Datum: 30.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Marktgemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anschaffung eines Programms zur zentralen Platzvergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen
2 Vollzug des Bay. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Anwendung des Gewichtungsfaktors 2,0
3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
3.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 21.06.2019
3.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt vom 24.06.2019
3.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 21.06.2019
3.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg vom 12.06.2019
3.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 07.06.2019
3.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg vom 25.05.2019
3.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg vom 16.05.2019
3.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg vom 20.06.2019
3.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Satzungsbeschluss
4 Gebührenkalkulation Wasser
5 Gebührenkalkulation Abwasser
6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg1" | Genehmigung des Durchführungsvertrages
7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
7.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 24.05.2019
7.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Würzburg vom 23.04.2019
7.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 23.05.2019
7.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg vom 07.05.2019
7.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom, Würzburg vom 29.04.2019
7.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring vom 23.04.2019
7.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Satzungsbeschluss
8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn | 14. Änderung des Flächennutzungsplanes - Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn | Aufstellung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 4.2" mit 2. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 3" - Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
10 Berichte und Anfragen

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1. Anschaffung eines Programms zur zentralen Platzvergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 1

Sachverhalt

Auf Wunsch einiger Höchberger Kindertageseinrichtungen fand eine Präsentation des Elternportals Little Bird statt. Alle Einrichtungsleitungen sowie die Tagesmutter waren anwesend.

Das Elternportal Little Bird stellt eine zentrale Krippen- und Kindergartenplatzvergabe dar. Tagespflegeplätze können ebenfalls vermittelt werden.
Bisher werden die Aufnahmen am jährlichen Koordinierungstreffen manuell abgeglichen. Dies stellt jedes Jahr eine zunehmende Herausforderung dar.

120 Kommunen in ganz Deutschland benutzen bereits dieses Portal, unter anderem auch die Stadt Würzburg.

Durch eine zentrale Platzvergabe sollen doppelte Platzvergaben verhindert werden. Des Weiteren soll der genaue Bedarf der Eltern festgestellt werden und Transparenz geschaffen werden.

Alle Einrichtungen sowie die Tagesmutter sind für die Anschaffung des Programms. Dies wurde von allen schriftlich bestätigt.
Voraussetzung soll jedoch weiterhin ein persönliches Vorgespräch sein, was auch von der Verwaltung befürwortet wird.

Die Verwaltung schlägt vor, ein Programm zur zentralen KITA-Platzvergabe anzuschaffen.

Nach ausführlicher Diskussion weist die Verwaltung darauf hin, dass hier lediglich ein Grundsatzbeschluss des Marktgemeinderates zur Beschaffung eines Programmes zur zentralen Platzvergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen erfolgen soll, die abschließende Entscheidung und explizite Auswahl des Programmes jedoch in den Zuständigkeitsbereich des 1. Bürgermeisters fällt. Die Kosten der Beschaffung werden aufgrund der Vorgaben der VOL  im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt gegeben.
 

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, ein Programm zur zentralen KITA-Platzvergabe anzuschaffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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2. Vollzug des Bay. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG); Anwendung des Gewichtungsfaktors 2,0

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 2

Sachverhalt

Nach Art. 21 Abs. 5 Satz 1 des Bay. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) werden Kinder unter drei Jahren grundsätzlich mit einem Gewichtungsfaktor von 2,0 gefördert.

Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres (Art. 21 Abs. 5 Satz 5 BayKiBiG).

Wird das dritte Lebensjahr von einem Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung (z.B. Kindergarten, Kinderhaus) vollendet, besteht nach Art. 21 Abs. 5 Satz 5 BayKiBiG die Möglichkeit, weiterhin den Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres zu leisten. Alternativ kann bereits der Faktor 1,0 (Regelförderung) angewendet werden.
Der Freistaat fördert je nach Entscheidung in gleicher Höhe.

Aus Sicht der Verwaltung wird es als sinnvoll erachtet, dass der Gewichtungsfaktor von 2,0 Einrichtungsunabhänigig auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Ende des Kindergartenjahres geleistet wird, um die Abdeckung des höheren Personalaufwands zu gewährleisten.

Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der Gewichtungsfaktor 2,0 auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres unabhängig von der Einrichtungsform bis zum Ende des Kindergartenjahres geleistet wird.

Der Marktgemeinderat hat bereits in seiner Sitzung vom 24.07.2007 auf Antrag von St. Norbert und Mariä Geburt beschlossen, den Faktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres zu leisten. An diesem Beschluss sollte festgehalten werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, auch bei Vollendung des dritten Lebensjahres unabhängig von der Einrichtungsform den Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres weiter zu leisten. Es wird am Beschluss des Marktgemeinderates vom 24.07.2007 festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3

Sachverhalt

Durch den Wegfall des Lebensmitteleinzelhandels am DERAG-Zentrum besteht für die Bürger des Hexenbruches keine Möglichkeit der Nahversorgung mehr. Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.12.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Nahversorgung Hexenbruch“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 12.03.2019 ortsüblich bekannt gemacht und das weitere Verfahren durchgeführt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes war in der Zeit vom 16.05.2019 bis einschließlich 21.06.2019 im Rathaus zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegen. Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgebracht.

Parallel hierzu wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 13.05.2019 über den Bebauungsplanentwurf informiert und um eine Stellungnahme bis zum 21.06.2019 gebeten:

Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen, Einwendungen, Hinweise
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
21.06.2019
TOP 3.1
Landratsamt Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt
24.06.2019
TOP 3.2
Landratsamt Würzburg
21.06.2019
TOP 3.3
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
12.06.2019
TOP 3.4
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
07.06.2019
TOP 3.5
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
25.05.2019
TOP 3.6
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
16.05.2019
TOP 3.7
Kabel Deutschland Holding AG
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Staatliches Bauamt, Würzburg
Keine Anregungen und Hinweise
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
„Team Orange“ - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
20.06.2019
TOP 3.8
Landesbund für Vogelschutz, Veitshöchheim
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Markt Zell
Keine Anregungen und Hinweise

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 3.1 bis 3.8 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

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3.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 21.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Markt Höchberg beabsichtigt die Errichtung eines Nahversorgungzentrums für den Ortsteil Hexenbruch, die Erweiterung der Räumlichkeiten der angrenzenden Schulen sowie die Schaffung von Dienstleistungs- und Büroflächen den Grundstücken Fl. Nr. 464/4 sowie 464 (teilweise) auf einer Gesamtfläche von ca. 6.160 m².
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nimmt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 2 und Art. 3 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP3) wie folgt Stellung:

1. Einzelhandel

Im SO 1 sollen ein Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelvollsortiment inklusive Getränkesortiment mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 1.400 m² sowie daneben Gastronomieflächen/Café sowie Betriebe des Ladenhandwerks (Bäcker, Metzger) bis zu einer Nutzfläche von insgesamt maximal 250 m² zulässig sein.
Bei dem Lebensmittel-Vollsortimenter handelt es sich h. E. um einen Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken kann). Dieser stellt im Sinne von Ziel 5.3.1 LEP ein Einzelhandelsgroßprojekt dar. Daher sind die Einzelhandelsziele des LEP zu beachten.
Höchberg ist gemäß Ziel 5.3.1 (Lage im Raum) LEP als Grundzentrum ein geeigneter Zentraler Ort für die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekten.
Die Lage wird aufgrund der wesentlichen Wohnanteile, welche direkt an das Grundstück angrenzen und der direkt am Standort befindlichen ÖPNV-Anbindung über die Bushaltestelle „Waldstraße“ als integriert im Sinne von Ziel 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) LEP bewertet.
Die Abschöpfung der sortimentsspezifischen Kaufkraft bleibt deutlich im zulässigen Bereich von Ziel 5.3.3 (Zulässige Verkaufsflächen) LEP.
Gemäß Ziel B IV 2.4.1 RP2 soll für die gesamte Region eine bedarfsgerechte Warenversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft angestrebt werden.
Gemäß Ziel B IV 2.4.1 Abs. 3 RP2 soll in den Grundzentren auf die Erhaltung und den Ausbau des Warenangebots für den allgemeinen, in Teilbereichen auch den gehobenen Bedarf hingewirkt werden.
Durch Errichtung eines Vollsortimenters entsteht für den Hexenbruch ein neuer Nahversorgungs-standort. Das Vorhaben trägt dazu bei, im Sinne der o. g. Regionalplanziele die Warenversorgung im Grundzentrum Höchberg dem Bedarf entsprechend auszubauen.
Fazit: Das Vorhaben entspricht den Einzelhandelszielen des LEP sowie des RP2. Es werden von Seiten der höheren Landesplanungsbehörde sowie vom Sachgebiet Städtebau auch mit Blick auf die Städtebauförderung keine Einwände erhoben.

2. Siedlungsstruktur

Das Vorhaben entspricht Grundsatz 3.1 (Flächensparen) LEP sowie Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) LEP. Hinsichtlich der Siedlungsstruktur werden keine Einwände erhoben.

3. Sport und Freizeit

Durch das Vorhaben sollen Teile der mit Gummigranulat befestigten Sportplatzflächen, welche ganzjährig intensiv für den Freizeit- und Schulsport genutzt werden, als Parkplatz umgewidmet werden. Konkrete Vorstellungen, wie hierfür ein Ausgleich geschaffen werden soll, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen, lediglich eine Skizze mit der Beschriftung „Bolzplatz neu?“.
Gemäß Ziel 9.2 RP2 soll im Nahbereich von Höchberg die Versorgung mit Freisportanlagen verbessert werden.
In diesem Zusammenhang sollte erwogen werden, ggf. an anderer Stelle auf dem Marktgemeindegebiet eine adäquate Freisportanlage zu errichten, ggf. mit ergänzenden Angeboten, die auf dem Gemeindegebiet noch nicht vorhanden sind, wie z.B. ein Volleyballplatz.

4. Hinweise

Bitte lassen Sie uns nach Abschluss die rechtskräftige Fassung des Bebauungsplans „Nahversorgung Hexenbruch" mit Begründung auf digitalem Wege (Art. 30 BayLplG) an folgende E-Mail-Adresse zukommen: poststelle@reg-ufr.bayern.de.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

zu 1. Einzelhandel

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben den Einzelhandelszielen des LEP sowie des RP2 entspricht und aus landesplanerischer Sicht keine Einwände erhoben werden.

zu 2. Siedlungsstruktur

Weiter wird zur Kenntnis genommen, dass das Vorhaben dem Grundsatz 3.1 (Flächensparen) und dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) des LEP entspricht und daher keine Einwände erhoben werden.

zu 3. Sport und Freizeit

Das Gremium nimmt zudem zur Kenntnis, dass gemäß Ziel 9.2 RP2 im Nahbereich von Höchberg die Versorgung mit Freizeitportanlagen verbessert werden soll.
Der Marktgemeinderat hat am 26.03.2019 beschlossen, den angesprochenen „Bolzplatz neu“ noch vor Beginn der Baumaßnahme neu zu errichten und umzugestalten, sodass hier wieder ein Freizeitbetrieb möglich ist. Hierzu wurden vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 09.07.2019 bereits weiterführende Ausführungsbeschlüsse gefasst. Die derzeitige Planung sieht eine annähernd gleich große Spielfläche vor (siehe Skizze).

Planung Ersatzspielfläche (Stand: 09.07.2019):


zu 4. Hinweise

Der rechtskräftige Bebauungsplan wird nach Abschluss des Verfahrens in digitaler Fassung an die Regierung von Unterfranken übersandt.


Ergänzend wird zur Kenntnis genommen, dass die Stellungnahme nur aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung ergeht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

In diesem Zusammenhang bittet Marktgemeinderat Linsenmeyer um Prüfung eines Volleyballspielfeldes im Ortsgebiet.

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3.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt vom 24.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Markt Höchberg beabsichtigt die Errichtung eines Nahversorgungszentrums für den Ortsteil Hexenbruch, die Erweiterung der Räumlichkeiten der angrenzenden Schulen sowie die Schaffung von Dienstleistungs- und Büroflächen den Grundstücken Fl.Nr. 464/4 sowie 464 (teilweise) auf einer Gesamtfläche von ca. 6.160 m².
Der Regionale Planungsverband Würzburg nimmt in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange zu dem im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 2 und Art. 3 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP3) wie folgt Stellung:

1. Einzelhandel

Im SO 1 sollen ein Einzelhandelsbetrieb mit Lebensmittelvollsortiment inklusive Getränkesortiment mit einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 1.400 m² sowie daneben Gastronomieflächen/Café sowie Betriebe des Ladenhandwerks (Bäcker, Metzger) bis zu einer Nutzfläche von insgesamt maximal 250 m² zulässig sein.
Bei dem Lebensmittel-Vollsortimenter handelt es sich h. E. um einen Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der sich nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken kann). Dieser stellt im Sinne von Ziel 5.3.1 LEP ein Einzelhandelsgroßprojekt dar. Daher sind die Einzelhandelsziele des LEP zu beachten.
Höchberg ist gemäß Ziel 5.3.1 (Lage im Raum) LEP als Grundzentrum ein geeigneter Zentraler Ort für die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßprojekten.
Die Lage wird aufgrund der wesentlichen Wohnanteile, welche direkt an das Grundstück angrenzen und der direkt am Standort befindlichen ÖPNV-Anbindung über die Bushaltestelle „Waldstraße“ als integriert im Sinne von Ziel 5.3.2 (Lage in der Gemeinde) LEP bewertet.
Die Abschöpfung der sortimentsspezifischen Kaufkraft bleibt deutlich im zulässigen Bereich von Ziel 5.3.3 (Zulässige Verkaufsflächen) LEP.
Gemäß Ziel B IV 2.4.1 RP2 soll für die gesamte Region eine bedarfsgerechte Warenversorgung der Bevölkerung und Wirtschaft angestrebt werden.
Gemäß Ziel B IV 2.4.1 Abs. 3 RP2 soll in den Grundzentren auf die Erhaltung und den Ausbau des Warenangebots für den allgemeinen, in Teilbereichen auch den gehobenen Bedarf hingewirkt werden.
Durch Errichtung eines Vollsortimenters entsteht für den Hexenbruch ein neuer Nahversorgungs-standort. Das Vorhaben trägt dazu bei, im Sinne der o. g. Regionalplanziele die Warenversorgung im Grundzentrum Höchberg dem Bedarf entsprechend auszubauen.
Fazit: Das Vorhaben entspricht den Einzelhandelszielen des LEP sowie des RP2. Es werden von Seiten des Regionalen Planungsverbandes Würzburg keine Einwände erhoben.

