Datum: 18.07.2023
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung
1.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)
1.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 30.03.2023)
1.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Wasserwirtschaftamtes Aschaffenburg (Schreiben vom 07.06.2023)
1.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege München (Schreiben vom 30.03.2023)
1.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg (Schreiben vom 04.04.2023)
1.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Deutschen Telekom, Würzburg (Schreiben vom 21.04.2023)
1.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Vodafon GmbH (Schreiben vom 27.04.2023)
1.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)
1.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 1 (E-Mail vom 26.03.2023)
1.10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 2 (Schreiben vom 05.04.2023)
1.11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 3 (Schreiben vom 05.04.2023)
1.12 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 4 (Niederschrift vom 31.03.2023)
1.13 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" I Billigungs- und Auslegungsbeschluss
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung
2.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)
2.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 30.03.2023)
2.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 13.04.2023)
2.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (Schreiben vom 07.06.2023)
2.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (Schreiben vom 30.03.2023)
2.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH (Schreiben vom 03.04.2023)
2.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Telekom (Schreiben vom 21.04.2023)
2.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Vodafon GmbH (Schreiben vom 25.04.2023)
2.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 26.04.2023)
2.10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
3.1 Antrag auf Nutzungsänderung Nr. 2023-024; Einrichtung einer Wohnung anstelle eines Venenzentrums im Obergeschoss auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548/5, Bamberger Weg 5, Bebauungsplan "Am Karrenwinkel", § 30 BauGB
3.2 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-023; Erweiterung eines Einfamilienhauses um einen Anbau, sowie Verbreiterung der Bestandgaube auf dem Grundstück Fl.-Nr. 363/2, Alter Weinberg 21, § 34 BauGB
3.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-026; Antrag auf Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für die Erstellung einer Gartenanlage in einer im Bebauungsplan festgestetzen Grünfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1291, Greinbergweg 37, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB
3.4 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-013; 1. Planänderung: Verkleinerung und Grundrissänderungen zu BG-2022-013: Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses mit Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten. Planänderung mit zusätzlicher Carportanlage für 3 PKW auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/5, Rübezahlweg 15, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB
4 Berichte und Anfragen

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1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 18.01.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 26.01.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“, in der Fassung vom 15.02.2022 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 06.04.2022 bis einschließlich 31.05.2022 öffentlich ausgelegt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 05.04.2022 frühzeitig beteiligt. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 07.03.2023 wurden die eingegangen Stellungnahmen behandelt und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde gefasst. 

Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 22.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023 statt. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 14.03.2023 beteiligt. 

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch gemacht haben oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden. Eine beschlussmäßige Behandlung dieser erübrigt sich:


Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Regierung von Unterfranken
12.04.2023
Regionaler Planungsverband Würzburg
13.04.2023
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg
13.04.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
-
Kreisbrandrat Reitzenstein, Landratsamt Würzburg, Würzburg
-
Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Abfallwirtschaftsbetrieb Team Orange, Veitshöchheim
-
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring 
-
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg 
-
Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter den Ziffern 1.1 bis 1.8 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Aus der Bevölkerung sind vier Stellungnahme eingegangen. Aufgeführt unter den Ziffern 1.9 bis 1.12. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln:

Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Anregungen / Einwendungen / Hinweise
Landratsamt Würzburg
27.04.2023
1.1
Staatliches Bauamt, Würzburg
30.03.2023
1.2
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
07.06.2023
1.3
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
30.03.2023
1.4
Mainfranken Netze GmbH
04.04.2023
1.5
Deutsche Telekom AG, Würzburg
21.04.2023
1.6
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg
27.04.2023
1.7
Stadt Würzburg
27.04.2023
1.8
Privat 1, per Mail
26.03.2023
1.9
Privat 2
05.04.2023
1.10
Privat 3
19.04.2023
1.11
Privat 4 
31.03.2023
1.12

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1.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Allgemein
In den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde sind nur die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB aufgeführt. Tatsächlich wurden im vorliegenden Fall trotz der Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB auch die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Es wird empfohlen die Verfahrensvermerke entsprechend zu vervollständigen.

1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Rahmen der Nachverdichtung gem. § 13a BauGB.
Planzeichnung
Es wird empfohlen die unter Punkt 1 der Textlichen Hinweise aufgeführten Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen in der Planzeichnung, gemäß PlanZV darzustellen und unter Zeichnerische Hinweise aufzuführen.

2. Immissionsschutz
Im Vergleich zur 1. Beteiligung haben sich keine immissionsschutzrelevanten Änderungen ergeben.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans " Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg " i. d. F. vom 07.03.2023.
Es wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 20.05.2022 verwiesen:
„Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ, es wird eine maximale Bebauungstiefe festgesetzt und als Höchstmaß für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse werden entsprechend der Umgebungsbebauung 2 Vollgeschosse festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen. Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.“

3. Naturschutz
Nach Sichtung des B-Plan-Entwurfes einschl. der Begründung, Stand 07.03.2023, kann seitens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden, dass bei diesem Verfahren der Innenentwicklung keine artenschutzrechtlichen Kartierungen erfolgten, für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen 6. und in die Begründung 9. aufgenommen sind. 
Weitergehende Kenntnisse über Artvorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt.
Daher entspricht der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. 
Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden.
Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.
Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.

Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.

Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.

5. Kreisentwicklung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ möchte der Markt Höchberg die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Es wird auf die Stellungnahmen im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 20.05.2022 verwiesen. Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.
Stellungnahme vom 20.05.2022
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ des Marktes Höchberg ist es:
  • die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern,
  • die Wohnqualität durch Sicherung / Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
  • die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern,
  • die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten und
  • angrenzende wertvollen Naturräume südlich des Geltungsbereiches (Biotop) zu schützen.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

6. Denkmalschutz
Es wird auf die Stellungnahmen im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 20.05.2022 verwiesen.
Stellungnahme vom 20.05.2022
Bei den von der Aufstellung des o. a. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.

7. Klimaschutz, Energiewende und Mobilität
Der Markt Höchberg möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine gesteuerte Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes ermöglichen. Nötig ist die Aktivierung bestehender Potenzialflächen, da der Markt Höchberg im Verdichtungsraum Würzburg liegt und deshalb ein hoher Wohnungsbedarf besteht.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans des Marktes Höchberg umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 151.000 m² südlich der Bundesstraßen 8 und 27 in Höchberg. Die Schutzgutbetrachtung ergab, dass die Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft, Luftqualität und Klima nicht erheblich sind. Denn durch den Bebauungsplan werden die Grundflächenzahl und damit der Grad der möglichen Nachverdichtung begrenzt.
Der SFB 7 hat keine Einwände gegen das Vorhaben, da die klimatischen Auswirkungen der Nachverdichtung berücksichtigt wurden und mit dem Bebauungsplan gesteuert und begrenzt werden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes schafft der Markt Höchberg zudem eine Grundlage für eine gesteuerte Nachverdichtung und damit Innenentwicklung. Letztere ist ein gutes Mittel um dem steigenden Wohnungsbedarf zu begegnen und gleichzeitig die Auswirkungen in Sachen Flächenversieglung minimal zu halten und wird daher begrüßt.
Eine Nutzung erneuerbarer Energien bei der Umsetzung neuer Bauvorhaben im Gebiet wird von Seiten des SFB 7 empfohlen. In Anbetracht des Klimawandels und damit steigender Temperaturen sollte beim Neubau zudem auf bauliche Hitzeschutzmaßnahmen geachtet werden.

Beschluss

Die Hinweise des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht, werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu Allgemein
Die Verfahrensvermerke werden mit allen Verfahrensschritten zum Satzungsbeschluss ergänzt.

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Zu Planzeichnung
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten – die für die Bemessung der Zonen ausschlaggebend sind – weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind, noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird um den folgenden Absatz redaktionell ergänzt: 
„Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.“

Zu 2. Immissionsschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gemäß der Stellungnahme vom 20.05.2022 keine Einwände gegen die Aufstellung des B-Plan bestehen und sich mit dem Entwurf keine immissionsschutzrelevanten Änderungen ergeben haben.

Zu 3. Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen (Ziffer 6) und die Begründung (Kap. 9) aufgenommen wurden, der Unteren Naturschutzbehörde keine weitergehenden Kenntnisse über Artvorkommen bekannt sind und somit der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht. 

Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet liegt. 

Der Geltungsbereich ist bereits weitestgehend überbaut und vollständig erschlossen. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Der Bebauungsplan dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung, die gemäß § 34 BauGB ohne Bebauungsplan zulässig wäre.
Der textliche Hinweis Ziffer 4 verweist auf eine versickerungsfähige Gestaltung der Oberflächen gemäß Art. 7 BayBO.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist die Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB nur bei einer zulässigen Grundfläche unter 20.000 m² nicht anzuwenden. Somit gelten für den Bebauungsplan grundsätzlich die Vorgaben des § 1a BauGB und es wären Ausgleichsflächen auszuweisen. Da aber der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen ist, und somit eine Bebauung im Geltungsbereich und die damit verbundenen Eingriffe bereits zulässig sind, ist für diese bereits zulässigen Eingriffe gemäß §1a Abs. 3 Satz 6 BauGB kein Ausgleich erforderlich. Deshalb besteht für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe keine Ausgleichspflicht gemäß § 1a BauGB.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgegeben. Es formuliert Festsetzungen bezüglich der Begrenzung der Oberflächenversiegelung, der Begrünung von Dachflächen, der Bewirtschaftung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser und des Schutzes des Mutterbodens. Der vorliegende einfache Bebauungsplan zielt jedoch auf die Begrenzung der Nachverdichtung im Geltungsbereich ab, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht, somit werden die Festsetzungsvorschläge des WWA nicht aufgenommen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern  oder der wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Kreisentwicklung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Zu 6. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde am Verfahren beteiligt und hat auf Art. 8 BayDSchG verwiesen. Ein entsprechender textlicher Hinweis wurde mit Hinweis Nr. 7 bereits aufgenommen.

