Datum: 25.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Kulturscheune
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Erlass der Haushaltssatzung 2022 mit Haushaltsplan sowie Finanzplan bis 2025
2 Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune Höchberg
3 Satzung über Ehrung verdienter Bürger des Marktes Höchberg
4 Parkplatz Aschaffenburger Straße
5 Berichte und Anfragen

zum Seitenanfang

1. Erlass der Haushaltssatzung 2022 mit Haushaltsplan sowie Finanzplan bis 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.01.2022 ö 1

Sachverhalt

Der Haushaltsentwurf 2022 wurde in der Marktgemeinderatssitzung am 23.11.2021 eingebracht und in der Sitzung am 14.12.2022 beraten.
Dem Marktgemeinderat wird der Haushaltsplan mit folgenden Eckdaten zur Verabschiedung vorgelegt:

Volumen Verwaltungshaushalt
23.967.970 €
Volumen Vermögenshaushalt
10.768.500 €
Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum 
Vermögenshaushalt
1.114.050 €
Investitionsrate/ freie Spitze
1.065.000 €
Rücklagenentnahme
4.903.250 €
Kreditaufnahme
2.000.000 €
Pro-Kopf-Verschuldung zum 31.12.2022
222,91 €

Den Haushaltsplan 2022 erhalten alle Mitglieder des Marktgemeinderates in gedruckter Form.
Die Änderungen des Haushaltsplans gegenüber dem Haushaltsentwurf sowie der Vorbericht und der endgültige Haushaltsplan stehen im RIS.

1. Bürgermeister Alexander Knahn hält seine Haushaltsrede. Auf Anregung von Marktgemeinderätin Susanne Cimander soll künftig im Marktgemeinderat abgefragt werden, ob der Haushaltsplan schriftlich oder in elektronischer Form benötigt wird. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt folgende Haushaltssatzung 2022 mit Haushaltsplan sowie dem Finanzplan bis 2025.

HAUSHALTSSATZUNG 

des Marktes Höchberg
 Landkreis Würzburg
für das Haushaltsjahr 2022

Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Markt Höchberg folgende
Haushaltssatzung:

§ 1 Haushaltsplan

Der beigefügte Haushaltsplan mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt. 

Er schließt im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit
23.967.970 €
und im Vermögenshaushalt

in Einnahmen und Ausgaben mit
10.768.500 €
ab. Das gesamte Haushaltsvolumen beträgt somit
34.736.470 €

§ 2 Kreditaufnahmen

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen wird auf 2.000.000 Euro festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird festgesetzt auf 1.125.000 €.

§ 4 Realsteuerhebesätze

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer


a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A)
350 v.H.

b) für die Grundstücke (B)
350 v.H.

der Steuermessbeträge.

2. Gewerbesteuer
350 v.H.
    der Steuermessbeträge.


       § 5 Kassenkreditermächtigung

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird festgesetzt auf 1.800.000 €.

       § 6 Inkrafttreten

Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune Höchberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.01.2022 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart



Ein vorläufiges Nutzungskonzept für die Kulturscheune im Wallweg wurde vom Marktgemeinderat am 13.12.2016 beschlossen.

Das Konzept wurde letztmals in der Sitzung des Marktgemeinderates am 26.11.2019 zustimmend zur Kenntnis genommen.

Nach den coronabedingten Einschränkungen wurde durch die Kulturmanagerin, Frau Bouma, für das Jahr 2022 ein umfangreiches Jahresprogramm entworfen. Frau Bouma wird in der Sitzung auch einen Bericht über die bisherigen Erkenntnisse und die weitere Planung abgeben.

Wie beim interfraktionellen Gespräch am 21.9.2021 bereits erwähnt, bereitet die Verwaltung aktuell die baurechtliche Prüfung der Nutzung des ehemaligen Kulturstübles als Versammlungsraum auch für Vereine vor.

Für Versammlungen der Vereine und Organisationen könnten danach das Vereinszimmer im Anwesen Winterleitenweg 2 (ca. 25 Personen) und nach entsprechender Genehmigung durch das Landratsamt auch das Kulturstüble mit einer noch festzulegenden Personenzahl genutzt werden. Das Kulturstüble sollte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, die Getränke müssen selbst organisiert werden.