2. Siedlungsstruktur

Das Vorhaben entspricht Grundsatz 3.1 (Flächensparen) LEP sowie Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) LEP. Hinsichtlich der Siedlungsstruktur werden keine Einwände erhoben.

3. Sport und Freizeit

Durch das Vorhaben sollen Teile der mit Gummigranulat befestigten Sportplatzflächen, welche ganzjährig intensiv für den Freizeit- und Schulsport genutzt werden, als Parkplatz umgewidmet werden. Konkrete Vorstellungen, wie hierfür ein Ausgleich geschaffen werden soll, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen, lediglich eine Skizze mit der Beschriftung „Bolzplatz neu?“.
Gemäß Ziel 9.2 RP2 soll im Nahbereich von Höchberg die Versorgung mit Freisportanlagen verbessert werden.
In diesem Zusammenhang sollte erwogen werden, ggf. an anderer Stelle auf dem Marktgemeindegebiet eine adäquate Freisportanlage zu errichten, ggf. mit ergänzenden Angeboten, die auf dem Gemeindegebiet noch nicht vorhanden sind, wie z.B. ein Volleyballplatz.

4. Hinweise

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Regionalplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

zu 1. Einzelhandel

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben den Einzelhandelszielen des LEP sowie des RP2 entspricht und aus regionalplanerischer Sicht keine Einwände erhoben werden.

zu 2. Siedlungsstruktur

Weiter wird zur Kenntnis genommen, dass das Vorhaben dem Grundsatz 3.1 (Flächensparen) und dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) des LEP entspricht und daher keine Einwände erhoben werden.

zu 3. Sport und Freizeit

Das Gremium nimmt zudem zur Kenntnis, dass gemäß Ziel 9.2 RP2 im Nahbereich von Höchberg die Versorgung mit Freizeitportanlagen verbessert werden soll.
Der Marktgemeinderat hat am 26.03.2019 beschlossen, den angesprochenen „Bolzplatz neu“ noch vor Beginn der Baumaßnahme neu zu errichten und umzugestalten, sodass hier wieder ein Freizeitbetrieb möglich ist. Hierzu wurden vom Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 09.07.2019 bereits weiterführende Ausführungsbeschlüsse gefasst. Die derzeitige Planung sieht eine annähernd gleich große Spielfläche vor (siehe Skizze).

Planung Ersatzspielfläche (Stand: 09.07.2019):


zu 4. Hinweise

Ergänzend wird zur Kenntnis genommen, dass die Stellungnahme nur aus Sicht der Regio nalplanung ergeht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 21.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Das Landratsamt Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange in dem o. g. Bauleitplanverfahren gemäß §§ 13a, 13 Abs. 2, 4 Abs.2 BauGB wie folgt Stellung:

1. Bauplanungsrecht

Vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (Höhere Landesplanungsbehörde) bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine Einwände.

Auf die Anmerkung des Lärmschutzgutachters zur Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan wird besonders hingewiesen: „In der Begründung sollte auf mögliche Konflikte nachts am geplanten MI-Gebiet und bezüglich zu schützender Nutzungen im Obergeschoss des Nahversorgungszentrums hingewiesen werden, die im Genehmigungsverfahren zu lösen sind“.

2. Wasserrecht/Bodenschutz

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen das Bauleitplanverfahren keine Bedenken. Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

3. Immissionsschutz

Sachverhalt:
Der Markt Höchberg plant für die langfristige Sicherung der Nahversorgung im Ortsteil Hexenbruch auf dem Parkplatz am Mainlandbad ein Sondergebiet für Einzelhandel und Bildung gemäß § 11 BauNVO mit privater Verkehrsfläche (Parkplatz). Zudem besteht Bedarf für die angrenzenden Schulen (Klassenräume, Mensa).
Des Weiteren sind Dienstleistungs- und Büroflächen vorgesehen. Östlich des Plangebietes befindet sich ein ungenutztes Flurstück, welches Erweiterungsoptionen des Nahversorgungszentrums (NVZ) als MI bietet. Im Flächennutzungsplan wird das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ dargestellt.  Das geplante NVZ liegt im Verbund mit dem angrenzenden Schulzentrum, der Mainlandhalle mit Mainlandbad und Restaurant. Weiter östlich schließt sich das Seniorenzentrum Höchberg mit Pflegeheim, sowie Arztpraxis, Heilpraktiker und Wohnnutzung an. Südwestlich befindet sich auch ein Kindergarten.
Das SO soll in SO1 (Lebensmittel-Vollsortimenter mit Getränken, Bäcker, Metzger, usw.; Tagesgastronomie/Café; Dienstleistungen, Schulräume, Mensa, Arztpraxen, Gesundheitsdienstleister, Büros) und SO2 (2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen; Bestand: Hausmeisterwohnungen) unterteilt werden.
Die wegfallenden, öffentlichen Parkplätze werden neu unter dem Neubau als Garagengeschoss (UG) integriert, welches vom Südosten aus ebenerdig erschlossen wird. Der lärmrelevante Anlieferverkehr für den Lebensmittelmarkt und die übrigen Anbieter soll auf der Westseite des Neubaus erfolgen. Der Kindergarten soll durch eine Lärmschutzwand vor Geräuschen des Lieferverkehrs geschützt werden.
Für die schalltechnische Beurteilung hat das Ingenieurbüro Wölfel eine Schallprognose zum Entwurf des Bebauungsplans erstellt.

Schallprognose:
Zur Beurteilung der auftretenden Lärmimmissionen am Vorhaben (Schallabstrahlung aus dem Gebäude: Einkaufsmarkt-Tagescafé, Parkverkehr (80) – Tiefgarage (40), Einkaufswägen, Anlieferungen und Verladetätigkeiten an der westlichen Seite, Personenaufenthalt, techn. Aggregate südwestliche Seite, Spitzenpegel) wurde eine Schallimmissionsprognose „Bebauungsplan Nahversorgungszentrum Hexenbruch in Höchberg“ des Büros Wölfel Nr. Y0102/007-01.002 vom 14.03.2019 vorgelegt.

Der Gutachter führt in seiner Prognose u. a. Folgendes aus:
Die Geräuschimmissionen wurden nach TA-Lärm berechnet.
Als maßgebende Immissionsorte wurden das Seniorenzentrum (WA), das Wohnhaus auf Flurstück 588/7 (WA), die Ergänzungsfläche 588/8 (MI), die Hausmeisterwohnungen auf den Flurstück 464/4  und 464 (MI) herangezogen.
Eine relevante Lärmvorbelastung durch Gewerbebetriebe ist an den maßgebenden Immissionsorten nicht vorhanden.
Der anlagenbezogene Verkehr auf öffentlichen Straßen wird sofort mit dem übrigen Straßenverkehr vermischt und wird deshalb nicht betrachtet.
Aus den Nutzungen im Obergeschoss des Gebäudes sind nach derzeitigem Kenntnistand keine relevanten Schallemissionen zu erwarten.
Der Parkverkehr in der Tiefgarage durch die Nutzer der benachbarten Anlagen (Schule, Schwimmbad) wird durch die Ansätze für die Tiefgarage abgedeckt.
Die Schallleistungspegel der Parkvorgänge der Tiefgarage werden vollständig an den offenen südlichen Seiten des Gebäudes modelliert.
Es wurden 760 Pkw je Tag auf 16 Stunden bezogen angesetzt.
Für die maßgeblichen Aggregate werden Schallleistungspegel für den Dauerbetrieb als Anforderung definiert, die zudem nicht ton- oder impulshaltig sein dürfen.
Die maßgebenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte werden tagsüber an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) unterschritten.
Nachts kommt es im WA-Gebieten zu eine Überschreitung von bis zu 1 dB(A), an der geplanten MI-Fläche um bis zu 4 dB(A).
Die Überschreitungen sind auf den Parkverkehr auf den offenen Stellplätzen und wenn die Nachtanlieferung des Marktes und des Cafés sowie Parkvorgänge auf den Stellplätzen in derselben Nachtstunde stattfinden, zurückzuführen.
Auch kommt es zu Überschreitung zur Nachtzeit durch Spitzenpegel im WA und MI.

Unter folgenden Bedingungen können die Immissionsrichtwerte auch zur Nachtzeit eingehalten werden:
Kein zeitgleiches Parken und Anlieferverkehr (Lieferverkehr erfolgt üblicherweise vor 06.00 Uhr während Pkw-Parkverkehr eher in der Zeit nach 22 Uhr zu erwarten ist).
Prüfung ob Wohnnutzung im Ergänzung-Plangebiet MI möglich oder notwendig ist und wenn ja, Festlegung der Wohnnutzung.
Für das Bebauungsplanverfahren sind aus schalltechnischer Sicht keine Festsetzungen erforderlich.
In der Begründung sollte auf mögliche Konflikte nachts am geplanten MI-Gebiet und bezüglich zu schützender Nutzungen im Obergeschoss des Nahversorgungszentrums hingewiesen werden, die im Genehmigungsverfahren zu lösen sind. Ggf. ergeben sich dabei weitere Einschränkungen bezüglich der Anlieferungen sowie der Anforderungen an die techn. Aggregate.
Die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens aus schalltechnischer Sicht wird davon nicht berührt.
Für das Genehmigungsverfahren des Nahversorgungszentrums wurden entsprechende Hinweise, die zu berücksichtigen sind, aufgeführt.

Beurteilung:
Die Schallprognose wurde auf Plausibilität geprüft und ist nicht zu beanstanden.
Nach den Isophonenkarten B20 bis B 21 werden auch an den südlich befindlichen Schulen und am südwestlichen Kindergarten zur Tagzeit Beurteilungspegel eines WA-Gebietes eingehalten.
Gegen den Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ bestehen keine Einwände. Die schalltechnische Verträglichkeit des Bauvorhabens ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Hierbei sollten auch die Schulen und der Kindergarten als Immissionsorte berücksichtigt werden.

4. Naturschutz

Keine Stellungnahme bis 10.07.2019.

5. Denkmalschutz

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht werden keine Einwände erhoben. Die im Verfahren zu berücksichtigenden denkmalpflegerischen Belange sind gewahrt. Bitte geben Sie unter den textlichen Hinweisen den vollständigen Text des Art. 8 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) (statt DSchG) an.

6. Gesundheitsamt

Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (wie z. B. Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) werden nicht berührt.
Auch werden insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung gesehen.

7. Kreisentwicklung

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Nahversorgung Hexenbruch" plant der Markt Höchberg die Errichtung eines Nahversorgungszentrums für den Bereich Hexenbruch, um somit die wohnortnahe und fußläufige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs zu gewährleisten. Neben der Nutzung als Nahversorgungs-möglichkeit sollen mit dem Bebauungsplan auch die Erweiterung der angrenzenden Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtung von Büroräumen oder ärztlicher Versorgung bzw. einer Apotheke ermöglicht werden.
Aus Sicht der Kreisentwicklung ist die Sicherstellung einer wohnortnahen und fußläufig erreichbaren Nahversorgung für die Bevölkerung zu begrüßen. Gerade im Ortsgebiet Hexenbruch gibt es seit der Schließung des ehemaligen Supermarktes keine solche Einkaufsmöglichkeit für eine relativ große Anzahl an Einwohnern mehr. Die geplante Maßnahme in Verbindung mit weiteren Daseinsvorsorgeinfrastrukturen kann zu einer deutlichen Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität beitragen.
Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände.

8. Straßenverkehrsbehörde

Keine Stellungnahme bis 10.07.2019.

Beschluss

zu 1. Bauplanungsrecht / Städtebau

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme der Regierung von Unterfranken aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben werden. Die Regierung von Unterfranken hat keine Bedenken gegen die Planung geäußert, da das Vorhaben den Vorgaben von LEP und RP2 entspricht.

Auf den angesprochenen möglichen Lärmkonflikt bei einer Bebauung des nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Nachbargrundstücks östlich der Bayernstraße und dessen Betrachtung im Genehmigungsverfahren wird bereits in der Bebauungsplanbegründung hingewiesen.

zu 2. Wasser- und Bodenschutzrecht

Weiter wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

zu 3. Immissionsschutz
Hinsichtlich der Beurteilung des Bebauungsplanes durch den Immissionsschutz wird vom Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen, dass die Schallprognose plausibel und nicht zu beanstanden ist und gegen den Bebauungsplan keine Einwände bestehen.

