Datum: 27.11.2018
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Grundsatzbeschluss zur Ermächtigung des Bayerischen Versorgungsverbandes über die Feststellung der Soll- und Kannvordienstzeiten bei Beamten
2 Satzungsangelegenheiten; Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS)
3 Satzungsangelegenheiten; Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Höchberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung" | Aufstellungsbeschluss
5 Eigentümerwege Hexenbruch; Gebiet 3 | Hans-Sachs-Straße Ost (Fl. Nrn. 647/16, 647/41, 647/42, 647/48, 647/54, 647/55, 647/74,677/80 677/84 und 677/180 der Gemarkung Höchberg) Übertragung des Eigentums an die Gemeinde | Weitere Vorgehensweise
6 Berichte und Anfragen

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1. Grundsatzbeschluss zur Ermächtigung des Bayerischen Versorgungsverbandes über die Feststellung der Soll- und Kannvordienstzeiten bei Beamten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 1

Sachverhalt

Sogenannte Kannvordienstzeiten (z.B. vorgeschriebene Studienzeiten nach Art. 20 BayBeamtVG) können nur dann als ruhegehaltfähige Dienstzeiten angerechnet werden, wenn der Bayerischen Versorgungskammer ein Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates über die Anerkennung dieses Zeitraumes vorgelegt wird.

Für Sollvordienstzeiten (Art. 18 BayBeamtVG) ist ebenfalls eine Feststellung des Dienstherrn erforderlich.

Nach Auskunft der Bayerischen Versorgungskammer gibt es die Möglichkeit zur Verwaltungsvereinfachung einen Pauschalbeschluss über die Anerkennung der Kannvordienstzeiten zu fassen. Dieser Beschluss beinhaltet auch regelmäßig die Feststellung der Sollzeiten.

Mit einem derartigen, für die Zukunft auch im Einzelfall stets widerruflichem Beschluss ermöglicht der Markt Höchberg eine Berücksichtigung folgender Dienstzeiten nach der jeweils geltenden Rechtslage:


  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 18 BayBeamtVG)

  • Sonstige Zeiten (Art. 19 BayBeamtVG)

  • Ausbildungszeiten (Art. 20 BayBeamtVG)

  • Förderliche Zeiten für kommunale Wahlbeamte/innen (Art. 52 Abs. 7 KWBG)

  • Doppelanrechnung der Zeiten von Auslandseinsätzen (Art. 23 Abs. 2 BayBeamtVG)

  • Berücksichtigung von Beurlaubungen wegen öffentlicher Belange oder dienstlicher Interessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayBeamtVG)


Dieser Tagesordnungspunkt wurde von der Tagesordnung abgesetzt.

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2. Satzungsangelegenheiten; Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 2

Sachverhalt

Die aktuelle Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde in der MGR-Sitzung am 25.09.2018 vorgestellt und in der Sitzung am 23.10.2018 diskutiert.
Im Beschlussvorschlag 1 ist eine Erhöhung der Grab- und Benutzungsgebühren auf einen Kostendeckungsgrad von 75 % vorgesehen, im Beschlussvorschlag 2 auf einen Kostendeckungsgrad von 80 %.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat beschließt, die Friedhofsgebührensatzung (FGS) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten zu lassen:

MARKT HÖCHBERG
75 % Kostendeckung

Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:
 
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)        Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
       a)        Grabnutzungsgebühren (§ 4),
       b)        Bestattungsgebühren (§ 5),
       c)        Benutzungsgebühren (§ 6),
       d) Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2
Gebührenpflichtiger
(1)        Gebührenpflichtiger ist,
       a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
       c)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
       d)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1)        Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
       a)        bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs-und Bestattungssatzung,
       b)        bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
       c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)        Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Benutzungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3)        Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1)        Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für

a)        ein Reihengrab
700 €
b) ein Einzelwahlgrab
1.050 €
c) ein Familienwahlgrab
2.100 €
d) ein Kindergrab
200 €
e) ein Sternenkindergrab (einmalig)
50 €
f)        eine zusätzliche Urne im Einzelwahl- oder Familienwahlgrab
345 €
g)        ein Urnenerdgrab
660 €
h) ein Urnennischenwandgrab
1.845 €
i) ein anonymes Urnengrab
430 €
j)        ein Baumgrab
810 €

(2)        Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für
               
a) ein Einzelwahlgrab
 70 €
a) ein Familienwahlgrab
140 €
c) ein Kindergrab
20 €
d)        ein Urnenerdgrab
45 €
e) ein Urnennischenwandgrab
125 €
f)        ein Baumgrab
 54 €


§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt
 150 €

§ 6
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a)der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen (pro    angefangenen Tag)
255 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)
50 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)
50 €

