Datum: 10.04.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2018-007; Dachgeschossaufstockung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 429/2, Friedrich-Ebert-Str. 10, Bebauungsplan "Hessenthal", § 30 BauGB
1.2 Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides Nr. 2018-008; Neubau eines Wohnhauses mit zwei Vollgeschossen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1173 u. 1200/12, Tilman-Riemenschneider-Str. 32, Bebauungsplan "Gänsweide", § 30 und 34 BauGB
1.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-010; Anbringen eines Werbeschildes an der Fassade des Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 242/0, Hauptstraße 62, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB
1.4 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-011; Wohnhaus-Anbau und Errichtung einer Garage für 3 Fahrzeuge 1. Planänderung zu Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 508 und 508/5 (Teilfläche), Hauptstraße 2a, § 34 BauGB
1.5 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-013; Ausbau eines Spitzbodens mit Dachgaubenerweiterung auf dem Grundstück Fl.Nr. 3632/4, Martin-Wilhelm Straße 41
1.6 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-014; Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-14 - Ertüchtigung Brandschutz, Entrauchung Tiefgarage, Einbau Flächendeckende Brandschutzanlage, Einbau von Brandschutzschiebetoren, Abtrennung der Tiefgarage zu DERAG-Bereich mit F90 - Wand auf den Grundstücken Fl.Nr. 629/1 IV 2. BA, 629/3 IV 1.BA, Hans-Sachs-Straße 72-76 und 86-88
1.7 Antrag auf Baugenehmigung 2017-039; Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1365/1, Winterleitenweg 132 § 34 BauGB
2 Spielplätze des Marktes Höchberg; hier: Bayernstraße Mitte und Bayernstraße I Ost
3 Energieverbrauch in der Hexenbruchschule nach der energetischen Sanierung;
4 Energieverbrauch in der Ernst-Keil-Schule nach der energetischen Sanierung;
5 Stromverbrauch im Mainlandzentrum "Schwimmbad";
6 Erzeugte Energieleistung durch die gemeindlichen Photovoltaikanlagen;
7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen
7.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, Schreiben vom 24.01.2018
7.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Schreiben vom 24.01.2018
7.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Schreiben vom 22.02. und 20.03.2018
7.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg, Schreiben vom 28.02.2018
7.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom, Schreiben vom 19.01.2018
7.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH, Schreiben vom 29.01.2018
7.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg, Schreiben vom 23.01.2018
7.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme von Herrn Christof Prasser, Schreiben vom 15.12.2017
8 Vergabe - Abbrucharbeiten Wallweg 3;
9 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1
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1.1. Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2018-007; Dachgeschossaufstockung eines Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 429/2, Friedrich-Ebert-Str. 10, Bebauungsplan "Hessenthal", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber möchte das bestehende Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten aufstocken.

Zurzeit besteht das Wohnhaus aus einem EG, einem OG und einem DG mit ca. 30 Grad Dachneigung.

Beratung:

Das Schreiben des Architekten Gärtner vom 01.03.2018 wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan von 1977 ist ein Untergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss vorhanden.

Zulässig sind max. 2 Vollgeschosse mit Sattel- oder Walmdach. Dachneigung 28 – 35 Grad.

Die Planvarianten:

Plan Nr. 1:
Satteldach, 35 Grad Dachneigung entspricht dem Bebauungsplan

Plan Nr. 2:
3 Vollgeschosse mit Flachdach, Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich

Plan Nr. 3:
3 Vollgeschosse mit Mansardendach, Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich

Beschluss

Mit einer Befreiung vom Bebauungsplan für ein 3. Vollgeschoss und einer Änderung der Dachgestaltung und Neigung besteht kein Einverständnis.

Die Verwaltung wird ermächtigt dem Bauwerber mitzuteilen, dass der Kniestock höher ausgebildet werden kann, als im Bebauungsplan zulässig. Mit einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe besteht Einverständnis, wenn im Dachgeschoss kein Vollgeschoss entsteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Verlängerung des Vorbescheides Nr. 2018-008; Neubau eines Wohnhauses mit zwei Vollgeschossen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1173 u. 1200/12, Tilman-Riemenschneider-Str. 32, Bebauungsplan "Gänsweide", § 30 und 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.2

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber beantragt erneut die Verlängerung des Vorbescheides vom 23.03.1999.

Beratung:

Der Bauwerber hat mit Schreiben v. 05.03.2018 das Landratsamt Würzburg gebeten, den rechtskräftigen Vorbescheid, Az.: FB22-602-V-1999-13 zu verlängern. Das Landratsamt Würzburg bittet uns mit Schreiben vom 07.03.2018 um Stellungnahme.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.01.1999 der Bauvoranfrage und in den Sitzungen am 19.03.2002, 06.04.2004, 29.03.2006, 08.04.2008, 13.04.2010, 13.03.2012, 01.03.2014 und 12.04.2016 weiteren beantragten Verlängerungen zugestimmt.

Beschluss

Der Verlängerung des rechtskräftigen Vorbescheides, Az.: FB22-602-V-1999-13, zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Vollgeschossen, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-010; Anbringen eines Werbeschildes an der Fassade des Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 242/0, Hauptstraße 62, Sanierungsgebiet Altort, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber hat bereits im Dezember 2013 einen Antrag für die Errichtung der vorgenannten Außenwerbung gestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 14.01.2014 dem Bauantrag zugestimmt. Eine Verbescheidung durch das Landratsamt Würzburg erfolgte nicht.

Das Werbeschild hat eine Größe von 1,10 m x 2,50 m. Die Ausleuchtung erfolgt mit einem LED-Strahler von oben.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des o.g. Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Im Lageplan fehlt die Angabe der Grundstückseigentümer.
- Die Nachbarbeteiligung fehlt komplett.
- Nach der Gestaltungssatzung (1981, geändert v. 12.12.2001) darf die Werbeanlage max. 6 % der Hauswand betragen. Nach der Werbeanlagen-Satzung § 7 sind Werbeanlagen in gemalten Schriften oder aufgesetzten Schriften zulässig. Der Bauwerber plant einen Digitaldruck auf einer Alu-Diverbundtafel zur Montage auf einem Aluminium-Rohrrahmen. Hierfür ist eine Abweichung/Befreiung von der Gestaltungssatzung erforderlich.

Beschluss

Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von der Gestaltungssatzung wird zugestimmt.

Gleichfalls soll die Beleuchtung der Außenwerbung ab 22:00 Uhr abgeschaltet werden.

Die Baumaßnahme liegt im Sanierungsgebiet des Marktes Höchberg. Der erforderlichen Befreiung nach § 145 BauGB wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-011; Wohnhaus-Anbau und Errichtung einer Garage für 3 Fahrzeuge 1. Planänderung zu Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 508 und 508/5 (Teilfläche), Hauptstraße 2a, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in der Sitzung am 17.10.2017 einem Bauantrag für den Wohnhausanbau mit einer Wohneinheit und Errichtung einer Garage mit drei Stellplätzen auf oben genannten Grundstück zugestimmt.

