Datum: 09.04.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-012; Dachsanierung durch Neuerrichtung Satteldach mit Kniestock auf dem Grundstück Fl.Nr. 1418/1, Greinbergweg 48, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB
1.2 Rohde + Partner GBR, Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-013; Abbruch eines Einfamilienhauses und Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage (Mittelgarage) auf dem Grundstück Fl.Nr. 443, Florian-Geyer-Weg 6, § 34 BauGB
1.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-014; Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1200/79, Alte Steige 24, § 34 und § 30 BauGB
2 Gebäudemanagement: Anwesen Hauptstraße 85
3 Vergabe der Kanal TV-Untersuchung 2019 TV-Untersuchung des Abflussgebietes "Mehle I bis Hauptstraße"
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Planes "Nahversorgung Hexenbruch" als Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) | Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
5.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 16.02.2018
5.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Schreiben vom 22.02.2018 und 21.03.2018
5.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Schreiben vom 28.02.2018
5.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 30.01.2018
5.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom AG, Würzburg, Schreiben vom 19.01.2018
5.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Kabel Deutschland Holding AG (Vodafone), Unterföhring, Schreiben vom 20.02.2018
5.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Memmelsdorf, Schreiben vom 26.02.2018
5.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, Schreiben vom 10.11.2017
5.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); "Mehle II - Familiengerechtes Bauen" - Grenzwiederherstellung und vereinfachte Umlegung
7 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 1
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1.1. Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-012; Dachsanierung durch Neuerrichtung Satteldach mit Kniestock auf dem Grundstück Fl.Nr. 1418/1, Greinbergweg 48, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Arbeiten für die Erschließung des Baugebiets „Greinbergweg“ werden zurzeit durchgeführt. Die Fertigstellung ist für ca. Ende 2019/Anfang 2020 geplant. Die Antragsteller beantragen einen Vorbescheid für die Dachsanierung durch Neueinrichtung Satteldach mit Kniestock und beantragen eine Abweichung von den Abstandsflächen.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Das Schreiben der Antragsteller vom 16.02.2019 wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben. Darin wird mitgeteilt, dass sie zum einen eine Abweichung von den Abstandsflächen beantragen und dass die Nachbarn von Fl.Nrn. 1418/2 und 1417/1 dem Antrag ohne Übernahme von Abstandsflächen zugestimmt haben.

- Bei Prüfung des Antrags wurde festgestellt, dass diese Unter-schrift/Zustimmung in den Unterlagen fehlt.

- Das bestehende Wohnhaus liegt ca. zur Hälfte außerhalb der Baugrenzen und somit wird das neugeplante Dachgeschoss auch zur Hälfte außerhalb der Baugrenze geplant.

- Aus der Planung ist zu entnehmen, dass die Abstandsflächen in westlicher Richtung auf einer Breite von 8,85 m ca. 54,3 cm bis 20,8 cm auf dem Nachbargrundstück liegen.

- Von der Verwaltung wurde festgestellt, dass eine Flachdachgaube geplant ist. Flachdachgauben sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan unzulässig. Zulässig sind Giebel-, Walm-, Schlepp- und Dreiecksgauben.

Beschluss

Dem Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines neuen Satteldaches, ca. zur Hälfte außerhalb der Baugrenzen, wird zugestimmt.

Mit der erforderlichen Befreiung für die Errichtung von Flachdachgauben besteht Einverständnis.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Nachbarbeteiligung nicht vorliegt und über die erforderliche beantragte Abweichung von den Abstandsflächen das Landratsamt Würzburg entscheiden muss. Der Markt Höchberg stimmt einer erforderlichen Abweichung der Abstandsflächen zu.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das gemeindliche Einvernehmen erst nach Fertigstellung der Erschließungsarbeiten erteilt werden kann, da erst zu diesem Zeitpunkt eine gesicherte Erschließung vorhanden ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.2. Rohde + Partner GBR, Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-013; Abbruch eines Einfamilienhauses und Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage (Mittelgarage) auf dem Grundstück Fl.Nr. 443, Florian-Geyer-Weg 6, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 1.2

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber beantragt nach Abbruch des bestehenden Wohnhauses den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage. Insgesamt sind 9 Wohneinheiten geplant.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die angrenzenden Nachbarn (Fl.Nrn. 442 und 443/2) haben den Bauantrag unterzeichnet.

- Dachform und Dachneigung fügen sich in die bestehende Umgebung ein.

- Die Stellplätze werden gemäß der gültigen Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg geplant und nachgewiesen. Es ist beabsichtigt, eine Tiefgarage mit 18 Stellplätzen und einen weiteren Stellplatz neben der Einfahrt zur Tiefgarage zu errichten.

- Die Geschossigkeit mit EG und einem OG sowie ausgebautem Dachgeschoß (kein Vollgeschoss) entspricht der umliegenden Bebauung. Im Haus 1 sollen fünf Wohnungen und im Haus 2 weitere vier Wohnungen errichtet werden.

- Die Freifläche über der Tiefgarage soll intensiv begrünt werden. Die Abstandsflächen sowie die zulässige Grenzbebauung der Tiefgarage sollen separat durch das Landratsamt Würzburg geprüft wer den.

Nach Aussage der Planer (Büro Kauer-Brodmeier-Peter) wird derzeit noch ein entsprechender Brandschutznachweis erstellt und nachgereicht.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauantrag zuzustimmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dem Bauantrag zuzustimmen. Das Landratsamt Würzburg wird gebeten, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Abstandsflächen (Art. 6 BayBO), den Brandschutz sowie die Erforderlichkeit des Baus eines Kinderspielplatzes (Art. 8 BayBO) zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-014; Neubau eines Doppelhauses mit Garagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 1200/79, Alte Steige 24, § 34 und § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant auf dem Grundstück den Bau eines Doppelhauses mit zwei Wohneinheiten.
Der Bauantrag wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht. Aufgrund der Tatsache, dass das Bauvorhaben jedoch im Bereich des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Gänsweide“ liegt, kann ein solches Verfahren nicht durchgeführt werden; es ist ein „normales“  Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Der Antrag wird deshalb in der heutigen Sitzung des Bau- und Umweltausschuss behandelt.

