Datum: 25.10.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse
2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Aufstellung eines Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss) Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungsplan "Wertstoffhof" - Parallelverfahren
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Antrag auf Durchführung der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" für die Grundstücke Fl. Nrn. 713/1 (TF) und 719, Gemarkung Höchberg | Antragsteller: Katholische Kirchenstiftung St. Norbert, Allerseeweg 10, 97204 Höchberg | Antrag vom 27.09.2016
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 2. Änderung des Bebauungsplanes "Greinbergweg" | Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes "Greinbergweg" vom 26.04.2016 nach § 12 BauGB und Neufassung eines Aufstellungsbeschlusses Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)
5 Ortsrecht | Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen des Marktes Höchberg (Ausbaubeitragssatzung - ABS); Information über die Novelle des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 2016
6 Erhöhung der Grundsteuerhebesätze
7 Beitragsangelegenheiten; Endabrechnung des Erschließungsbeitrages für das Baugebiet "Kiesäcker"
8 Berichte und Anfragen

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1. Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 1

Sachverhalt

Die nichtöffentlich gefassten Beschlüsse sind – sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind – der Öffentlichkeit bekannt zu geben (Artikel 52 Absatz 3 GO).

Geheimhaltungsgründe sind weggefallen, wenn das Wohl der Allgemeinheit und ein berechtigtes Interesse Einzelner eine Geheimhaltung nicht mehr erfordern.

?        Der Marktgemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 26.7.2016 dem Antrag von Frau Anja Herold auf Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17 Stunden für die Zeit vom 4.8.2016 bis 3.8.2017 zuzustimmen.

?        Der Marktgemeinderat beschloss am 26.7.2016 das Vorkaufsrecht für eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 269/3 nicht auszuüben.

?        Der Marktgemeinderat beschloss am 26.7.2016 die Vermietung einer Wohnung im Anwesen Schulgasse 2.

?        Der Marktgemeinderat beschloss am 28.6.2016 dem 1. Nachtrag zum Straßenbeleuchtungsvertrag mit der Stadtwerke Würzburg AG ab dem 1.1.2017 zuzustimmen.

?        Der Marktgemeinderat beschloss am 28.6.2016 dem Abschluss eines Architektenvertrages für den Bebauungsplan Allerseeweg mit dem Büro arc .grün, 97318 Kitzingen.

?        Der Marktgemeinderat beschloss am 16.2.2016 den Erwerb des Grundstückes Fl.Nr. 331/2. Weiterhin beschloss der Marktgemeinderat in diesem Zusammenhang den Verkauf des Grundstückes Fl.Nr. 3370/4.

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2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Aufstellung eines Bebauungsplanes (Aufstellungsbeschluss) Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungsplan "Wertstoffhof" - Parallelverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 2

Sachverhalt

Team Orange, das Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg (Abfallwirtschaft), betreibt seit mehreren Jahren bereits den Wertstoffhof im Gewerbegebiet in Höchberg. Im Oktober 2015 teilte das Kommunalunternehmen dem Markt Höchberg mit, dass ein Neubau eines Wertstoffhofes aufgrund fortlaufender steigender gesetzlicher Anforderungen an den Betrieb von Entsorgungseinrichtungen notwendig wird.

Die Suche nach einem alternativen Standort blieb ohne Erfolg. Aus diesem Grund beabsichtigt das Team Orange eine Erweiterung des jetzigen Standortes in der Otto-Hahn-Straße in Höchberg. Der Neubau einer überdachten Entsorgungseinrichtung mit Zufahrtswegen ist im südöstlichen Teil des vorhandenen Standorts neben dem gemeindlichen Bauhof geplant. Die Verlegung des landwirtschaftlichen Weges sowie die Zufahrt zum gemeindlichen Bauhof sind notwendig. Die Verwaltung steht den Planungen positiv gegenüber, da ansonsten eine Schließung des Wertstoffhofes zu erwarten ist und dies eine Verschlechterung der zentralen infrastrukturellen Versorgung zur Folge hätte.

