 900 m westlich des Eingriffsbereichs, langfristig neue Streuobstbestände geschaffen. Durch die geplante Blühfläche auf der angrenzenden Ausgleichsfläche steht jedoch auch kurzfristig ein neues Nahrungshabitat zur Verfügung. Die geplanten Ausgleichsflächen stellen, u. a. als neue Ortsrandeingrünung, aufgrund der größeren Entfernung zu Straßen und gewerblichen Nutzungen langfristig einen günstigeren Standort als die bestehende Biotopfläche dar.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 4.5

Sachverhalt

Da mit den vorgenannten Beschlüssen keine weitere Änderung des Planes und den dazugehörigen Anlagen veranlasst ist, kann nun vom Gremium der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.
Mit der darauffolgenden ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses, ist das Verfahren zur 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet südlich der B27 abgeschlossen und die Rechtskraft des Bebauungsplanes wird herbeigeführt.

Beschluss

Der Ferienausschuss  beschließt den vom Büro arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner.gmbh, Kitzingen ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 31.03.2020 mit Begründung und Umweltbericht als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, diesen Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Vergabe der Kanal TV-Untersuchung 2020 TV_Untersuchung des Abflussgebiets "Mehle II und Bereich Grundweg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 5

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.11.2013 wurde die Verwaltung ermächtigt, turnusgemäß Arbeiten zur Kanaluntersuchung gemäß der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) auszuschreiben.

Für das Jahr 2020 umfassen die Arbeiten das Abflussgebiet „Mehle II und Bereich Grundweg“. Die Kanaluntersuchungs-Arbeiten wurden wie folgt ausgeschrieben:

 
Art der Ausschreibung
beschränkt
Zur Abgabe eines Angebots
aufgeforderte Firmen
7
Eröffnungstermin
26.03.2020
Abgegebene Angebote
4
Auszuschließende Angebote
keine
In der Wertung verbleibende
Angebote
4
Vergabevorschlag
Edmund Roos GmbH
Kanalservice
Michelriether Straße 22
97828 Marktheidenfeld - Altfeld
Vergabesumme
40.400,50 €

Beschluss

Der Ferienausschuss  beschließt die Vergabe der Kanal TV-Untersuchungen 2020 an die Firma Edmund Roos GmbH, Michelriether Straße 22, 97828 Marktheidenfeld - Altfeld  zu den Preisen und Bedingungen des Angebotes vom 23.03.2020 mit einer geprüften Bruttoangebotssumme von 40.400,50 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Vorlage der Jahresrechnung 2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 6

Sachverhalt

Gemäß Art. 102 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) ist in der Jahresrechnung das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Marktgemeinderat vorzulegen. Die Vorlage dient dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme.
Den Marktgemeinderäten werden in der Sitzung die wichtigsten Ergebnisse und Planabweichungen des Haushaltsjahres 2019 erläutert.
Die Deckung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben war gewährleistet durch Einsparungen bzw. Mehreinnahmen bei anderen Haushaltsstellen.
Das Jahr 2019 schloss in finanzieller Hinsicht etwas besser ab als geplant. Statt der geplanten Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt in Höhe von 807.691 Euro beläuft sich der Überschuss des Verwaltungshaushalts auf 2.783.091,13 Euro und steht dem Vermögenshaushalt für seine investiven Ausgaben zur Verfügung.
Ist man bei der Planaufstellung noch von einer Rücklagenentnahme in Höhe von knapp 3,5 Mio. Euro ausgegangen, so mussten beim Abschluss nur 2.582.491,74 Euro aus den Rücklagen entnommen werden. Insgesamt sinkt der Rücklagenstand deshalb auf 21,3 Mio. Euro. Die Höhe der Festgeldanlagen zum 31.12.2019 beträgt 23.887.249 Euro.

Der Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2019 sowie die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und eine Übersicht der gebildeten Haushaltsausgabereste werden im Laufe der Woche ins RIS gestellt.

Beschluss

Der Ferienausschuss genehmigt die außer- bzw. überplanmäßigen Ausgaben gemäß Art. 66 Abs. 1 GO und beschließt, die gebildeten Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushalts ins Rechnungsjahr 2020 zu übertragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Ferienausschusssitzung 28.04.2020 ö 7

Sachverhalt

Erster Bürgermeister Peter Stichler schließt die öffentliche Sitzung des Ferienausschusses, bedankt sich bei den anwesenden Zuschauern und bedauert, dass auf Grund der derzeitigen Gefährdungslage bezüglich des Coronaviruses keine offizielle Verabschiedungsfeier für die ausscheidenden Mitglieder des Marktgemeinderates stattfinden kann. Diese soll jedoch nachgeholt werden, sobald die Umstände größere Zusammenkünfte wieder zulassen werden.

Zweite Bürgermeisterin Jutta Schulz verabschiedet Herrn Bürgermeister Stichler im Auftrag des gesamten Marktgemeinderates und überreicht ihm als Geschenk zum Abschluss seiner 26-jährigen Führung des Gremiums die „Ratsglocke“.

Datenstand vom 12.05.2020 15:29 Uhr