Datum: 02.03.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kulturscheune
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erlass der Haushaltssatzung 2021 mit Haushaltsplan sowie Finanzplan bis 2024
2 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeitraegen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) | Neuerlass
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "Greinbergweg" | Kostenspaltungsbeschluss
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "Am Trieb" | Kostenspaltungsbeschluss
5 Berichte und Anfragen

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1. Erlass der Haushaltssatzung 2021 mit Haushaltsplan sowie Finanzplan bis 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 02.03.2021 ö 1

Sachverhalt

Der Haushaltsentwurf 2021 wurde in der Marktgemeinderatssitzung am 26.01.2021 eingebracht und in der Sitzung am 09.02.2021 beraten.
Dem Marktgemeinderat wird der Haushaltsplan mit folgenden Eckdaten zur Verabschiedung vorgelegt:

Volumen Verwaltungshaushalt
22.910.545 €
Volumen Vermögenshaushalt
8.166.900 €
Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum
Vermögenshaushalt
647.180 €
Investitionsrate/ freie Spitze
772.000 €
Rücklagenentnahme
3.968.320 €
Kreditaufnahme
1.000.000 €
Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2021
121,07 €

Den Haushaltsplan 2021 erhalten alle Mitglieder des Marktgemeinderates in gedruckter Form.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Haushaltssatzung 2021 mit Haushaltsplan sowie dem Finanzplan bis 2024.


HAUSHALTSSATZUNG

des Marktes Höchberg
 Landkreis Würzburg
für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Höchberg folgende
Haushaltssatzung:


§ 1 Haushaltsplan

Der beigefügte Haushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit festgesetzt.


Er schließt im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit
22.910.545 €
und im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit
8.166.445 €
ab. Das gesamte Haushaltsvolumen beträgt somit
31.077.445 €


§ 2 Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.


§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird festgesetzt auf 6.050.000 €.


§ 4 Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer


a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
350 v.H.

b) für die Grundstücke (B)
350 v.H.

der Steuermessbeträge.

2. Gewerbesteuer
350 v.H.
    der Steuermessbeträge.




       § 5 Kassenkreditermächtigung

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf 1.800.000 €.



       § 6 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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2. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeitraegen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) | Neuerlass

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 02.03.2021 ö 2

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat im November 1987 eine Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen beschlossen, die am 23.12.1987 in Kraft getreten ist. Am 25.03.1996 folgte dann die 1. Änderungssatzung. Seit dieser Zeit wird die Erschließungsbeitragssatzung in der geltenden Fassung bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen angewendet.

Da im März die Endabrechnung von verschiedenen Maßnahmen ansteht, wurde von der Verwaltung die Satzung auf deren Aktualität hin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der Bayerisches Gemeindetag seinen Mitgliedsgemeinden eine neue Mustersatzung auf dessen Internetseite zur Verfügung gestellt hat. Beim Abgleich mit der derzeit rechtskräftigen Satzung ist aufgefallen, dass das Muster der neuen Erschließungsbeitragssatzung zahlreiche sprachlichen und redaktionellen Änderungen sowie Anpassungen der zitierten Rechtsgrundlagen an das geltende Recht enthält (u. a. Verweise auf das Kommunalabgabengesetz (KAG), Aufnahme einer Definition des Begriffs „Vollgeschoss“, Erläuterungen zum Beitragspflichtigen, der Fälligkeit des Beitrages sowie der Unwirksamkeit von Ablöseverträgen unter bestimmten Voraussetzungen). Diese Änderungen und Anpassungen sind zwingend erforderlich um das geltende Ortsrecht in Einklang mit höherrangigem Recht zu bringen.