Der Hinweis auf die erforderlichen Nachweise der schalltechnischen Verträglichkeit des Bauvorhabens in der Regel Genehmigungsverfahrens sowie die hierbei zu berücksichtigenden Immissionsorte an den Schulen und am Kindergarten wird zur Kenntnis genommen. Dies ist jedoch Gegenstand des Bauvorhabens.

zu 4. Naturschutz

Keine Entgegnung erforderlich.

zu 5. Denkmalschutz

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.
Der textliche Hinweis zum Art. 8 BayDSchG wird wie gefordert ergänzt.

zu 6. Gesundheitsamt

Das Gremium nimmt zur Kenntnis, dass seitens des Gesundheitsamtes keine zu prüfenden Belange betroffen sind und keine negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung gesehen werden.

zu 7. Kreisentwicklung

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass das Vorhaben seitens der Kreisentwicklung begrüßt wird, da die geplante Maßnahme in Verbindung mit weiteren Daseinsvorsorge-Infrastrukturvorhaben der Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität am Hexenbruch dient und dass keine Einwände bestehen.

zu 8. Straßenverkehrsbehörde

Keine Entgegnung erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg vom 12.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) nimmt zum Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" wie folgt Stellung:

1. Bereich Landwirtschaft

Der Geltungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 6.160 m². Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die überplante Fläche ist größtenteils von bebauten Gebieten umschlossen. Landwirtschaftliche Betriebe und Flächen liegen nicht an und werden durch den Bebauungsplan nicht weiter eingeschränkt.

2. Bereich Forsten

Der Bebauung plan "Nahversorgung Hexenbruch" grenzt - nur durch die Waldstraße getrennt – an den benachbarten Wald an. Das AELF Würzburg, Bereich Forsten, weist vorsorglich darauf hin, dass entlang der Waldstraße Gebäude, in denen sich regelmäßig Menschen aufhalten, nicht näher als mit in der Regel 30 m Abstand zum Wald errichtet werden dürfen.

Es besteht Einverständnis mit dem Bebauungsplan.

Beschluss

zu 1. Bereich Landwirtschaft

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass landwirtschaftliche Betriebe und Flächen durch den Bebauungsplan nicht eingeschränkt werden.

zu 2. Bereich Forsten

Weiter wird vom Gremium zur Kenntnis genommen, dass Gebäude, in denen sich regelmäßig Menschen aufhalten, mit mindestens 30 m Abstand zum Wald errichtet werden sollen. Das geplante Gebäude liegt (begrenzt durch die Baugrenze) in mindestens 45 m Abstand zum Waldrand;  der Anregung wurde daher bereits entsprochen.

Ergänzend wird zur Kenntnis genommen, dass seitens des AELF Einverständnis mit dem Bebauungsplan besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 07.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Markt Höchberg möchte mit dem Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ die Grundlage für ein geplantes Nahversorgungszentrum am Siedlungsrand vom Ortsteil Hexenbruch schaffen. Der Geltungsbereich soll als Sondergebiet für Einzelhandel und Bildung festgesetzt werden und umfasst einen Teilbereich des Grundstücks mit der Flurnummer 464 und 464/4 mit einer Fläche von 0,616 ha. Der Geltungsbereich umfasst einen Parkplatz und Teile eines versiegelten Sport- bzw. Bolzplatzes. Auf die derzeitige Entwässerung wird in den Planunterlagen nicht eingegangen. Zur vorgelegten Planung wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:

1. Altlasten

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts in Bayern (BayBodSchVwV) wird diesbezüglich verwiesen.


2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger abzustimmen.
Ein Trinkwasserschutzgebiet liegt unmittelbar neben dem beplanten Bereich. Falls Flächen in diesem Gebiet z. B. als Lagerfläche während der Bautätigkeit genutzt werden, gilt die entsprechende Schutzgebietsverordnung.

3. Abwasserbeseitigung
Der Markt Höchberg ist an das Klärwerk Würzburg angeschlossen, womit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserreinigung sichergestellt ist. In den übermittelten Unterlagen sind kaum Erläuterungen zur geplanten Abwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung des Geltungsbereiches enthalten. Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund der Planänderung der Abwasseranfall von häuslichem Schmutzwasser erhöhen wird, sich aber keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Abwasserentsorgung ergeben werden.
Der geplante Schmutzwasseranschluss an das örtliche Kanalnetz ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen. Es ist sicherzustellen, dass das weiterführende Kanalnetz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist um das anfallende Schmutzwasser aufzunehmen. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.

4. Niederschlagswasser

Laut den eingereichten Planunterlagen soll das Oberflächenwasser von Dach- und Wegflächen über eine belebte Bodenzone oder über offenporige Beläge versickert werden, was im Hinblick auf § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) prinzipiell zu begrüßen ist. Es sollte im Rahmen der Baugrunduntersuchung die Versickerungsfähigkeit des Bodens vor der Errichtung einer Versickerungsanlage überprüft werden. Wir weisen darauf hin, dass der Geltungsbereich an das örtliche Wasserschutzgebiet „Zell am Main“ grenzt. Dem vorsorgenden Grundwasserschutz ist bei der weiteren Planung zur abwassertechnischen Erschließung ein sehr hoher Stellenwert beizumessen.
Bei der weiteren Planung sind die quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise sind zu führen.
Wir gehen davon aus, dass die geplante Versickerung von Niederschlagswasser wasserrechtlich zu behandeln ist.

5. Oberflächengewässer
 
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.

Beschluss

zu 1. Altlasten

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass Verdachtsflächen und Altlasten im Geltungsbereich nicht bekannt sind.

Es wird der folgende textliche Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei Antreffen von Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV (Orientierende Untersuchung) wird verwiesen.

zu 2. Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Zudem wird der Hinweis hierzu zur Kenntnis genommen. Die Trinkwasserversorgung betrifft jedoch die Ausführungsplanung und nicht die im Rahmen der Bauleitplanung zu regelnden Inhalte.
Das außerhalb des Geltungsbereiches liegende Trinkwasserschutzgebiet wird als zeichnerischer Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, damit es bei Planungen im Zusammenhang mit dem Vorhaben, die über den Geltungsbereich hinausgehen sollten, beachtet wird.
Auch der textliche Hinweis Nr. 5 wird entsprechend ergänzt: „…Verschmutzungen des Grundwassers aufgrund der Bauarbeiten sind durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu verhindern. Auf das benachbarte Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnr. 2210612500053, Zell am Main), dessen engere Schutzzone an den Geltungsbereich bzw. die Waldstraße angrenzt, und die entsprechende Schutzgebietsverordnung wird hingewiesen.“

zu 3. Abwasserbeseitigung

Auch der Markt Höchberg geht davon aus, dass sich bezüglich des Aufkommens von Abwasser von häuslichem Schmutzwasser zwar eine Erhöhung, aber keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Entsorgung ergeben werden.

Die Abstimmung des Anschlusses an das örtliche Kanalnetz mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist nicht Inhalt der Bauleitplanung, sondern ist im Rahmen des Bauvorhabens zu klären.
Auch die Ableitung von Fremdwasser ist im Zuge des Verfahrens zu klären.

zu 4. Niederschlagswasser

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers begrüßt wird. Die Prüfung der Versickerungsfähigkeit im Rahmen des Baugrundgutachtens erfolgt im Rahmen des Bauvorhabens und ist nicht Inhalt der Bauleitplanung. Auf das angrenzende Trinkwasserschutzgebiet wird mit der Ergänzung des textlichen Hinweises Nr. 5 hingewiesen.

Auf die Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ wird bereits mit dem textlichen Hinweis Nr. 5 verwiesen.

Die versickerungsfähige Ausführung der Stellplätze ist bereits festgesetzt. Der textliche Hinweis Nr. 5 verweist bereits auf eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung von Niederschlagswasser.

zu 5. Oberflächengewässer

Ergänzend wird zur Kenntnis genommen, dass weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg vom 25.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.
Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das Bauvorhaben.
Die Hinweise zu möglichen Umverlegungen von Einrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das Bauvorhaben.
Weiter wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.
Ein textlicher Hinweis auf den einzuhaltenden Mindestabstand von 2,50 m wurde bereits in die Planzeichnung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg vom 16.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes "Nahversorgung Hexenbruch" bestehen unsererseits grundsätzlich keine Einwände.
Im bzw. am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens, welche im beigefügten Bestandsplan ersichtlich sind.
Hierbei möchten wir speziell auf die vorhandene Hauszuführung für das Anwesen "Rudolf-Harbig-Platz 3" (Mainlandzentrum) hinweisen.
Unter dem Punkt 8 "Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen und Abstandsflächen" des Begründungsentwurfes wird von einem möglichen Gebäudeabstand zwischen dem geplanten Nahversorgungszentrum und der MainlandhalIe von 1,60 m gesprochen, welcher evtl. eine Kollision mit unseren vorhandenen Telekommunikationslinien nach sich ziehen könnte, da diese einen Abstand von ca. 2,30 m zur Mainlandhalle aufweisen (siehe beigefügten Detailplan).
Wir bitten daher, die Baugrenzen dementsprechend anzupassen und verweisen hiermit auf das grundsätzliche Rücksichtnahmegebot bei vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

Zum Zweck der Koordinierung bitten wir um rechtzeitige Mitteilung von Maßnahmen, welche im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass grundsätzlich keine Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen.

Die Hinweise zu vorhandenen Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern das Bauvorhaben selbst.
Bei der Telekommunikationslinie für das Anwesen „Rudolf-Harbig-Platz 2“ handelt es sich um einen Hausanschluss. Im Rahmen der Baumaßnahme wird geprüft, ob die Leitung ggf. geringfügig verlegt werden muss. Allein durch eine Verlegung der Baugrenzen ist eine Kollision mit der Telekommunikationslinie nicht auszuschließen, da die Baugrube in der Regel über die Baugrenzen hinausgeht.
Ein textlicher Hinweis auf den einzuhaltenden Mindestabstand von 2,50 m wurde bereits in die Planzeichnung aufgenommen.
Ergänzend wird vom Gremium zur Kenntnis genommen, dass die Versorgung des Planbereiches über das bestehende Leitungsnetz gesichert ist.
Eine Information über die Koordination von baulichen Maßnahmen im Geltungsbereich ist nicht Inhalt der Bauleitplanung, sondern des Bauvorhabens.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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3.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg vom 20.06.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.8

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Grundsätzlich hat der BUND Naturschutz in Bayern e. V. keine Einwände gegen den Bebauungsplan, da auf diese Weise ein Einkaufsmarkt für die Bevölkerung des Hexenbruchs und von Höchberg errichtet werden kann, ohne dass es zu einer größeren Versiegelung unbebauten Landes kommt.

Wir haben aber Einwände gegen die Umwidmung des Grundstückes auf der anderen Seite der Straße in Richtung Altersheim zu Parkplätzen (an der Bayernstraße gegenüber der derzeitigen Parkplatzeinfahrt zum Mainlandbad). Dieses Grundstück ist bisher Grünfläche und wurde von der Marktgemeinde mit einem Hinweisschild als Bienenweide deklariert. Das Grundstück könnte durch eine ergänzende Bepflanzung stattdessen ökologisch aufgewertet werden; z. B. durch die Pflanzung von drei Bäumen.

Wir halten den Eingriff in die Natur an dieser Stelle aus folgenden Gründen für unnötig:
An der Ecke Waldstraße/Albrecht-Dürer-Straße befinden sich 30 bis 40 Parkplätze, die nur spärlich (gestrige Zählung: 30 freie Parkplätze unter Einbeziehung der für die Baustelle Albrecht-Dürer-Straße freigehaltenen Parkplätze) genutzt bzw. von Wohnmobilen und Anhängern widerrechtlich als Langzeitparkplätze zweckentfremdet werden. Diese Parkplätze befinden sich nur ca. 100 Meter vom geplanten Baugrundstück entfernt und auf sie könnte durch ein Schild auf dem Mainlandparkplatz hingewiesen werden. Zudem befinden sich entlang der Bayernstraße beim Altenheim gemeindeeigene Parkplätze, auf die ebenfalls durch Hinweisschilder hingewiesen werden könnte.

Nachdem dem tegut-Markt vom Markt Höchberg eine größere Zahl von Parkplätzen zur Verfügung gestellt werden und diese in einem gewissen Maße und besonders auch nach 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auch von der Allgemeinheit genutzt werden dürfen und von den jetzigen Parkplätzen am Mainlandzentrum der Großteil erhalten bleibt, weil der tegut-Markt talseitig auf Betonstützen errichtet werden wird, wird es nur eine beschränkte Nachfrage nach weiteren Parkplätzen geben. Diese könnte auch dadurch befriedigt werden, dass die Lehrer der Haupt- und Realschule auf dem Weg, der unterhalb der Parkplatzzufahrt zu den Schulen führt, parken können. Platz ist dort genügend vorhanden.
Falls sich nach einer gewissen Eingewöhnungszeit (ca. 1-2 Jahre) die Notwendigkeit von weiteren Parkplätzen herausstellen sollte, könnten das Grundstück Ecke Waldstraße/Bayernstraße immer noch umgewidmet werden, was wir sehr bedauern würden. Einer sofortigen Umwidmung ohne konkreten Nachweis der Notwendigkeit kann aus der Sicht des Naturschutzes nicht zugestimmt werden.

Beschluss

Es wird vom Marktgemeinderat zur Kenntnis genommen, dass der BUND Naturschutz in Bayern e. V. grundsätzlich keine Einwände gegen den Bebauungsplan hat, da mit dem Vorhaben keine größeren neuen Versiegelungen verbunden sind.

Bei der betreffenden Fläche Fl. Nr. 588/8 handelt es sich grundsätzlich um eine Baulücke im Sinne des § 34 BauGB, sie ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan des Marktes Höchberg (7. Änderung des FNP) als Baugebiet dargestellt und somit besteht ein grundsätzliches Baurecht.

Mit der Einrichtung des Parkgeschosses im geplanten Neubau und der Ausweisung der privaten Stellplätze angrenzend an die Waldstraße kann der Großteil der gegenwärtig bestehenden Stellplätze nach Abschluss der Baumaßnahme wiederhergestellt werden.

Es ist jedoch geplant, das Grundstück Fl. Nr. 588/8 temporär als Stellplatzfläche während der Bauarbeiten zu nutzen. Ergänzend sind die Stellplätze an der Albrecht-Dürer-Straße verfügbar und können genutzt werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Entfernung zu Schulzentrum und Mainlandbad als zu weit empfunden wird. Dem Vorschlag einer Beschilderung des Parkplatzes Albrecht-Dürer-Straße am Mainlandbad, um auf die verfügbaren Stellplätze hinzuweisen, wird gefolgt.
 
