Datum: 14.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-039; Austausch von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1097, Nähe Leistenstraße, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
1.2 Antrag Nr. 2023-040; Antrag auf Befreiung für Grundstücksteilung von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und der Veränderungssperre auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1286/2, Rübezahlweg 33, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" | Veränderungssperre nach §§ 14 und 16
1.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-027; Errichtung von zwei E-Ladesäulen auf dem Gelände des Lebensmittelmarktes Tegut Höchberg auf dem Grundstück Fl.-Nr. 464, Waldstraße 4, Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch", § 30 BauGB
1.4 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-041; Teilabbruch eines ehemaligen Viehstalls auf dem Grundstück Fl.-Nr. 276, Hauptstraße 54, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung
2.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 19.09.2023)
2.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 31.08.2023)
2.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg (Schreiben vom 23.08.2023)
2.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung
3.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 18.09.2023)
3.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 16.08.2023)
3.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH (Schreiben vom 23.08.2023)
3.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Telekom (Schreiben vom 04.09.2023)
3.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung von Privat 1 (Schreiben vom 11.09.2023)
3.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt“ I Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
4 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 1
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1.1. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-039; Austausch von Werbeanlagen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1097, Nähe Leistenstraße, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 1.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.



Erläuterung:

Der Antragsteller möchte die bestehenden Werbeanlagen austauschen/erneuern. Hierfür beantragt er eine Baugenehmigung.


Beratung:

- Eine Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.
- Die geplanten Webeanlagen werden in dem Eni-Farbton „Verkehrsgelb RAL 1023“ ausgeführt, die Umrandung in „Braun RAL 8014“.

Der Antragsteller teilt mit, dass es sich ausschließlich um standardisierte und bundesweit eingesetzte Werbemittel handelt und somit auf einen Standsicherheitsnachweis verzichtet wurde.

Die Verwaltung empfiehlt, dem Antrag zuzustimmen.

Beschluss

Dem Antrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 14.11.2023 wird hingewiesen.

Die Baumaßnahme liegt im Sanierungsgebiet des Marktes Höchberg. Der erforderlichen Befreiung nach § 144 BauGB wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Antrag Nr. 2023-040; Antrag auf Befreiung für Grundstücksteilung von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und der Veränderungssperre auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1286/2, Rübezahlweg 33, § 33 BauGB, Bebauungsplan in Aufstellung "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" | Veränderungssperre nach §§ 14 und 16

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 1.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Das im Eigentum der Antragsteller befindliche Grundstück ist mit zwei Wohnhäusern bebaut.
Die Antragsteller beantragen hierfür die Teilung in zwei selbstständige Grundstücke.


Beratung:

Das Grundstück liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“.

Die Antragsteller möchten das 619 qm große Grundstück in zwei Grundstücke teilen. Hierfür beantragen sie eine Befreiung von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes sowie von der Veränderungssperre.

Das Schreiben der Antragsteller wird dem Bau- und Umweltausschuss bekanntgegeben.

Beschluss

Der erforderlichen Befreiung von dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan sowie von der Veränderungssperre wird zugestimmt.

Das Landratsamt Würzburg erhält hierzu eine Ausfertigung mit Beschluss.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-027; Errichtung von zwei E-Ladesäulen auf dem Gelände des Lebensmittelmarktes Tegut Höchberg auf dem Grundstück Fl.-Nr. 464, Waldstraße 4, Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 1.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.



Erläuterung:

Der Markt Höchberg hat in der Sitzung am 19.09.2023 der Errichtung von zwei E-Ladesäulen zugestimmt.

Das Landratsamt Würzburg hat uns nun mit Schreiben vom 24.10.2023 folgendes mitgeteilt:

„1. Die Ladestationen liegen laut den vorliegenden Unterlagen vollständig außerhalb der Baugrenze. Daher ist für die Errichtung der Ladestationen eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der Baugrenze (3-fach) schriftlich über die Gemeinde zu beantragen, zu begründen und nachzureichen.
2. In der Genehmigung BG-2020-255 wurden 162 Stellplätze gefordert, durch die geplanten Ladestationen werden zwei notwendige Stellplätze überbaut. Die 2 notwendigen Stellplätze, welche durch die Ladestationen entfallen sind weiterhin für die bestehenden Nutzungen auf dem Baugrundstück nachzuweisen.“

Beschluss

Zu 1.:
Der erforderlichen Befreiung für die Erstellung von E-Ladesäulen außerhalb der Baugrenzen wird zugestimmt.


Zu 2.:
Laut Ziffer 728 der Baugenehmigung vom 05.11.2020 sind 100 Pkw-Stellplätze für die bestehende Nutzung und 62 weitere Pkw-Stellplätze für den Neubau des Lebensmittelmarktes erforderlich. Zusammen 162 Stellplätze.

Vorhanden sind Stand heute:
80
Stellplätze auf dem Parkplatz vor dem Lebensmittelmarkt
45
Stellplätze in der Tiefgarage
(die zwei geplanten Stellplätze für E-Lader wurden nicht umgesetzt und sollen jetzt auf dem Parkplatz vor dem Lebensmittelmarkt erstellt werden)
44
Stellplätze auf Fl.-Nr. 588/17. Siehe hierzu Beschluss vom 13.10.2020 sowie die Bekanntmachung vom 07.11.2023.


169
Stellplätze inkl. der E-Ladestellen vorhanden
167
Stellplätze ohne E-Ladestellen vorhanden 


Sollte dennoch eine Befreiung von der Stellplatzsatzung erforderlich sein, wird dieser auch zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.4. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2023-041; Teilabbruch eines ehemaligen Viehstalls auf dem Grundstück Fl.-Nr. 276, Hauptstraße 54, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 1.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
Haushaltsrechtlich nicht relevant.

.


Erläuterung:

Der Bauwerber plant das bestehende flache Satteldach auf dem ehemaligen Viehstall abzubrechen.


Beratung:

Das Schreiben des Antragstellers vom 05.11.2023 wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Die Baumaßnahme liegt im Sanierungsgebiet des Marktes Höchberg. Der erforderlichen Befreiung nach § 144 BauGB wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Gem. Art. 49 Abs. 1 GO ist 1. Bürgermeister Alexander Knahn persönlich beteiligt und nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil. 
Den Vorsitz für diesen Tagesordnungspunkt übernimmt Marktgemeinderätin Susanne Cimander.

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 18.01.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 26.01.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“, in der Fassung vom 15.02.2022 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 06.04.2022 bis einschließlich 31.05.2022 öffentlich ausgelegt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 05.04.2022 frühzeitig beteiligt. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 07.03.2023 wurden die eingegangen Stellungnahmen behandelt und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde gefasst. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“, in der Fassung vom 07.03.2023 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023 öffentlich ausgelegt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 14.03.2023 beteiligt. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.07.2023 wurden die eingegangen Stellungnahmen behandelt.

Aufgrund von Anregungen aus der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB haben sich Änderungen für die Planung ergeben. Deshalb wurde eine erneute öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Diese fand im Zeitraum vom 08.08.2023 bis einschließlich 19.09.2023 statt. Die Behörden wurden mit Schreiben vom 04.08.2023 beteiligt. 




Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Regierung von Unterfranken
08.08.2023
Regionaler Planungsverband Würzburg
10.08.2023
Stadt Würzburg
10.08.2023
Vodafone GmbH
18.09.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
-
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
-
Kreisbrandrat Reitzenstein, Landratsamt Würzburg, Würzburg
-
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
-
Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Abfallwirtschaftsbetrieb Team Orange, Veitshöchheim
-
Deutsche Telekom AG, Würzburg
-
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring 
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg
-
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg 
-
Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter den Ziffern 2.1 bis 2.3 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln. Aus der Bevölkerung gingen keine Stellungnahmen ein. 

Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Anregungen / Einwendungen / Hinweise
Landratsamt Würzburg
19.09.2023
2.1
Staatliches Bauamt, Würzburg
31.08.2023
2.2
Mainfranken Netze Würzburg
23.08.2023
2.3

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2.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 19.09.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 2.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im Zuge der Nachverdichtung erarbeitet. Aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht bestehen keine Einwände.

2. Wasserrecht und Bodenschutz

Es wird auf die Stellungnahme im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Diese behält ihre volle Gültigkeit. 

Stellungnahme vom 27.04.2023

Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:

Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten
Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.

Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. 

Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden. Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.

Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.

Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen
Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.

Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. Vorbauungsplan ab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.

Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS. Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die geplanten Maßnahmen.

Weitere Fachstellen am Landratsamt Würzburg wurden aufgrund der Änderungen im Entwurf vom 18.07.2023 nicht beteiligt.

Beschluss

Die Hinweise des Landratsamtes Würzburg, Bauplanungsrecht, werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme

Es wird zur Kenntnis genommen, dass das LRA Würzburg aus bauplanungsrechtlicher, technischer Sicht keine Einwände gegen den Bebauungsplan erhebt.

Zu 2. Wasserrecht und Bodenschutz

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Stellungnahme des SG Wasserrecht und Bodenschutz vom 27.04.2023 vollumfänglich aufrecht
erhalten wird.

Abwägung zur Stellungnahme vom 27.04.2023

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder Überschwemmungsgebiet
liegt.

Der Geltungsbereich ist bereits weitestgehend überbaut und vollständig erschlossen. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Der Bebauungsplan dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung, die gemäß § 34 BauGB ohne Bebauungsplan zulässig wäre.

Der textliche Hinweis Ziffer 4 verweist auf eine versickerungsfähige Gestaltung der Oberflächen gemäß Art. 7 BayBO.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ist die Eingriffsregelung gemäß § 1a BauGB nur bei einer zulässigen Grundfläche unter 20.000 m² nicht anzuwenden. Somit gelten für den Bebauungsplan grundsätzlich die Vorgaben des § 1a BauGB und es wären Ausgleichsflächen auszuweisen. Da aber der Geltungsbereich des Bebauungsplans vollständig dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen ist, und somit eine Bebauung im Geltungsbereich und die damit verbundenen Eingriffe bereits zulässig sind, ist für diese bereits zulässigen Eingriffe gemäß §1a Abs. 3 Satz 6 BauGB kein Ausgleich erforderlich. Deshalb besteht für die mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe keine Ausgleichspflicht gemäß § 1a BauGB.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgegeben. Es formuliert Festsetzungen bezüglich der Begrenzung der Oberflächenversiegelung, der Begrünung von Dachflächen, der Bewirtschaftung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser und des Schutzes des Mutterbodens. Der vorliegende einfache Bebauungsplan zielt jedoch auf die Begrenzung der Nachverdichtung im Geltungsbereich ab, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht, somit werden die Festsetzungsvorschläge des WWA nicht aufgenommen. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern oder wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass weitere Fachstellen des LRA bezüglich der Änderungen im Rahmen der erneuten Beteiligung nicht beteiligt wurden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 31.08.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 2.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. §3 Abs.2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Zur erneuten Abwägung der von uns vorgelegten Stellungnahme vom 30.03.2023 nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Zum Hinweis des Beschlusses, dass die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden kann, da die Fahrbahnkanten weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können, müssen wir darauf hinweisen, dass die Fahrbahnkante im Bereich des o.g. Bebauungsplanes der Flurstückgrenzen der FI-Nrn. 450 und 1065 entspricht.

Die Flurstückgrenzen sind im Bebauungsplan dargestellt.

Somit können U.E. die Anbauverbots- und auch die Anbaubeschränkungszone graphisch im Plan dargestellt werden.

2. Den Beschlüssen zu den Nrn. 2 und 3 kann
zugestimmt werden

Stellungnahme vom 30.03.2023
Zur Abwägung der von uns vorgelegten Stellungnahme vom 09.05.2022 nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Nach Lesart des § 9 (1) FStrG ist die Anbauverbotszone für Hochbauten alter Art bindend.

Wir bitten somit den von Ihnen vorgeschlagenen Satz: „Auf die Bauverbotszone von 20 m und die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils
gemessen vom Fahrbahnrand der B 8/ B 27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG wird hingewiesen" durch den Satz zu ersetzen:

„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.“

Durch die Darstellung im Planteil wird U.E. erkennbar, für welchen Bereich des Bebauungsplanes diese Maßgabe einzuhalten ist.

2. Dem vorgesehenen Textteil kann zugestimmt werden.

3. Grundsätzlich kann der Entscheidung, dass Bauanträge, bei Betroffenheit der Bundesstraße, grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt Würzburg
vorgelegt werden, zugestimmt werden. Gerade im Hinblick auf den gegebenen Anlass sehen wir weiterhin eine Gewährleistung von Schutzmaßnahmen im Zuge der Bauleitplanung als sinnvoll an.

Beschluss

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wie folgt behandelt:

Zu 1. Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone

Die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone sowie die Ortsdurchfahrtsgrenze werden redaktionell ergänzt und als zeichnerischer Hinweis
in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Bauverbotsbereich existieren bereits einige Wohngebäude.

Zu 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Staatliche Bauamt Würzburg den Beschlüssen zu den Nrn. 2 und 3 zustimmt.

Abwägung zur Stellungnahme vom 30.03.2023

Zu 1. Der textliche Hinweise Nr. 2 wird nach Vorgabe des Staatlichen Bauamtes folgendermaßen redaktionell geändert:

„Gemäß § 9 (1) FStrG dürfen längs der Bundesstraße Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet
werden. Ferner wird auf die Anbaubeschränkungszone von 40 m, jeweils gemessen vom Fahrbahnrand der B 8 / B27, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG hingewiesen.

Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone können im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden. Sie sind im Rahmen eines betroffenen Vorhabens konkret zu ermitteln.
Baugenehmigungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.“

Die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan kann im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden, da die Fahrbahnkanten weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind noch vom Staatlichen Bauamt zur Verfügung gestellt werden können. Der textliche Hinweis Nr. 2 wird daher wie oben dargelegt redaktionell ergänzt.

Zu 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Textteil zugestimmt werden kann.

Zu 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Gewährleistung von Schutzmaßnahmen in der Bauverbotszone bzw. Baubeschränkungszone
gerade auch im Hinblick auf weitere Nachverdichtungsmaßnahmen als sinnvoll erachtet wird und der Vorlage von Bauanträgen mit Betroffenheit
der Bundesstraße dem Staatlichen Bauamt zugestimmt wird.