Zu 7. Klimaschutz, Energiewende und Mobilität
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Seitens des SFB 7 keine Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht werden, da die klimatischen Auswirkungen der Nacherdichtung berücksichtigt und über den B-Plan gesteuert und begrenzt werden. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Nutzung erneuerbarer Energien und ein Hitzeschutz bei der Umsetzung neuer Bauvorhaben empfohlen wird. Diese Regelungen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des vorliegenden einfachen Bebauungsplans.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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1.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 30.03.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zur Abwägung der von uns vorgelegten Stellungnahme vom 09.05.2002 nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Nach Lesart des § 9 (1) FStrG ist die Anbauverbotszone für Hochbauten alter Art bindend.
Wir bitten somit den von Ihnen vorgeschlagenen Satz: „Auf die Bauverbotszone von 20m und die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8/ B 27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird hingewiesen" durch den Satz:
„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.“ zu ersetzen.
Durch die Darstellung im Planteil wird U.E. erkennbar, für welchen Bereich des Bebauungsplanes diese Maßgabe einzuhalten ist.

2. Dem vorgesehenen Textteil kann zugestimmt werden.

3. Grundsätzlich kann der Entscheidung, dass Bauanträge, bei Betroffenheit der Bundesstraße, grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt Würzburg vorgelegt werden, zugestimmt werden. Gerade im Hinblick auf den gegebenen Anlass sehen wir weiterhin eine Gewährleistung von Schutzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung als sinnvoll an.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu 1. Der textliche Hinweise Nr. 2 wird nach Vorgabe des Staatlichen Bauamtes folgendermaßen redaktionell geändert: 
„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Ferner wird auf die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8 / B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG hingewiesen. 
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.
Baugenehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.“ 
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird daher wie oben dargelegt redaktionell ergänzt.

Zu 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Textteil zugestimmt werden kann. 

Zu 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen in der Bauverbotszone bzw. Baubeschränkungszone gerade auch im Hinblick auf weitere Nachverdichtungsmaßnahmen als sinnvoll erachtet wird und der Vorlage von Bauanträgen mit Betroffenheit der Bundesstraße dem Staatlichen Bauamt zugestimmt wird.
Der Markt Höchberg weist im Zuge des Bauantragsverfahrens auf die erforderliche Beteiligung des Staatlichen Bauamtes hin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Wasserwirtschaftamtes Aschaffenburg (Schreiben vom 07.06.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Wasserwirtschaftsamt als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zur vorgelegten Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 

1. Abwasserbeseitigung: 
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist das hinzukommende Schmutzwasser aufzunehmen und schadlos abzuführen. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außengebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.

2. Niederschlagswasser: 
Es werden keine Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung getroffen. Diese Informationen sind in der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nachzureichen. 
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden. Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen. 
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. 

3. Wasserversorgung: 
Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen. 
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen und entsprechend zu Bilanzieren. 

4. Klimawandel:
Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein wichtiger Punkt zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dem ökologischen Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig von Niederschlagsintensität und -dauer kann ein gewisser Teil des Wassers im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft. Darüber hinaus kann sich für den Bauherrn aufgrund der gesplitteten Abwassergebühr eine finanzielle Entlastung ergeben. 
Neben der generellen Empfehlung von Gründächern könnten diese bei Nebenanlagen, wie Garagen, verpflichtend vorgegeben werden. 

5. Altlasten: 
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen. 

6. Vorsorgender Bodenschutz: 
Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen. 
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Die Flächeninanspruchnahme für Baumaßnahmen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen der Entsiegelung auszugleichen. 

Folgende Festsetzungen werden daher für erforderlich gehalten: 
- Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke. 
- Flachdächer (0 -15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.
- Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art.
- Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen.
- Um den Oberflächenwasserrückhalt und den örtlichen Wärmeausgleich im Siedlungsraum zu fördern, sind alle Nebengebäude (Garagen, Carports) extensiv zu begrünen. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Vorhabengenehmigungsverfahrens zu führen.
- Bei Erdarbeiten ist der wertvolle Mutterboden seitlich zu lagern und abschließend wieder als oberste Schicht einzubauen bzw. einer geeigneten Verwendung zuzuführen (Rekultivierung, Bodenverbesserung in der heimischen Landwirtschaft). 

Hinweise für den Plan: 
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen freizuhalten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig. 
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind. 

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu Anregungen 1 bis 4 
Die Hinweise und Anregungen (Punkte 1 bis 4) des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Bei der Überplanung eines neuen Baugebietes sind die genannten Vorgaben und Festsetzungen als Reaktion auf den Klimawandel bzw. zur Klimaanpassung berechtigt und sinnvoll. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. 
Der Geltungsbereich liegt im bebauten Innenbereich und ist gemäß § 34 BauGB bebaubar – und zu großen Teilen auch bereits überbaut. Ziel des Bebauungsplans ist die Regelung und Begrenzung der Nachverdichtung im Geltungsbereich, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht.
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden, die bestehenden Entwässerungsanlagen im vorhandenen Straßennetz sollen weiterhin genutzt werden. Auch die bestehende Trinkwasserversorgung wird weiterhin genutzt.
Dem Markt Höchberg ist die Möglichkeit der gesplitteten Abwassergebühr bekannt. Über eine Einführung wurde aufgrund des damit verbundenen hohen Erhebungsaufwandes noch nicht entschieden.

Zu 5. Altlasten und 6. Vorsorgender Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Geltungsbereich keine Altlasten bekannt sind. 
Es wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Werden im Zuge der Baumaßnahmen Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.“
Der textliche Hinweis Nr. 3 verweist bereits auf den Bodenschutz gemäß BBodSchG, der textliche Hinweis Nr. 4 verweist auf Art. 7 BayBO zur Beschränkung der Flächenversiegelung bzw. zum Belassen der Versickerungsfähigkeit des Bodens. 

Zu Festsetzungen und Hinweise
Es wurden bereits textliche Hinweise zum
  • Schutz des Oberbodens (Nr. 3)
  • Versickerungsfähige Ausbildung von nicht mit Gebäuden überbauten Flächen (Nr. 4)
  • Ableitung / Nutzung / Versickerung von Niederschlagswasser (Nr. 6)
  • Zusätzlich wurde aufgrund der Hanglage des Geltungsbereiches ein textlicher Hinweis Nr. 5 zur Sicherung des Gebäudes bei Starkregen aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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1.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege München (Schreiben vom 30.03.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege München als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. 

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege.

Beschluss

Ein Hinweis auf den Umgang mit Bodendenkmälern (Art. 8 BayDSchG) ist in den textlichen Hinweisen unter Ziffer 1: Bodenfunde bereits enthalten.
Dem Hinweis wurde somit entsprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg (Schreiben vom 04.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Mainfranken Netze GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Versorgungsleitungen der Mainfranken Netze GmbH (MFN), Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV). 
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan. 
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden. 
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären. 
Die öffentlichen Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen müssen lt. Art. 51 (1) BayStrWG beleuchtet werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit den Sachbearbeitern der MFN in Verbindung. 
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen. 
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten. 
Für spartenübergreifende Netzauskunft setzen Sie sich bitte rechtzeitig im Zuge der Planung und vor Baubeginn im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht mit unserem zentralen Kontakt planauskunft@mainfrankennetze.de in Verbindung. Ein bereits vorhandener Zugang zu unserem 24/7 Portal Netzauskunft kann hierfür ebenfalls genutzt werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Mainfranken Netze GmbH keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung bestehen, wenn die vorhandenen Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt oder wenn erforderlich gesichert werden.
Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das jeweilige Bauvorhaben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Stromversorgung für Anschlüsse bis 30 kW erfolgen kann. Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. 
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Änderungen / Neuanlagen bezüglich der Straßenbeleuchtung ergeben sich daher nicht.
Die Hinweise zur möglichen Umverlegung von Einrichtungen und Kostenträgerschaft werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung sondern das Bauvorhaben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind. 
Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind daher keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden, der Bebauungsplan beinhaltet auch keine Pflanzgebote im öffentlichem Raum. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen sind die Mainfrankennetze ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Deutschen Telekom, Würzburg (Schreiben vom 21.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.6

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Deutsche Telekom als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Mit Schreiben vom 04.05.2022 haben wir bereits zum Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ Stellung genommen. 

Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Stellungnahme vom 04.05.2022
Im bzw. am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens. 
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. 
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt. Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, das die Stellungnahme vom 04.05.2022 unverändert gültig bleibt.


Abwägung zur Stellungnahme vom 04.05.2022
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im bzw. am Rand des Geltungsbereiches Telekommunikationslinien der Telekom befinden und auf diese Rücksicht zu nehmen ist. 

Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen ist die Telekom ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für den Geltungsbereich Versorgungssicherheit bestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Vodafon GmbH (Schreiben vom 27.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.7

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Vodafon GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Vodafone GmbH keine Einwände gegen die Bauleitplanung erhoben werden und bei konkreten Bauvorhaben eine Stellungnahme mit dem jeweiligen vorhandenen Leitungsbestand abgegeben wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.8

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Stadt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zunächst bedanke ich mich für die Beteiligung am im Betreff aufgeführten Bauleitplanverfahren. In unserer Stellungnahme vom 02.05.2022 hatte die Stadt Würzburg Ihnen mitgeteilt, dass wir Ihre beabsichtigte planungsrechtliche Regulierung mit dem Ziel einer moderaten Nachverdichtung im Siedlungsbestand unter Berücksichtigung der entstehenden Verkehre begrüßen. Da auch bei einer Nachverdichtung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, dürfen durch eine Zunahme des Individualverkehrs keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Verkehrswege und Wohngebiete entstehen. Der Winterleitenweg verbindet das Höchberger Gemeindegebiet mit dem Stadtgebiet Würzburg parallel zur Leistenstraße. Aufgrund der avisierten Nachverdichtung und damit in Folge der Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Winterleitenweg, baten wir um Untersuchung und Darlegung in Ihrem gegenständlichen Bauleitplanverfahren. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde unserer Forderung Rechnung getragen und diese im weiteren Planungsprozess berücksichtigt.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Stadt Würzburg Einverständnis mit der Planung besteht und der Darlegung der verkehrlichen Auswirkungen auf Höchberger Gemeinde- und Würzburger Stadtgebiet gefolgt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 1 (E-Mail vom 26.03.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.9

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein zu der oben genannten Bauleitplanung:

Ich bin im Zuge einer Anfrage für eine Planung in der Alten Steige auf den in Auslegung befindlichen B-Plan gestoßen und habe dazu drei Anmerkungen, die ich bitte im Ausschuss abwägen zu lassen:
1. Höhenbezug Vollgeschoss
Der Höhenbezug mit der Dachaußenhaut führt regelmäßig zu Problemen in der Planung und trägt den neuen politischen Willen, den Dachausbau besser zu fördern, um den anstehenden Wohnungsbedarf nicht übermäßig in freie Flächen zu ziehen, nicht Rechnung.
Geplant ist im B-Plan die Festsetzung der Verhältnismäßigkeit der Grundfläche bezogen auf eine Höhe von 2,30 m.
Die Vollgeschosse der Dachausbauten werden mit 2,30 m vom FFB zum Schnittpunkt Dachhaut gerechnet. So zumindest in einem Kommentar zur BayBO (siehe Anlage). Das LRA handelt regelmäßig danach.
Da die Dämmpakete auf den Dächern immer stärker werden und dünne Dämmung sehr teuer ist, sollte hier über eine praxisnahe Anpassung nachgedacht und beraten werden.
Es geht aus meiner Sicht auch darum, die 2,30 m als Mindesthöhe für Kopffreiheit und entsprechendes Mobiliar zu haben. Sonst wäre es auch kein „voll" nutzbares Geschoss. Die Stadt München stellt dies als Planungshilfe auf ihrer Website ebenfalls so dar (siehe Anlage). In anderen Bundesländern spricht man ebenso von der lichten Höhe 2,30 m. Auch ist es im Keller die Voraussetzung, dass eine lichte Höhe von 2,30 vorhanden sein muss. Warum soll dies im Dach nun anders sein?
Ich empfehle hier die Festsetzung: Höhe für ein Vollgeschoss ist lichte Höhe FFB zur Inneren Dachhaut (Innerste Schicht des Dachaufbaus).
Zudem ist der Begriff des Vollgeschosses seit 2008 entfallen. Für B-Pläne nach 2008 findet die BayBO von 2008 keine Anwendung mehr. Nach welcher Rechtsgrundlage sollen Vollgeschosse ermittelt werden? Es steht im B-Plan kein Bezug zu einer alten Rechtsvorschrift. 

2. Mindestgröße Grundstück
Eine Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken ist rechtlich aus meiner Sicht nicht haltbar. Was soll mit kleineren Grundstücken passieren. Im Gegenteil müsste, wenn man es mit der Nachverdichtung ernst meint, Grundstückgrößen kleiner halten. Dieser Passus sollte entfallen.

3. Beschränkung 3 WE 
Eine Beschränkung auf 3 WE halte ich für nicht mehr zeitgemäß. Warum dürfen nicht mehr Menschen pro /m² wohnen? Andere Regularien wie Stellplatzsatzung erschweren dies ohnehin schon.

Würde mich freuen, wenn meine Anmerkungen abgewogen werden. Bei Fragen erreichen Sie mich gern.

Beschluss

Zu 1. Höhenbezug Vollgeschoss
Die Anregung steht im Zusammenhang mit den Anforderungen an Aufenthaltsräume in Dachgeschossen. Diese Anforderungen sind in Art. 45 BayBO abschließend geregelt. Der Bebauungsplan trifft weder Festsetzungen zu den Anforderungen an Aufenthaltsräume noch wird ein Vollgeschoss definiert. 
Unabhängig davon wird die Festsetzung der Zulässigkeit von Vollgeschossen im Dachgeschoss wie folgt neu formuliert, womit sich die Anregung erübrigt: 
„Ein drittes Vollgeschoss ist zulässig:
[…]
2. als Dachgeschoss.
Als oberstes Geschoss eines Gebäudes, das sich unter geneigter Dachfläche befindet in Verbindung mit Festsetzung Ziffer 6.“
Zusätzlich wird Festsetzung Ziffer 6 aufgenommen: 
„6. Örtliche Bauvorschriften
Bei Gebäuden mit drei Vollgeschossen mit geneigtem Dach beträgt die maximal zulässige Kniestockhöhe als Höhe des Außenmauerwerks zwischen der Oberkante Rohdecke des Dachgeschosses und dem Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut maximal 1,0 m.“

Gemäß Art. 83 Abs. 6 BayBO: „Soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gilt insoweit Art. 2 Abs. 5 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung fort“ hat die Vollgeschossdefinition weiterhin Gültigkeit.

Zu 2. Mindestgröße Grundstück
Der Markt Höchberg unterstützt die Nachverdichtung im Siedlungsbereich. Die vorliegenden beengten Straßenräume im Bereich Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg und die gleichzeitig sehr groß bemessenen, an den Markt Höchberg herangetragenen Bauanträge zur Nachverdichtung, machen es erforderlich, diese über den Bebauungsplan zu beschränken.
Ziel ist, die Wohnqualität in diesem Bereich vor einer unangemessenen Nachverdichtung zu schützen und somit die Wohn- und Freiraumqualität des Areals zu bewahren.
Bezüglich der Zulässigkeit einer Bebauung von Grundstücken mit weniger als 550 m² Grundstücksfläche wird die textliche Festsetzung Ziffer 4 wie folgt ergänzt: 
„[…] 
Bei bestehenden Grundstücksgrößen von unter 550 m² ist eine Bebauung mit 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.“
Die Festsetzung der Mindestgrundstücksgröße ist erforderlich, damit die oben genannten Planungsziele nicht durch Grundstücksteilungen unterlaufen werden. Die Zulässigkeit der Kombination aus einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten mit einer festgesetzten Mindestgrundstücksgröße ist von der Rechtsprechung bestätigt.

zu 3. Beschränkung auf 3 WE
Die Festsetzung gibt nicht vor, wie viele Menschen auf einer bestimmten Wohnfläche wohnen, sondern lediglich, wie viele Wohnungen je Wohngebäude zulässig sind. Diese Begrenzung auf 3 WE/ Wohngebäude (bzw. von 2 WE / Wohngebäude bei Grundstücken mit weniger als 550 m² Fläche) dient der Begrenzung der Nachverdichtung und damit der Deckelung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens. Je nach Wohnungsgröße können in einem Wohnhaus mit 3 Wohnungen durchaus auch 10 bis 12 Menschen wohnen, die durchschnittliche Belegung je Wohnung liegt in Höchberg allerdings bei ca. 1,9 Einwohner je Wohneinheit.
Zu 1 bis 3: Der Marktgemeinderat misst im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange den Belangen des Schutzes der Bevölkerung vor umweltbezogenen Auswirkungen durch Verkehrsaufkommen und Verkehrslärm (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.c BauGB), dem Erhalt einer Durchgrünung zur Sicherstellung einer ausreichenden Durchlüftung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7.a BauGB) sowie auch dem Klimaschutz und zur Klimaanpassung (§ 1a Abs. 5 BauGB) gegenüber einer möglichst hohen Nachverdichtung auch im Sinne gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) ein höheres Gewicht bei. 
Daher wird den Anregungen auf Entfall der betreffenden Festsetzungen nicht gefolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 2 (Schreiben vom 05.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.10

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein zu der oben genannten Bauleitplanung:

Nach Durchsicht des im Rahmen der öffentlichen Beteiligung ausgelegten Bebauungsplans „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" muss ich Folgendes anmerken bzw. einwenden:
Der Bebauungsplan und die darin gemachten Vorgaben wie GRZ, GFZ, Abstände etc. berücksichtigen nicht die unterschiedlichen "topographischen Gegebenheiten" und die infrastrukturelle Situation und damit die praktische Bebaubarkeit der Grundstücke (z.B. extreme Hanglagen, schmale Straße ohne Gehweg mit viel Verkehr vor dem Grundstück z.B. in der Alten Steige).
Gleiche Maßstäbe für alle Grundstücke, egal ob extrem steil oder eben, sehr verkehrsreich oder relativ verkehrsarm (z.B. Rübezahlweg / Sackgasse!) anzusetzen, ist gefährlich, da zusätzlicher Verkehr auch von den Grundstücken weg (z.B. 7 Stellplätze in der Alten Steige 13b an der Engstelle der Straße geplant) die Situation nochmals extrem verschärft und zu Gefahrensituationen führen wird.

