Datum: 25.07.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Billigungs- und Auslegungsbeschluss
2 Altortsanierung - Städtebauförderung; Bedarfsmeldung für das Jahr 2018
3 Rückbau Bodenwellen Seeweg
4 Vergabe - Oberflächensanierung Herrenweg
5 Satzungsrecht | Neuerlass der Satzungen für die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Höchberg und den dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen
5.1 Satzungsrecht | Neuerlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Höchberg (Entwässerungssatzung - EWS)
5.2 Satzungsrecht | Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Höchberg (BGS-EWS)
5.3 Satzungsrecht | Neuerlass der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Höchberg (Wasserabgabesatzung - WAS)
5.4 Satzungsrecht | Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg (BGS-WAS)
6 Berichte und Anfragen

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1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 1

Sachverhalt

Der Tagesordnungspunkt wird abgesetzt. Die Beschlussfassung ist für die Sitzung des Marktgemeinderates im September vorgesehen.

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2. Altortsanierung - Städtebauförderung; Bedarfsmeldung für das Jahr 2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 2

Sachverhalt

Im Rahmen der Zuwendungsverfahren des Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramms IV „Aktive Zentren“ ist dem Fördermittelgeber, vertreten durch die Regierung von Unterfranken, eine Bedarfsmeldung mit dem vorgesehenen Jahresprogramm an Maßnahmen vorzulegen.
Es sind die Maßnahmen einzeln aufgeführt, deren Durchführung von der Gemeinde im Jahr 2018 beabsichtigt sind. Bei den genannten Kosten handelt es sich um die förderfähigen Kosten. Diese wurden als Schätzung ermittelt. Die darauffolgenden Jahre sind ebenfalls darzustellen.
Der Beschluss über den Jahresantrag zur Städtebauförderung stellt eine Absichtserklärung über den Fortgang der Altortsanierung gegenüber dem Fördermittelgeber dar. Es handelt sich um eine Sammelübersicht. Der Beschluss über die Durchführung einer einzelnen Maßnahme wird hierdurch nicht ersetzt, sondern muss separat gefasst werden.
Am 06.07.2017 fand ein Termin bei der Regierung von Unterfranken zur Abstimmung der Bedarfsmitteilung statt. Die Maßnahmen, die für 2018 gemeldet werden, sollen in der Sitzung beschlossen werden.

Beschluss

Die Altortsanierung soll im Jahr 2018 mit folgenden Maßnahmen fortgeführt werden:

Rahmenplan Kühbachgrund
20.000 €
Erweiterung Sanierungsgebiet
30.000 €
Workshop/Wettbewerb Areal Evang. Kirche
20.000 €
Abbruch Hauptstraße 109
30.000 €
Bushaltehäuschen Hauptstraße
30.000 €
BA III – Sonnemannstraße
500.000 €
Wallweg 3 – Kulturscheune
2.000.000 €
Sanierung/ Umnutzung ehemaliges JUZ
450.000 €
Kommunales Förderprogramm
150.000 €
Summe
3.230.000 €

Die Verwaltung wird beauftragt, die Bedarfsmitteilung in Höhe von 3.23 0.000 € förderfähigen Kosten bei der Regierung von Unterfranken anzumelden. Die Maßnahmen sind in den Haushalt 2018 einzustellen. Über die einzelnen Maßnahmen sind gesonderte Beschlüsse durch das jeweilige Gremium zu fassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Rückbau Bodenwellen Seeweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 3

Sachverhalt

Von Höchberger Bürgern kam zum wiederholten Male die Anfrage, ob die Bodenwellen im Seeweg, vor dem ehemaligen Kindergarten, zurückgebaut werden können.

Diese Bodenwellen wurden im Jahr 2003 mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses erstellt. In der Sitzung am 15.09.2009 wurde über einen Rückbau der Bodenwellen beraten. Damals wurde beschlossen, an den Bodenwellen festzuhalten.

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.03.2014 wurde über die Bodenwellen erneut beraten. Da zu diesem Zeitpunkt die künftige Nutzung des ehemaligen Kindergartens noch nicht bekannt war, wollte man die Bodenwellen noch bestehen lassen.
Nach heutigem Kenntnisstand wäre es möglich, die Bodenwellen zurückzubauen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt den Rückbau der Bodenwellen vor dem ehemaligen Kindergarten St. Norbert. Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellen ebenerdig mit einer roten Asphaltschicht zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Die Verwaltung prüft in diesem Zusammenhang die Verkehrsverhältnisse im Seeweg, hierbei insbesondere das Geschwindigkeitsniveau. Im Bau- und Umweltausschuss wird hierzu dann ein Bericht der Verwaltung vorgelegt. Im Bedarfsfall sollen auch gezielt Messungen des fließenden Verkehrs durch den Verkehrsüberwachungsdienst vorgesehen werden.