Wegen der Vielzahl der Änderungen und der damit verbundenen Übersichtlichkeit empfiehlt die Verwaltung den Marktgemeinderat die Erschließungsbeitragssatzung nicht nur in einzelnen Teilbereichen, sondern komplett neu zu erlassen und in diesem Zuge die alten Satzungen außer Kraft zu setzen. Dem Marktgemeinderat wird deshalb die nachfolgend aufgeführte Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass folgender Satzung:

Satzung über die Erhebung von
 Erschließungsbeiträgen des Marktes Höchberg
(Erschließungsbeitragssatzung – EBS)




Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5a Abs. 9 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:




§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages

Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach Art. 5a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand

  1. für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) in

bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege,
Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege) von

  1. Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2         bis zu 7,0 m

  1.   Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3        10,0 m
       bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8,50 m

  1. Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen,
    Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
    Mischgebieten
  1. mit einer Geschossflächenzahl von bis 0,7 bis zu 14,0 m
               bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 10,5 m
  1. mit einer Geschossflächenzahl von über 0,7 bis 1,0 bis zu 18,0 m
               bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu        12,5 m
  1. mit einer Geschossflächenzahl von über 1,0 bis 1,6 bis zu 20,0 m
  2. mit einer Geschossflächenzahl über 1,6        bis zu 23,0 m

  1. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
  1. mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 bis zu        20,0 m
  2. mit einer Geschossflächenzahl von über 1,0 bis 1,6 bis zu        23,0 m
  3. mit einer Geschossflächenzahl von über 1,6 bis 2,0 bis zu 25,0 m
  4. mit einer Geschossflächenzahl von über 2,0 bis zu        27,0 m

  1. Industriegebieten
  1. mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bis zu        23,0 m
  2. mit einer Baumassenzahl von über 3,0 bis 6,0 bis zu        25,0 m
  3. mit einer Baumassenzahl von über 6,0 bis zu        27,0 m

  1. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; Art. 5a Abs. 2 Nr. 2 KAG) bis zu einer Breite von 5,0 m,

  1. für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (Art. 5a Abs. 2 Nr. 3 KAG) bis zu einer Breite von 27,0 m,

  1. für Parkflächen,
  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

  1. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
  1. die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5,0 m,
  2. soweit sie nicht Bestandteile der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 4) liegenden Grundstücksflächen,

  1. für Immissionsschutzanlagen.

(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. VI gehören insbesondere die Kosten für
  1. den Erwerb der Grundflächen,
  2. die Freilegung der Grundflächen,
  3. die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
  4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
  5. die Herstellung von Radwegen,
  6. die Herstellung von Gehwegen,
  7. die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
  8. die Herstellung von Mischflächen,
  9. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
  10. die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
  11. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
  12. die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
  13. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
  14. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.

(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur vierfachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.

(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. IV b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. V b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. VI, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 4) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.

§ 4
Abrechnungsgebiet

Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.



§ 5
Gemeindeanteil

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.

§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes

(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) nach den Grundstücksflächen verteilt.

(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 4) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:

    1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich
      oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine
      oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist        1,0

    1. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3

(3) Als Grundstücksfläche gilt:

    1.   bei Grundstücken, die vollständig im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB oder teilweise im beplanten Bereich und im Übrigen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bzw. vollständig im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegen, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt. Bei Grundstücken, die nur teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen und im Übrigen im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundstücksfläche, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befindet.

    1.   bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB), die in den Außenbereich (§ 35 BauGB) übergehen und bei denen sich die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht aus einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB ergibt, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50,0 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.

(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.

(6) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.

(8) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 5 Satz 6 ist maßgebend

1.        bei bebauten Grundstücken die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

2.        bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. 

Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.

(9) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
 
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,

    1. wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,

    1. für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gem. § 6 Abs. 10 als gewerblich genutzt gelten.

§ 8
Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für

  1. den Grunderwerb,

  1. die Freilegung der Grundflächen,

  1. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,

  1. die Radwege,

  1. die Gehwege zusammen oder einzeln,

  1. die gemeinsamen Geh- und Radwege,

  1. die unselbstständigen Parkplätze,

  1. die Mehrzweckstreifen,

  1. die Mischflächen,

  1. die Sammelstraßen,

  1. die Parkflächen,

  1. die Grünanlagen,

  1. die Beleuchtungseinrichtungen und

  1. die Entwässerungseinrichtungen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.