Der Flächennutzungsplan weist für dieses Gebiet eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft aus, die mit dem Erhalt, Pflege, Ergänzung und Entwicklung von Streuobstbeständen detailliert beschrieben wird. Zudem liegt die Erweiterungsfläche in einem biotopkartierten Bereich (Streuobstflächen am Südostrand von Höchberg). Im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sieht die Verwaltung eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Natur. Zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft werden im Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereiches in unmittelbarer örtlicher Nähe zugeordnet.

Für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Dies kann parallel durchgeführt werden (§ 8 Abs. 3 BauGB). Im Flächennutzungsplan wird die Fläche gekennzeichnet für Versorgungsanlagen für die Abfallentsorgung (Flächen für den Gemeinbedarf). Die Erschließung der Anlage erfolgt über die bestehende Otto-Hahn-Straße in Höchberg.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wertstoffhof“ nach § 2 Abs. 1 BauGB. Der Umgriff des Planungsgebietes umfasst folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (T): Flurnummern 3213/0 (T), 3200/2 (T), 3213/1, 2796/8 (T), 3214, 3214/1 und ergibt sich aus dem folgenden Lageplanausschnitt:


Der Marktgemeinderat beschließt, die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach §§ 2 Abs. 1 i. V. m. 8 Abs. 3 BauGB für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Wertstoffhof“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Antrag auf Durchführung der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" für die Grundstücke Fl. Nrn. 713/1 (TF) und 719, Gemarkung Höchberg | Antragsteller: Katholische Kirchenstiftung St. Norbert, Allerseeweg 10, 97204 Höchberg | Antrag vom 27.09.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 3

Sachverhalt

Mit Antrag vom 27.09.2016 hat die Kirchenverwaltung St. Norbert um die Einleitung eines vorhabenbezogenen Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes „Seeweg“ gebeten.

Die Kirchenverwaltung begründet ihren Antrag damit, dass auf einer Teilfläche des Grundstücks Fl. Nr. 713/1, Gemarkung Höchberg ein neues Pfarrzentrum errichtet werden soll, da eine Generalsanierung des bisherigen Jugendheimes bzw. Kindergartens nicht sinnvoll ist. Im neuen Pfarrzentrum auf dem Gelände des ehemaligen Kinderspielplatzes sollen Räume für die Jugendlichen und die Pfarreigruppen entstehen. Außerdem sind Räume für das Pfarrbüro und das Büro der Höchberger Sozialstation vorgesehen.
Diese Baumaßnahme ist nach Ansicht der Kirchenverwaltung für die Pfarrei St. Norbert im Blick auf die zukünftige pastorale Arbeit für Jugendliche, Familien und Senioren, aber auch im Blick auf das Zusammenwachsen der Pfarreiengemeinschaft sehr wichtig.

Auf dem Gelände des bestehenden alten Kindergartens, dessen Sanierung sich schon in der Vergangenheit als unwirtschaftlich erwiesen hat, ist ein dreigeschossiges Wohnhaus mit zurückgesetztem Dachgeschoss (2 Wohnungen) geplant - somit also viergeschossig - um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Es sollen ausschließlich barrierefreie und teilweise rollstuhlgerechte Wohnungen entstehen.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 11.10.2016 bereits vorab mit den Planungen der Katholischen Kirchenstiftung St. Norbert auseinandergesetzt. Nach dem derzeitigen rechtskräftigen Bebauungsplan „Seeweg“ sind auf dem westlichen Nachbargrundstück zwei Vollgeschosse zulässig. Auf dem östlichen Nachbargrundstück sind ebenfalls zwei Vollgeschosse und auf dem nachfolgenden Grundstück drei Vollgeschosse zulässig.

Für die Verwirklichung des Vorhabens ist nun die Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Nach Ansicht der Verwaltung soll dies jedoch nicht im Rahmen einer vorhabenbezogenen Bebauungsplanänderung (§ 12 BauGB) geschehen, sondern mittels eines „normalen“ Änderungsverfahrens (§ 2 BauGB). 