Der Markt Höchberg weist im Zuge des Bauantragsverfahrens auf die erforderliche Beteiligung des Staatlichen Bauamtes hin.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg (Schreiben vom 23.08.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 2.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 4 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3  Abs. 2 BauGB sowie § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Mainfranken Netze GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Versorgungsleitungen der Mainfranken Netze GmbH (MFN), Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV).

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.

Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.

Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip,
sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.

Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.

Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Für spartenübergreifende Netzauskunft setzen Sie sich bitte rechtzeitig im Zuge der Planung und vor Baubeginn im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht mit unserem zentralen Kontakt planauskunft@mainfrankennetze.de in Verbindung.

Ein bereits vorhandener Zugang zu unserem 24/7 Portal Netzauskunft kann hierfür ebenfalls genutzt werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Mainfranken Netze GmbH keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung bestehen, wenn die vorhandenen Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt oder wenn erforderlich gesichert werden.

Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das jeweilige Bauvorhaben.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Stromversorgung für Anschlüsse bis 30 kW erfolgen kann. Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht.

Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Änderungen / Neuanlagen bezüglich der Straßenbeleuchtung ergeben sich daher nicht.

Die Hinweise zur möglichen Umverlegung von Einrichtungen und Kostenträgerschaft werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung sondern das Bauvorhaben.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.

Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind daher keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden, der Bebauungsplan beinhaltet auch keine Pflanzgebote im öffentlichem Raum. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen sind die Mainfrankennetze ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ I Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 2.4

Sachverhalt

Die vorgebrachten Anregungen oder Hinweise wurden unter den Punkten 2.1 bis 2.3 vorgetragen. Aufgrund dieser waren nur redaktionelle Änderungen nötig. Somit kann Seitens des Bau- und Umweltausschusses der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ gefasst werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ in der Fassung vom 14.11.2023 mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Hierdurch wird die Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahmen und Abwägung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 beschlossen, den Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“, aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 18.05.2022 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“, in der Fassung vom 19.07.2022 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 22.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023 öffentlich ausgelegt. Zudem wurden die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 21.03.2023 frühzeitig beteiligt. Es wurde um Stellungnahme bis 28.04.2023 gebeten. In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 18.07.2023 wurden die eingegangen Stellungnahmen behandelt und der Billigungs- und Auslegungsbeschluss wurde gefasst. 

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“, in der Fassung vom 18.07.2023 mit Begründung, wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.08.2023 bis einschließlich 19.09.2023 öffentlich ausgelegt. Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 04.08.2023 beteiligt. 


Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Regierung von Unterfranken
08.08.2023
Regionaler Planungsverband Würzburg
10.08.2023
Stadt Würzburg
10.08.2023
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
-
Kreisbrandrat Reitzenstein, Landratsamt Würzburg, Würzburg
-
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
-
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
-
Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Abfallwirtschaftsbetrieb Team Orange, Veitshöchheim
-
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring 
-
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Nürnberg
-
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Würzburg 
-
Landesbund für Vogelschutz, Hilpoltstein
-

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter den Ziffern 3.1 bis 3.4 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Aus der Bevölkerung ging eine Stellungnahme ein die unter Ziffer 3.5 aufgeführt ist. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln. 

Behörde, Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinde
Antwort vom
Anregungen / Einwendungen / Hinweise
Landratsamt Würzburg
18.09.2023
3.1
Staatliches Bauamt, Würzburg
16.08.2023
3.2
Mainfranken Netze GmbH
23.08.2023
3.3
Deutsche Telekom AG, Würzburg
04.09.2023
3.4
Privat 1
11.09.2023
3.5

 

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3.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Landratsamtes Würzburg (Schreiben vom 18.09.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3.1

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha, liegt östlich des Altortes und erstreckt sich nördlich der Bundesstraße B 8, die den Geltungsbereich im Süden begrenzt. Im Westen, Norden und Osten schließen sich weitere Baugebiete an, die als WA-Gebiete zu bewerten sind und mit
Wohnhäusern bebaut sind. Die östliche Grenze des Geltungsbereiches folgt der Gemarkungsgrenze zur Stadt Würzburg.

Es bestehen aus planungsrechtlich technischer Sicht keine Einwände.

2. Immissionsschutz

Es wird auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Es konnten im Vergleich zur 1. Behördenbeteiligung keine immissionsschutzfachlich relevanten Änderungen festgestellt werden.

Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ und es wird eine Grundstückmindestgröße festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen.

Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 18.07.2023.

Stellungnahme SG Immissionsschutz vom 27.04.2023

Zum Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 19.07.2022 wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:

Es liegt ein Entwurf des Bebauungsplanes sowie der Begründung vom 19.07.2022 vor.

1. Sachverhalt, Standort

1.1 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 9,3 ha und liegt im östlichen Bereich von Höchberg. Laut RISBY ist die Fläche gemäß FNP aktuell als Wohnbaufläche dargestellt.

Südlich verläuft die Bundesstraße B8, nördlich befinden sich die Geltungsbereiche verschiedener Bebauungspläne (Würzburger Straße, Bayernstraße Mitte, Südlich der Bayernstraße, Am Karrenwinkel 2. Änd.). Laut Begründung sind diese Baugebiete WA-Gebiete zu bewerten und mit Wohnhäusern bebaut. Östlich verläuft die Gemarkungsgrenze zum Stadtgebiet Würzburg.

1.2 Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ möchte der Markt Höchberg laut Begründungsentwurf die Nachverdichtung dadurch unterstützen, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität
und die Durchgrünung erhalten werden. Zu diesem Zweck soll die Nachverdichtung auf ein verträgliches Maß begrenzt werden, um die Neuversiegelung und das zusätzliche Verkehrsaufkommen zu begrenzen.

1.3 Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, die Wohnnutzung wird unverändert beibehalten. Mit dem Bebauungsplan
werden lediglich Festsetzungen zu Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude, zu den
Abstandsflächen und zum Artenschutz aufgenommen, daher wird der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB aufgestellt.

2. Beurteilung

Im Bebauungsplan werden laut Begründungsentwurf in erster Linie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung getroffen. Die Festsetzungen
orientieren sich dabei am Bestand der umliegenden Bebauung. Es erfolgt unter anderem eine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung durch Festsetzung von GRZ und GFZ und es wird eine Grundstückmindestgröße festgesetzt. 

Der Bebauungsplan setzt keine Art der baulichen Nutzung fest. Im FNP ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt und es bestehen bereits Bebauungen.

Die Zulässigkeit der zukünftigen Bauvorhaben wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

Von Seiten des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ i. d. F. vom 19.07.2022.

3. Naturschutz

Es wird auf die Stellungnahme im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Diese behält weiterhin volle Gültigkeit.

Stellungnahme Untere Naturschutzbehörde vom 27.04.2023

Nach Sichtung des B-Plan-Entwurfes einschl. der Begründung, Stand 19.07.2022, kann seitens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilt werden, dass bei diesem vereinfachten Bauleitplanverfahren keine artenschutzrechtlichen Kartierungen erfolgte, für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen 6. und in die Begründung 9. aufgenommen sind.

Weitergehende Kenntnisse über Artvorkommen sind der Unteren Naturschutzbehörde nicht bekannt.

Daher entspricht der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen.

4. Wasserrecht und Bodenschutz

Es wird auf die Stellungnahme im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Diese behält weiterhin volle Gültigkeit.

