Datum: 07.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung
1.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Regierung von Unterfranken (Schreiben vom 06.05.2022)
1.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 09.05.2022)
1.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des staatlichen Bauamtes (Schreiben vom 09.05.2022)
1.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Telekom (Schreiben vom 04.05.2022)
1.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Vodafon GmbH (Schreiben vom 10.05.2022)
1.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Bund Naturschutzes (Schreiben vom 05.05.2022)
1.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 02.05.2022 und 17.05.2022)
1.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Öffentlichkeit (Schreiben vom 09.05.2022 und 17.05.2022)
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
3.1 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-008; Abbruch und Neubau Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3661/3, Am Pfad 28 a, § 35 BauGB
3.2 Antrag auf Vorbescheid Nr. 2022-51; Überbauung der bestehende Garage mit einem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3469/4, Heidelberger Straße ohne Nummer, § 34 BauGB
3.3 Antrag Nr. 2023-006; Antrag auf Überbau von öffentlichem Grund; energetische Sanierung (Außendämmung) im Bereich des Gehweges vor dem Grundstück Fl.-Nr. 281, Wallweg 11 (Spielstraße), Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
3.4 Antrag auf Zulassung einer Photovoltaikanlage Nr. 2023-007; auf der Dachfläche des Anwesens Fl.-Nr. 22, Hauptstraße 65, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
3.5 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-009; Anbau an ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1267, Greinbergweg 1, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Veränderungssperre nach §§ 14 und 16
4 Barrierefreier Zugang zum Sportplatz am Mainlandzentrum
5 Berichte und Anfragen

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1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 18.01.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 26.01.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“, in der Fassung vom 15.02.2022 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 06.04.2022 bis einschließlich 31.05.2022 öffentlich ausgelegt. 

Zudem wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 05.04.2022 frühzeitig beteiligt. Es wurde um Stellungnahme bis 10.05.2022 gebeten. 

Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Anregungen / Einwendungen / Hinweise
Regierung von Unterfranken
06.05.2022
1.1
Regionaler Planungsverband
06.05.2022
keine
Landratsamt Würzburg
09.05.2022
1.2
Staatliches Bauamt, Würzburg

09.05.2022
1.3
Amt für Digitalisierung
-
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
02.05.2022
keine
Kreisbrandrat Reitzenstein, Landratsamt Würzburg, Würzburg
-
-
Wasserwirtschaftsamt 
-
-
Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Abfallwirtschaftsbetrieb Team Orange, Veitshöchheim
-
-
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
-
-
Deutsche Telekom AG, Würzburg 
04.05.2022
1.4
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring 
-
-
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg
10.05.2022
1.5
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
-
-
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg 
05.05.2022
1.6
Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-
-
Stadt Würzburg
02.05.2022 und 
17.05.2022
1.7.

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch gemacht haben oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden. Eine beschlussmäßige Behandlung dieser erübrigt sich.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter den Ziffern 1.1 bis 1.7 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Aus der Bevölkerung ist eine Stellungnahme eingegangen, siehe Unterpunkt 1.8. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

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1.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Regierung von Unterfranken (Schreiben vom 06.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt die Regierung von Unterfranken als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zum vorliegenden Bauleitplanentwurf sind seitens der Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde keine entgegenstehenden raumordnerischen Belange festzustellen. 

Maßstab für diese Stellungnahme sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die im Bayerischen Landesplanungsgesetz (Art. 6 BayLplG), im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP 2) festgesetzt sind. 

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.“

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Regierung Unterfranken keine entgegenstehenden raumordnerischen Belange festgestellt werden. Aufgrund dieser Hinweise ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 09.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

„Allgemein
Der Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt. Hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens verweist § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens in § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Verfahren wird für die Beteiligung der Öffentlichkeit die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gewählt. Demgegenüber wird im Titel der Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB mitgeteilt. Im weiteren Text der Bekanntmachung wird wiederum Bezug genommen auf die Auslegung nach Art. 3 Abs. 2 BauGB.
Es wird empfohlen bei Bauleitplanverfahren den Text der amtlichen Bekanntmachungen stets an den konkreten Verfahrensvorschriften des jeweiligen Verfahrens auszurichten.
Gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB ist der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzlich zu den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen von Beginn der Beteiligung der Öffentlichkeit ins Internet einzustellen.



1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung gem. § 13a BauGB.

Allgemein:
Wir empfehlen die anzuwendenden Gesetze (BauGB, BauNVO, usw.) und die jeweilige Fassung anzugeben.
Es wird empfohlen eine Darstellung der Bebauungsplanänderung im Maßstab 1:1000 zu ergänzen, da auch die Auszüge aus dem Amtlichen Kataster den Maßstab 1:1000 besitzen.
Wir weisen darauf hin, dass bezüglich der Verkehrssituation im Geltungsbereich Sichtdreiecke oder nicht bebaubare Flächen vorteilhaft für die Sicherheit des Straßenverkehrs wären.

Zeichnerische Festsetzungen
  • Wir empfehlen die GRZ und GFZ nach PlanVZ darzustellen
  • Es wird empfohlen die maximale Anzahl der zulässigen Vollgeschosse darzustellen.
  • Es wird empfohlen die maximale Bebauungstiefe darzustellen.
  • Wir empfehlen die Verwendung einer Nutzungsschablone.

Textliche Festsetzungen
1. Maß der baulichen Nutzung
Wir weisen darauf hin, dass Dachgeschosse und Staffelgeschosse in der BauNVO, BayBO oder im BauGB nicht eindeutig definiert sind. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Die momentan vorliegende Erläuterung trifft keine Aussage bezüglich der Höheneinstellung der Gebäude. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Wir weisen darauf hin, dass die Höheneinstellung durch festgesetzte maximale Wandhöhen, Firsthöhen oder Deckenhöhen geregelt werden können.

2. Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Die momentan vorliegende Festsetzung bezüglich der Bebauungstiefe legt nur einen maximal Wert der Bebauungstiefe fest, es wird empfohlen auch den minimalen Abstand zur öffentlichen Verkehrsfläche anzugeben, falls keine Grenzbebauung an der öffentlichen Verkehrsfläche gewünscht ist. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.
Die momentan vorliegenden Festsetzungen treffen keine Aussage bezüglich der zugelassenen Dachformen und deren Neigungen. Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern.

3. Anzahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die momentan vorliegende Festsetzung bezüglich der maximalen Anzahl der Wohneinheiten je Gebäude bezieht sich nicht auf die Grundstücksgröße. Wir weisen darauf hin, dass sich die maximal zulässigen Wohneinheiten, in der Begründung unter Punkt 5, in der Abbildung „Schematische Darstellung der zulässigen Bebauung“ auf das Gebäude und auf die Grundstücksgröße bezieht.
Wir bitten dies zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern bzw. klarzustellen.

Textliche Hinweise
1. Es gilt die Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg.
Wir weisen darauf hin, dass durch die besondere Situation im Geltungsbereich, die schmalen öffentlichen Verkehrswege und teilweise nicht vorhandenen Gehwege, eine eigene Stellplatzsatzung für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes bezüglich der Anzahl und Größe vorteilhaft wäre, um einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität entgegenzuwirken.

Hinweise Allgemein
Wir weisen darauf hin, dass falls eine Nutzungsschablone verwendet wird, diese schematisch zu erläutern.
Wir empfehlen die schematischen Darstellungen unter Punkt 5 der Begründung:
- Abb. „zulässige Geschossigkeit der Neubebauung“
- Abb. „Schematische Darstellung der festgesetzten Abstandsflächen sowie der maximal zulässigen Bebauungstiefe“
- Abb. „Schematische Darstellung der zulässigen Bebauung“
auch auf der Planzeichnung darzustellen.
Wir weisen darauf hin, dass in der Abbildung „zulässige Geschossigkeit der Neubebauung“ unter Punkt 5 der Begründung eine deutlichere schematische Darstellung des Geländeverlaufes zur Erläuterung vorteilhaft wäre.

2. Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan " Winterleiten/ Alte Steige/ Rübezahlweg" i.d.F. vom 15.02.2022 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung vom 15.02.2022 vor.

1. Sachverhalt, Standort
1.1 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 15,1 ha und liegt im südöstlichen Bereich von Höchberg. Nördlich verläuft die Bundesstraße B8, die den Geltungsbereich im Norden begrenzt. Im Westen schließt der Bebauungsplan „Gänsweide“ an, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Südlich befindet sich ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Greinbergweg“.
1.2 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ möchte der Markt Höchberg laut Begründungsentwurf die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
1.3 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, die Wohnnutzung wird unverändert beibehalten. Es werden lediglich Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung, zu den Abstandsflächen und einer Ordnung des ruhenden Verkehrs aufgenommen, daher wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan aufgestellt.

2. Beurteilung
Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ, es wird eine maximale Bebauungstiefe festgesetzt und als Höchstmaß für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden entsprechend der Umgebungsbebauung 2 Vollgeschosse festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen. Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Winterleiten/ Alte Steige/ Rübezahlweg" i. d. F. vom 15.02.2022.

3. Naturschutz
Der vorliegende Entwurf enthält im Plan mit Festsetzungen und der Begründung bisher keine Inhalte zum allgemeinen (§ 39 ff BNatSchG) oder besonderen (§ 44 BNatSchG) Artenschutzrecht.
Von einer Planung in die Befreiungslage hinein kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Planentwurf ist um diese Inhalte zu ergänzen.
Diese Stellungnahme erfolgt unter der Annahme, dass § 13a BauGB zutrifft. In den vorliegenden Unterlagen finden sich keine zutreffenden Inhalte zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Soweit § 13a BauGB nicht zutrifft, ist die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zu beachten und die Planung entsprechend zu ergänzen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg im Verfahren durch die Gemeinde zu beteiligen zum: Bodenschutz, Gewässerschutz, Abwasser und Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen, ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem WWA abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS. Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.

5. Kreisentwicklung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ des Marktes Höchberg ist es:
  • die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern,
  • die Wohnqualität durch Sicherung/ Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
  • die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern,
  • die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten und
  • angrenzende wertvollen Naturräume südlich des Geltungsbereiches (Biotop) zu schützen.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

6. Denkmalschutz
Bei den von der Aufstellung des o. g. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.“

Beschluss

Die Hinweise des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht, werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu Allgemein
Obwohl diese aufgrund der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB nicht erforderlich wäre, hat der Markt Höchberg die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt, da eine zweistufige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sowie die Zusammentragung der umweltrelevanten Informationen für einen sorgfältigen Abwägungsprozess für das vorliegende Verfahren als sinnvoll erachtet wurde. (vgl. Begründung Kap. 2 „Planungsrechtliche Situation“, S. 7)
Für Verfahren nach § 13a BauGB ist dem Grunde nach keine frühzeitige Beteiligung vorgegeben. Die Gemeinde möchte aber – wie in der Begründung beschrieben – zur frühzeitigen Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zwei Beteiligungsrunden durchführen, so dass die „reguläre“ öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin noch durchgeführt wird. Daher handelt es sich im Fall der Bekanntmachung um einen unbeachtlichen Formulierungsfehler.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, auch die Bekanntmachung wird im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet veröffentlicht. 