Mittel- bis langfristiges Ziel der Gemeinde ist, das Flurstück Fl. Nr. 588/8 als Erweiterungsfläche des Nahversorgungszentrums am Hexenbruch zu entwickeln und hier weitere Bausteine der Daseinsvorsorge zu ergänzen: In der Begründung zum vorliegenden Bebauungsplan, wird in Kapitel 3 „Lage und Charakteristika des Gebietes“ folgendes ausgeführt: „…Östlich des Geltungsbereiches schließt sich die bereits erwähnte ungenutzte Wiesenfläche an, die als Ergänzungsfläche für das Nahversorgungszentrum zu einem späteren Zeitpunkt konkretisiert werden kann…“ Der Zeitpunkt einer Umsetzung ist jedoch noch offen.

Zudem liegen weder die Fläche Fl. Nr. 588/8 noch der Parkplatz an der Albrecht-Dürer-Straße im Geltungsbereich und sind daher keine Regelungsinhalte des Bebauungsplans.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

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3.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch" | Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 3.9

Sachverhalt

Da mit den vorgenannten Beschlüssen keine Änderung des Planes bzw. dessen Anlagen veranlasst ist (lediglich redaktionelle Änderungen/Ergänzungen), kann nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Mit der auf die Beschlussfassung folgenden ortsüblichen Bekanntmachung des Satzun gsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB ist das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Nahversorgung Hexenbruch“ abgeschlossen und die Rechtskraft des Bebauungsplanes herbeigeführt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den vom Büro Wegner Stadtplanung, Tiergartenstraße 4c, 97209 Veitshöchheim ausgearbeiteten Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ vom 11.12.2018 in der Fassung vom 30.7.2019 mit Begründung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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4. Gebührenkalkulation Wasser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 4

Sachverhalt

Grundsätzliches

Die Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind von den Nutzern zu tragen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll (sog. Kostendeckungsgebot). Weiterhin legt das Kostendeckungsprinzip fest, dass das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten soll (sog. Kostenüberschreitungsverbot).
Die laufenden Kosten der Wasserversorgung sind bereits in der mittelfristigen Finanzplanung (bis 2022) des Haushaltsplans 2019 enthalten. Die Abschreibungen und Auflösungen wurden den Anlagennachweisen der Marktgemeinde entnommen.

Gebührenentwicklung

Die Wassergebühr wurde letztmalig zum 01.11.2017 um 35 Cent auf 2,59 €/m³ erhöht. Eine Übersicht über die Gebührenentwicklung gibt folgende Tabelle. Zudem wurde zum 01.11.2011 erstmals eine Grundgebühr auf Wasserzähler in Höhe von 24,00 €/ Jahr eingeführt.

Rechnungsergebnisse der Vorjahre

Nach derzeitiger Rechtslage sind die Rechnungsergebnisse der Vorjahre durch eine periodengerechte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend zu korrigieren. Sich danach ergebende Überdeckungen (Gewinne) müssen innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden. Unterdeckungen können ausgeglichen werden. Die Entscheidung über den Ausgleich obliegt dem Gemeinderat.
Ein Ausgleich von Über- und Unterdeckungen muss durch konkrete Einstellung in künftige Gebührenkalkulationen erfolgen.

Es sind folgende Kostenunter- und -überdeckungen entstanden:

Haushaltsjahr 2018
59.402,59 €
Haushaltsjahr 2017
- 148.577,16 €
Insgesamt
-89.174,57 €


Entwicklung im laufenden Jahr

Das laufende Jahr 2019 wird wieder mit einem hohen Defizit von ca. 100.000 Euro abschließen. Ein Grund hierfür ist die Erhöhung des Wassereinkaufspreises vom Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain um 15 ct pro m³ Wasser seit dem 01.01.2019. Aus diesem Grund soll der letzte Kalkulationszeitraum auf zwei Jahre verkürzt werden.

Gebührenkalkulation

Es ist rechtlich zulässig, dass die Gebührenkalkulation einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren umfasst. Um einigermaßen solide Berechnungsgrundlagen zu erhalten, wurde ein dreijähriger Kalkulationszeitraum gewählt.
Im Kalkulationszeitraum wird mit einer Wassereinkaufsmenge von 500.000 m² und einer Wasserverkaufsmenge von 445.600 m³ gerechnet. In den letzten Jahren stagniert die Wasserverkaufsmenge. Seit dem Jahr 2010 hat sie sich zwischen 423.000 m³ – 457.000 m³ bewegt. Bei steigender Kostenstruktur führt eine gleichbleibende Verkaufsmenge zu höheren Verbrauchsgebühren.
 
Die errechnete Gebührenobergrenze von 2,94 €/m³ wurde für einen mehrjährigen Zeitraum mit Ausgleich der Unterdeckung der letzten Jahre ermittelt. Durch die einheitliche Gebühr für den gesamten Kalkulationszeitraum werden Gebührenschwankungen vermieden.

Bei der Ermittlung der Wassergebühr für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.10.2022 wurden folgende Parameter zu Grunde gelegt:

Kalkulation bei gleichbleibender Grundgebühr

Gesamtdeckungsbedarf A
3.841.330 €
Ergebnis 01.11.2017 – 31.10.2019
89.174 €
Gesamtdeckungsbedarf B:
3.930.504 €


Frischwassermenge (445.600 m³/Jahr x 3 Jahre):
1.336.800 m³
Kostendeckende Gebühr inkl. Ergebnisse der Vorjahre
2,94 €/m³

Alternativberechnung ohne Ergebnisse der Vorjahre

Gesamtdeckungsbedarf A
3.841.330 €


Frischwassermenge (445.600 m³/Jahr x 3 Jahre):
1.336.800 m³
Kostendeckende Gebühr inkl. Ergebnisse der Vorjahre
2,87 €/m³


Kalkulation bei steigender Grundgebühr

Q3
in m³/h
Anzahl in
Höchberg
Gebühr bisher pro Jahr und Zähler
Gebühr neu pro Jahr und Zähler
4
2861
          24,00 €
          30,00 €
10
19
          57,60 €
          72,00 €
16
8
          96,00 €
       120,00 €
25
13
       480,00 €
       600,00 €
63
4
       768,00 €
       960,00 €
100
1
       960,00 €
    1.200,00 €
250
1
    1.440,00 €
    1.800,00 €
Summe
2907
 
 















Gesamtdeckungsbedarf A
3.758.930 €
Ergebnis 01.11.2017 – 31.10.2019
89.174 €
Gesamtdeckungsbedarf B:
3.848.104  €


Frischwassermenge (445.600 m³/Jahr x 3 Jahre):
1.336.800 m³
Kostendeckende Gebühr inkl. Ergebnisse der Vorjahre
2,88 €/m³

Alternativ ohne Ergebnisse der Vorjahre

Gesamtdeckungsbedarf A
3.758.930 €


Frischwassermenge (445.600 m³/Jahr x 3 Jahre):
1.336.800 m³
Kostendeckende Gebühr inkl. Ergebnisse der Vorjahre
2,81 €/m³

Es wird vorgeschlagen, die Gebührenunterdeckung in die Gebührenkalkulation nicht einzustellen und somit nicht auszugleichen.

Fazit

Bei einer prognostizierten jährlichen Abwassermenge von 445.600 m³ und den in der Kalkulation zu Grunde gelegten Einnahmen und Ausgaben ist die derzeitige Gebühr von 2,59 Euro/m³ (netto) nicht mehr kostendeckend. Eine Gebührenerhöhung ist deshalb notwendig. Hauptursächlich hierfür ist die Erhöhung des Wassereinkaufspreises um 15 ct pro m³.

Die weitere Entwicklung der Wassergebühr wird in den Folgejahren vom notwendigen Instand- und Unterhaltungsaufwand als auch von den künftig zu veranschlagenden Wassermengen abhängen. Meist werden nicht alle Maßnahmen, die im Finanzplan vorgesehen sind, umgesetzt. Vor allem aber kann wieder eine Erhöhung des Wassereinkaufspreises vom Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain auf den Markt Höchberg zukommen und negative Auswirkungen auf unsere Wassergebühr haben.

Aus diesen Gründen wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Wassergebühr zum 01.11.2019 zu erhöhen. Entweder verbunden mit einer Grundgebührenerhöhung auf 2,81 Euro/m³ oder bei gleichbleibender Grundgebühr auf 2,87 Euro/m³.

Im Zuge der Satzungsänderung wird des Weiteren vorgeschlagen, die Gebühr für den Bauwasserzähler in Höhe von 60,00 € pro angefangenen Monat zu erheben. Bisher wurde dieser taggenau abgerechnet.

Beschluss

1)        Der Kalkulation der Wassergebühr vom 1.11.2019 bis 31.10.2022 einschließlich der Schätzung der voraussichtlichen Erlöse, Aufwendungen und Wassermengen wird zugestimmt.

2)        Auf den Ausgleich der Kostenunterdeckung der Jahre 2017 bis 2018 wird verzichtet.

3) Die Wassergebühr wird zum 1.11.2019 auf 2,87 Euro/m³ (netto) erhöht. Die Grundgebühr wird nicht erhöht. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung ist wie folgt zu ändern:

Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg
vom ….
(1. Änderungssatzung)


Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:


§ 1

§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt 2,87 Euro pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 9 a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Grundgebühr für jeden angefangenen Monat 60,00 €.

§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. November 2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. Gebührenkalkulation Abwasser

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 5

Sachverhalt

Grundsätzliches

Die Kosten der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung sind von den Nutzern zu tragen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll (sog. Kostendeckungsgebot). Weiterhin legt das Kostendeckungsprinzip fest, dass das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten nicht überschreiten soll (sog. Kostenüberschreitungsverbot).

Die laufenden Kosten der Abwasserbeseitigung sind bereits in der mittelfristigen Finanzplanung (bis 2022) des Haushaltsplans 2019 enthalten. Die Abschreibungen und Auflösungen wurden den Anlagennachweisen der Marktgemeinde entnommen.
Zur Ermittlung der Abwassermenge wird die verkaufte Frischwassermenge als Wahrscheinlichkeitsmaßstab herangezogen. Für die Jahre 2019 bis 2022 wird mit einem Wasserverbrauch von 445.600 m³ gerechnet; dies entspricht dem Durchschnittsverbrauch der vergangenen Jahre.

Zusammen mit dem Sachverständigenbüro Schneider & Zajontz wurde die Benutzungsgebühr für die öffentliche Entwässerungseinrichtung neu kalkuliert.


Gebührenentwicklung

Die Abwassergebühr wurde letztmalig zum 01.11.2016 von 2,45 €/m³ auf 2,80 €/m³ erhöht (MGR 26.07.2016). Eine Übersicht über die Gebührenentwicklung gibt folgende Tabelle:

Die Gebührenerhöhungen erfolgten zum 01.03.2006, zum 01.01.2014 und zum 01.11.2016.


Rechnungsergebnisse der Vorjahre

Nach derzeitiger Rechtslage sind die Rechnungsergebnisse der Vorjahre durch eine periodengerechte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben entsprechend zu korrigieren. Sich danach ergebende Überdeckungen (Gewinne) müssen innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden. Unterdeckungen können ausgeglichen werden. Die Entscheidung über den Ausgleich obliegt dem Gemeinderat.

Es sind folgende Kostenunter- und -überdeckungen entstanden:

Wirtschaftsjahr 2016
-14.909,75 €
Wirtschaftsjahr 2017
108.027,11 €
Wirtschaftsjahr 2018
122.129,25 €
Insgesamt
215.246,61 €

Entwicklung im laufenden Wirtschaftsjahr

Das laufende Wirtschaftsjahr (01.11.2018 – 31.10.2019) schließt voraussichtlich mit einer Überdeckung von ca. 47.000 € ab.


Gebührenkalkulation

Es ist rechtlich zulässig, dass die Gebührenkalkulation einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren umfasst. Um einigermaßen solide Berechnungsgrundlagen zu erhalten, wurde ein dreijähriger Kalkulationszeitraum gewählt.
Im Kalkulationszeitraum wird mit einer Abwassermenge (Bemessungsgrundlage = Wasserverkaufsmenge) von 445.600 m³ gerechnet. In den letzten Jahren stagniert die Wasserverkaufsmenge.

Die errechnete Gebührenobergrenze von 2,75 €/m³ wurde für einen mehrjährigen Zeitraum mit Ausgleich der Überdeckung der letzten Jahre ermittelt. Durch die einheitliche Gebühr für den gesamten Kalkulationszeitraum werden Gebührenschwankungen vermieden.

Bei der Ermittlung der Abwassergebühr für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.10.2022 wurden folgende Parameter zu Grunde gelegt:

Gesamtdeckungsbedarf A
3.888.290 €
Ergebnis 2016 – 2018
215.247 €

Gesamtdeckungsbedarf B:
3.673.043 €


Frischwassermenge (445.600 m³/Jahr x 3 Jahre):
1.336.800 m³
Kostendeckende Gebühr inkl. Ergebnisse der Vorjahre
2,75 €/m³


Fazit

Bei einer prognostizierten jährlichen Abwassermenge von 445.600 m³ und den in der Kalkulation zu Grunde gelegten Einnahmen und Ausgaben sowie dem aufgelösten Überschuss des vorherigen Kalkulationszeitraums ist die derzeitige Gebühr von 2,80 €/m³ zu hoch. Eine Gebührenüberdeckung ist jedoch nicht zulässig. Die Abwassergebühr wäre somit auf 2,75 €/m³ zu senken.