Der Bauwerber beantragt jetzt die Errichtung einer Doppelgarage und einer einfachen Garage sowie einem Stellplatz.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrags wurde Folgendes festgestellt:

- Der amtliche Lageplan liegt nur in Kopie vom 21.08.2017 vor.
- D ie Zustimmung der Nachbarn fehlt komplett.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss dem oben genannten Antrag zuzustimmen

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.5. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-013; Ausbau eines Spitzbodens mit Dachgaubenerweiterung auf dem Grundstück Fl.Nr. 3632/4, Martin-Wilhelm Straße 41

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.5

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerber planen die Errichtung von zwei Schleppdachgauben auf dem bestehenden Dach des Einfamilienwohnhauses. Damit zusammenhängend erfolgt der Einbau einer Treppe vom Dachgeschoss zum Spitzboden und der Spitzbodenausbau.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die Nachbarbeteiligung mit einigen Miteigentümern von Fl.Nr. 3636/2 fehlt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss dem Bauantrag in der vorliegenden Form zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 10.04.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.6. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-014; Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-14 - Ertüchtigung Brandschutz, Entrauchung Tiefgarage, Einbau Flächendeckende Brandschutzanlage, Einbau von Brandschutzschiebetoren, Abtrennung der Tiefgarage zu DERAG-Bereich mit F90 - Wand auf den Grundstücken Fl.Nr. 629/1 IV 2. BA, 629/3 IV 1.BA, Hans-Sachs-Straße 72-76 und 86-88

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.6

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber benötigt eine Baugenehmigung für die Ertüchtigung des Brandschutzes in den Tiefgaragen.

Nachdem gemeindliche/städtebauliche Belange nicht berührt werden empfiehlt die Verwaltung dem Antrag in der vorliegenden Form zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.7. Antrag auf Baugenehmigung 2017-039; Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1365/1, Winterleitenweg 132 § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 1.7

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauherr beantragt den Neubau eines Einfamilienhauses in zweiter Reihe. Das Gebäude besteht aus zwei Geschossen EG und OG mit einem Walmdach in 22° Dachneigung.
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 17.10.17 über den Bauantrag für ein Dreifamilienwohnhaus beraten und folgenden Beschluss gefasst:

„Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt.
Mit einer Befreiung von der Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg besteht kein Einverständnis. Ebenso nicht mit der Erstellung von straßenbündigen Doppelparkern, ohne Stauraum.
Weiter besteht mit der umfangreichen Geländeabtragung und –auffüllung kein Einverständnis.
Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 17.10.2017 wird hingewiesen.“

Weiter hat der Bau- und Umweltausschussausschuss in seiner Sitzung am 20.02.2018 über einen Bauantrag für ein Zweifamilienwohnhaus beraten und folgenden Beschluss gefasst:

„Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da die Nachbarbeteiligung nicht durchgeführt wurde, die Abstandsflächen nicht ausreichen, der Stauraum an einer Stelle zu klein ist und für die Doppelparker keine ausreichende Planung vorliegt, bzw. die Vermaßung nicht stimmt und der Stellplatzsatzung nicht entspricht.“

Beratung:

Bei der Vorprüfung des oben genannten Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:

- Separate Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen.
- Die Zustimmung der Nachbarn von Fl.Nr. 1366, 1366/2 und 1366/1 fehlt, siehe hierzu das Schreiben des Antragstellers vom 28.03.2018.
- Die Abstandsfläche liegt für einen kleinen Teil mit einer Tiefe bis zu 30 cm teilweise auf dem Nachbargrundstück. Der Nachbar hat die Abstandsflächen übernommen.
- Für die Baumaßnahme sind fünf Stellplätze erforderlich, drei Stellplätze für das bestehende Gebäude und zwei Stellplätze für das neue Einfamilienwohnhaus. Diese wurden auch nachgewiesen.
- Das Schreiben des Planers vom 26.03.2018 wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben; ebenso das Schreiben vom 28.03.2018.

Nach der vorliegenden Baugenehmigung vom 10.12.1979 handelt es sich bei dem bestehenden Gebäude um ein Zweifamilienwohnhaus, eine Dritte Wohneinheit ist (laut der Berechnung des Stellplatznachweises) nicht genehmigt. Das Landratsamt Würzburg wird im Genehmigungsverfahren gebeten, dies zu überprüfen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass die in den Planmappen vorhandenen Tekturpläne mit Datum 15.01.2018 nicht Gegenstand der gemeindlichen Beurteilung sind.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauantrag in der vorliegenden Form zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 10.04.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Erster Bürgermeister Peter Stichler nicht anwesend.

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2. Spielplätze des Marktes Höchberg; hier: Bayernstraße Mitte und Bayernstraße I Ost

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 2

Sachverhalt

Am 25.04.2017 wurde dem Bau- und Umweltausschuss eine Zusammenstellung der verschiedenen Spielplätze in Höchberg vorgestellt.
In der Übersicht finden sich neben Ausstattung und Nutzergruppen auch eine Einschätzung des Spielwerts und der Frequentierung wieder.

In der Bau- und Umweltausschusssitzung am 17.10.2017 wurde seitens der Verwaltung anhand einer Karte die Lage und die möglichen Umnutzungen betroffener Spielplätze den Ausschussmitgliedern erläutert.

Die Überlegungsansätze der Verwaltung zu den einzelnen Spielplätzen, die dem Marktgemeinderat zur Verfügung gestellt werden, sollen nunmehr abschließend beraten werden und eine Umnutzung beschlossen werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt als ersten Schritt im Zuge des vorgestellten Spielplatz-Konzepts zunächst den Spielplatz „Bayernstraße Ost“ und „Albert-Schweitzer-Straße“ (über DERAG) zu schließen und als Grünanlage anzulegen.

Der Spielplatz „Bayernstraße Mitte“ soll aufgewertet werden. Im Anschluss daran wird eine weitere Evaluierung in einer Sitzung des Bau- und Umweltausschusses stattfinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Energieverbrauch in der Hexenbruchschule nach der energetischen Sanierung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 3

Sachverhalt

Im Jahre 2010 wurde die Hexenbruchschule energetisch saniert. Nachfolgende Aufstellung zeigt den Energieverbrauch von 2009 bis heute.


Jahr
Wärmemenge in kW/h
2009
231.068
2010
205.120
2011
168.340
2012
187.810
2013
193.430
2014
138.000
2015
140.000
2016
162.000
2017
155.000

Die Zahlen werden seitens der Verwaltung in der Sitzung erläutert.