Auf Anregung von Marktgemeinderat Martin Benthe soll in Zusammenhang mit der Baumaßnahme der Pfarrei St. Norbert auch die Schaffung von Grünflächen als Ausgleichsfläche besprochen werden.

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4. Vergabe - Oberflächensanierung Herrenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 4

Sachverhalt

Die Straßenoberfläche im Herrenweg 14-30 von der „Friedrich-Ebert-Straße“ bis zur Einmündung „Alter Weinberg“ ist in einem sehr Maroden Zustand. Von der Verwaltung wurde ein Sanierungskonzept für diesen Teilabschnitt ausgearbeitet.

Die Straßenoberfläche soll ca. 4 cm tief abgefräst werden. Größere Fehlstellen werden punktuell mit Heißasphalt ausgebessert.
In Teilbereichen wird ein Gitternetzgewebe aufgebracht und die Oberfläche in einschichtiger Asphaltbauweise vollflächig erneuert.
Einbauteile wie Schachtdeckel, Schieberkappen und Straßenabläufe werden ausgewechselt und auf neues Höhenniveau gebracht.

Der Gehweg vor dem Friedhof soll im Vollausbau samt Bordsteinen erneuert werden und auf eine einheitliche Breite von 1,50 m gebracht werden. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite soll der Gehweg saniert werden und eine neue Asphaltoberschicht erhalten.

Im Vorgriff sollen einige Wasserhausanschlussschieber und Gashausanschlüsse ausgewechselt werden. Auch einzelne Kanal-Anschlussleitungen werden in diesem Sanierungsabschnitt ertüchtigt.
Gleichzeitig werden die Masten der Straßenbeleuchtung erneuert und die Beleuchtungsanlage auf LED Leuchtmittel umgestellt.

Die Maßnahme soll so terminiert werden, dass die für die Asphaltarbeiten notwendige Vollsperrung des unteren Herrenweges auf die Woche vor Allerheiligen fällt. Alle vorhergehenden Arbeiten werden während einer halbseitigen Straßensperrung durchgeführt.

Die Kosten für die Oberflächensanierung werden von der Verwaltung auf ca. 176.000,00 € geschätzt, die Auswechselung von 7 Hausanschlussschiebern und 4 Kanal-Anschlussleitungen muss mit einem Betrag von ca. 25.000,00 € angesetzt werden. Haushaltsmittel für die Maßnahme wurden in den betroffenen Hashaltstellen für das Jahr 2017 eingestellt.

Die Leistungen für die Tiefbauarbeiten wurden von der Verwaltung wie folgt ausgeschrieben:

Art der Ausschreibung
beschränkt
Zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Firmen
6
Eröffnungstermin
06.07.2017
Abgegebene Angebote
5
Auszuschließende Angebote
keine
In der Wertung verbleibende Angebote
5
Vergabevorschlag
Trend-Bau GmbH
Strüther Straße 25
97285 Röttingen
Vergabesumme
199.706,87 €

Beschluss 1

Die Verwaltung prüft im Herrenweg in Bereichen ohne Gehweg die Aufzeichnung einer Fußgängerführung in Zusammenarbeit mit der Polizeiinspektion Würzburg-Land. Die Ergebnisse sind im Bau- und Umweltausschuss vorzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Asphaltsanierungsarbeiten im Herrenweg mit einer Vergabesumme von 199.706,87 € werden an die Firma Trend-Bau GmbH, Strüther Straße 25, 97285 Röttingen, vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Satzungsrecht | Neuerlass der Satzungen für die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Höchberg und den dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5

Sachverhalt

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Würzburg hat im Rahmen einer Widerspruchsbearbeitung bereits im Jahr 2014 festgestellt, dass alle bisher erlassenen Beitrags- und Gebührensatzungen (BGS) zur Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung nicht wirksam sind. Die Gründe der Unwirksamkeit liegen unter anderem darin, dass die Satzungen Regelungen (z. B. hinsichtlich des Beitragsmaßstabes) enthalten, welche von den Gerichten im Laufe der Zeit als unzulässig angesehen wurden.

Zudem müssen nach Auffassung des BayStMI alle Beitrags- und Gebührensatzungen, welche nach dem 01.01.1999 neu erlassen oder im Beitragsmaßstab geändert wurden, eine Regelung über eine Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche erhalten. In Frage komme hier die Regelung einer Tiefenbegrenzung. Fehlt - wie in Höchberg - eine solche Regelung, ist von der Nichtigkeit des gesamten Beitragsteils der Satzung auszugehen. Der gesamte Beitragsteil der Satzung ist neu zu erlassen und um eine entsprechende Regelung zu ergänzen.