Beschluss

Im Markt Höchberg besteht hoher Siedlungsdruck und eine hohe Wohnraumnachfrage. Der Markt Höchberg möchte dieser Nachfrage durch Innenentwicklung begegnen und damit einer weiteren Zersiedlung und Versiegelung im bislang unbebauten Außenbereich entgegenwirken. Damit können ortsnahe zusammenhängende Grünzüge wie auch landwirtschaftliche Flächen erhalten werden. In den vergangenen Jahren hat sich im Umgriff des Geltungsbereiches jedoch gezeigt, dass Nachverdichtungsprojekte grundstücksbezogen zu einem erheblichen Anstieg der Wohnungen führten und damit auch zu einer deutlichen Zunahme des motorisierten Individualverkehrs.
Ziel des Bebauungsplans ist, die Wohnqualität in diesem Bereich vor einer unangemessenen Nachverdichtung zu schützen und somit die Wohn- und Freiraumqualität des Areals zu bewahren. Daher beabsichtigt der Markt Höchberg mit dem Bebauungsplan eine Begrenzung der Nachverdichtung. Mit Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wird der Umfang einer zusätzlichen Bebauung und damit auch der zusätzliche motorisierte Individualverkehr begrenzt. Damit trägt der Bebauungsplan auch den bestehenden schmalen Straßen im Geltungsbereich Rechnung. 
Der Bebauungsplan setzt keine Verkehrsflächen fest und trifft keine Verkehrsregelungen. Veränderungen im Straßenraum von Winterleitenweg, Alter Steige oder Rübezahlweg sind nicht Gegenstand des B-Plans.
Bezüglich der Alten Steige hat der Markt Höchberg unabhängig vom Bebauungsplanverfahren bereits begonnen, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation zu ergreifen. So wurden bereits im oberen Bereich versetzt Parkplätze markiert. Weitere konkret geplante bzw. in Umsetzung befindliche Maßnahmen sind:
  • die Fortsetzung der markierten, versetzt angeordneten Stellplätze bis zum Greinbergweg
  • das Anbringen einer Beschilderung der Engstelle in Absprache mit der Polizei (bereits bestellt, sie werden nach Lieferung umgehend montiert).
Die Straßenbaumaßnahmen für die Ausweichstelle sind vom Baufortschritt der privaten Baustelle abhängig und daher zeitlich noch nicht absehbar.
Zunächst soll geprüft werden, inwieweit diese Maßnahmen zu einer Verbesserung der Verkehrssituation beitragen können. Wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt, wäre auch der Einbau von sog. „Berliner Kissen“ möglich. Diese führen jedoch erfahrungsgemäß zu Beeinträchtigungen der Anwohner aufgrund der entstehenden Geräusche. Der Einbau muss daher gut abgewogen werden. 
Die vorliegenden beengten Straßenräume sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans anzutreffen, daher sind einheitliche Festsetzungen sachgerecht. In einer Sackstraße ist das Verkehrsaufkommen geringer, da es dort nur den unmittelbaren Anliegerverkehr gibt. 
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass er mit der Aufstellung des Bebauungsplans und den getroffenen Festsetzungen den geäußerten Bedenken - soweit dies im Rahmen des Bebauungsplans möglich ist - Rechnung trägt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 3 (Schreiben vom 05.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.11

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein zu der oben genannten Bauleitplanung:

Gerne entspreche ich der Aufforderung nach Beteiligung der Öffentlichkeit am Bebauungsplan „Winterleitenweg-Alte Steige-Rübezahlweg".
Die Marktgemeinde Höchberg präsentiert sich stolz mit einer bürgernahen und freundlichen Verwaltung. Fakt: Seit zehn Jahren weisen Anwohner der betroffenen Straßen auf die prekäre Verkehrssituation hin - ohne dass eine Maßnahme getroffen, zumindest versucht worden wäre. Lapidare Antwort:" Wir (?) kennen die Situation."
Die Erschließung, Verdichtung weiterer Bebauung bis ins Gewerbegebiet ließ den einstigen „Hohlweg" Alte Steige zur Verkehrsachse parallel zur Hauptstraße mutieren - ohne verkehrsregulierende Maßnahme. Fazit: Verlust der Wohn-  = Lebensqualität der Anwohner.
Als ehemaliger Volksschullehrer in Höchberg galt in meinem Beruf die Maxime: „Fehler korrigieren - besser: vermeiden." Im Bauamt erfuhr ich, die Genehmigung des Mehrfamilienprojektes Alte Steige Nr. 10 sei ein Fehler gewesen, jedoch habe man aufgrund eines fehlenden Bebauungsplanes weitere Großprojekte in der Alten Steige als Konsequenz genehmigen müssen.
Eine „Logik", der ich mich nicht anzuschließen vermag.
Jeder Baum ist wichtig!" „Ökosystem in Gefahr!" etc.......Die Liste der Ziele der Stadtplanung Wegner ist lang, klingt überzeugend; die „Maßnahmen zur Minimierung des Eingriffs" wecken geradezu den Anschein von „Naturschutz". Die sog. „Schutzgutbetrachtung" unter Pkt. 7 der Planung kommt unter allen Aspekten zum Prädikat „nicht erheblich" - ungemein „beruhigend".....(wirklich?)
Das" fachliche Gutachten" (?) zum Thema „Artenschutz" unter Pkt. 9 täuscht einen schonenden, verantwortungsvollen Umgang mit Flora und Fauna vor - wobei gar keine schutzbedürftige Artenvielfalt vorhanden sei. Wer seine Kindheit in Höchberg verbracht hat, das zu betrachtende Areal kennt, kommt zu einem völlig anderen Ergebnis: Aussterben heimischer Pflanzen und Tiere (Orchideen, Echsen, Nachtigall...)
„Was weg ist, ist weg...."
Jedes Terrain hat seine spezifische Eigenart, die in seine Beurteilung zur Bebauung einfließen muss! Eine Abstimmung im Bauausschuss auf der bloßen Grundlage eines Lageplans reicht nicht aus, vor allem dann nicht, wenn es sich um einen "Flaschenhals" wie in der Alten Steige dreht! Als Mandatsträger der Bürger muss ich wissen und sehen, worüber ich entscheide.
im Übrigen finde ich es schade, dass Höchberg sein charakteristisches Ortsbild verloren hat, ein x-beliebiger Trabanten-Vorort Würzburgs geworden ist - viele, zu viele(?) historische Bauten und Naturschönheiten gingen verloren.
In völliger Übereinstimmung mit Ihnen, sehr geehrter Herr Knahn, schließe ich mich Ihrem Schlusssatz des Vorwortes im Jahresbericht 2022 an, „dass jeder in dieser Gesellschaft Verantwortung übernehmen muss, weil wir die 1. Generation sind, die das ganze Ausmaß dieser Krisen erlebt und überblickt - und weil wir diejenigen sind, die sie ändern und aufhalten können" (Zitatende).
Ergo: Frisch ans Werk!

Beschluss

Im Markt Höchberg besteht hoher Siedlungsdruck und eine hohe Wohnraumnachfrage. Der Markt Höchberg möchte dieser Nachfrage durch Innenentwicklung begegnen und damit einer weiteren Zersiedlung und Versiegelung im bislang unbebauten Außenbereich entgegenwirken. Damit können ortsnahe zusammenhängende Grünzüge wie auch landwirtschaftliche Flächen erhalten werden. In den vergangenen Jahren hat sich im Umgriff des Geltungsbereiches jedoch gezeigt, dass Nachverdichtungsprojekte grundstücksbezogen zu einem erheblichen Anstieg der Wohnungen führten und damit auch zu einer deutlichen Zunahme des motorisierten Individualverkehrs.
Ziel des Bebauungsplans ist, die Wohnqualität in diesem Bereich vor einer unangemessenen Nachverdichtung zu schützen und somit die Wohn- und Freiraumqualität des Areals zu bewahren. Daher beabsichtigt der Markt Höchberg mit dem Bebauungsplan eine Begrenzung der Nachverdichtung. Mit Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wird der Umfang einer zusätzlichen Bebauung und damit auch der zusätzliche motorisierte Individualverkehr begrenzt. Damit trägt der Bebauungsplan auch den bestehenden schmalen Straßen im Geltungsbereich Rechnung. 
Der Bebauungsplan setzt keine Verkehrsflächen fest und trifft keine Verkehrsregelungen. Veränderungen im Straßenraum von Winterleitenweg, Alter Steige oder Rübezahlweg sind nicht Gegenstand des B-Plans.
Bezüglich der Alten Steige hat der Markt Höchberg unabhängig vom Bebauungsplanverfahren bereits begonnen, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation zu ergreifen. So wurden bereits im oberen Bereich versetzt Parkplätze markiert. Weitere konkret geplante bzw. in Umsetzung befindliche Maßnahmen sind:
  • die Fortsetzung der markierten, versetzt angeordneten Stellplätze bis zum Greinbergweg
  • das Anbringen einer Beschilderung der Engstelle in Absprache mit der Polizei (bereits bestellt, sie werden nach Lieferung umgehend montiert).
Die Straßenbaumaßnahmen für die Ausweichstelle sind vom Baufortschritt der privaten Baustelle abhängig und daher zeitlich noch nicht absehbar.
Zunächst soll geprüft werden, inwieweit diese Maßnahmen zu einer Verbesserung der Verkehrssituation beitragen können. Wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt, wäre auch der Einbau von sog. „Berliner Kissen“ möglich. Diese führen jedoch erfahrungsgemäß zu Beeinträchtigungen der Anwohner aufgrund der entstehenden Geräusche. Der Einbau muss daher gut abgewogen werden. 
Die vorliegenden beengten Straßenräume sind im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans anzutreffen, daher sind einheitliche Festsetzungen sachgerecht. In einer Sackstraße ist das Verkehrsaufkommen geringer, da es dort nur den unmittelbaren Anliegerverkehr gibt. 
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass er mit der Aufstellung des Bebauungsplans und den getroffenen Festsetzungen den geäußerten Bedenken - soweit dies im Rahmen des Bebauungsplans möglich ist - Rechnung trägt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.12. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung Privat 4 (Niederschrift vom 31.03.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.12

