Datum: 16.10.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-045; Dachaufstockung eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 429/2, Friedrich-Ebert-Straße 10, § 30 BauGB
1.2 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-046; Errichtung von zwei einseitigen, unbeleuchteten Plakat-Werbeanlaggen (wechselnder Plakatanschlag, nicht rollierend, nicht hinterleuchtet) auf dem Grundstück Fl.Nr. 451/3, Aschaffenburger Straße 13, § 34 BauGB
1.3 Antrag Nr. 2018-047; Änderungsantrag zum genehmigten Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1365/1, Winterleitenweg, § 34 BauGB
1.4 Antrag Nr. 2018-048; Freistellungsverfahren für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 3770/5, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 22, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB
1.5 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-049; Wiederaufbau eines Carports mit Pultdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 851/6, Bayernstraße 92, Bebauungsplan "Würzburger Straße", § 30 und § 34 BauGB
1.6 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-050; Neubau eines Einfamilienhauses (Garage im Keller) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1146/8, Winterleitenweg 42, § 34 BauGB
1.7 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-051; Neubau einer Garage und eines Windfangs auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/1, Herrenweg 26, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 und § 34 BauGB
1.8 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-024; Tektur zum Neubau einer Stützwand/Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1288/3, Rübezahlweg 35, § 34 BauGB
1.9 Antrag auf Vorbescheid Nr. 2018-052; Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 6 Wohneinheiten, Tiefgarage und 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1265/2, Alte Steige 11, § 34 BauGB
1.10 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-054; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3770/6, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 24, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauG
2 Strategie zur Innenentwicklung und Baulandaktivierung
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn | 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 4.1" | Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Eigentümers der Grundstücke Fl. Nr. 3215 und 3216, Gemarkung Höchberg, Schreiben vom 29.06.2018
4.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme zum Themenbereich Trinkwasserschutz, Ver- und Entsorgung
4.3 Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Erschließung
4.4 Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Bauplanungsrecht
4.5 Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme zum Themenbereich Altlasten
4.6 Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Grünordnung, Naturschutz Eingriffsregelung und Ausgleichsflächen
4.7 Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen
5.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, Schreiben vom 31.07.2018
5.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Würzburg, Schreiben vom 31.07.2018
5.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Mail vom 18.09.2018
5.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 13.09.2018
5.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Schreiben vom 07.08.2018
5.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 10.08.2018
5.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Kreisbrandrates Reitzenstein, Schreiben vom 23.08.2018
5.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Satzungsbeschluss
6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung des Marktes Zell am Main | Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes | Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
7 Vergaben - Neubau einer Kulturscheune im Wallweg 3 - Diverse Gewerke
8 Errichtung einer Treppenanlage | Klinggraben bis zum Wendehammer Kalkofenweg
9 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1
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1.1. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-045; Dachaufstockung eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 429/2, Friedrich-Ebert-Straße 10, § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber beabsichtigt, das vorhandene Walmdach abzubrechen und durch ein Satteldach zu ersetzen.

Das im Jahr 1964 errichtete Mehrfamilienhaus mit zwei Wohneinheiten, wird um eine Wohneinheit im Dachgeschoss erweitert.

Das Gebäude wurde wie in der Bauvoranfrage vom 17.04.2018 umgesetzt.

Beratung:

Der Bauwerber hat im April 2018 eine Anfrage zur Dachgeschossaufstockung gestellt. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.04.2018 hierzu folgenden Beschluss gefasst:

„Mit einer Befreiung vom Bebauungsplan für ein 3. Vollgeschoss und einer Änderung der Dachgestaltung und Neigung besteht kein Einverständnis.

Die Verwaltung wird ermächtigt dem Bauwerber mitzuteilen, dass der Kniestock höher ausgebildet werden kann, als im Bebauungsplan zulässig. Mit einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe besteht Einverständnis, wenn im Dachgeschoss kein Vollgeschoss entsteht.
Abstimmung: 10 : 0“

Bei der Prüfung des vorliegenden Antrages wurde Folgendes festgestellt:

Die Abstandsflächen des bestehenden Gebäudes liegen bereits teilweise auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. 429.

Gemäß Nachweis des Architekten ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss.

Im Bereich des Treppenhauses wurde eine Außenwand mit einer Höhe von 1,91 m geplant.

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 28 bis 35 Grad zulässig. Der Bauwerber plant eine Dachneigung von 35 Grad für das Hauptdach und 7 bzw. 14 Grad für die Dachgauben und Dachabschleppung.

Auf dem Baugrundstück Fl.Nr. 429/2 stehen zwei Gebäude. Für das zweite Gebäude sind gemäß Genehmigungsbescheid v. 30.08.1972 vier Kfz-Stellplätze herzurichten. Ein Genehmigungsbescheid für das Gebäude, welches umgebaut wird, liegt dem Markt Höchberg nicht vor. Für die zusätzlich geplante Wohneinheit im Dachgeschoss sind zwei Stellplätze erforderlich. Das Landratsamt Würzburg wird gebeten, im Genehmigungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für das Grundstück Fl.Nr. 429/2 festzulegen und einen Stellplatzplan bzw. Nachweis anzufordern.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Das Landratsamt Würzburg wird gebeten, im Genehmigungsverfahren die Anzahl der erforderlichen Stellplätze festzulegen und einen Stellplatznachweis anzufordern.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 16.10.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-046; Errichtung von zwei einseitigen, unbeleuchteten Plakat-Werbeanlaggen (wechselnder Plakatanschlag, nicht rollierend, nicht hinterleuchtet) auf dem Grundstück Fl.Nr. 451/3, Aschaffenburger Straße 13, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.2

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Antragsteller beantragt die Errichtung von zwei Werbetafeln in der Größe von je 3,72 m x 2,623 m auf der bestehenden Fassade des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. 451/3 (Richtung Bundesstraße).


Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

Das Landratsamt Würzburg hat mit Bescheid v. 09.01.2002 den Neubau einer Werbeanlage auf vorgenannter Fassade in der Größe von 3,90 m in der Breite und 2,90 m in der Höhe genehmigt.

Die technischen Daten zur geplanten Werbeanlage werden dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben. Danach handelt es sich um einen Aluminium-Rahmen mit einer Alurundrohrleuchte für zwei Leuchtstoffröhren mit 35 Watt.
 

Beschluss 1

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da mit der Beleuchtung der Anlage kein Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Beschluss 2

Der Aufstellung von Plakatwerbeanlagen wird zugestimmt, wenn diese unbeleuchtet sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 1

Freitext nach TOP

Das Straßenbauamt ist im Genehmigungsverfahren zu hören.

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1.3. Antrag Nr. 2018-047; Änderungsantrag zum genehmigten Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1365/1, Winterleitenweg, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 10.04.2018 dem Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf o.g. Grundstück zugestimmt.

Der Bauantrag wurde vom Landratsamt Würzburg genehmigt.

Mit der vorliegenden Änderungsplanung wird das Gebäude 57 cm tiefer eingestellt.

Beratung:

Der Bauwerber teilt mit, dass das Gebäude als Fertighaus erstellt werden soll. Bedingt durch die Geschosshöhe des Fertighauses muss das Gebäude 57 cm tiefer eingestellt werden. Die Abstandsflächen bzw. die Einstellung auf dem Grundstück verändern sich dadurch nicht. Eine Änderung ergibt sich nur im Bereich der bergseitigen Abgrabung und Böschung für die geplante Terrasse (siehe Planung Schnitt und Ost-Süd- sowie Westansicht).

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Mit der Vergrößerung der bergseitigen Abgrabung besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. Antrag Nr. 2018-048; Freistellungsverfahren für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 3770/5, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 22, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.4

Sachverhalt

O.g. Bauantrag wurde im Baufreistellungsverfahren von der Verwaltung bearbeitet.

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1.5. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-049; Wiederaufbau eines Carports mit Pultdach auf dem Grundstück Fl.Nr. 851/6, Bayernstraße 92, Bebauungsplan "Würzburger Straße", § 30 und § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.5

Sachverhalt

Erläuterung:

Auf dem bestehenden Carport war bisher ein Satteldach.

Der Bauwerber plant die Erneuerung der Dachfläche mit einem Pultdach und 5 Grad Dachneigung.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

Mit Baugenehmigung vom 01.12.1989 wurde eine Stellplatzüberdachung mit darunterliegendem Geräteraum in einer Gebäudelänge von 10,08 m genehmigt. Das genehmigte Gebäude hatte ein Satteldach mit 36 Grad Dachneigung.

Nach Aussage des Bauwerbers wurde die Dachkonstruktion durch einen Brand im Dezember 2017 zerstört. Der Bauwerber plant jetzt einen Wiederaufbau mit einem Pult-Flachdach mit 5 Grad Dachneigung.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Gebäude über 9 m Grenzbebauung aufweist und der Bauwerber keine Abstandsflächen festgelegt hat.

Die Eigentümer von Grundstück Fl.Nr. 840, 840/1 und Miteigentümer von Fl.Nr. 851/3 haben den Bauantrag nicht unterzeichnet.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ist für Carports und Garagen ein Stauraum von 3,0 m erforderlich. Der bestehende und wiederaufgebaute Carport hat einen Stauraum von ca. 70 cm.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.6. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-050; Neubau eines Einfamilienhauses (Garage im Keller) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1146/8, Winterleitenweg 42, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.6

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber beantragt den Neubau eines Einfamilienwohnhauses, bestehend aus einem Untergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss.

Das geplante Satteldach hat eine Dachneigung von 25 Grad.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:

- Der Lageplan wurde im Maßstab 1:250 erstellt.
- Die Stellplätze wurden in Form einer Doppelgarage im Kellergeschoss nachgewiesen.
- Die Nachbarn haben dem Bauantrag zugestimmt.
- Die geplante GRZ beträgt 0,311 (ohne Nebenanlagen) bzw. 0,425 (mit Nebenanlagen) .
- Die geplante GFZ beträgt für zwei Vollgeschosse 0,46.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 16.10.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.7. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-051; Neubau einer Garage und eines Windfangs auf dem Grundstück Fl.Nr. 311/1, Herrenweg 26, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 und § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.7

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 02.02.2016 einem eingeschossigen Anbau an die bestehende Doppelhaushälfte zugestimmt.

Die Bauwerber beantragen jetzt die Erneuerung der Grenzgarage sowie den Anbau eines Windfanges.

Beratung:

Dem Bau- und Umweltausschuss werden die beantragten Abweichungen/Befreiungen für die Erstellung eines Windfanges, teilweise außerhalb der Baugrenze und die beantragte Abweichung für eine Grenzgarage in der Höhe von 3,15 m (zulässig 3,0 m) zur Kenntnis gegeben.

Bei der Vorprüfung des Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:

- Der Windfang wird teilweise außerhalb der Baugrenzen errichtet.
- Die geplante Grenzgarage hat eine Höhe über 3,0 m und ist somit abstandsflächenpflichtig.
- Zulässig sind Dachneigungen 15 bis 23 Grad. Der Bauwerber plant (wie vorhanden) ein Flachdach auf die Garage und den Windfang.
- Zulässig sind Satteldächer. Der Bauwerber plant – wie vorhanden – ein Flachdach.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 16.10.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.8. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-024; Tektur zum Neubau einer Stützwand/Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 1288/3, Rübezahlweg 35, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.8

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2018 dem geplanten Neubau einer Stützwand nicht zugestimmt.

Das Landratsamt Würzburg hat mit Schreiben vom 26.09.2018 dem Markt Höchberg eine Tekturplanung für o.g. Maßnahme vorgelegt, mit der Bitte um erneute Stellungnahme.

Beratung:

Dem Bau- und Umweltausschuss wird das Schreiben des Landratsamtes vom 26.09.2018 bekannt gegeben.

Wie aus den Planunterlagen zu erkennen, hat sich an der geplanten Höhe der Stützmauer nichts geändert. Verändert hat sich lediglich der Winkel der geplanten Auffüllung.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Antrag in der vorliegenden Form nicht zuzustimmen.

Beschluss

Da keine wesentliche Veränderung der neu vorgelegten Planung gegenüber der ursprünglichen Planung zu erkennen ist, hält der Bau- und Umweltausschuss an seinem Beschluss v. 12.06.2018 fest und stimmt dem Bauantrag nicht zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.9. Antrag auf Vorbescheid Nr. 2018-052; Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit je 6 Wohneinheiten, Tiefgarage und 12 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1265/2, Alte Steige 11, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.9

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 08.05.2018 einer Bauvoranfrage für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern auf o.g. Grundstück nicht zugestimmt, da sich die geplante Maßnahme nach Art und Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden sollte, nicht in die nähere Umgebung einfügte.

Der Bauwerber beantragt erneut den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern. Im talseitigen Gebäude ist jetzt eine Tiefgarage für den Nachweis der erforderlichen Stellplätze geplant.

Beratung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 08.05.2018 einem Antrag auf Vorbescheid für den Neubau von zwei Mehrfamilienwohnhäusern nicht zugestimmt. Es wurde folgender Beschluss gefasst:

„Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da sich die geplante Baumaßnahme nach Art, Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Das Ortsbild wird durch die zwei geplanten Baukörper massiv beeinträchtigt (Wandlängen von ca. 37 m und einer Höhe von ca. 10 m zuzüglich Dachflächen).