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Zu Allgemein:
Die Rechtsgrundlagen des Bebauungsplans im Stand der geltenden Fassung wurden auf dem Planblatt angegeben: BauGB, BauNVO, BayBO, PlanZV.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da es sich im vorliegenden Fall einerseits um einen einfachen Bebauungsplan handelt und die Planzeichnung lediglich die Grenzen des Geltungsbereiches zeichnerisch festsetzt und andererseits der Geltungsbereich eine Größe von ca. 15,1 ha hat, wurde die Planzeichnung im Maßstab 1:2.000 dargestellt. Auf eine Darstellung im Maßstab 1:1000 wird aus Gründen der Lesbarkeit und Handhabbarkeit verzichtet, der Plan wäre ca. 1,50 m lang. 
Das Gebiet ist bereits nach § 34 BauGB bebaubar. Der vorliegende Bebauungsplan wird als einfacher Bebauungsplan aufgestellt, er dient ausschließlich der Begrenzung der bereits zulässigen Nachverdichtung. Deshalb werden lediglich Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur Grundstücksmindestgröße, zur Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude sowie zu den Abstandsflächen aufgenommen. Es erfolgt keine Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen, daher ist eine Festsetzung von Sichtdreiecken nicht möglich.

Zu zeichnerischen Festsetzungen
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass die textliche Festsetzung der genannten Punkte eindeutig ist und eine zusätzliche zeichnerische Darstellung nicht erforderlich ist, zumal die getroffenen Festsetzungen für den gesamten Geltungsbereich gleich sind. Dies gilt auch für die Verwendung einer Nutzungsschablone.
Eine Darstellung der maximalen Bebauungstiefe ist nicht möglich, da diese gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO ab der tatsächlichen Straßengrenze gemessen wird und diese im vorliegenden einfachen Bebauungsplan nicht festgesetzt ist.

Zu textliche Festsetzungen
Zu 1. Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung Ziffer 1 „Maß der baulichen Nutzung“ wird wie folgt ergänzt: 
„Zulässig sind zwei Vollgeschosse“.
Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig:
1. als Staffelgeschoss, 
wobei die Grundfläche des Staffelgeschosses maximal 80 % der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses einnimmt. Es ist talseitig gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschosses um mindestens 2,50 m zurückzusetzen.
2. als Dachgeschoss,
wenn über höchstens zwei Drittel der Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m vorhanden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits jetzt gemäß § 34 BauGB bebaubar. Die bestehende Bebauung im Geltungsbereich ist bezüglich der Gebäudehöhen sehr heterogen, daher ist die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse aus Sicht der Marktgemeinde eine ausreichende Begrenzung für die Höheneinstellung der Gebäude. 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bestehenden Möglichkeiten der Eigentümer bereits eingeschränkt, daher soll sich der Bebauungsplan auf die zum Erreichen der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans notwendigen Festsetzungen beschränken. Neben der Festsetzung der maximalen Anzahl der Vollgeschosse bleibt die Einbindung einer Neubebauung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beachten.

Zu 2. Bauweise gemäß § 22 BauNVO
Die Festsetzung der Bebauungstiefe dient dem Schutz und der Erhaltung des angrenzenden Biotops. Die Festsetzung zur öffentlichen Verkehrsfläche ist aus Sicht der Gemeinde nicht erforderlich.
Die oben benannten Festsetzungen des Bebauungsplans stellen aus Sicht der Marktgemeinde eine ausreichende Begrenzung im Vergleich zur aktuellen rechtlichen Lage dar (Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB). Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die bestehenden Möglichkeiten der Eigentümer bereits eingeschränkt, daher soll sich der Bebauungsplan auf die zum Erreichen der städtebaulichen Ziele des Bebauungsplans notwendigen Inhalte beschränken. Neben den Festsetzungen des Bebauungsplans bleibt für die Einbindung einer Neubebauung § 34 BauGB zu beachten. 

Zu 3. Anzahl der Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die Festsetzung Ziffer 4 setzt die maximal zulässige Anzahl an Wohneinheiten je Wohngebäude fest. Auch die Begründung in Kap. 5 verweist auf den Bezug der Wohneinheiten zum Gebäude. 
Dessen ungeachtet sind durch die Festsetzung zu den Abstandsflächen und den Grundstücksmindestgrößen der möglichen Nachverdichtung Grenzen gesetzt. Diese sind in den Darstellungen in Kap. 5 der Begründung zugrunde gelegt. Die Abbildungen dienen der Klarstellung und sind als Bebauungsbeispiele zu verstehen. Ein entsprechender Hinweis wird vor den Abbildungen in Kap. 5 ergänzt: „Die dargestellten zulässigen Wohneinheiten beziehen sich auf das jeweilige Gebäude (Festsetzung von maximal 3 zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude). Beispielhaft dargestellt sind hier mögliche Grundstücksteilungen und Bebauungsvarianten, die sich durch die festgesetzten Abstandsflächen und Grundstücksmindestgrößen ergeben.“

Zu Textliche Hinweise
Für den Bebauungsplan wird keine eigene Stellplatzsatzung erstellt. Die Stellplätze müssen auf privatem Grund nachgewiesen werden. Mit der Begrenzung der Wohneinheiten und des Maßes der baulichen Nutzung wird auch die Anzahl der zu erwartenden PKW begrenzt. 
Eine Gegenüberstellung der verkehrlichen Auswirkungen der aktuell zulässigen Regelung nach § 34 BauGB und der Festsetzungen des Bebauungsplans wird in der Begründung als Kapitel 8 „Abschätzung der Auswirkungen der Nachverdichtung der Wohnbebauung“ ergänzt.

Zu Hinweise allgemein:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, auf eine Nutzungsschablone wird aus den o.g. Gründen verzichtet.
Die schematischen Darstellungen in Kap. 5 verbleiben in der Begründung. 
Dem Hinweis wird gefolgt, die schematische Darstellung des Geländeverlaufes wird verdeutlicht. Die Geländeoberfläche wird als Linie dargestellt.

Zu 2. Immissionsschutz
Zu 2. Beurteilung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des SG Immissionsschutz keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen. 

