Datum: 26.04.2016
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Wallweg 3 - Planung
2 Feststellung der Jahresrechnung 2014 und Entlastung des ersten Bürgermeisters
3 Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die örtlichen Vereine und Organisationen
4 Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Höchberg (Notunterkunftsatzung)
5 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer Notunterkunft des Marktes Höchberg (Notunterkunfts-Gebührensatzung)
6 Neustrukturierung der Schulleitung für die Grund- und Mittelschule Höchberg mit separaten Schulleitungen von Grund- und Mittelschule
7 Bauleitplanung; Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes "Greinbergweg" für das Grundstück Fl. Nr. 1260, Gemarkung Höchberg - Vorhabenträger: Erbengemeinschaft Klopf, vertreten durch Herrn Günter Klopf, Heinrich-Lübke-Straße 9, 97204 Höchberg | Antrag vom 04.04.2016
8 Berichte und Anfragen

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1. Wallweg 3 - Planung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 1

Sachverhalt

Nach dem positiven Beschluss des Marktgemeinderates am 17.11.2015 zur Genehmigungsplanung wurden von Seiten des Architekturbüros Messmer und Francke die detaillierten Kosten erarbeitet.

Dabei stellte sich heraus, dass die Kostenberechnung wesentlich höher ausfällt, als die einstige Kostenschätzung.

Aufgrund dieser Tatsache hat die Verwaltung in Abstimmung mit dem Planungsbüro über eine finanziell verträgliche Lösung nachgedacht, die den Mitgliedern in der Sitzung vorgestellt wird.

Nach ausführlicher Diskussion nimmt der Marktgemeinderat die Planung grundsätzlich zustimmend zur Kenntnis. Eine endgültige Entscheidung ist für die nächste Sitzung des Marktgemeinderates vorgesehen.

Die Planunterlagen des Architekturbüros Messmer & Franke werden den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Für das vorgestellte Projekt wird ein Gesamtkostenrahmen von 2.000.000,00 € brutto festgelegt. Parallel soll durch die Verwaltung geklärt werden, inwieweit Fördermittel aus der Städtebauförderung durch die Regierung von Unterfranken nach Änderung der Planung nun zur Verfügung stehen. Insbesondere soll bis zur Beschlussfassung durch den Marktgemeinderat auch eine Stellungnahme des Städteplaners, Herrn Wegner, eingeholt werden.

Freitext nach TOP

2. Bürgermeisterin Jutta Schulz übernimmt den Vorsitz.

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2. Feststellung der Jahresrechnung 2014 und Entlastung des ersten Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 2

Sachverhalt

Die örtliche Rechnungsprüfung hat gem. Art. 103 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufgabe, den Jahresabschluss der Gemeinde zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss führte seine Prüfung am 14.03.2016 und 15.03.2016 durch.
Der Bericht der örtlichen Prüfung des Haushaltsjahres 2014 ist den Sitzungsunterlagen als Anlage beigefügt. Die Ergebnisse der Prüfung werden im Folgenden behandelt:

Zu 1.1 Prüffeststellungen (allgemein)

Forderungsmanagement
Im April 2013 wurde mit der Firma Creditreform Würzburg Polyak KG ein Mitgliedsvertrag abgeschlossen. Dieser beinhaltet die Möglichkeit, Vermögensauskünfte z.B. über potentielle Mieter, Pächter etc. abzurufen. Zudem wird für Mitglieder ein vorgerichtlicher Mahnservice angeboten. Dies wurde im Jahr 2014 erstmals genutzt und getestet. Es wurde festgestellt, dass der Markt Höchberg als Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Vollstreckung von Forderungen über bessere Voraussetzungen verfügt, da wir die Forderungen (zumindest bei öffentlich-rechtlichen Forderungen) selbst titulieren können. Dadurch entstehen für uns als Gläubiger sowie den Schuldner weniger Vollstreckungskosten. Deshalb ist es zweckmäßig, nur noch die Vermögensauskünfte bei der Creditreform abzurufen.

Zu 1.2 Prüffeststellungen im Einzelnen

HHSt. 0.0000.6312 Ehrungen, Feier etc.
Die Herstellung des Ehrenringes ist mit ganz erheblichem handwerklichem Aufwand verbunden. Aus diesem Grund wurden durch die Goldschmiede Engert mehrere Ehrenringe angefertigt. Ob dieser Ring in Absprache mit der Gemeinde Höchberg bzw. bei der letzten oder vorletzten Verleihung des Ehrenringes angefertigt wurde, ist nicht mehr bekannt. Weitere Ehrenringe sind bei der Goldschmiede Engert nicht vorrätig und müssten neu angefertigt werden.