Die weitere Entwicklung der Abwassergebühr wird in den Folgejahren vom   notwendigen Instand- und Unterhaltungsaufwand als auch von den künftig zu veranschlagenden Abwassermengen abhängen.

Aus diesem Grund wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, die Abwassergebühr zum 01.11.2019 auf 2,75 €/ m³ zu senken.

Beschluss

1.) Der Kalkulation der Abwassergebühr vom 01.11.2019 bis 31.10.2022 einschließlich der Schätzungen der voraussichtlichen Erlöse, Aufwendungen und Abwassermengen wird zugestimmt.

2.) Die Kostenüberdeckung der Jahre 2016 bis 2018 wird aufgelöst.

3.) Der Gemeinderat beschließt, die Einleitungsgebühr für die Benutzung der Kläranlage zum 01.11.2019 auf 2,75 €/m³ zu senken. Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist wie folgt zu ändern:



Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Höchberg
vom ….
(1. Änderungssatzung)


Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:


§ 1

§ 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Gebühr beträgt 2,75 Euro pro Kubikmeter Abwasser.


§ 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 1. November 2019 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg1" | Genehmigung des Durchführungsvertrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 6

Sachverhalt

Die Hugburg GmbH (i. G.) - Ärztehaus Höchberg, beabsichtigt die Grundstücke Fl. Nrn. 1 und 1166 und 1127/2 (TF) der Gemarkung Höchberg mit einem Büro- und Geschäftshaus zu bebauen. Um hierfür die bauplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt. Der Marktgemeinderat hat aufgrund dessen in seiner Sitzung am 04.04.2017 die Einleitung des Verfahrens für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ beschlossen.

Das Verfahren zur Bebauungsplanänderung nähert sich nun dem Ende. Zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde ist vor dem Satzungsbeschluss der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu beschließen.

Dieser wird hiermit dem Marktgemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt:

Durchführungsvertrag

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Innenentwicklung
„Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“

zwischen


dem Markt Höchberg,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Stichler,
Hauptstraße 58, 97204 Höchberg
– nachfolgend „Markt“ genannt –


und


der Hugburg GmbH (i. G.) - Ärztehaus Höchberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Roland Breunig,
Bürgerbräu, Gebäude 12, Frankfurter Straße 87, 97082 Würzburg
– nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt –


Zwischen dem Markt und dem Vorhabenträger wird folgender Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen:


Präambel


Der Vorhabenträger beabsichtigt, die Grundstücke Flur Nrn. 1 und 1166 (TF) der Gemarkung Höchberg vom Markt zu erwerben. Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, unmittelbar an der Ortsdurchfahrt der B 27 am „Eingangstor“ zur Ortsmitte. Die Umgebungsbebauung entspricht einem Mischgebiet. Die Grundstücke sind unbebaut und liegen brach.

Der Markt hat großes Interesse an einer Bebauung und Nutzung des Bereiches in einer architektonisch ansprechenden Weise, um so das „Eingangstor“ zur Ortsmitte aufzuwerten und damit zugleich die Attraktivität des Ortes zu steigern.

Der Vorhabenträger beabsichtigt, auf dem Grundstück Flur Nr. 1 der Gemarkung Höchberg die Errichtung eines markanten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit Gastronomie. Auf dem Grundstück Flur Nr. 1166 der Gemarkung Höchberg sollen Stellplätze für das Vorhaben errichtet werden.

Um die bauplanerischen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser vom Markt begrüßten Nutzung zu schaffen, ist die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Areal erforderlich und städtebaulich gewünscht. Hierfür hat der Vorhabenträger einen mit dem Markt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 12 Abs. 1 und § 3a BauGB vorgelegt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13a BauGB beantragt. Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 04.04.2017 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens und die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Der Einleitungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 21.12.2017 ortsüblich bekanntgemacht. Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgte im Zeitraum vom 24.01.2018 bis 28.02.2018 sowie vom 23.04.2019 bis 24.05.2019.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden. Einer Änderung des Flächennutzungsplans bedarf es deshalb nicht. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Mit diesem Durchführungsvertrag wird den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen und der Vorhabenträger übernimmt die Pflicht zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan genannten Maßnahmen gemäß den Regelungen dieses Vertrages:


§ 1 - Vertragsgegenstand

  1.          Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ nach Maßgabe der in § 2 dieses Vertrages benannten Vertragsbestandteile.

  1.          Das Vertragsgebiet ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt; es umfasst die Grundstücke Flur Nrn. 1 und 1166 der Gemarkung Höchberg.



§ 2 - Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind

  • Unterlagen Bauleitplanung, Anlage 1:
-        Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 22.07.2019 und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 24.10.2017 in der Fassung vom 22.07.2019, Begründung  
-        Landschaftsplanerische Beratung in der Fassung vom 12.09.2017,
-        Schallimmissionsprognose in der Fassung vom 31.05.2017,
  • Freiflächengestaltungsplan Stellplätze in der Fassung vom 15.03.2017, Anlage 2
  • Entwurfspläne für das in der Präambel beschriebene Vorhaben (Planungsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrages), Anlage 3


§ 3 - Durchführungsverpflichtung

  1.          Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich dessen Begründung und seiner Anlagen (Anlage 1) sowie entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan Stellplätze (Anlage 2) nach den Regelungen dieses Vertrages auf seine Kosten.

  1.          Der Vorhabenträger legt dem Markt bis spätestens zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Baugenehmigung eine Finanzierungsbestätigung einer von ihm ausgewählten Bank vor. In dieser muss bestätigt sein, dass die Finanzierung des vorbezeichneten Vorhabens des Vorhabenträgers sichergestellt ist. Weitergehende Sicherungen werden diesbezüglich nicht gewünscht.

  1.          Die in § 3 genannten Verpflichtungen können auch durch Dritte erfüllt werden.


§ 4 - Erschließung / Sonstige Maßnahmen

  1.          Das Vertragsgebiet ist zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bereits vollständig über die Hauptstraße und den Winterleitenweg erschlossen im Sinne des § 123 BauGB.

  1.          Ungeachtet dessen, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Herstellung der inneren Erschließungsstraße im Bereich des Grundstückes Flur Nr. 1166 der Gemarkung Höchberg unter Beachtung der bei der Herstellung geltenden technischen Vorschriften und Richtlinien (im nachfolgenden Lageplanausschnitt orange dargestellt); eine Kostenbeteiligung des Marktes hieran erfolgt nicht.

Zur Sicherung der öffentlichen Nutzung der Erschließungsanlage wird diese nach endgültiger Fertigstellung und Abnahme durch den Markt Höchberg öffentlich gewidmet. Dadurch ist die öffentliche Erschließung des anliegenden Grundstückes Flur Nr. 1167 der Gemarkung Höchberg sichergestellt. Der Vorhabenträger und die Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 1167 der Gemarkung Höchberg regeln die Errichtung und Kostenübernahme für den Bau der Straße privatrechtlich in einem eigenen Durchführungsvertrag ohne Beteiligung des Marktes.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Übernahme des Winterdienstes (Räum- und Streupflicht) des momentan noch auf dem Grundstück der Stellplatzanlage liegenden Teils der herzustellenden inneren Erschließungsanlage. Vom Vorhabenträger ist sicherzustellen, dass diese Verpflichtung bei einer Veräußerung des Vorhabengebietes auf den Rechtsnachfolger übergeht.


  1.          Die Versorgung des Vertragsgebietes mit Trinkwasser sowie die Entwässerung sind zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch direkte Lage am bestehenden Netz der Wasserversorgung und der Entwässerungsanlage des Marktes gewährleistet.

Die Erschließung des Vertragsgebietes mit Elektrizität und Gas und Glasfaser ist zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ebenfalls vorhanden. Die genauen Leitungstrassen sind bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erfragen.

Die Versorgung des Planbereiches mit Telekommunikation ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt. Im nördlichen Bereich des Grundstückes Flur Nr. 1 der Gemarkung Höchberg verläuft eine Telekommunikationsleitung der Deutschen Telekom. Zur Sicherung dieses Leistungsrechts ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend mit dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkungeinzutragen.  

  1.          Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 der Entwässerungsatzung des Marktes Höchberg (EWS) vom 27.11.2012 ist anfallendes Niederschlagswasser möglichst auf dem Grundstück zu versickern oder anderweitig zu beseitigen. Nachdem dies aufgrund der vollflächigen Bebauung des Grundstückes Flur Nr. 1 der Gemarkung Höchberg nicht möglich ist, gestattet der Markt Höchberg die Einleitung des Niederschlagswassers in die gemeindliche Entwässerungseinrichtung.

  1.          Auf dem Vertragsgrundstück Flur Nr. 1 der Gemarkung Höchberg befindet sich ein Hochwassereinschöpfbauwerk, welches bei Hochwasser planmäßig das auf der Hauptstraße strömende Oberflächenwasser einschöpft.
Durch die Umsetzung des Bauvorhabens wird der Fließquerschnitt auf Höhe des geplanten Büro- und Geschäftshauses verringert. Hierzu wird auf die Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss des Tiefbauchtechnischen Büro Köhl, Würzburg vom August 2018 verwiesen.
Unter der ungünstigsten Voraussetzung, dass der Einlauf der Bachverrohrung verklaust ist und der komplette Oberflächenabfluss über die Hauptstraße abfließt wird von einem Oberflächenabfluss von 12 m³/s. gerechnet. Es ist dann mit einem Hochwasserstand von 257,97 m üNN, dies entspricht 42 cm über Gelände, zu rechnen. Diese Wassermenge muss von der Hauptstraße ungehindert in das Einschöpfbauwerk auf dem Grundstück Flur Nr. 1 der Gemarkung Höchberg gelangen können.
Hieraus ergeben sich folgende Vorgaben für die geplante Bebauung:
  •          Freihaltung einer lichten Höhe von ca. 55 cm zwischen Einlaufrost des Einschöpfbauwerks und der Unterkante des Gebäudes im Bereich entlang der Hauptstraße
  •          Die Gebäudeunterkante darf minimal bei 258,14 m üNN liegen, Stützen und Wandscheiben sind nur im geringen Umfang zulässig
  •          Auffüllungen des Geländes sind in diesem Bereich nicht zulässig
  •          Zum Schutz der zukünftigen Bebauung vor Überflutung wird für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sowie für Schwellen von Gebäudeöffnungen (Freibord) eine Mindesthöhe von 258,25 m üNN empfohlen.

  1.          Dem Baugrundstück unmittelbar nach Osten benachbart, befindet sich eine Fußgängerbrücke über die B 8. Für die laufende Bauwerksunterhaltung werden regelmäßig Besichtigungsgeräte (Hubsteiger, Gerüst) eingesetzt. Der hierfür zwingend erforderliche Platzbedarf für die Aufstell- und Rangierflächen ist im nachfolgenden Lageplanausschnitt als rot schraffierter Bereich dargestellt. Dieser ist von jeglichem Bewuchs freizuhalten und so zu befestigen, dass eine Befahrung - auch bei feuchten Bodenverhältnissen - möglich ist. Zudem muss die Zugänglichkeit zur Hauptstraße (B 8) gewährleistet sein.
Unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Zugänglichkeit des Steges für Wartungsarbeiten darf die geplante vorgehängte Fassade des Baukörpers oberhalb der notwendigen Arbeitsräume in den Bereich des Wegerechtes hineinragen, wenn:
- gegenüber dem Steg ein Abstand von bis zu 3,00 m vom Steg bis zu einer Höhe von 3,00 m über der Gehwegoberkante des Stegs freigehalten wird und
- gegenüber dem Treppenturm einschließlich des Daches ein Abstand von 1,50 m, jeweils senkrecht vom Bauteil des Turms gemessen, freigehalten wird.

Darstellung der notwendigen Abstände zum Fußgängersteg (Quelle: archicult GmbH)

  1.          Sollten über die in vorgenannten Ziffern benannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für Erschließung, Einrichtung und Nutzung des Vorhabens einschließlich der Anschlüsse an die bestehenden Erschließungsanlagen erforderlich werden, ist der Vorhabenträger zur Herstellung dieser Maßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet.


§ 5 - Zeitliche Durchführung des Vorhabens

  1.          Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag beim Markt für das Vorhaben einzureichen. Er wird spätestens 12 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit der Herstellung der baulichen Anlagen beginnen und diese innerhalb von 36 Monaten fertig stellen und in Betrieb nehmen.
Die Frist verlängert sich um die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, falls die Baugenehmigung durch Dritte im Wege der Anfechtungsklage oder der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angefochten wird. Falls beide Verfahrensarten angestrengt werden, ist das länger dauernde Verfahren maßgebend.

(2)        Die in § 5 Abs. 1 genannten Fristen können auf Antrag des Vorhabenträgers vom Markt verlängert werden. Der Markt entscheidet über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3)        Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Fristen der Markt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben kann (§ 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB). In diesem Fall kann der Vorhabenträger keine Ansprüche gegen den Markt geltend machen.


§ 6 - Kündigung und Anpassung

  1.          Kommt der Vorhabenträger seiner Durchführungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages nicht fristgerecht nach, ist der Markt berechtigt, die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Mit der Aufhebung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann der Markt auch diesen Vertrag fristlos kündigen.

  1.          Unbeschadet von Absatz 1 kann der Markt diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn hinsichtlich des Vermögens des Vorhabenträgers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen sollte.

  1.          Über diese Kündigungsmöglichkeiten hinaus ist eine Kündigung des Vertrages nur möglich, wenn die Ausführung des Vertrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist und auch durch eine Anpassung des Vertrages nicht geheilt werden kann.

  1.          Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  1.          Die Kündigung führt nicht zur Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse und ändert die Kostentragungsregelungen dieses Vertrages nicht. Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln einer Vertragspartei beruhen, sind ausgeschlossen.


§ 7 - Rechtsnachfolge

  1.          Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung des Marktes. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vertragsgerechte Durchführung durch den Wechsel gefährdet ist.