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der öffentlichen Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein zu der oben genannten Bauleitplanung:

Freitag, den 31.03.2023, sprach Herr XXXXX im Rathaus des Marktes Höchberg persönlich vor und machte von seinem Recht der Abgabe einer Stellungnahme während des Auslegungszeitraumes, gebrauch. Er ist selbst Anwohner innerhalb des Geltungsbereiches und zweifelt die Leistungsfähigkeit der Alten Steige für weitere „große" Bebauungen und ein daraus resultierendes Mehraufkommen an Fahrzeugen an.
Ihm wurde der Hintergrund für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes erläutert. Ziel ist es, die gewollte und nicht verbotene Nachverdichtung zu regulieren, um u. a. die Problematik der Leistungsfähigkeit zu gewährleisten.
Er wünscht sich insgesamt eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für die Alte Steige. Aktuell erstellt der Markt Höchberg, zusammen mit dem Planungsbüro Wegner, ein Verkehrskonzept für das gesamte Gemeindegebiet. Ziel ist es punktuelle Probleme in einem gesamtheitlichen Konzept zu umfassen und miteinander zu lösen. 

Beschluss

Im Markt Höchberg besteht hoher Siedlungsdruck und eine hohe Wohnraumnachfrage. Der Markt Höchberg möchte dieser Nachfrage durch Innenentwicklung begegnen und damit einer weiteren Zersiedlung und Versiegelung im bislang unbebauten Außenbereich entgegenwirken. Damit können ortsnahe zusammenhängende Grünzüge wie auch landwirtschaftliche Flächen erhalten werden. In den vergangenen Jahren hat sich im Umgriff des Geltungsbereiches jedoch gezeigt, dass Nachverdichtungsprojekte grundstücksbezogen zu einem erheblichen Anstieg der Wohnungen führten und damit auch zu einer deutlichen Zunahme des motorisierten Individualverkehrs.
Ziel des Bebauungsplans ist, die Wohnqualität in diesem Bereich vor einer unangemessenen Nachverdichtung zu schützen und somit die Wohn- und Freiraumqualität des Areals zu bewahren. Daher beabsichtigt der Markt Höchberg mit dem Bebauungsplan eine Begrenzung der Nachverdichtung. Mit Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der zulässigen Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude wird der Umfang einer zusätzlichen Bebauung und damit auch der zusätzliche motorisierte Individualverkehr begrenzt. Damit trägt der Bebauungsplan auch den bestehenden schmalen Straßen im Geltungsbereich Rechnung. 
Der Bebauungsplan setzt keine Verkehrsflächen fest und trifft keine Verkehrsregelungen. Veränderungen im Straßenraum von Winterleitenweg, Alter Steige oder Rübezahlweg sind nicht Gegenstand des B-Plans.
Bezüglich der Alten Steige hat der Markt Höchberg unabhängig vom Bebauungsplanverfahren bereits begonnen, Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation zu ergreifen. So wurden bereits im oberen Bereich versetzt Parkplätze markiert. Weitere konkret geplante bzw. in Umsetzung befindliche Maßnahmen sind:
  • die Fortsetzung der markierten, versetzt angeordneten Stellplätze bis zum Greinbergweg
  • das Anbringen einer Beschilderung der Engstelle in Absprache mit der Polizei (bereits bestellt, sie werden nach Lieferung umgehend montiert).
Die Straßenbaumaßnahmen für die Ausweichstelle sind vom Baufortschritt der privaten Baustelle abhängig und daher zeitlich noch nicht absehbar.
Zunächst soll geprüft werden, inwieweit diese Maßnahmen zu einer Verbesserung der Verkehrssituation beitragen können. Wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt, wäre auch der Einbau von sog. „Berliner Kissen“ möglich. Diese führen jedoch erfahrungsgemäß zu Beeinträchtigungen der Anwohner aufgrund der entstehenden Geräusche. Der Einbau muss daher gut abgewogen werden. 
Der Markt Höchberg ist der Auffassung, dass er mit der Aufstellung des Bebauungsplans und den getroffenen Festsetzungen den geäußerten Bedenken - soweit dies im Rahmen des Bebauungsplans möglich ist - Rechnung trägt.

Die Anregungen des Bürgers wurden im Gespräch mit dem Bauamt besprochen und die Ziele der Aufstellung des Bebauungsplans wurden vermittelt.

Weitergehende private Belange des Bürgers sind im Zuge der Bauleitplanung nicht erkennbar. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.13. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" I Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 1.13

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen durch die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange müssen Änderungen an den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ vorgenommen werden. Dadurch müssen die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wiederholt werden. Die geänderte Planung wird im Rahmen der Sitzung vorgestellt. Seitens des Marktes Höchberg kann der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss

Die Planung ist wie Folgt zu ergänzen:

Neu errichtete Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung bis 10° sind auf einem Flächenanteil von 80% zwingend zu begrünen. Zu verwenden ist mindestens eine Extensivbegrünung bestehend aus naturnaher Vegetation mit einer Substratstärke von mindestens 10 cm. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu unterhalten.
Ausgenommen sind die Flächen von dem Aufenthalt dienenden begehbaren Dachterrassen und technisch notwendige Dachaufbauten.
Bei aufgeständerter Ausführung der Photovoltaik- und Solarmodule sind diese unter und zwischen den Modulen zu begrünen.

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorliegenden geänderten Entwurf des Bebauungsplans „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ in der Fassung vom 18.07.2023 mit Begründung und beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsbüro Wegner mit der Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“, aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 18.05.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“, in der Fassung vom 19.07.2022 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023 öffentlich ausgelegt. 

Zudem wurden die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 21.03.2023 frühzeitig beteiligt. Es wurde um Stellungnahme bis 28.04.2023 gebeten. 

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch gemacht haben oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden. Eine beschlussmäßige Behandlung der Folgenden erübrigt sich:

Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Regierung von Unterfranken
13.04.2023
Regionaler Planungsverband Würzburg
14.04.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
-
Kreisbrandrat Reitzenstein, Landratsamt Würzburg, Würzburg
-
Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Abfallwirtschaftsbetrieb Team Orange, Veitshöchheim
-
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring 
-
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
-
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg 
-
Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter den Ziffern 2.1 bis 2.9 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln. Aus der Bevölkerung sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Anregungen / Einwendungen / Hinweise
Landratsamt Würzburg
27.04.2023
2.1
Staatliches Bauamt, Würzburg
30.03.2023
2.2
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
13.04.2023
2.3
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
07.06.2023
2.4
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
30.03.2023
2.5
Mainfranken Netze GmbH
03.04.2023
2.6
Deutsche Telekom AG, Würzburg
21.04.2023
2.7
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg
25.04.2023
2.8
Stadt Würzburg
26.04.2023
2.9

 

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2.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 27.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Allgemein
In den Verfahrensvermerken auf der Planurkunde sind nur die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB aufgeführt. Tatsächlich erfolgen im vorliegenden Fall trotz der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB aktuell zunächst die frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB. Es wird empfohlen die Verfahrensvermerke entsprechend zu ergänzen.

1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha, liegt östlich des Altortes und erstreckt sich nördlich der Bundesstraße B 8, die den Geltungsbereich im Süden begrenzt. Im Westen, Norden und Osten schließen sich weitere Baugebiete an, die als WA-Gebiete zu bewerten sind und mit Wohnhäusern bebaut sind. Die östliche Grenze des Geltungsbereiches folgt der Gemarkungsgrenze zur Stadt Würzburg.

Planzeichnung/Zeichnerische Festsetzungen
- Im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Markt Höchberg ist eine Bauverbots- beziehungsweise Baubeschränkungszone entlang der Bundestraße (B8). Diese Bauverbots- bzw. Baubeschränkungszonen liegen augenscheinlich teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Es wird empfohlen, die Zonen in der Panzeichnung nach PlanZV darzustellen und in der Zeichenerklärung aufzuführen.


Textliche Festsetzungen
4. Anzahl der Wohnungen
- Es wird empfohlen, in der Textlichen Festsetzung mit aufzuführen, dass die maximale Anzahl der Wohneinheiten je Wohngebäude auf dem Baugrundstück festgesetzt ist.

Es bestehen ansonsten aus planungsrechtlich technischer Sicht keine Einwände.

Die Stellungnahme erfolgt vorbehaltlich der positiven Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen, welche momentan noch nicht vorliegen.

2. Immissionsschutz
Zum Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 19.07.2022 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung vom 19.07.2022 vor.