Durch die Antragstellerin (Katholische Kirchenstiftung St. Norbert) ist in Abstimmung mit der Verwaltung ein geeignetes Büro mit der Erstellung der Bebauungsplanänderung zu beauftragen. Die Kosten des Verfahrens werden vom Antragssteller getragen. Die Kostenübernahme ist mittels eines städtebaulichen Vertrages (§ 11 Abs. 1 BauGB) zu regeln.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt den von der Katholischen Kirchenstiftung St. Norbert vorgelegten Antrag zustimmend zur Kenntnis und beschließt die Durchführung eines entsprechenden Bebauungsplanänderungsverfahrens (§ 2 BauGB). Von der Antragstellerin sind nun bei der Verwaltung entsprechende Planungsunterlagen (Planungsumgriff, Größe des Planungsgebietes, etc.) vorzulegen, damit der notwendige Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) vom Marktgemeinderat in einer seiner nächsten Sitzungen gefasst werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 2. Änderung des Bebauungsplanes "Greinbergweg" | Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für die vorhabenbezogene 2. Änderung des Bebauungsplanes "Greinbergweg" vom 26.04.2016 nach § 12 BauGB und Neufassung eines Aufstellungsbeschlusses Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 4

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 26.04.2016 hat sich der Bau- und Umweltausschuss mit dem Antrag der Erbengemeinschaft Klopf auf Änderung des Bebauungsplanes „Greinbergweg“ befasst und der Durchführung einer vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes nach § 12 BauGB i. V. m. § 13 a BauGB zugestimmt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.06.2016 ortsüblich bekanntgemacht.

Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde nun seitens der Verwaltung festgestellt, dass die Durchführung eines vorhabenbezogenen Änderungsverfahrens hier nicht sinnvoll erscheint. So müsste beispielsweise mit Vorhabenträger zusätzlich noch ein Durchführungs- und Erschließungsvertrag abgeschlossen werden. In einem solchen Vertrag werden u. a. Vereinbarungen getroffen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Maßnahme zwingend durchgeführt werden muss. Zwar könnte der Rahmen für die Verwirklichung des Vorhabens weiträumig gefasst werden, dies würde jedoch trotzdem den Vorhabenträger einschränken, was weder im Sinne des Marktes Höchberg noch der Erbengemeinschaft Klopf wäre.
Bei der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB sind dagegen solche zusätzlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Durchführung- und der Erschließung der Maßnahme nicht notwendig. Lediglich ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Übernahme der Verfahrenskosten durch den Vorhabenträger erforderlich. Dieser städtebauliche Vertrag könnte jedoch auf Grund des geringen Regelungsgehalts relativ einfach gehalten werden. Dem Vorhabenträger entstehen somit durch den Verfahrenswechsel keinerlei Nachteile.

Da Wechsel des Verfahrens jedoch nicht einfach möglich ist, muss der Aufstellungsbeschluss nach § 12 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) vom 26.04.2016 aufgehoben und anschließend ein neuer Aufstellungsbeschluss nach § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) gefasst werden.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur vorhabenbezogenen 1. Änderung des Bebauungsplanes „Greinbergweg“ vom 26.04.2016 aufzuheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Günter Klopf ist persönlich beteiligt und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Beschluss 2

Der Marktgemeinderat beschließt, den rechtskräftigen Bebauungsplan „Greinbergweg“ entsprechend dem Antrag der Erbengemeinschaft Klopf vom 04.04.2016 und den in der Bau- und Umweltausschusssitzung vom 20.09.2016 vom Büro Wegner vorgestellten Planung zu ändern und leitet hierzu ein 1. Änderungsverfahren nach §13 a BauGB ein.