Daneben schlägt die Verwaltung vor, Versammlungen der Vereine, Parteien und Organisationen in der Kulturscheune nur wochentags Montag bis Donnerstag zuzulassen, um die Wochenenden für vorrangig kulturelle Veranstaltungen freizuhalten. Dafür ist in der Gebührenordnung neben der Abnahme der Getränke eine kostendeckende Gebühr in Höhe von 175,00 € netto vorgesehen.

Feiern der Vereine und Organisationen sind aus Sicht der Verwaltung mit der Ausstattung und den baurechtlichen Rahmenbedingungen der Kulturscheune nicht vereinbar und sollten deshalb nicht zugelassen werden.

Nach übereinstimmender Meinung aus dem interfraktionellen Gespräch vom 21.9.2021 werden private Feierlichkeiten sowohl in der Kulturscheune als auch im ehemaligen Kulturstüble nicht genehmigt.

Durch die Verwaltung wurde eine Gebührenkalkulation für die Nutzung der Kulturscheune erstellt. Den Mitgliedern des Marktgemeinderates werden die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune erläutert.

Für externe, kommerzielle Anmietungen ist eine Gebühr von 500,00 € netto, für nicht kommerzielle Anmietungen ist eine Gebühr von 175,00 € netto vorgesehen. Diese Gebührensätze gelten bei kulturellen Veranstaltungen, für sonstige Veranstaltungen ist eine Gebühr von 300,00 € netto angemessen (inkl. 2 Stunden Techniker).

Die Kulturscheune wird als Betrieb gewerblicher Art geführt, die Vorsteuerabzugsberechtigung wurde mit dem Finanzamt Würzburg verhandelt. Der Anteil der steuerpflichtigen Nutzung sollte 50 % betragen, dies wird jährlich geprüft. Differenzen führen zu Steuerrückzahlungen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die Kulturscheune des Marktes Höchberg in der Fassung vom 18.1.2022. 

BENUTZUNGSORDNUNG
für die Kulturscheune Höchberg im Markt Höchberg
vom 18.01.2022

§ 1 Allgemeines
  1. Die Kulturscheune steht im Eigentum des Marktes Höchberg.
  2. Die Kulturscheune Höchberg dient hauptsächlich der kulturellen Nutzung.

§ 2 Benutzung
  1. Die Kulturscheune Höchberg kann für folgende Veranstaltungsarten verwendet werden: Kulturelle Veranstaltungen (u.a. Konzerte, Kabarett, Lesungen, Kunstausstellungen, Comedy, Poetry Slam, Tanzabende, Filmvorführungen, (Impro-)Theater, Podiumsdiskussionen)
  2. Veranstaltungen des Marktes Höchberg als Veranstalter haben Vorrang.
  3. Eine Nutzung der Kulturscheune Höchberg für rein gewerbliche oder ausschließlich gewinnorientierte Veranstaltungen ohne kulturellen Hintergrund ist möglich. (Vorträge, Workshops, Seminare)
  4. Andere Kulturveranstalter können sich als externer Veranstalter in die Kulturscheune Höchberg einmieten. 
  5. Wochentags (Mo-Do) sind weitere Zusammenkünfte wie Vereinsbesprechungen möglich. 
  6. Ausgeschlossen werden Privatveranstaltungen wie Geburtstage, Hochzeiten etc. 

§ 3 Organisation
Die Betreuung und Organisation der Kulturscheune Höchberg wird auf das Kulturmanagement übertragen. Das Kulturmanagement kann einer Aufsichtsperson (z.B. Hausmeister) Vollmacht erteilen und Rechte und Pflichten übertragen.

