Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung folgende
Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Höchberg (Notunterkunftsatzung)
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:
§ 1 Öffentliche Einrichtung – Widmungszweck
Der Markt Höchberg betreibt verschiedene Notunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Sie sollen insbesondere obdachlosen Gemeindeangehörigen eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art gewährleisten.
§ 2 Begriff der Obdachlosigkeit
(1) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist,
- wer ohne Unterkunft ist,
- wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
- wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
(2) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.
§ 3 Aufnahme in die Notunterkunft und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses
(1) Räume in der Notunterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme der Markt Höchberg schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
(2) Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
(3) Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.
(4) In den Räumen einer Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörige oder nach außen abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.
§ 4 Nachweis der ärztlichen Untersuchung
Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.
Unbeschadet hiervon kann der Markt Höchberg bei diesbezüglich konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.
§ 5 Benutzungsverhältnis
(1) Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt dem überlassenen Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und für ausreichend Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Die Hausflure, Treppen, Aborte und Waschküchen, soweit vorhanden, sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich nass zu putzen. Monatlich zu kehren sind ebenfalls die zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Fuß- und Fahrwege. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben sie die Reinigung im Wechsel vorzunehmen.
Schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume, Flächen oder Einrichtungsteile hat der Nutzungsberechtige unverzüglich zu beseitigen. Abfälle dürfen nur im Rahmen der ortsrechtlichen Abfallbestimmungen neben den Mülltonnen abgelagert werden; die ortsrechtlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung sind zu beachten. Für die Reinhaltung der Müllbox ist jeder Nutzer selbst zuständig.
(2) Die Benutzer haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es den Benutzern untersagt,
1. andere Personen, ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg in die Unterkunft aufzunehmen,
2. die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,
3. im Bereich der Notunterkunft ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg
a) bauliche Änderungen vorzunehmen,
b) Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,
c) eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,
4. die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,
5. in den Unterkunftsräumen Wäsche zu waschen oder zu trocknen, falls für die Unterkünfte Waschküchen vorhanden sind,
6. Altmaterial oder leichtentzündliches Material jeglicher Art in den Unterkunfts- oder Nebenräumen zu lagern,
7.
a) Sachen aller Art, insbesondere Fahr- und Motorräder, auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder Grünanlagen abzustellen,
b) Kraftfahrzeuge außerhalb der vorgesehenen Stellplätze vor den Unterkünften oder in den Grünflächen zu parken,
c) Kraftfahrzeuge auf den zu der Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und instand zu setzen sowie außerhalb der etwaig errichteten Stellplätze zu reinigen,
d) nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf den in der Notunterkunft etwaig errichteten Stellplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen abzustellen,
8. im Bereich der Unterkunftsanlagen Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg zu halten,
9. Freiantennen jeglicher Art ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg anzubringen,
10. Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und – herde ohne vorherige, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg aufzustellen und zu betreiben.
(3) Beim vom Benutzer ohne vorherige Genehmigung des Marktes Höchberg vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann der Markt Höchberg diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen (lassen).
(4) Jede Einrichtung von Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte) ist dem Markt Höchberg unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Notunterkunft, insbesondere den Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Markt Höchberg anzuzeigen.
(6) Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten des Marktes Höchberg das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten; bei Vorliegen besonderer Umstände auch zur Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen.
§ 6 Um- und Ausquartierung
(1) Der Markt Höchberg kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen oder die Benutzer durch Wegnahme von Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage umquartieren,
1. wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder
2. wenn sie in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen des § 5 verstoßen oder
3. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,
4. wenn die Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen werden oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen verringert oder
5. der Hausfrieden nachhaltig gestört wird.
(2) Lässt eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden.
§ 7 Sonstige Beendigung des Benutzungsverhältnisses
1) Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis durch Erklärung gegenüber dem Markt Höchberg jederzeit beenden.
2) Der Markt Höchberg kann das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung aufheben,
a) wenn die Benutzer in der Lage sind, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich die Benutzer trotz Aufforderung weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Erklärung muss den Benutzern spätestens am dritten Werktag des betroffenen Monats zugegangen sein.
b) wenn die Benutzer es unterlassen, sich ernsthaft um eine andere Unterkunft zu bemühen. Hierüber können vom Markt Höchberg Nachweise verlangt werden.
3) Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch den Markt Höchberg ist ferner möglich, wenn die Unterkunft vom Unterkunftsnehmer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist der Markt Höchberg berechtigt, die Unterkunft zwangsweise auf Kosten des Unterkunftsnehmers freizumachen.
§ 8 Räumung
(1) Die Notunterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen,
1. wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden ist (§ 7),
2. wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist (§ 6).
Alle Schlüssel sind dem Markt Höchberg herauszugeben.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann der Markt Höchberg nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann der Markt Höchberg den Verkauf der Sachen – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.
(3) Der Markt Höchberg kann ausnahmsweise auf Antrag dem früheren Benutzer eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung der Notunterkunftsräume gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Der Benutzer soll Antrag auf Räumungsfrist oder Verlängerung derselben spätestens eine Woche vor Ablauf der Aufhebungs- oder Verlängerungsfrist stellen. Durch Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfristen wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht zurück genommen.
§ 9 Haftung
(1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Notunterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen Notunterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Notunterkunft aufhalten, verursacht wurden. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann der Markt Höchberg auf seine Kosten beseitigen (lassen).
(2) Der Markt Höchberg haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Höchberg zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt Höchberg nicht.
§ 10 Hausordnung
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften hat der Markt Höchberg eine Hausordnung erlassen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. den in § 5 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt,
2. die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder
3. entgegen § 5 Abs. 6 das Betreten der Unterkunftsräume nicht gestattet.
§ 12 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Der Markt Höchberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.06.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.04.2012 außer Kraft.