Weiter ist durch die geplante Anreihung von Stellplätzen entlang der „Alten Steige“ der straßenmäßige Versorgungsbereich der Gemeinde stark beeinträchtigt.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass für eine weitere Beurteilung die Angabe der GFZ/GRZ nach der Baunutzungsverordnung erforderlich ist.
Abstimmung: 10 : 0“

Bei der Prüfung des vorliegenden Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Der amtliche Lageplan liegt nur in Kopie vom 05.10.2018 vor.
- Der Antragsteller hat auf die Nachbarbeteiligung für den Vorbescheid verzichtet.
- Die Grundrisse EG, OG und DG sind nur aus den Gebäudeumrissen zu entnehmen.
- Der Gebäudeschnitt wurde im Maßstab 1:200 vorgelegt.
- Die Ansichten sind nur in Animation ohne Maßstab vorgelegt.
- Die Wohnfläche wurde überschlägig ermittelt. Danach sind ca. 1.010 m² geplant.
- Ebenso wurde die Grund- und Geschossfläche überschlägig ermittelt. Danach beträgt die geplante Grundfläche 0,271 ohne Nebenanlagen und 0,496 mit Nebenanlagen.
- Die geplante GFZ beträgt 0,691.
- Das Dachgeschoss soll so geplant werden, dass dieses baurechtlich gesehen kein Vollgeschoss ist.
- Die Unterschrift des Bauherrn fehlt auf sämtlichen Planunterlagen.
- Das Gebäude ist ohne Kniestock mit einem Satteldach und 40 Grad Dachneigung geplant.
- Das Gebäude hat eine talseitige Wandhöhe von 7,415 m auf das bestehende Gelände und ca. 9 m bis zur Straßenoberkante.
- Geplant sind 12 Wohneinheiten, dafür erforderlich 24 Stellplätze. Diese sind nachgewiesen mit 14 Stellplätzen in der Tiefgarage und 10 Stellplätze am „Rübezahlweg“. Für das Gebäude sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung 12 Fahrradstellplätze nachzuweisen.
- Das Schreiben des Architekten vom 08.10.2018 wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Die Verwaltung hat die Planung dem Stadtplanungsbüro Wegner zur Stellungnahme vorgelegt. Die Stellungnahme vom 01.10.2018 wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Mit der geplanten Art und dem Maß der baulichen Nutzung GRZ 0,271 ohne Nebenanlagen bzw. 0,496 mit Nebenanlagen sowie der geplanten Geschossfläche inkl. Aufenthaltsräumen im DG von 0,691 besteht Einverständnis.

Mit der Anordnung der Stellplätze (10 Stellplätze entlang des „Rübezahlweges“ und 14 Stellplätze in der Tiefgarage) besteht Einverständnis.

Ebenso besteht mit der Grundstücksabtretung entlang der „Alten Steige“ gemäß vorgelegter Planung Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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1.10. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2018-054; Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3770/6, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 24, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 1.10

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerberin plant den Neubau eines Einfamil ienwohnhauses, bestehend aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss mit Satteldach und Doppelgarage.

Beratung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.09.2018 einem vergleichbaren Bauantrag nicht zugestimmt, da mit den erforderlichen Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan „Mehle II“ für Anbauten mit Flachdach auf der Ost- und Westseite (Größe 1/3 der Gebäudelänge) kein Einverständnis bestand.

Die Verwaltung wurde ermächtigt, den Bauantrag zustimmend an die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, weiterzuleiten, wenn der Bauwerber die Vorbauten auf eine Breite von max. 1/3 der Gebäudelänge geändert hat.

Bei der Planung vom September 2018 hatte das Gebäude eine Länge von 14,24 m und der Vorbau eine Länge von 5,115 m.

Nachdem sich im Dachgeschoss im Bereich des Vorbaus das Treppenhaus sowie das Badezimmer befindet, hat die Bauherrin geringfügig umgeplant und das Gebäude auf 14,99 m verlängert und den Vorbau kleiner 1/3 der Gebäudelänge mit 4,99 m geplant.

Die Nachbarn haben dem Bauantrag zugestimmt.

Zulässig sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan Satteldächer, Walmdächer, Krüppelwalmdächer und gegeneinander gesetzte Pultdächer mit einer zulässigen Dachneigung von 30 bis 45 Grad.
Ebenfalls zulässig sind Dachgauben ab 38 Grad Dachneigung in einer Breite von max. 2,6 m. Die Bauwerberin plant an der West- und Ostansicht Vorbauten mit einer Breite von 4,99 m mit Flachdach. Die Vorbauten haben eine Wandhöhe von 6,56 m bis 6,815 m.

Nach Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Abgrabungen für Terrassen bis max. 1,5 m und einer Fläche von 30 m² zulässig. Der Bauwerber plant die Gartenfläche von ca. 151 m² von 0,00 bis 0,90 m abzugraben.

Für das komplette Anwesen sind nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung bei 253,81 m² vier Stellplätze erforderlich. Vier Stellplätze wurden in Form von einer Doppelgarage und zwei Stellplätzen nachgewiesen.

Der Befreiungsantrag des Bauwerbers vom 21.09.2018 wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 16.10.2018 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Strategie zur Innenentwicklung und Baulandaktivierung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 2

Sachverhalt

Seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr wurde in diesem Jahr ein Förderprogramm zur Erhebung der Innenentwicklungspotentiale aufgelegt.

Hierbei soll über die Erfassung und Auswertung eine Aktivierung von Innenentwicklungspotentialen erreicht werden und ein entsprechender Maßnahmenkatalog erwirkt werden.
In der Sitzung werden dem Bau- und Umweltausschuss durch den Stadtplaner, Herrn Dipl.-Ing. Architekt Bertram Wegner, das Förderprogramm sowie die Vorgehensweise und notwendige Arbeitsschritte erläutert:

Die stadtnahen Gemeinden im Verdichtungsraum Würzburg sind einerseits mit einer hohen Nachfrage nach Wohnraum konfrontiert, andererseits gibt es trotz vieler Baulücken kaum verfügbare Bauplätze, daneben gibt es auch vereinzelte Leerstände. Die Erfüllung der Vorgaben des Landesentwicklungsprogramms und des Baugesetzbuches gemäß dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“, zunächst die bestehenden Potenzialflächen in Form von Baulücken, untergenutzten Grundstücken oder Leerständen zu aktivieren scheitert sehr häufig an der fehlenden Verkaufsbereitschaft der Grundstückseigentümer. Die Gemeinden sehen kaum rechtliche Möglichkeiten, Baulücken in Privateigentum einer Bebauung zuzuführen. Die derzeitigen Bedingungen auf den Finanzmärkten erschweren außerdem eine Aktivierung von Immobilieneigentum, da die Tendenz eher zur Investition in Immobilieneigentum geht, als umgekehrt.

Den Gemeinden bleibt als Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Wohnfunktion, d.h. zur Bereitstellung von Angeboten für die ortsansässige Bevölkerung und zur Vermeidung der Abwanderung in andere Gemeinden oft nur die Möglichkeit der Ausweisung neuer Baugebiete und auch hier besteht die Gefahr, dass wiederum Baulücken „produziert“ werden. Neben der damit verbundenen Dynamik im Flächenverbrauch verstärkt dies auch langfristig die Gefahr der Verödung der Ortskerne und älterer Wohngebiete. Damit verbunden sind für die Bürger immer weitere Wege zu den Einrichtungen der Daseinsvorsorge und für die Gemeinde ein auf Dauer zu umfangreiches System der technischen Infrastruktur (Straßen, Ver- und Entsorgungsleitungen), das unterhalten werden muss.

Im Rahmen einer kommunalen Strategie sollen die der Gemeinde zur Verfügung stehenden Erhebungs- und Rechtsinstrumente zur Baulandaktivierung systematisch angewendet werden, ergänzt durch eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit und Beratungsangebote.

Die geschätzten Kosten für die Ausarbeitung belaufen sich auf ca. 25.000,00 € brutto, wovon 60 % gefördert werden.

Zur Antragsstellung bedarf es eines Grundsatzbeschlusses zur Durchführung der Maßnahme, welche vom Bau- und Umweltausschuss zu beratschlagen und zu beschließen ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Erarbeitung einer Strategie zur Innenentwicklung und Baulandaktivierung.
Ein Antrag für das Förderprogramm „Erhebung der Innenentwicklungspotentiale“ des Bayerischen Staatsministeriums Wohnen, Bau und Verkehr ist bei der Regierung von Unterfranken zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn | 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 4.1" | Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 3

Sachverhalt

Die Gemeinde Waldbüttelbrunn hat am 19.03.2018 die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.1“ beschlossen. Anlass dieser Änderung ist das Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) am 01.03.2018.

Lageplanausschnitt:


Bei der Aufstellung des inzwischen rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.1“ wurden im Sondergebiet die zulässigen Einzelhandelsnutzungen entsprechend der Vorgaben des LEP Bayern begrenzt. Durch die Teilfortschreibung des LEP wurde der zulässige Rahmen nun erhöht. Statt einem Nahversorgungsbetrieb bis 1.200 m² Verkaufsfläche sind nun zwei derartige Betriebe zulässig. Zudem ist ein Zusammenrechnen der Verkaufsflächen im Sinne einer Agglomeration erst ab drei Einzelhandelsbetrieben vorzunehmen.

Ziel der Gemeinde Waldbüttelbrunn ist es nun, den nach dem LEP zulässigen Rahmen auszuschöpfen und den Bebauungsplan entsprechend anzupassen. Wie der im Auftrag der Gemeinde Waldbüttelbrunn von der BBE Handelsberatung erstellten gutachterlichen Stellungnahme zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu entnehmen ist, weist das Projekt am „Kiesäcker“ eine für die Gemeinde Waldbüttelbrunn angemessene Verkaufsfläche auf. Die Versorgungssituation im Bereich Lebensmittel ist derzeit in Waldbüttelbrunn als unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Es bestehen quantitativ (Verkaufsfläche) und vor allem qualitativ (fehlender Vollsortimenter) Angebotsdefizite. Durch das Planvorhaben entstehen marktfähige Einzelhandelsbetriebe, die die Versorgung der Gemeinde deutlich verbessern. Gleichzeitig werden jedoch keine negativen überörtlichen Auswirkungen induziert.

Der Marktgemeinderat hat sich bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung am 24.07.2018 mit der Planung befasst und keine Einwände erhoben.

Durch die Stellungnahme der BBE Handelsberatung wird nochmals untermauert, dass Belange des Marktes Höchberg durch die oben genannte Änderung nicht beeinträchtigt werden.

Die Verwaltung empfiehlt, der Gemeinde Waldbüttelbrunn mitzuteilen, dass keine Bedenken bestehen. Weitere Informationen zum Planungsgebiet liegen dem Markt Höchberg nicht vor.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, bei der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.1“ der Gemeinde Waldbüttelbrunn im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwände zu erheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther nicht anwesend.

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat des Marktes Höchberg hat in seiner Sitzung am 15.05.2018 beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ aufzustellen und die Umweltprüfung nach § 2a BauGB durchzuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 29.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Marktgemeinderat hat den Vorentwurf des Bebauungsplans in seiner Sitzung am 15.05.2018 zur Kenntnis genommen und beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Scopingverfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 24.04.2018 mit Begründung und Umweltbericht wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 06.06.2018 bis einschließlich 06.07.2018 öffentlich ausgelegt. Aus der Bevölkerung ist eine Stellungnahme eingegangen, welche unter TOP 4.1 beschlussmäßig behandelt wird.
Parallel hierzu wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 04.06.2018 über den Vorentwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 24.04.2018 informiert und um eine Stellungnahme bis zum 06.07.2018 gebeten:

Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen/ Einwendungen/Hinweise (s. unten)
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg
-
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
04.07.2018
Einwendungen
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken
27.06.2018
Anregungen
Bayerischer Bauernverband
02.07.2018
Einwendungen
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
-
-
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
04.07.2018
Einwendungen
Deutsche Telekom AG
11.06.2018
Hinweis
Gemeinde Eisingen
05.07.2018
keine
Gemeinde Kist
05.07.2018
keine
Gemeinde Waldbüttelbrunn
-
-
Kreisbrandrat Reitzenstein
-
-
Landratsamt Würzburg
(Bauplanungsrecht/Städtebau, Naturschutz)
(Denkmalschutz, Immissionsschutz, Wasser- und Bodenschutzrecht)
24.08.2018
Hinweise/ Anregungen
keine
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde
28.06.2018
Einwendungen
Regionaler Planungsverband Würzburg
02.07.2018
Einwendungen
Staatliches Bauamt Würzburg
13.06.2018
keine
Team Orange, Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Betriebsleitung
19.06.2018
Anregungen
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
02.07.2018
Hinweise/ Anregungen
Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH
Mainfranken Netze GmbH
-
18.06.2018
-
Hinweise
Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg
-
-

In der Folge (TOP 4.2 bis 4.6) sind die im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegebenen Stellungnahmen nach Themenbereichen zusammengefasst und Beschlussvorschläge zur Berücksichtigung im Bebauungsplan formuliert. Es ist vermerkt, welche Behörden oder Träger öffentlicher Belange sich zu den jeweiligen Themen geäußert haben. Nicht aufgeführt werden Belange und Stellungnahmen, die für die vorliegende Bauleitplanung nicht relevant sind (z. B. Hinweise für die nachfolgende Genehmigungs- und Ausführungsplanung).