Stellungnahme SG Wasserrecht und Bodenschutz vom 27.04.2023

Stellungnahme zum geplanten Vorhaben aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht:

Das Gebiet ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet und nicht im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.

Es wird vorausgesetzt, dass die ordnungsgemäße Erschließung (Wasserversorgung, Schmutzwasser, Niederschlagswasserbewirtschaftung) gesichert ist bzw. wird. Die Abwasserbeseitigung sollte, wenn möglich im Trennsystem erfolgen. Anfallendes Niederschlagswasser sollte generell gesammelt und breitflächig über die aktive Bodenzone versickert werden.
Die Oberflächen von Stellplätzen und Zufahrten sollten wasserdurchlässig gestaltet werden.

Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang von Gewässern ausgewiesen werden.

Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange wird dem Verfahrensführer (Gemeinde) empfohlen, auch den allgemeinen amtlichen Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) im Verfahren zu beteiligen zum allgemeinen Gewässer- und Bodenschutz, sowie zum Umgang mit Niederschlagswasser.

Durch die o. g. Bauleitplanung werden keine ggf. erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse ersetzt. Sofern z. B. Veränderungen an Gewässern/ wasserführenden Gräben vorgesehen sind (z. B. Änderungen an den Uferböschungen usw.) bzw. Biotope oder Teiche neu
errichtet bzw. wesentlich geändert werden sollen oder Niederschlagswasser aus einem Baugebiet in ein Gewässer eingeleitet werden soll (z. B. über ein Regenrückhaltebecken), ist dies ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuprüfen. Bitte ggf. vorab dann mit dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA) abklären.

Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.


5. Gesundheitsamt

Es wird auf die Stellungnahme im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Diese behält weiterhin volle Gültigkeit.

Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 27.04.2023

Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (Trinkwasser, Abwasser, Emissionen, Immissionen) bzw. negative Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt werden nicht gesehen.

6. Kreisentwicklung

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ des Marktes Höchberg ist es u.a.:

  • - die Nachverdichtung im Quartier zu unterstützen und zu fördern,
  • - die Wohnqualität durch Sicherung / Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. Hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten, zu erhalten,
  • - die Leistungsfähigkeit der Erschließung zu sichern
und
  • - die Durchgrünung der Grundstücke zu erhalten.
Es wird auf die Stellungnahme im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.

Stellungnahme des SG Kreisentwicklung vom 27.04.2023

Von Seiten der Kreisentwicklung wird die geplante Maßnahme des Marktes Höchberg begrüßt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die Nachverdichtung dadurch unterstützt, dass einerseits den Bauwerbern Planungssicherheit gegeben wird, andererseits aber auch die Wohnqualität und die Durchgrünung erhalten werden. Einwände gegen die Maßnahme bestehen nicht.

7. Denkmalschutz

Es wird auf die Stellungnahme im Schreiben des Landratsamtes Würzburg vom 27.04.2023 verwiesen. Diese behält weiterhin volle Gültigkeit.

Stellungnahme des SG Denkmalschutz vom 27.04.2023

Bei den von der Aufstellung des o. a. Bebauungsplans betroffenen Bereichen sind keine denkmalfachlichen Belange betroffen. Soweit eine Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vorliegt, wird auf diese verwiesen.

9. Klimaschutz, Energiewende und Mobilität (SFB 7)

Der Markt Höchberg möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans eine gesteuerte Nachverdichtung eines bestehenden Wohngebietes ermöglichen. Nötig ist die Aktivierung bestehender Potenzialflächen, da der Markt Höchberg im Verdichtungsraum Würzburg liegt und deshalb ein hoher Wohnungsbedarf besteht. 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans des Marktes Höchberg umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 9,3 ha nördlich der Bundesstraßen 8 und 27 in Höchberg. Die Bauleitplanung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erforderlich.

Die Schutzgutbetrachtung der Schutzgüter Luft, Luftqualität, Klima hat ergeben, dass keine erheblichen Auswirkungen durch das Vorhaben erwartet werden. Durch die Einschränkung des Zulässigkeitsrahmens der Nachverdichtung werden die Durchlüftung der Wohngebiete und die klimatischen Funktionen des Leistengrundes erhalten. Durch die Festsetzung der Obergrenze der maximal zulässigen Wohneinheiten wird die Zunahme des Individualverkehrs begrenzt. Mit der Nachverdichtung wird ein Wegfall von Baum- und Gehölzbeständen einhergehen, allerdings enthalten die örtlichen Bauvorschriften Vorgaben zur Dachbegrünung, wodurch die klimatischen Auswirkungen des Wegfalls der bestehenden Begrünung zumindest teilweise kompensiert wird.
Der SFB 7 hat keine Einwände gegen das Vorhaben, da die klimatischen Auswirkungen der Nachverdichtung berücksichtigt wurden und mit dem Bebauungsplan gesteuert und begrenzt werden.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes schafft der Markt Höchberg zudem eine Grundlage für eine gesteuerte Nachverdichtung und damit Innenentwicklung. Letztere ist ein gutes Mittel um dem steigenden Wohnungsbedarf zu begegnen und gleichzeitig die Auswirkungen in Sachen Flächenversieglung minimal zu halten und wird daher begrüßt.

Eine Nutzung erneuerbarer Energien bei der Umsetzung neuer Bauvorhaben im Gebiet wird von Seiten des SFB 7 empfohlen und entspricht § 5 BayKlimaG. In Anbetracht des Klimawandels und damit steigender Temperaturen sollte beim Neubau zudem auf bauliche Hitzeschutzmaßnahmen geachtet werden.

Beschluss

Zu 1. Bauplanungsrechtliche, technische Stellungnahme
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus planungsrechtlich technischer Sicht keine Einwände bestehen.

Zu 2. Immissionschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen wird.

Zur Stellungnahme vom 27.04.2023

Zu 2. Beurteilung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des SG Immissionsschutz keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen.

Zu 3. Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen wird.

Zur Stellungnahme vom 27.04.2023
Es wird zur Kenntnis genommen, dass für die wesentlichen zu erwartenden Artengruppen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen in die textlichen Festsetzungen (Ziffer 6) und die Begründung (Kap. 9) aufgenommen wurden, der Unteren Naturschutzbehörde keine weitergehenden Kenntnisse über Artvorkommen bekannt sind und somit der vorliegende Entwurf den derzeitig bekannten artenschutzrechtlichen Erfordernissen entspricht.

Zu 4. Wasserrecht
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen wird.

Zur Stellungnahme vom 27.04.2023
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Geltungsbereich nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet Überschwemmungsgebiet liegt.
Der Geltungsbereich ist bereits weitestgehend überbaut und vollständig erschlossen. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Eine nachträgliche Entwässerung im Trennsystem ist daher nicht möglich. Der Bebauungsplan dient lediglich der Begrenzung der Nachverdichtung, die gemäß § 34 BauGB ohne Bebauungsplan zulässig wäre.