§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

  1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,

  1. Straßenentwässerung und Beleuchtung,

  1. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.

(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

§ 10
Immissionsschutzanlagen

Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.

§ 11
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

§ 12
Vorausleistungen

Im Fall des Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.

§ 13
Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 14
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.

§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages

(1) Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5a Abs. 9 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.

(2) Ein Ablösungsvertrag wird unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergibt, dass der auf das betreffende Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder mehr als Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des Ablösungsbetrages ausmacht. In einem solchen Fall ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid festzusetzen und unter Anrechnung des gezahlten Ablösungsbetrages anzufordern oder die Differenz zwischen gezahltem Ablösungsbetrag und Erschließungsbeitrag zu erstatten.





§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 16.12.1987 sowie die 1. Änderungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung vom 28.03.1996 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "Greinbergweg" | Kostenspaltungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 02.03.2021 ö 3

Sachverhalt

Die Baumaßnahme Straßenbau „Greinbergweg“ konnte noch im vergangenen Jahr technisch abgeschlossen werden, die Abnahme ist erfolgt und die Schlussrechnung wurde von der ausführenden Firma vorgelegt.

Die Beitragspflicht für Erschließungsanlagen entsteht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 5a KAG und § 11 EBS mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage des Marktes Höchberg sind in § 9 der Erschließungsbeitragssatzung geregelt. Als ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist u. a. festgeschrieben, dass der Markt Höchberg das Eigentum an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Da sich, gerade im hinteren Bereich des Greinbergweges, viele kleinere Veränderungen beim Ausbau zwischen Anliegergrundstücken und der neuen Straße ergeben haben, ist nach Mitteilung des Vermessungsamtes Würzburg die Durchführung eines vereinfachtes Umlegungsverfahren zur Grenzfeststellung erforderlich. Die Straßenschlussvermessungsarbeiten dafür laufen derzeit. Wann jedoch der Abschluss des Verfahrens und der damit verbundene Grunderwerb der ausstehenden Flächen genau erfolgen kann, ist derzeit nicht abzusehen. Sicher ist jedoch, dass ein Abschluss nicht bis zum Stichtag 31.03.2021 erfolgen kann.

Daher ist für die Erschließungsanlage noch nicht die volle Beitragspflicht entstanden und bis zur endgültigen Herstellung könnten keine Beiträge erhoben werden.
Für derartige Fälle kann nach § 127 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 8 EBS der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Von dieser Möglichkeit soll nun Gebrauch gemacht werden und für die in dem Beschlussvorschlag aufgeführte Erschließungsanlage durch Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen selbständig zu erheben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, für die Abrechnung der erschließungsbeitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Greinbergweg“ entsprechend den Regelungen des § 8 der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung für die Freilegung der Grundflächen, die Herstellung der Fahrbahn, die Mischflächen, die Beleuchtungseinrichtungen und die Entwässerungseinrichtungen durchzuführen .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Erschließungsanlage "Am Trieb" | Kostenspaltungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 02.03.2021 ö 4

Sachverhalt

Analog der Ausbaumaßnahme „Greinbergweg“ konnten die Straßenausbauarbeiten „Am Trieb“ ebenfalls noch im vergangenen Jahr technisch fertiggestellt werden. Auch hier ist die Abnahme der Arbeiten bereits erfolgt und die Schlussrechnung wurde von der ausführenden Firma vorgelegt.