1. Sachverhalt, Standort
1.1 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha und liegt im östlichen Bereich von Höchberg. Laut RISBY ist die Fläche gemäß FNP aktuell als Wohnbaufläche dargestellt.
Südlich verläuft die Bundesstraße B8, nördlich befinden sich die Geltungsbereiche verschiedener Bebauungspläne (Würzburger Straße, Bayernstraße Mitte, Südlich der Bayernstraße, Am Karrenwinkel 2. Änd.). Laut Begründung sind diese Baugebiete WA-Gebiete zu bewerten und mit Wohnhäusern bebaut. Östlich verläuft die Gemarkungsgrenze zum Stadtgebiet Würzburg.
1.2 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „„Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ möchte der Markt Höchberg laut Begründungsentwurf die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden. Zu diesem Zweck soll die Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß begrenzt werden, um die Neuversiegelung und das zusätzliche Verkehrsaufkommen zu begrenzen.
1.3 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, die Wohnnutzung wird unverändert beibehalten. Mit dem Bebauungsplan werden lediglich Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude, zu den Abstandsflächen und zum Artenschutz aufgenommen, daher wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt.
2. Beurteilung
Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ und es wird eine Grundstückmindestgröße festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen.
Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.
Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans "Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 19.07.2022.

3. Naturschutz
Nach Sichtung des B-Plan-Entwurfes einschl. der Begründung, Stand 19.07.2022, kann seitens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden, dass bei diesem vereinfachten Bauleitplanverfahren keine artenschutzrechtlichen Kartierungen erfolgte, für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen 6. und in die Begründung 9. aufgenommen sind.
Weitergehende Kenntnisse über Artvorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt.
Daher entspricht der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz
Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:
Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.
Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden.
Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.

Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.
Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.
Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

5. Gesundheitsamt
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (Trinkwasser, Abwasser, Emissionen, Immissionen) bzw. negative Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt werden nicht gesehen.

6. Kreisentwicklung
Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Würzburger Straße - 2. Abschnitt“ des Marktes Höchberg ist es:
       die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern, 
       die Wohnqualität durch Sicherung / Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
       die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern und
-        die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten.
Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden.
Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

7. Denkmalschutz
Bei den von der Aufstellung des o. a. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.

Beschluss

Zu Allgemein
Die Verfahrensvermerke werden mit allen Verfahrensschritten zum Entwurf des Bebauungsplans ergänzt.

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme

Zu Planzeichnung / Zeichnerische Festsetzungen
Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten – die für die Bemessung der Zonen ausschlaggebend sind – weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind, noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird um den folgenden Absatz redaktionell ergänzt: 
„Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.“

Zu Textliche Festsetzungen
Zu 4. Anzahl der Wohnungen
Die textliche Festsetzung Ziffer 4 wird wie folgt geändert: 
Voraussetzung der Zulässigkeit von 5 Wohnungen je Wohngebäude ist, dass das betreffende Wohngebäude vollständig innerhalb des hierfür festgesetzten Bereiches und innerhalb des Baugrundstückes liegt. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass ansonsten aus planungsrechtlich technischer Sicht keine Einwände bestehen.

Zu 2. Immissionsschutz

Zu 2. Beurteilung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des SG Immissionsschutz keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen. 


Zu 3. Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen (Ziffer 6) und die Begründung (Kap. 9) aufgenommen wurden, der Unteren Naturschutzbehörde keine weitergehenden Kenntnisse über Artvorkommen bekannt sind und somit der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht. 

Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet Überschwemmungsgebiet liegt. 
Der Geltungsbereich ist bereits weitestgehend überbaut und vollständig erschlossen. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Eine nachträgliche Entwässerung im Trennsystem ist daher nicht möglich. Der Bebauungsplan dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung, die gemäß § 34 BauGB ohne Bebauungsplan zulässig wäre.
Der textliche Hinweis Ziffer 4 verweist auf eine versickerungsfähige Gestaltung der Oberflächen gemäß Art. 7 BayBO.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden keine Ausgleichsflächen ausgewiesen.
Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgegeben. Es formuliert Festsetzungen bezüglich der Begrenzung der Oberflächenversiegelung, der Begrünung von Dachflächen, der Bewirtschaftung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser und des Schutzes des Mutterbodens. Der vorliegende einfache Bebauungsplan zielt jedoch auf die Begrenzung der Nachverdichtung in Geltungsbereich ab, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht, somit werden die Festsetzungsvorschläge des WWA nicht aufgenommen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern oder wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Gesundheitsamt
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände gegen die Planung erhoben werden.


Zu 6. Kreisentwicklung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Zu 7. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angeschrieben und hat keine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 30.03.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

1. Der einbezogene Bereich befindet sich teilweise an der Freistrecke der Bundesstraße 8. Folglich sind entlang der Bundesstraße die Anbauverbotszone in einer Breite von 20 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, und die Anbaubeschränkungszone in einer Breite von 40 Metern, gemessen vom Fahrbahnrand, zu beachten und im Lageplan einzuzeichnen (§ 9 (1) und (2) FStrG). 
Die Lage der baulichen Ortsdurchfahrtsgrenze (00) wurde mit dem Schreiben vom 09.05.2022 zum B-Plan "Winterleitenweg-Alte Steige-Rübezahlweg" übersandt.

2. Innerhalb der Ortsdurchfahrt werden im Bestand die anliegenden Flurstücke in der Regel direkt an die Bundesstraße angeschlossen, auf freier Strecke erfolgt die Erschließung ausschließlich über das gemeindliche Wegenetz.
Neue Zufahrten zur Bundesstraße dürfen nicht errichtet werden.

3. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmschutzgrenzwerte ist durch entsprechende Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung zu gewährleisten.

Gegen den Straßenbaulastträger kann kein Entschädigungsanspruch wegen Lärm und anderer von der Straße ausgehender Emissionen geltend gemacht werden.
Laut der letztem amtlichen Verkehrsmengenerhebung aus dem Jahr 2021 beträgt der Gesamtverkehr 20.239 Kfz/24h, der LKW-Anteil 805 Fz/24h.

4. Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen.

5. Des Weiteren dürfen der B 8 und ihren Nebenanlagen kein Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer jeder Art zugeleitet werden. Die Bauwerber haben für anderweitige geordnete Entwässerung ihrer Grundstücke zu sorgen.

Beschluss

Zu 1. Bei dem Gebiet im Geltungsbereich handelt es sich um ein faktisch bestehendes Allgemeines Wohngebiet. Bereits heute befinden sich einzelne Wohn- und Nebengebäude in der Anbaubeschränkungszone, ein Wohngebäude sogar innerhalb der Anbauverbotszone. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Osten mit drei Grundstücken sowie einem kleinen Bereich im Einmündungsbereich der Würzburger Straße in die B8 innerhalb der Anbauverbotszone, davon wäre ein Grundstück bei einer Nachverdichtung in stärkerem Maße betroffen.
Der textliche Hinweise Nr. 2 wird nach Vorgabe des Staatlichen Bauamtes folgendermaßen redaktionell geändert: 
„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Ferner wird auf die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8 / B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG hingewiesen. 
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.
Baugenehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.

Zu 2. Mit dem Bebauungsplan sind keine neuen Zufahrten von der Bundesstraße aus vorgesehen. Der Geltungsbereich ist weitestgehend bebaut und voll erschlossen, der Bebauungsplan dient der Steuerung der Nachverdichtung. Die Grundstücke im Geltungsbereich werden über die Würzburger Straße erschlossen, zwischen der Bebauung und der Bundesstraße liegt der Kühbach mit seinem begleitenden Grünzug, der von Versiegelungen oder privaten Zufahrten freigehalten werden soll.

Zu 3. Der einfache Bebauungsplan, der gegenwärtig in Aufstellung ist, dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung über einzelne, ausgewählte Festsetzungen v.a. zum Maß der baulichen Nutzung. Erforderliche Maßnahmen zum Schallschutz sind im Rahmen des Bauantrages nachzuweisen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass gegen den Straßenbaulastträger kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden kann.

Zu 4 und 5. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Die Grundstücke sind entwässerungstechnisch bereits erschlossen. Eine Änderung dieser Anbindungen ist durch den Bebauungsplan nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 13.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Von Seiten der Landwirtschaft liegen keine Einwände gegen die vorliegende Planung vor. 
Der Geltungsbereich ist bereits weitgehend bebaut und liegt im Innenbereich inmitten weiterer Wohngebiete. Das Vorhaben dient der Innenentwicklung.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans geäußert werden, da der Geltungsbereich im Innenbereich liegt und weitgehend bebaut ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg (Schreiben vom 07.06.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zur vorgelegten Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen: 

1. Abwasserbeseitigung: 
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist das hinzukommende Schmutzwasser aufzunehmen und schadlos abzuführen. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außengebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.

2. Niederschlagswasser: 
Es werden keine Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung getroffen. Diese Informationen sind in der Beteiligung nach §4 Abs. 2 BauGB nachzureichen. 
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. 
Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden. Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von Metalldächern wird hingewiesen. 
Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dem Grundstückseigentümer das Benutzungsrecht der öffentlichen Anlagen nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. 

3. Wasserversorgung: 
Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen. 
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen und entsprechend zu Bilanzieren.

4. Klimawandel:
Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein wichtiger Punkt zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dem ökologischen Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig von Niederschlagsintensität und -dauer kann ein gewisser Teil des Wassers im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft. Darüber hinaus kann sich für den Bauherrn aufgrund der gesplitteten Abwassergebühr eine finanzielle Entlastung ergeben. 
Neben der generellen Empfehlung von Gründächern könnten diese bei Nebenanlagen, wie Garagen, verpflichtend vorgegeben werden.

5. Altlasten:
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 - 3 - Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen. 