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4.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Eigentümers der Grundstücke Fl. Nr. 3215 und 3216, Gemarkung Höchberg, Schreiben vom 29.06.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.1

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Der Eigentümer der Fl. Nrn. 3215 und 3216, Gemarkung Höchberg weist auf die kritische Erschließungssituation des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs (Otto-Hahn-Straße 11) bei Verlegung des landwirtschaftlichen Flurwegs „Alte Straße“ hin.
Durch diese Verlegung fällt der neue Einmündungsbereich der „Alten Straße“ in die Otto-Hahn-Straße, der sich auch auf das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg erstreckt, mit der ebenfalls über das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg verlaufenden Zufahrt für das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück (Fl. Nr. 3216, Gemarkung Höchberg) zusammen. Das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg ist im Eigentum des Marktes Höchberg mit einem im Grundbuch eingetragenem Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Grundstückeigentümers (Fl. Nrn. 3215 und 3216, Gemarkung Höchberg).
Es wird auf eine erhöhte Unfallgefahr durch das gleichzeitig mögliche Befahren von landwirtschaftlichen Fahrzeugen des angrenzenden landwirtschaftlichen Anwesens sowie Verkehr auf der „Alten Straße“ (LKW zur Container-Entleerung, landwirtschaftliche Fahrzeuge, unbefugte PKW) im Einmündungsbereich zur Otto-Hahn-Straße hingewiesen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den insgesamt unübersichtlichen Bereich der etwa 100 m nordwestlich verlaufenden Kurve der Max-Plank-Straße verwiesen.


Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens in der Otto-Hahn-Straße 11 ist auch zukünftig gesichert und kann weiterhin über das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg entsprechend des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts erfolgen.

Das Verkehrsaufkommen auf der „Alten Straße“ wird sich künftig auf täglich etwa 2 LKW-Fahrten zur Containerentleerung sowie landwirtschaftlichen Verkehr beschränken, weshalb nicht von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen ist.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der direkten Kunden-Zufahrt auf das erweiterte Wertstoff- und Bauhofgelände von der Otto-Hahn-Straße aus und fehlenden Wartemöglichkeiten ein Rückstau auf der Otto-Hahn-Straße zu erwarten ist, wodurch die Ein- und Ausfahrt auf seine Grundstücksflächen sowie auf die „Alte Straße“ blockiert werden kann.

Die Erweiterung der Betriebsgelände trägt grundsätzlich zur Entzerrung der Verkehrsströme bei: Die Zufahrt auf das Bauhofgelände wird weiter westlich verlegt, getrennt zu der des Wertstoffhofgeländes.

Durch die Erweiterung des Wertstoffhofs werden die Betriebsabläufe optimiert: durch ein vergrößertes Wertstoffhofgelände mit getrennter Ein- und Ausfahrt für Kunden werden Wartemöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum nicht (mehr) benötigt, der Wartebereich findet sich auf dem Betriebsgelände selbst. Sollte der Wartebereich auf dem Betriebsgelände zu Stoßzeiten u. U. nicht ausreichen, könnten vereinzelt Kunden in der Otto-Hahn-Straße warten. Dies wird jedoch nicht dauerhaft der Fall sein, weshalb es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.

Behinderungen der Ein- und Ausfahrt zum landwirtschaftlichen Anwesen sind somit nicht zu erwarten.


Es wird darauf verwiesen, dass ein Höhenunterschied zwischen dem Wertstoffhofgelände (Fl. Nr. 3213, Gemarkung Höchberg) über die geplante Verlegung der „Alten Straße“ (Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg) hin zu den Grundstücken Fl. Nrn. 3215 und 3216, Gemarkung Höchberg (Eigentum des Einwenders) von etwa 2,5 m besteht. Dabei widerspricht er einer Abböschung der geplanten verlagerten Wegeführung zum Grundstück Fl. Nr. 3215 hin, da dies eine Verschüttung des bestehenden Baumbestands sowie eine nur noch eingeschränkte Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Fläche zur Folge hätte.


Der geländebedingte Höhenunterschied wird bereits zwischen Wertstoffhofgelände (Fl. Nr. 3213, Gemarkung Höchberg) und verlegter „Alter Straße“ (Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg) durch eine Stützmauer abgefangen. Eine Beanspruchung des Flurstücks Nr. 3215, Gemarkung Höchberg zum Geländeausgleich ist nicht beabsichtigt. Die Begründung des Bebauungsplans wird um einen entsprechenden Geländeschnitt mit Darstellung von Bestand und Planung ergänzt (Anhang 1 der Begründung zum Bebauungsplan).

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendung des Eigentümers der Grundstücke Fl. Nrn. 3215 und 3216, Gemarkung Höchberg im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther nicht anwesend.

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4.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme zum Themenbereich Trinkwasserschutz, Ver- und Entsorgung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.2

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Die Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde, der Regionale Planungsverband Würzburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg weisen darauf hin, dass sich das Plangebiet im Einzugsgebiet und in dem sich in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet der Zeller Quellstollen befindet (beantragt 2014, Zone IIIb).

Die Regierung und der Regionale Planungsverband erheben insofern Einwände gegen die Planung, als dass die in Landesentwicklungsprogramm und im Regionalplan getroffenen Ziele und Grundsätze zum Schutzgut Wasser, dessen Funktion im Naturhaushalt und der zukunftssicheren Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser zu berücksichtigen bzw. zu beachten sind. Die Einwände der Regierung sowie des Regionalen Planungsverbands würden zurückgestellt, insofern die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände äußert.

Die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde (WWA Aschaffenburg) weist diesbezüglich darauf hin, dass häusliches und gewerbliches Abwasser in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten ist und über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen muss. Diesbezüglich erklärt das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, dass durch die Entwässerung über die bestehende Mischwasserkanalisation eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird. Die Einleitung des Oberflächenwassers von Lager- und Erschließungsflächen in den Schmutzwasserkanal ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig (anzunehmende Verschmutzung durch PKW-/LKW-Verkehr sowie Lage im Einzugsgebiet einer Trinkwasserversorgung).
Das Versorgungsunternehmen Mainfranken Netze weist darüber hinaus darauf hin, dass Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH nicht betroffen sind.


Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird. Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.

Weiter regt das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg an, bei der abwassertechnischen Erschließung die ausreichende Leistungsfähigkeit des weiterführenden Netzes, insbesondere der aktuellen Kanalisationsplanung, für das durch die zusätzliche Versiegelung erhöhte Abwasseraufkommen zu prüfen.

Das Wasserwirtschaftsamt weist außerdem darauf hin, dass ein Einleiten von Fremdwasser in die Kanalisation zu verhindern und dieses getrennt von der Kanalisation abzuleiten ist.

Der Anschluss für Schmutz-/Abwasser ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage abzustimmen.

Bei der Erweiterung von Wertstoff- und Bauhof handelt es sich verglichen mit den bestehenden Betriebsgeländen um lediglich kleinflächige Erweiterungen, sodass nicht von erheblichen zusätzlichen Abwassermengen auszugehen ist. Der vorhandene Kanal (DN 700) in der Otto-Hahn-Straße verfügt demnach bei einer derzeitigen Auslastung von ca. 40 % über eine ausreichende Leistungsfähigkeit.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde ebenfalls der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage am Verfahren beteiligt, von diesem wurden keine Einwendungen bzgl. der vorliegenden Planung erhoben. Um ein Eindringen von wassergefährdeten Stoffen in die Kanalisation zu verhindern, ist für den Bauhof der Einbau einer Abscheideanlage geplant.
Die Vermeidung des Eindringens von Fremdwasser in die Kanalisation ist beim Bau von Kanälen und Schächten zu berücksichtigen. die konkrete Abwasserbehandlung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.


Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg regt an, die Planung der Beseitigung des gering verschmutzten Dachflächenwassers zu konkretisieren (unter Punkt 3.6 der Begründung).

Da eine breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers über den bewachsenen Oberboden im Plangebiet nicht möglich ist, muss das anfallende geringfügig verschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen dem gemeindlichen Kanalnetz zugeführt werden. Hierzu ist zur Zurückhaltung des geringfügig verschmutzten Dachflächenwassers der Bau einer zusätzlichen Zisterne im Gelände des Bauhofs geplant. Die Zisternen dienen dabei nicht nur der Rückhaltung sowie der kontrollierten Einleitung in den gemeindlichen Mischwasserkanal, sondern das gesammelte Wasser wird zur Bewässerung der öffentlichen Grünflächen in Höchberg genutzt. Lediglich bei Starkregenereignissen erfolgt ein Überlauf in die öffentliche Kanalisation. Die Begründung wird unter Punkt 3.6 entsprechend ergänzt.


Weiter weist das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg darauf hin, dass bezüglich der Ableitung von Niederschlagswasser die Prüfung der Voraussetzungen für die NWFreiV sowie die Einhaltung der Anforderungen Technischer Regelwerke und Vorgaben (z. B. TRENGW) der Verantwortung des Bauherrn obliegt.


Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und als textlicher Hinweis unter dem neuen Punkt 2.2 aufgenommen.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg rät von der Verwendung von Metalldächern grundsätzlich ab. Sollten diese Verwendung finden, so ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht bei unbeschichteten Metalleindeckungen (z. B. Kupfer, Blei, Zinkblech) die Einleitung von Niederschlagswasser in eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage von maximal 50 m² Dachfläche zulässig.


Die Hinweise werden zur Kenntnis und die Festsetzungen zu den zulässigen Dacheindeckungen (B. 11.3) wie folgt überarbeitet:
„Eindeckungen geneigter Dächer sind in Ziegel oder beschichteten Metalldeckungen in rot-braunen und grauen Farbtönen zulässig.“

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg weist darauf hin, dass eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung nötig ist, weshalb der Anschluss an das Ortsnetz mit dem Wasserversorger (Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM)) abzustimmen ist.


Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.


Von der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde und dem Regionalen Planungsverband Würzburg wurden die für die vorliegende Planung relevanten Ziele und Grundsätze der Landes- und Regionalplanung aufgeführt.


Sofern nicht bereits enthalten, werden die genannten Ziele und Grundsätze zum Schutzgut Wasser in Kap. 6.5 der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.

Das Kommunalunternehmen Team Orange weist darauf hin, dass zur Vermeidung eines Konflikts mit geplanten Nutzungen (Stützmauern, Fundamente) die geplante Verlegung der MFN- und Telekomkabel auf die südöstliche Straßenseite verlegt werden sollte.


Der Anregung wird entsprochen, wenngleich die genaue Lage der zu verlegenden Versorgungsleitungen im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg geklärt wird.

Die Mainfranken Netze GmbH verweist auf einzuhaltende Schutzabstände zwischen Pflanzungen und Versorgungsleitungen, auf die Gewährleistung bestehender Versorgungseinrichtungen, auf die Anschlussmöglichkeiten zur Stromversorgung, die Übernahme von Kosten für erforderliche Verlegungen von Versorgungseinrichtungen sowie auf die erforderliche Beleuchtung für ggf. entstehende öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen.


Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung sowie der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg berücksichtigt.

Hinweise zur Bepflanzung an Versorgungstrassen sind bereits Bestandteil des Bebauungsplans (Punkt 5 unter C. Textliche Hinweise)

Die Deutsche Telekom AG verweist auf die im und am Rand des Geltungsbereichs befindlichen Telekommunikationslinien und bittet darum, rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung über Maßnahmen im Geltungsbereich informiert zu werden.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg berücksichtigt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendungen verschiedener Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Themenbereich Trinkwasserschutz, Ver- und Entsorgung im weiteren Aufstellungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther nicht anwesend.

zum Seitenanfang

4.3. Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Erschließung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.3

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Der Bayerische Bauernverband (BBV) und das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weisen auf die kritische Erschließungssituation des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs (Otto-Hahn-Straße 11, Fl. Nr. 3216, Gemarkung Höchberg) bei Verlegung der „Alten Straße“ hin. Durch diese Verlegung fällt der neue Einmündungsbereich der „Alte Straße“ in die Otto-Hahn-Straße, der sich auch auf das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg erstreckt, mit der ebenfalls über das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg verlaufenden Zufahrt für das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück (Fl. Nr. 3216, Gemarkung Höchberg) zusammen. Das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung ist im Eigentum des Marktes Höchberg mit einem im Grundbuch eingetragenem Geh- und Fahrtrecht zugunsten von Hr. Seubert. Eine gesicherte straßenrechtliche Erschließung wäre dann nicht mehr gegeben, was Einschränkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb zur Folge hätte, und das grundbuchrechtlich gesicherte Geh- und Fahrtrecht von Herrn Seubert nicht mehr möglich bzw. erheblich eingeschränkt.
Das AELF schlägt deshalb eine Vergrößerung des Einmündungsbereichs oder die Verlagerung der Zufahrtsstraße zum Bau- und Wertstoffhof an andere Stelle vor.
Weiterhin weisen der Bayerische Bauernverband sowie das AELF in diesem Zusammenhang auf ein hohes Gefährdungsrisiko bezüglich des Verkehrs auf der stark frequentierten Otto-Hahn-Straße und der - ohnehin zu schmal geplanten - „Alten Straße“ beim Rangieren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen von Herrn Seubert hin.
Grundsätzlich wird laut BBV durch die Verlagerung der „Alten Straße“ die Verkehrssituation im Kreuzungsbereich der Otto-Hahn-Straße, der verlegten „Alte Straße“ und der Zufahrt zum landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb Seubert unübersichtlicher.


Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf Fl. Nr. 3216, Gemarkung Höchberg ist auch weiterhin über das Flurstück Nr. 3215/1, Gemarkung Höchberg möglich.
Auf der „Alten Straße“ ist zukünftig mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen: die Zufahrt zu Bau- und Wertstoffhof für Kunden wird zukünftig direkt über die Otto-Hahn-Straße erfolgen und der Wartebereich für Kunden wird sich auf den Betriebsgeländen selbst befinden. Außerdem sind künftig nur etwa 1-2 LKW-Fahrten pro Tag zur Container-Entleerung zu erwarten. Ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ist mit der Planung demnach nicht verbunden.

Vom Bayerischen Bauernverband sowie dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) wird darauf hingewiesen, dass die „Alte Straße“, einer zentralen Erschließungsstraße für den landwirtschaftlichen Verkehr, bei Erweiterung des Wertstoff- und Bauhofs und einer Verlegung der Straße, um etwa 2 m auf eine Breite von 4 m verschmälert wird. Bei dieser verringerten Breite sei keine ausreichende Ausweichmöglichkeit bei Gegenverkehr mehr vorhanden. Die „Alte Straße“ wird dann von großen landwirtschaftlichen Maschinen sowie LKW-Verkehr genutzt sowie rechtswidrig durch privaten Fahrzeugverkehr. Die „Alte Straße“ ist als Hauptnutzungsweg für die Landwirtschaft zu den südöstlichen landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten. Das AELF weist außerdem darauf hin, dass die Einmündung der „Alten Straße“ in die Otto-Hahn-Straße zu eng ist. Es sind insgesamt erhöhte Verkehrsrisiken und Gefährdungen zu befürchten.

Der Markt Höchberg erachtet die Ausbaubreite von 4 m als ausreichend, zumal lediglich 1-2 LKW-Fahrten pro Tag auf der „Alten Straße“ zur Entleerung der Container zu erwarten sind.
Ebenfalls wird die „Alte Straße“ künftig nicht mehr als Wartebereich für Kunden des Wertstoffhofs benötigt. Die „Alte Straße“ verfügt im weiteren Verlauf nach Norden sowie der daran anbindende Feldweg nach Südosten grundsätzlich nur über eine Breite von 4 m, was die Standardwegebreite für Feldwege - Wirtschaftswege gemäß Richtlinie für den ländlichen Wegebau (RLW) (Arbeitsblatt DWA-A 904-1, August 2016) darstellt.

Durch die Planung wird die „Alte Straße“ als Wirtschaftsweg für die Landwirtschaft zu den südöstlichen landwirtschaftlichen Flächen erhalten.

Für landwirtschaftliche Fahrzeuge gibt es keine Schleppkurvenberechnungen. Erfahrungsgemäß ist jedoch davon auszugehen, dass ein Traktor mit zwei Hänger einen kleineren Kurvenradius als ein Lkw mit Hänger benötigt, weshalb der Kurvenradius für ein 3-achsiges Müllfahrzeug (analog eines Traktors mit zwei Hängern) für die Einmündung der neuen „Alten Straße“ in die Otto-Hahn-Straße angenommen und entsprechend eingehalten wird. Zur Verbesserung der Befahrbarkeit durch landwirtschaftliche Fahrzeuge wird ebenfalls der hintere Kurvenbereich um 1 m verbreitert und der Schleppkurve eines 3-achsigen Müllfahrzeugs angepasst. Die Begründung wird in Kap. 3.5 mit einer Skizze zur Darstellung der entsprechenden Schleppkurven ergänzt.


Weiter wird vom Bayerischen Bauernverband darauf hingewiesen, dass aufgrund der direkten Kunden-Zufahrt auf das erweiterte Wertstoff- und Bauhofgelände von der Otto-Hahn-Straße aus und fehlenden Wartemöglichkeiten ein Rückstau auf der Otto-Hahn-Straße zu erwarten ist. Hierdurch sind erhebliche zusätzliche Emissionsauswirkungen zu Lasten des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebes zu befürchten.

Die Erweiterung der Betriebsgelände trägt grundsätzlich zur Entzerrung der Verkehrsströme bei: Die Zufahrt auf das Bauhofgelände wird weiter westlich verlegt, getrennt zu der des Wertstoffhofgeländes

Durch die Erweiterung des Wertstoffhofs werden die Betriebsabläufe optimiert: durch ein vergrößertes Wertstoffhofgelände mit getrennter Ein- und Ausfahrt für Kunden werden Wartemöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum nicht (mehr) benötigt, der Wartebereich findet sich auf dem Betriebsgelände selbst. Sollte der Wartebereich auf dem Betriebsgelände zu Stoßzeiten u. U. nicht ausreichen, könnten vereinzelt Kunden in der Otto-Hahn-Straße warten. Dies wird jedoch nicht dauerhaft der Fall sein, weshalb es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.

Zusätzliche Emissionsauswirkungen auf den benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb als landwirtschaftliches Anwesen im Außenbereich sind nicht zu befürchten (siehe Stellungnahme LRA Immissionsschutz vom 24.08.2018).


Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE) regt an, die aktuell rechtlich ungesicherte und über Privatgrund (v. a. Fl. Nrn. 3215, 3216, Gemarkung Höchberg) verlaufende Erschließung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Flurstück mit der Fl. Nr. 3221, Gemarkung Höchberg und der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur Höchbergs im Rahmen der Bebauungsplanänderung zu sichern und zu verbessern. Hierzu schlägt das ALE die Ausweisung einer öffentlichen Wegefläche vor.



Die geforderte Ausweisung öffentlicher Wegeflächen zur Sicherung und Verbesserung der Erschließung der landwirtschaftlichen Flur Höchbergs wäre im Rahmen einer Flurneuordnung für das gesamte Gemeindegebiet durchzuführen. Auf Ebene des Bebauungsplans ist diese Forderung nicht umzusetzen.

Vom Bayerischen Bauernverband wird darauf verwiesen, dass im Zuge der geplanten Verlegung der „Alten Straße“ diese aufgrund des Geländeverlaufs eine problematische Steigung für landwirtschaftlichen Verkehr aufweisen wird (Höhendifferenz von ca. 3 m von der Otto-Hahn-Straße bis zur Mitte des Flurstücks Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg, auf dem der Weg verlaufen wird).
Weiterhin wird zur Höhenangleichung eine Anböschung auf dem Flurstück Nr. 3215, Gemarkung Höchberg (Eigentum Hr. Seubert) nötig, was dessen Einwilligung benötigt. Durch die Anböschung würde der bestehende Baumbestand z. T. zugeschüttet. Der Bayerische Bauernverband empfiehlt aus diesem Grund die Errichtung einer Stützmauer.

Zwischen der Otto-Hahn-Straße (325,6 m üNN) und dem tiefsten Punkt der neuen „Alten Straße“ “ etwa in Mitte des Flurstücks Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg (322,8 m üNN) wird auf einer Distanz von etwa 57 m ein Höhenunterschied von etwa 2,8 m überwunden. Dies entspricht einer Steigung von etwa 5 %, was für die Befahrbarkeit mit landwirtschaftlichen Maschinen als vertretbar erachtet wird.

Der größte Höhenunterschied wird nicht zwischen „Alter Straße“ (Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg) und dem Grundstück von Hrn. Seubert (Fl. Nr. 3215, Gemarkung Höchberg) überwunden (wie im Schnitt in Anlage 3 des BBV dargestellt), sondern zwischen der Erweiterungsfläche des Wertstoffhofs (Fl. Nr. 3213, Gemarkung Höchberg) und der „Alten Straße“ (Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg), weshalb hier die Errichtung einer Stützmauer geplant ist. Eine Anböschung zum Grundstück Fl. Nr. 3215, Gemarkung Höchberg ist somit nicht nötig. Der Baumbestand auf Fl. Nr. 3215, Gemarkung Höchberg wird in keinem Fall einem Eingriff ausgesetzt, zumal der Abstand zur geplanten Straße mehr als 7 m beträgt.

Die Hinweise werden weiterhin im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl. Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg berücksichtigt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendungen verschiedener Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Themenbereich Erschließung im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther nicht anwesend.

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4.4. Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Bauplanungsrecht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.4

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Das Kommunalunternehmen Team Orange regt an, dass die in der Planzeichnung festgesetzte GRZ von 0,8 auf 1,0 angepasst werden soll, um somit auch der Festsetzung gemäß Ziffer 4.2 für die Fläche des Wertstoffhofs (GRZ von 1,0) zu entsprechen.

Die ausnahmsweise zulässige Überschreitung der GRZ ist durch die textliche Festsetzung unter Ziffer 4.2 bereits hinreichend geregelt. Hierdurch sind Überschreitungen der GRZ lediglich durch Verkehrs-/ Erschließungsflächen zulässig, nicht durch Gebäude. Auf eine Anpassung der Nutzungsschablone in der Planzeichnung wird deshalb verzichtet.


Das Landratsamt Würzburg verweist auf die erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplans an die festgesetzten Flächen des Bebauungsplans.

Der Marktgemeinderat des Marktes Höchberg hat am 15.05.2018 die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan beschlossen, im Zuge dessen alle notwendigen Flächennutzungsplanänderungen in einem Verfahren eingearbeitet werden. Im Rahmen dessen wird auch die erforderliche Anpassung des Flächennutzungsplans an die festgesetzten Flächen des vorliegenden Bebauungsplans erfolgen, weshalb auf ein separates Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans verzichtet wird.


Das Landratsamt Würzburg empfiehlt auf dem Planausschnitt die Aufnahme eines ergänzenden Verweises auf die textlichen Festsetzungen und deren Geltung.

Der Anregung wird entsprochen und ein Hinweis auf die gesonderten textlichen Festsetzungen und Hinweise auf dem Planausschnitt aufgenommen. Zur Fassung des Satzungsbeschlusses werden diese mit dem Bebauungsplan auf einem Blatt zusammengeführt.


Das Landratsamt Würzburg regt bezüglich der Festsetzungen durch Planzeichen folgende Änderungen an:
1. Art der baulichen Nutzung:
- Angabe der in den Nutzungsschablonen aufgeführten differenzierten Nutzungen

- separate Ausweisung des Bereichs für „Anlagen für soziale Zwecke“, Kennzeichnung durch Planzeichen gemäß PlanZVO





























3. Bauweise, Baulinie, Baugrenzen:
Vermaßung des Verlaufs der Baulinie sowie des Abstands der Baugrenze zu den Grundstücksgrenzen
4. Verkehrsflächen
Aufnahme der Straßenbegrenzungslinie









C. Zeichnerische Hinweise
- Ergänzung des Schnitts gemäß eingezeichneter Schnittlage auf dem Plan






- Eintragung und Festsetzung erforderlicher Schutzbereiche oder Leitungsrechte für die Versorgungsleitungen









D. Nachrichtliche Übernahmen
- Ggf. Entfernung der eingetragenen Biotopfläche in Absprache mit dem Naturschutz (vorgesehene Bebauung im Bebauungsplan)

- Nicht nachvollziehbare Zuordnung der „Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans“ und des „Baumbestand außerhalb des Geltungsbereichs“ zu den nachrichtlichen Übernahmen


Den Anregungen wird wie folgt entsprochen:

1. Art der baulichen Nutzung
- Die Nutzungen Bauhof und Wertstoffhof werden in Klammern hinter „Öffentliche Verwaltung“ ergänzt.
- Auf dem Gelände des kommunalen Bauhofs soll zukünftig die Möglichkeit gesichert werden, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen zu errichten. Hierzu gibt es auf dem gemeindlichen Grundstück des Bauhofs zwei potenzielle Standorte (Fl. Nr. 3214/4, Gemarkung Höchberg sowie nördlicher Bereich des Flurstücks Nr. 3200/2, Gemarkung Höchberg), genaue Planungen bestehen zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Grundsätzlich wird jedoch nur innerhalb einer der beiden Bereiche die Errichtung einer sozialen Anlage durchgeführt, der andere Bereich soll zukünftig als potenzielle Erweiterungsfläche für den Bauhof dienen. Bei konkreter räumlicher Ausweisung der beiden potenziellen Bereiche für soziale Anlagen, wäre demzufolge eine Erweiterung des Bauhofs im nicht genutzten Bereich unzulässig, eine Änderung des Bebauungsplans wäre wiederum erforderlich. Aus diesem Grund und angesichts der dem Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dienenden Zweckbestimmungen, wird auf die separate Ausweisung eines Bereichs für „Anlagen für soziale Zwecke“ verzichtet, sondern der Fläche für Gemeinbedarf zusätzlich zum Zweck der öffentlichen Verwaltung - Bauhof - die Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ zugewiesen und im Plan gekennzeichnet.
3. Bauweise, Baulinie, Baugrenzen:
Die Vermaßung des Verlaufs der Baulinie sowie der Baugrenze wird wie gefordert an entsprechend sinnvollen Stellen ergänzt.
4. Verkehrsflächen:
In der Urfassung sowie der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27“ ist keine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt, weshalb ursprünglich auf diese in vorliegender 5. Änderung und Erweiterung ebenfalls verzichtet wurde. Da die Straßenbegrenzungslinie jedoch in der 2. Änderung des Bebauungsplans aufgenommen wurde, wird diese wie gefordert ergänzt.
C. Zeichnerische Hinweise
- Die Schnitte verdeutlichen mit ihrem erläuternden Charakter lediglich die Machbarkeit der Planung. Auf Darstellung der Schnittlinien als zeichnerische Hinweise wird aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet und diese als thematische Karte zusammen mit den Schnitten in der Begründung (Anhang 1) ergänzt.
- Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist eine Eintragung und Festsetzung der erforderlichen Schutzabstände für die als zeichnerischer Hinweis dargestellten Versorgungsleitungen in der Planzeichnung nicht möglich. Der genaue Verlauf der zu verlegenden Versorgungsleitungen wird zudem erst im Rahmen der Erschließungsplanung festgelegt. Ein Hinweis auf die erforderlichen Schutzabstände wird in die Legende zu den jeweiligen Leitungen aufgenommen.
D. Nachrichtliche Übernahmen:
- Der Anregung wird entsprochen: In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wird auf die nachrichtliche Übernahme des kartieren Biotops verzichtet.
- Die Zuordnung der „Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans“ sowie des „Baumbestand außerhalb des Geltungsbereichs“ wird korrigiert und den zeichnerischen Hinweisen zugewiesen.