Die Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „Am Trieb“ entsteht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB i. V. m. Art. 5a KAG und § 11 EBS mit der endgültigen Herstellung der Anlage. Die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage sind in § 9 der Erschließungsbeitragssatzung geregelt.
Als ein Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ist u. a. festgeschrieben, dass der Markt Höchberg das Eigentum an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. In der Straße „Am Trieb“ befinden sich einige durch den Straßenbau überlagerten öffentlichen Flächen noch in Privateigentum. Die Straßenschlussvermessungsarbeiten sind bereits abgeschlossen und das Vermessungsamt Würzburg hat das für den Grunderwerb notwendige vereinfachte Umlegungsverfahren bereits beendet und den neuen Grundbuchstand den betroffenen Eigentümern bereits mitgeteilt. Inwieweit jedoch der neue Rechtsstand bis zum Stichtag 31.03.2021 tatsächlich eingetragen ist, kann jetzt noch nicht abgesehen werden.

Daher ist es möglich, dass für die Erschließungsanlage noch nicht die volle Beitragspflicht bis Ende März entsteht und deshalb keine endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben werden können.

Für derartige Fälle kann nach § 127 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 8 EBS der Erschließungsbeitrag für Grunderwerb, Freilegung und für die technischen Ausbauteile der Erschließungsanlage selbständig erhoben werden (Kostenspaltung). Für die Erschließungsanlage „Am Trieb“ soll deshalb durch die Anordnung der Kostenspaltung die Grundlage geschaffen werden, den Erschließungsbeitrag für die bereits fertig gestellten, abspaltbaren Teileinrichtungen der Erschließungsanlage selbständig zu erheben.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, für die Abrechnung der erschließungsbeitragspflichtigen Kosten der Erschließungsanlage „Am Trieb“ entsprechend den Regelungen des § 8 der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg die Teilbeitragserhebung im Wege der Kostenspaltung für die Freilegung der Grundflächen, die Herstellung der Fahrbahn, die Mischflächen, die Beleuchtungseinrichtungen und die Entwässerungseinrichtungen durchzuführen .

Sofern bis zum Zeitpunkt der Beitragserhebung Ende März bereits auch die Teileinrichtung „Grunderwerb“ die Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt, ist dieser Beschluss nicht zu vollziehen und der Erschließungsbeitrag für alle Teileinrichtungen zusammen zu erheben. Dieser Kostenspaltungsbeschluss wäre dann hinfällig.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 02.03.2021 ö 5

Sachverhalt

1. Bürgermeister Alexander Knahn verliest das Schreiben der Pfarrei St. Norbert zu den Planungen am Kirchengelände Hexenbruch. Weiterhin informiert der 1. Bürgermeister über die vom Kommunalunternehmen des Landkreises Team Orange zur Verfügung gestellten Grüngutcontainer. Standorte hierfür werden noch festgelegt.

Die Mitglieder des Marktgemeinderates erhalten einen Zwischenbericht zum geplanten Gedenktag am Denkort Deportationen, vorgesehen ist die Aufstellung der Gepäckstücke am 17.6.2021.

Alle Fraktionen des Marktgemeinderates werden durch die Verwaltung gebeten, nicht in Anspruch genommene und reservierte Belegungen des Fraktionszimmers rechtzeitig bei der Verwaltung abzusagen.

Weiterhin werden alle Parteien und Wählergruppen gebeten, die zur Verfügung gestellten Flächen an den Bekanntmachungstafeln möglichst aktuell zu halten.

Auf Nachfrage von Marktgemeinderat Martin Benthe werden die aktuellen Planungen zur Ausweitung des Wasserschutzgebietes und die damit verbundenen Folgen für das Ortsgebiet Höchberg dargestellt.

Auf Nachfrage von Marktgemeinderat Martin Guckenberger erläutert der 1. Bürgermeister die derzeitige Situation während der Coronapandemie in den Partnerstädten Bastia Umbra und Luz-Saint-Sauveur.

Marktgemeinderat Markus Trunk verweist auf den Leserbrief des Vorsitzenden des Seniorenbeirates zum Thema Dorfladen. Hierzu verweist der 1. Bürgermeister auf die aktuelle Beschlusslage des Marktgemeinderates.

Datenstand vom 19.03.2021 08:12 Uhr