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Die angrenzenden Nachbarn (Fl.Nr. 1200/78) haben den Bauantrag unterschrieben.

- Dachform, Dachneigung und Fristrichtung entsprechen dem Bebauungsplan.

- Das Gelände wurde in Bezug auf die Höheneinstellung gemäß dem Bebauungsplan talseits der Straße eingestellt.

- Die Stellplätze werden gemäß der gültigen Stellplatzsatzung des Marktes Höchberg geplant und nachgewiesen.

- Eine Einfriedung ist nach den Plänen nicht geplant. Für den Fall, dass eine solche errichtet werden soll, wird auf die entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen.

- Lt. Bebauungsplan sind I bis II Vollgeschosse zulässig. Vom Bauwerber wurde der Nachweis erbracht, dass das Dachgeschoss sowie das Kellergeschoss (Gartengeschoss) keine Vollgeschosse sind.

- GRZ und GFZ werden gemäß Bebauungsplan bzw. BauNVO eingehalten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Bauantrag zuzustimmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dem Bauantrag zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Gebäudemanagement: Anwesen Hauptstraße 85

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 2

Sachverhalt

Das gemeindeeigene Anwesen Hauptstraße 85 wurde 1955 erbaut und befindet sich in einem altersgemäßen und teilweise verbrauchten Zustand.

Der Verwaltung ging für die Wohnung Nr. 5 im 2. Obergeschoss rechts eine Mietvertragskündigung zum 01.05.2019 ein.

Der momentane Mieter bezog die Wohnung zum 01.11.2005. Er übernahm den Wohnraum ohne große Renovierungsarbeiten im Vorfeld von seinem Vormieter. Dieser hat in der Wohnung einige eigenständige Änderungen bezüglich Decken- und Bodenbelägen vorgenommen. Diese sind leider verbraucht, nicht mehr zeitgemäß sowie in keinem guten Zustand und müssen dringend erneuert werden. Das Bad der Wohnung ist noch im Original Zustand wie bei Erstbezug und Bedarf einer gründlichen Sanierung.

An der alten und nicht mehr zulässigen Elektroverteilung sowie an der Gasheizung und der Warmwasserversorgung wurde bisher nichts verändert. In der ca. 65 m² großen 3 Zimmerwohnung sind derzeit lediglich Wohn- und Esszimmer sowie das Bad über stationäre Einzelraum-Gasöfen beheizt. Die Warmwasserversorgung im Bad erfolgt über einen alten Gasdurchlauferhitzer, in der Küche über einen alten E-Boiler.

Im Objekt Hauptstraße 85 wurden in den vergangenen Jahren bereits die Wohnungen Nr. 6 im 2.OG links (2006) sowie Nr. 3 im 1.OG rechts (2014) grundlegend saniert und modernisiert.

Die Verwaltung schlägt vor, eine umfangreiche Sanierung der freigewordenen Wohnung Nr. 5 im 2.OG rechts durchzuführen und die schon begonnene Zug-um-Zug-Sanierung der zukünftig freiwerdenden Wohnungen im Haus weiterzuführen, analog des Anwesens Bergstraße 5. Bei den einzelnen Sanierungen ist stets auf den festgelegten Kostenrahmen zu achten.

Im konkreten Fall stehen für die o. g. Wohnung, Hauptstraße 85, 2.OG rechts folgende Sanierungsmaßnahmen an:

  • Erneuerung der kompletten Elektroinstallation inkl. E-Verteilung
(inkl. neuer Zuleitung aus dem Keller)
  • Erneuerung der Wasser- und Heizungsinstallation
(inkl. neuer Hauptwasserleitung im Treppenhaus)
  • Einbau einer Gasetagenheizung mit Heizkörpern (Gastherme)
inkl. Warmwasseraufbereitung für Bad und Küche
  • Erneuerung Badezimmer
(Sanitärinstallation, neue Sanitärgegenstände und Fliesenarbeiten)
  • notwendige Putz,- Stuck- und Trockenbauarbeiten
  • Maler,- Tapezier- und Lackierarbeiten
  • Erneuerung der Bodenbeläge und Sockelleisten
(Design PVC Boden)
  • Schreinerarbeiten - Einbau von neuen Türen und Zargen
(Zimmertüren und Wohnungseingangstüre)
  • Umbau der Wasserverteilung, Einbau Zwischenzähler für Wohnung

Für die o. g. Arbeiten werden die verschiedenen Gewerke gemäß VOB auf Grundlage der freihändigen Vergabe ausgeschrieben und Angebote für die geplanten Sanierungsarbeiten eingeholt.

Die geschätzten Kosten belaufen sich hierfür auf rund 50.000,00 €.

Die Verwaltung schlägt vor, die o. g. Sanierungsmaßnahmen der Wohnung Nr. 5 – 2.OG rechts mit einem Kostenrahmen von brutto ca. 50.000,- Euro durchzuführen und die Aufträge nach erfolgter Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Seitens des Bau- und Umweltausschusses wird im Zuge der Beratung nachgefragt, ob bei dieser Maßnahme nicht auch Gewerke von den Mitarbeitern des gemeindlichen Bauhofes ausgeführt werden können, sofern hierfür erforderliche Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Von der Verwaltung wird hierzu festgestellt, dass kleinere Arbeiten (Ausräumen, vorbereitende Arbeiten, etc.) von gemeindlichen Mitarbeitern ausgeführt werden, jedoch die Aufträge für die Hauptgewerke an externe  Firmen vergeben werden. Die Gründe hierfür liegen zum einen in der Wirtschaftlichkeit und zum anderen in der hohen Auslastung des Bauhofes.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die o. g. Sanierungsmaßnahmen der Wohnung Nr. 5 – 2.OG rechts mit einem Kostenrahmen von brutto ca. 50.000,- Euro durchzuführen und die Aufträge nach erfolgter Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Vergabe der Kanal TV-Untersuchung 2019 TV-Untersuchung des Abflussgebietes "Mehle I bis Hauptstraße"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 3

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.11.2013 wurde die Verwaltung ermächtigt, turnusgemäß Arbeiten zur Kanaluntersuchung gemäß der Eigenüberwachungsverordnung (EÜV) auszuschreiben.