§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren sowie Art und
Umfang der Gestattung
1. Die Kulturscheune in der Trägerschaft des Marktes Höchberg darf nur aufgrund einer Genehmigung des Kulturmanagements oder in Vertretung des Hauptamtes benutzt werden.
2. Vereine und Gruppen, die ihren Sitz innerhalb des Marktes Höchberg haben, melden vier Wochen vor dem gewünschten Termin ihren Bedarf an. Vorrang haben jedoch die Veranstaltungen des Kulturmanagements.
3. Voraussetzung für die Benutzung der Kulturscheune Höchberg ist der Abschluss eines Mietvertrages, in dem die Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.
4. Aus wichtigen Gründen (z.B. Eigenbedarf, Reparaturarbeiten, technischen Defekten u.a.) kann die Gestattung widerrufen oder eingeschränkt werden. Dies gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Kulturscheune Höchberg, insbesondere bei einem Verstoß gegen die Benutzerordnung. Der Widerruf oder die Einschränkung der Gestattung löst keine Entschädigungspflicht aus.
5. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung der Kulturscheune Höchberg zu einer bestimmten Zeit besteht nicht.
6. Benutzer, die wiederholt unsachgemäßen Gebrauch von der Kulturscheune Höchberg machen oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzerverordnung verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.
7. Die Nutzung jeglicher Art ist bis 21:30 Uhr möglich. Auch der Parkplatz muss bis spätestens 22:00 Uhr geräumt sein.
8. Die Kulturscheune ist spätestens am Tage nach der Veranstaltung vom Veranstalter zu räumen. Ausgenommen hiervon sind mehrtägige Veranstaltungen, die direkt aufeinander folgen und nur wenn keine zwischenzeitlichen Veranstaltungen eingeplant sind.

§ 5 Hausordnung
1. Die Benutzer haben die Hausordnung zu beachten.
2. Der Benutzer hat auf einem Abzug der Hausordnung zu bestätigen, dass er von den vorstehenden Vorschriften Kenntnis genommen hat.


§ 6 Hausrecht
  1. Das Hausrecht an der Kulturscheune Höchberg hat der Markt Höchberg sowie deren Beauftragte (Kulturmanager*in und Hausmeister). Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

§ 7 Allgemeine Pflichten der Benutzer
  1. Die Benutzer müssen die Kulturscheune Höchberg pfleglich behandeln und bei der Benutzung die erforderliche Sorgfalt anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens, der Wände, sowie aller Einrichtungsgegenstände und Technik ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen ferner dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kulturscheune so gering wie möglich gehalten werden.
  2. Die Benutzung der Kulturscheune Höchberg setzt die Bestellung einer verantwortlichen Vertrauensperson (Hausmeister/Veranstaltungsleitung/
    Kulturmanagement) voraus. Diese ist dem Träger oder seinem Beauftragten namentlich zu benennen. Ohne die verantwortliche Vertrauensperson ist das Betreten der Kulturscheune nicht gestattet; sie hat, nachdem sie sich von dem ordnungsgemäßen Zustand des Raumes überzeugt hat, als Letzte die Räumlichkeiten zu verlassen.
  3. Alle Geräte und Einrichtungen der Kulturscheune Höchberg sowie deren Nebenräume dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung benutzt werden. Geräte und Inventar sind von den Benutzern nach ihrer Benutzung an die dafür vorgesehenen Aufbewahrungsorte zurückzubringen. Die gesamte technische Anlage darf nur vom Hausmeister bzw. den damit ausdrücklich beauftragten Aufsichtspersonen bedient werden.
  4. Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind unverzüglich den vom Markt Höchberg beauftragten Hausmeistern/Veranstaltungsleitung mitzuteilen.
  5. Die Benutzung der Kulturscheune Höchberg ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung einer Veranstaltung erforderlich sind.
  6. Der Benutzer bzw. Veranstalter hat die Halle, sofern erforderlich, selbst und auf eigene Kosten herzurichten und im Nachhinein zu reinigen.
  7. Externe Veranstalter müssen die hausinterne Bar verwenden und somit das gastronomische Angebot der Kulturscheune Höchberg in Anspruch nehmen. Dafür steht immer eine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Einnahmen der Getränke bleiben beim Markt Höchberg.
  8. Nach Abschluss aller Benutzungen ist die Kulturscheune Höchberg einschließlich aller Nebenräume von den Benutzern in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor der Nutzung befunden hat.
  9. Fundsachen sind unverzüglich beim Hausmeister abzugeben.
  10. Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

§ 8 Sonstige Verpflichtungen des Benutzers
  1. Der Benutzer/Veranstalter hat auf seine Kosten für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden Bau-, Feuer-, Sicherheits-, Gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften zu sorgen und alle gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
  2. Das Betreten anderer als der überlassenen Räume ist untersagt.