Da die Ungültigkeit der Beitragsteile der BGS-EWS und der BGS-WAS nicht durch eine Änderung einzelner Bestimmungen der Beitragsteile behoben werden kann, wird von der Kommunalaufsicht der Neuerlass der Beitragsteile beider Satzungen empfohlen. Zudem wird beim Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzungen auch ein gleichzeitiger Neuerlass der Stammsatzungen (EWS und WAS) empfohlen, um sicherzustellen, dass die Benutzungssatzungen ebenfalls gültig sind. Außerdem werden dadurch unübersichtliche Änderungen an der EWS und der WAS vermieden.

Damit das geltende Ortsrecht wieder im Einklang mit höherrangigem Recht gebracht werden kann, wurde seitens der Verwaltung nun auf Grundlage der vom Bayerischen Gemeindetag zur Verfügung gestellten Mustersatzungen Satzungsentwürfe ausgearbeitet. Diese werden in den folgenden Unterpunkten zur Beschlussfassung vorgelegt. 

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5.1. Satzungsrecht | Neuerlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Höchberg (Entwässerungssatzung - EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5.1

Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Marktgemeinderat der Neuerlass einer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages empfohlen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.11.2017 in Kraft treten zu lassen:




Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
des Marktes Höchberg

(Entwässerungssatzung - EWS)



Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 - Öffentliche Einrichtung


(1)        Der Markt Höchberg betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung).

(2)        Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt der Markt Höchberg.

(3)        Zur Entwässerungseinrichtung des Marktes Höchberg gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse.



§ 2 - Grundstücksbegriff, Verpflichtete


(1)        Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgaben vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2)        Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.



§ 3 - Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

  1. Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.

  1. Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

  1. Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.

  1. Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

  1. Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.

  1. Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

  1. Grundstücksanschlüsse sind
- bei Freispiegelkanälen: die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht. Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
- bei Druckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
- bei Unterdruckentwässerung: die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.

  1. Grundstücksentwässerungsanlagen sind
- bei Freispiegelkanälen: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4). Ist entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 EWS kein Kontrollschacht vorhanden, endet der Grundstücksanschluss an der Grenze privater Grundstücke zum öffentlichen Straßengrund.
- bei Druckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis einschließlich des Abwassersammelschachts.
- bei Unterdruckentwässerung: die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis zum Hausanschlussschacht.

  1. Kontrollschacht ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

  1. Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

  1. Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung) ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

  1. Messschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.

  1. Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-) Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

  1. Fachlich geeigneter Unternehmer ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen.
Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
-        die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
-        die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
-        die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
-        die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
-        eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).



§ 4 - Anschluss- und Benutzungsrecht


(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.

(2)        Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt der Markt Höchberg.

(3)        Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder

  1. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist.

(4)        Der Markt Höchberg kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.



§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang


(1)        Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2)        Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.

(3)        Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(4)        Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch den Markt Höchberg innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(5)        Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Marktes Höchberg die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

(6) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für Niederschlagswasser, sofern dessen Versickerung oder anderweitige Beseitigung ordnungsgemäß möglich ist.



§ 6 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang


(1)        Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim Markt Höchberg einzureichen.

(2)        Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.



§ 7 - Sondervereinbarungen


(1)        Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann der Markt Höchberg durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2)        Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.



§ 8 - Grundstücksanschluss


(1)        Der Grundstücksanschluss wird vom Markt Höchberg hergestellt, verbessert, erneuert, geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt. Der Markt Höchberg kann, soweit der Grundstücksanschluss nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungseinrichtung ist, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, verbessert, erneuert, ändert und unterhält sowie stilllegt und beseitigt; § 9 Abs. 2 und 6 sowie §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2)        Der Markt Höchberg bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Der Markt Höchberg bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3)        Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.



§ 9 - Grundstücksentwässerungsanlage


(1)        Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.

(2)        Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.

(3)        Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Der Markt Höchberg kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.

(4)        Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann der Markt Höchberg vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für den Markt Höchberg nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.

(5)        Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6)        Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Der Markt Höchberg kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.



§ 10 - Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage


(1)        Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind dem Markt Höchberg folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

  1. Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,

  1. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,

  1. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

  1. wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
  • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll,
  • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
  • die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
  • Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
  • die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.

Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Der Markt Höchberg kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.

(2)        Der Markt Höchberg prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt der Markt Höchberg schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Markt Höchberg nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen seine Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt der Markt Höchberg dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen beim Markt Höchberg; Satz 3 gilt entsprechend.

(3)        Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4)        Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann der Markt Höchberg Ausnahmen zulassen.