Für das Jahr 2019 umfassen die Arbeiten das Abflussgebiet „Mehle I bis Hauptstraße“. Die Kanaluntersuchungs-Arbeiten wurden wie folgt ausgeschrieben:

Art der Ausschreibung
Beschränkt
Zur Abgabe eines Angebots
aufgeforderte Firmen
7
Eröffnungstermin
14.03.2019
Abgegebene Angebote
4
Auszuschließende Angebote
keine
In der Wertung verbleibende Angebote
4
Vergabevorschlag
Kirsch + Sohn
Weißensteinstraße 32-34
97737 Gemünden
Vergabesumme
65.771,30 €

Vom Bau- und Umweltausschuss wurde diesbezüglich nachgefragt, wie denn der Zustand der Gesamtkanalisation in Höchberg zu bewerten ist und mit welcher durchschnittlichen Summe die Sanierung eines Kilometers Kanal veranschlagt wird. Weiter wurde gefragt, ob bereits das gesamte Kanalnetzt im Ortsgebiet erstmals befahren wurde.
Die Verwaltung wird zu den Anfragen in der nächsten Sitzung des Bau- und Umweltausschusses kurz Stellung nehmen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die Vergabe der TV-Untersuchung 2019 an die Firma Kirsch + Sohn, Weißensteinstraße 32-34, 97737 Gemünden zu den Preisen und Bedingungen des Angebotes vom 27.02.2019 mit einer geprüften Bruttoangebotssumme von 65.771,30 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Planes "Nahversorgung Hexenbruch" als Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) | Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 4

Sachverhalt

Die Behandlung des Tagesordnungspunktes wird auf die Bau- und Umweltausschusssitzung am 07.05.2019 vertagt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 04.04.2017 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 21.12.2017 ortsüblich bekannt gemacht und das weitere Verfahren durchgeführt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes war deshalb in der Zeit vom 24.01.2018 bis einschließlich 28.02.2018 im Rathaus zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegen. Seitens der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme vorgebracht, welche unter TOP 5.8 beschlussmäßig zu behandeln ist.

Parallel hierzu wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 16.01.2018 über den Bebauungsplanentwurf informiert und um eine Stellungnahme bis zum 28.02.2018 gebeten:

Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen/ Bedenken
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
16.02.2018
TOP 5.1
Landratsamt Würzburg
22.02.2018 und 21.03.2018      TOP 5.2
Staatliches Bauamt Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
28.02.2018
TOP 5.3
Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
31.01.2018
TOP 5.4
Deutsche Telekom AG, Würzburg
19.01.2018
TOP 5.5
Kabel Deutschland Holding AG, Unterföhring
20.02.2018
TOP 5.6
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ, München
26.02.2018
TOP 5.7
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Landesbund für Vogelschutz, Veitshöchheim
Keine Äußerung innerhalb der Frist

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 5.1 bis 5.7 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

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5.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 16.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit dem vorliegenden Bauleitplanentwurf sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Büro- und Geschäftshaus sowie einer Garagen- und Stellplatzanlage geschaffen werden. Der Planumgriff umfasst insgesamt 0,2 ha.
Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde erhebt in ihrer Eigenschaft als Träger öffentlicher Belange gegen den im Betreff genannten Bauleitplanentwurf nach Prüfung im Hinblick auf die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB und Berücksichtigungspflicht von Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 3 und 4 BayLplG in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) und dem Regionalplan der Region Würzburg (RP2) keine Einwendungen.

Hinweise:
Nach dem hiesigen Planungs- und Bestandskartenwerk betrifft auch der Maintal- Radwanderweg das Gebiet des Bauleitplanentwurfes; daher sollte, falls nicht bereits geschehen, auch die zuständige Stelle bei der Aufstellung des Bauleitplans beteiligt werden.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass aus landesplanerischer Sicht keine Einwände erhoben werden und die Stellungnahme nur aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung ergeht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird durch die Radroute D Route 9 (Weser-Alpen) gequert, dieser verläuft entlang des Winterleitenwegs. Es ist keine Veränderung am Straßenraum geplant, deswegen entsteht durch die Ausweisung des Bebauungsplans keine Veränderung für Radfahrer gegenüber der vorhandenen Situation.
Zwischen Steg und geplantem Gebäude wird zudem eine Wegeverbindung zur Hauptstraße über eine Vereinbarung im Durchführungsvertrag freigehalten und gesichert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Schreiben vom 22.02.2018 und 21.03.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bauplanungsrecht / Städtebau (Schreiben vom 21.03.2018)

Am nördlichen Orteingang der Marktgemeinde Höchberg, soll im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf einer bisher brachliegenden Fläche ein Büro-, Wohn-, und Geschäftshaus entstehen. Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist für die Grundstücke zum einen „M“ = gemischte Baufläche und „überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen“ aus, im Bereich der geplanten Stellplatzanlage „W“ = Wohnbaufläche und „überörtliche u. örtliche Hauptverkehrsstraßen“. Im Norden verläuft die Bundesstraße 8, im Osten befindet sich die Brücke als Übergang der Bundesstraße zum nördlichen Teilbereich der Marktgemeinde Höchberg im Süden und Westen beginnt die innerörtliche Bebauung.
Der Bebauungsplan entwickelt sich damit nicht vollständig aus dem Flächennutzungsplan.
Laut Begründung handelt es sich um ein Verfahren nach §13a BauGB.
Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Allgemein:
Es wird angeraten, die Baugrenzen, bei denen sich über die überbaubaren Grundstücksflächen größere oder geringere Abstandsflächen ergeben, zu vermaßen (siehe hierzu Kommentar Simon/Busse Art. 6 BayBO Rdnr. 311), wenn über den Bebauungsplan die Abstandsflächen geregelt werden sollen. Bei nicht eindeutiger Festsetzung der „Außenwand“ ist weiterhin Art. 6 BayBO anzuwenden.
Das gleiche wird für die „Fläche für Garagen und Stellplätze“ empfohlen, sollten hier auch über die Festsetzungen die Abstandsflächen geregelt werden. Hier wird empfohlen ggfs. mit einer Baulinie eine Grenzbebauung bauplanungsrechtlich eindeutig zu regeln.
Laut Kommentar Simon/Busse zu Art. 6 BayBO Rdnr. 320 ist in der Begründung des Bebauungsplanes darzulegen, ob und inwieweit mit den Festsetzungen, durch die die Höhe der Gebäude und gleichzeitig auch die Abstandsflächen festgelegt werden, die bauaufsichtlichen Anforderungen einerseits und die darüber hinausgehenden städtebaulichen Ziele andererseits erreicht werden.
Es wird empfohlen das in der Begründung mit aufzunehmen.