§ 7
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Kosten erhoben

a)        Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)
100 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)
15 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals
15 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung
15 €


§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.11.2005 außer Kraft.
 Ort, Datum


Siegel, Unterschrift

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Beschluss 2

MARKT HÖCHBERG
80 % Kostendeckung

Friedhofsgebührensatzung (FGS)
des Marktes Höchberg

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:
 
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1)        Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2)        Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
       a)        Grabnutzungsgebühren (§ 4),
       b)        Bestattungsgebühren (§ 5),
       c)        Benutzungsgebühren (§ 6),
       d) Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2
Gebührenpflichtiger
(1)        Gebührenpflichtiger ist,
       a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
       b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
       c)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
       d)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2)        Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3)        Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3
Entstehen und Fälligkeit
(1)        Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
       a)        bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung,
       b)        bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit für den Zeitraum der Verlängerung,
       c)        bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2)        Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Benutzungsgebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3)        Die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
(4)        Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1)        Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 23 Friedhofs- und Bestattungssatzung für


a)        ein Reihengrab
745 €
b) ein Einzelwahlgrab
1.120 €
c) ein Familienwahlgrab
2.240 €
d) ein Kindergrab
200 €
e) ein Sternenkindergrab (einmalig)
50 €
f)        eine zusätzliche Urne im Einzelwahl- oder Familienwahlgrab
370 €
g)        ein Urnenerdgrab
700 €
h) eine Urnennischenwandgrab
1.970 €
i) ein anonymes Urnengrab
460 €
j)        ein Baumgrab
810 €

(2)        Für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes beträgt die Grabnutzungsgebühr pro Jahr für
               
a) ein Einzelwahlgrab
 75 €
a) ein Familienwahlgrab
150 €
c) ein Kindergrab
20 €
d)        ein Urnenerdgrab
47 €
e) eine Urnennischenwandgrab
131 €
f)        ein Baumgrab
 54 €


§ 5
Bestattungsgebühren
Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern beträgt
 150 €

§ 6
Benutzungsgebühren
Die Benutzungsgebühr beträgt für die Nutzung

a)        der Aussegnungshalle und der Friedhofseinrichtungen (pro angefangenen Tag)
270 €
b) des Leichenraums (pro angefangenen Tag)
50 €
c) des Kühlraums (pro angefangenen Tag)
50 €

§ 7
Verwaltungsgebühren
Für Amtshandlungen werden folgende Gebühren erhoben

a)        Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (für jedes angefangene Kalenderjahr)
100 €
b) Die Erteilung einer Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen (einmalig)
15 €
c) Die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabdenkmals
15 €
d) Die Erteilung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Friedhofs- und Bestattungssatzung und der Erlass von Einzelanordnungen auf Grundlage der Friedhofs- und Bestattungssatzung
15 €


§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 30.11.2005 außer Kraft.
Ort, Datum


Siegel, Unterschrift


Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 9

Abstimmungsbemerkung
Damit ist der Antrag abgelehnt. Marktgemeinderätin Nicole Stichler ist bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

Freitext nach TOP

Marktgemeinderat Johannes Väthjunker bittet die Verwaltung auch für Wohngeldberechtigte eine Härtefallregelung zu prüfen.

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3. Satzungsangelegenheiten; Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Höchberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 3

Sachverhalt

Aufgrund der Neukalkulation der Friedhofsgebühren und dem daraus folgenden Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung (FGS) wurde vom Landratsamt Würzburg auch die Friedhofs- und Bestattungssatzung überprüft.
Hierbei wurde festgestellt, dass bei der Einführung von Baugräbern die Friedhofs- und Bestattungssatzung nicht komplett angepasst wurde. Dies soll nun nachgeholt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die 2. Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Höchberg (Friedhofs- und Bestattungssatzung) in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten zu lassen:

MARKT HÖCHBERG

                                       



Satzung zur Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS)
des Marktes Höchberg


Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1

1.        § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

  1. Friedhof an der Mehle
Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
1.
Reihengräber (§ 10)
Länge:
2,70 m
Breite:
1,40 m
2.
Einzelwahlgräber (§ 11)
Länge:
2,70 m
Breite:
1,40 m
3.
Familienwahlgräber (§ 11)
Länge:
2,70 m
Breite:
2,80 m
4.
Urnenerdwahlgräber (§ 12)
Länge:
1,00 m
Breite:
1,00 m
5.
Urnennischenwandgräber (§ 12)
Höhe:
0,41 m
Breite:
0,41 m
6.
Kindergräber (§11 Abs. 10)
Länge:
1,50 m
Breite:
0,90 m
7.
Anonyme Urnengräber (§ 12 Abs. 6)
Länge:
0,50 m
Breite:
0,50 m
8.
Sternenkindergräber (§ 12 Abs. 7)
Länge:
1,00 m
Breite:
1,00 m
9.
Baumgräber (§ 12 Abs. 8)
Länge:
0,30 m
Breite:
0,30 m


2.        In § 14 wird folgender neuer Abs. 7 eingefügt:

(7) Die in den Abs. 2 und 3 enthaltenen Regelungen zur gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten gelten nicht für anonyme Urnengräber (§ 12 Abs. 6), Sternenkindergräber (§ 12 Abs. 7) und Baumgräber (§12 Abs. 8).