Der textliche Hinweis Ziffer 4 verweist auf eine versickerungsfähige Gestaltung der Oberflächen gemäß Art. 7 BayBO.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens werden keine Ausgleichsflächen ausgewiesen.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Stellungnahme abgegeben. Es formuliert Festsetzungen bezüglich der Begrenzung der Oberflächenversiegelung, der Begrünung von Dachflächen, der Bewirtschaftung bzw. Versickerung von Niederschlagswasser und des Schutzes des Mutterbodens. Der vorliegende einfache Bebauungsplan zielt jedoch auf die Begrenzung der Nachverdichtung in Geltungsbereich ab, insbesondere durch die Festsetzung von GRZ, GFZ und Anzahl der zulässigen Wohneinheiten. Örtliche Bauvorschriften beinhaltet er hingegen nicht, somit werden die Festsetzungsvorschläge des WWA nicht aufgenommen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass Veränderungen an Gewässern oder wasserführenden Gräben in einem separaten wasserrechtlichen Verfahren abzuklären wären.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altlasten im Geltungsbereich bekannt sind und grundsätzlich seitens des SG Wasserrecht und Bodenschutz keine Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Zu 5. Gesundheitsamt
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen wird.

Zur Stellungnahme vom 27.04.2023
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände gegen die Planung erhoben werden.

Zu 6. Kreisentwicklung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen wird.

Zur Stellungnahme vom 27.04.2023
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Aufstellung des Bebauungsplans von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt wird und keine Einwände
gegen die Planung bestehen.

Zu 7. Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auf die Stellungnahme vom 27.04.2023 verwiesen wird.

Zur Stellungnahme vom 27.04.2023
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine denkmalfachlichen Belange betroffen sind. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung angeschrieben und hat keine Stellungnahme abgegeben.

Zu 9. Klimaschutz, Energiewende und Mobilität (SFB 7)
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der SFB 7 keine Einwände gegen das Vorhaben hat, da die klimatischen Auswirkungen der Nachverdichtung
berücksichtigt wurden und über den B-Plan begrenzt und gesteuert werden und dass die gesteuerte Nachverdichtung und Innenentwicklung begrüßt wird.

Da es sich um ein bestehendes Baugebiet handelt, in dem nur vereinzelte, punktuelle Nachverdichtungen zu erwarten sind, können die Anforderungen des Klimawandels in diesem Fall nicht im Rahmen der Bauleitplanung bewältigt werden, sondern im Zusammenhang mit der einzelnen Baumaßnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung des Staatlichen Bauamtes Würzburg (Schreiben vom 16.08.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3.2

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 12 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt das Staatliche Bauamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

1. Zum Hinweis des Beschlusses, dass die Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone im Plan im Bebauungsplan nicht in hinreichender Genauigkeit abgebildet werden kann, da die Fahrbahnkanten weder in der digitalen Flurkarte enthalten sind noch vom Staatlichen
Bauamt zur Verfügung gestellt werden können, müssen wir darauf hinweisen, dass sich die Fahrbahnkante im Bereich des o.g. Bebauungsplanes
1,50 m südlich bzw. östlich der nördlichen bzw. westlichen Flurstücksgrenze der FI-Nr. 1065 befindet.

Die Flurstücksgrenzen sind im Bebauungsplan dargestellt.

Somit können U.E. die Anbauverbots- und auch die Anbaubeschränkungszone graphisch hinreichend genau im Plan dargestellt werden.

Die Lage der baulichen Ortsdurchfahrtsgrenze ist in Anlage unseres Schreibens vom 30.03.2023 ersichtlich. Die Darstellung der baulichen Ortsdurchfahrtsgrenzen wurden Ihnen mit unserem Schreiben vom 09.05.2022 zum B-Plan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg" bereits übersandt.

2. Den Beschlüssen zu den Nrn. 2 bis 5 kann zugestimmt werden.

Beschluss

Zu 1. Darstellung der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone

Die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone sowie die Ortsdurchfahrtsgrenze werden redaktionell ergänzt und als zeichnerischer Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Im östlichen Randbereich des Geltungsbereiches existieren einige Wohngebäude innerhalb der Bauverbotzone.

Zu 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass das Staatliche Bauamt Würzburg den Beschlüssen zu den Nrn. 2 bis 5 (zu den Punkten Zufahrten von der Bundesstraße, Maßnahmen zum Schallschutz, Entschädigungsansprüche gegenüber Straßenbaulastträger, öffentliche Erschließungsmaßnahmen und Entwässerung) zustimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Mainfranken Netze GmbH (Schreiben vom 23.08.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3.3

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Mainfranken Netze GmbH als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Versorgungsleitungen der Mainfranken Netze GmbH (MFN), Stadtwerke Würzburg AG (STW) sowie der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH (TWV). 

Grundsätzlich bestehen keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.

Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.

Die öffentlichen Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen müssen lt. Art. 51 (1) BayStrWG beleuchtet werden.

Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.

Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.

Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Für spartenübergreifende Netzauskunft setzen Sie sich bitte rechtzeitig im Zuge der Planung und vor Baubeginn im Rahmen Ihrer Erkundigungspflicht mit unserem zentralen Kontakt planauskunft@mainfrankennetze.de in Verbindung.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Mainfranken Netze GmbH keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planung bestehen, wenn die vorhandenen Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt oder wenn erforderlich gesichert werden.

Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das jeweilige Bauvorhaben.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass eine Stromversorgung für Anschlüsse bis 30 kW erfolgen kann. Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht.

Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Änderungen / Neuanlagen bezüglich der Straßenbeleuchtung ergeben sich daher nicht.

Die Hinweise zur möglichen Umverlegung von Einrichtungen und Kostenträgerschaft werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die
Regelungen der Bauleitplanung, sondern das Bauvorhaben.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.

Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind daher keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden, der Bebauungsplan beinhaltet auch keine Pflanzgebote im öffentlichem Raum. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen sind die Mainfrankennetze ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung der Telekom (Schreiben vom 04.09.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3.4

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB nimmt die Telekom als Träger öffentlicher Belange zu der oben genannten Bauleitplanung wie folgt Stellung:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:

Mit Schreiben vom 21.04.2023 haben wir bereits zum Bebauungsplan „Würzburger Straße - 2. Abschnitt“ Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Stellungnahme vom 21.04.2023
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens (siehe beigefügten Bestandsplan).

Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.

Diese Telekommunikationslinien sind sowohl in deren Bestand als auch in deren ungestörten Nutzung zu schützen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.

Die Versorgung des Planbereiches unterliegt derzeit einer Prüfung durch die Telekom. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Entscheidung zur Versorgung treffen.

Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, das die Stellungnahme vom 21.04.2023 unverändert gültig bleibt.

Abwägung zur Stellungnahme vom 21.04.2022
Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich im bzw. am Rand des Geltungsbereiches Telekommunikationslinien der Telekom befinden und auf
diese Rücksicht zu nehmen ist.

Das Gebiet ist bereits weitgehend bebaut und es besteht nach § 34 BauGB bereits Baurecht. Mit dem Bebauungsplan sind keine öffentlichen Erschließungsmaßnahmen verbunden. Bereits jetzt ist bei Baumpflanzungen die Lage von Versorgungsleitungen zu beachten. Bei Neubaumaßnahmen ist die Telekom ggf. im Rahmen des Bauantrages zu beteiligen.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Versorgung des Geltungsbereiches derzeit durch die Telekom geprüft wird.