  1.          Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen jedem Rechtsnachfolger bzw. Teilrechtsnachfolger mit entsprechender Weitergabeverpflichtung weiter zu übertragen, solange die Verpflichtungen des Vertrages noch nicht vollständig erfüllt sind.


§ 8 - Anspruchs- und Haftungsausschluss

  1.          Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass der Markt über die Einleitung und Durchführung des Satzungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ein Anspruch auf Einleitung des Satzungsverfahrens oder auf Erlass einer entsprechenden städtebaulichen Satzung wird durch diesen Vertrag jedoch nicht begründet. Gleiches gilt für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Markt verpflichtet sich jedoch zur zügigen Behandlung der Bauleitplanung und der Bauanträge im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

  1.          Eine Inanspruchnahme des Marktes für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans trägt, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Vorhabens- und Erschließungsplan bzw. der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufgehoben wird oder sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass dieser unwirksam bzw. nichtig ist.


§ 9 - Kosten

  1.          Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und seiner Durchführung.

  1.          Der Vorhabenträger erbringt die Planungsleistungen für den Vorhaben- und Erschließungsplan, hier insbesondere die Detailpläne, auf eigene Kosten.

  1.          Mit den Planungsleistungen der Bauleitplanung beauftragt der Markt in eigenem Namen ein oder mehrere qualifizierte Planungsbüros in Abstimmung mit dem Vorhabenträger. Hiervon umfasst ist die Übernahme der Detailpläne des Vorhabensträgers in den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hieraus. Dasselbe gilt für Untersuchungen und Gutachten, so insbesondere die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und die Schallimmissionsprognose.

  1.          Der Vorhabenträger verpflichtet sich, dem Markt die auf die Planungsleistungen für die Übernahme der Detailpläne des Vorhabensträgers in den Vorhaben- und Erschließungsplan entfallenden Kosten auf Anforderung und Nachweis zu erstatten. Des Weiteren trägt der Vorhabenträger die Kosten für notwendige Gutachten (z. B. Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss).

  1.          Im Übrigen trägt der Markt die Planungskosten sowie die Kosten für Untersuchungen selbst. Diese Kostentragung ist gerechtfertigt durch das Interesse des Marktes an einer Bebauung des Vertragsgebietes in einer dem Vorhaben entsprechenden Form, für die auch ohne das konkrete Vorhaben die entsprechenden Planungsleistungen sowie Untersuchungen und Gutachten unabwendbar wären.

  1.          Für den Fall eines Scheiterns des Vorhabens – ungeachtet der Gründe des Scheiterns – verpflichtet sich der Vorhabenträger, dem Markt die tatsächlich entstandenen Kosten für externe Leistungen für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 5 zur Hälfte zu erstatten, sofern und soweit diese die auf Seiten des Vorhabenträgers angefallenen Kosten für externe Leistungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 übersteigen.

  1.          Die Durchführung des Vorhabens einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Stellplätze erbringt der Vorhabenträger auf eigene Kosten.

  1.          Der Vorhabenträger trägt sämtliche in Zusammenhang mit der Planung, der Genehmigung, der Vorbereitung und der Durchführung des Vorhabens anfallenden Kosten.


§ 10 - Wirksamwerden

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.


§ 11 - Salvatorische Klausel

  1.          Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Der Markt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.

  1.          Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages und dem Willen der Vertragsparteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.


Höchberg,                Würzburg,        


Peter Stichler                Roland Breunig
1. Bürgermeister                Geschäftsführer



Nach der Beschlussfassung zum Durchführungsvertrag und den nun folgenden Abwägungsbeschlüssen soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan “Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ als Satzung beschlossen und durch die ortsübliche Bekanntmachung die Rechtskraft herbeigeführt werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat billigt den Durchführungsvertrag (Stand: 30.07.2019) zwischen dem Markt Höchberg und der Hugburg GmbH (i. G.) - Ärztehaus Höchberg, vertreten durch den Geschäftsführer Roland Breunig, Bürgerbräu, Gebäude 12, Frankfurter Straße 87, 97082 Würzburg.

Der Marktgemeinderat ist bei der Fassadengestaltung noch einmal zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.04.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg  1“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 21.12.2017 ortsüblich bekannt gemacht und das weitere Verfahren durchgeführt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes war in der Zeit vom 24.01.2018 bis zum 28.02.2018 sowie vom 23.04.2019 bis einschließlich 24.05.2019 im Rathaus zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegen. Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Anregungen vorgebracht.

Parallel zu den vorgenannten Beteiligungsverfahren wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden über den Bebauungsplanentwurf informiert und um eine Stellungnahme gebeten:

Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen, Einwendungen, Hinweise
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
Keine Anregungen und Hinweise
Landratsamt Würzburg
24.05.2019
TOP 7.1
Staatliches Bauamt, Würzburg
23.04.2019
TOP 7.2
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
23.05.2019
TOP 7.3
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
07.05.2019
TOP 7.4
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
29.04.2019
TOP 7.5
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring
23.04.2019
TOP 7.6
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Landesbund für Vogelschutz, Veitshöchheim
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
„Team Orange“ - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 7.1 bis 7.6 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

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7.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 24.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

1. Allgemein

Im Entwurf der Begründung, Stand 09.04.2019, entspricht der unter Ziff. 1 dargestellte Lageplan nicht der aktuellen Planung zur Unterbringung der Stellplätze. Auf dem dort abgebildeten Lageplan sind auch Stellplätze auf dem Grundstück Fl. Nr. 1124/1 vorgesehen.
Die Darstellung des Geltungsbereichs des Vorhabens- und Erschließungsplans (VEP) unter Ziff. 3 des Entwurfs der Begründung und im Plansatz, beides Stand 09.04.2019, widersprechen sich. Im Plansatz ist der Bereich des Winterleitenwegs (öffentliche Straße) vom Geltungsbereich des VEP eingeschlossen, im Entwurf der Begründung hingegen ausgenommen. Es wird eine einheitliche Darstellung empfohlen.

2. Bauplanungsrecht / Städtebau

Aus technischer Sicht bestehen zur vorliegenden Planung, Stand 09.04.2019, keine Einwände.

3. Wasserrecht / Bodenschutz

Die Gemarkung Höchberg ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet, aber teilweise im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Gewässer III. Ordnung.
Da das zu überplanende Gebiet nicht im Außenbereich liegt, kommt das Planungsverbot des § 78 Abs. 1 WHG nicht zum Tragen. Auf § 78 Abs. 3 WHG wird hingewiesen. Aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet bedarf das spätere konkrete Bauvorhaben jedoch einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Hierauf ist im Bebauungsplan hinzuweisen. Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet sollte nachrichtlich übernommen werden (§ 9 Abs. 6a Satz 1 BauGB.)

Es besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS. Die ordnungsgemäße Erschließung (Abwasserbeseitigung einschließlich Niederschlagswasserbewirtschaftung, sowie die Wasserversorgung) müssen sichergestellt werden.
Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg durch die Gemeinde im Verfahren zu beteiligen.

4. Immissionsschutz

Stellungnahme vom 24.05.2019 (2. Beteiligungsverfahren)

1. Sachverhalt
Der Planer „Wegner Stadtplanung“ hat im Auftrag der Gemeinde Höchberg einen Entwurf des Bebauungsplans „Büro- und Geschäftshaus Winterleitenweg 1“ mit Begründung in der Fassung vom 09.04.2019 vorgelegt. Es wird auf die Stellungnahme vom 14.03.2018 verwiesen.

2. Standort
Der Flächennutzungsplan sieht nördlich des Winterleitenwegs gemischte Bauflächen und Verkehrsflächen (Lage des Geschäftshauses Fl. Nr.1) und südlich des Winterleitenwegs Verkehrsflächen bzw. Wohnbauflächen vor. Hier ist auf den Flurstücken 1166 und 1127/2 eine Stellplatzanlage, zugehörig zum geplanten Geschäftshaus auf einer Wohnbaufläche geplant und kann daher nicht mehr aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

3. Beurteilung
In den eingereichten Planunterlagen sind die Vorschläge für Festsetzungen aus der Stellungnahme vom 14.03.2018 umgesetzt. Bei der teilweisen Neuformulierung hat sich jedoch der Sinn einer Festsetzung geändert: Im Bebauungsplan Nr. 4 Immissionsschutz heißt der Satz 3 „Fenster anderer schutzbedürftiger Räume (z. B. Büroräume) …“ der Satz müsste eigentlich heißen „… Andere schutzbedürftige Räume (z. B. Büroräume), die außerhalb der Bereiche A und B liegen, sind mit einer kontrollierten schallgedämmten Dauerbelüftungsanlage zu versehen…“
Wenn diese Änderung in den Festsetzungen umgesetzt wird, bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Stellungnahme vom 22.02./21.03.2018 (1. Beteiligungsverfahren)

1. Sachverhalt
Der Planer „Wegner Stadtplanung“ hat im Auftrag der Gemeinde Höchberg einen Entwurf des Bebauungsplans „Büro- und Geschäftshaus Winterleitenweg 1“ mit Begründung in der Fassung vom 24.10.2017 vorgelegt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren, weshalb auf die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Nr.1 BauGB verzichtet wurde.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus vor. In den beiden unteren Geschossen ist die Ansiedlung von Gewerbe, beispielsweise Einkaufsläden, Gastronomie, Büros und Arztpraxen geplant. Die beiden oberen Stockwerke sollen zu Wohnzwecken genutzt werden.
Südlich des Geschäftshauses sollen Parkplätze entstehen.

2. Standort
Der Flächennutzungsplan sieht nördlich des Winterleitenwegs gemischte Bauflächen und Verkehrsflächen (Lage des Geschäftshauses Fl. Nr.1) und südlich des Winterleitenwegs Verkehrsflächen bzw. Wohnbauflächen vor. Hier ist auf den Flurstücken 1166 und 1127/2 eine Stellplatzanlage, zugehörig zum geplanten Geschäftshaus auf einer Wohnbaufläche geplant und kann daher nicht mehr aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

3. Beurteilung
Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über das Wohn- und Geschäftshaus mit Parkplatzanlage sind folgende Immissionen, die geeignet sein können, nach Art, Ausmaß und Dauer erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft zu verursachen, relevant:
  1. Lärmimmissionen, die vom Straßenverkehr auf das Geschäftshaus einwirken.
  2. Lärmimmissionen, die vom Gewerbe des Geschäftshauses sowie vom Parkplatz her auf die Wohnungen des Geschäftshauses sowie die umgebende Wohnbebauung einwirken.
Zur Prognose der Lärmsituation liegt ein schalltechnisches Gutachten Nr. Y0102/005-01 vom 31.05.2017 des Büros Wölfel vor. Das Gutachten wurde von Umweltschutzingenieur Herrn Hemmeter bereits auf Plausibilität geprüft. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme per Mail vom 20.07.2017 verwiesen.
In dieser Stellungnahme von Herrn Hemmeter vom 20.07.2017 wird darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Bebauungsplan nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, da kein Gebietscharakter festgelegt wird. Nach Rücksprache mit Frau Becker (Bauamt) hat sich ergeben, dass mit einem „Wohn- und Geschäftshaus“ indirekt der Gebietscharakter als gemischte Wohnfläche festgelegt wird. Es handelt sich also doch um einen qualifizierten Bebauungsplan.
Lärmimmissionen (Nr. 3.1), die vom Straßenverkehr auf das Geschäftshaus im 3. OG einwirken, überschreiten laut schalltechnischer Prognose den Immissionsrichtwert nachts von 50 dB(A) (nach DIN 18005-1) an der Gebäudefassade 5 nicht. An den Gebäudefassaden 4 und 6 wird der Immissionsrichtwert um 1 dB(A) überschritten. An den übrigen Gebäudefassaden wird der Wert deutlich überschritten.
Laut Festsetzung im Bebauungsplan wird die südliche Gebäudefassade entsprechend in Bereich A und Bereich B aufgeteilt. In Bereich A wird der Immissionsrichtwert eingehalten, es können Lüftungsfenster angebracht werden. In Bereich B können Lüftungsfenster nur lärmabgewandt angeordnet werden. An den übrigen Gebäudefassaden dürfen keine Lüftungsfenster angebracht werden. Des Weiteren müssen Aufenthaltsräume von Wohnungen über ein Lüftungsfenster verfügen. Wohnungen können im 3. OG also nur im südlichen Gebäudeteil installiert werden.
In den Festsetzungen nicht erwähnt ist der Einbau einer schallgedämmten Belüftung der Räume im nördlichen Gebäudekomplex. Hier ist es möglich, beispielweise Büros räumlich anzuordnen, die aufgrund der üblichen Nutzung zur Tagzeit von der Einhaltung des Nachtimmissionsrichtwerts ausgenommen sind.
Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1), die von der Stellplatzanlage auf die umgebende Wohnbebauung einwirken, wurden ebenfalls in der Schallprognose vom 31.05.2017 untersucht. Hierfür wurden folgende Immissionsorte gewählt:

Immissionsort
Winterleitenweg
Schutzanspruch
Beurteilungspegel [dB(A)]
IRW (Tag) [dB(A)]
4
WA
45
55
8 N
WA
48
55
8 S
WA
48
55
10
WA
50
55
12
WA
45
55

Nach der Überprüfung der Standorte mit Hilfe des Rauminformationssystems RISBY und der Ortseinsicht am 14.03.2018 besteht mit der Auswahl der Immissionsorte Einverständnis.
Laut Festsetzung wird der Parkplatz zu gewerblichen Zwecken nur zur Tagzeit genutzt. Mit 50 dB(A) ist der Winterleitenweg 10 vom Parkplatzlärm am stärksten belastet. Die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten werden eingehalten.
3.2.2 Vom geplanten Gewerbe im Wohn- und Geschäftshaus gehen keine relevanten Lärmemissionen aus.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan, wenn folgende Festsetzungen ergänzt werden.