HHSt. 0.3420.6797 / 0.3420.7091 / 0.3420.7094 – Vereinsförderung
Das Bayerische Rote Kreuz wurde durch den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses in die Richtlinien zur Vereinsförderung mit aufgenommen. Das BRK erhält eine Pauschalförderung in Höhe von 100,00 Euro. Der VHS-Beitrag in Höhe von 50 Euro wird für die Mitgliedschaft des Marktes Höchberg im Verein gezahlt.

HHSt. 0.4601.5010/ 0.4601.5440/ 0.4601.5460/ 0.4601.5620/ 0.4601.6797 Jugendzentrum
Der Markt Höchberg besitzt bereits einen Bautrockner, der bei diversen Maßnahmen zum Einsatz kommt.
Bei größeren Maßnahmen, meist bedingt durch größere Wasserschäden, werden zusätzlich Bautrockner angemietet. (ca. 30,00 € / Tag).
Da dann meist mehrere Luftentfeuchter gleichzeitig benötigt werden, müssten also auch mehrere angeschafft werden. Bei Kosten von ca. 2.000,00 € /Stck rechnet sich die Anschaffung  mehrerer Bautrockner bei dem gesamt geringen Bedarf nach Auffassung der Verwaltung nicht.
Außerdem werden bei Schäden die Mietkosten von der Versicherung erstattet. Die Anschaffungskosten hingegen nicht.

0.4601.5440: Jedes Jahr werden auf diese Haushaltsstelle die Stromkosten für das laufende Jahr gebucht (=Umbuchung) und die Nachzahlung bzw. Erstattung für das vorangegangene Jahr. Hier konnte keine Unregelmäßigkeit nachvollzogen werden.

0.4601.5460:
Sämtliche Inhalts- und Gebäudeversicherungen erhält die Verwaltung vom Versicherer durch eine Sammelabrechnung. Diese wäre aufgrund des Umfangs nicht geeignet, sie dem Beleg beizufügen. Die Verwaltung prüft aufgrund der Anregung Änderungen der Umbuchung.

0.4601.5620:
Das Sparpreisangebot der DB ist kontingentiert. Die allermeisten Fortbildungen der Mitarbeiter erfolgen über die Bayerische Verwaltungsschule. Der tatsächliche Beginn der Fortbildung und damit auch die Auswahl der Zugverbindung erfolgt durch die Verwaltungsschule relativ kurzfristig erst einige Wochen vor Beginn der Fortbildung. Deshalb ist es nicht in jedem Fall möglich, das Sparpreisangebot der DB zu wählen. Für die Rückreise wird das Sparpreisangebot in der Regel nicht verwendet, da sich das Seminarende oft verändert. Die Praktikantin im Jugendzentrum wurde allein aus Mitteln des Trägervereins gezahlt, ein direktes Beschäftigungsverhältnis beim Markt Höchberg lag somit nicht vor.

HHSt. 0.7000.5151 Unterhalt Entwässerungsanlagen
Die entstehenden Personalkosten durch einen Bauhofmitarbeiter zeichnen sich nach Auffassung der Verwaltung kostenneutral im Vergleich zu einem externen Mitarbeiter ab, da die Stundenanzahl bei beiden Varianten gleich bleibt. Aus Sicht der Verwaltung ist es jedoch von Vorteil, wenn ein ortskundiger Mitarbeiter die Kanalspülungsarbeiten begleitet und als Vertreter des Marktes Höchberg überwacht.

HHSt. 0.7501.5010/ 0.7501.5166/ 0.7501.5200/ 0.7501.5420/ 0.7501. 5430/ 0.7501.5450/ 0.7501.5460/ 0.7501.6365/ 0.7501.6520/ 0.7501.6620/ 0.7501.6797/ 0.7501.6800/ 0.7501.6850 Allg. Bestattungswesen

0.7501.5460: s. Erläuterung bei 0.4601.5460

0.7501.6797:
Für die Zuordnung der Bauhofstunden zu einzelnen Projekten sind einziger Nachweis die Stundenzettel der Mitarbeiter, die am Bauhof geführt werden. Für die Verwaltung ist es jedoch zur Umbuchung der Bauhofstunden nicht zweckmäßig, diese Unterlagen den Belegen beizufügen. Einzelnachweise über die Bauhofstunden werden zweckmäßigerweise am Bauhof geführt.