Das Landratsamt Würzburg regt bezüglich der Textlichen Festsetzungen folgende Änderungen an:
2.2 Separate Festsetzung der Flächen für „Anlagen für kirchliche, kulturelle, … Zwecke“ und Kennzeichnung durch Planzeichen





























4.3 Verwendung des Begriffs „Gebäudeumfassung“ anstelle von „Gebäudegrundriss“


4.5 ggf. Beschränkung der „technisch notwendigen Höhe“
7.1 + 7.2 Umformulierung der nicht vollziehbaren Festsetzung zu Ver- und Entsorgung oder Aufnahme unter Hinweisen

8.1 zu unbestimmte Festsetzung zum Umgang mit Niederschlagswasser (Prüfbarkeit)

Den Anregungen wird wie folgt entsprochen:


2.2 Auf dem Gelände des kommunalen Bauhofs soll zukünftig die Möglichkeit gesichert werden, sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen zu errichten. Hierzu gibt es auf dem gemeindlichen Grundstück des Bauhofs zwei potenzielle Standorte (Fl. Nr. 3214/4, Gemarkung Höchberg sowie nördlicher Bereich des Flurstücks Nr. 3200/2, Gemarkung Höchberg), genaue Planungen bestehen zum aktuellen Zeitpunkt jedoch noch nicht. Grundsätzlich wird jedoch nur innerhalb einer der beiden Bereiche die Errichtung einer sozialen Anlage durchgeführt, der andere Bereich soll zukünftig als potenzielle Erweiterungsfläche für den Bauhof dienen. Bei konkreter räumlicher Ausweisung der beiden potenziellen Bereiche für soziale Anlagen, wäre demzufolge eine Erweiterung des Bauhofs im nicht genutzten Bereich unzulässig, eine Änderung des Bebauungsplans wäre wiederum erforderlich. Aus diesem Grund und angesichts der dem Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 dienenden Zweckbestimmungen, wird auf die separate Ausweisung eines Bereichs für „Anlagen für soziale Zwecke“ verzichtet, sondern der Fläche für Gemeinbedarf zusätzlich zum Zweck der öffentlichen Verwaltung - Bauhof - die Zweckbestimmung „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ zugewiesen und im Plan gekennzeichnet.
4.3 Der Begriff „Gebäudeumfassung“ wird wie empfohlen anstelle von „Gebäudegrundriss“ verwendet.
4.5 Die technisch notwendige Höhe wird auf 1,50 m begrenzt.
 Die bisherigen Festsetzungen 7.1 und 7.2 zur Ver- und Entsorgung im Plangebiet werden wie gefordert als neuer Punkt 1 den textlichen Hinweisen zugeordnet.
Der Umgang mit Niederschlagswasser von Dachflächen wird in der Festsetzung 7.1 konkretisiert: „Geringfügig verschmutztes Niederschlagswasser von Dachflächen ist der geplanten Zisterne im Bauhofgelände zuzuführen.“ (siehe hierzu auch auf S. 5 die Abwägung zur Stellungnahme des WWA vom 02.07.2018). Die Begründung wird unter Punkt 3.6 entsprechend ergänzt.


Das Landratsamt Würzburg regt bezüglich der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen folgende Änderungen an:
1.1 Klarstellung der Formulierung der „ausnahmsweise“ verminderten Abstandsflächen bzgl. des Bauhofs (nur über eine Ausnahme möglich oder pauschale Festsetzung?)

1.1 eindeutige Regelung zu den Grenzbebauungen: eindeutige Festsetzungen durch andere Mittel in der Planzeichnung oder durch Baulinien















6.2 Festsetzung einer maximal zulässigen Höhe für Stützmauern und Gabionen

Den Anregungen wird wie folgt entsprochen:


1.1 Die Formulierung „ausnahmsweise“ (2. Spiegelpunkt) entfällt, um verminderte Abstandsflächen bzgl. des Bauhofs pauschal zuzulassen, was auch in der Begründung ausgeführt wird.
1.1 Um Grenzbebauungen eindeutiger zu regeln, wird im Plangebiet unter Punkt 5.1 die abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO im Hinblick auf die Zulässigkeit von Grenzbebauungen festgesetzt. Die Festsetzungen zu den Abstandsflächen unter Punkt 10.1 werden entsprechend geändert und auf den gemeinsamen Grundstücksgrenzen der unterschiedlichen Flächen für Gemeinbedarf Grenzbebauungen auf max. 2/3 der jeweiligen Länge zugelassen. Auf die Festsetzung von Baulinien zwischen den Grundstücken des Plangebiets zur Regelung der Zulässigkeit von Grenzbebauungen wird in Fortführung der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans und zur Wahrung einer größtmöglichen zukünftigen Flexibilität verzichtet.
6.2 Es wird eine maximal zulässige Höhe für Stützmauern und Gabionen festgesetzt. Deren Höhe leitet sich grundsätzlich aus den zulässigen Abgrabungen bzw. Aufschüttungen ab. In Anlehnung an diese wird die maximal zulässige Höhe auf 2,50 m festgesetzt. Da die Gemeinbedarfsflächen dem Charakter eines Gewerbegebiets entsprechen, unterliegen Stützmauern gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO keiner - außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bezüglich Abstandsflächen vorgeschriebenen - Höhenbeschränkung von 2 m und sind somit in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an Gebäude angebaut werden, zulässig. Den unteren Bezugspunkt stellt dabei das natürliche Gelände an der sichtbaren Unterkante der Stützmauer bzw. Gabione dar. Die Festsetzung 10.6 wird entsprechend ergänzt.


Der Bayerische Bauernverband weist darauf
hin, dass bei Vergrößerung des Wertstoffhofs und Verlegung der „Alten Straße“ bis an die Grenze zum benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs- und Wohngrundstück (Fl. Nrn. 3215, 3216, Gemarkung Höchberg) Probleme entstehen in der Einhaltung der baurechtlichen Abstandsflächen, die sich zu dem landwirtschaftlichen Betrieb ergeben und zwingend einzuhalten sind. Die Einhaltung der Abstandsflächen durch die Verlagerung des Bau- und Wertstoffhofs wird ebenso wie das Heranrücken des Bau- und Wertstoffhofs an den landwirtschaftlichen Betrieb kritisch gesehen. Durch die Erweiterung des Bau- und Wertstoffhofs inklusive des neuen Straßenverlaufs der „Alten Straße“ wird unmittelbar entlang des Grundstücks des Landwirts eine Grenzbebauung geschaffen, die baurechtlich in ihrer Zulässigkeit höchst bedenklich ist.

Durch die Festsetzung einer Baulinie (Fl.Nr. 3213, Gemarkung Höchberg) hin zum Flurstück Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg ist auf einer Länge von 20 m eine Grenzbebauung zulässig, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 3 BayBO keine Abstandsflächen erforderlich sind. Zudem wird künftig zwischen den erweiterten Betriebsgeländen und dem Grundstück des benachbarten landwirtschaftlichen Anwesens die „Alte Straße“ verlaufen.
 
Der Zweck der Abstandsflächen besteht grundsätzlich darin, Freiflächen zwischen Gebäuden zu sichern, um eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Angesichts der Lage am Siedlungsrand und den ausreichenden Abständen zur nächstgelegenen Nutzung (im Außenbereich) sind für das benachbarte landwirtschaftliche Anwesen mit der Grenzbebauung auf dem Bau- bzw. Wertstoffhofgelände keine negativen Auswirkungen verbunden. Die vom Bayerischen Bauernverband aufgezeigten Bedenken werden demnach nicht geteilt.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten weist darauf hin, die ausnahmsweise zugelassene Fassadenfarbe RAL-Farbton 2011 (tieforange) hinsichtlich des Einfügens in die Landschaft zu überdenken.

Da das geplante Wertstoffhofgebäude durch verbleibende südöstlich gelegene Obstbäume sowie den nordöstlich gelegenen Bauhof auch zukünftig zur freien Landschaft hin abgeschirmt ist, wird an der Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 (tieforange) grundsätzlich festgehalten. Diese wird lediglich insofern eingeschränkt, dass dieser Farbton auf insgesamt maximal 50 % der Fassadenflächen zulässig ist. Angesichts der bisherigen Nicht-Regelung der Fassadenfarbe im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27“ werden darüber hinaus durch die Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 in einem Teilbereich der Bebauungsplanerweiterung gegenüber der bisherigen Situation keine neuen Möglichkeiten geschaffen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendungen verschiedener Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Themenbereich Bauplanungsrecht im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther nicht anwesend.

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4.5. Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme zum Themenbereich Altlasten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.5

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg stellt fest, dass im Planungsgebiet keine Verdachtsflächen und Altlasten i. S. d. § 2 BBodSchG bekannt sind und verweist auf die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV): Sollten bei Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden.


Ein entsprechender Hinweis wird unter dem neuen Punkt 9.3 der textlichen Hinweise aufgenommen:

„Altlastenverdachtsflächen sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten Altablagerungen angetroffen werden, sind sie in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden und zu beseitigen.“

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendung des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg zum Themenbereich Altlas ten im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4.6. Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen zum Themenbereich Grünordnung, Naturschutz Eingriffsregelung und Ausgleichsflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.6

Sachverhalt

Anregungen/ Einwendungen/ Hinweise
Fachliche Bewertung

Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken regt eine geringfügige Verlegung der Ausgleichsfläche zur Erleichterung der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen und zur Verbesserung der Ortsrandeingrünung an. Anstelle der Ausgleichsfläche auf Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg sei eine Nutzung von Teilflächen der Flurstücke mit den Nrn. 3239 bis 3242/4, Gemarkung Höchberg oder alternativ einer Begrenzung der Ausgleichsfläche bis zur Südostecke des Flurstücks Nr. 3239, Gemarkung Höchberg zu bevorzugen. Dies könne bspw. durch einen Flächentausch ermöglicht werden.

Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl. Nrn. 3242/3 und 3242/3, Gemarkung Höchberg) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg) festgehalten werden.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) und der Bayerische Bauernverband weisen auf die hohe Bodenbonität im Bereich der geplanten Ausgleichsfläche und die geringeren Bonitäten umliegender Ackerflächen hin.
Das AELF fordert deshalb die Verlegung der naturschutzfachlichen Ausgleichsfläche, z. B. auf die Flächen mit den Fl. Nrn. 3242/3 und 3242/4, Gemarkung Höchberg. Aufgrund deren Lage neben einem Wohngebiet könnte hier durch Anlage einer arten- und insektenreichen Blühfläche (PIK-Maßnahme) eine verbesserte Akzeptanz der Landwirtschaft bei der Bevölkerung geschaffen werden.

Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.Nr. 3236, Gemarkung Höchberg - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl. Nrn. 3242/3 und 3242/3, Gemarkung Höchberg) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg) festgehalten werden. Der Umweltbericht wird angesichts der hohen Bonität der Ausgleichsfläche unter Punkt 6.8.5 korrigiert.

Die Anlage eines arten- und insektenreichen Blühstreifens wurde als PIK-Maßnahme bereits in die Ausgleichsfläche integriert.


Der Bayerische Bauernverband weist weiter darauf hin, dass die festgesetzte Pflanzung von Obstbäumen auf der Ausgleichsfläche einen massiven Eingriff in den eigentumsrechtlichen Kernbereich der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung darstellt, weshalb diese Ausgleichsmaßnahme abgelehnt wird. Der Bauernverband fordert daher Ausgleichsmaßnahmen auch durch produktionsintegrierte Anbausysteme (PIK-Maßnahmen).

Als PIK-Maßnahme wurde bereits ein Blühstreifen in das Ausgleichsflächenkonzept integriert. Da dieser allein jedoch die fachlichen Anforderungen an die artenschutzrechtliche Kompensation nicht erfüllen kann, sind darüber hinaus auch weitere Maßnahmen vorzusehen.

Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist ein Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang nötig (siehe saP im Anhang der Begründung). Entsprechend sind auch Baumpflanzungen im nahen Umfeld des Geltungsbereichs erforderlich, um den Verlust an Nistplätzen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Vögel, Fledermäuse) auszugleichen. Die dabei erforderlichen Grenzabstände zu angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gemäß Art. 48, 49 Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden eingehalten (C. Textlicher Hinweis, Punkt 6.2).
 