Textliche Festsetzungen
2.1        Es wird zur Eindeutigkeit empfohlen in den besonderen Nutzungszweck auch das nach 2.1 zulässige Wohnen mit aufzunehmen. (Büro-, Wohn-, und Geschäftshaus).
Zur Klarstellung wird empfohlen folgende Änderung vorzunehmen:
Zulässig sind:
1. …..
2. Nur im Erdgeschoss sind zusätzlich zu Punkt Nr. 1 noch Einzelhandelbetriebe (nicht großflächig) und Schank-, und Speisewirtschaften zulässig.
3. Nur im 2. und 3. Obergeschoss sind zusätzlich zu Punkt Nr. 1 noch Wohnungen zulässig.
„Die Nutzung der von Gewerbetreibenden und deren Kunden (siehe Nutzungen der Nr. 1 und 2) belegten…..“
Außerdem wird empfohlen noch z. B. mit aufzunehmen „Die Einhaltung der zeitlichen Begrenzung der Stellplätze ist durch entsprechende Maßnahmen wie z. B. Schranken durch den Gewerbetreibenden sicherzustellen.“
3.        Es wird zur Klarstellung empfohlen folgendes zu ergänzen:
„Die Oberkante von Attika oder Dachhaut (in Bereichen ohne Attika).….“
4.        Es wird empfohlen die Zeichnung auf die im Text Bezug genommen wird (Abbildung) entsprechend auch direkt an der Zeichnung zu beschriften (z. B. Abbildung 1).
Da aus der Zeichnung Abgrenzungen der Bereiche A und B vorgenommen werden, wird empfohlen diese nicht unter „Zeichnerische Hinweise“ aufzuführen, sondern in die Festsetzungen mit aufzunehmen. Außerdem wird angeraten die Abgrenzung der Bereiche A und B eindeutig zu vermaßen.
Weiterhin wird empfohlen eine konkrete Nachweismethode für das Ausreichen der in der Klammer aufgeführten Schallschutzmaßnahmen „… (z. B. durch bauliche Maßnahmen wie….)“ zu ergänzen.
Für die Einhaltung der Immissionsschutzrechtlichen Vorgaben wird auf die Stellungnahme und Festsetzungsvorschläge des Immissionsschutzes verwiesen, diese sind entsprechend der Vorgaben umzusetzen, da ansonsten bauplanungsrechtlich Bedenken bezüglich der Festsetzung der Art der Nutzungen bestehen.
Hierzu wird außerdem empfohlen den Nachweis der Einhaltung im Antragsverfahren der laut Stellungnahme Immissionsschutz vorgeschlagenen „Festsetzung Nr. 2“ noch zu ergänzen.
5.        Es wird geraten noch einen Systemschnitt ähnlich wie einer in der Begründung aufgeführt wurde (ST 01) mit den festgesetzten Maßen zu ergänzen. Weiterhin wird zur besseren Abgrenzung empfohlen die Fläche eindeutig in der Planzeichnung zu vermaßen.

Denkmalschutz

Im Verfahren berücksichtigenden denkmalschutzrechtlichen Belange sind gewahrt. Zusätzliche Hinweise oder Anmerkungen sind nicht veranlasst.


Immissionsschutz (Schreiben vom 21.03.2018)

1. Sachverhalt:
Der Planer „Wegner Stadtplanung“ hat im Auftrag der Gemeinde Höchberg einen Entwurf des Bebauungsplans „Büro- und Geschäftshaus Winterleitenweg 1“ mit Begründung in der Fassung vom 24.10.2017 vorgelegt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren, weshalb auf die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Nr.1 BauGB verzichtet wurde.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sieht ein viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus vor. In den beiden unteren Geschossen ist die Ansiedlung von Gewerbe, beispielsweise Einkaufsläden, Gastronomie, Büros und Arztpraxen geplant. Die beiden oberen Stockwerke sollen zu Wohnzwecken genutzt werden.
Südlich des Geschäftshauses sollen Parkplätze entstehen.

2. Standort:
Der Flächennutzungsplan sieht nördlich des Winterleitenwegs gemischte Baufläche und Verkehrsfläche (Lage des Geschäftshauses Fl. Nr.1) und südlich des Winterleitenwegs Verkehrsfläche bzw. Wohnbaufläche vor. Hier ist auf den Flurstücken 1166 und 1127/2 eine Stellplatzanlage, zugehörig zum geplanten Geschäftshaus auf einer Wohnbaufläche geplant und kann daher nicht mehr aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

3. Beurteilung:
Bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans über das Wohn- und Geschäftshaus mit Parkplatzanlage sind folgende Immissionen, die geeignet sein können, nach Art, Ausmaß und Dauer erhebliche Belästigungen in der Nachbarschaft zu verursachen, relevant:
  1. Lärmimmissionen, die vom Straßenverkehr auf das Geschäftshaus einwirken.
  2. Lärmimmissionen, die vom Gewerbe des Geschäftshauses sowie vom Parkplatz her auf die Wohnungen des Geschäftshauses sowie die umgebende Wohnbebauung einwirken.
Zur Prognose der Lärmsituation liegt ein schalltechnisches Gutachten Nr. Y0102/005-01 vom 31.05.2017 des Büros Wölfel vor. Das Gutachten wurde von Umweltschutzingenieur Herrn Hemmeter bereits auf Plausibilität geprüft. In diesem Zusammenhang wird auf die Stellungnahme per Mail vom 20.07.2017 verwiesen.
In dieser Stellungnahme von Herrn Hemmeter vom 20.07.2017 wird darauf hingewiesen, dass es sich beim vorliegenden Bebauungsplan nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handelt, da kein Gebietscharakter festgelegt wird. Nach Rücksprache mit Frau Becker (Bauamt) hat sich ergeben, dass mit einem „Wohn- und Geschäftshaus“ indirekt der Gebietscharakter als gemischte Wohnfläche festgelegt wird. Es handelt sich also doch um einen qualifizierten Bebauungsplan.