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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4. Energieverbrauch in der Ernst-Keil-Schule nach der energetischen Sanierung;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 4

Sachverhalt

Im Jahr 2011 wurde der 1. Bauabschnitt der energetischen Sanierung der Ernst-Keil-Schule (Schulgasse) durchgeführt. Der 2. Bauabschnitt (Martin-Wilhelm-Straße 2 b / Turnhallengebäude) wurde 2012 erstellt. Nachfolgende Aufstellung zeigt den Energieverbrauch vom 12.10.2010 bis heute.

       
von
bis
Gas kW/h





29.09.2009
11.10.2010
271.011
(noch teilw. Ölheizung)



(Umstellung auf Gasheizung)
12.10.2010
20.09.2011
433.067





20.09.2011
17.09.2012
387.817





18.09.2012.
01.09.2013
316.015





02.09.2013
2014
284.200






2015
324.854






2016
322.002






2017
326.672


Die Zahlen werden seitens der Verwaltung in der Sitzung erläutert.

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

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5. Stromverbrauch im Mainlandzentrum "Schwimmbad";

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 5

Sachverhalt

Im Jahr 2016 wurden im Mainlandbad Frequenzumformer eingebaut. Die Kosten hierfür betrugen 19.535,00 €/netto.

Nachfolgende Aufstellung zeigt den Energieverbrauch von 2012 bis 2017.

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6. Erzeugte Energieleistung durch die gemeindlichen Photovoltaikanlagen;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 6

Sachverhalt

Seit dem Jahr 2009 wurden verschiedene Photovoltaikanlagen auf kommunalen Gebäuden wie dem Feuerwehrgebäude, „Otto-Hahn-Straße 5“ und fünf weitere Anlagen auf den Dächern des Bauhofes „Otto-Hahn-Straße 9“, des Anwesens „Kister Straße 36/38“, und der Ernst-Keil-Schule, „Schulgasse 9“ „Martin-Wilhelm-Straße 2“, „Waldstraße 2“ und „Im Wiesengrund“ errichtet.

An den Standorten „Schulgasse 9“, „Martin-Wilhelm-Straße 2“, „Waldstraße 2“ und „Im Wiesengrund“ wurden Anlagen errichtet, deren erzeugter Strom auch teilweise selbst verbraucht wird.

Seitens der Verwaltung wird dem Bau- und Umweltausschuss die jährliche Stromerzeugung anhand der beigefügten Tabelle (im RIS einsehbar) im Vergleich zu den vergangenen Jahren vorgestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführung zu der erzeugten Energieleistung zur Kenntnis.

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7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.09.2017 beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan „Mehle II“ im Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 05.12.2017 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 09.10.2017 mit Begründung wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 24.01.2018 bis einschließlich 28.02.2018 öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wurden elf Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 15.01.2018 beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hat in seiner Stellungnahme vom 17.01.2018 mitgeteilt, dass keine Anregungen und Hinweise zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II“ vorgebracht werden. Vom Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg sowie vom Team Orange, Veitshöchheim wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch gemacht haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden. Eine beschlussmäßige Behandlung dieser erübrigt sich.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 2.1 bis 2.7 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen. Unter TOP 2.8 ist eine Stellungnahme aufgeführt, welche im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgebracht wurde. Alle Schreiben sind beschlussmäßig zu behandeln.

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7.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, Schreiben vom 24.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 Nrn. 3 und 4 BayLpIG in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) wie folgt Stellung:

Mit dem vorliegenden Bauleitplanentwurf sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verdichtete und damit flächensparende Bebauung mit Gebäudegruppen, die auf die besonderen Wohnbedürfnisse von älteren Bewohnern zugeschnitten sind, geschaffen werden. Der Planumgriff beträgt ca. 0,5 ha.

Das Plangebiet liegt innerhalb des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets Zeller Quellstollen (Zone III).
Gemäß den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Analog soll nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 RP2 sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Was­ser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt wer­den.
Vor diesem Hintergrund werden gegen den vorliegenden Bauleitplanentwurf nur dann keine Ein­wände erhoben, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände ge­gen die Planung bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmen.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II“ um die Änderung eines seit dem 08.11.2000 rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes besteht für den Bereich der 6. Änderung Baurecht. Der betroffene Bereich des Bebauungsplanes „Mehle II“ ist seit geraumer Zeit vollständig erschlossen.
Einer nachträglichen Einschränkung der Bebaubarkeit des Planungsbereiches durch die derzeit geplante Ausweitung des Trinkwasserschutzgebietes kann durch den Markt Höchberg nicht zugestimmt werden. Daher hält der Markt Höchberg an seiner bisherigen Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Schreiben vom 24.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bauleitplanentwurf sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine verdichtete und damit flächensparende Bebauung mit Gebäudegruppen, die auf die besonderen Wohnbedürfnisse von älteren Bewohnern zugeschnitten sind, geschaffen werden. Der Planumgriff beträgt ca. 0,5 ha.

Das Plangebiet liegt innerhalb des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets Zeller Quellstollen (Zone III).
Gemäß den Grundsätzen in 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trink­wasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Analog soll nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 RP2 sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunfts­sicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.

Vor diesem Hintergrund werden gegen den vorliegenden Bauleitplanentwurf nur dann keine Einwän­de erhoben, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden keine Einwände gegen die Planung bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II“ um die Änderung eines seit dem 08.11.2000 rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes besteht für den Bereich der 6. Änderung Baurecht. Der betroffene Bereich des Bebauungsplanes „Mehle II“ ist seit geraumer Zeit vollständig erschlossen.
Einer nachträglichen Einschränkung der Bebaubarkeit des Planungsbereiches durch die derzeit geplante Ausweitung des Trinkwasserschutzgebietes kann durch den Markt Höchberg nicht zugestimmt werden. Daher hält der Markt Höchberg an seiner bisherigen Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Schreiben vom 22.02. und 20.03.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bauplanungsrecht / Städtebau

Die 6. Änderung enthält Teilflächen aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Mehle II“, welche von einer zweigeschossigen Bebauung mit Einzel-, oder Doppelhäusern, mit einer maximal zulässigen Wandhöhe von bergseitig max. 3,80 m/4,00 m und talseitig max. 7,00 m auf eine viergeschossige Bebauung mit Einzel-, Doppelhäusern oder Hausgruppen und einer Gebäudehöhe von max. 12,0 m umgewandelt werden sollen. Hier soll laut der Begründung zum Bebauungsplan eine verdichtete Bebauung zur flächensparenden Grundstücksnutzung für eine seniorengerechte Bebauung ermöglich werden. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan für diesen Bereich festgesetzte Art der Nutzung als WA = allgemeines Wohngebiet wird für die 6. Änderung übernommen.

Allgemein:

1. Es wird empfohlen textlich festzuhalten, welche Fassung der Baunutzungsverordnung für den vorliegenden Bebauungsplan angewendet werden soll. Insbesondere da die GRZ und GFZ mit dieser Änderung neu festgesetzt wird.