HHSt. 0.8413.1187 Einnahmen aus dem Betrieb des „Kulturstüble“
Der Mietpreis für die Anmietung des Kulturstübles an Privatpersonen ist einheitlich auf 100 Euro täglich festgelegt. Durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 7.10.2008 wurde das Nutzungsentgelt als Ausweichmöglichkeit für den Pächter des Hotels Lamm auf 50,00 Euro je Tag festgelegt.

HHSt. 1.3521.9350 und 1.3521.9450 Bücherei
1.3521.9350
Beleg 7: Der Serverschrank wurde korrekterweise auf dieser Haushaltsstelle verbucht, da bedingt durch den Umbau der Bibliothek sowieso eine Neuanschaffung des Serverschrankes notwendig war, insbesondere weil auch die komplette Verkabelung in der Bibliothek erneuert wurde. Die anteilige Nutzung für die Verwaltung wurde nur durch eine etwas größere Ausführung des Serverschrankes sichergestellt.

Beleg 9: Die Rabattvereinbarung von 30 % mit Planart erfolgte über den Preis von 179,00 €. Hierbei wurden die 179,00 € als Nettopreis angenommen.

Beleg 18: Wird künftig beachtet.

1.3521.9450
Beleg 7: Die Zahlung erfolgte 13 Tage nach Skontoablauf. Grundsätzlich wird auf Skontofristen geachtet.

Beleg 17, 66,83: In der Marktgemeinderatssitzung am 19.11.2013 wurde von der Verwaltung der Kostenvergleich von alter (Architekt Frenz) und neuer Planung (Markt Höchberg) vorgestellt.
Hierbei wurde unter dem Punkt  „Einrichtung“ eine Summe von 180.000,00 € geschätzt.
Die Position setzte sich aus den Systemmöbeln (EKZ) und den Schreinerarbeiten (Palmer) zusammen.
Die Begrifflichkeit „Bibliothekseinrichtung“ im Beschluss wurde seitens der Bauverwaltung auf beide Teilbereiche - Systemmöbel und Schreinerarbeiten – bezogen, da sich die Einrichtung im gesamten daraus zusammensetzt.
Die Systemmöbel und Schreinerarbeiten wurden nach dem Beschluss beschränkt ausgeschrieben – bei den Systemmöbeln wurden 6 Firmen und bei den Schreinerarbeiten wurden 7 Firmen beteiligt.
Nachdem die Summe der beiden Angebote unter den geschätzten Kosten lag, wurden die Aufträge im Dezember 2013 vergeben.
Die Einzelkosten wurden dem Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 11.02.2014 bekannt gegeben.

Bei nächster Angebotseinholung der Firma Thomann wird nach gesonderten Rabatten für die öffentliche Hand gefragt.

HHSt. 1.4641.9420 KiTa Mainlandzentrum
Der Markt Höchberg besitzt bereits 20 Bauzaunelemente, die für wiederkehrende Maßnahmen verwendet werden und ausreichend sind.
Bei weiteren Notwendigkeiten kann der Bedarf nicht abgeschätzt werden und da sich diese auf einige Baumaßnahmen reduzieren ist eine Miete der restlichen Bauzaunelemente notwendig.
Sollte sich eine Kostengünstige Möglichkeit zum weiteren Erwerb ergeben, wird eine Erweiterung im Auge behalten.

Beleg 42: Bei der Rechnung handelt es sich um Arbeiten, die notwendig waren, um einen Teil des bestehenden Außengebäudes des Mainlandbades umzufunktionieren, nicht um Renovierungsmaßnahmen in der neuen Kindertagesstätte auszuführen.

Beleg 55: Wie bereits bei der Haushaltsstelle 0.7501.6797 aufgeführt, werden die Stundennachweise, die letztendlich Nachweis für die Zuordnung der Bauhofstunden sind, aufgrund des Umfanges am Bauhof geführt.