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) weist auf die mit der geplanten Streuobstwiese möglicherweise verbundenen Beeinträchtigungen angrenzender Ackerflächen (Fl. Nrn. 3234, 3233, 3231, Gemarkung Höchberg) hin (Astwerk der Obstbäume, Schattenwurf, Nährstoff- und Wasserentzug durch die Obstbäume). Bei einem Festhalten an der Ausgleichsfläche fordert das AELF, dass die Streuobstreihe vom südöstlichen Rand auf die Mitte der Ausgleichsfläche verlagert wird, um Beeinträchtigungen benachbarter landwirtschaftlicher Flächen zu minimieren.


Durch die Einhaltung der Abstände zwischen Baumpflanzungen und landwirtschaftlichen Anbauflächen nach Art. 48 AGBGB (4 m) werden die Auswirkungen auf angrenzende Ackerflächen minimiert. An der Anordnung der zu pflanzenden Obstbäume entlang der südöstlichen Seite der Ausgleichsfläche wird zur optimalen Gestaltung des angrenzenden Blühstreifens festgehalten.

Der BUND Naturschutz lehnt - bezugnehmend auf die saP - das Bauvorhaben aufgrund der hohen ökologischen Bedeutung der durch die Planung verloren gehenden Streuobstflächen für das gesamte Umfeld ab.

Durch die Planung geht - wie in der saP ersichtlich - ein durchaus wertvolles Biotop verloren. Dies wurde bei Festlegung der Kompensationsfaktoren und der daraus resultierenden Flächengröße der Ausgleichsfläche berücksichtigt. Zudem werden auf der Ausgleichsfläche im unmittelbaren Umfeld langfristig neue Streuobstbestände geschaffen. Durch die geplante Blühfläche steht jedoch auch kurzfristig ein neues Nahrungshabitat zur Verfügung. Die geplante Ausgleichsfläche stellt als neue Ortsrandeingrünung aufgrund der größeren Entfernung zu Straßen und gewerblichen Nutzungen langfristig einen günstigeren Standort als die bestehende Biotopfläche dar.


Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) fordert die Zulässigkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche zur Bekämpfung immer stärker auftretender Problemunkräuter der Neophyten. Das AELF schlägt daher die Umformulierung der textlichen Festsetzung unter Punkt 10.2 wie folgt vor: „Die Bekämpfung von Neophyten (z. B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambroisa usw.), Giftpflanzen sowie Problemunkräutern (Ampfer, Disteln, …) mit Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.“

Der Einwendung wird teilweise entsprochen: Ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln kann auf den Ausgleichsflächen nicht allgemein als zulässig festgesetzt werden. Dieser soll nur ausnahmsweise bei Gefährdung der Entwicklungsziele der Ausgleichsfläche in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde möglich sein. Die Festsetzung unter Punkt 9.2 wird entsprechend überarbeitet:
„Verzicht auf Düngung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Sollte das Entwicklungsziel der festgesetzten Maßnahmen durch das Auftreten von Gift- und Unkräutern gefährdet sein, ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde in Ausnahme zulässig.“


Das Landratsamt Würzburg weist darauf hin, dass gemäß § 1a Abs. 3 S. 1 BauGB Vermeidung und Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu berücksichtigen und festzuschreiben sind, sich die geplante Ausgleichsfläche jedoch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindet.

Innerhalb des Geltungsbereichs bietet sich keine Möglichkeit, Vermeidung und Ausgleich zu leisten. Durch die vollständige Ausnutzung des Geltungsbereichs als Erweiterungsgelände für Bau- und Wertstoffhof ist eine Verhinderung der Verlagerung des Wertstoffhofs auf die „Grüne Wiese“ und damit verbundene, vergleichsweise umfassendere Eingriffe in Natur und Landschaft möglich (im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB).

Vermeidung und Ausgleich finden jedoch im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang statt, was gemäß § 1a Abs. 3 S. 3 BauGB möglich ist. Darauf bezugnehmend werden unter Punkt 10.1 die Ausgleichsflächen dem Bebauungsplan verbindlich zugeordnet.


Das Landratsamt Würzburg regt an, artenschutzrechtliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktionalität (FCS und CEF) als Festsetzungen darzustellen.

Der Anregung wird entsprochen und die artenschutzrechtliche Maßnahme der Ausbringung der Nistkästen im Geltungsbereich bzw. auf den Ausgleichsflächen (bisher unter Punkt „4. Artenschutz“ der textlichen Hinweise) aufgrund der bodenrechtlichen Relevanz (Aufhängen auf bestimmten gemeindlichen Grundstücken) als Punkt 9.3 der textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Gemäß üblicher Rechtsauffassung sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nur solche Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen auferlegen, sind daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht zulässig. So können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden, wenn sie dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beitragen, d. h. einen Flächenbezug aufweisen und entsprechend darstellbar sind. Bei den genannten Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich jedoch um reine „Handlungsanweisungen“ für den Bauwerber (wie bauzeitliche Beschränkungen, Dokumentationspflichten etc., vgl. Nr. 5 und 7 der textlichen Hinweise), mit deren Umsetzung sichergestellt wird, dass Verstöße gegen das Artenschutzrecht vermieden werden. Insofern wird die Übernahme in die textlichen Festsetzungen nicht als erforderlich und zudem nicht als rechtskonform angesehen.


Das Landratsamt Würzburg fordert angesichts der hohen Bedeutung des alten Streuobstbestands und des geplanten hohen Versiegelungsgrads die Einstufung der Eingriffsflächen in Kategorie III des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung und die Festsetzung eines entsprechend höheren Ausgleichsfaktors als 1,0.

Wie in Kap. 6.7 sowie 6.8 des Umweltberichts beschrieben, wird die hohe Bedeutung des alten Streuobstbestands bereits durchaus gewürdigt und das Schutzgut Arten entsprechend in Kategorie III des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung eingeordnet. In Zusammenschau aller zu berücksichtigender Schutzgüter (geringe Bedeutung bezüglich der Schutzgüter Boden und Wasser, mittlere Bedeutung bezüglich der Schutzgüter Stadt- und Landschaftsbild, Klima, Luft, Klimaschutz) erfolgt die Einstufung der Eingriffsfläche jedoch nicht in Kategorie III, sondern in Kategorie II, welche auf den oberen Wert korrigiert wird. Trotz der gegebenen Vorbelastungen am gewerblich geprägten Siedlungsrand, der geringen Ausdehnung und der geringeren Bedeutung der Fläche für andere Schutzgüter wurde angesichts des alten Streuobstbestands sowie des hohen Versieglungs- und Nutzungsgrads mit dem Faktor 1,0 der oberste Wert des möglichen Kompensationsfaktors in der Kategorie II+ gewählt. Dieser stellt auch gleichzeitig die Untergrenze der Kategorie III dar.

Unabhängig davon werden dem Bebauungsplan zusätzlich die bisher als Flächen für das Ökoflächenkataster des Marktes Höchberg beabsichtigte Teilfläche des Flurstücks Nr. 3236 (236 m²) verbindlich zugeordnet, sodass der Umfang der dem Bebauungsplan zugeordneten Ausgleichsflächen bei 3.464 m² liegt. Dies entspricht einem Ausgleichsfaktor von ca. 1,1.


Das Landratsamt Würzburg empfiehlt zur langfristigen Wertsteigerung der Ackerflächen (Kategorie I) und der entsprechenden Entwicklung eines artenreichen, extensiven Grünlands anstelle der Ansaat einer artenreichen Wildblumen-Blühmischung, die jährlich umgebrochen und wieder angesät werden soll, die Ansaat einer Wiesenmischung (z.B. Frischwiese / Fettwiese (Blumen 30% / Gräser 70%) von Rieger-Hofmann). Nach erfolgter Ansaat sollte die Wiese ein- bis zweimal im Jahr gemäht werden. Die erste Mahd sollte nicht vor dem 1.Juni erfolgen und das Mähgut von der Fläche abgeräumt werden. Alternativ kann die Fläche auch beweidet werden, insofern die Beweidung einer Mahd nahekommt, sprich mit relativ hoher Besatzdichte kurzzeitig beweidet und nicht selektiv abgefressen wird. Auf Dünger und Pflanzenschutz ist auf Ausgleichsflächen generell zu verzichten.

Ziel der Ausgleichsmaßnahmen ist die Aufwertung der Ackerflächen von Kategorie I+ auf Kategorie II+, was im Kap. 6.8.3 des Umweltberichts entsprechend korrigiert wird.

Hierzu ist die Anlage einer Obstbaumwiese im Komplex mit artenreichem, extensivem Grünland, was in Kategorie II+ des Leitfadens zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung einzuordnen ist, zusammen mit einem angrenzenden mehrjährigen Blühstreifen geplant, was gemäß Leitfaden einer Ruderalfläche, Brachfläche über 5 Jahre und damit Kategorie II- entspricht.

Durch die mehrjährige Blühfläche (vgl. Festsetzung B. 10.2), die lediglich eine Teilfläche der Ausgleichsfläche einnimmt, kann kurzfristig eine arten- und insektenreiche Fläche geschaffen werden, welche im Vergleich zu einer Frisch-/Fettwiese eine höhere Artenvielfalt aufweist. Der Blühstreifen soll lediglich in mehrjährigen Abständen umgebrochen werden, wie bereits in Festsetzung B. 10.2 festgesetzt, die Pflegemaßnahmen tragen dabei zum dauerhaften Erhalt des Blühstreifens bei. Gleichzeitig verfügt dieser aufgrund seines höheren Bewuchses im Vergleich zu einer Frisch-/Fettwiese über eine höhere abschirmende Wirkung, was die Eingrünung des Siedlungsrands fördert. Darüber hinaus stellen Blühstreifen eine anerkannte Ausgleichsmaßnahme sowie PIK-Maßnahme nach BayKompV dar (vgl. Anlage 4.1 zur BayKompV).

Durch die Kombination einer Extensivwiese mit einem Blühstreifen kann somit insgesamt eine höhere Strukturvielfalt erzielt werden, weshalb an der Planung wie bisher festgehalten.


Das Landratsamt Würzburg regt an, dass vermehrt die durch den Eingriff verlorengehenden Arten an Streuobstbäumen (Apfel-, Walnuss-, Kirsch-, Zwetschgenbäume) als Hochstämme aus autochthoner Herkunft oder alternativ auch hochstämmige, autochthone Wildobstsorten wie Speierling, Vogelkirsche oder Holzbirne gepflanzt werden sollten. Ein Pflanzabstand von zwölf auf zwölf Meter, die Anbringung von Verbissschutz und geeigneten Stützpfählen für die Bäume wird empfohlen.


Der Anregung wird entsprochen und die auf den Ausgleichsflächen zu pflanzenden Baumarten in den Hinweisen zur Pflanzenverwendung (Punkt C.8) konkretisiert. Die Empfehlungen zu Pflanzabstand sowie Baumschutz entsprechen den Standards zur fachgerechten Herstellung und Anpflanzung von Streuobstwiesen, weshalb auf eine Festsetzung verzichtet wird.

Das Landratsamt Würzburg verweist auf die gemäß Art. 9 S. 4 BayNatSchG zu erfolgende Eintragung ins Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt mit Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde Höchberg.

Der Hinweis zur Meldepflicht an das Ökoflächenkataster ist bereits enthalten (Punkt 6.2). Die Formulierung wird entsprechend angepasst:
„Die festgesetzten Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mit Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde Höchberg ins Ökoflächenkataster des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu melden.“


Das Landratsamt Würzburg verweist darauf, dass, um keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen, das erforderliche Aufhängen von Nisthilfen für Hecken- und Gebüschbrüter sowie für Höhlenbrüter vor Inanspruchnahme der Eingriffsfläche zu erfolgen hat (CEF-Maßnahme). Da die Funktion im räumlichen Zusammenhang zum Eingriffsort erfüllt werden muss, sind die Nistkästen entweder an verbleibenden Gehölzen in unmittelbarer Umgebung oder an den Pfählen der neu gepflanzten Streuobstbäume auf der Ausgleichsfläche (Fl. Nr. 3236, Gemarkung Höchberg) zu montieren. Sollte letzterer Fall zutreffen, muss auch die Herstellung der Ausgleichfläche vorzeitig umgesetzt werden.

Unter Punkt 10.3 der textlichen Festsetzungen ist bereits festgesetzt, dass die Ausgleichsmaßnahmen vor Rodung des Gehölzbestands, jedoch vor dem nächsten Bruttermin (bis spätestens Februar) im Jahr des Baubeginns anzulegen sind. Eine vorzeitige Umsetzung ist somit diesbezüglich bereits gesichert. Das Aufhängen der Nistkästen zur Vermeidung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird aufgrund der bodenrechtlichen Relevanz (Aufhängen an verbleibenden Gehölzen auf angrenzenden gemeindlichen Grundstücken: dem Gelände des Bauhofs (Fl. Nr. 3200/2, Gemarkung Höchberg) bzw. an den Pfählen der neu gepflanzten Streuobstbäume auf der Ausgleichsfläche, Fl. Nr. 3236) wie gefordert als Festsetzung der Ausgleichsfläche zugeordnet (neuer Punkt B. 9.3), wodurch eine vorzeitige Umsetzung vor Inanspruchnahme der Eingriffsfläche ebenfalls gesichert ist.