2. Es wird empfohlen, zu besseren Handhabung alle für die Änderung gültigen Festsetzungen/nachrichtlichen Übernahmen/Hinweisen in den 6. Änderungsplan einzuarbeiten.

3. In der Planzeichnung wird empfohlen, soweit möglich die Abstände der Baugrenze z. B. die zur Straßenverkehrsfläche zu vermaßen.

A        Zeichnerische Festsetzungen:

1.1        Es wird konkret auf die Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 15.03.2018 und die dort enthaltenen Vorschläge für Festsetzungen verwiesen; es wird angeraten diese bezüglich der hier gewählten Festsetzung der Art der Nutzung als „allgemeines Wohngebiet“ mit entsprechendem Schutzgrad in die Änderung mit aufzunehmen, da ansonsten bauplanungsrechtlich Bedenken bestehen.


1.4        Zur Klarstellung und Vollziehbarkeit wird empfohlen den eindeutigen Begriff des „Vollgeschosses“ zu verwenden.

2.3        Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind in der offenen Bauweise die hier genannten Hausformen (Einzelhaus/Doppelhaus/Hausgruppen) auch ohne konkrete Benennung pauschal zulässig, in Satz 2 wird eröffnet diese auf nur eine oder zwei Hausformen zu begrenzen. Es könnte daher auf die Auflistung der Hausformen verzichtet werden, da diese ohnehin mit der Festsetzung der offenen Bauweise geregelt werden.
Es wird angemerkt, dass eine Umsetzung der festgesetzten Bauweise in Bezug auf Doppelhäuser und Hausgruppen nur mittels einer Abstandsflächenübernahmeerklärung des jeweiligen Grundstückseigentümers der angrenzenden Nachbargrundstücke möglich ist und der erste der diese Bauweise umsetzt, damit ggfs. die Bauart für die weiteren Grundstücke mit festlegt.
       Eine ggfs. eindeutigere bauplanungsrechtliche Festsetzung könnte daher z. B. durch die Festsetzung von Baulinien gesteuert werden, damit diese auch ohne Abstandsflächenübernahmen des angrenzenden Grundstückseigentümers umgesetzt werden können.

  1.        Es wird empfohlen, bei der Darstellung der Hauptversorgungsleitungen auch die Schutzstreifen, welche von Bebauung freizuhalten sind zu ergänzen.

  1. Private Grünflächen - Es wird darauf hingewiesen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen laut BauNVO nicht für die Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl als „Baugrundstück“ zählen, hier sind verschiedene Varianten denkbar z. B. können die Geschoss- und Grundflächenzahlen entsprechend angepasst werden oder auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht als private Grünflächen, sondern lediglich mit Festsetzungen zur Bepflanzung (Pflanzgebote) versehen werden.

B        Textliche Festsetzungen:

  1.        Es wird empfohlen die Gebäudehöhe oder Wandhöhe ggfs. entsprechend reduziert und auf die gewünschte Höhe abgestimmt auf die öffentliche Straßenverkehrsfläche zu beziehen, da hierdurch städtebaulich ein eindeutigerer Höhenbezug und damit eine bessere Steuerung der Gebäudekontur bezüglich der von der Gemeinde gewünschten Höhenentwicklung erfolgen kann.

2.1        Es wird empfohlen zur Eindeutigkeit, dass auch nicht die vormaligen Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Wintergärten angewendet werden müssen, den Satz z. B. in der folgenden Form o. ä. umzuformulieren z. B. „Die Dachform und Dachneigung für Wintergärten sind frei wählbar.“

2.2        Mit der Angabe in der Klammer „(Dachform/Dachneigung)“ bezogen auf die Gestaltung müssen auch nur diese beiden Gestaltungsfestsetzungen zusätzlich zur „Dimension“ bei Grenzbebauungen angeglichen werden. Ansonsten wären die Angaben in der Klammer zu ergänzen.

3.        Es wird zur Klarstellung und Vollziehbarkeit empfohlen die ergänzte Angabe „dieses durch geeignete Maßnahmen zu sichern“ konkreter zu benennen und ggfs. auch mit Maßangaben zu steuern.
Weiterhin wäre ggfs. für die Sicherung mit Stützmauern eine zusätzliche Festsetzung bezüglich der Zulässigkeit von Stützmauern außerhalb der Baugrenzen z. B. nach § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich.

E        Zeichnerische Hinweise

  1.        Es wird zur besseren Übersichtlichkeit und Flexibilität empfohlen das Symbol für die „Gebäudeplanung“ aus der Planzeichnung und der Legende zu streichen.

6.        Dieses Planzeichen konnte in der Planzeichnung nicht gefunden werden, es wird empfohlen dieses in der Zeichnung zu ergänzen oder zu streichen.        Es wird empfohlen hier auch noch die Nutzungsschablone mit den jeweiligen Zuordnungen mit aufzuführen.


Denkmalschutz

Die im Verfahren zu berücksichtigenden denkmalpflegerischen Belange sind gewahrt. Der vollständige Gesetzestext von Art. 8 BayDSchG ist zu verwenden.


Immissionsschutz

1. Sachverhalt
Der Planer „Auktor Ingenieur GmbH“ hat im Auftrag der Gemeinde Höchberg einen Entwurf des geänderten Bebauungsplans „Mehle II“ mit Begründung in der Fassung vom 09.10.2017 vorgelegt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren, weshalb auf die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Nr.1 BauGB verzichtet wurde.
Die Änderung des Bebauungsplans dient der verdichteten Bebauung zur flächensparenden Grundstücksnutzung. Es ist die Entstehung von seniorengerechten Gebäudegruppen angedacht. Der geänderte Bebauungsplan sieht die Möglichkeit von viergeschossigen Wohngebäuden bis zu 12 m Höhe vor. Die Stellplätze können mit der Änderung außerhalb der Baugrenzen angebracht werden. Der Gebietscharakter ändert sich dabei nicht.

2. Standort
Der bestehende Bebauungsplan weist allgemeines Wohngebiet aus. Südlich der betreffenden Flurstücke liegt die „Bürgermeister-Seubert-Straße“ etwas erhöht. Westlich, am Ende der Straße „Im Wiesengrund“ befindet sich eine Kindertagesstätte auf dem Flurstück 3926/13. Nördlich davon liegen Einfamilienwohnhäuser mit Stellplätzen im allgemeinen Wohngebiet.

3. Beurteilung
Durch eine verdichtete Bebauung ändert sich die Immissionssituation an den Baugrundstücken insofern, dass nun anstatt zweigeschossiger Wohnbebauung, viergeschossige Wohnbebauung auf den betroffenen Grundstücken möglich ist. Die entsprechenden Grundstücke liegen nördlich der „Bürgermeister-Seubert-Straße“, die schätzungsweise 15 m oberhalb der Straße „Im Wiesengrund“ liegt. Bei der höheren Bebauung werden die oberen Stockwerke stärker durch den Straßenverkehrslärm beeinträchtigt. Hier sind ausreichend dimensionierte Schallschutzfenster notwendig.
Die Festsetzungen zum Schallschutz Nr. 16.1 bleiben bestehen.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht spricht nichts gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Mehle II, wenn folgende Festsetzungen zum Schallschutz ergänzt werden.