§ 11 - Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage


(1)        Der Grundstückseigentümer hat dem Markt Höchberg den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2)        Der Markt Höchberg ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Der Grundstückseigentümer hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(3)        Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlage vor Verdeckung der Leitungen auf satzungsgemäße Errichtung und vor ihrer Inbetriebnahme auf Mängelfreiheit durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Dies gilt nicht, soweit der Markt Höchberg die Prüfungen selbst vornimmt; er hat dies vorher anzukündigen. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Werden die Leitungen vor Durchführung der Prüfung auf satzungsgemäße Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage verdeckt, sind sie auf Anordnung des Marktes Höchberg freizulegen.

(4)        Soweit der Markt Höchberg die Prüfungen nicht selbst vornimmt, hat der Grundstückseigentümer dem Markt Höchberg die Bestätigungen nach Abs. 3 vor Verdeckung der Leitungen und vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage unaufgefordert vorzulegen. Der Markt Höchberg kann die Verdeckung der Leitungen oder die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage innerhalb eines Monats nach Vorlage der Bestätigungen oder unverzüglich nach Prüfung durch den Markt Höchberg schriftlich untersagen. In diesem Fall setzt der Markt Höchberg dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe für die Untersagung eine angemessene Nachfrist für die Beseitigung der Mängel; Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.

(5)        Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2, die Bestätigungen des fachlichen geeigneten Unternehmers oder die Prüfung durch den Markt Höchberg befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(6)        Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese in ihrem Umfange die Prüfung und Bestätigung nach Abs. 3 und Abs. 4.



§ 12 - Überwachung


(1)        Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- und Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen. Für Anlagen in Wasserschutzgebieten gelten kürzere Abstände entsprechend den Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung; ist dort nichts geregelt ist die Dichtheit wiederkehrend alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren nachzuweisen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.

(2)        Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen.

(3)        Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich dem Markt Höchberg anzuzeigen.

(4)        Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann der Markt Höchberg den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung dem Markt Höchberg vorgelegt werden.

(5)        Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist der Markt Höchberg befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie der Markt Höchberg nicht selbst unterhält. Der Markt Höchberg kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt der Markt Höchberg aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch den Markt Höchberg neu zu laufen.

(6)        Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.



§ 13 - Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück


Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.



§ 14 - Einleiten in die Kanäle


(1)        In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden. In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

(2)        Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt der Markt Höchberg.



§ 15 - Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen


(1)        In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die
  • die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
  • die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  • den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  • die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
  • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.

(2)        Dieses Verbot gilt insbesondere für
  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
  3. radioaktive Stoffe,
  4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
  6. Grund- und Quellwasser,
  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
  9. Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
  10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
  • unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
  • Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung der Markt Höchberg in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
  • Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
  1. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
  • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
  • das wärmer als +35 °C ist,
  • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
  • das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
  • das als Kühlwasser benutzt worden ist.
  1. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln; das gilt nicht für Ölbrennwertkessel bis 200 kW, die mit schwefelarmen Heizöl EL betrieben werden,
  2. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.

(3)        Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.

(4)        Über Abs. 3 hinaus kann der Markt Höchberg in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen dem Markt Höchberg bzw. dem Betreiber der Sammelkläranlage erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.

(5)        Der Markt Höchberg kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Der Markt Höchberg kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6)        Der Markt Höchberg kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er dem Markt Höchberg eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.

(7)        Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und dem Markt Höchberg über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.

(8)        Besondere Vereinbarungen zwischen dem Markt Höchberg und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9)        Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies dem Markt Höchberg sofort anzuzeigen.



§ 16 - Abscheider


Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Der Markt Höchberg kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.



§ 17 - Untersuchung des Abwassers


(1)        Der Markt Höchberg kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist dem Markt Höchberg auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2)        Der Markt Höchberg kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse dem Markt Höchberg vorgelegt werden. Der Markt Höchberg kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.



§ 18 - Haftung


(1)        Der Markt Höchberg haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2)        Der Markt Höchberg haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich der Markt Höchberg zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3)        Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4)        Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet dem Markt Höchberg für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.



§ 19 - Grundstücksbenutzung


(1)        Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)        Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)        Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt Höchberg zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4)        Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.



§ 20 - Betretungsrecht


(1)        Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes Höchberg zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.

(2)        Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.



§ 21 - Ordnungswidrigkeiten


(1)        Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 und 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

  1. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung des Marktes Höchberg mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

  1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 4 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,

  1. entgegen § 11 Abs. 3, Abs. 4 Sätze 1 und 3 vor Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch einen fachlich geeigneten Unternehmer oder vor Vorlage von dessen Bestätigung oder vor Prüfung durch den Markt Höchberg die Leitungen verdeckt oder einer Untersagung des Marktes Höchberg nach § 11 abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

  1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,

  1. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,

  1. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Marktes Höchberg nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.

(2)        Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.