Das Änderungsverfahren umfasst folgende wesentliche Punkte:
-        Aufteilung von Fl. Nr.1260, Gemarkung Höchberg in nunmehr 4 Baugrundstücke möglich
- Zulässigkeit auch von Doppelhäusern
-        Festsetzung der Firstrichtung
-        Zulässigkeit von Dachformen und Fassadengestaltung mit Übernahme von Festsetzungen des B-Plans Steinweg (Farben und Materialien)
-        Festsetzung zur Einfriedung insbesondere bei Errichtung von Stützmauern mit maximaler Höhe von 2,10 m
-        Festsetzung der Nebengebäude mit begrüntem Flach- oder Pultdach, mit max. 12° Neigung
-        Festsetzung von artenschutzrechtlichen Maßnahmen zur Konfliktvermeidung gemäß saP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung)

Der Umgriff des Planungsgebietes umfasst die Fl. Nr. 1260, Gemarkung Höchberg; dieser ist aus folgenden Lageplanausschnitt ersichtlich:

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Günter Klopf ist persönlich beteiligt und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

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5. Ortsrecht | Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen und Parkplätzen des Marktes Höchberg (Ausbaubeitragssatzung - ABS); Information über die Novelle des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 5

Sachverhalt

Am 01.04.2016 ist die KAG-Novelle, die sich insbesondere mit der Reform des Straßenausbaubeitrages auseinandersetzt in Kraft getreten. Den Mitgliedern des Marktgemeinderates soll mittels des nachfolgenden Sachverhaltes ein kurzer Überblick über die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Beitragserhebung der Gemeinde und Vorschläge der Verwaltung zur Anpassung der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung gegeben werden. Eine Beschlussfassung über konkrete Änderungen der Ausbaubeitragssatzung soll jedoch in dieser Sitzung nicht erfolgen.


Allgemeines:

Auf Grund der bis zum 31.03.2016 gültigen Regelungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in Verbindung mit dem in der Gemeindeordnung verankerten allgemein gültigen Grundsatz des Vorrangs der Einnahmenbeschaffung aus besonderen Entgelten (wie z. B. Beiträgen), waren die Gemeinden bisher bereits verpflichtet, für die Erneuerung und die Verbesserung von Ortsstraßen Straßenausbaubeiträge zu erheben.

Der Markt Höchberg hat deshalb im Jahr 2004 eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen. Seit dieser Zeit wurden für vier Straßenausbaumaßnahmen Straßenausbaubeiträge erhoben. Für eine Maßnahme (OKS) wurden bislang nur Vorauszahlungen festgesetzt. Die Endabrechnung steht noch aus. Durch die vorgenannten Abrechnungen (incl. Vorauszahlungen) wurden insgesamt Beiträge in Höhe von 1,1 Mio. Euro vereinnahmt.

Auslöser für die zum 01.04.2016 in Kraft getretene Gesetzesänderung war eine Diskussion um den Straßenausbaubeitrag an sich und ob Gemeinden Straßenausbaubeiträge überhaupt erheben müssen, sollen, können... Dabei ging es auch um die Gerechtigkeit im Allgemeinen und im Einzelfall, da der Straßenausbaubeitrag in manchen Fällen durchaus zu hohen Belastungen von Beitragspflichtigen führen kann.
Zu der Thematik „ob überhaupt Straßenausbaubeiträge erhoben werden sollen“ ist festzustellen, dass der Erlass bzw. die Aufhebung einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht im freien Ermessen einer Gemeinde steht. Zum einen ist der oben bereits erwähnte Grundsatz der Einnahmenbeschaffung aus besonderen Entgelten zu beachten und zum anderen hat der Begriff „sollen“ in Art. 5 Abs. 1 KAG grundsätzlich verbindlichen Charakter.