Im Rahmen der Bauleitplanung sowie der jeweiligen Bauvorhaben wird die Telekom weiterhin beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt" I Würdigung der Stellungnahme und Abwägung von Privat 1 (Schreiben vom 11.09.2023)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3.5

Sachverhalt

HH-Stelle
HH-Ansatz
Aufgabenart
0.6000.6555
150.000 €
Hoheitliche Aufgabe

Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB ging eine Stellungnahme aus der Bevölkerung ein zu der oben genannten Bauleitplanung:

1) Die Aussage auf Seite 8 zur Begründung:

Zitat: „Die Fahrbahn hat damit eine durchgängige Breite von ca. 6,0 m.“ ist an Ungenauigkeit von Seiten des Planungsbüros nicht zu überbieten. Was heißt ca.? Nach Aussage der Marktgemeinde ist die Fahrbahnbreite 5,59 Meter.

Beweis: Grafische Darstellung der Marktgemeinde (schemat. Darstellung der Straße mit 2 parkenden PKW und sich 2 begegnenden Busse, Stellplatzstreifen je 2,0 m breit, Fahrbahn selbst 5,59 m)

Hierbei ist aber der Rinnenrand mitberücksichtigt, der bei Belastung durch Fahrzeuge bricht und kein Straßenbestandteil ist. Eine Messung des Unterfertigten ergab eine echte Fahrbahnbreite ohne Rinne von genau 5,00 Meter. Damit ist der Entwurf schon in einem wesentlichen Punkt inhaltlich falsch und damit unwirksam. Auf Artikel 51 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern wird vorsorglich hingewiesen.

2) Der Bebauungsplan Würzburger Straße - 2.Abschnitt- wurde zunächst parallel zum Bebauungsplan Winterleitenweg/Alte Steige angelegt. Auch in der letzten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom Juli 2023 erwähnte der Zeuge eine Parallelität, um dann beiläufig auf die möglichen 5/5 WE in zwei Häusern einzugehen.

Ausdrücklich auch (in Vorentwürfen) zum Nachbarschutz und nicht nur zur städtebaulichen Entwicklung wurde das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Zahl der Wohnungen je Gebäude ursprünglich auf 3/3 Wohnungen bei zwei Gebäuden bestimmt. Deshalb hatte der Unterfertigte
bisher keine Einwendungen erhoben.

3) Nunmehr wurde diese Parallelität aufgehoben, die sich aus einer vermeintlich größeren Leistungsfähigkeit der Würzburger Straße ergibt. Wohl im Interesse von Investoren (Hausnr. 99/105) wurde die Möglichkeit aufgenommen, bis zu 10 WE errichten zu können. Dem wird schon aus Gründen der compliance widersprochen. Weiterhin besteht eine hohe Bindungswirkung an den bisherigen Entwurf mit 3/3 bei zwei Gebäuden, weil dieser bereits den Nachbarschutz und die Erhaltung der Lebensqualität determinierte und diese schon belastende Regelung nicht einfach quantitativ hochgesetzt werden kann. Hierzu wäre dann eine gesonderte substantiierte Begründung erforderlich. Diese ist aber auch aus den nachstehenden Gründen nicht möglich.


4) In mindestens vier Punkten sind beide Bebauungspläne in den Zielen identisch anzusehen, selbst wenn dies nicht oder unterschiedlich erwähnt
wäre oder ist:

  • Erhaltung der Wohnqualität durch Sicherung / Festsetzung eines in das bestehende Gebiet eingepassten Umfangs der Bebauung, insbes. hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten
  • Sicherung der Leistungsfähigkeit der Erschließung und der Straßenanbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz durch Begrenzung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens
  • Erhalt der Durchgrünung der Grundstücke für die Durchlüftung der Wohngebiete und des Talgrundes (Frischluftentstehung, Abfließen der Luft)
  • Erhalt der klimatischen Funktionen des Leistengrundes 

Damit muss es bei 3/3 bei zwei Gebäuden bleiben. Sonst gibt es bei den beiden Bebauungsplänen Differenzierungen bei der Lebensqualität und anderer Komponenten wie Durchgrünung-/Durchlüftung etc. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Bereich Winterleitenweg/Alte Steige 3/3 WE bei zwei Gebäuden und gleich großen Grundstücksflächen determiniert ist, bei dem anderen jedoch mit bis zu 5/5 WE bei zwei Gebäuden. Dies weiß wohl nur der Marktgemeindebürgermeister und der Stadtplaner. Auch hier ist von einer rücksichtslosen Investorenorientierung zu Lasten der bestehenden Bürgerschaft auszugehen.

5) Verkannt wird der starke Busverkehr in der Würzburger Straße, der jetzt schon gerade am Morgen zu chaotischen Szenen führt, weil speziell die Gelenkbusse im Begegnungsverkehr Schwierigkeiten haben, die Straße befahren zu können. Verkehrsmehrungen sind deshalb – bei einer jetzt vorgenommenen Erhöhung der Taktung der Busse – so weit als möglich zu vermeiden. Außerdem ist an die Fahrradfahrer zu denken, die die Straße stark nutzen.


6) Die Marktgemeinde geht bei einer Bebauung nach § 34 BauGB von sechs WE aus. Dementsprechend ist aus der Begründung zum Bebauungsplan zu zitieren:

„Eine deutliche Zunahme der Anzahl der Wohneinheiten würde zu nicht vertretbaren Belastungen und zu einer Beeinträchtigung der Wohn- und Lebensqualität im Gebiet selbst, aber auch im Umfeld auf Höchberger und Würzburger Gemarkung durch den zunehmenden Verkehr führen.“

Die Marktgemeinde macht sich unglaubwürdig, wenn dann bis zu zehn WE unter Berücksichtigung des zitierten Textes möglich sein sollen. Der Lebensqualität und der Verkehrsführung ist ein hoher Stellenwert einzuräumen, nicht den Interessen von Investoren.

7) Weiterhin macht sich die Marktgemeinde in ihrer Blauäugigkeit der Lächerlichkeit preis. Hierzu sei zitiert:

Baumaßnahme zu 2021/075, Sitzung vom 16.11.2021 des Bau- und Umweltausschusses:

„Der Einsatz eines Multiparkersystems wird von der Verwaltung aufgrund dessen Funktionalität kritisch gesehen. Vom Architekt wurde jedoch in dem Vorgespräch darauf hingewiesen, dass dieser schon im mehreren Bauvorhaben erfolgreich eingesetzt wird.“

Die Aussage des Architekten verwundert nicht, es verwundert nur, dass dies blauäugig geglaubt wird. Erst sieht man es kritisch, dann folgt man in kindlicher Naivität widerspruchslos einem interessengeleiteten Architekten. Die Hintergründe hierzu sollen in diesem Schreiben offenbleiben. Wurde ein solches System bei starkem Bus- und Fahrradverkehr in einer engen Straße mit echter Fahrbahnbreite von 5,00 Meter getestet? Wurden
hierzu auch andere Stellungnahmen eingeholt? Diese sind vorzulegen.