§ 9 Kulturmanagement/Veranstaltungsleitung/
Aufsichtspersonen/Hausmeister

1. Außergewöhnliche Vorkommnisse und Beschädigungen hat die Vertrauensperson unverzüglich der Gemeindeverwaltung, dem Kulturmanagement oder dem Hausmeister zu melden.
2. Der Hausmeister hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung des Schlüsseldienstes
- Feststellung und Meldung von Schäden an den Markt Höchberg
- Behebung von Schäden und Durchführung von Reparaturen, sofern diese nicht von einer Fachfirma ausgeführt werden müssen
- Überwachung der ordnungsgemäßen Benutzung und der Ordnung in der Kulturscheune
- Ausübung des Hausrechts
- Ein- und Ausschalten der Beleuchtungsanlage, Lüftungseinrichtungen sowie der Wasserversorgung
- Getränkeausgabe
- Bedienen des Mischpults während der Veranstaltung
- Soundcheck vor der Veranstaltung
3. Das Kulturmanagement hat vor Ort insbesondere u.a. folgende Aufgaben:
- Veranstaltungsleitung
- Künstlerbetreuung
- Evtl. Hilfe bei Auf- und Abbau
- Evtl. Kasse
- Social Media
- Abrechnung des Künstlers
- Ausübung des Hausrechts
§ 10 Folgen unsachgemäßer Benutzung
1. Eine unsachgemäße Benutzung liegt vor, wenn gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen, den Anordnungen der Aufsichtspersonen, des Hausmeisters oder des Trägers der Kulturscheune Höchberg nicht Folge geleistet oder durch sonstige Vorkommnisse eine ordnungsgemäße Benutzung gefährdet wird.
2. Der Träger ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, die Maßnahmen zu treffen, die für die Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Benutzung notwendig sind. In schweren Fällen unsachgemäßer Benutzung kann ein zeitweiser Ausschluss, in Wiederholungsfällen ein dauernder Ausschluss von der Benutzung ausgesprochen werden. Den Betroffenen ist in jedem Fall Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 11 Haftung
1. Der Markt Höchberg überlässt dem Benutzer die Kulturscheune Höchberg in dem Zustand, in dem sie sich befindet. Sie ist nach der Veranstaltung besenrein zu verlassen. Der Benutzer ist verpflichtet, die Geräte vor der jeweiligen Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Für Schäden, die den Benutzern innerhalb der Einrichtung entstehen, wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung für abhanden gekommene Gegenstände wird nicht übernommen.
2. Der Benutzer stellt den Markt Höchberg von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder und Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
3. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Träger und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Träger sowie dessen Bediensteten und Beauftragten.
4. Der Benutzer ist verpflichtet, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Auf Verlangen des Trägers hat der Benutzer vor einer Gebrauchsüberlassung nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
5. Die Haftung des Marktes Höchberg als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.
6. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Träger an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch entstehen.

§ 12 Festsetzung der Benutzungsgebühr
In den Fällen in denen die Benutzung der Kulturscheune aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Höhe der Benutzungsgebühr ergibt sich aus der "Gebührenordnung für die Benutzung der Kulturscheune Höchberg in der Trägerschaft des Marktes Höchberg in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Eine Ausfertigung dieser Benutzungsordnung ist jeder Benutzergruppe sowie dem jeweils für die Benutzung Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.

Höchberg, den 18.01.2022

Von der vorgenannten Benutzungsordnung habe/n ich / wir Kenntnis genommen.
Die darin enthaltenen Auflagen werden hiermit anerkannt.

Veranstalter: ___________________________________________________________
Name der Vertrauensperson: ______________________________________________
Art der Veranstaltung: ____________________________________________________
Veranstaltungszeit: ________________________, den ____________________________


_________________________
(Unterschrift)


Gebührenordnung Kulturscheune Höchberg

Im Folgenden werden die Gebühren für die Nutzung der Kulturscheune definiert.