HHSt. 1.8801.9402/ 1.8801.9451 bebauter Grundbesitz

1.8801.9402:
Beleg 5 ist eine zusammengefasste Abschlagszahlung der Gewerke Sanitär und Heizung in Höhe von 11.900,- € brutto an die Firma Guckenberger. Bei den Schlußrechnungen Sanitär und Heizung (Beleg 20 und 21) wurde die Abschlagszahlung in zwei Beträge aufgeteilt (3.900 € für Sanitär und 8.000,- € für Heizung) so dass die Abschlagszahlung in Höhe von 11.900, € korrekt abgerechnet wurde.

1.8801.9402:
Beleg 22: Wie bereits bei der Haushaltsstelle 0.7501.6797 aufgeführt, werden die Stundennachweise, die letztendlich Nachweis für die Zuordnung der Bauhofstunden sind, aufgrund des Umfanges am Bauhof geführt.

1.8801.9451:
Beleg 12 und 15 wurden tatsächlich doppelt von Bauhof und Gebäudemanagement angewiesen. Dies ist auf eine Rechnungskopie aus dem Bauhof zurückzuführen. Firma Jahnz wurde auf die Doppelzahlung hingewiesen und erstattete den Betrag in Höhe von 32,90 € am 14.04.2016 an die Gemeinde zurück.

Die bisher erstellten Gebäudebücher können gerne bei Bedarf zur Rechnungsprüfung zur Verfügung gestellt werden.

Beschluss

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2014 wird nach Art. 102 Abs. 3 Gemeindeordnung entsprechend den vorliegenden Ergebnissen des Rechnungsabschlusses festgestellt.
Der Marktgemeinderat beschließt die Entlastung des ersten Bürgermeisters für das Rechnungsjahr 2014.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Der 1. Bürgermeister Peter Stichler ist persönlich beteiligt und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

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1. Bürgermeister Peter Stichler übernimmt wieder den Vorsitz.

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3. Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die örtlichen Vereine und Organisationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 3

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat letztmals in seiner Sitzung am 28.04.2015 die Richtlinie für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die örtlichen Vereine und Organisationen für das Kalenderjahr 2015 beschlossen.

Die Vereinsförderung belief sich für die Jahre 2011 bis 2015 ohne Jubiläumszuwendungen auf folgende Beträge:

2011
24.402,00 €
2012
25.941,00 €
2013
26.926,50 €
2014
27.765,00 €
2015
27.690,00 €

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Richtlinien für die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen an die örtlichen Vereine und Organisationen für das Kalenderjahr 2016 zu verlängern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4. Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Höchberg (Notunterkunftsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 4

Sachverhalt

Der Markt Höchberg hat im April 2012 eine Satzung über die Obdachlosenunterbringung erlassen. Es hat sich gezeigt, dass die Regelungen insbesondere in Bezug auf Betretungsrecht der Unterkünfte und Räumung der Unterkunft bei Nichtnutzung konkretisiert werden sollten. Die Verwaltung schlägt daher die Neufassung der Obdachlosensatzung vor.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung folgende

Satzung über die Benutzung der Notunterkünfte des Marktes Höchberg (Notunterkunftsatzung)



Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 Öffentliche Einrichtung – Widmungszweck                                                

Der Markt Höchberg betreibt verschiedene Notunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Sie sollen insbesondere obdachlosen Gemeindeangehörigen eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art gewährleisten.

§ 2 Begriff der Obdachlosigkeit

(1)        Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist,

-        wer ohne Unterkunft ist,
-        wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht,
-        wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

(2)        Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Personensorgeberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.

§ 3 Aufnahme in die Notunterkunft und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses

(1)        Räume in der Notunterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme der Markt Höchberg schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

(2)        Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

(3)        Die Aufnahme kann befristet oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, dass die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.

(4)        In den Räumen einer Notunterkunftseinheit (ein oder mehrere zusammengehörige oder nach außen abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.



§ 4 Nachweis der ärztlichen Untersuchung

Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdungen anderer Benutzer (durch ansteckende Krankheiten usw.) hinzuweisen.

Unbeschadet hiervon kann der Markt Höchberg bei diesbezüglich konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, dass ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.

§ 5 Benutzungsverhältnis

(1)        Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen. Sie sind verpflichtet, die Unterkunftsräume samt dem überlassenen Zubehör im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und für ausreichend Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. Die Hausflure, Treppen, Aborte und Waschküchen, soweit vorhanden, sind regelmäßig zu kehren und einmal wöchentlich gründlich nass zu putzen. Monatlich zu kehren sind ebenfalls die zur Obdachlosenunterkunft gehörenden Fuß- und Fahrwege. Dienen diese Einrichtungen mehreren Benutzern, so haben sie die Reinigung im Wechsel vorzunehmen.

Schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume, Flächen oder Einrichtungsteile hat der Nutzungsberechtige unverzüglich zu beseitigen. Abfälle dürfen nur im Rahmen der ortsrechtlichen Abfallbestimmungen neben den Mülltonnen abgelagert werden; die ortsrechtlichen Vorschriften über die Abfallentsorgung sind zu beachten. Für die Reinhaltung der Müllbox ist jeder Nutzer selbst zuständig.

(2)        Die Benutzer haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insbesondere ist es den Benutzern untersagt,

1.        andere Personen, ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg in die Unterkunft aufzunehmen,

2.        die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden,

3.        im Bereich der Notunterkunft ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg

a)        bauliche Änderungen vorzunehmen,

b)        Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen,

c)        eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,

4.        die ihnen zugewiesenen Räume mit anderen Benutzern ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg zu tauschen oder Dritten zum Gebrauch zu überlassen,

5.        in den Unterkunftsräumen Wäsche zu waschen oder zu trocknen, falls für die Unterkünfte Waschküchen vorhanden sind,

6.        Altmaterial oder leichtentzündliches Material jeglicher Art in den Unterkunfts- oder Nebenräumen zu lagern,

7.        
a)        Sachen aller Art, insbesondere Fahr- und Motorräder, auf dem Flur, in den Gemeinschaftseinrichtungen oder Grünanlagen abzustellen,

b)        Kraftfahrzeuge außerhalb der vorgesehenen Stellplätze vor den Unterkünften oder in den Grünflächen zu parken,

c)        Kraftfahrzeuge auf den zu der Notunterkunft gehörenden Flächen zu fahren und instand zu setzen sowie außerhalb der etwaig errichteten Stellplätze zu reinigen,

d)        nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf den in der Notunterkunft etwaig errichteten Stellplätzen, auf Gehwegen und Grünanlagen abzustellen,

8.        im Bereich der Unterkunftsanlagen Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg zu halten,

9.        Freiantennen jeglicher Art ohne vorherige, jederzeit widerrufliche, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg anzubringen,

10.        Ölöfen, Gasherde, Gasraumheizöfen, Elektroöfen und – herde ohne vorherige, schriftliche Genehmigung des Marktes Höchberg aufzustellen und zu betreiben.

(3)        Beim vom Benutzer ohne vorherige Genehmigung des Marktes Höchberg vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann der Markt Höchberg diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen (lassen).

(4)        Jede Einrichtung von Flüssiggasanlagen (Propangasgeräte) ist dem Markt Höchberg unverzüglich anzuzeigen.

(5)        Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden an der Notunterkunft, insbesondere den Unterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Markt Höchberg anzuzeigen.

(6)        Zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung ist den Beauftragten des Marktes Höchberg das Betreten der Unterkunftsräume zu gestatten; bei Vorliegen besonderer Umstände auch zur Nachtzeit. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 6 Um- und Ausquartierung

(1)        Der Markt Höchberg kann die Zuweisung der Unterkunft zurücknehmen oder die Benutzer durch Wegnahme von Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage umquartieren,

1.        wenn Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder

2.        wenn sie in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen des § 5 verstoßen oder

3.        die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss,

4.        wenn die Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen werden oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen verringert oder

5.        der Hausfrieden nachhaltig gestört wird.

(2)        Lässt eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden.

§ 7 Sonstige Beendigung des Benutzungsverhältnisses

1)        Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis durch Erklärung gegenüber dem Markt Höchberg jederzeit beenden.

2)        Der Markt Höchberg kann das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung aufheben,

a)        wenn die Benutzer in der Lage sind, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzer über ein ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hinderungsgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich die Benutzer trotz Aufforderung weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Erklärung muss den Benutzern spätestens am dritten Werktag des betroffenen Monats zugegangen sein.

b)        wenn die Benutzer es unterlassen, sich ernsthaft um eine andere Unterkunft zu bemühen. Hierüber können vom Markt Höchberg Nachweise verlangt werden.

3)        Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch den Markt Höchberg ist ferner möglich, wenn die Unterkunft vom Unterkunftsnehmer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist der Markt Höchberg berechtigt, die Unterkunft zwangsweise auf Kosten des Unterkunftsnehmers freizumachen.