Zu 3. Naturschutz
Zum Entwurf des Bebauungsplans wurden Festsetzungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutzrecht ergänzt. Auch die Begründung wurde um entsprechende Aussagen ergänzt. 
Auch bei einer Neubebauung nach § 34 BauGB sind die geltenden artenschutzrechtlichen Vorgaben des BNatschG einschlägig, so dass auch hier ein Nachweis für eine Befreiung erforderlich wäre.
Da von Seiten der Behörden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Einwände gegen die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB geäußert wurden, geht der Markt Höchberg von der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 13a BauGB aus. Gemäß Leitfaden zur Eingriffsregelung ist jedoch für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung mit einer Grundfläche von >20.000 m² die Eingriffsregelung abzuarbeiten. Aufgrund der Grundfläche von <50.000 m² ist sie grundsätzlich im vorliegenden Bebauungsplan anzuwenden. 
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen ist, sind eine Bebauung im Geltungsbereich und die damit verbundenen Eingriffe bereits zulässig. Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ist für bereits zulässige Eingriffe kein Ausgleich erforderlich. Deshalb besteht für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe keine Ausgleichspflicht gemäß § 1a BauGB.
Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet/ Überschwemmungsgebiet liegt. 
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung beteiligt und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern oder wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Kreisentwicklung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Zu 6. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angeschrieben und hat keine Stellungnahme abgegeben.
Aufgrund dieser Hinweise ist eine Änderung der Planung nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des staatlichen Bauamtes (Schreiben vom 09.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt das staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

„1. Der einbezogene Bereich befindet sich teilweise an der Freistrecke der Bundesstraße 8. Folglich sind entlang der Bundesstraße die Anbauverbotszone in einer Breite von 20 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, und die Anbaubeschränkungszone in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, zu beachten und im Lageplan einzuzeichnen (§ 9 (1) und (2) FStrG). Die Lage der baulichen Ortsdurchfahrtsgrenze (ÖD) ist in beigefügter Anlage ersichtlich.

2. Innerhalb der Ortsdurchfahrt werden im Bestand die anliegenden Flurstücke in der Regel direkt an die Bundesstraße angeschlossen, auf freier Strecke erfolgt die Erschließung ausschließlich über das gemeindliche Wegenetz. Neue Zufahrten zur Bundesstraße dürfen nicht errichtet werden.

3. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmschutzgrenzwerte ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten.
Gegen den Straßenbaulastträger kann kein Entschädigungsanspruch wegen Lärm und anderer von der Straße ausgehender Emissionen geltend gemacht werden.
Laut der letztem amtlichen Verkehrsmengenerhebung aus dem Jahr 2015 beträgt der Gesamtverkehr 27.724 Kfz/24h, der LKW-Anteil 970 Fz/24h.
Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen. 
Des Weiteren dürfen der B8 und ihren Nebenanlagen kein Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer jeder Art zugeleitet werden.
Die Bauwerber haben für anderweitige geordnete Entwässerung ihrer Grundstücke zu sorgen.“

Beschluss

Zu 1. Bei dem Gebiet im Geltungsbereich handelt es sich um ein faktisch bestehendes Allgemeines Wohngebiet. Bereits heute befinden sich zahlreiche Wohn- und Nebengebäude in der Abbaubeschränkungszone, einzelne (Wohn-)Gebäude sogar innerhalb der Anbauverbotszone. Das Gebiet ist bislang gemäß § 34 BauGB bebaubar. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. 
Der Bebauungsplan setzt keine überbaubaren Grundstücksflächen fest, sondern lediglich die maximal zulässige Bebauungstiefe, die aufgrund der langgestreckten Grundstücke südlich des Winterleitenweges und des sich an die Grundstücke anschließenden Biotops festgesetzt wird. Zur Klarstellung wird die textliche Festsetzung Ziffer 2 deshalb folgendermaßen ergänzt: 
„Südlich des Winterleitenweges beträgt die maximal zulässige Bebauungstiefe gem. § 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO, gemessen von der tatsächlichen Straßengrenze, 60 m.“ 
Es wird zusätzlich folgender textlicher Hinweis (Nr. 2) aufgenommen: 
„Auf die Anbauverbotszone von 20 m und die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B8/ B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird hingewiesen.“

Zu 2. Mit dem Bebauungsplan sind keine neuen Zufahrten von der Bundesstraße aus vorgesehen. Die Grundstücke sind bereits bebaut und erschlossen. 
Es wird folgender textlicher Hinweis (Nr. 2) aufgenommen: 
„Eine Errichtung neuer Zufahrten zur Bundesstraße B8 / B27 ist nicht zulässig.“
Zu 3. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. Erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Bauantrages nachzuweisen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Straßenbaulastträger kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Die Grundstücke sind entwässerungstechnisch bereits erschlossen. Eine Änderung dieser Anbindungen ist durch den Bebauungsplan nicht veranlasst.
Im Rahmen der Baugenehmigung wird – bei einer Betroffenheit der Bundesstraße – das Staatliche Bauamt beteiligt. Somit kann sichergestellt werden, dass die Grundstücke auch künftig anderweitig entwässert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Telekom (Schreiben vom 04.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt die Telekom als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. 
Im bzw. am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens. 
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. 
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.“

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im bzw. am Rand des Geltungsbereiches Telekommunikationslinien der Telekom befinden und auf diese Rücksicht zu nehmen ist. 
Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen ist die Telekom ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für den Geltungsbereich Versorgungssicherheit besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Vodafon GmbH (Schreiben vom 10.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt die Vodafon GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH/ Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht:

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.“

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens Vodafone keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans geäußert werden, aber Telekommunikationsanlagen des Unternehmens im Geltungsbereich liegen. Vodafone wird im Rahmen des Bauantrages bei konkreten Vorhaben beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Bund Naturschutzes (Schreiben vom 05.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.6

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt die Kreisgruppe Würzburg des BUND Naturschutz im Namen des Landesverbandes und in Absprache mit der Ortgruppe Höchberg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Das überplante Gebiet weist eine hohe Strukturvielfalt auf und grenzt unmittelbar an kartierte Biotope an. Teile sind selbst als Biotop kartiert. Es ist davon auszugehen, dass auch europarechtlich geschützte Arten hier einen Lebensraum haben und bei Eingriffen Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG erfüllt werden. Ein vereinfachtes Verfahren ist daher aus Sicht des BN nicht möglich, eine saP unumgänglich, insbesondere in Hinblick auf Vogelarten, Fledermäuse, Zauneidechse und Schlingnatter (Sichtnachweise vorhanden).“