Das Landratsamt Würzburg empfiehlt den Verbleib eines Teils der zu entfernenden Holzstämme mit bereits bestehenden kleineren Totholz- oder Höhlenstrukturen auf dem nördlichen Teilstück der Ausgleichfläche als Totholz.


Der Anregung wird entsprochen. Der Verbleib eines Teils der umgesägten Holzstämme auf der Ausgleichsfläche wird unter Punkt 10.2 der textlichen Festsetzungen aufgenommen sowie als Planzeichen festgesetzt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die vorgenannte fachliche Bewertung der Einwendungen verschiedener Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Themenbereich Grünordnung, Naturschutz Eingriffsregelung und Ausgleichsflächen im weiteren Aufstellungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche beschließt der Bau- und Umweltausschuss, der fachlichen Bewertung nicht zu folgen und die  Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Problemunkräutern nicht zuzulassen. Auf eine Überarbeitung der entsprechenden Festsetzung unter Punkt 9.2 wird deshalb verzichtet; die ursprüngliche Formulierung ist beizubehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Magdalena Rossbach nicht anwesend.

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4.7. Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 4.7

Sachverhalt

Durch die zu den vorstehenden Tagesordnungspunkten (TOP 4.1 bis 4.6) gefassten Beschlüsse ergeben sich Änderungen und Ergänzungen der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und Hinweise sowie der Begründung des Bebauungsplans. Diese wurden bereits vor der Sitzung in den Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 16.10.2018 eingearbeitet.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg billigt den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 – 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 16.10.2018.

Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB in Zusammenarbeit mit dem Büro arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner, Kitzingen durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderätin Magdalena Rossbach nicht anwesend.

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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.01.2017 beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan „Seeweg“ im Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31.07.2018 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung mit Begründung in der Fassung vom 11.07.2018 wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 08.08.2018 bis einschließlich 10.09.2018 öffentlich ausgelegt. Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Einwendungen, Anregungen und Hinweise vorgetragen.

Parallel hierzu wurden die nachfolgend aufgeführten Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 27.07.2018 beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

  • Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
  • Regionaler Planungsverband Würzburg, Karlstadt
  • Landratsamt Würzburg, Bauamt, Würzburg
  • Wasserwirtschaftsamt, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q Bauleitplanung, München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
  • Kirchenstiftung St. Norbert
  • Bischöfliches Ordinariat / Diözese
  • Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
  • team orange, Betriebsleitung, Veitshöchheim
  • Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg, Würzburg
  • Deutsche Telekom AG, Servicestelle Würzburg
  • Kreisbrandrat Herr Reitzenstein, Rimpar
  • Bund Naturschutz
  • Landesbund für Vogelschutz


Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und machten von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern keinen Gebrauch, so dass davon ausgegangen werden kann, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der jeweiligen Institution nicht berührt werden:

  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q Bauleitplanung, München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
  • Kirchenstiftung St. Norbert
  • Bischöfliches Ordinariat / Diözese
  • team orange, Betriebsleitung, Veitshöchheim
  • Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg, Würzburg
  • Bund Naturschutz
  • Landesbund für Vogelschutz


Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 5.1 bis 5.7 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

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5.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg, Schreiben vom 31.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf plant der Markt Höchberg die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, um den Bereich eines ehemaligen Kindergartens und des nicht mehr benötigten Pfarrhauses einer Wohnnutzung zuzuführen sowie die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf (für Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für sozialen Zwecken dienende Gebäude), um im Bereich der ehemaligen Freispielfläche ein Pfarrzentrum zu errichten. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt rund 0,9 ha.

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 3 und 4 BayLplG in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) wie folgt Stellung:
Das Vorhaben unterstützt die landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen insbesondere zur Innenentwicklung (Ziel 3.2 LEP und Ziel B II 2.3 RP2).
Allerdings tangiert der nördliche Teil des Plangebiets auch das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ (Zone III). Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach Ziel B XI 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden nur dann keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben, wenn Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets ausgeschlossen werden können und die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde der Planung zustimmt bzw. keine Einwände erhebt.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben den landesplanerischen Zielsetzungen zur Innenentwicklung entspricht.

Es wird seitens des Marktes Höchberg darauf hingewiesen, dass das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg am Verfahren beteiligt wurde und ebenfalls auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ verwiesen hat. Da das Gebiet jedoch nur angrenzt und der Geltungsbereich außerhalb des Schutzgebietes liegt, sind keine besonderen Festsetzungen zum Trinkwasserschutz erforderlich, es wurde jedoch folgender textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt:

„9. Grundwasserschutz
Das Plangebiet grenzt an das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ an, die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.“

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zudem zur Kenntnis genommen, dass die Stellungnahme ausschließlich aus Landesplanerischer Sicht ergeht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Würzburg, Schreiben vom 31.07.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf plant der Markt Höchberg die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets, um den Bereich eines ehemaligen Kindergartens und des nicht mehr benötigten Pfarrhauses einer Wohnnutzung zuzuführen sowie die Ausweisung einer Fläche für Gemeinbedarf (für Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für sozialen Zwecken dienende Gebäude), um im Bereich der ehemaligen Freispielfläche ein Pfarrzentrum zu errichten. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt rund 0,9 ha.
Der Bauleitplan wurde nach regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft. Danach ist Folgendes festzustellen:
Das Vorhaben unterstützt die landes- und regionalplanerischen Zielsetzungen insbesondere zur Innenentwicklung (Ziel 3.2 LEP und Ziel B II 2.3 RP2).
Allerdings tangiert der nördliche Teil des Plangebiets auch das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ (Zone III). Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach Ziel B XI 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.

Insofern werden nur dann keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben, wenn Beeinträchtigungen des Trinkwasserschutzgebiets ausgeschlossen werden können und die zuständige Wasserwirtschaftsbehörde der Planung zustimmt bzw. keine Einwände erhebt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben den landesplanerischen Zielsetzungen zur Innenentwicklung entspricht.

Es wird seitens des Marktes Höchberg darauf hingewiesen, dass das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg am Verfahren beteiligt wurde und ebenfalls auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ verwiesen hat. Da das Gebiet jedoch nur angrenzt und der Geltungsbereich außerhalb des Schutzgebietes liegt, sind keine besonderen Festsetzungen zum Trinkwasserschutz erforderlich, es wurde jedoch folgender textlicher Hinweis im Bebauungsplan ergänzt:

„9. Grundwasserschutz
Das Plangebiet grenzt an das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ an, die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Mail vom 18.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:


Im Rahmen der Beteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nimmt das Landratsamt Würzburg als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu der o.g. Bauleitplanung:

Bauplanungsrecht / Städtebau­
Eine Stellungnahme hierzu ist derzeit aus personellen Gründen leider nicht möglich.
Es wurde Verlängerung bis 12.10.2018 beantragt.

Denkmalschutz
Keine Einwände

Immissionsschutz­

Sachverhalt:
Aufgrund der Verlagerung des katholischen Kindergartens stehen auf o.g. Flurstücken das ehemalige Kindergartengebäude sowie die angrenzende Freispielfläche leer. Hier soll eine Nutzungsänderung im Bebauungsplan erfolgen, um die Fläche teilweise einer Wohnnutzung für beispielsweise eine Tagespflege sowie der Nutzung durch ein Pfarrzentrum im Bereich der ehemaligen Freispielfläche zuzuführen.  

Standort:
Im bisherigen Bebauungsplan ist die betroffene Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindergarten festgesetzt. Es werden weiterhin Flächen für Gemeinbedarf, jetzt allerdings für Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude, sozialen Zwecken dienende Gebäude sowie allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Beurteilung:
Laut Begründung fügt sich die geplante Nutzung in die Umgebung ein. Mit negativen Auswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung ist aufgrund der Vornutzung als Kindergarten nicht zu rechnen. Der ursprüngliche Bebauungsplan „Seeweg“ weist für die umgebende Bebauung allgemeines Wohngebiet aus. Die geplante Nutzung ist nach hiesiger Auffassung mit der Umgebung verträglich.
Der Immissionsschutz sollte in den Baugenehmigungsverfahren für das geplante Pfarrzentrum sowie die Tagespflege beteiligt werden. Festsetzungen zum Immissionsschutz sind an dieser Stelle nicht notwendig.

Wasserrecht
Keine Einwände

Naturschutz
Keine Einwände

Gesundheitsamt
Keine Einwände

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt zur Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg fest:

zu Bauplanungsrecht / Städtebau
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 27.07.2018 mit einer Äußerungsfrist bis zum 14.09.2018 (6 Wochen) gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB soll die Gemeinde die Äußerungsfrist (30 Tage) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Eine solche Verlängerung wurde bis 01.10.2018 gewährt, womit dem Landratsamt Würzburg ein Bearbeitungszeitraum von 2 Monaten zur Verfügung stand. Da kein wichtiger Grund für eine weitere Verlängerung genannt wurde und der Bebauungsplan in der Sitzung des Bauausschusses am 16.10.2018 behandelt werden soll, ist unter Berücksichtigung der Ladungsfristen eine weitere Verlängerung nicht möglich. Daher wird davon ausgegangen, dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.

zu Denkmalschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

zu Immissionsschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass nach Auffassung des SG Immissionsschutz die geplante Nutzung mit der Umgebung verträglich ist und keine Festsetzungen zum Immissionsschutz erforderlich sind.
Eine Beteiligung des SG Immissionsschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist intern vom Landratsamt Würzburg zu veranlassen.

zu Wasserrecht
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

zu Naturschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

zu Gesundheitsamt
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 13.09.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Markt Höchberg beabsichtigt mit der 3. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg“, auf einer Gemeinbedarfsfläche Wohnnutzung und ggf. eine soziale Nutzung zu ermöglichen.
Der Änderungsbereich erstreckt sich dabei auf die Grundstücke Fl. Nrn. 713/1, 713/19 und 719, Gemarkung Höchberg. Auf dem Gelände sollen ein Pfarrzentrum und ein Wohngebäude entstehen. Das bisherige Pfarrhaus soll für eine Wohnnutzung umfunktioniert werden.
Zur vorgelegten Planung (WA, Flächen für Gemeinbedarf / Gesamtfläche: 0,8518 ha) nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Der Änderungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Seeweg“ liegt an der Grenze zum festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ der TWV Würzburg. Die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
In den übermittelten Unterlagen sind kaum Erläuterungen zur konkreten Abwasserbeseitigung enthalten. Es wird davon ausgegangen, dass die Entwässerung des Geltungsbereiches wie bisher beibehalten werden soll und das Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser der Mischwasserkanalisation zugeführt werden soll. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Des Weiteren wird angenommen, dass sich aufgrund der Planänderung der Abwasseranfall nicht erheblich vom aktuellen Zustand unterscheidet und sich keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung ergeben werden. Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt.

3. Umgang mit Niederschlagswasser
Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass eine Regenrückhaltung auf Flachdächern mit einer Größe > 50 m² durch extensive Dachbegrünung vorgehsehen ist. Des Weiteren wird im Bebauungsplan empfohlen, das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück in eine Zinsterne einzuleiten, zu sammeln und anschließend zu nutzen. Durch diese Maßnahmen kann Niederschlagswasser teilweise zurückgehalten werden bevor es der Kanalisation zugeführt wird, was von Seiten der Wasserwirtschaft ausdrücklich begrüßt wird.
Da der Geltungsbereich bereits an die vorhandene Mischwasserkanalisation angeschlossen ist, wird vom Wasserwirtschaftsamt die Annahme getroffen, dass Niederschlagswasser, das nicht auf den Gründächern zurückgehalten oder der Zisterne zugeführt wird, weiterhin in das vorhandene Mischwasserkanalnetz fließt.
Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Flächen, auf welchen kein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stattfindet, wird ausdrücklich begrüßt.
Laut Bebauungsplan sind Metalldächer z.B. aus Kupfer, Blei oder Zinkblech zulässig. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, beschichtete Metalleindeckungen zu wählen, da bei größeren Eindeckungen mit derartigen Metallwerkstoffen mit einer zu starken Belastung des Abwassers durch ausgeschwemmte Metalle zu rechnen ist.
Ist geplant, das gesammelte Niederschlagswasser einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage zuzuführen, sind unbeschichtete Metalleindeckungen nur bis zu einer maximalen Dachfläche von 50 m² tolerierbar.

4. Altablagerungen
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind dem Wasserwirtschaftsamt im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Geländeauffüllungen
Geländeauffüllungen sind nur zulässig mit Bodenmaterial, das  die Vorsorgewerte nach § 12 BBodSchV nicht überschreitet. Dies ist gegenüber dem Landratsamt Würzburg nachzuweisen.

6. Überschwemmungsgebiete, Oberflächengewässer
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Bebauungsplanänderung betroffen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes fest:

zu 1. Grundwasserschutz
Der Hinweis auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ wird zur Kenntnis genommen, folgender textlicher Hinweis wird aufgenommen:

„9. Grundwasserschutz
Das Plangebiet grenzt an das Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ an, die Vorgaben des Allgemeinen Grundwasserschutzes sind zu beachten.“

Der textliche Hinweis Nr. 5 „Oberboden“ weist zudem bereits darauf hin, dass in der Bauphase Boden und Grundwasser vor Schadstoffeintrag zu schützen sind.