3.1 Lärmimmissionen, die vom Straßenverkehr auf das Geschäftshaus im 3. OG einwirken, überschreiten laut schalltechnischer Prognose den Immissionsrichtwert nachts von 50 dB(A) (nach DIN 18005-1) an der Gebäudefassade 5 nicht. An den Gebäudefassaden 4 und 6 wird der Immissionsrichtwert um 1 dB(A) überschritten. An den übrigen Gebäudefassaden wird der Wert deutlich überschritten.
Laut Festsetzung im Bebauungsplan wird die südliche Gebäudefassade entsprechend in Bereich A und Bereich B aufgeteilt. In Bereich A wird der Immissionsrichtwert eingehalten, es können Lüftungsfenster angebracht werden. In Bereich B können Lüftungsfenster nur lärmabgewandt angeordnet werden. An den übrigen Gebäudefassaden dürfen keine Lüftungsfenster angebracht werden. Des Weiteren müssen Aufenthaltsräume von Wohnungen über ein Lüftungsfenster verfügen. Wohnungen können im 3. OG also nur im südlichen Gebäudeteil installiert werden.
In den Festsetzungen nicht erwähnt ist der Einbau einer schallgedämmten Belüftung der Räume im nördlichen Gebäudekomplex. Hier ist es möglich, beispielweise Büros räumlich anzuordnen, die aufgrund der üblichen Nutzung zur Tagzeit von der Einhaltung des Nachtimmissionsrichtwerts ausgenommen sind.

3.2.1 Lärmimmissionen, die von der Stellplatzanlage auf die umgebende Wohnbebauung einwirken, wurden ebenfalls in der Schallprognose vom 31.05.2017 untersucht. Hierfür wurden folgende Immissionsorte gewählt:

Immissionsort
Winterleitenweg
Schutzanspruch
Beurteilungspegel [dB(A)]
IRW (Tag) [dB(A)]
4
WA
45
55
8 N
WA
48
55
8 S
WA
48
55
10
WA
50
55
12
WA
45
55

Nach der Überprüfung der Standorte mit Hilfe des Rauminformationssystems RISBY und der Ortseinsicht am 14.03.2018 besteht mit der Auswahl der Immissionsorte Einverständnis.
Laut Festsetzung wird der Parkplatz zu gewerblichen Zwecken nur zur Tagzeit genutzt. Mit 50 dB(A) ist der Winterleitenweg 10 vom Parkplatzlärm am stärksten belastet. Die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten werden eingehalten.

3.2.2 Vom geplanten Gewerbe im Wohn- und Geschäftshaus gehen keine relevanten Lärmemissionen aus.
Aus der Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan, wenn folgende Festsetzungen ergänzt werden.

Vorschläge zur Ergänzung der Festsetzungen:
  1. Schutzbedürftige Räume wie beispielsweise Büros im nördlichen Gebäudekomplex sind mit ausreichend dimensionierten Dauerlüftungsanlagen auszustatten.
  2. Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens sind die Anforderungen an den baulichen Schallschutz durch die DIN 4109 zu beachten. Aufgrund der in der schalltechnischen Prognose vom 31.5.2017 des Büros Wölfel ermittelten Beurteilungspegel im Tagzeitraum ist nach DIN 4109 an den äußeren Gebäudefassaden von den Lärmpegelbereichen II bis V auszugehen. Nachfolgende Tabelle zeigt die gemäß DIN 4109 (1989) für die Berechnungsebene des 3. OG ermittelten Lärmpegelbereiche und die sich daraus ergebenden erforderlichen Schalldämmmaße R´w,res ´.
Lärmpegelbereich
Gilt für die Fassaden
Mindestens erforderliches Schalldämmmaß R´w,res ´ in dB(A)
für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Unterrichtsräume oder ähnliches
Mindestens erforderliches Schalldämmmaß
w,res ´ in dB(A)
für Büroräume und ähnliches
II
5
30
30
III
4,6
35
30
IV
3,7
40
35
V
1,2,8,9
45
40


Wasser- und Bodenschutzrecht

Keine Einwände.

Naturschutz

Durch die Situation des § 13a BauGB sind die Belange der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung nicht zu prüfen.
Ohne eigene Ortseinsicht wird mitgeteilt, dass die in den textlichen Hinweisen unter 6. dargestellten Maßnahmen des Artenschutzrechtes nach fachlichem Verständnis geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbote zu vermeiden, wenn diese Hinweise als textliche Festsetzungen Bestandteil des Bebauungsplans werden.

Beschluss

zu Bauplanungsrecht / Städtebau

zu Allgemein:
Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass der Flächennutzungsplan im Zuge der Berichtigung im Rahmen der anstehenden Gesamtfortschreibung angepasst wird.
Die Vermaßung der Baugrenzen wird im Bereich der Fl. Nr. 1 ergänzt, damit wird der Anregung entsprochen.
Im Bereich der Garagen und Stellplätze (Fl. Nr. 1166) sind die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten, die Festsetzung Ziffer 5 „Flächen für Garagen und Stellplätze“ wird entsprechend ergänzt. Für die Errichtung von Grenzgaragen gilt Art. 6 Abs. 9 BayBO.
Ziffer 7 „Bauweise und Abstandsflächen“ der Begründung wird hinsichtlich der städtebaulichen Zielsetzung sowie der Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung ergänzt. Da das Grundstück vollständig von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben ist, werden nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt.

zu Textliche Festsetzungen Ziffer 2.1:
Die textlichen Festsetzungen werden gemäß dem Vorschlag des Landratsamtes zur Klarstellung angepasst, damit ist keine Änderung der zulässigen Nutzungen verbunden.

zu Textliche Festsetzungen Ziffer 3
Die textlichen Festsetzungen werden gemäß dem Vorschlag des Landratsamtes zur Klarstellung angepasst, damit ist keine Änderung der zulässigen Nutzungen verbunden.