Beschluss

Es handelt sich beim vorliegenden Bebauungsplan um einen einfachen Bebauungsplan, der dazu dient, die bereits zulässige – und gewollte – Nachverdichtung aus Gründen des Schutzes der Anlieger, der Nachbarkommune (Stadt Würzburg), des Biotopschutzes und des Klimaschutzes (Freihaltung von Grünflächen, lockere Bebauung) zu begrenzen. Bereits heute besteht für den Geltungsbereich Baurecht gemäß § 34 BauGB. Im Rahmen dessen sind bei Baumaßnahmen die artenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß des BNatSchG zu beachten, dies ändert sich durch den Bebauungsplan nicht. 
Zum Entwurf des Bebauungsplans wurde ein artenschutzrechtlicher Beitrag ergänzt und Festsetzungen zum allgemeinen und besonderen Artenschutzrecht aufgenommen.
Da von Seiten der Behörden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung keine Einwände gegen die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB geäußert wurden, geht der Markt Höchberg von der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 13a BauGB aus.

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bei Punkt 7 Gehölzerhalt wie folgt zu ergänzen/ändern: 
„Bestehende Baum- und Gehölzbestände sind auf einem Grundstücksflächenanteil von mindestens 30% zu erhalten oder flächengleich wiederherzustellen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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1.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 02.05.2022 und 17.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.7

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB nimmt die Stadt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Schreiben vom 02.05.2022
Eine moderate Nachverdichtung im bebauten Bereich ist nachvollziehbar und im Grundsatz zu begrüßen. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Nachverdichtung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und durch die entstehende Zunahme des Individualverkehrs keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Verkehrswege und Wohngebiete entstehen.
Der Winterleitenweg verbindet die Leistenstraße auf Stadtgebiet Würzburg mit der Hauptstraße auf dem Gemeindegebiet des Marktes Höchberg und verläuft auf ca. 2,5 km Länge parallel zur Leistenstraße. Über den Schöllhammerweg ist es möglich, vom Winterleitenweg auf die Leistenstraße zu gelangen.
Es ist davon auszugehen, dass es durch die geplante Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Winterleitenweg kommen wird. Daher ist im Rahmen Ihres gegenständlichen Bebauungsplanverfahrens zu prüfen, ob der Winterleitenweg die Verkehrsnachfrage nach Umsetzung der Planung leistungsfähig abwickeln kann, und darzulegen, welche Auswirkungen sich hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf die schützenswerte Wohnbebauung ergeben.
Die Stadt Würzburg fordert daher, die Leistungsfähigkeit des Winterleitenwegs nach Umsetzung der Planung durch eine verkehrsgutachterliche Überprüfung nachzuweisen.
Des Weiteren sind die Auswirkungen auf das Wohngebiet am Winterleitenweg auf Würzburger Gemarkung durch eine schallgutachterliche Untersuchung zu ermitteln und ggf. Maßnahmen vorzusehen.“

Nachtrag zur Stellungnahme der Stadt Würzburg vom 02.05.2022 (vom 17.05.2022
„Der Markt Höchberg hat den Bebauungsplan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB mit dem Ziel aufgestellt, die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern.
Darüber hinaus soll insbesondere durch die Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude ein in das bestehende Gebiet eingepasster Umfang der Bebauung und somit die Erhaltung der Wohnqualität gesichert werden. Ein weiteres planerisches Ziel liegt in der Sicherung der Leistungsfähigkeit der Erschließung begründet.
Das Plangebiet ist derzeit nach § 34 BauGB zu beurteilen und ist durch Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser geprägt. Im Zuge einer Nachverdichtung sollen die zahlreichen vorhandenen Baulücken und zum Teil sehr großen Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden.
Aus den Planunterlagen geht nicht hervor, in welchem Umfang sich die Bebauungsdichte aufgrund der gegenständlichen Bauleitplanung erhöhen wird.
Zur besseren Abschätzung der mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" einhergehenden Auswirkungen, wie die Zunahme des Verkehrsaufkommens und ggf. erhöhte Anforderungen an den Immissionsschutz, auf die angrenzenden Wohngebiete der Stadt Würzburg, fordert die Stadt Würzburg in Form einer Grundlagenermittlung eine Gegenüberstellung des Nachverdichtungspotentials anhand sowohl des gegenständlichen Planungsrechts nach § 34 BauGB gemäß der Einfügeparameter als auch der mit der Aufstellung des Bebauungsplans einhergehenden Bebauungsdichte.
Die Stadt Würzburg behält sich vor, nach Vorliegen des Ergebnisses der Grundlagenermittlung, über die Erforderlichkeit sowohl eines Nachweises zur Gewährleistung der Leistungsfähigkeit des Winterleitenwegs durch eine verkehrsgutachterliche Überprüfung als auch einer schallgutachterlichen Untersuchung zur Bewertung möglicher negativer Umweltauswirkungen gemäß unserer StelIungnahme vom 02. Mai 2022 zu entscheiden.“

Beschluss

Abwägung zum Schreiben von 02.05.2022 mit Nachtrag vom 17.05.2022:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist bereits nach § 34 BauGB bebaubar. Die Bauanträge der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend zu eine starken Nachverdichtung mit einem erheblichen Zuwachs an Wohneinheiten und der Folge eines höheren Verkehrsaufkommens. Daher ist es Ziel des Marktes Höchberg, mit der Aufstellung des Bebauungsplans die Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.