§ 22 - Anordnung für den Einzelfall; Zwangsmittel


(1)        Der Markt Höchberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.



§ 23 – Inkrafttreten; Übergangsregelung


(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 29.11.2012 außer Kraft.

(2)  Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG.

Höchberg, 25.07.2017        



Peter Stichler
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.2. Satzungsrecht | Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Höchberg (BGS-EWS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5.2

Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Marktgemeinderat der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Höchberg auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages empfohlen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.11.2017 in Kraft treten zu lassen:




Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

(BGS-EWS)



Aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 - Beitragserhebung


Der Markt Höchberg erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungsanlage einen Beitrag.



§ 2 - Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht oder

  1. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden.



§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld


  1. Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

  1. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.



§ 4 - Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5 - Beitragsmaßstab


  1.        Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.

In unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

  1.        Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.

  1. Die zulässige Geschossfläche ist nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln, wenn für das Grundstück zwar die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen, die zulässige Geschossfläche aber noch nicht festgesetzt ist. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn

  1. in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder

  1. sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder

  1. in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder

  1. ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Absatz 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

  1. Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.

Dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21 a Abs. 4 BauNVO).

Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässigen Geschossflächen (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

  1. Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

  1. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
-        im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden.
-        wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
-        wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
-        im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
-        für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind.



§ 6 - Beitragssatz


Der Beitrag beträgt

  1. pro m² Grundstücksfläche                2,01 €
  2. pro m² zulässiger Geschossfläche        8,64 €



§ 7 - Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.



§ 7 a - Beitragsablösung


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 8 - Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse


(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2)        Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

(3)        Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 9 - Gebührenerhebung


Der Markt Höchberg erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren.



§ 10 - Einleitungsgebühr


(1)        Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,80 € pro Kubikmeter Abwasser.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Absatz 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind vom Markt Höchberg zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

  1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

  1. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal mit 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage abgenommen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  1. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.

  1. Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,

b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

  1. das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.



§ 11 - Gebührenzuschläge


Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30% übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.



§ 12 - Entstehen der Gebührenschuld


Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.



§ 13 - Gebührenschuldner


  1. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist.

  1. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.



§ 14 - Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


(1)        Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2)        Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni und 15. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt Höchberg die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.



§ 15 - Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Höchberg für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.



§ 16 - Übergangsbestimmungen


(1)        Wurden bebaute Grundstücke vor dem 15.08.1984 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Nachzuentrichten ist der auf den Unterschied zwischen der tatsächlich vorhandenen und der zulässigen Geschossfläche (§ 5 Abs. 1) entfallende Beitragsteil.

Die weitere Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Geschossflächenvergrößerung.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(2)        Wurden unbebaute Grundstücke vor dem 15.08.1984 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu jeweils abgeschlossenen Tatbeständen, soweit die Grundstücksfläche und bei einer Wohnungszahl von 0,6 eine Geschossfläche bis zu 110 qm erfasst wurden. Dies gilt im gleichen Umfang auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war.

Sofern Grundstücke mit einer höheren Wohnungszahl veranlagt worden waren oder hätten veranlagt werden können, gelten für jede herangezogene oder heranziehbare Wohneinheit weitere 110 qm als bereits beitragsmäßig erfasst.

Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der erstmaligen Bebauung.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(3)        Die wertmäßigen Anrechnungen nach Abs. 1 oder 2 erfolgen mindestens in der Höhe, wie bereits Zahlungen nach früheren Heranziehungen geleistet wurden.



§ 17 - Inkrafttreten


(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.10.2001, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.06.2016, außer Kraft.


Höchberg, 25.07.2017                


Peter Stichler
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Thomas Scheder ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

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5.3. Satzungsrecht | Neuerlass der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Höchberg (Wasserabgabesatzung - WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5.3

Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Marktgemeinderat der Neuerlass einer Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages empfohlen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung (Wasserabgabesatzung - WAS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.11.2017 in Kraft treten zu lassen:




Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
des Marktes Höchberg

(Wasserabgabesatzung - WAS)



Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 - Öffentliche Einrichtung


  1.        Der Markt Höchberg betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung.

  1.        Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Markt Höchberg.

  1.        Zur Wasserversorgungseinrichtung des Marktes Höchberg gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse und die Wasserzähler, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.



§ 2 - Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer


(1)        Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt.

Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.

(2)        Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.



§ 3 - Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Versorgungsleitungen
sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen.

Grundstücksanschlüsse
(= Hausanschlüsse)
sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.


Gemeinsame Grundstücksanschlüsse
(= verzweigte Hausanschlüsse)
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden.

Anschlussvorrichtung
ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter und zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperr-armatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen.


Hauptabsperrvorrichtung
ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann.


Übergabestelle
ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude.


Wasserzähler
sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteil der Wasserzähler.