Örtliche Vereine und Ortsverbände
  1. Kulturelle Veranstaltungen in Kooperation mit der Kulturscheune Höchberg sind kostenfrei, Getränke werden vom Team der Kulturscheune verkauft. Der Umsatz der Getränke verbleibt bei der Kulturscheune des Marktes Höchberg.

  1. Jahreshauptversammlungen etc.:
Für anderweitige Veranstaltungen von örtlichen Vereinen und Ortsverbänden ist eine Miete in Höhe von 175,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, zzgl. der verwendeten Getränke zu zahlen – Die Kulturscheune kann hierfür von Montag bis Donnerstag angemietet werden

Extern
  1. Für kulturelle Veranstaltungen / nicht-kommerzielle Veranstaltungen z.B. Schülerkonzerte etc. ist eine Miete in Höhe von 175,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen.
  2. Für Veranstalter kommerzieller Veranstaltungen ist die Miete in Höhe von 500,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten.
  3. Sollten Workshops durchgeführt werden oder externe Vereine die Kulturscheune mieten wollen ist eine Miete von 300 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu entrichten.
Für Wahlveranstaltungen kann die Kulturscheune ebenfalls gemietet werden. Die Miete hierfür sind 300,00 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Auf Nachfrage von Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther weist der 1. Bürgermeister darauf hin, dass weiterhin die Zusage gültig ist, verpflichtende Versammlungen der Vereine während der Corona-Pandemie auch weiterhin kostenlos in der Kulturscheune zu ermöglichen.

Weiterhin werden die Mitglieder des Marktgemeinderates darüber informiert, dass bezüglich der Nutzung des Kulturstübles für Versammlungen der Vereine eine entsprechende Baugenehmigung des Landratsamtes Würzburg vorbereitet wird. Auch für das Kulturstüble wird zur Nutzung dann eine Hausordnung erlassen.

zum Seitenanfang

3. Satzung über Ehrung verdienter Bürger des Marktes Höchberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.01.2022 ö 3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart




Für die Ehrung verdienter Bürger hat der Markt Höchberg erstmals am 01.05.1982 eine Satzung erlassen. Diese sah die Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten mit der silbernen Gemeindeplakette, dem Ehrenring der Gemeinde sowie dem Ehrenbürgerrecht vor.

Durch die erste Änderungssatzung wurde ab 01.12.2000 zusätzlich die goldene Gemeindeplakette sowie die Verleihung von Auszeichnungen an Mitglieder des Marktgemeinderates je nach Zugehörigkeit zum Gremium aufgenommen. Eine Änderung der Satzung wurde zwischenzeitlich in den Fraktionen beraten, danach sollten unterschiedliche Stufen der Würdigung aufgehoben werden. Neben der höchsten Auszeichnung, dem Ehrenbürgerrecht gem. Artikel 16 der Gemeindeordnung sollte nur noch eine weitere Form der Auszeichnung in die Satzung aufgenommen werden. Weiterhin sollte die Ehrung für die Zugehörigkeit im Marktgemeinderat entfallen und zusätzlich eine Begrenzung der Anzahl der Ehrungen pro Jahr vorgenommen werden. Aus Sicht der Verwaltung wurde daher vorgeschlagen die Auszeichnung mit der goldenen Gemeindeplakette sowie dem Ehrenring des Marktes Höchberg künftig nicht mehr mit in die Satzung aufzunehmen, als Auszeichnung stehen dann nur die silberne Gemeindeplakette sowie das Ehrenbürgerrecht zur Verfügung. In der bisherigen Änderungssatzung ist die Verleihung der silbernen Gemeindeplakette bereits auf 5 Personen jährlich beschränkt.
Nachdem der TOP in der Sitzung des Marktgemeinderates am 26.10.2021 abgesetzt wurde hat die Verwaltung das Meinungsbild aus dem Marktgemeinderat berücksichtigt und die Vorlage überarbeitet.

Der Tagesordnungspunkt wurde in der Sitzung des MGR am 23.11.2021 wiederum abgesetzt, zwischenzeitlich hat das vom Bürgermeister angebotene Gespräch mit Mitgliedern des Marktgemeinderates stattgefunden, die besprochenen Änderungen sind berücksichtigt und werden in der Sitzung erläutert.