6. Vorsorgender Bodenschutz:
Im Altlasten-, Bodenschutz- und Deponieinformationssystem (ABuDIS) ist für die zu überplanende Fläche kein Altlastenverdacht vermerkt. Im Falle organoleptischer Auffälligkeiten sind im Hinblick auf den Schutz des Grundwassers die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen. 
Nach § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Die Flächeninanspruchnahme für Baumaßnahmen ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen der Entsiegelung auszugleichen. 

Folgende Festsetzungen werden daher für erforderlich gehalten: 
- Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z.B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke. 
- Flachdächer (0 -15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.
- Das auf privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und Sickerwasser jeder Art. 
- Gering verschmutztes Niederschlagswasser von privaten, befestigten Flächen muss auf den Baugrundstücken ordnungsgemäß versickert werden. Die Versickerung soll vorzugsweise breitflächig und über eine mindestens 30 cm mächtige bewachsene Oberbodenzone erfolgen. 
- Um den Oberflächenwasserrückhalt und den örtlichen Wärmeausgleich im Siedlungsraum zu fördern, sind alle Nebengebäude (Garagen, Carports) extensiv zu begrünen. 
Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Vorhabengenehmigungsverfahrens zu führen.
- Bei Erdarbeiten ist der wertvolle Mutterboden seitlich zu lagern und abschließend wieder als oberste Schicht einzubauen bzw. einer geeigneten Verwendung zuzuführen (Rekultivierung, Bodenverbesserung in der heimischen Landwirtschaft).

Hinweise für den Plan: 
Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen freizuhalten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.
Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitungen in oberirdische Gewässer die Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach § 25 WHG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 BayWG mit TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) und bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Eine Aufnahme von Gründächern in die Bauleitplanung ist ein wichtiger Punkt zur Anpassung an den Klimawandel. Neben dem ökologischen Ausgleich, der Dämm- und Kühlwirkung und einigen weiteren Vorteilen ist die Regenwasserspeicherung aus wasserwirtschaftlicher Sicht nennenswert. Abhängig von Niederschlagsintensität und -dauer kann ein gewisser Teil des Wassers im Gründachaufbau gespeichert werden und wieder verdunsten. Der Abfluss des überschüssigen Wassers wird somit verzögert und gedämpft. Darüber hinaus kann sich für den Bauherrn aufgrund der gesplitteten Abwassergebühr eine finanzielle Entlastung ergeben. 
Neben der generellen Empfehlung von Gründächern könnten diese bei Nebenanlagen, wie Garagen, verpflichtend vorgegeben werden.

Beschluss

Zu Anregungen 1 bis 4 und Festsetzungen und Hinweise
Die Hinweise und Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes werden zur Kenntnis genommen. Bei der Überplanung eines neuen Baugebietes sind die genannten Vorgaben und Festsetzungen als Reaktion auf den Klimawandel bzw. zur Klimaanpassung berechtigt und sinnvoll. 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan. 
Der Geltungsbereich liegt im bebauten Innenbereich und ist gemäß § 34 BauGB bebaubar – und zu großen Teilen auch bereits überbaut. Ziel des Bebauungsplans ist die Regelung und Begrenzung der Nachverdichtung in Geltungsbereich, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht.
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Die bestehenden Entwässerungsanlagen im vorhandenen Straßennetz sollen weiterhin genutzt werden. Auch die bestehende Trinkwasserversorgung wird weiterhin genutzt.
Dem Markt Höchberg ist die Möglichkeit der gesplitteten Abwassergebühr bekannt. Über eine Einführung wurde aufgrund des damit verbundenen hohen Erhebungsaufwandes noch nicht entschieden.

Zu 5. Altlasten und 6. Vorsorgender Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Geltungsbereich keine Altlasten bekannt sind. 
Es wird ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Werden im Zuge der Baumaßnahmen Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.“
Der textliche Hinweis Nr. 3 verweist bereits auf den Bodenschutz gemäß BBodSchG, der textliche Hinweis Nr. 4 verweist auf Art. 7 BayBO zur Beschränkung der Flächenversiegelung bzw. zum Belassen der Versickerungsfähigkeit des Bodens. 

Zu Festsetzungen und Hinweise
Es wurden bereits textliche Hinweise zum
  • Schutz des Oberbodens (Nr. 3)
  • Versickerungsfähige Ausbildung von nicht mit Gebäuden überbauten Flächen (Nr. 4)
  • Ableitung / Nutzung / Versickerung von Niederschlagswasser (Nr. 6)
  • Zusätzlich wurde aufgrund der Hanglage des Geltungsbereiches ein textlicher Hinweis Nr. 5 zur Sicherung des Gebäudes bei Starkregen aufgenommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege (Schreiben vom 30.03.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen. 
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG: 
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. 
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG: 
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 
Treten bei o. g. Maßnahme Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o. g. Art. 8 BayDSchG zu melden und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen. 

Beschluss

Zu bodendenkmalpflegerische Belange
Ein Hinweis auf den Umgang mit Bodendenkmälern (Art. 8 BayDSchG) ist in den textlichen Hinweisen unter Ziffer 1: Bodenfunde bereits enthalten.
Dem Hinweis wurde somit entsprochen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH (Schreiben vom 03.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.6

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Mainfranken Netze GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Versorgungsleitungen der Mainfranken Netze GmbH (MFN), Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV). 
Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan. 
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden. 
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären. 
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen, sind diese lt. Art. 51 (1) BayStrWG zu beleuchten. 
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen. 
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten. 
Für spartenübergreifende Netzauskunft setzen Sie sich bitte rechtzeitig im Zuge der Planung und vor Baubeginn im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht mit unserem zentralen Kontakt planauskunft@mainfrankennetze.de in Verbindung. 
Ein bereits vorhandener Zugang zu unserem 24/7 Portal Netzauskunft kann hierfür ebenfalls genutzt werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Mainfranken Netze GmbH keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung bestehen, wenn die vorhandenen Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt oder wenn erforderlich gesichert werden.
Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das jeweilige Bauvorhaben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Stromversorgung für Anschlüsse bis 30 kW erfolgen kann. Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht.
Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Änderungen / Neuanlagen bezüglich der Straßenbeleuchtung ergeben sich daher nicht.
Die Hinweise zur möglichen Umverlegung von Einrichtungen und Kostenträgerschaft werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das Bauvorhaben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind. 
Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind daher keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. der Bebauungsplan beinhaltet auch keine Pflanzgebote im öffentlichem Raum. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen sind die Mainfrankennetze ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Telekom (Schreiben vom 21.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.7

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Telekom als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens (siehe beigefügten Bestandsplan). 
Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden. 
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. 
Diese Telekommunikationslinien sind sowohl in deren Bestand als auch in deren ungestörten Nutzung zu schützen. 
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Die Versorgung des Planbereiches unterliegt derzeit einer Prüfung durch die Telekom. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Entscheidung zur Versorgung treffen. 
Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im bzw. am Rand des Geltungsbereiches Telekommunikationslinien der Telekom befinden und auf diese Rücksicht zu nehmen ist. 
Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen ist die Telekom ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen. 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Versorgung des Geltungsbereiches derzeit durch die Telekom geprüft wird.
Im Rahmen der Bauleitplanung sowie der jeweiligen Bauvorhaben wird die Telekom weiterhin beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Vodafon GmbH (Schreiben vom 25.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.8

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Vodafon GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.
In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens Vodafone keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans geäußert werden, aber Telekommunikationsanlagen des Unternehmens im Geltungsbereich liegen.
Vodafone wird im Rahmen des Bauantrages bei konkreten Vorhaben beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Stadt Würzburg (Schreiben vom 26.04.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.9

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB nimmt die Stadt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zunächst bedanke ich mich für die Beteiligung am im Betreff aufgeführten Bauleitplanverfahren. Die Stadt Würzburg begrüßt Ihre planungsrechtliche Regulierung mit dem Ziel einer moderaten Nachverdichtung im Siedlungsbestand. Da auch bei einer Nachverdichtung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben müssen, dürfen durch die hierdurch bedingte Zunahme des Individualverkehrs keine negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Verkehrswege und Wohngebiete entstehen. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde der verkehrliche Belang im Planungsprozess berücksichtigt. Daher besteht seitens der Stadt Würzburg Einverständnis mit der Planung.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Stadt Würzburg Einverständnis mit der Planung besteht und der Darlegung der verkehrlichen Auswirkungen gefolgt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2.10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 2.10

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen durch die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden keine grundsätzlichen Einwendungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ vorgetragen. Aufgrund der geänderten Festsetzung im Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ wurde der Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ angepasst. Die geänderten Festsetzungen werden in der heutigen Sitzung vorgestellt. Seitens des Marktes Höchberg kann der Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden.

Beschluss

Die Planung ist wie Folgt zu ergänzen:

Neu errichtete Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung bis 10° sind auf einem Flächenanteil von 80% zwingend zu begrünen. Zu verwenden ist mindestens eine Extensivbegrünung bestehend aus naturnaher Vegetation mit einer Substratstärke von mindestens 10 cm. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu unterhalten.
Ausgenommen sind die Flächen von dem Aufenthalt dienenden begehbaren Dachterrassen und technisch notwendige Dachaufbauten.
Bei aufgeständerter Ausführung der Photovoltaik- und Solarmodule sind diese unter und zwischen den Modulen zu begrünen.