Anlagen des Grundstücks-eigentümers (=Verbrauchsleitungen)
sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.



§ 4 - Anschluss- und Benutzungsrecht


  1.        Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.

  1.        Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Markt Höchberg. Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleitungen dar.

  1.        Der Markt Höchberg kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Markt Höchberg erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlagen Sicherheit.

  1.        Der Markt Höchberg kann das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.



§ 5 - Anschluss- und Benutzungszwang


(1)        Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2)        Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. § 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen des Marktes Höchberg die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.



§ 6 - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang


(1)        Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.

(2)        Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.



§ 7 - Beschränkung der Benutzungspflicht


  1.        Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf im Sinne von Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.

  1.        § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

  1.        Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

  1.        Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer dem Markt Höchberg Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988 Teil 4 Nr. 4.2.1).



§ 8 - Sondervereinbarungen


  1. Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann der Markt Höchberg durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

  1. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.



§ 9 - Grundstücksanschluss


  1.        Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum des Marktes Höchberg

  1.        Der Markt Höchberg bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann der Markt Höchberg verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.

(3)        Der Grundstücksanschluss wird vom Markt Höchberg hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

(4)        Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Der Markt Höchberg kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.

(5)        Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich dem Markt Höchberg mitzuteilen.



§ 10 - Anlage des Grundstückseigentümers


  1. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.

  1. Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.

  1. Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Marktes Höchberg zu veranlassen. 



§ 11 - Zulassung und Inbetriebnahme der Anlage des
Grundstückseigentümers


  1. Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind beim Markt Höchberg folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

  1. eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,

  1. der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,

  1. Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,

  1. im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

Die einzureichenden Unterlagen haben den beim Markt Höchberg aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.

  1. Der Markt Höchberg prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Markt Höchberg schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt der Markt Höchberg nicht zu, setzt er dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

  1. Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Marktes Höchberg begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

  1. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch den Markt Höchberg oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Marktes Höchberg oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Der Markt Höchberg ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Marktes Höchberg verdeckt werden; anderenfalls sind sie auf Anordnung des Marktes Höchberg freizulegen.

  1. Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen beim Markt Höchberg über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Markt Höchberg oder seine Beauftragten.

  1. Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann der Markt Höchberg Ausnahmen zulassen.



§ 12 - Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers


  1.        Der Markt Höchberg ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Er hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

  1.        Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Markt Höchberg berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.

  1.        Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt der Markt Höchberg keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.



§ 13 - Abnehmerpflichten, Haftung


(1)        Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Marktes Höchberg, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Markt Höchberg auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.

(2)        Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem Markt Höchberg mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.

(3)        Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften dem Markt Höchberg für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind.



§ 14 - Grundstücksbenutzung


  1. Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

  1. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.

  1. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Markt Höchberg zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

  1. Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl des Marktes Höchberg die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist.

  1. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.



§ 15 - Art und Umfang der Versorgung


  1.        Der Markt Höchberg stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.

  1.        Der Markt Höchberg ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. Der Markt Höchberg wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekanntgeben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen.

  1.        Der Markt Höchberg stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Markt Höchberg durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Markt Höchberg kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Markt Höchberg darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Markt Höchberg Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung.

  1.        Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Marktes Höchberg; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

  1.        Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die der Markt Höchberg nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.



§ 16 - Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke


(1)        Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Markt Höchberg zu treffen.

(2)        Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
       
(3)        Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen des Marktes Höchberg, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.

(4)        Bei Feuergefahr hat der Markt Höchberg das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.



§ 17 - Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke;
Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen


  1.        Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig beim Markt Höchberg zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. Über die Art der Wasserabgabe entscheidet der Markt Höchberg; er legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest.

  1.        Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt der Markt Höchberg auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.



§ 18 - Haftung bei Versorgungsstörungen


  1.        Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Markt Höchberg aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden vom Markt Höchberg oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,

  1. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Marktes Höchberg oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,

  1. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Marktes Höchberg verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. 

  1.        Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet der Markt Höchberg für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer.

  1.        Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Markt Höchberg ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadenersatzes erforderlich ist.

  1.        Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.

  1.        Schäden sind dem Markt Höchberg unverzüglich mitzuteilen.



§ 19 - Wasserzähler


(1)        Der Wasserzähler ist Eigentum des Marktes Höchberg. Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe des Marktes Höchberg; er bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. Bei der Aufstellung hat der Markt Höchberg so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; er hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren.

(2)        Der Markt Höchberg kann auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Markt Höchberg kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.

(3)        Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Markt Höchberg unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4)        Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten des Marktes Höchberg möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Marktes Höchberg vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.



§ 20 - Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze


(1)        Der Markt Höchberg kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist oder

  1. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

  1. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.

(2)        Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßen Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.