§ 8 Räumung

(1)        Die Notunterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen,

1.        wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden ist (§ 7),

2.        wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist (§ 6).

Alle Schlüssel sind dem Markt Höchberg herauszugeben.

(2)        Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann der Markt Höchberg nach Ablauf von drei Tagen anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann der Markt Höchberg den Verkauf der Sachen – auch durch Versteigerung – und die Hinterlegung des Erlöses anordnen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.

(3)        Der Markt Höchberg kann ausnahmsweise auf Antrag dem früheren Benutzer eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung der Notunterkunftsräume gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Der Benutzer soll Antrag auf Räumungsfrist oder Verlängerung derselben spätestens eine Woche vor Ablauf der Aufhebungs- oder Verlängerungsfrist stellen. Durch Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfristen wird eine Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nicht zurück genommen.

§ 9 Haftung

(1)        Die Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Notunterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen Notunterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Notunterkunft aufhalten, verursacht wurden. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann der Markt Höchberg auf seine Kosten beseitigen (lassen).

(2)        Der Markt Höchberg haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Höchberg zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3)        Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet der Markt Höchberg nicht.

§ 10 Hausordnung

Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften hat der Markt Höchberg eine Hausordnung erlassen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1.        den in § 5 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Notunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Notunterkunft zuwiderhandelt,

2.        die in § 5 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder

3.        entgegen § 5 Abs. 6 das Betreten der Unterkunftsräume nicht gestattet.

§ 12 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1)        Der Markt Höchberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.06.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.04.2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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Bei Neufassungen sollte nach Möglichkeit eine Kennzeichnung der Änderungen bzw. eine synaptische Gegenüberstellung vorgelegt werden.

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5. Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer Notunterkunft des Marktes Höchberg (Notunterkunfts-Gebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 5

Sachverhalt

Im Rahmen der Neufassung der Notunterkunftssatzung wurde die entsprechende Gebührensatzung ebenfalls überarbeitet. Der Gebührensatz für die Benutzung der Unterkunft wird in § 3 der Satzung geregelt. Die durch Kalkulation ermittelte Benutzungsgebühr liegt wesentlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete für eine vergleichbare Unterkunft. Daher wird eine Gebühr von 4,00 € je m² Nutzeinheit vorgeschlagen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung folgende Satzung:

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung einer Notunterkunft
des Marktes Höchberg
(Notunterkunfts-Gebührensatzung)

Der Markt Höchberg erlässt aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Gebührensatzung:

§ 1 - Gebührenpflicht

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Notunterkünfte nebst zugehöriger Einrichtungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Nebenkosten i. S. von § 4 sind in den Gebühren nicht enthalten, sie werden zuzüglich zur Gebühr erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

Die Gebühren und Nebenkosten schuldet, wer in der Aufnahmeverfügung, gemäß § 3 Abs.1 der Notunterkunftssatzung als Benutzer bezeichnet ist. Gemeinschaftliche Benutzer einer Notunterkunftseinheit i.S. von § 3 Abs. 4 der Notunterkunftssatzung haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Die Gebühren für die Benutzung der Notunterkunft betragen monatlich 4,00 € je m² Nutzfläche.
§ 4 - Nebenkosten

1.        Neben der Gebühr für die Benutzung der Notunterkunft (§ 3) ist eine monatliche Pauschale auf die Nebenkosten zu zahlen. Nebenkosten sind Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.        Bei Notunterkünften, die mit Verbrauchserfassungsgeräten oder Ähnlichem ausgestattet sind, kann in besonderen Fällen festgelegt werden, dass bestimmte verbrauchsabhängige Nebenkosten von dem jeweiligen Benutzer unmittelbar zu zahlen sind. Bei Zuweisung einer Wohneinheit an mehrere Personen, die nicht gemeinschaftliche Benutzer sind, sind die verbrauchsabhängigen Nebenkosten mit der erhobenen Nebenkostenpauschale abgegolten.

3.        Die Pauschale ist unaufgefordert jeweils bis zum 3. Werktag des betreffenden Monats zu entrichten.

§ 5 - Entstehen und Fälligkeit

1.        Die Gebühren nach § 3 entstehen - vorbehaltlich § 6 - mit Beginn des jeweiligen Monats, für den sie zu entrichten sind.

2.        Sie sind - vorbehaltlich § 6 - am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig und unaufgefordert auf eines der Konten der Gemeinde zu überweisen.