Betroffenheit der Stadt Würzburg
Zur Ermittlung der Betroffenheit der Stadt Würzburg von der Planung fand am 06.12.2022 ein Gespräch zwischen Stadt Würzburg und dem Markt Höchberg statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurden die Zielsetzung und Erforderlichkeit der vorliegenden Bauleitplanung eingehend dargelegt. Die Planung dient dem gemeinsamen Ziel, eine verträgliche Abwicklung des Verkehrs durch Begrenzung der Nachverdichtung sicherzustellen. Gemeinsames Ziel für den Winterleitenweg ist es, aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit der Straße, ortsfremden Durchgangsverkehr zu vermeiden. Hierfür bietet es sich an, zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen wie auch verkehrsrechtliche Anordnungen in enger Abstimmung vorzunehmen.
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans geeignet sind, dass durch eine Nachverdichtung induzierte Verkehrsaufkommen auf ein sowohl für die Marktgemeinde selbst als auch für die benachbarte Stadt Würzburg verträgliches Maß zu begrenzen und gegenüber schutzbedürftigen Nutzungen hiermit hinreichend Rechnung zu tragen, dies betrifft vor allem den Immissionsschutz. Die zum aktuellen Stand hinzukommenden Lärmauswirkungen schätzt der Markt Höchberg als vertretbar und lärmtechnisch nicht relevant ein.
Mit dem durchgeführten Prognoseszenario (vgl. Begründung Kap. 8 „Abschätzung der Auswirkungen der Nachverdichtung der Wohnbebauung“) entspricht der Bebauungsplan sowohl dem nachbarschaftlichen Abstimmungsgebot gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, als auch dem Gebot der Ermittlung der in die Abwägung einzustellenden Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sowie § 2 Abs. 3 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Öffentlichkeit (Schreiben vom 09.05.2022 und 17.05.2022)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 1.8

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB ging eine Anregung aus der Öffentlichkeit ein:

Wir beziehen uns bei dem Einspruch auf das konkrete Grundstück Flur-Nr. --------------- In der Erläuterung zur möglichen Festsetzung (z.B. GRZ, GFZ, Abstandsflächen, usw.) erklärt der Entwurfsverfasser, dass vorwiegend schmale aber sehr tiefe Grundstücke in dem Gebiet vorzufinden sind.
Hier werden diese Grundstücke über die reduzierten (0,4 H) seitlichen Abstandsflächen und einer berg- und talseitigen Abstandsflächenregelung von 1 H verständlich nachvollziehbar überplant. Das genannte Grundstück ist in unserem Fall aber genau anders zugeschnitten, d.h. wesentlich länger, dafür nicht tief genug, um eine (im Sinne der B-Planaufstellung) vernünftige aber auch wirtschaftliche Lösung zu finden.
Das Konzept auf dem Grundstück (Grundstücksgröße ca. 950 m²) sieht grob beschrieben vor, 2 Doppelhäuser zu planen.
Einen weiteren Einspruch/ Einwand gegen die vorliegende Vorentwurfsplanung haben wir bezüglich der Überlegung der Festsetzung der GFZ mit 0,7, bei der auch Aufenthaltsräume in Nicht-Vollgeschossen eingerechnet werden sollen (d.h. nach der BauNVO vor 1990) Dies kann von unserer Seite nicht nachvollzogen werden, da mit den angedachten Festlegungen (bis zu 3 Vollgeschossen), der GRZ und den Abstandsflächen die Einrechnung von Nichtvollgeschossen nicht plausibel ist, da bei der Herstellung eines Daches (ohne Aufenthaltsräume) die Kubatur, die Außenmaße und entsprechend das Erscheinungsbild gleich bleiben würde!
Zudem wird in der BayBO 2021 nach Art. 58 Abs (2) der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken genehmigungsfrei gestellt, was zur vorgenannten GFZ-Berechnung zu einem Verbot von Ausbauten des Dachgeschosses für Wohnraumzwecke gleichkommen würde.
In unserem konkreten Fall geht es darum für Familien eine Möglichkeit zu schaffen in Höchberg zu wohnen. D.h. hier wird das Dachgeschoss (als Nicht-Vollgeschoss) nicht für weitere Wohneinheiten genutzt, sondern um die Schaffung von familienfreundlichem Wohnraum ohne zusätzliche Grundstücksgrößen einzuschränken.

Wir bitten die vorgenannten Einwände bei den nächsten Schritten zur Aufstellung des B-Plans zu berücksichtigen.“

Beschluss

Dem Hinweis wird gefolgt, die Abstandsflächentiefe auf der Berg- und Talseite wird auf 0,8 H zurückgenommen. Wenn das Grundstück an öffentliche Verkehrsflächen grenzt, können sich die Abstandsflächen bis zur Mitte des Straßengrundstückes erstrecken.
Die Festsetzung der GFZ von 0,7 und die Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen auf die GFZ wird beibehalten. Die Anrechnung von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen auf die GFZ soll verhindern, dass zusätzlich zu den 2 zulässigen Vollgeschossen durch ein ausgebautes Untergeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoss viergeschossige Gebäude entstehen. Damit könnten Gebäude mit deutlich höheren Geschossflächen entstehen, als gegenwärtig im Bestand vorhanden sind.
Der Ausbau von Dachgeschossen gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO dient dem Ausbau bestehender Gebäude zur Schaffung weiteren Wohnraums. Für das betreffende Grundstück ist eine Neubebauung geplant, deshalb kommt der Art. 58 Abs. 2 BayBO bezüglich des genehmigungsfreien Ausbaus von Dachgeschossen nicht zur Anwendung. 
Der Ausbau des Dachgeschosses als 3. Vollgeschoss ist mit dem Bebauungsplan zulässig, allerdings ist die GFZ von 0,7 zu beachten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Da durch die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange keine grundsätzlichen Einwendungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ vorgetragen wurden, kann von Seiten des Marktes Höchberg der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“ mit den beschlossenen Änderungen, in der Fassung vom 07.03.2023 mit Begründung und beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsbüro Wegner mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 3
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3.1. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-008; Abbruch und Neubau Gartenhütte auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3661/3, Am Pfad 28 a, § 35 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 3.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.