§ 21 - Nachprüfung der Wasserzähler


(1)        Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht beim Markt Höchberg, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2)        Der Markt Höchberg braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet



§ 22 - Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs


(1)        Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist dem Markt Höchberg unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2)        Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Markt Höchberg zu melden.

(3)        Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er beim Markt Höchberg Befreiung nach § 6 zu beantragen.



§ 23 - Einstellung der Wasserlieferung


(1)        Der Markt Höchberg ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,

2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder

3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Marktes Höchberg oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)        Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Markt Höchberg berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Markt Höchberg kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Der Markt Höchberg hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind.



§ 24 - Ordnungswidrigkeiten


  1.        Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2. eine der in § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,

3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung des Marktes Höchberg mit den Installationsarbeiten beginnt,

  1. gegen die vom Markt Höchberg nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt.

  1.        Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.



§ 25 - Anordnung für den Einzelfall


(1)        Der Markt Höchberg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)        Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.



§ 26 - Inkrafttreten


(1)        Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

(2)        Gleichzeitig tritt die Wasserabgabesatzung vom 23.10.1996, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.05.2010, außer Kraft.


Höchberg, 25.07.2017        



Peter Stichler
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.4. Satzungsrecht | Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg (BGS-WAS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 5.4

Sachverhalt

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird dem Marktgemeinderat der Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg auf Grundlage der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages empfohlen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.11.2017 in Kraft treten zu lassen:




Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung

(BGS-WAS)



Aufgrund Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:



§ 1 - Beitragserhebung


Der Markt Höchberg erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.



§ 2 - Beitragstatbestand


Der Beitrag wird erhoben für
1.        bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss besteht oder

2.        tatsächlich angeschlossene Grundstücke.



§ 3 - Entstehen der Beitragsschuld


  1. Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Betragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

  1. Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.



§ 4 - Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.



§ 5 - Beitragsmaßstab


  1. Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet.

In unbeplanten Gebieten wird die Grundstückfläche bis zu einer Tiefe von 50 m herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.

  1. Die zulässige Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20 Baunutzungsverordnung - BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.
Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5.
Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend.
Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.

  1. Wenn für das Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Die zulässige Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der Gemeinde festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn

  1. in einem aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist, oder
  2. sich aus einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht hinreichend sicher entnehmen lässt, oder
  3. in einem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt werden soll, oder
  4. ein Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.

Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Fehlt es an vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB i. V. m. § 17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

  1. Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinne des Satzes 1.

  1. Die Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt.
Dies gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. § 20 Abs. 4, 2. Alt. § 21 a Abs. 4 BauNVO).

Geschossflächen sind insoweit abzuziehen, als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.

  1. Bei Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

  1. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragsplicht entsteht insbesondere
  • im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden.
  • wenn sich die zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die zusätzlichen Flächen,
  • wenn sich durch eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1 Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche vergrößert,
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7, wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen,
  • für Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind, oder



§ 6 - Beitragssatz


Der Beitrag beträgt

  1. pro m² Grundstücksfläche                0,96 €
  2. pro m² zulässiger Geschossfläche        4,13 €



§ 7 - Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.



§ 7 a - Beitragsablösung


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 8 - Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse


  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer und Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

  1. Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.



§ 9 - Gebührenerhebung


Der Markt Höchberg erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9 a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).



§ 9 a - Grundgebühr


  1. Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

  1. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit


Dauerdurchfluss (Q3)
€/Jahr
bis 4 m³/h
24,00 €/Jahr
bis 10 m³/h
57,60 €/Jahr
bis 16 m³/h
96,00 €/Jahr





Bei der Verwendung von Verbundzählern mit

Dauerdurchfluss (Q3)
€/Jahr
25 m³/h
480,00 €/Jahr
40/63 m³/h
768,00 €/Jahr
63/100 m³/h
960,00 €/Jahr
160/250 m³/h
1.440,00 €/Jahr

(3)        Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Grundgebühr 60,00 €/Monat.



§ 10 - Verbrauchsgebühr


  1. Die Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr beträgt 2,59 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

  1. Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch den Markt Höchberg zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

  1. Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so wird eine Verbrauchsgebühr nach Abs. 1 fällig.



§ 11 - Entstehen der Gebührenschuld


  1.        Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.

  1.        Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.



§ 12 - Gebührenschuldner


  1. Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist.

  1. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs, bzw. bei Bauwasserzählern und beweglichen Zählern der Antragsteller.

  1. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.



§ 13 - Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


  1.        Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Verbrauchsgebühr sowie die Grundgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

  1.        Auf die Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni und 15. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Markt Höchberg die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.



§ 14 - Mehrwertsteuer


Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.



§ 15 - Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Höchberg für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.