Möglichkeiten der Entlastung der Beitragspflichtigen durch die KAG-Novelle:

a) Einführung von wiederkehrenden Beiträgen

Durch die KAG-Novelle haben nun auch die bayerischen Gemeinden die Möglichkeit, sich in ihrer Ausbaubeitragssatzung für unterschiedliche Beitragssysteme zu entscheiden. Zur Auswahl stehen die klassische Erhebung eines Einmalbeitrages oder die jährliche Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen. Auch wäre sogar eine Entscheidung für eine Kombination aus beiden Beitragssystemen für unterschiedliche Gemeindeteile möglich.
Durch den klassischen Einmalbeitrag wird der tatsächlich anfallende Aufwand für die Erneuerung oder Verbesserung eines bestimmten Straßenzuges auf alle Anlieger dieses Straßenzuges verteilt. Der maßgebliche Bezugspunkt ist somit die einzelne, von der Baumaßnahme betroffene Verkehrsanlage. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Anlieger eben dieser Verkehrsanlage.

Dagegen bedeutet die Erhebung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen eine konkrete jährliche Beitragsberechnung aller beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahmen des abgelaufenen Kalenderjahres (oder alternativ eines Kalkulationszeitraumes von maximal fünf Jahren) in einem festgelegten Abrechnungsgebiet. Dieses Abrechnungsgebiet kann bei kleineren Gemeinden das gesamte Gemeindegebiet umfassen. In Höchberg ist jedoch davon auszugehen, dass mindestens zwei (Hexenbruch und „übriges“ Gemeindegebiet) bzw. u. U. auch noch weitere einzelne Abrechnungsgebiete (Gewerbegebiet) zu definieren sind. Die Beitragsabrechnung erfolgt somit grundsätzlich jährlich für alle Abrechnungsgebiete, in denen entsprechende Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden.

Als Vorteile des wiederkehrenden Beitrags werden von den Befürwortern dieses Beitragssystems folgende Aspekte angeführt:
- Gleichmäßigere Verteilung der Kosten
- Vermeidung hoher Einmalbeiträge
- „Gewöhnungseffekt“ bei den Beitragsschuldnern
- „Gerechtere“ Verteilung
- Keine Zufallsbelastung bei Kauf-/Verkauf von Grundstücken

Hierzu ist festzustellen, dass die genannten Punkte nicht zwangsläufig Vorteile für allen Beitragspflichtigen mit sich bringen. So führt beispielsweise die gleichmäßigere Verteilung zu dem Ergebnis, dass einige Beitragszahler künftig im Gesamtergebnis einer höheren Belastung ausgesetzt sein werden (z. B. Grundstücke an qualifizierten Straßen (Bundesstraße) bzw. Grundstücke an Haupterschließungsstraßen bei denen der Eigenbeteiligungssatz der Gemeinde bisher schon hoch war). Ebenso ist fraglich, ob der gewünschte „Gewöhnungseffekt“ eintreten wird und ob das Argument der „gerechteren Verteilung“ auch einem Grundstückseigentümer zu vermitteln ist, der eine weitere entfernte reine Anliegerstraße mitfinanzieren muss, auf deren Nutzung er niemals angewiesen sein wird.

Der Bayerische Gemeindetag hat deshalb seinen Mitgliedsgemeinden, welche sich in der Vergangenheit für das System der Einmalbeiträge entschieden haben, ausdrücklich empfohlen, auch in Zukunft dabei zu bleiben. Die rechtlichen Schwierigkeiten, die bei einer Umstellung des Systems zu erwarten sind, können die eventuell mit einer Neuorientierung bei der Beitragserhebung einhergehende Vorteile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aufwiegen.