Erläuterung:

Die Bauwerber beantragen den Abbruch und den Neubau einer Gartenhütte. Das Gebäude ist einstöckig mit Flachdach in der Größe von 4,005 x 5,52 m.


Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Nachbarn haben dem Bauantrag zugestimmt.
- Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über den öffentlichen Weg Fl.-Nr. 3670/8. Die Antragsteller bzw. die Eigentümer von Fl.-Nr. 3661/3 dürfen diesen Fußgängerweg befahren.
- Die Entwässerungspläne fehlen.
- Die Berechnung des umbauten Raums fehlt.
- Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen.
- Die Planung erfolgt innerhalb der Baumfallgrenze des Bebauungsplangebietes „Mehle I“.

Mit Schreiben vom 30.04.2022 haben die Bauwerber dem Markt Höchberg Nachfolgendes mitgeteilt:

„wir haben das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3661/3 im vergangenen Jahr erworben.
Auf dem Grundstück befindet sich eine aufwändig gebaute Gartenhütte, die inkl. Fundament dort seinerzeit wie auf den Nachbargrundstücken errichtet wurde.
Ähnlich wie das Grundstück wurde diese jedoch nicht instandgehalten, sodass diese verfallen ist. Wir haben Sie nun bis auf das Skelett zurückgebaut und den Müll fachgerecht entsorgt.
Unser Wunsch ist diese nun in gleicher Art und Güte zu ertüchtigen und daher frage ich Sie an, wie hier die Verfahrensweise ist. Da die Hütte hier schon lange stand und auf Nachbargrundstücken ähnliche Gartenlauben stehen, denke ich nicht, dass diese öffentlichen Belange beeinträchtigen.“

Im Aktenvermerkt des Marktes Höchberg vom 30.11.1993 ist Folgendes festgehalten:

„Nach Auskunft des Landratsamtes Würzburg hat das auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3661/3 errichtete Gartenhaus Bestandschutz, da dieses zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfrei war.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als private Grünfläche „Parkanlage bzw. kultivierte Grünfläche, Schutz- und Abpflanzungen ausgewiesen. Außerdem liegt das Grundstück innerhalb der im Bebauungsplan „Mehle I“ festgesetzten Baumfallgrenze.
Die Bemühungen der Eheleute...um Bestandschutz für das auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3663 ohne Baugenehmigung errichtete Gartenhäuschen und die Bitte um Ausweisung als Wochenendgebiet wurden abgelehnt.
Das Landratsamt Würzburg hat mitgeteilt, dass eine nachträgliche Genehmigung der im Außenbereich liegenden baulichen Anlagen nicht möglich ist.“

Dem Bau- und Umweltausschuss wird zusätzlich noch der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 06.04.2004 bekanntgegeben.
Bei der Beratung und Beschlussfassung ging es um Gartenhäuschen, Nebengebäude und Einfriedungen im Außenbereich.

Beschluss

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 07.03.2023 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.2. Antrag auf Vorbescheid Nr. 2022-51; Überbauung der bestehende Garage mit einem Einfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3469/4, Heidelberger Straße ohne Nummer, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 3.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2022 über o. g. Antrag auf Vorbescheid beraten und folgenden Beschluss gefasst:

Beschlussfassung vom 20.09.2022

„Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag nicht zu, da sich die massiv geplante Bebauung nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll nicht in die Eigenart der umliegenden Bebauung einfügt.
Abstimmung: 9:0
Bei der Beratung und Bestimmung war Marktgemeinderat David Braunreuther nicht anwesend“


Beratung:

Das Landratsamt Würzburg teilt uns mit Schreiben vom 20.02.2023 mit, dass der Bauantrag nach Auffassung des Landratsamts genehmigungsfähig ist und daher das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen wäre. Das Landratsamt bittet um erneute Beschlussfassung. 
Das Schreiben vom Landratsamt wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss hält an seinem Beschluss vom 20.09.2022 fest. Dem Antrag wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.3. Antrag Nr. 2023-006; Antrag auf Überbau von öffentlichem Grund; energetische Sanierung (Außendämmung) im Bereich des Gehweges vor dem Grundstück Fl.-Nr. 281, Wallweg 11 (Spielstraße), Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 3.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Die Bauwerber beabsichtigen das bestehende Wohngebäude auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 281, Wallweg 11 energetisch zu sanieren. Nach Mitteilung der Antragsteller ist hierfür im Sockelbereich eine Dämmung von 10-14 cm und im Fassadenbereich ist eine Dämmstärke von 12-16 cm erforderlich. Das hat zur Folge, das sich der Straßenbereich/ Schrammbordbereich um die Dämmstärke reduziert.

Bereits in der Sitzung am 07.02.2023 hat sich der Bau- und Umweltausschuss mit dem Überbau von öffentlichen Grund befasst.

Beschluss 1

Dem Antrag auf Überbau von öffentlichen Grund und Boden (im Sockelbereich bis 40 cm unter Erdgeschossdecke mit einer Stärke von 4 cm, darüber mit der beantragten Dämmstärke von 16 cm) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Antragsteller einen Gestattungsvertrag durchzuführen der den vorgenannten Beschluss beinhaltet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.4. Antrag auf Zulassung einer Photovoltaikanlage Nr. 2023-007; auf der Dachfläche des Anwesens Fl.-Nr. 22, Hauptstraße 65, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 3.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Mit E-Mail vom 21.02.2022 hat Herr Andreas Ursprung, Mieter des Bioladens, die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach des Rathaus II der Marktgemeinde Höchberg beantragt.

Von der Finanzverwaltung wurde ein Nutzungsvertrag ausgearbeitet.
Nach der Gestaltungsatzung sind im Geltungsbereich nur Dachflächen aus Tondachziegeln, Betondachsteinen und Glas zulässig.