Beschluss 1

Satzung über Ehrungen verdienter Bürger des Marktes Höchberg

Der Markt Höchberg beschließt auf Grund Artikel 23 Satz 1 GO folgende Satzung:

§ 1

Der Markt Höchberg verleiht an verdiente Persönlichkeiten 

  1. Die silberne Gemeindeplakette
  2. Die goldene Gemeindeplakette
  3. Das Ehrenbürgerrecht (Artikel 16 Gemeindeordnung)


§ 2


1.         Die silberne Gemeindeplakette mit Urkunde kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Wohl des Marktes Höchberg und deren Bürger Verdienste erworben haben.

An Mitglieder des Marktgemeinderates wird die silberne Gemeindeplakette nach einer Zugehörigkeit von 12 Jahren ebenfalls verliehen.

               Die Verleihung der silbernen Gemeindeplakette ist jährlich auf 5 Personen beschränkt.

2.                Die goldene Gemeindeplakette mit Urkunde kann an Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um das Wohl des Marktes Höchberg und deren Bürger besondere Verdienste erworben haben.

       An Mitglieder des Marktgemeinderates wird die goldene Gemeindeplakette nach einer Zugehörigkeit von 24 Jahren ebenfalls verliehen.

       Die Verleihung der goldenen Gemeindeplakette ist jährlich auf 5 Personen beschränkt.

3.        Das Ehrenbürgerrecht wird als höchste Auszeichnung an Persönlichkeiten verliehen, die sich durch hervorragende Leistungen in außergewöhnlicher Weise um den Markt Höchberg verdient gemacht haben.

§ 3 


1.         Die silbernen und goldenen Gemeindeplaketten und das Ehrenbürgerrecht werden durch Beschluss des Marktgemeinderates verliehen.   

2.         Vorschläge zur Verleihung der Auszeichnung können vom 1. Bürgermeister, dessen Stellvertretern und den Fraktionen des Marktgemeinderates eingereicht werden. Die Vorschläge sind ausführlich zu begründen.

3.        Über die Auszeichnung beschließt der Marktgemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung.

4.         Die Auszeichnung wird im Rahmen eines Empfangs oder in ähnlich    
               würdigem Rahmen übergeben.

                                                                                               
§ 4


Die silbernen und goldenen Gemeindeplaketten haben die Form einer Münze. Die Vorderseite zeigt das Logo von Höchberg mit dem Gemeindewappen in der Mitte und der Aufschrift „Markt Höchberg“. Die Motive sind zeichnerisch und nicht erhaben dargestellt. Die Rückseite der Gemeindeplakette trägt die Worte „für besondere Verdienste“ mit dem Datum der Verleihung und dem Namen des zu Ehrenden.

                                                                                               
§ 5


1.        Die silbernen und goldenen Gemeindeplaketten werden mit einer Urkunde verliehen, die folgenden Wortlaut hat: „…….hat sich um das Wohl des Marktes Höchberg und dessen Bürgern verdient/besonders verdient gemacht. Der Marktgemeinderat hat ihm/ihr deshalb mit Beschluss vom ….….. in dankbarer Anerkennung die silberne/goldene Gemeindeplakette des Marktes Höchberg verliehen.“


2. Mit der Aushändigung wird die Gemeindeplakette Eigentum des Ausgezeichneten.


§ 6


  1.        Die Ehrungen nach § 1 können einer Persönlichkeit nebeneinander zugeteilt werden.

  1. Die Ehrenbürger sind zu allen festlichen Veranstaltungen des Marktes Höchberg als Ehrengäste einzuladen.

  1. Eine Ehrung kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Marktgemeinderates. Die Urkunde und die Gemeindeplakette sind in diesem Fall an den Markt Höchberg zurückzugeben.