Aus den vorgenannten Gründen wird seitens der Verwaltung ein Systemwechsel von Einmalbeiträgen zu wiederkehrenden Beiträgen ebenfalls nicht empfohlen.

b) Erhöhung der Eigenbeteiligungssätze der Gemeinde

Der Art. 5 Abs. 3 KAG sieht vor, dass in der gemeindlichen Ausbaubeitragssatzung eine Eigenbeteiligung der Gemeinde vorzusehen ist, wenn die Einrichtung (Straße) neben den Beitragspflichtigen nicht nur unbedeutend auch der Allgemeinheit zugute kommt. Da die Eigenbeteiligung die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigen muss, ist es erforderlich, alle Einrichtungen nach ihrer Verkehrsbedeutung zu „klassifizieren“ und nach Straßenkategorien (Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen sowie verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche und beschränkt-öffentliche Wege) zu differenzieren. Durch die Einordnung in diese Straßenkategorien werden die unterschiedlichen Straßentypen hinsichtlich des Vorteils der Allgemeinheit gegeneinander abgegrenzt.

Die bisherigen Eigenbeteiligungssätze der Gemeinde bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entsprachen den Vorgaben des Satzungsmusters des Bayerischen Gemeindetages.
In der Gesetzesbegründung zur Änderung des KAG ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gemeinden bereits heute die Möglichkeit haben, von in Satzungsmustern vorgeschlagenen Eigenanteilen moderat, systemkonform und unter Beachtung der Vorgaben der Rechtsprechung abzuweichen, sofern der Gleichheitssatz (die Verteilungsgerechtigkeit), die Haushaltslage der Gemeinde und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
So fordert der Verwaltungsgerichtshof z. B., dass bei Anliegerstraßen auf der einen Seite der Gemeindeanteil mindestens 20 Prozent zu betragen hat. Auf der anderen Seite muss der Anliegeranteil den Gemeindeanteil jedoch auch deutlich übersteigen, mindestens aber rund 60 Prozent betragen. Das bedeutet, dass Gemeinden bei den Anliegerstraßen bis zu 40 Prozent der umlegungsfähigen Kosten selbst übernehmen dürfen. Auch bei den anderen Straßenkategorien erscheinen deutliche Aufschläge auf die von Satzungsmustern vorgeschlagenen kommunalen Eigenbeteiligungssätze möglich. 

Seitens der Verwaltung wird eine Erhöhung der Eigenbeteiligungssätze der Gemeinde in allen Straßenkategorien und allen Teileinrichtungen um 10 Prozentpunkte (z. B. bei Haupterschließungsstraßen bei der Teileinrichtung Fahrbahn von 50 Prozent auf 60 Prozent) als angemessen angesehen.  

c) Aufnahme von Billigkeitsmaßnahmen

Im Rahmen des Vollzugs von Straßenausbaubeitragssatzungen kann es insbesondere bei größeren Beiträgen in Einzelfällen zu unbilligen Härtefällen bzw. zu einer finanziellen Überforderung der Beitragspflichtigen kommen. Zwar gab es bislang schon die Möglichkeit der Beitragsstundung und des (Teil-)Erlasses, jedoch waren diese mit einer hohen Verzinsung (Stundung) bzw. nur unter sehr einschränkenden Voraussetzungen (Erlass) möglich.

Die Gemeinden haben nun durch die Änderung des Art. 13 Abs. 7 KAG die Möglichkeit erhalten, durch Satzungsrecht dahingehend Klarheit zu schaffen, dass im Einzelfall Straßenausbaubeiträge erlassen werden, soweit diese das 0,4-fache des Verkehrswerts des beitragspflichtigen Grundstücks überschreiten.
Zudem können die Gemeinden auf Grund einer bereits im Jahr 2014 in Kraft getretenen Änderung des Kommunalabgabengesetzes in ihren Beitragssatzungen Regelungen zur Ratenzahlung und Verrentung abseits unbilliger Härten aufnehmen. Wie oben schon erwähnt, war bisher eine Stundung bzw. Ratenzahlung nur bei Vorliegen von unbilligen Härten möglich. Für den Nachweis einer persönlichen Unbilligkeit mussten von der Gemeinde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsstellers genauestens geprüft werden. Aus diesem Grund waren die Fälle, auf die eine unbillige Härte im Sinne des Gesetzes zutraf, auf wenige Einzelfälle beschränkt.