Das Gebiet ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen.

zu 2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz
Die Hinweise zur Abwasserbeseitigung werden zur Kenntnis genommen. Die Entwässerung des Schmutz- und Dachflächenwassers ist über die bestehenden Mischwasserkanäle in Seeweg und Allerseeweg gesichert, das Oberflächenwasser der Freiflächen und der Parkplätze soll auf dem Grundstück versickert werden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Der Änderungsbereich ist bereits voll erschlossen und es ist nicht von einer erheblichen Erhöhung des anfallenden Abwassers auszugehen.
Auf die Ableitung von Niederschlagswasser auf den nicht überbauten Flächen wird bereits mit den textlichen Hinweisen Nr. 3 Bodenversiegelung und Nr. 4 Entwässerung hingewiesen.

Der Anschluss an die Abwasserbeseitigung ist im Rahmen des Bauvorhabens zu klären und ist nicht Inhalt der Bauleitplanung.

zu 3. Umgang mit Niederschlagswasser
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Festsetzung von Dachbegrünungen sowie versickerungsfähigen Bodenbelägen begrüßt werden.
Es sind keine Veränderungen am Entwässerungssystem geplant.

Dem Hinweis auf die Verwendung unbeschichteter Metalle bei den Dachflächen von Tiefgarage, Garagen, Carports, Stellplätzen und Nebengebäuden wird gefolgt, es wird ein textlicher Hinweis ergänzt:

„10. Dacheindeckungen aus Metall
Bei einer Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers in eine Niederschlagswasserbehandlungsanlage sind unbeschichtete Metalleindeckungen nur bis zu einer maximalen Dachfläche von 50 m² möglich. Bei größeren Dachflächen sind daher beschichtete Materialien zu verwenden.“

zu 4. Altablagerungen
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Altablagerungen und Verdachtsflächen im Geltungsbereich bekannt sind.


zu 5. Geländeauffüllungen
Der Hinweis zu den Auffüllungen wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht die Bauleitplanung, sondern wird im Rahmen der Bauausführung beachtet.

zu 6. Überschwemmungsgebiete, Oberflächengewässer
Es wird zur Kenntnis genommen, dass weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Bauleitplanung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Schreiben vom 07.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfrankennetze GmbH (MFN) bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den gennannten Bebauungsplan.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die Versorgung mit Strom für neue Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären. Gegebenenfalls erforderliche Änderungen an den bestehenden Netzanschlüssen sind ebenfalls mit uns abzustimmen.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Für den Fall, dass im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortslagen entstehen, sind diese lt. Art. 51 (1) BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf (Tel. 0931 361085) und Herr Kraus (Tel. 0931 361779).

Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der MFN keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bauleitplanung bestehen.
Die Versorgung mit Strom durch bestehende und noch erforderliche Anschlüsse sind im Rahmen des Bauvorhabens zu klären und nicht Inhalt der Bauleitplanung.

Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung sind keine Erweiterungen öffentlicher Verkehrswege verbunden, eine Ergänzung der öffentlichen Straßenbeleuchtung ist daher nicht notwendig.

Es wird zudem zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.

Bezüglich der erforderlichen Abstände zwischenbestehenden Leitungen und Gehölzpflanzungen wird ein textlicher Hinweis redaktionell ergänzt:

„8. Leitungen
Zwischen geplanten Baumstandorten und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind Schutzabstände von 2,50 m einzuhalten (vgl. Merkblatt R2 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV, Gemeinschaftsausgabe mit DWA und DVGW, Ausgabe 2013).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 10.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die 3. Änderung des Bebauungsplans „Seeweg“ bestehen unsererseits keine Einwände.
Im und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass seitens der Telekom keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bauleitplanung bestehen und die Versorgung des Planbereiches sichergestellt ist.

Bezüglich der erforderlichen Abstände zwischen bestehenden Leitungen und Gehölzpflanzungen wird ein textlicher Hinweis redaktionell ergänzt:

„8. Leitungen
Zwischen geplanten Baumstandorten und unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen sind Schutzabstände von 2,50 m einzuhalten (vgl. Merkblatt R2 „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV, Gemeinschaftsausgabe mit DWA und DVGW, Ausgabe 2013).“

Die Koordinierung von Maßnahmen ist nicht Inhalt der Bauleitplanung, sondern im Rahmen des Bauvorhabens abzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Kreisbrandrates Reitzenstein, Schreiben vom 23.08.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Als zuständige Brandschutzdienststelle nehmen wir zur 3. Änderung des Bebauungsplans "Seeweg" Gemarkung Höchberg wie folgt Stellung.

Nach der Durchsicht der Unterlagen werden aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes folgende Hinweise bzw. Forderungen als notwendig erachtet:

1. Das Bewertungsgebiet befindet sich in unmittelbare Ortslage des Marktes Höchberg, für das Bewertungsgebiet ist eine Löschwasserbevorratung nach der Vorgabe des Merkblattes DVGW W 405 nachzuweisen.
Diese beträgt in der Regel zwischen 48 bis 96 m3/h über einen Zeitraum von zwei Stunden. Um eine für die Feuerwehr adäquate Löschwasserentnahmesituation zu schaffen, sollten die maximalen Hydrantenabstände nach Vorgaben des Arbeitsblatt W 331 - Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten, nicht unterschritten werden.

2. Die Zufahrten zu den Schutzobjekten müssen für Feuerwehrfahrzeuge mit einer Achslast von 10 t sichergestellt sein. Die Zufahrtswege müssen mit Fahrzeugen, die eine Länge von 10 m, eine Breite von 2,50 m und einem Wendekreisdurchmesser von 18,50 m besitzen, befahren werden können.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Stellungnahme von Herrn Kreisbrandrat Reitzenstein zur Kenntnis und stellt dazu fest:

zu 1. Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans ist bereits weitgehend bebaut; er war bislang bereits für Einrichtungen des Gemeinschaftsbedarfs genutzt und liegt inmitten von Wohnbauflächen. Das Erfordernis der Löschwasserbevorratung ändert sich mit der vorliegenden 3. Änderung und den beabsichtigten Nutzungsänderungen nicht. Die notwendige Löschwassermenge von 96 m³/h steht zur Verfügung.
Die Sicherstellung der Löschwasserbevorratung ist zudem im Rahmen der Baugenehmigung zu klären und nicht Inhalt der Bauleitplanung.

zu 2. Die Zufahrt der Feuerwehr über Seeweg und Allerseeweg zum Geltungsbereich ist gesichert, da an der bestehenden Erschließungssituation des Areals keine Änderungen erfolgen.
Die Sicherstellung der Feuerwehrzufahrten mit den erforderlichen Wegebemessungen innerhalb der Baugrundstücke ist im Rahmen der Baugenehmigung zu klären.
Auf Grund der Grundstückstiefe mit einem Abstand von weniger als 100 m zwischen Seeweg und Allerseeweg wird im ganzen Geltungsbereich der Maximalabstand von 50 m gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 4 BayBO gewährleistet. Dadurch erübrigen sich Feuerwehrzu- und -umfahrten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Seeweg" | Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 5.8

Sachverhalt

Da mit den vorgenannten Beschlüssen nur nachrichtliche Ergänzungen erfolgen, kann nun der Satzungsbeschluss gefasst werden. Mit der darauffolgenden ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses ist dann das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Seeweg“ abgeschlossen.

Beschluss

Die  vom Büro Wegner Stadtplanung, Tiergartenstraße 4 c, 97209 Veitshöchheim ausgearbeitete 3. Änderung des Bebauungsplanes „Seeweg“ vom 18.12.2017, geändert am 11.07.2018 mit Begründung wird nachrichtlich ergänzt und so in der Fassung vom 16.10.2018 als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung des Marktes Zell am Main | Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes | Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 6

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat Zell am Main hat am 26.10.2010 beschlossen, den vorhandenen Flächennutzungsplan als Neuaufstellung zu aktualisieren. Damit sollen der Flächennutzungsplan dem Stand der Technik entsprechend in digitaler Form erstellt, sowie neue planerische Belange und Konzepte berücksichtigt und eingefügt werden.

Die Änderungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell am Main betreffen die Neuausweisung, Umwandlung und Rücknahme von Wohnbauflächen, die Optimierung von Verkehrsflächen (weitere Anbindung an die Staatsstraße sowie Neuausweisung eines Parkplatzes) und die Umwandlung  von landwirtschaftlichen Flächen.

Der Markt Höchberg wird nun gemäß § 4 Abs. 2 BauGB über die Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Der Marktgemeinderat hat sich bereits im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung am 14.04.2015 mit der Planung befasst und keine Einwände erhoben.

Da die Belange des Marktes Höchberg durch die oben genannten Änderungen nicht beeinträchtigt werden, empfiehlt die Verwaltung, dem Markt Zell am Main mitzuteilen, dass keine Bedenken bestehen. Weitere Informationen zum Planungsgebiet sowie Abwägungsmaterialen liegen dem Markt Höchberg nicht vor.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, bei der Gesamtüberarbeitung des Flächennutzungsplanes des Marktes Zell am Main im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwände zu erheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Vergaben - Neubau einer Kulturscheune im Wallweg 3 - Diverse Gewerke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 7

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.09.2018 die Verwaltung ermächtigt, nachfolgende Gewerke, nach Prüfung der Angebote, an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben:

Gewerk
Firma
Auftragssumme brutto
Kosten-
schätzung
Zimmererarbeiten
Firmengruppe Göbel
Panter Holzbau GmbH
Konradstraße 7
97082 Würzburg
103.697,79 €
99.000 €
Dachdecker- und
Spenglerarbeiten
Karl Götz Bedachungen GmbH
Otto-Hahn-Straße
297204 Höchberg
67.416,83 €
79.900 €
Gerüstbau- und
Außenputzarbeiten
Brückl
GmbH & Co. KG
Nürnberger Straße 107a
97076 Würzburg
60.110,59 €
62.800 €
Fensterbauarbeiten
Schmelz Metallbau
GmbH & Co. KG
Zernstraße 18
97842 Karbach
41.767,81 €
60.200 €

Für die Hebebühne wurden drei Angebote eingeholt.

Die Beauftragung liegt  im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters.

Hebebühne
Trenomat GmbH & Co. KG
Ladestr. 25
42327 Wuppertal-Dornap
23.176,44 €


Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Vergaben zustimmend zur Kenntnis.

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8. Errichtung einer Treppenanlage | Klinggraben bis zum Wendehammer Kalkofenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 8

Sachverhalt

Letztmalig hat der Bau- und Umweltausschuss am 17.10.2017 über die Ertüchtigung bzw. die Schließung der vorhandenen Treppenanlage beratschlagt. Die Verwaltung wurde nach einer regen Diskussion beauftragt, mit den Eigentümern der anliegenden Grundstücke in Verhandlungen zu treten.
Da sich nach Gesprächen mit 1. Bürgermeister Stichler kein Grundstückserwerb abzeichnet, soll über die Sachlage nochmals beratschlagt werden.

Erläuterungsbericht vom 17.10.2018:
„Die Treppenanlage auf dem Flurstück 1207/2 vom Klinggraben zum Wendehammer im Kalkofenweg ist in marodem Zustand.

Ein Neubau der Treppenanlage gemäß den geltenden Vorschriften ist aus Platzmangel nicht möglich. Von der Verwaltung wurde eine Variante zur dauerhaften Ertüchtigung der Treppe ausgearbeitet.“

Aus Sicht der Verwaltung bieten sich daher zwei Möglichkeiten an:

1. Die Ertüchtigung der Treppenanlage vom Klinggraben zum Wendehammer im Kalkofenweg in der vorgeschlagenen Sanierungsvariante (Blockstufen auf vorhandenem Unterbau)
oder:
2. Schließung der vorhandenen Treppenanlage.

Bei der vorgeschlagenen Sanierungsvariante sollen über die alten Betonstufen neue Betonblockstufen im Mörtelbett versetzt und die Hohlräume der alten Treppe mit Füllbeton aufgefüllt werden. Eine Erneuerung der Treppengeländer auf beiden Seiten des Treppenlaufes ist vorgesehen.
Die Kosten für die Sanierung belaufen sich auf ca. 48.000,00 €.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beauftragt die Verwaltung, die Treppenanlage, wie vorgeschlagen, in einem Kostenrahmen von ca. 48.000,00 € zu sanieren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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9. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 16.10.2018 ö 9

Sachverhalt

Der Nachfrage von Seiten des Marktgemeinderates hinsichtlich der mangelhaften Ampelschaltung am Ortseingang Nord (Hauptstraße/Bundesstraße) wurde von der Verwaltung nachgegangen.
Beim Einbau der neuen Teertragschicht wurden bedauerlicherweise Induktionsschleifen beschädigt, die nunmehr wieder verlegt und installiert werden müssen. Die Arbeiten sind bereits im Gange, sodass im Anschluss daran von einer geregelten Ampelschaltung, wie vor den Asphaltarbeiten, ausgegangen werden kann.

Marktgemeinderätin Magdalena Rossbach bittet um Überprüfung, ob eine E-Mail Ihrer Tochter bei der Poststelle im Rathaus angekommen ist.

Marktgemeinderat Timo Koppitz fragt an, ob es Informationen zum Anwesen „Frankenhof“ gibt.
Erster Bürgermeister Peter Stichler teilt mit, dass nur bekannt ist, dass der Besitzer gewechselt hat.

Datenstand vom 19.10.2018 09:38 Uhr