8) Es ist deshalb ausdrücklich zu verbieten, über Verteilanlagen Stellplätze als zumindest temporär gefangene Stellplätze (vom Verhalten anderer
abhängig) zu erlauben. Diese Verteilanlagen sind niemals direkt anfahrbar (im Gegensatz zu Doppelparkern, bei denen lediglich die Hubbühne bewegt werden muss) und führen insbesondere am Abend bei der Rückkehr der Berufstätigen zu Stau vor diesen Verteilanlagen und auch vor den Einfahrten der Nachbarn. Dies dann potenziert bei mehreren Bauvorhaben. Laut der Produktbeschreibung der relevanten Anlage dauert der Vorgang ohne Berücksichtigung von Verzögerungen des Anwenders mindestens
90 Sekunden. Damit wird der Bus- und sonstige Verkehr - insbesondere auch Radfahrer- dramatisch behindert. Insoweit wird analog auf die Ausführungen der Marktgemeindeverwaltung in der Sitzung (BuU) vom 06.12.2022 zum Thema Stellplätze verwiesen. Hier wurde die Wichtigkeit des freien Verkehrs tenoniert. Weiterhin wird auf die Lärmbelästigung durch die Anlagen hingewiesen.

9) Die Mindestanforderungen der RA St 06 sindnicht erfüllt. Die Regenrinne ist nicht hinzurechenbar. Speziell im Sommer wird durch herausragende Äste des Buschwerks die nutzbare Breite der Straße weiter verkürzt. Das Buschwerk ist als weitere spezielle Determinante zu berücksichtigen. Der Autofahrer bewegt sich tendenziell in Fahrtrichtung Höchberg nach
links, um den herausragenden Ästen zu entgehen.
10) Wärmepumpen dürfen aufgrund ihrer Lärmentwicklung grundsätzlich nur an der Straße bzw. Richtung der Straße aufgestellt werden.

11) Die einzige noch frei zu haltende Fläche ab 55 Meter Grundstückslänge ist wie vom Bauherrn antragsgemäß (siehe BuU vom Mai 2023 zu Hausnummer 105) auch gestellt freizuhalten, sonst ist die Baugenehmigung insgesamt zu versagen. Dies ist auch im Interesse der Stadt Würzburg und damit im übergemeindlichen und Gemeinwohlinteresse.

Weiterer Sachvortrag bleibt ausdrücklich vorbehalten. Derzeitig bereits von der Veränderungssperre ausgenommene Wohnungsbauten sind vom LRA auszusetzen.

Beschluss

Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen von der Gemeinde öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dies betrifft insbesondere private Belange, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB vorgebracht wurden.

Im Rahmen der Abwägung eines Bauleitplans können nur materielle Inhalte des Bauleitplans oder die formellen Anforderungen an das Aufstellungsverfahren im Vollzug des Baugesetzbuches und der ergänzenden Rechtvorschriften bewertet werden. Der Vollzug kommunalrechtlicher Vorschriften z.B. der Gemeindeordnung, ist nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung.

Zu den Inhalten des Schreibens, die nicht Gegenstand der Abwägung sind, nimmt der Markt Höchberg gesondert Stellung.

Die private Stellungnahme vom 11.09.2023 enthält wenig Anhaltspunkte, inwieweit Belange als Eigentümer bzw. Anwohner im Geltungsbereich des Bebauungsplans beeinträchtigt sind. Als Grundlage einer Bewertung der
Beeinträchtigung privater Belange wird daher davon ausgegangen, dass Bedenken bezüglich der zeichnerischen Festsetzung bzw. textlichen Festsetzung Ziffer 4 „Anzahl der Wohnungen“, der Zulassung von maximal 5 Wohneinheiten je Wohngebäude geäußert werden und dass stattdessen eine Begrenzung auf 3 Wohneinheiten, wie im Bebauungsplan „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ angeregt wird.

Begründet werden die Bedenken mit der geringen Fahrbahnbreite der Würzburger Straße sowie einem hohen Verkehrsaufkommen, insbesondere durch Busse. Die Bewertung der Leistungsfähigkeit der Würzburger Straße sei aufgrund unzutreffender Annahmen zur Fahrbahnbreite erfolgt. Außerdem wird bemängelt, dass diese Festsetzung im Rahmen des Aufstellungsverfahrens geändert wurde. 

Die Leistungsfähigkeit der Würzburger Straße wird vom Markt Höchberg ausfolgenden Gründen zutreffend als höher eingestuft, als die Leistungsfähigkeit des Winterleitenwegs:
  • Der Verlauf der Würzburger Straße ist geradlinig und übersichtlich, es gibt zwischen Münchener Straße und Stadtgrenze keine Einmündungen,
  • der Winterleitenweg ist dagegen unübersichtlich und muss auch Verkehrsaufkommen aus dem Bereich Alte Steige aufnehmen

  • Die Breite des öffentlichen Straßenraums beträgt in der Würzburger Straße ca. 11 m, die Fahrbahnbreite durchgehend mindestens 5,50 m (was bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h angemessen ist), es gibt separate Stellplatzstreifen, der öffentliche Straßenraum des Winterleitenwegs beträgt im Mittel nur ca. 6,0 m, zusätzlich wird im Straßenraum geparkt, ein Begegnungsverkehr ist nur an einzelnen Stellen möglich, die nutzbare Fahrbahnbreite beträgt daher an vielen Stellen nur ca. 3,0 bis 3,5 m

  • Es gibt in der Würzburger Straße einen durchgängigen, einseitigen Gehweg mit einer Breite von ca. 1,50 m, im Winterleitenweg ist teilweise kein Gehweg oder nur ein sehr schmaler Gehweg vorhanden

  • Beide Straßen haben eine Bedeutung für den Fahrradverkehr, während in der Würzburger Straße eine Begegnung Bus / Fahrrad und Pkw / Fahrrad durchgehend möglich ist, ist dies im Winterleitenweg nicht der Fall

  • Die Würzburger Straße wird ausschließlich von Buslinie 18 befahren, die maximal im Halbstundentakt verkehrt, also von 4 Busfahrten in der Stunde. Im 30-Minuten-Grundtakt ergeben sich aus dem Fahrplan keine Busbegegnungen in der Würzburger Straße, lediglich zwischen 6:15 Uhr und 7:15 Uhr ergeben sich aufgrund der Taktverdichtung planmäßige Begegnungen. Die Tatsache, dass die Würzburger Straße direkt an das Busnetz angebunden ist, legt sogar eine stärkere Nachverdichtung gegenüber von Gebieten ohne direkte Busanbindung nahe.

Bereits im Vorentwurf des Bebauungsplans „Würzburger Straße – 2. Bauabschnitt“ wurde die zulässige Anzahl der Wohnungen je Wohngebäude
für einen 30 m tiefen Streifen entlang der Würzburger Straße auf maximal 5 festgelegt. Diese Festsetzung wurde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens nur insoweit geändert, dass bei Grundstücken, die unterhalb der Mindestgrundstücksgröße von 550 m² liegen, lediglich 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig sind. Außerhalb des 30 m breiten Streifens sind nur 3 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Somit sind bei einem Grundstück, das mit je einem Wohngebäude in 1. Reihe und 2. Reihe bebaut wird, insgesamt 8 Wohnungen möglich, gegenüber z.B. zweimal 6 Wohnungen (also insgesamt 12) ohne entsprechende Bebauungsplanfestsetzung.