3.        § 21 erhält folgende Fassung:

㤠21 Bestattungsunternehmer

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere
    • das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,
    • das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen,
    • die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger,
    • Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen und
    • Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck),
obliegen dem vom Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) für diese Tätigkeiten zu beauftragenden Bestattungsunternehmer. Der Bestattungsunternehmer bedarf für seine Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen einer Zulassung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und hat dabei insbesondere die Pflicht zur schriftlichen Anzeige der genauen Lage des Sarges bzw. der Urne gem. § 7 Abs. 6 Satz 4 zu beachten. Abweichend von Satz 1 obliegen das Ausheben und Verfüllen von Baumgräbern (§ 12 Abs. 8) dem Markt; er kann mit der Durchführung dieser hoheitlichen Tätigkeit einen Erfüllungsgehilfen beauftragen.

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.



Höchberg,                                                      MARKT HÖCHBERG

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; 3. Änderung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung" | Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 4

Sachverhalt

Anlass der 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B 27 - Erweiterung“ sind die Bauabsichten eines Grundstückseigentümers. Dieser plant, den 4. Bauteil seines z. T. bereits bestehenden Gebäudekomplexes zu errichten.

Für die bereits seit langem fertiggestellten Bauteile 1 und 2 wurden jeweils Bauanträge gestellt, für die Befreiungen hinsichtlich der Überschreitungen der Baugrenzen, der Geschosse und der im Bebauungsplan festgesetzten Höhen vom Landratsamt Würzburg genehmigt wurden. Gleiches galt auch für den Bauantrag für den noch nicht errichteten 3. Bauteil.

Das nun geplante Bauvorhaben benötigt - wie bereits die vorherigen Bauteile -  Befreiungen von den Baugrenzen, der Geschosszahl und den  Höhen. Es soll sich hinsichtlich Optik und Ausführung entsprechend der bestehenden Gebäude darstellen.

Nach Auskunft des Landratsamtes Würzburg kann auf Grund der Änderung der Gesetzeslage ein Bauantrag mit den notwendigen Befreiungen nicht mehr wie bei den Bauteilen 1, 2 und 3 genehmigt werden.

Um eine Realisierung des Bauvorhabens zu ermöglichen, muss der Markt Höchberg den Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung“ entsprechend ändern.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B 27 - Erweiterung“ und leitet hierzu das Verfahren nach § 12 i. V. m. § 13a BauGB ein. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

Der Umgriff des Planungsgebietes umfasst die Fl. Nrn. 3211/10, 3211/11, 3211/12 sowie 3211/25 der Gemarkung Höchberg und hat eine Größe von ca. 24.000 m²; dieser ist aus folgendem Lageplanausschnitt ersichtlich.



Mit der Ausarbeitung der Planung wurde das Büro Haines-Leger, Architekten . Stadtplaner, Mühlwiesenweg 19, 97222 Rimpar beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Eigentümerwege Hexenbruch; Gebiet 3 | Hans-Sachs-Straße Ost (Fl. Nrn. 647/16, 647/41, 647/42, 647/48, 647/54, 647/55, 647/74,677/80 677/84 und 677/180 der Gemarkung Höchberg) Übertragung des Eigentums an die Gemeinde | Weitere Vorgehensweise

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 5

Sachverhalt

Für die Wege des Gebietes Hans-Sachs-Straße Ost sollte, nachdem die Zustimmung aller Eigentümer vorlag, am 19.07.2018 ein Sammelbeurkundungstermin in der Mainlandhalle für die Eigentumsübertragung stattfinden. Ein/e Beteiligte/r hat jedoch kurz vor diesem Termin seine Zustimmungserklärung zurückgezogen. Auf Grund den bisher geltenden Vorgaben für die Eigentumsübertragung wurde daraufhin der Beurkundungstermin vom Markt Höchberg abgesagt.

In der Sitzung am 23.10.2018 hat sich das Gremium bereits mit der Frage befasst, ob weiterhin an bisher geltenden Voraussetzung für die Eigentumsübertragung festgehalten (Zustimmung ausnahmslos aller beteiligten Miteigentümer eines Gebietes) oder den Forderungen der Eigentümerinitiative „Hans-Sachs-Straße Ost“ auf Eigentumsübertragung auch ohne 100%ige Zustimmung entsprochen werden sollte.