Vorschläge zur Ergänzung der Festsetzungen:
  1. Schutzbedürftige Räume wie beispielsweise Büros im nördlichen Gebäudekomplex sind mit ausreichend dimensionierten Dauerlüftungsanlagen auszustatten.
  2. Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz durch die DIN 4109 zu beachten. Aufgrund der in der schalltechnischen Prognose vom 31.5.2017 des Büros Wölfel ermittelten Beurteilungspegel im Tagzeitraum ist nach DIN 4109 an den äußeren Gebäudefassaden von den Lärmpegelbereichen II bis V auszugehen. Nachfolgende Tabelle zeigt die gemäß DIN 4109 (1989) für die Berechnungsebene des 3. OG ermittelten Lärmpegelbereiche und die sich daraus ergebenden erforderlichen Schalldämmmaße R´w,res ´.



Lärmpegelbereich
Gilt für die Fassaden
Mindestens erforderliches Schalldämmmaß
w,res ´ in dB(A)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume oder ähnliches
Mindestens erforderliches Schalldämmmaß
w,res ´ in dB(A)
für Büroräume und ähnliches
II
5
30
30
III
4,6
35
30
IV
3,7
40
35
V
1,2,8,9
45
40


5. Kreisentwicklung

Mit dem vorhabenbezogenen B-Plan beabsichtigt der Markt Höchberg ein seit mehreren Jahren brachliegendes Grundstück direkt an der Abzweigung B27 Richtung Ortskern Höchberg einer Nutzung zuzuführen.
Ermöglicht werden soll durch das Vorhaben die Bebauung mit einem viergeschossigen Büro und Geschäftsgebäude für die Nutzung mit Ladengeschäften, Büros, Gastronomie, Praxen und evtl. Wohnungen.
Das Planungsgebiet umfasst zwei Teilflächen mit einer Gesamtgröße von 0,22 ha. Davon entfallen für das Teilgebiet I (Büro- und Geschäftsgebäude) ca. 840 m² und auf die öffentliche Verkehrs- und Stellplatzfläche ca. 1.315 m².
Durch das Vorhaben schafft der Markt Höchberg die planungsrechtlichen Grundlagen zur Ansiedlung verschiedener neuer Arbeits-, Einkaufs- und Wohnangebote in direkter Innerortslage und trägt damit zur weiteren Belebung des Ortes bei. Dies wird von Seiten der Kreisentwicklung begrüßt.
Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg zur Kenntnis und stellt fest:

zu 1. Allgemein

Dieser Plan dient der Übersicht und stellt auch über den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinausgehende Inhalte dar. Die Darstellung wird in der Planzeichnung angepasst. Dem Hinweis wird somit entsprochen.

zu 2. Bauplanungsrecht / Städtebau

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

zu 3. Wasser- und Bodenschutzrecht

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG wird im Rahmen der Bauausführung beantragt. In der Planzeichnung wird ein Hinweis auf § 78 Abs. 5 WHG unter Ziffer 8 ergänzt. Das Überschwemmungsgebiet wird als Hinweis nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen. Den Hinweisen wird somit entsprochen.

Die weiteren Hinweise werden ebenfalls zur Kenntnis genommen. Die Erschließung erfolgt im Rahmen der Bauausführung.

Das Wasserwirtschaftsamt wurde am Verfahren beteiligt und hat sich auf seine Stellungnahme vom 28.02.2018 bezogen. Hier wurden Anregungen zu den Themen Wasserversorgung, Grundwasserschutz, Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz, Umgang mit Niederschlagswasser, Altablagerungen und dem Überschwemmungsgebiet gegeben.
Aufgrund dieser Hinweise wurde eine Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss“ durch das Tiefbautechnische Büro Köhl, Würzburg durchgeführt. Die daraus resultierenden Vorgaben für die geplante Bebauung:
  • Freihaltung einer lichten Höhe von ca. 55 cm zwischen Einlaufrost des Einschöpfbauwerks und der Unterkante des Gebäudes im Bereich entlang der Hauptstraße
  • Die Gebäudeunterkante darf minimal bei 258,14 m üNN liegen; Stützen und Wandscheiben sind nur im geringen Umfang zulässig
  • Auffüllungen des Geländes sind dort nicht zulässig
  • Zum Schutz der zukünftigen Bebauung vor Überflutung wird für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sowie für Schwellen von Gebäudeöffnungen (Freibord) eine Mindesthöhe von 258,25 m üNN empfohlen.
wurden bereits in der Entwurfsfassung vom 09.04.2019 umgesetzt.

zu 3. Immissionsschutz

zu der Stellungnahme vom 24.05.2019 (2. Beteiligungsverfahren)

Aufgrund der vieleckigen Form des geplanten Gebäudes können bei einzelnen Räumen Fenster an verschiedenen Fassaden angeordnet werden. Daher ist ein Bezug der Räume zu einzelnen Fassaden nicht möglich. Entscheidend für die Lärmimmissionsbelastung ist die Lage der Fenster. Auch die Festsetzung zu den Bereichen A und B bezieht sich auf die Fassaden. Mit der geforderten Änderung würde die Festsetzung unbestimmt, daher wird die bisherige Formulierung beibehalten.

zu der Stellungnahme vom 22.02./21.03.2018 (1.Beteiligungsverfahren)

Die Festsetzung wurde bereits entsprechend umformuliert:
„Fenster anderer schutzbedürftiger Räume (z.B. Büroräume), die außerhalb der Bereiche A und B liegen, sind mit einer kontrollierten schallgedämmten Dauerbelüftungsanlage zu versehen.“ Damit ist klargestellt, dass diese Festsetzung sich auch auf den nördlichen Gebäudekomplex bezieht.

Zu den weiteren Vorschlägen zur Ergänzung der Festsetzungen wird festgestellt:
Zu 1.        Die bisherige Festsetzung wurde bereits zur Klarstellung wie folgt ergänzt: „Fenster anderer schutzbedürftiger Räume (z.B. Büroräume), die außerhalb der Bereiche A und B liegen, sind mit einer kontrollierten schallgedämmten Dauerbelüftungsanlage zu versehen.“
Zu 2.        Die Festsetzung wurde bereits entsprechend ergänzt.

zu 4. Kreisentwicklung

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Kreisentwicklung keine Einwände bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Würzburg vom 23.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.2

Sachverhalt

Stellungnahmen:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 21.02.2018, GZ. S23-4622-23416, die weiterhin Gültigkeit hat.

Stellungnahme vom 21.02.2018:

zur Aufstellung des im Betreff genannten Bebauungsplanes des Marktes Höchberg nimmt das Bauamt wie folgt Stellung:
  1. Dem Baugrundstück unmittelbar nach Osten benachbart, befindet sich eine durch das Staatliche Bauamt Würzburg verwaltete Fußgängerbrücke über die B 8. Das südliche Brückenfeld sowie der Treppenturm verlaufen ohne Abstand zur Grundstücksgrenze. Für die laufende Bauwerksunterhaltung werden regelmäßig Besichtigungsgeräte (Hubsteiger, Gerüst) eingesetzt.
Das geplante Bauvorhaben weist einen Grenzabstand von 3,0 m auf, in Teilbereichen nur ca. 2,0 m. Aufgrund der beengten Verhältnisse werden die Bauwerksprüfungen künftig mit einer Anhänger-Arbeitsbühne durchgeführt, welche zwischen der Brücke und dem Neubau aufgestellt werden muss. Der hierfür zwingend erforderliche Platzbedarf für die Aufstell- und Rangierflächen ist der diesen Schreiben als Anlage beigefügten Zeichnung zu entnehmen. Die Zugänglichkeit zur Hauptstraße (B8) muss dabei gewährleistet sein.
  1. Die Entwässerung des Straßengrundstückes darf nicht beeinträchtigt werden. Die bestehende Straßenentwässerungsanlage ist unverändert zu belassen.
Des Weiteren dürfen der B 8 und ihren Nebenanlagen kein Oberflächen-, Dach- oder sonstige Abwässer jeder Art zugeleitet werden.
Der Bauwerber hat für anderweitige geordnete Entwässerung seines Grundstückes zu sorgen.
  1. Maßnahmen zur Abwendung des Straßenlärms gehen zu Lasten des Bauherrn.
  2. Die Zufahrtsverhältnisse sind aus den Planunterlagen nicht ersichtlich.
    Eine neue Zufahrt und ein neuer Zugang unmittelbar zur B 8 dürfen jedoch nicht angelegt werden. Dies gilt auch für die Dauer der Bauarbeiten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat stellt fest:
zu 1.        Bei einem Ortstermin mit dem Staatlichen Bauamt am 19.07.2019 wurden der notwendige Platzbedarf ermittelt und es wurde die Freihaltung folgender Abstände vereinbart:
  • Freihaltung des festgesetzten Wegerechtes bis zu einer Höhe von 260,70 m üNN (entspricht mindestens 3,0 m über Gelände
  • gegenüber dem Steg: Freihaltung des Wegerechtes in einem Abstand von bis zu 3,0 m vom Steg bis zu einer Höhe von 3,0 m über der Gehwegoberkante des Stegs
  • gegenüber dem Treppenturm einschließlich des Daches: Freihaltung eines Abstandes von 1,5 m, jeweils senkrecht vom Bauteil des Turms gemessen
Die Bebauungsplanfestsetzungen werden entsprechend redaktionell ergänzt.
zu 2.        Die Entwässerung erfolgt unabhängig von der Straßenentwässerung der B8.
zu 3.        Für die Abwendung des Straßenverkehrslärms werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen.
zu 4.        Die Erschließung erfolgt vom Winterleitenweg aus.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 23.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.3

Sachverhalt

Stellungnahme:

Zu der Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 28.02.2018 (4-4622-WÜ147-2046/2018) Stellung genommen. Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Außerdem besteht mit der vorgelegten Ergänzungsuntersuchung zur Hochwasserfreilegung Einverständnis.

Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Stellungnahme vom 28.02.2018

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

Die abwassertechnische Erschließung des Planungsbereiches ist im Mischsystem vorgesehen.
Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist um das hinzukommende Abwasser aufzunehmen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 55 Abs. 2 WHG die abwassertechnische Erschließung grundsätzlich im Trennsystem erfolgen soll. Aufgrund dessen halten wir eine Prüfung für erforderlich, ob das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und Stellplatzflächen sowie Gehwegen getrennt behandelt werden kann.

3. Umgang mit Niederschlagswasser
 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen nicht mit häuslichem Abwasser durchmischt und von der örtlichen Kanalisation ferngehalten werden. Bevorzugt ist die Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone anzustreben. Aber auch die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist eine denkbare Lösungsvariante. Da sich der Kühbach in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben befindet bietet sich der Anschluss von Niederschlagswasser an. Der Bach ist in diesem Bereich verrohrt und verläuft im Straßenbereich.
Die Stellplatzanlage soll mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden, damit eine teilweise Versickerung des Niederschlagswassers erfolgen kann. Die Maßnahme wird von wasserwirtschaftlicher Seite befürwortet. Das dort nicht zur Versickerung gebrachte Niederschlagswasser sollte ebenfalls (wie das Niederschlagswasser der Dachflächen) getrennt abgeleitet werden und nicht der Mischwasserkanalisation zugeführt wer
Des Weiteren wird der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Sammlung und Nutzung zur Bewässerung der Grünanlagen ausdrücklich begrüßt.
Bei einer weiteren Planung im Trennsystem sind dann die quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise sind zu führen. Bei einer anzunehmenden Dachfläche von ca. 840 m² und einer Stellplatzfläche von 1.200 m² gehen wir davon aus, dass eine wasserrechtliche Behandlung notwendig wird.

4. Altablagerungen

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Oberflächengewässer

Der Kühbach im Markt Höchberg ist zwecks Hochwasserschutz des Baugebietes „Mehle II“ 1998 von der Gemeinde ausgebaut worden. Laut Erläuterungsbericht der Genehmigungsunterlagen und des Plangenehmigungsbescheids des LRA Würzburg wurde der Ausbau des Kühbachs zusammen mit der Bemessung des Einschöpfbauwerks und der Verrohrung auf ein HQ100-Abfluss von 12 m³/s ausgelegt.
Ergänzend zum Ausbau des Kühbachs wurde für den Fall einer Verklausung (Verstopfen) von Einschöpfbauwerk und Verrohrung ein Überschwemmungsgebiet für den verrohrten Teil des Kühbachs ermittelt und festgesetzt (s. Anlage festgesetztes Überschwemmungsgebiet). Die Einzugsgebietsverhältnisse des Kühbaches im Bereich von Höchberg (hängiges Gelände) können bei extremen Niederschlagsereignissen und Starkniederschlägen zu Abflussspitzen führen, die entweder bei Überlastung oder Verklausung zu Hochwasserabfluss im Bereich der Hauptstraße führen können. Eine ausreichende Vorwarnzeit zur Ergreifung von mobilen Schutzmaßnahmen und zur Evakuierung gibt es nicht. Das Baugebiet „Mehle II“ wurde deshalb zur Sicherheit hochwasserangepasst geplant. Das heißt, die Bebauung sollte nach unseren Informationen auf die Höhe des Hochwasserspiegels bei Verklausung plus Sicherheitszuschlag (0,20 m) hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Auch das Büro- und Geschäftshaus im Winterleitenweg 1 ist hochwasserangepasst zu planen und auszuführen. Ein Teil des nördlich beplanten Flurstücks (1/0) liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Da das Überschwemmungsgebiet im Bereich des Winterleitenwegs endet und für den weiteren Verlauf des Kühbachs nicht ermittelt wurde, empfehlen wir folgende Schritte für das weitere Vorgehen:
- Festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Umgriff des Bebauungsplanes überprüfen, ermitteln und ergänzen
- Bürogebäude daraufhin hochwasserangepasst planen und bauen
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Klimaveränderungen auch größere, als das den Ermittlungen zugrunde gelegte 100jährliche Hochwasser auftreten können.