§ 6 - Anteilige Gebühr bei Be- und Auszug

Beginnt oder endet die Nutzung der Wohneinheit während des Monats, werden die Gebühren zeitanteilig (1/30 pro Nutzungstag) erhoben. Der Tag des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig. Bei Einzug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Ende des Monats und werden mit denen des Folgemonats fällig (§ 5 Abs. 2); bei Auszug während des laufenden Monats entstehen die anteiligen Gebühren am Tag des Auszugs und werden am 3. Werktag nach dem Auszug fällig.

§ 7 - Inkrafttreten

1.        Diese Satzung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

2.        Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Obdachlosenwohngelegenheiten im Markt Höchberg vom 10. April 2012 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Neustrukturierung der Schulleitung für die Grund- und Mittelschule Höchberg mit separaten Schulleitungen von Grund- und Mittelschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 6

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 16.02.2016 hat der Marktgemeinderat die räumliche Trennung von der Höchberger Grundschule (Ernst-Keil-Schule) und der Mittelschule (Hexenbruchschule) beschlossen. Die Höchberger Schulleitung hat daraufhin das staatliche Schulamt im Landkreis Würzburg über die anstehenden Schulbaumaßnahmen informiert.
Mit Schreiben vom 16.03.2016 hat das staatliche Schulamt dem Markt Höchberg mitgeteilt, dass die Neuordnung der Höchberger Schule begrüßt wird, da sich dadurch zwei sinnvolle schulische Lebensräume ergeben, die künftig in diesem neuen Rahmen ihre pädagogischen Anliegen und Zielsetzungen wirkungsvoll umsetzen können.
In dieser Phase der Neuorientierung bringt das staatliche Schulamt Würzburg eine weitere Überlegung mit ein. Diese betrifft die Leitung von Grund- und Mittelschule. Aus Sicht des staatlichen Schulamtes sollte angesichts der Aufgabenteilung mit separater Grundschule im Altort und Mittelschule am Hexenbruch die Chance genutzt werden, die Schulleitung nach den jeweiligen Aufgabenbereichen neu auszurichten. Es wird als sinnvoll angesehen, eine eigenständige Schulleitung (Rektor und Konrektor) für die Grundschule sowie eine weitere Schulleitung für die Mittelschule zu bestellen. Die Regierung von Unterfranken würde dieses Vorhaben unterstützen.
Seitens des Marktgemeinderates muss zu der vorgeschlagenen Schulverwaltungsstruktur mit separaten Schulleitungen Stellung genommen werden.

Von der Verwaltung wird der Vorschlag des staatlichen Schulamtes grundsätzlich positiv gesehen. Durch eine räumliche und verwaltungsmäßige Trennung von Grund- und Mittelschule ergeben sich neue Gestaltungsmöglichkeiten für den Mittelschulverband sowie den Mittelschulverbund. Bisher war durch die gemischten Schulhäuser und die Schuleinheit keine genaue Abrechnung zwischen den Mitgliedgemeinden möglich. Nach erfolgter Trennung könnte der Schulaufwand in gerechter Weise zwischen den Wohnsitzgemeinden der Schüler aufgeteilt werden.
Die Mehrarbeit der Verwaltung von zwei separaten Schuleinrichtungen wird sich voraussichtlich in Grenzen halten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, dem staatlichen Schulamt eine positive Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Schulverwaltungsstruktur mit separaten Schulleitungen zukommen zu lassen. Bedenken hierzu werden keine geltend gemacht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanung; Vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes "Greinbergweg" für das Grundstück Fl. Nr. 1260, Gemarkung Höchberg - Vorhabenträger: Erbengemeinschaft Klopf, vertreten durch Herrn Günter Klopf, Heinrich-Lübke-Straße 9, 97204 Höchberg | Antrag vom 04.04.2016

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 7

Sachverhalt

Anlass der Planung ist der Antrag der Erbengemeinschaft Klopf vom 04.04.2016 als Vorhabenträger auf dem Grundstück Fl. Nr. 1260, Gemarkung Höchberg eine nicht dem derzeit gültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Greinbergweg“ entsprechende Bebauung realisieren zu wollen.
Der Bebauungsvorschlag der Erbengemeinschaft sieht vor, an der Grundstücksgrenze zum Steinweg hin das städtebauliche Konzept des Bebauungsplans „Steinweg“ fortzuführen und zwei „Baufelder“ für eine Einzelhausbebauung auszuweisen. Im östlichen Grundstücksbereich soll eine Doppelhausbebauung entstehen.