Diese Satzung tritt am 1.1.2022 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Ehrungen nach der Satzung finden im jährlichen Wechsel mit einer Ehrenamtsgala statt. Diese soll erstmals 2022 stattfinden, die örtlichen Vereine und Organisationen werden dazu um Meldungen gebeten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Parkplatz Aschaffenburger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.01.2022 ö 4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6300.6555
26.000 €
freiwillige Aufgabe


Mit den in absehbarer Zeit beginnenden Hochbaumaßnahmen privater Investoren auf den Grundstücken Fl.-Nr. 1 (Hauptstraße 23; „Nest“) und Fl.-Nr. 3520 (Grundweg 2; Ärztehaus) werden die dortigen Parkmöglichkeiten für die Öffentlichkeit leider entfallen.

Um einem Ausweichen der parkenden Fahrzeuge in die umliegenden Wohnstraßen entgegenzuwirken, wurde von der Verwaltung nach Möglichkeiten zur Schaffung neuen Parkraumes für die Öffentlichkeit in Altortnähe gesucht. Ins Auge gefasst wurden dabei die in gemeindlichen Eigentum stehenden Flächen Fl.-Nrn. 451/4 und 451/7 an der B8 in der Aschaffenburger Straße. Hier wäre die Schaffung neuer Parkplätze grundsätzlich denkbar. Die Zu- und Abfahrt des Parkplatzes würde über den Florian-Geyer-Weg und die vorgelagerten gemeindeeigenen Grundstücke erfolgen. 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Verwaltung mit weiterführenden Planungen zur Parkplatznutzung der Fl.-Nrn. 451/4 und 451/7 zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

5. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.01.2022 ö 5

Sachverhalt

Auf Nachfrage von Marktgemeinderat Walter Feineis zu den abgestellten E-Rollern im Ortsgebiet weist der 1. Bürgermeister Alexander Knahn darauf hin, dass die Anzahl der E-Roller durch die Regelungen der Verwaltung deutlich reduziert wurde.

Auf Nachfrage von Marktgemeinderat Markus Trunk erläutert die Verwaltung, dass der Parkplatz Ecke Waldstraße/Albrecht-Dürer-Straße wegen Rodungsarbeiten für ein bis zwei Wochen gesperrt werden muss.

1. Bürgermeister Alexander Knahn informiert auf Nachfrage von Susanne Cimander darüber, dass der Verkehrsüberwachungsdienst ab 24.1.2022 im gesamten Ortsgebiet, auch am Hexenbruch, tätig wird.

Marktgemeinderat Marc Behl bittet um Information über die im Winterleitenweg aufgestellte Geschwindigkeitsmessanlage. Hierzu erläutert die Verwaltung, dass es sich hierbei um eine verdeckte Messung handelt, die lediglich auf die Zahl der Fahrzeuge im Winterleitenweg abgestellt ist.

Marktgemeinderat Matthias Rüth erkundigt sich nach der Aufstellung der mobilen Pflanzkästen im Steinweg. Hierzu weist der 1. Bürgermeister darauf hin, dass immer wieder Beschwerden über zu schnell fahrenden Durchgangsverkehr an die Verwaltung herangetragen wurden. Die Aufstellung der mobilen Pflanzkästen ist im verkehrsberuhigten Bereich erlaubt.

Auf Nachfrage von 3. Bürgermeister Bernhard Hupp weist der 1. Bürgermeister darauf hin, dass sich die Baumaßnahme Wiesengrund mit ein bis zwei Monaten Verspätung noch relativ im Zeitplan der Verwaltung bewegt.

Auf Nachfrage von Marktgemeinderat Karl Kieselbach weist der 1. Bürgermeister darauf hin, dass die Parkmöglichkeiten am Ärztehaus im Grundweg am Abend für Veranstaltungen in der TG-Halle freigegeben werden.

2. Bürgermeister Sven Winzenhörlein fragt an, ob die im Ortsgebiet vorhandenen Parkscheinautomaten auch über eine App auf dem Smartphone benutzt werden können. Die Verwaltung wird dies entsprechend prüfen.

Hierzu ergänzt Marktgemeinderat Thomas Scheder, dass über die App dann auch die Parkscheingebühren sowie die Kennzeichenerfassung für den Verkehrsüberwachungsdienst registriert wird.

Abschließend gratuliert der 1. Bürgermeister Alexander Knahn noch Marktgemeinderat Karl Kieselbach zum Geburtstag.

Datenstand vom 14.02.2022 08:13 Uhr