Der Marktgemeinderat möchte mit der Aufstellung der beiden Bebauungspläne „Würzburger Straße – 2. Bauabschnitt“ und „Winterleitenweg / Alte Steige / Rübezahlweg“ die Nachverdichtung auf ein vertretbares Maß begrenzen, daher muss die Begrenzung für das jeweilige Gebiet gerechtfertigt sein. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen bezüglich der
Leistungsfähigkeit der Erschließung hat der Marktgemeinderat für den Bereich unmittelbar entlang der Würzburger Straße daher entschieden, die zulässige Anzahl der Wohnungen weniger stark einzuschränken. Die Festsetzungen wie GRZ, GFZ oder die vergrößerten Abstandsflächen sind in beiden Gebieten entsprechend der vergleichbaren Zielsetzung gleich.

Zu den einzelnen Punkten des Schreibens:

Zu 1. Den Marktgemeinderäten ist die örtliche Situation bekannt, die Maßangabe in der Begründung wird korrigiert.

Zu 2. Wie bereits oben dargelegt, wurde die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten je Wohngebäude während des Aufstellungsverfahrens nicht geändert.

Zu 3. Wie bereits oben ausgeführt, sind nur in erster Reihe zur Würzburger Straße maximal 5 Wohnungen je Wohngebäude zulässig, ansonsten nur 3 Wohnungen je Wohngebäude.

Zu 4. Wie bereits oben aufgeführt stimmt die Zielsetzung des Marktes Höchberg für die beiden Bebauungspläne überein, die unterschiedliche Festsetzung bezüglich der zulässigen Anzahl der Wohnungen ergibt sich alleine aufgrund der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Verkehrserschließung.

Zu 5. Wie bereits oben ausgeführt, wird die Würzburger Straße ausschließlich von der Buslinie 18 befahren, die maximal im Halbstundentakt
verkehrt, also von 4 Busfahrten in der Stunde.

Zu 6. Wie bereits oben ausgeführt, sind bei einem Grundstück, das mit je einem Wohngebäude in 1. Reihe und 2. Reihe bebaut wird, insgesamt 8 Wohnungen möglich, gegenüber z.B. zweimal 6 Wohnungen (also insgesamt 12) ohne entsprechende Bebauungsplanfestsetzung (§ 34 BauGB).

Zu 7. Bis 11: die Ausführungen beziehen sich auf ein Bauvorhaben und den Vollzug der kommunalen Stellplatzsatzung, nicht jedoch auf die
Bebauungsplanfestsetzungen.

Mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan rechtskräftig und die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft, daher erübrigt sich eine Aussetzung, über die das Landratsamt Würzburg zu entscheiden hätte.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) I Bauleitplanung BPlan "Würzburger Straße - 2. Abschnitt“ I Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 3.6

Sachverhalt

Die vorgebrachten Anregungen oder Hinweise wurden unter den Punkten 3.1 bis 3.5 vorgetragen. Aufgrund dieser waren nur redaktionelle Änderungen nötig. Somit kann Seitens des Bau- und Umweltausschusses der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ gefasst werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt den Bebauungsplan „Würzburger Straße – 2. Abschnitt“ in der Fassung vom 14.11.2023 mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Hierdurch wird die Rechtskraft des Bebauungsplanes erreicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 14.11.2023 ö 4

Sachverhalt

Bauamtsleiter Thomas Lang informiert den Bau- und Umweltausschuss über:
- Zurzeit wird die Kanaluntersuchung im Ortsteil Hexenbruch durchgeführt. Diese wiederholt sich im 10-Jahre-Rhythmus. Daraus ergibt sich der zukünftige Sanierungsbedarf.
- Die Arbeiten für die Außenanlage der Ernst-Keil-Schule wurden vom Bau- und Umweltausschuss im Oktober 2023 vergeben. Als nächstes erfolgt jetzt die Baueinweisung und je nach Witterung wird noch dieses Jahr mit den Arbeiten begonnen. Geplant ist, dass die Bepflanzung im Frühjahr 2024 durch den Bauhof erfolgt.
- Die Bepflanzung rund um den Parkplatz am Kreisel „Seeweg / Albrecht-Dürer-Straße“ hat begonnen. Für diese Arbeiten ist der Parkplatz auch für eine Dauer von ca. 1 Woche gesperrt. Die Arbeiten wurden in den Sozialen Medien bekanntgegeben. 
- Die Arbeiten an der Treppenanlage „Herrenweg“ werden zurzeit durchgeführt. Der obere Lauf ist baulich abgeschlossen. Die Beleuchtung von der WVV steht noch aus. Geplant ist, dass diese Arbeiten noch in dieser Woche erfolgen. Danach beginnt der untere Lauf.
- Die Kanalbauarbeiten in der „Tilman-Riemenschneider-Straße“ haben am Tiefpunkt begonnen und gehen so von Schacht zu Schacht in Richtung „Am Reele“ weiter. Danach gehen die Arbeiten in Richtung „Gänsweide“ weiter. Bei guter Wetterlage ist geplant, die Arbeiten noch in 2023 fertigzustellen.

Marktgemeinderätin Frau Susanne Cimander erkundigt sich nach einer möglichen Ertüchtigung der „Jakobsquelle“.
Bauamtsleiter Thomas Lang teilt mit, dass hierfür Haushaltsmittel im Haushalt 2024 eingestellt werden. Geplant ist eine Prüfung, ob das Wasser der Quelle als Oberflächenwasser oder in einer Verrohrung talseits genutzt werden kann.

Weiter teilt Marktgemeinderätin Susanne Cimander mit, dass der Kreisel „Seeweg / Albrecht-Dürer-Straße“ nach ihrer Auffassung nur schwach ausgeleuchtet ist und gefühlt einige Pkw zu schnell fahren.
Bauamtsleiter Thomas Lang ergänzt, dass die Maßnahme Regelkonform ausgeführt wurde.

Marktgemeinderat Martin Lerzer hat festgestellt, dass bei Starkregen relativ lange Wasser auf der Straße am Kreisel „Seeweg / Albrecht-Dürer-Straße“ steht.
Bauamtsleiter Thomas Lang teilt hierzu mit, dass bei Starkregen das Wasser sich im Kanal anstaut und langsamer abläuft. Evtl. bringen die bereits erwähnten Kanaluntersuchungen, die zurzeit durchgeführt werden, neue Erkenntnisse.

Marktgemeinderat Martin Lerzer erkundigt sich nach dem Stand und Planung für das Beachvolleyball-Feld.
Erster Bürgermeister Alexander Knahn teilt mit, dass eine mögliche Förderung noch nicht geklärt ist und die Verwaltung sich wünscht, die Anlage 2024 fertigzustellen.

Marktgemeinderat Timo Koppitz bedankt sich beim Ersten Bürgermeister Alexander Knahn für die würdige Gedenkfeier und das Einbeziehen der Schulen in der letzten Woche. Den Dank solle er auch von der Schulleitung der Realschule ausrichten.

Marktgemeinderat Karl Kieselbach fragt an, ob die Zufahrt zu den Bürgergärten im Ortsteil Hexenbruch über einen Privatweg erfolgt.
Erster Bürgermeister Alexander Knahn teilt hierzu mit, dass der Markt Höchberg Eigentümer des Weges ist; lediglich die Zufahrt zu dem Weg erfolgt über einen privaten Garagenhof. Gerne wird die Rechtslage nochmals im Detail geklärt.

Datenstand vom 17.11.2023 12:59 Uhr