4. Vorschläge für Festsetzungen
4.1        Die Festsetzung 16.2 wird wie folgt geändert:
Bei allen Gebäuden der straßennächsten Häuserzeile beidseits der gesamten Wohnsammelstraße sind bei Aufenthaltsräumen ausreichend dimensionierte Schallschutzfenster an den der Wohnsammelstraße zugewandten Gebäudeseiten vorzusehen; bei diesen Gebäuden sind die notwendigen Lüftungsfenster von Ruheräumen auf der straßenzugewandten Gebäudeseite nicht zulässig.
4.2        Im Rahmen der Baumaßnahme sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zu beachten.

Hinweis: Die DIN 4109 ist eine technische Baubestimmung und ihre Einhaltung wird nicht von der Immissionsschutzbehörde überprüft.


Wasser- und Bodenschutzrecht

Keine Einwände
       

Naturschutz

Nach dem Luftbild von 2017 umfasst der beplante Bereich südexponierte Anlagen, die bis vor kurzem brach gelegen sind und zusätzlich Einzelgehölze in Form von Obsthochstämmen enthält.
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf enthält keine Aussagen zum allgemeinen oder besonderen Artenschutz. Eine weitere Prüfung bzw. abschließende Aussage zu dieser Fragestellung ist daher nicht möglich.
Seitens der unteren Naturschutzbehörde wird dringend geraten, den Themenbereich all­gemeines und besonderes Artenschutzrecht dahingehend zu bearbeiten, dass zügig eine Potenzialabschätzung durchgeführt wird, um die Notwendigkeit einer nachfolgenden Kar­tierung im Sommerhalbjahr zu entscheiden.


Gesundheitsamt

Gegen den o. g. Bebauungsplan bestehen seitens des FB 34 - Gesundheitsamt - aus siedlungs- und ortshygienischer Sicht keine Bedenken, wenn die vorgeschriebenen Emissions- und Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Insbesondere ist die techni­sche Anleitung Lärm (TA Lärm) und die technische Anleitung Luft (TA Luft) zu beachten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt zur Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg die nachfolgend aufgeführten Änderungspunkte bzw. nimmt einzelne Ausführungen zur Kenntnis.

Bauplanungsrecht / Städtebau

Zu Allgemein

Zu 1.        Ein entsprechender Vermerk wird nachrichtlich in die Festsetzungen eingefügt.

Zu 2.        Durch die komplexen und umfänglichen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mehle II“ würde eine Übernahme sämtlicher relevanten Festsetzungen, nachrichtlicher Übernahmen und Hinweise eine erhebliche Zunahme des Planumfanges bedeuten.
Da durch die vorgesehene Nutzung und Bebauung des Bereiches als zusammenhängendes Projekt nur von einer eingeschränkten Anzahl der an der Umsetzung der Planung beteiligten Personen auszugehen ist, wird daher auf die vollständige Übernahme verzichtet. Für den Markt Höchberg und die beteiligten Personen ist ein erkennbarer Zusammenhang nachvollziehbar.

Zu 3.        Eine Bemaßung zum Straßenrand wird nachrichtlich in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

A        Zeichnerische Festsetzungen:

Zu 1.1        Auf die Beschlussfassung zur Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde wird verwiesen.

Zu 1.4        Der Begriff Geschoss wird nachrichtlich gemäß Art. 83 Abs. 7 BayBO in Vollgeschoss umbenannt.

Zu 2.3        Im rechtskräftigen Bebauungsplan gilt bisher für die überplanten Bereiche bereits eine Festsetzung, wonach nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig sind. Bei einem Verzicht auf die Festsetzung würde weiterhin die bisherige Regelung gelten, die eine Errichtung von Hausgruppen entsprechend den vorliegenden Vorplanungen ausschließt. Daher wird an der bisherigen Festsetzung festgehalten.
Da die Bebauung innerhalb eines zusammenhängenden Bebauungskonzeptes erfolgen wird und auch eine zukünftige Grundstücksaufteilung zwischen den einzelnen vorgesehenen Bebauungsstrukturen noch nicht feststeht, ist eine entsprechende Regelung im Rahmen des Bebauungsplanes nicht möglich. Daher wurde hier bewusst auf eine genauere Vorgabe verzichtet, um so planerische Spielräume zu ermöglichen. An dieser Vorgabe wird festgehalten.
Die Anmerkung bezüglich der Abstandsflächenübernahme bei einer entsprechenden Grundstücksaufteilung wird zur Kenntnis genommen.

Zu 3.        Durch die Anpassung der Baugrenzen wurde eine Überbauung der Leitungen sowie eines angemessenen und über die Schutzstreifen hinausgehenden Frei- und Arbeitsraumes um die Leitungsbereiche bereits ausgeschlossen.
Der Zugang zu den Leitungstrassen mit entsprechenden Arbeitsbereichen wurde durch die Festsetzung eines mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten belegten Bereiches sichergestellt. Darüberhinausgehende Festsetzungen sind nach Auffassung des Bau- und Umweltausschusses nicht erforderlich.
Hierzu wird auch auf die Stellungnahme der Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH als betroffenen Leitungsträger verwiesen.

Zu 4.                Der Bau- und Umweltausschuss ist sich der Nichtanrechenbarkeit der privaten Grünfläche im Zusammenhang der Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl bewusst.
Eine geänderte Festsetzung im Zusammenhang auf die privaten Grünflächen, abweichend von den im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Regelungen, soll unterbleiben, da hierdurch innerhalb des Bebauungsplanes unterschiedliche Regelungen auf direkt angrenzenden Grundstücken entstehen würden.
Daher wird an der vorliegenden Stellungnahme festgehalten.

B        Textliche Festsetzungen:

Zu 1.        Durch das teilweise stark bewegte Gelände ist ein Bezug auf die Höhe der Straßenverkehrsfläche als nicht sinnvoll anzusehen, da hierdurch für den talseitigen Bereich eine übermäßig hohe Wandhöhe ermöglicht werden müsste, um eine höher im Hang zu errichtende Bebauung mit einer angemessenen und gewünschten Wandhöhe, zu ermöglichen. Eine Unterteilung der Baufläche in Bereiche mit unterschiedlichen Wandhöhen, die einen entsprechenden Höhenbezug ermöglichen könnte, ist hier nicht sinnvoll umsetzbar, da die exakte Lage der Gebäude derzeit noch nicht feststeht. Zudem sollen entsprechende planerische Freiräume geschaffen werden.
Daher wird an der vorliegenden Festsetzung festgehalten.