Beschluss

Vom Marktgemeinderat wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Ergänzungsuntersuchung zur Hochwasserfreilegung Einverständnis besteht.

zu 1: Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Trinkwasserversorgung betrifft jedoch die Ausführungsplanung und nicht die im Rahmen der Bauleitplanung zu regelnden Inhalte.

zu 2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

In der aktuellen hydraulischen Überrechnung des Kanalnetzes ist die Fl. Nr. 1 bereits mit einem Versiegelungsgrad von 90 % angesetzt. Dies wird auch vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als ausreichend betrachtet.

Zu 3. Umgang mit Niederschlagswasser

Durch eine Dachbegründung kann das Regenwasser gedrosselt dem Kühbach zugeführt werden. Eine Dachbegrünung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die versickerungsfähige Ausführung der Stellplätze ist bereits festgesetzt, lediglich die Flächen der Fahrspuren werden über den vorhandenen Mischwasserkanal entwässert, somit werden voraussichtlich weniger als 1.000 m² versiegelte Fläche an eine Versickerungsanalage angeschlossen wodurch keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

zu 4. Altablagerungen

Der Hinweis auf 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird zur Kenntnis genommen.

zu 5. Überschwemmungsgebiet

Es wurde eine „Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss, Tiefbautechnisches Büro Köhl, August 2018“ durchgeführt um die notwendigen Vorgaben für eine hochwasserangepasste Bauweise des geplanten Gebäudes zu erreichen und insbesondere der Hochwasserabfluss von der Hauptstraße über das vorhandene Einschöpfbauwerk nicht zu verschlechtern.
Unter der ungünstigsten Voraussetzung, dass der Einlauf der Bachverrohrung verklaust ist und der komplette Oberflächenabfluss über die Hauptstraße abfließt wird von einem Oberflächenabfluss von 12 m³/s. gerechnet. Es ist mir einem Hochwasserstand von 257,97 m üNN, dies entspricht 42 cm über Gelände, zu rechnen. Diese Wassermenge muss von der Hauptstraße ungehindert in das Einschöpfbauwerk auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 gelangen können. Hieraus ergeben sich folgende Vorgaben für die geplante Bebauung:
  • Freihaltung einer lichten Höhe von ca. 55 cm zwischen Einlaufrost des Einschöpfbauwerks und der Unterkante des Gebäudes im Bereich entlang der Hauptstraße
  • Die Gebäudeunterkante darf minimal bei 258,14 m üNN liegen, Stützen und Wandscheiben sind nur im geringen Umfang zulässig
  • Auffüllungen des Geländes sind dort nicht zulässig
  • Zum Schutz der zukünftigen Bebauung vor Überflutung wird für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sowie für Schwellen von Gebäudeöffnungen (Freibord) eine Mindesthöhe von 258,25 m üNN empfohlen.
Damit werden die wasserwirtschaftlichen Anforderungen berücksichtigt und der Anregung wird Rechnung getragen.
Eine Neuberechnung ist zurzeit noch nicht erforderlich. Die berechnete Hochwasserspiegellage kann für das Bauvorhaben angenommen werden. Das geplante Bürogebäude ist also mit einem Sicherheitszuschlag von 25 cm hochwasserangepasst zu planen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die vorliegenden 12 cbm/s auf dem Flurstück nach wie vor schadlos abgeleitet werden. Erst bei weiterführenden Planungen im Kühbachgrund sind ergänzende Planungen und Erweiterung des Überschwemmungsgebietes erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg vom 07.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.4

Sachverhalt

Stellungnahme vom 07.05.2019:

Aus Sicht der Mainfrankennetze bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die öffentlichen Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortslagen müssen lt. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG beleuchtet werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Herrn Klopf (0931 361085) oder Herrn Kraus (0931 361779) in Verbindung
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg sind nicht betroffen.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 30.01.2018, die weiterhin Ihre Gültigkeit hat.

Stellungnahme vom 30.01.2018

Aus Sicht der Mainfrankennetze bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Im Bereich Ihrer Maßnahme kann es aufgrund unserer vorhandenen Versorgungseinrichtungen zu Beeinträchtigungen bei der Bauausführung kommen. Eventuell erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind vor Ort zu im Detail klären. Ansprechpartner hierfür ist Herr Weide.
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege, so sind diese zu beleuchten. Ansprechpartner sind Herr Klopf und Herr Kraus.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden. dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis , dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden ebenfalls zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.

Aufgrund des Bebauungsplans werden keine neuen öffentlichen Verkehrswege veranlasst. Daher ist keine zusätzliche Straßenbeleuchtung erforderlich. Die Baugrundstücke sind bereits über bestehende und somit bereits beleuchtete Verkehrswege erschlossen.

Die Hinweise zu möglichen Umverlegungen von Einrichtungen betreffen nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.

Ein textlicher Hinweis zu den Merkblättern wurde bereits in die Planzeichnung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom, Würzburg vom 29.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.5

Sachverhalt

Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu dem Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:

Gegen den Bebauungsplan „Büro- und Geschäftshaus Höchberg I Winterleitenweg 1“ bestehen unsererseits grundsätzlich keine Einwände.
In bzw. am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens (siehe Bestandsplan).
Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Bebauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb bitten wir, unserer Belange wie folgt zu berücksichtigen und in den Bebauungsplan mit aufzunehmen:
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen. Dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.
Nach dem Planentwurf verlaufen im nördlichen Bereich des Flurstücks 1, Gemarkung Höchberg, Telekommunikationsleitungen unseres Unternehmens.
Zur Sicherung der Telekommunikationsversorgung bitten wir deshalb, diesen Bereich als mit einem Leitungsrecht zugunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn als zu belastende Fläche festzusetzen.
Diese Kennzeichnung alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung jedoch nicht. Deshalb muss ihn einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch mit folgendem Wortlaut „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Telekom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend mit dem Recht auf Errichtung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung“ erfolgen.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Es ist erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Hierzu bieten wir Ihnen bzw. der Baufirma eine kostenfreie Auskunft im Internet über das System TAK (Trassenauskunft Kabel: https://trassenauskunft-kabel.telekom.de/html/index.html). Weiterhin besteht die Möglichkeit, diesbezügliche Auskünfte auch unter der Mailadresse maitlo: planauskunft.sued@telekom.de bzw. über Fax 0391 /580213737 zu erhalten.
Bitte teilen Sie und rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen.

Die Hinweise zu vorhandenen Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.

Unter 7.2 der textlichen Hinweise ist wird bereits auf das Merkblatt hingewiesen. Dem Hinweis wurde somit bereits entsprochen.

Der Hinweis auf die Leitungen der Telekom und deren Sicherung wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Durchführungsvertrages geregelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring vom 23.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiet in Verbindung.
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebiets Ihrer Kostenanfrage bei.

Beschluss

Der Marktgemeinderat nimmt den Hinweis zur Kenntnis; dieser betrifft jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung sowie die Bauausführung selbst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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7.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 7.7

Sachverhalt

Da mit den vorgenannten Beschlüssen keine Änderung des Planes bzw. dessen Anlagen (Begründung) veranlasst ist (lediglich redaktionelle Änderungen/Ergänzungen), kann nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.

Mit der auf die Beschlussfassung folgenden ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB ist das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ abgeschlossen und die Rechtskraft des Bebauungsplanes herbeigeführt.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, den vom Büro Wegner Stadtplanung, Tiergartenstraße 4c, 97209 Veitshöchheim ausgearbeiteten Bebauungsplan „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ vom 24.10.2017 in der Fassung vom 22.07.2019 mit Begründung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn | 14. Änderung des Flächennutzungsplanes - Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 8

Sachverhalt

Der Gemeinderat Waldbüttelbrunn hat am 01.07.2019 die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes Waldbüttelbrunn beschlossen. Anlass und Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen in Waldbüttelbrunn, einer neuen Straßenverbindung zwischen der Staatsstraße 2298 und der Industriestraße. Der wirksame Flächennutzungsplan stellt Flächen für die Landwirtschaft dar, daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Auszug aus dem Flächennutzungsplanentwurf:


Der Markt Höchberg wird nun gemäß § 2 Abs. 2 BauGB frühzeitig über die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes unterrichtet und um Stellungnahme gebeten.

Da die Belange des Marktes Höchberg durch die oben genannte Änderung nicht beeinträchtigt wird, empfiehlt die Verwaltung, der Gemeinde Waldbüttelbrunn mitzuteilen, dass keine Bedenken bestehen.  

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, bei der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Waldbüttelbrunn im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB keine Einwände zu erheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bauleitplanung der Gemeinde Waldbüttelbrunn | Aufstellung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 4.2" mit 2. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesäcker 3" - Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 9

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 01.07.2019 hat sich der Gemeinderat Waldbüttelbrunn für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.2“ und die 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Kiesäcker 3“ ausgesprochen. Anlass und Ziel der Aufstellung bzw. Änderung ist die Ausweisung von neuen Gewerbeflächen in Waldbüttelbrunn. Es ist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) geplant. Zudem soll eine Straßenverbindung zwischen der Staatsstraße 2298 und der Industriestraße hergestellt werden.

Auszug aus dem Bebauungsplanentwurf:


Der Markt Höchberg wird nun gemäß § 2 Abs. 2 BauGB am Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung der genannten Bebauungspläne beteiligt und um Stellungnahme gebeten.

Seitens der Verwaltung werden keine Gründe für die Geltendmachung von Einwendungen gesehen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Kiesäcker 4.2“ sowie bei der 2. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Kiesäcker 3“ im Rahmen der Beteiligung der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB keine Einwände zu erheben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

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10. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.07.2019 ö 10

Sachverhalt

1. Bürgermeister Peter Stichler informiert die Mitglieder des Marktgemeinderates über die Einladung der Gemeinde Waldbüttelbrunn zum Grenzgang am Sonntag, den 18.8.2019 um 13.30 Uhr, Treffpunkt ist im Rathaushof von Waldbüttelbrunn.

Die Verwaltung informiert über die Belegung der Wohnungen für anerkannte Flüchtlinge und sozialschwache Familien im Rahmen des Wohnungspaktes Bayern Säule I Am Klettenrain 24.

Weiterhin erläutert die Verwaltung auf Nachfrage von Marktgemeinderat Walter Feineis aus der Sitzung des Marktgemeinderates am 28.5.2019 die Notwendigkeit von sogenannten Freilauf- bzw. Auslaufflächen für Hunde.

Die Verwaltung weist auf den Antrag der Bürgerinitiative „Höchberg Leiser“ zur Verkehrssituation in der Hauptstraße hin. Der Antrag vom 12. Juni 2019 wird den Mitgliedern des Marktgemeinderates noch zur Kenntnis übermittelt.

Weiterhin erläutert die Verwaltung den aktuellen Sachstand bezüglich des Chlorzusatzes im Leitungswasser und das damit verbundene Schreiben der Verwaltung vom 17.7.2019 an den Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain und das Gesundheitsamt Stadt- und Landkreis Würzburg.

Die Änderung der Postzustellung am Ortsteil Frankenwarte wird den Mitgliedern des Marktgemeinderates erläutert.

Auf Nachfrage zur Kindergartenbelegung weist die Verwaltung darauf hin, dass der Marktgemeinderat nach dem Bezug des Anwesens „Am Klettenrain 24“ im Herbst aktuelle Belegungszahlen erhält.

Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther informiert über den Antrag des Verschönerungsvereins Höchberg zur Aufstellung eines Bücherschrankes im Ortskern.

Marktgemeinderat Walter Feineis weist darauf hin, dass die Standhaftigkeit der kurz vor dem Ortsschild zu Würzburg im Winterleitenweg im Böschungsbereich 10 stehenden Fichten anzuzweifeln ist. Aus Sicht der Verwaltung ist hier das Straßenbauamt Würzburg betroffen, die Eigentumsverhältnisse am Grundstück werden geklärt.

Weiterhin weist Marktgemeinderat Walter Feineis auf die Kennzeichnung der Obstbäume hin. Der Vorschlag zur Kennzeichnung wurde in einer der letzten Sitzungen des Marktgemeinderates gemacht. Die Verwaltung erläutert hierzu, dass die Kennzeichnung bereits durch die Gärtner des Bauhofes angelaufen ist.

Weiterhin weist Marktgemeinderat Walter Feineis auf die ausgetrockneten Bäume auf den Ausgleichsflächen „Am Wiesenweg“ hin.

Marktgemeinderat Timo Koppitz erwähnt die schlechte Ausleuchtung des Gehweges im Bereich der Würzburger Straße zwischen dem Fußgängersteg und dem Anwesen Scheder. Die Verwaltung wird diesen Hinweis prüfen.

Weiterhin verweist Marktgemeinderat Timo Koppitz wiederholt auf den durch eine private Baumaßnahme stark verschmutzten Gehweg in der Via Bastia hin. Die Verwaltung wird dies nochmals prüfen. Ebenso werden in diesem Zusammenhang in der Via Bastia die in den Gehweg überhängenden Dornensträucher erfasst und die Grundstückseigentümer zum Rückschnitt aufgefordert.

Marktgemeinderat Walter Feineis bittet die Verwaltung noch um Prüfung der Schäden durch ein privates Bauvorhaben in der Straße „Gänsweide“. Betroffen sind der Straßenbelag und das Treppengeländer.

Marktgemeinderat Markus Linsenmeyer bittet die Verwaltung im Bereich der Gabelung des Rübezahlweges um Prüfung der Hausnummerierung. Diese wäre offensichtlich falsch angebracht.

Datenstand vom 13.09.2019 11:55 Uhr