Aus dem Marktgemeinderat kam im Laufe der Beratung in der vorgenannten Sitzung der Vorschlag, dass man weiterhin an der Voraussetzung für die Eigentumsübertragung festhalten solle, diese jedoch nicht gleichzeitig für alle Wege des Gebietes vorhanden sein müsse. Das bedeutet, dass in diesem Falle den Eigentümern vorgeschlagen werden könnte, die Wege zu übernehmen, bei denen die 100%ige Zustimmung der Beteiligten vorläge (Fl. Nrn. 647/16, 647/41, 647/42, 647/48, 647/54, 647/55, 647/74 und 677/80 der Gemarkung Höchberg). Die Wege Fl. Nrn. 677/84 und 677/180 der Gemarkung Höchberg würden dann weiterhin im Eigentum der Gemeinschaft verbleiben.

Nach ausführlicher Diskussion hat man sich in der Sitzung am 23.10.2018 dazu entschlossen, die Beschlussfassung zu vertagen und den Tagesordnungspunkt nochmals zur Beratung in die Fraktionen zu geben. Die heutige Abstimmung sollte lt. Protokoll der letzten Marktgemeinderatssitzung mit dem gleichen Beschlussvorschlag der Verwaltung erfolgen.

Beschlussvorschlag vom 23.10.2018:

Der Marktgemeinderat beschließt, an den Vorgaben für die kostenfreie Übertragung der Miteigentumsanteile der Eigentümer festzuhalten (Zustimmung ausnahmslos aller beteiligter Eigentümer eines Gebietes). Der Forderung der Eigentümerinitiative „Hans-Sachs-Straße Ost“ auf Übertragung einzelner Eigentumsanteile wird deshalb nicht entsprochen.

Aufgrund der Beratung in der heutigen Sitzung des Gremiums wird von diesem Beschlussvorschlag Abstand genommen und ein alternativer Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, an den Vorgaben für die kostenfreie Übertragung der Miteigentumsanteile der Eigentümer festzuhalten (Zustimmung ausnahmslos aller beteiligter Miteigentümer eines Gebietes).

Der Forderung der Eigentümerinitiative „Hans-Sachs-Straße Ost“ auf Übertragung einzelner Eigentumsanteile wird deshalb nicht entsprochen.

Aufgrund der Tatsache, dass im Bereich „Hans-Sachs-Straße Ost“ weitestgehend alle Vorarbeiten zur Eigentumsübertragung abgeschlossen sind, greift der Marktgemeinderat den in der letzten Sitzung im Laufe der Diskussion von Seiten des Gremiums geäußerten Vorschlag auf und beschließt, die Wege des Gebietes zu übernehmen, bei denen die 100%ige Zustimmung der Beteiligten vorliegt (Fl.Nrn. 647/16, 647/41, 647/42, 647/48, 647/54, 647/55, 647/74 und 677/80 der Gemarkung Höchberg). Auf das Vorliegen der Voraussetzung, dass bei ausnahmslos allen Wegen eines Gebietes die Zustimmungsvoraussetzungen vorliegen müssen, wird hier ausnahmsweise verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Michael Schultes ist persönlich beteiligt und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

Freitext nach TOP

1. Bürgermeister Peter Stichler sagt zu, künftig auch die restlichen Wege dieses Gebietes zu übernehmen, wenn die Zustimmungen aller Miteigentümer vorliegen.

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6. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 27.11.2018 ö 6

Sachverhalt

Die Marktgemeinderäte werden gebeten, ihre Haushaltsanträge für den Haushalt 2019 bis zum 6.1.2019 bei der Verwaltung einzureichen.

1. Bürgermeister Peter Stichler gibt das Schreiben der 1. Bürgermeisterin Frau Anita Feuerbach aus Zell bezüglich einer gemeinsamen Mountainbikestrecke bekannt. Diese Angelegenheit soll in einer der nächsten Sitzungen des Bau- und Umweltausschusses behandelt werden.

Marktgemeinderat Matthias Rüth bittet den Aktenvermerk der Verwaltung zum Thema „Anhänger“ an alle Marktgemeinderäte zu verteilen und den Sachverhalt in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zu behandeln.

1. Bürgermeister Peter Stichler gibt das Schreiben von Marktgemeinderätin Doris Strauch zum Austritt aus dem Marktgemeinderat bekannt. Anschließend verabschiedet Marktgemeinderat Matthias Rüth Frau Strauch im Namen der CSU-Fraktion.

Datenstand vom 03.06.2019 15:40 Uhr