Zu 2.1        Die Gemeinde ist bestrebt, die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mehle II“ möglichst beizubehalten um so, auch im Hinblick auf die relative Kleinflächigkeit des Änderungsbereiches, unterschiedliche Formulierungen und Festsetzungen innerhalb des Bebauungsplanes weitgehend zu vermeiden. Hierdurch wird die Bearbeitung der eingehenden Bauanträge in der Verwaltung nicht unnötig erschwert. Daher wird an der bisherigen und bewährten Formulierung festgehalten.

Zu 2.2        Der Bau- und Umweltausschuss ist sich dessen bewusst. Auf eine weitergehende Regelung der Dachgestaltung bei aneinander angrenzenden Baukörpern soll jedoch verzichtet werden.

Zu 3.        Eine genauere Festsetzung der erforderlichen Maßnahmen ist primär abhängig von der Art und dem Umfang des Eingriffes in das bestehende Gelände, dem Abstand sowohl zur geplanten Bebauung als auch dem Abstand zur bestehenden Fahrbahn der Heidelberger Straße.
Eine Auflistung und ggf. Bemaßung aller hierfür in Frage kommenden Maßnahmen ist auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht möglich.
Die Festsetzung wird jedoch nachrichtlich dahingehend ergänzt, dass der rechnerische Nachweis der Standsicherheit der jeweiligen Maßnahme im Rahmen des Bauantrages bzw. im Zusammenhang mit einem Genehmigungsfreistellungsverfahren unaufgefordert vorzulegen ist.
Eine mögliche Errichtung einer Stützmauer außerhalb der Baugrenze soll nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Daher wird auf einen entsprechenden Ausschluss gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO verzichtet.

E        Zeichnerische Hinweise

Zu 4.        Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass die Darstellung der voraussichtlich entstehenden Gebäudestruktur im Rahmen des Verfahrens zur Verdeutlichung der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der Öffentlichkeit bzw. den Behörden und Trägern öffentlicher Belange dienen soll. Für die Satzungsfassung werden die Darstellungen aus der Bebauungsplanänderung herausgenommen.

Zu 6.        Das Planzeichen wird im Bebauungsplan ergänzt und die Nutzungsschablone unter Hinweise dargestellt und erläutert.


Denkmalschutz

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass der in den nachrichtlichen Übernahmen zu dem im Bebauungsplan aufgeführten Gesetzestext nachrichtlich ergänzt und vollständig wiedergegeben wird.


Immissionsschutz

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die Festsetzung für den Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt wird.
Die Anmerkung bezüglich der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ wird nachrichtlich in den Bebauungsplan aufgenommen.


Naturschutz

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass die angeregte Potentialabschätzung zwischenzeitlich erfolgt ist. Nach Aussagen der Ökologischen Arbeitsgemeinschaft Würzburg (ÖAW) vom 09.02.2018 kann das Vorkommen von besonders geschützten Tierarten im Planungsbereich ausgeschlossen werden.
Die Potentialabschätzung liegt der unteren Naturschutzbehörde zwischenzeitlich vor.


Gesundheitsamt

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Aussagen zur Kenntnis und verweist auf seine Beschlussfassung zur Stellungnahme der Immissionsschutzbehörde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Würzburg, Schreiben vom 28.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Zur vorgelegten Planung der 6. Änderung des Bebauungsplans „Mehle II" nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Das Vorhaben liegt im Einzugsgebiet der Zeller Quellstollen und im 2014 be­antragten Wasserschutzgebiet (Zone IIIb). Das häusliche oder gewerbliche Abwasser ist in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten und muss über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweck­verband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

In den uns vorliegenden Unterlagen wird keine Aussage über die geplante Beseitigung von Abwasser getroffen. Wir bitten um nähere Erläuterung der Entwässerungssituation.
Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gerei­nigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausrei­chend leistungsfähig ist um das hinzukommende Abwasser aufzunehmen. Insbesonde­re sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 55 Abs. 2 WHG die abwassertechnische Erschlie­ßung grundsätzlich im Trennsystem erfolgen soll. Aufgrund dessen halten wir eine Prü­fung für erforderlich, ob das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und Stellplatzlächen getrennt behandelt werden kann.

3. Umgang mit Niederschlagswasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen nicht mit häuslichem Abwasser durchmischt und von der örtlichen Ka­nalisation ferngehalten werden. Bevorzugt ist die Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone anzustreben. Aber auch die Einlei­tung in ein oberirdisches Gewässer ist eine denkbare Lösungsvariante. Da sich der Kühbach in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben befindet bietet sich der Anschluss von Niederschlagswasser an.
Des Weiteren wird der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassaden­begrünung sowie die Sammlung und Nutzung zur Bewässerung der Grünanlagen aus­drücklich begrüßt.
Bei einer weiteren Planung im Trennsystem sind die quantitativen und qualitativen An­forderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser" zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nach­weise sind zu führen.

4. Altablagerungen

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Oberflächengewässer

Der Kühbach im Markt Höchberg ist zwecks Hochwasserschutz des Baugebietes „Mehle II" 1998 von der Gemeinde ausgebaut worden. Laut Erläuterungsbericht der Genehmigungsunterlagen und des Plangenehmigungsbescheids des LRA Würzburg wurde der Ausbau des Kühbachs zusammen mit der Bemessung des Einschöpfbauwerks und der Verrohrung auf ein HQ100-Abfluss von 12 m³/s ausgelegt.
Ergänzend zum Ausbau des Kühbachs wurde für den Fall einer Verklausung (Verstop­fen) von Einschöpfbauwerk und Verrohrung ein Überschwemmungsgebiet für den ver­rohrten Teil des Kühbachs ermittelt und festgesetzt (s. Anlage festgesetztes Über­schwemmungsgebiet). Die Einzugsgebietsverhältnisse des Kühbachs im Bereich von Höchberg (hängiges Gelände) können bei extremen Niederschlagsereignissen und Starkniederschlägen zu Abflussspitzen führen, die entweder bei Überlastung oder Verklausung zu Hochwasserabfluss im Bereich der Hauptstraße führen können. Eine aus­reichende Vorwarnzeit zur Ergreifung von mobilen Schutzmaßnahmen und zur Evaku­ierung gibt es nicht. Direkt an den Kühbachausbau angrenzende Grundstücke wurden mit hochwasserangepasster Bebauung beplant. Das heißt, die Bebauung sollte nach unseren Informationen auf die Höhe des Hochwasserspiegels bei Verklausung plus Si­cherheitszuschlag (0,20 m) hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Klimaveränderungen auch größere, als das den Ermittlungen zugrunde gelegte 100jährliche Hochwasser auftreten können. Deshalb empfehlen wir das festgesetzte Überschwemmungsgebiet im Umgriff der 6. Änderung des Bebauungsplans „Mehle II" hinsichtlich eines Extremereignisses zu überprüfen und die geplanten Gebäude gegebenenfalls hochwasserangepasst zu pla­nen und auszuführen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II“ um die Änderung eines seit dem 08.11.2000 rechtskräftigen Bebauungsplanes handelt. Seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes gilt für den Bereich der 6. Änderung Baurecht. Der betroffene Bereich des Bebauungsplanes „Mehle II“ ist seit geraumer Zeit vollständig erschlossen.
Eine nachträgliche Einschränkung der Bebaubarkeit des Planungsbereiches durch die derzeit geplante Ausweitung des Trinkwasserschutzgebietes kann durch den Markt Höchberg, auch als Eigentümer der hier überplanten Flächen, nicht zugestimmt werden. Daher hält der Markt Höchberg an seiner bisherigen Planung fest.
Eine druck- und mengenmäßig ausreichende Versorgung mit Trink- und Brauchwasser durch den Versorgungsträger ist gegeben.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Planungsbereiches bereits vollständig umgesetzt ist. Der Ortsbereich des Marktes Höchberg wird vollständig im Mischwassersystem entwässert. Da es sich hier um eine kleinflächige Anpassung der zulässigen Bebauung innerhalb der bestehenden Bebauungsstruktur handelt, ist die Erstellung eines separaten Entwässerungssystems nicht sinnvoll und unverhältnismäßig.
Ein Hinweis bezüglich des Fremdwassers wird nachrichtlich in die Hinweise der Bebauungsplanänderung aufgenommen.