Um die Beitragspflichtigen bei Zahlung von größeren Beträgen vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, wird die Verwaltung in den zu erstellenden Satzungsentwurf entsprechende Regelungen zur Ratenzahlung, zur Verrentung und zum Billigkeitserlass aufnehmen.


Auf Grundlage des vorstehenden Sachverhaltes wird die Verwaltung nun den Entwurf einer neuen Ausbaubeitragssatzung ausarbeiten, welcher dem Marktgemeinderat in einer seiner nächsten Sitzungen zur Beschlussfassung vorgelegt werden wird. Um zumindest eine gewisse Rechtssicherheit zu erlangen, wird sich dieser Satzungsentwurf an der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages orientieren und ggfs. nur bei notwendigen ortsspezifischen Regelungen davon abweichen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die vorstehenden Ausführungen zustimmend zur Kenntnis. Bei den Beitragsbescheiden soll in einem Begleitschreiben ein Hinweis auf die Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung der anteiligen Kosten enthalten sein.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Erhöhung der Grundsteuerhebesätze

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 6

Sachverhalt

Nach § 1 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) kann die Gemeinde bestimmen, ob sie eine Grundsteuer erhebt und zu welchem Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG). Dadurch erhält die Gemeinde die Möglichkeit, die Höhe der Hebesätze nach dem jährlichen Finanzbedarf entsprechend festzusetzen.

Im Moment beträgt der Hebesatz der Grundsteuer A und B jeweils 300 %. Der Markt Höchberg erzielt jährlich folgende Einnahmen (auf Hundert gerundet):


Einnahmen 2015
Soll-Einnahmen 2016
Grundsteuer A
    6.100 €
    6.100 €
Grundsteuer B
972.400 €
975.500 €
Gesamt
978.500 €
981.649 €

Der Durchschnittshebesatz der Grundsteuer A liegt 2013 bei kreisangehörigen Gemeinden in Bayern mit 5.000 bis unter 10.000 Einwohnern bei 332,8 %. Eine Abfrage bei den Landkreisgemeinden von Würzburg ergibt einen Durchschnittshebesatz von 341 % im Jahr 2016. Bei allen mainfränkischen Gemeinden liegt der Durchschnitt bei 343 %.

Der Durchschnittshebesatz der Grundsteuer B liegt 2013 bei kreisangehörigen Gemeinden mit 5.000 bis unter 10.000 Einwohnern bei 326,8 %. Bei den Landkreisgemeinden von Würzburg bei 329 % im Jahr 2016. . Bei allen mainfränkischen Gemeinden liegt der Durchschnitt bei 335 %.

Durch die Reform der Gemeindeschlüsselzuweisungen beim Finanzausgleich 2016 beträgt der Nivellierungshebesatz für die Grundsteuer 310 Punkte. Somit wird dem Markt Höchberg momentan eine Steuerkraft angerechnet, die aus tatsächlichen Einnahmen nicht erreicht wird.

Die Grundsteuer wurde letztmals zum 01.01.1999 erhöht. Damals von 250 % auf 300 %.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat bei seiner diesjährigen überörtlichen Prüfung auch eine Überprüfung einer Grundsteuererhöhung angeraten.

Eine Erhöhung der Hebesätze auf 330 % würde die Einnahmeseite (auf Grundlage der Zahlen von 2015) wie folgt erhöhen:


Einnahmen
Mehreinnahme
Grundsteuer A
       6.700 €
+      600 €
Grundsteuer B
1.069.600 €
+ 97.200 €
Gesamt
1.076.300 €
+ 97.800 €

Eine Erhöhung der Hebesätze auf 350 % würde die Einnahmeseite wie folgt erhöhen:


Einnahmen
Mehreinnahme
Grundsteuer A
       7.100 €
+     1.000 €
Grundsteuer B
1.134.400 €
+ 162.000 €
Gesamt
1.141.500 €
+ 163.000 €