Beschluss

Dem Antrag auf Erstellung einer Photovoltaikanlage und der damit verbundenen Befreiungen von der Gestaltungssatzung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.5. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-009; Anbau an ein Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1267, Greinbergweg 1, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Veränderungssperre nach §§ 14 und 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 3.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.09.2021 einem eingeschossigen Anbau mit obenliegender Terrasse zugestimmt. Die Anbaufläche betrug 58,50 qm.

Mit dem heute vorliegenden Antrag wurde die Anbaufläche auf 23,85 qm reduziert. Die Planung besteht wie im Jahr 2021 aus einem eingeschossigen Anbau mit obenliegende Terrasse.


Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Das Grundstück befindet sich im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg“.
- Die Nachbarn haben dem Bauantrag zugestimmt.
- Die Wohnfläche beträgt 17,12 und 2,02 m².
- Die zulässige GRZ beträgt danach 0,35, geplant ist eine GRZ von 0,26.
- Die zulässige GFZ beträgt danach 0,7, geplant ist eine GFZ von 0,44.

Beschluss

Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von der Veränderungssperre wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 07.03.2023 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Susanne Cimander nicht anwesend.

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4. Barrierefreier Zugang zum Sportplatz am Mainlandzentrum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart




Die Verwaltung wurde beauftragt, eine barrierefreie Rampe zum Sportplatz am Mainlandzentrum zu planen die eine Rollstuhlzufahrt ermöglicht.
Hierzu wird die bestehende Treppenanlage aus Betonblockstufen zurückgebaut und das bestehende Gelände mit Hilfe von neuen Mauerscheiben aufgefüllt. Die neue Rampe wird parallel zu den bereits mit der Erstellung des Parkplatzes am tegut errichteten Mauerscheiben mit einem Gefälle von max. 6 % auf das bestehende Gelände verzogen. Aufgrund der Länge der Rampe muss mittig ein Zwischenpodest mit einem Gefälle von max. 3 % erstellt werden. Die Rampe wird mit einem Handlauf und Geländer versehen.
Die ausgebauten Blockstufen werden um die Breite der Rampe nach Süden verschoben und dort wieder eingebaut.
Die Kostenschätzung beläuft sich auf ca. 10.000 €.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung mit der Erstellung des barrierefreien Zuganges zum Sportplatz am Mainlandzentrum.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 07.03.2023 ö 5

Sachverhalt

Marktgemeinderat Marc Behl fragt an, wann Straßenausbesserungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass die Arbeiten zeitnah im Frühjahr ab einer Temperatur von 10 Grad plus erfolgen.

Marktgemeinderat Martin Lerzer fragt an, ob es von der Verwaltung Planungen für die Aufstellung von Windrädern im Gemarkungsbereich gibt.
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass unter anderem als erstes im Flächennutzungsplan die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen. Bei der Aufstellung und Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Verwaltung eine mögliche Aufstellung prüfen.

Marktgemeinderätin Susanne Cimander bedankt sich, dass die kleine Verkehrsinsel in der Verlängerung des „Seeweges“ sehr schnell entfernt wurde.

Weiter fragt Frau Susanne Cimander an, wer für die Reinigung der Bushaltestellen, speziell im Bereich der „Norbertstraße“, zuständig ist. In diesem Bereich sind sehr viele Zigarettenstummel und ähnliches auf der Straße zu finden.

Marktgemeinderat Walter Feineis spricht sich auch für eine mögliche energetische Nutzung von Windkraft aus.

Marktgemeinderat Thomas Scheder teilt mit, dass die Mitbürger der Marktgemeinde Höchberg den Angebotsstreifen für die Fahrradfahrer (Mehle bis Waldstraße) begrüßen. Jedoch wird bemängelt, dass viele Autofahrer sehr nah an den Fahrradfahrern vorbeifahren. Er bittet zu prüfen, ob hierfür Hinweisschilder, die auf den Abstand zwischen Fahrradfahrer und Kfz hinweisen – ähnlich wie in anderen Gemeinden - zur Aufstellung kommen können.

Marktgemeinderat Martin Guckenberger hat festgestellt, dass der Parkstreifen unterhalt des Sportplatzes an der Waldstraße zur Abstellung von Anhängern usw. genutzt wird. Dieser Parkstreifen hat keine Einzeichnung von einzelnen Stellplätzen und somit ist das eingeordnete Parken sehr schwierig. 
Er bittet die Verwaltung um Prüfung.

Weiter teilt Marktgemeinderat Martin Guckenberger mit, dass die Bordsteine für die Pflanztröge sehr scharfkantig sind und seiner Meinung nach eine Gefährdung darstellen.
Auch hierzu bittet er die Verwaltung um Prüfung.

Bauamtsleiter Thomas Lang informiert den Bau- und Umweltausschuss über verschiedene Anfragen aus den letzten Sitzungen:

1. Die Bekanntmachungstafel im Bereich „tegut“ ist bestellt; der genaue Standort wird noch bestimmt.
2. Die Bepflanzung der Grünfläche vor der Tiefgarage „tegut“ wird in einer Pflanzaktion von der Mittelschule durchgeführt und begleitet.
3. In den vorhandenen drei Baumscheiben in der Fasanenstraße kann je Baumscheibe nur ein Baum gepflanzt werden.
4. Die Baumbepflanzung am Grundweg findet Ende März/ Anfang April 2023 statt.
5. Die Planung zur Begrünung des neuen Kreisverkehrs am Hexenbruch wird zurzeit von der Verwaltung durchgeführt. Herr Lang zeigt hierzu dem Bau- und Umweltausschuss ein Bild/eine Fotomontage mit einer möglichen Bepflanzung.

Marktgemeinderätin Susanne Cimander bittet bei der Planung zu bedenken, dass die zukünftige Pflege einfach gestaltet werden kann.

Marktgemeinderat Martin Benthe bittet nicht nur Blumenwiesen anzupflanzen, sondern auch höhere Pflanzen, die die Sicht für den Autofahrer erschweren und es so zu einer Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit kommt.

Datenstand vom 09.03.2023 17:02 Uhr