Der Bau- und Umweltausschuss verweist hinsichtlich dem Umgang mit Niederschlagswasser auf die vorstehenden Ausführungen zur Abwasserbeseitigung und zum Gewässerschutz.
Eine separate Ableitung des Oberflächenwassers für den vorliegenden Änderungsbereich ist nicht sinnvoll umsetzbar. Daher wird an der bestehenden Entwässerung festgehalten.

Die Aussage zu möglichen Altablagerungen wird zur Kenntnis genommen. Weder der Verwaltung des Marktes Höchberg noch dem Marktgemeinderat sind im vorliegenden Bereich entsprechende Altlasten bekannt. Sollten im Zuge der Baumaßnahmen jedoch entsprechende Verdachtsfälle angetroffen werden, werden die entsprechenden Maßnahmen ergriffen.

Hinsichtlich den vom Wasserwirtschaftsamt gemachten Aussagen zum Überschwemmungsbereich Kühbach wird mitgeteilt, dass dieser in einer Entfernung von ca. 30 m bis 50 m vom Änderungsbereich entfernt liegt. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mehle II“ wurden für die potentiell gefährdeten Gebäude im Umfeld des Kühbaches Mindesthöhen der Oberkante Rohfußboden im Erdgeschoss festgesetzt, die eine Höheneinstellung der Bauwerke über dem Scheitelwert des anzunehmenden Hochwassers sicherstellt. Der Bereich der vorliegenden Änderung liegt außerhalb der von dieser Festsetzung betroffenen Bereiche. Das durch die 6. Änderung überplante Gelände liegt in seinen tiefsten Bereichen ca. 1,50 m bis 2,50 m über den im Rahmen der Hochwasserfreilegung festgesetzten Mindesthöhen der Oberkante Rohfußboden Erdgeschoss der nächstgelegenen, von der Hochwasserfreilegung betroffenen Gebäude. Somit kann nach Auffassung des Marktes Höchberg eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom, Schreiben vom 19.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsbe­rechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzu­nehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen den die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Mehle II" bestehen unsererseits keine Einwände.
Im und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens. Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maß­nahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Die Leitungsanlagen der Deutschen Telekom sind im Rahmen der weiteren Planungen zu berücksichtigen.
Zusätzliche Erschließungsmaßnahmen durch den Markt Höchberg sind nicht vorgesehen.
Die Deutsche Telekom ist möglichst frühzeitig über die Planungen der einzelnen Baumaßnahmen zu informieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH, Schreiben vom 29.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Im Bereich Ihrer Maßnahme kann es aufgrund unserer vorhandenen Versorgungseinrichtungen zu Beeinträchtigungen bei der Bauausführung kommen. Eventuell erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind vor Ort im Detail zu klären. Ansprechpartner hierfür ist Herr Weide, 0931 361476.

Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüss e bis 30 kW kann aus dem beste­henden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege, so sind diese zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, 09313 361085 und Herr Kraus, 0931 361779.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht an­dere vertragliche Regelungen bestehen.

Die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH nimmt hinsichtlich ihrer Belange separat Stellung.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwur­zelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Ver­sorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Anmerkung des Planers
Eine separate Stellungnahme der Trinkwasserversorgung Würzburg liegt nicht vor.
Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Hemmrich, Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH, vom 13.03.2018 ist jedoch davon auszugehen, dass durch die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH keine Anregungen oder Hinweise vorgebracht werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Aussagen zur Kenntnis. Eine Errichtung von öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Änderungsbereiches ist nicht vorgesehen.
Im Bedarfsfall ist die MFN möglichst frühzeitig in die Planung einzubinden. Der Objektplaner ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
Bezüglich der Abstände von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern zu den Versorgungsleitungen wird nachrichtlich ein Hinweis in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg, Schreiben vom 23.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit Ihrem Schreiben vom 15.01.2018 wurden wir über das o. g. Vorhaben informiert und um Stellungnahme gebeten. Seit Inkrafttreten der Zweckvereinbarung zwischen dem Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg (EBW) und AGW vom 30.04.2014 sind wir bei den Bauleitplanungen und vergleichbaren Vorhaben im Rahmen der Anhörung als Träger Öffentlicher Belange nicht mehr zu beteiligen.
Jede Mitgliedsgemeinde von AGW hat eigenverantwortlich - ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Planern ­dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der Zweckvereinbarung eingehalten werden. Die Wirkung Ihrer Planungen auf das gemeindliche Entwässerungssystem abzuschätzen und die daraus resultierenden Maßnahmen liegen in dem Verantwortungsbereich der jeweiligen Gemeinde.
Bei maßgeblichen Indirekteinleitern (in der Regel abwasserrelevante Industriebetriebe) ist der EBW direkt zu beteiligen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen des AGW zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 6. Änderung des Bebauungsplanes "Mehle II" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme von Herrn Christof Prasser, Schreiben vom 15.12.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 7.8

Sachverhalt

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB ist die Stellungnahme von Herrn Christof Prasser u. a. eingegangen:

Originaltext der Stellungnahme:

Als wir beschlossen, in den Wiesengrund zu ziehen, war die Aussicht, in einem familienfreundlichen Wohngebiet, in dem unsere Kinder unbeschwert im Freien spielen können, ein wesentlicher Entscheidungsaspekt.
Der Bereich um den Kindergarten der AWO ist vorbildlich als Spielstraße ausgewiesen. In der Praxis wird die damit vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit jedoch kaum eingehalten. Täglich überschreiten Paketzusteller sowie der durch die Kinderkrippe im Wiesengrund verursachte Verkehr die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit häufig wesentlich. Für aus den seitlichen Stichwegen kommende Kinder ist dies zu schnell. Bereits in der jetzigen Situation scheint es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis ein Kind an- oder überfahren wird (vgl. Anlage).