Die Verwaltung empfiehlt, die Hebesätze der Grundsteuer A und B ab dem 01.01.2017 von 300 % auf 350 % zu erhöhen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Hebesätze der Grundsteuer A und B ab dem 01.01.2017 von 300 % auf 350% zu erhöhen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

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7. Beitragsangelegenheiten; Endabrechnung des Erschließungsbeitrages für das Baugebiet "Kiesäcker"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 7

Sachverhalt

Die Straßen im Baugebiet „Kiesäcker“ wurden mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Oktober 2012 endgültig hergestellt. Nachdem die Beitragsschuld mit dieser endgültigen Herstellung entstanden ist, wird die Maßnahme nun endgültig abgerechnet.

Folgende Beitragssätze wurden ermittelt:

Erschließungsanlage:
Am Kreutweg/Am Trieb (Erschließungseinheit)
Umlagefähige Kosten:
bei Vorausleistung:
206.034,21 €

bei Endabrechnung
209.104,13 €
Beitragssatz/m²:      
bei Vorausleistung:
16,83 €/m²

bei Endabrechnung:
17,07 €/m²



Erschließungsanlage:      
Kiesweg

Umlagefähige Kosten:
bei Vorausleistung:           
111.679,89 €

bei Endabrechnung:
143.294,21 €
Beitragssatz/m²:      
bei Vorausleistung:
14,16 €/m²

bei Endabrecnung:         
19,02 €/m²

Die endgültigen Bescheide sollen Mitte November 2016 auslaufen. Wie bereits bei der Endabrechnung des Erschließungsbeitrages für die „Mehle II“ erfolgt die Zahlung in zwei Raten (1. Rate (1/2) fällig am 15.12.2016, 2. Rate (1/2) fällig am 15.03.2017). Endbeträge unter 100,00 € werden in einer Rate erhoben.

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zustimmend zu Kenntnis.

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8. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.10.2016 ö 8

Sachverhalt

1. Bürgermeister Peter Stichler informiert die Mitglieder des Marktgemeinderates über das Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Mainfranken Würzburg zur Schließung der Filiale am Ortsteil Hexenbruch.

Weiterhin wird über die Hobbykünstlerausstellung des Verschönerungsvereins Höchberg am 12. und 13.11.2016 im Kulturstüble informiert.

1. Bürgermeister Peter Stichler weist auf die vom Höchberger Partnerschaftsverein organisierte Bürgerreise nach Bastia vom 5. bis 11.6.2017 hin.

Weiterhin erhalten die Mitglieder des Marktgemeinderates Informationen über das 40jährige Partnerschaftsjubiläum mit Luz-Saint-Sauveur im Jahre 2017.

Marktgemeinderat Walter Feineis bittet um Rückschnitt der Grünanlage hinter dem Geburtshaus von Leopold Sonnemann in der Sonnemannstraße sowie der Grünanlage am Anwesen Hartmannsgruber in der Münchner Straße. Weiterhin weist er darauf hin, dass nach seiner Kenntnis in der Ernst-Keil-Schule auch evangelische Kinder den katholischen Religionsunterricht besuchen müssen sowie der Sexualkundeunterricht durch außerschulische Träger durchgeführt wird, wofür die Eltern auch ein Entgelt zahlen müssten. 1. Bürgermeister Peter Stichler weist in diesem Zusammenhang auf den Aufgabenbereich der Schule hin, wird das Thema jedoch beim Rektor, Herrn Burger, ansprechen.

3. Bürgermeister Bernhard Hupp fragt nach den Planungen für das ehemalige Jugendzentrum am Herrenweg. 1. Bürgermeister Peter Stichler weist darauf hin, dass dies im Zuge der Haushaltsberatungen 2017 mit besprochen wird.

Auf Nachfrage von Marktgemeinderat Walter Feineis wird darüber informiert, dass das Ergebnis der Machbarkeitsstudie zur Überarbeitung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet am 28.11.2016 öffentlich vorgestellt wird.

Datenstand vom 16.11.2016 16:19 Uhr