§ 16 - Übergangsbestimmungen


(1) Wurden bebaute Grundstücke vor dem 14.03.1987 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Nachzuentrichten ist der auf den Unterschied zwischen der tatsächlich vorhandenen und der zulässigen Geschossfläche (§ 5 Abs. 1) entfallende Beitragsteil.

Die weitere Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Geschossflächenvergrößerung.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(2)        Wurden unbebaute Grundstücke vor dem 14.03.1987 zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen, soweit die Grundstücksfläche und bei einer Wohnungszahl von 0,6 eine Geschossfläche bis zu 110 qm erfasst wurden. Dies gilt im gleichen Umfang auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Sofern Grundstücke mit einer höheren Wohnungszahl veranlagt worden waren oder hätten verlangt werden können, gelten für jede herangezogene oder heranziehbare Wohneinheit weitere 110 qm als beitragsmäßig bereits erfasst.

Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der erstmaligen Bebauung des Grundstückes.

§ 5 Abs. 9 bleibt unberührt.

(3) Wurden Grundstücke vor dem 14.03.1987 als gemischt, rein gewerblich oder sonstig genutzt zu Beiträgen herangezogen, so führt diese Heranziehung zu insoweit jeweils abgeschlossenen Tatbeständen. Dies gilt auch für Fälle, in denen eine Heranziehung möglich war. Bei unbebauten Grundstücken ist die Grundstücksfläche und die Geschossfläche erfasst, die sich aus der zulässigen Geschossfläche, dividiert durch die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, für ein Vollgeschoss ergibt. Bei bebauten Grundstücken ist die Grundstücksfläche und die Geschossfläche erfasst, die für die tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse zulässig ist.

Die Beitragspflicht entsteht mit Abschluss der Geschossflächenvergrößerung bzw. der erstmaligen Bebauung des Grundstückes.

§ 5 Abs. 8 bleibt unberührt.

  1. Die wertmäßige Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt mindestens in der Höhe, wie bereits Zahlungen nach früheren Heranziehungen geleistet wurden.



§ 17 - Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.11.2017 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.10.2001, zuletzt geändert mit Satzung vom 07.06.2016, außer Kraft.

Höchberg, 25.07.2017                


Peter Stichler
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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Künftig sollen umfangreiche Satzungsänderungen als synoptische Gegenüberstellung im Ratsinformationssystem dargestellt werden.

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6. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 25.07.2017 ö 6

Sachverhalt

1. Bürgermeister Peter Stichler verliest das Dankschreiben des Vereins für ambulante Krankenpflege Höchberg e.V. zur Bezuschussung des Vereins.

Marktgemeinderat Walter Feineis bittet um Auskunft über die per Mail an die Verwaltung übermittelten Fragen zu Kontrollen der Bauverwaltung bei privaten Bauvorhaben im Hinblick auf Schäden am Straßenkörper. Die Verwaltung erläutert hierzu ausführlich die bewährte Vorgehensweise.

Weiterhin regt Marktgemeinderat Walter Feineis an, in der Alten Steige für längere Zeit das Geschwindigkeitsmessgerät aufzustellen. Hierzu weist der 1. Bürgermeister darauf hin, dass nur zwei Geräte in der Verwaltung vorhanden sind. Es wird in diesem Zusammenhang geprüft, ob ein weiteres Geschwindigkeitsmessgerät angeschafft wird.

Marktgemeinderat Thomas Scheder bittet im verkehrsberuhigten Bereich Martin-Wilhelm-Straße um Austausch der aus seiner Sicht zu kleinen Verkehrszeichen gegen eine größere Form.

Marktgemeinderat Matthias Rüth bittet um Auskunft über den Sachstand bezüglich des Bauvorhabens Kulturscheune, Wallweg und des damit verbundenen Nutzungskonzeptes. Die Verwaltung erläutert hierzu, dass die Eckpunkte des Nutzungskonzeptes bereits in der Sitzung des Marktgemeinderates am 22.11.2016 beschlossen wurden. Ein konkretes Nutzungskonzept muss im Zuge des Förderantrages bei der Regierung von Unterfranken im Herbst 2017 eingereicht werden. Das Nutzungskonzept wird dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Marktgemeinderätin Silke Seifer-Fischer weist darauf hin, dass Baufahrzeuge mit Kettenantrieb die Straßen Am Trieb/Quellenstraße (Israelitischer Friedhof) befahren. Die Verwaltung wird dies prüfen.

Die Mitglieder des Marktgemeinderates werden über den Genehmigungsbescheid der Regierung von Unterfranken zum Bauvorhaben Am Klettenrain informiert, Baubeginn ist für das Frühjahr 2018 vorgesehen. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Photovoltaikanlage am Anwesen Bergstraße zwischenzeitlich in Betrieb gegangen ist.

Datenstand vom 07.09.2017 15:01 Uhr