Mit einem Neubau der barrierefreien Wohnanlage wird der Verkehr im Wiesengrund bzw. Wiesenweg noch weiter zunehmen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich ein schwerer Unfall durch nicht angepasste Geschwindigkeit ereignen wird. Wir könnten es nicht mit unserem Gewissen vereinbaren, sollte etwas derartiges geschehen. Darum müssen wir Sie auf die derzeitige Situation aufmerksam machen.

Wir fordern Sie hiermit auf im Zuge der Planungen für den Neubau der barrierefreien Wohnanlage ein schlüssiges Verkehrskonzept für das Wohngebiet zu erstellen, das für eine angemessene Sicherheit unserer Kinder sorgt. Wir denken weniger als ein Schild mit weinendem Smiley, als vielmehr an echte straßenbauliche Maßnahmen, welche die Fahrer zu einer angepassten Geschwindigkeit zwingen — wenigstens in dem auf der Anlage gekennzeichneten Bereich.

Danke, dass Sie für unsere Kinder Sorge tragen und unser Anliegen ernst nehmen!

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass durch die Verdichtung der Bebauung im Bereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung zwar grundsätzlich eine höhere Zahl von Wohneinheiten entstehen wird. Gleichzeitig ist jedoch davon auszugehen, dass durch die gezielte Entwicklung von Wohneinrichtungen für die ältere Generation pro Wohneinheit in der Regel nicht von mehreren Fahrzeugen auszugehen ist. Vor dem Hintergrund der angestrebten Wohnzielgruppe ist von einem geringen Berufsverkehrsaufkommen auszugehen, sodass durch die Verdichtung der Bebauung selbst nicht von einem gesteigerten Verkehrsaufkommen gegenüber einer vollständigen Bebauung des derzeitigen Baugebietes auszugehen ist.
Die bestehende Erschließungsstraße selbst ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ebenso ist aus der Stellungnahme von Herrn Prasser zu entnehmen, dass es sich bei den Fahrzeugnutzern, bei denen eine überhöhte Geschwindigkeit festgestellt wurde, überwiegend nicht um Anwohner handelt, sondern um Anlieferverkehr.
Somit ist eine Behandlung der Anliegen im Rahmen der Bebauungsplanänderung nicht sinnvoll möglich.

Die Verwaltung hat jedoch zwischenzeitlich im Rahmen eines Ortstermins mit der Polizei Würzburg Land am 23.01.2018 Maßnahmen erörtert, die eine Reduzierung der Verkehrsgeschwindigkeit erreichen sollen.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird derzeit von der Verwaltung geprüft und soll zeitnah durch den Markt Höchberg erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Vergabe - Abbrucharbeiten Wallweg 3;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 8

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.09.2016 den Bau einer „Kulturscheune im Wallweg 3“ beschlossen.

Im Vorgriff des Projektes „Kulturscheune“ im Wallweg hat die Verwaltung einen Förderantrag zum Abbruch des Anwesens im Wallweg 3 bei der Regierung von Unterfranken gestellt.
Mit Schreiben vom 28.03.2018 stimmt die Regierung von Unterfranken der Abbruchmaßnahme bis zum 30.09.2018 zu.
Weiterhin wird dieser zugestimmten Maßnahme „Wallweg 3 – Kulturscheune – BA I: Abbruch der alten Hofstelle“ Bestandteil der Maßnahme „Wallweg 3 – Kulturscheune mit öffentlichem Parkplatz“.

Der Bau- und Umweltausschuss soll in der Sitzung die Vergabe der Abbrucharbeiten beschließen.

Die Arbeiten wurden wie folgt ausgeschrieben:

Art der Ausschreibung
beschränkt
Zur Abgabe eines Angebots aufgeforderte Firmen
3
Eröffnungstermin
08.03.2018
Abgegebene Angebote
3
Auszuschließende Angebote
keine
In der Wertung verbleibende Angebote
3
Vergabevorschlag
Beuschlein
Entsorgungsfachbetrieb GmbH
Alandsgrund 1
97074 Würzburg
Vergabesumme brutto
58.905,00 €



Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Vergabe der Abbrucharbeiten an die Firma Beuschlein Entsorgungsfachbetrieb GmbH, Alandsgrund 1, 97074 Würzburg zu den Preisen und Bedingungen des Angebotes vom 08.03.2018 mit einer geprüften Bruttoangebotssumme von 58.905,00 €.
.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.04.2018 ö 9

Sachverhalt

Dritter Bürgermeister Bernhard Hupp fragt an, ob im DERAG-Zentrum in absehbarer Zeit Veränderungen anstehen.
Erster Bürgermeister Peter Stichler teilt hierzu mit, dass im Jahr 2017 die Fassadensanierung vom Markt Höchberg genehmigt wurde und weiter, dass zwei Mitarbeiter der Firma DERAG im Rathaus Höchberg vorstellig waren und mitgeteilt haben, dass die Räumlichkeiten des früheren Einkaufladens zurzeit vermarktet werden. Interessenten sind soweit bekannt, bisher nicht vorhanden.

Marktgemeinderat Thomas Scheder teilt mit, dass ein Straßeneinlauf vor der Bücherei nicht zügig abläuft. Er bittet um Überprüfung.
Weiter teilt er mit, dass er beobachtet hat, dass Kinder, die die „Treppenanlage Jägerstraße/Martin-Wilhelm-Straße“ nutzten, sehr schnell auf die Straße „Martin-Wilhelm-Straße“ zuliefen, da am Ende der Treppenanlage keine Aufstellfläche vorhanden ist.
Erster Bürgermeister Peter Stichler teilt hierzu mit, dass die Treppe vor ca. 10 Jahren erstellt wurde und das Problem bekannt ist. Er weist darauf hin, dass im Zuge des Ausbaus/Sanierung der „Martin-Wilhelm-Straße“ hier die Gehwegsituation bzw. Aufstellfläche verbessert werden soll.

Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther fragt an, ob die Gemeinde eine Verordnung hat, dass Privatpersonen mit ihren Kameras den öffentlichen Bereich nicht überwachen dürfen.
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass es hierfür keine Verordnung gibt aber eine private Überwachung eines öffentlichen Bereiches rechtlich unzulässig ist.

Datenstand vom 18.04.2018 13:05 Uhr