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ mit den beschlossenen Änderungen, in der Fassung vom 18.07.2023 mit Begründung und beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Stadtplanungsbüro Wegner mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 3
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3.1. Antrag auf Nutzungsänderung Nr. 2023-024; Einrichtung einer Wohnung anstelle eines Venenzentrums im Obergeschoss auf dem Grundstück Fl.-Nr. 548/5, Bamberger Weg 5, Bebauungsplan "Am Karrenwinkel", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 3.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Der Bauherr beantragt eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes. Im Gebäude sind im Erdgeschoss eine Arztpraxis, im Obergeschoss eine Arztpraxis und im Dachgeschoss eine Wohnung genehmigt.
Der Bauherr beantragt jetzt die Nutzungsänderung des Obergeschosses von Arztpraxis in eine Wohneinheit.


Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die angrenzenden Nachbarn haben dem Antrag zugestimmt.
- Das Schreiben des Architekten vom 25.05.2023 wir dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.
- Für die geplante Nutzungsänderung sind 7 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen (bestehende Arztpraxis im Erdgeschoss gemäß Baugenehmigung von 1996, 3 Stellplätze und für die Wohneinheiten im Obergeschoss und Dachgeschoss je 2 Stellplätze). Erstellt/nachgewiesen wurden 8 Stellplätze, davon 2 gefangene Stellplätze. Der Bauherr beantrag hierfür eine Befreiung von der Stellplatzsatzung.
- Hierfür beantragt er das Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Beschluss

Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

Der Markt Höchberg führt das beantragte Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht durch und erklärt/beantragt das Baugenehmigungsverfahren.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie der Stadtwerke Würzburg AG vom 18.07.2023 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.2. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-023; Erweiterung eines Einfamilienhauses um einen Anbau, sowie Verbreiterung der Bestandgaube auf dem Grundstück Fl.-Nr. 363/2, Alter Weinberg 21, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 3.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Der Bewerber plant das bestehende Einfamilienwohnhaus zu erweitern. Geplant ist im Erdgeschoss ein Anbau in der Größe von 3,635 m x 3,955 m und die Vergrößerung der bestehenden Schleppgaube.


Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Alle Nachbarn haben der Baumaßnahme zugestimmt.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie der Stadtwerke Würzburg AG vom 18.07.2023 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-026; Antrag auf Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für die Erstellung einer Gartenanlage in einer im Bebauungsplan festgestetzen Grünfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1291, Greinbergweg 37, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 3.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.


.


Erläuterung:

Es wurde festgestellt, dass auf dem Grundstück Arbeiten im Bereich der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche ausgeführt wurden.
Nach einer Ortseinsicht durch das Landratsamt Würzburg, wurden die Arbeiten hierfür eingestellt.


Beratung:

Der Bauwerber wird am 12.07.2023 mit der Genehmigungsbehörde die hier möglichen Baumaßnahmen besprechen und hierfür einen Befreiungsantrag stellen.
Der Antrag wird dem Bau- und Umweltausschuss in der Sitzung bekannt gegeben.


Änderungsgenehmigung:

1.
Umgestaltung der Zugangssituation durch Einbringen von Stützmauern, die zur statischen Unterfangung der neuen Stellplatzsituation notwendig sind.

2.
Neugestaltung der bestehenden Terrassenanlage, welche direkt im Norden an das Wohnhaus angrenzt, durch Einbringen einer Stützmauer, die zur statischen Unterfangung der Terrasse sowie des Balkons im Obergeschoss notwendig ist. 

3.
Terrassierung der privaten Grünfläche durch Einbringen von Stützmauern, die das natürliche Gelände lediglich geringfügig ändern, jedoch zur Kultivierung und Erschließung des Grundstücks im Norden, außerhalb der Grenzen des Bebauungsplans notwendig sind.

Das Schreiben des Architekten vom 13.07.2023 sowie der Gesprächsvermerk mit der unteren Naturschutzbehörde vom 22.06.2023 wird dem Bau-und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Herr Heinle von der unteren Naturschutzbehörde gibt am 22.06.2023 folgende Stellungnahme:

„Wenn die mit Blockmauern abgestützte und aufgefüllte Fläche weiterhin wie im Bebauungsplan als private Grünflächen angelegt und genutzt wird und die Eingrünung des Baugrundstücks durch Gehölzbestand auf der unterliegenden Grünfläche gewährleistet ist, bestehen hier seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine fachlichen Einwände gegen die eingebrachten Blocksatzmauern und Geländeveränderungen. Die eingebauten Blocksatzmauern werden als Sonderhabitate von Tierarten bewertet.

Die privaten Grünflächen sollen von Gebäuden und weiteren baulichen Anlagen (Ausnahme: Zaun / Absturzsicherung) freigehalten werden.“

Für den Bauantrag sind folgende Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich:

- Erhaltungsgebot
- Geländeverlauf
- Private Grünfläche
- Überschreitung der GRZ II von zulässigen 0,525 auf 0,544, die GRZ 1 für Gebäude von zulässigen 0,35 auf geplanten 0,296 ist eingehalten.

Beschluss

Dem Bauantrag und den dafür erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie der Stadtwerke Würzburg AG vom 18.01.2023 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

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3.4. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-013; 1. Planänderung: Verkleinerung und Grundrissänderungen zu BG-2022-013: Abbruch des bestehenden Mehrfamilienhauses mit Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 3 Wohneinheiten. Planänderung mit zusätzlicher Carportanlage für 3 PKW auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/5, Rübezahlweg 15, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg/ Alte Steige/ Rübezahlweg" I Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 3.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 18.04.203 der 1. Planänderung für die Verkleinerung der Grundrisse zugestimmt.


Beratung:

Die Bauherrschaft möchte für 3 der geplanten Stellplätze eine Carportanlage auf der Grundstücksgrenze errichten. Da ein laufendes Genehmigungsverfahren vorliegt, ist die ansonsten genehmigungsfeie Carportanlage genehmigungspflichtig.

Die Verwaltung empfiehlt der Planergänzung zuzustimmen.

Beschluss

Der Planergänzung um eine Carportanlage für 3 Stellplätze wird zugestimmt.

Mit der erforderlichen Befreiung von der Veränderungssperre besteht Einverständnis.

Auf die Besondern Auflagen des Marktes Höchberg vom 18.04.2023 wird hingewiesen

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 18.07.2023 ö 4

Sachverhalt

Bauamtsleiter Thomas Lang berichtet über den Stand des Bauprojektes Alte Steige 11/ Rübezahl Weg 17. Er meint die Anwohner beschweren sich zu Recht. Seit Pfingsten wird keine Bautätigkeit festgestellt. Der uns bekannte Bauleiter ist nicht mehr zuständig.
Die derzeitige Verkehrsanordnung läuft noch bis zum 31.07.2023 (halbseitige Sperrung), die seitens der Verwaltung nicht mehr verlängert wird.
Die Verwaltung mahnt den Bauherrn zum Rückbau, sonst werden die Arbeiten durch die Gemeinde ausgeführt und in Rechnung gestellt. Es besteht jedoch dabei das Risiko, dass der Markt Höchberg die Kosten nicht erstattet bekommt. 
Die Fläche (Grundstücksabtretung zur Straßenverbreiterung) wurde bereits vom Markt Höchberg gekauft. Die Vorgehensweise wurde im Notarvertrag festgehalten.
Bei Durchführung der Arbeiten in Eigenleistung durch den Markt Höchberg (Leistensteine setzen und Laterne versetzen) besteht die Gefahr, dass diese bei Wiederaufnahme der Bautätigkeit beschädigt werden.
Marktgemeinderat Marc Behl ist der Meinung, dass es wichtig ist die Befahrbarkeit der Bucht provisorisch durch den Markt Höchberg herzustellen ggf. auch in Eigenleistung.
Marktgemeinderat Walter Feineis stimmt dem zu, da er nicht der Meinung ist, dass das Bauvorhaben durch den Bauherrn fertig gestellt wird.

Marktgemeinderat Timo Koppitz fragt an, warum die Fläche auf Fl.-Nr. 1071 gerodet wurde. 
Erster Bürgermeister Alexander Knahn erläutert, dass es sich vermutlich um einen Rückschnitt handelt. Es werden immer wieder Anfragen zu der Bebaubarkeit des Grundstückes gestellt, es fehlt jedoch an der nötigen Erschließung. 

Marktgemeinderat Martin Benthe fragt an, warum an der Fasenenstraße an den Baumscheiben noch Warnbarken stehen. 
Die Verwaltung gibt es an den Bauhof weiter.

Marktgemeinderat Marc Behl teilt mit, dass der Gehweg in der Leibnizstraße vor dem Vogelverlag nicht mehr erkennbar ist.
Die Verwaltung wird das prüfen.

Marktgemeinderätin Susanne Cimander fragt nach, wann der Parkplatz in der Albrecht-Dürer-Straße eröffnet wird und ob die Flächen noch bepflanzt werden. 
Bauamtsleiter Thomas Lang teilt mit, dass der Parkplatz voraussichtlich nächste Woche für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und unser Gärtner, Herr Fleischmann, eine Bepflanzung aufgrund der Trockenheit erst Ende August für sinnvoll erachtet.

Marktgemeinderat Karl Kieselbach teilt mit, dass Anhänger auf dem Parkstreifen am Sportplatz noch stehen.
Bauamtsleiter Thomas Lang antwortet, dass übergangsweise ein mobiles Halteverbot angeordnet wurde und die entsprechende Beschilderung diese Woche noch montiert wird. Einige der Anhänger wurden bereits entfernt, die übrigen Halter werden von der Verwaltung angeschrieben. Es befindet sich noch ein polnischer Sattelschlepper auf dem Parkstreifen, dessen Halter vom Landratsamt nicht mitgeteilt werden kann.

Datenstand vom 03.08.2023 18:05 Uhr