Bebauungskonzept der Erbengemeinschaft Klopf:


Das beabsichtigte Vorhaben widerspricht allerdings den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Greinbergweg“ hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, der zulässigen Einzelhausbebauung sowie u. U. auch dem Maß der baulichen Nutzung. Da diese Überschreitungen nicht durch Befreiungen im Baugenehmigungsverfahren „legitimiert“ werden können, ist die Durchführung einer (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanänderung notwendig.

Beschluss

Der Markgemeinderat beschließt, den Antrag der Erbengemeinschaft Klopf auf vorhabenbezogene Änderung des Bebauungsplanes „Greinbergweg“ nach § 12 BauGB i. V. m. § 13 a BauGB stattzugeben und leitet hiermit ein entsprechendes Verfahren ein.

Der Umgriff des Planungsgebietes umfasst die Fl. Nr. 1260, Gemarkung Höchberg; dieser ist aus folgenden Lageplanausschnitt ersichtlich:


Durch den Vorhabenträger (Erbengemeinschaft Klopf) ist in Abstimmung mit der Verwaltung ein geeignetes Büro mit der Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Günter Klopf ist persönlich beteiligt und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

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8. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 26.04.2016 ö 8

Sachverhalt

Die Verwaltung berichtet über die Entfernung der letzten öffentlichen Telefonzelle an der Kreuzung Münchner Straße/Ecke Seeweg.

Weiterhin wird der Bericht des Elternbeirates des AWO-Kindergartens im Wiesengrund über den Verlauf des Kinderkleidermarktes 2016 bekannt gegeben.

Die Mitglieder des Marktgemeinderates werden auf die Einladung der Freiwilligen Feuerwehr Höchberg zum Florianstag am Samstag, den 7. Mai 2016 informiert.

1. Bürgermeister Peter Stichler weist nochmals auf die Einladung zum Spatenstich des Einheimischenmodells am Steinweg hin.

Weiterhin werden die Mitglieder des Marktgemeinderates über die Meldefrist zum Stadtradeln informiert.

Über einen Familiengottesdienst der Pfarreiengemeinschaft Mariä Geburt/St. Norbert am Sonntag, den 8. Mai 2016 um 10.00 Uhr unter dem Motto „Alle an einen Tisch“ wird informiert.

Marktgemeinderat Timo Koppitz weist darauf hin, dass bei einem Waldaktionstag umfangreiche Müllablagerungen im Steinbruch festgestellt wurden. Er bittet in diesem Zusammenhang um verstärkte Überwachung des Grillplatzes durch den Bauhof.

Marktgemeinderat Walter Feineis regt im Zusammenhang mit der überhöhten Fahrgeschwindigkeit in der Alten Steige an Markierungen mit Tempo 30 auf der Fahrbahn aufzubringen. Die Verwaltung wird dies entsprechend prüfen.

Marktgemeinderat Martin Hupp informiert darüber, dass an der Dirtbike-Anlage inzwischen sehr große Mengen Erde angeliefert wurden. Die Verwaltung wird dies ebenfalls prüfen.

Die Anfrage von Marktgemeinderat Martin Hupp zum Umfang der Räum- und Streupflicht im Ortsgebiet bedarf noch der Vorbereitung. Die Verwaltung wird in einer der nächsten Sitzungen des Marktgemeinderates einen Sachstandsbericht geben.

Auf Anregung von Marktgemeinderat Walter Feineis wird die Verwaltung prüfen, ob bei Straßen mit nur einseitig vorhandenem Gehweg gegenüberliegende Anlieger weiterhin zu verpflichten sind, auf der Fahrbahn eine Gehbahn entsprechend der Satzung über die Räum - und Streupflicht frei zu halten.

3. Bürgermeister Bernhard Hupp verweist auf den Zustand des unbebauten Grundstückes neben dem Anwesen Brunnengasse 17. Die Verwaltung informiert darüber, dass das Anwesen Brunnengasse 17 seit Kurzem als Obdachlosenunterkunft genutzt wird. Die vorhandenen fünf Parkplätze wurden zwischenzeitlich vermietet. Die restliche Fläche wird baldmöglichst geschottert.

Datenstand vom 18.05.2016 15:43 Uhr