zu Textliche Festsetzungen Ziffer 4
Die Anordnung der Abbildung auf dem Plan wird zur Klarstellung entsprechend des Vorschlags des Landratsamtes direkt der textlichen Festsetzung zugeordnet, damit wird diese eindeutig den Festsetzungen zugeordnet. Die Vermassung wird ergänzt.
Auf die Nachweismethode ist unter Ziffer 4 der textlichen Hinwiese bereits hingewiesen, für eine Festsetzung der Nachweismethode gibt es keine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB.
Die Anregungen zum Immissionsschutz werden im Zusammenhang mit der fachtechnischen Stellungnahme gewürdigt.

zu Textliche Festsetzungen Ziffer 5
Der Schnitt dient der Erläuterung der Planung bzw. des Vorhabens, dieser ist nicht Gegenstand der Festsetzungen, diese ergeben sich aus der Planzeichnung in Verbindung mit den textlichen Festsetzungen Ziffer 5 „Flächen für Garagen und Stellplätze“.

zu Denkmalschutz

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

zu Immissionsschutz

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass die nachfolgend aufgeführten Festsetzungen entsprechend umformuliert werden:
„Fenster anderer schutzbedürftiger Räume (z. B. Büroräume), die außerhalb der Bereiche A und B liegen, sind mit einer kontrollierten schallgedämmten Dauerbelüftungsanlage zu versehen.“ Damit ist klargestellt, dass diese Festsetzung sich auch auf den nördlichen Gebäudekomplex bezieht.

zu 1. Vorschläge zur Ergänzung der Festsetzungen: Die bisherige Festsetzung wird zur Klarstellung wie folgt ergänzt: „Fenster anderer schutzbedürftiger Räume (z. B. Büroräume), die außerhalb der Bereiche A und B liegen, sind mit einer kontrollierten schallgedämmten Dauerbelüftungsanlage zu versehen.“
zu 2. Die Festsetzung wird ebenfalls entsprechend ergänzt.

zu Wasser- und Bodenschutzrecht

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Naturschutz

Es liegt die Rechtsauffassung vor, dass „auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nur solche Festsetzungen zulässig sind, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen auferlegen, sind daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht zulässig“.
So können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden, wenn sie dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beitragen, d. h. einen Flächenbezug aufweisen und entsprechend darstellbar sind.
Bei den unter Ziffer 6. der Hinweise den genannten Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich jedoch um reine „Handlungsanweisungen“ bzw. Empfehlungen für die Bauherrnschaft (wie bauzeitliche Beschränkungen, bauvorbereitende Maßnahmen, Dokumentationspflichten etc.), mit deren Umsetzung sichergestellt wird, dass Verstöße gegen das Artenschutzrecht vermieden werden.
Insofern wird die Übernahme in die textlichen Festsetzungen nicht als erforderlich und zudem nicht als rechtskonform angesehen.
Die artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes gelten unmittelbar, unabhängig von der kommunalen Bauleitplanung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Schreiben vom 28.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Von der Planung ist kein Trinkwasserschutzgebiet oder Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwasserversorgung betroffen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

Die abwassertechnische Erschließung des Planungsbereiches ist im Mischsystem vorgesehen.
Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z.B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist um das hinzukommende Abwasser aufzunehmen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist. Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Wir weisen darauf hin, dass nach § 55 Abs. 2 WHG die abwassertechnische Erschließung grundsätzlich im Trennsystem erfolgen soll. Aufgrund dessen halten wir eine Prüfung für erforderlich, ob das anfallende Niederschlagswasser von Dach- und Stellplatzflächen sowie Gehwegen getrennt behandelt werden kann.

Umgang mit Niederschlagswasser

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sollte anfallendes Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen nicht mit häuslichem Abwasser durchmischt und von der örtlichen Kanalisation ferngehalten werden. Bevorzugt ist die Versickerung von nicht schädlichem Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone anzustreben. Aber auch die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist eine denkbare Lösungsvariante. Da sich der Kühbach in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben befindet bietet sich der Anschluss von Niederschlagswasser an. Der Bach ist in diesem Bereich verrohrt und verläuft im Straßenbereich.
Die Stellplatzanlage soll mit versickerungsfähigen Belägen hergestellt werden, damit eine teilweise Versickerung des Niederschlagswassers erfolgen kann. Die Maßnahme wird von wasserwirtschaftlicher Seite befürwortet. Das dort nicht zur Versickerung gebrachte Niederschlagswasser sollte ebenfalls (wie das Niederschlagswasser der Dachflächen) getrennt abgeleitet werden und nicht der Mischwasserkanalisation zugeführt werden.
Des Weiteren wird der Rückhalt von Niederschlagswasser durch Dach- und Fassadenbegrünung sowie die Sammlung und Nutzung zur Bewässerung der Grünanlagen ausdrücklich begrüßt.
Bei einer weiteren Planung im Trennsystem sind dann die quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ zu beachten. Die in dem Merkblatt enthaltenen Nachweise sind zu führen. Bei einer anzunehmenden Dachfläche von ca. 840 m² und einer Stellplatzfläche von 1.200 m² gehen wir davon aus, dass eine wasserrechtliche Behandlung notwendig wird.

Altablagerungen

Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt.
Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. s. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen. 

Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Oberflächengewässer

Der Kühbach im Markt Höchberg ist zwecks Hochwasserschutz des Baugebietes „Mehle II“ 1998 von der Gemeinde ausgebaut worden. Laut Erläuterungsbericht der Genehmigungsunterlagen und des Plangenehmigungsbescheids des LRA Würzburg wurde der Ausbau des Kühbachs zusammen mit der Bemessung des Einschöpfbauwerks und der Verrohrung auf ein HQ100-Abfluss von 12 m³/s ausgelegt.
Ergänzend zum Ausbau des Kühbachs wurde für den Fall einer Verklausung (Verstopfen) von Einschöpfbauwerk und Verrohrung ein Überschwemmungsgebiet für den verrohrten Teil des Kühbachs ermittelt und festgesetzt (siehe Anlage festgesetztes Überschwemmungsgebiet). Die Einzugsgebietsverhältnisse des Kühbaches im Bereich von Höchberg (hängiges Gelände) können bei extremen Niederschlagsereignissen und Starkniederschlägen zu Abflussspitzen führen, die entweder bei Überlastung oder Verklausung zu Hochwasserabfluss im Bereich der Hauptstraße führen können. Eine ausreichende Vorwarnzeit zur Ergreifung von mobilen Schutzmaßnahmen und zur Evakuierung gibt es nicht. Das Baugebiet „Mehle II“ wurde deshalb zur Sicherheit hochwasserangepasst geplant. Das heißt, die Bebauung sollte nach unseren Informationen auf die Höhe des Hochwasserspiegels bei Verklausung plus Sicherheitszuschlag (0,20 m) hochwasserangepasst ausgeführt werden.
Auch das Büro- und Geschäftshaus im Winterleitenweg 1 ist hochwasserangepasst zu planen und auszuführen. Ein Teil des nördlich beplanten Flurstücks (1/0) liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Da das Überschwemmungsgebiet im Bereich des Winterleitenwegs endet und für den weiteren Verlauf des Kühbachs nicht ermittelt wurde, empfehlen wir folgende Schritte für das weitere Vorgehen:
  • Festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Umgriff des Bebauungsplanes überprüfen, ermitteln und ergänzen
  • Bürogebäude daraufhin hochwasserangepasst planen und bauen
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund von Klimaveränderungen auch größere, als das den Ermittlungen zugrunde gelegte 100jährliche Hochwasser auftreten können.

Beschluss

zu Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Der Hinweis wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen. Die Trinkwasserversorgung betrifft jedoch die Ausführungsplanung und nicht die im Rahmen der Bauleitplanung zu regelnden Inhalte.

zu Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz

In der aktuellen hydraulischen Überrechnung des Kanalnetzes ist die Fl. Nr. 1 bereits mit einem Versiegelungsgrad von 90 % angesetzt. Dies wird auch vom Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als ausreichend betrachtet.

zu Umgang mit Niederschlagswasser

Durch eine Dachbegründung kann das Regenwasser gedrosselt dem Kühbach zugeführt werden. Eine Dachbegrünung wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt. Die versickerungsfähige Ausführung der Stellplätze ist bereits festgesetzt, lediglich die Flächen der Fahrspuren werden über den vorhandenen Mischwasserkanal entwässert, somit werden voraussichtlich weniger als 1.000 m² versiegelte Fläche an eine Versickerungsanalage angeschlossen, wodurch keine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

zu Altablagerungen

Der Hinweis auf 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen.

zu Überschwemmungsgebiet des Kühbach, Oberflächengewässer

Es wurde eine „Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss, Tiefbautechnisches Büros Köhl, August 2018“ durchgeführt um die notwendigen Vorgaben für eine hochwasserangepasste Bauweise des geplanten Gebäudes zu erreichen und insbesondere den Hochwasserabfluss von der Hauptstraße über das vorhandene Einschöpfbauwerk nicht zu verschlechtern. Unter der ungünstigsten Voraussetzung, dass der Einlauf der Bachverrohrung verklaust ist und der komplette Oberflächenabfluss über die Hauptstraße abfließt, wird mit einem Oberflächenabfluss von 12 m³/s gerechnet. Es ist mit einem Hochwasserstand von 257,97 m üNN zu rechnen; dies entspricht 42 cm über Gelände. Diese Wassermenge muss von der Hauptstraße ungehindert in das Einschöpfbauwerk auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 gelangen können. Hieraus ergeben sich folgende Vorgaben für die geplante Bebauung:
  • Freihaltung einer lichten Höhe von ca. 55 cm zwischen Einlaufrost des Einschöpfbauwerks und der Unterkante des Gebäudes im Bereich entlang der Hauptstraße.
  • Die Gebäudeunterkante darf daher minimal bei 258,14 m üNN liegen, Stützen und Wandscheiben sind nur in geringem  Umfang zulässig.
  • Auffüllungen des Geländes sind dort ebenfalls nicht zulässig.
  • Zum Schutz der zukünftigen Bebauung vor Überflutung wird für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sowie für Schwellen von Gebäudeöffnungen (Freibord) eine Mindesthöhe von 258,25 m üNN empfohlen.
Damit werden die wasserwirtschaftlichen Anforderungen berücksichtigt und der Anregung wird Rechnung getragen.
Eine Neuberechnung ist zurzeit noch nicht erforderlich. Die berechnete Hochwasserspiegellage kann für das Bauvorhaben angenommen werden. Das geplante Bürogebäude ist also mit einem Sicherheitszuschlag von 25 cm hochwasserangepasst zu planen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die vorliegenden 12 m³/s auf dem Flurstück nach wie vor schadlos abgeleitet werden. Erst bei weiterführenden Planungen im Kühbachgrund sind ergänzende Planungen und Erweiterung des Überschwemmungsgebietes erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 30.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfrankennetze bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.

Im Bereich Ihrer Maßnahme kann es aufgrund unserer vorhandenen Versorgungseinrichtungen zu Beeinträchtigungen bei der Bauausführung kommen. Eventuell erforderliche Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind vor Ort zu im Detail klären. Ansprechpartner hierfür ist Herr Weide.
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege, so sind diese zu beleuchten. Ansprechpartner sind Herr Klopf und Kraus.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden. dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitunge n haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.

Die Hinweise zur Sicherung der bestehenden Versorgungseinrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.
Aufgrund des Bebauungsplans werden keine neuen öffentlichen Verkehrswege veranlasst. Daher ist keine zusätzliche Straßenbeleuchtung erforderlich. Die Baugrundstücke sind bereits über bestehende und somit bereits beleuchtete Verkehrswege erschlossen.
Die Hinweise zur möglichen Umverlegung von Einrichtungen werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Trinkwasserschutzes nicht betroffen sind.
Ein textlicher Hinweis zu den Merkblättern wurde bereits in die Planzeichnung aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom AG, Würzburg, Schreiben vom 19.01.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zu dem o. g. Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Gegen den Bebauungsplan „Büro- und Geschäftshaus Höchberg I Winterleitenweg 1“ bestehen unsererseits keine Einwände.
In und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.
Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände gegen den Bebauungsplan bestehen.
Die Hinweise zu vorhandenen Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Kabel Deutschland Holding AG (Vodafone), Unterföhring, Schreiben vom 20.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Eine Ausbauentsc heidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiet in Verbindung-
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebiets Ihrer Kostenanfrage bei.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt den Hinweis zur Kenntnis; dieser betrifft jedoch nicht die Regelungen der Bauleitplanung, sondern die Erschließungs- und Ausführungsplanung und die Bauausführung selbst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Memmelsdorf, Schreiben vom 26.02.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
 
Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 BayDSchG unterliegen:

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
 
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Beschluss

Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgt mittels Serienbrief auf der Grundlage einer Adressdatei. Hierbei kann das Sachgebiet BQ generell mit angegeben werden, nicht jedoch ein spezielles Aktenzeichen. Die Zuordnung des Vorgangs muss daher von der betreffenden Behörde selbst vorgenommen werden.

Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass in der Planzeichnung bereits unter den textlichen Hinweisen Nr. 2 auf Art. 8 BayDSchG verwiesen wird. Dem Hinweis wurde somit bereits entsprochen und macht eine weitere Ergänzung entbehrlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme aus der Öffentlichkeit, Schreiben vom 10.11.2017

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.8

Sachverhalt

Stellungnahme (teilweise gekürzt):

Zum Artikel in der Mainpost vom 28.10.2017:

In dem o. g. Artikel wird über eine geplante bauliche Nutzung des Flurstücks Winterleitenweg 1 an der Ecke Hauptstraße/Winterleitenweg/Bun-desstraße in Höchberg berichtet, für den ein Bebauungsplan „Büro- und Geschäftshaus Höchberg, Winterleitenweg 1“ entworfen wurde. Hierzu ist folgendes anzumerken:
Wie zumindest dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung seit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes in der durch den Altort verlaufenden Hauptstraße bekannt sein dürfte, wird bei großen, wenn auch seltenen Hochwasserereignissen ein Teil dieses vorwiegend aus dem Oberlauf des Kühbachs stammenden Wassers über diese Straße ablaufen. Dieses Wasser wird dann, soweit es nicht daran gehindert wird, breitflächig über das vorgenannte Flurstück Winterleitenweg 1 abgeführt und dann seine Vorflut über die Grundstücke finden, die am Hang der Winterleite liegen.
Wird nun dieses Flurstück Winterleite 1 überbaut, ist davon auszugehen, dass sich dieser Hochwasserabfluss einen anderen Weg suchen muss. Wie dies ohne Nachteil für Dritte ablaufen kann, dürfte in öffentlich-rechtlichen Verfahren, insbesondere auch bei der im Mainpostartikel angesprochenen Aufstellung des Bebauungsplans zu klären sein. Auch eine eventuelle Ergänzung des Überschwemmungsgebietes ist zu überdenken.
Es kann und darf jedenfalls meines Erachtens nicht sein, dass allein optische Gesichtspunkte - wie dies im o. g. Zeitungsartikel zum Ausdruck kommt - das öffentliche Interesse dominiert und Fragen zur öffentlichen Sicherheit verdrängt werden.

(……)

 Ergänzend weise ich auf folgendes hin:

1. Mitte der 90er Jahre wurde im Bereich der durch den Altort Höchberg führenden Hauptstraße ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Dies war erforderlich, da die Leistungsfähigkeit des hier unterirdisch ausgebauten Kühbachs auf ein max. 50-jähriges Hochwasser errechnet war, Überschwemmungsbereiche aber aus Gründen der öffentlichen Sicherheit auf ein selteneres Ereignis (100-jährig) auszulegen sind. Da im Altort die Hauptstraße vor der Einmündung in die Bundesstraße jedoch etwas ansteigt, konnte man davon ausgehen, dass der nicht im Bachbett ablaufende Anteil des Hochwassers seine Vorflut breitflächig über das o.g. Flurstück findet und dann über die Grundstücke zwischen der an der Bundesstraße verlaufenden Bebauung und dem Hangfuß unterhalb des Winterleitenweges abläuft.
Dabei sei darauf hingewiesen, dass die angesprochene Leistungsfähigkeit des unter der Hauptstraße verlaufenden Kühbachs nur erreicht wird, wenn für eine ausreichende Einschöpfung am Beginn des Kühbachausbaus gesorgt wird und dies auch während des Hochwasserereignisses sichergestellt ist. Ansonsten wird der über die Hauptstraße ablaufende Hochwasseranteil verstärkt und öfter auftreten.
2. In den 70er Jahren wurde im Gemeinderat diskutiert, inwieweit das in der Hauptstraße ablaufende Hochwasser über die Straßenabläufe dem unterirdisch verlaufenden Kühbachbett zugeführt werden kann, bevor es vor dem leichten Straßenanstieg in Richtung Bundesstraße zum Anstau kommt. Dabei sei darauf hingewiesen, dass bei großen, wenn auch seltenen Hochwasserereignissen in aller Regel vom Wasser Feststoffe (Wie Buschwerk, Äste, Kies und Mutterboden, manchmal auch Fahrzeuge) mitgerissen werden, die sich bevorzugt in Staubereichen ablagern und so zur Verstärkung des Staues beitragen können.
Bei der seinerzeitigen Überprüfung wurde festgestellt: in dem unter der Hauptstraße verlaufenden Bachbett liegt bei großem Hochwasser infolge der dann auftretenden erheblichen Abflussgeschwindigkeiten die Energielinie so hoch, dass keine Chance besteht, über die Straßenabläufe und ähnliches Wasser von der Straße dem Kühbach zuzuführen. Man ging seinerzeit davon aus, das bei solchen Ereignissen auf der Hauptstraße oberirdisch ablaufende Wasser breitflächig über das jetzt überplante Flurstück Winterleitenweg 1 abläuft und dann – wie bereits dargestellt – am Rand des Hangs Winterleite seine Vorflut findet. Dies wurde seinerzeit mit Herrn Knahn erörtert. Es ist anzunehmen, dass die vor wenigen Jahren erfolgte Räumung am Fuße dieses Hanges hiermit im Zusammenhang steht.
3. In dem unter dem Mündungsbereich der Hauptstraße in die Bundesstraße verlaufenden Kühbach können eventuell – insbesondere infolge des Kurvenbereichs – Abflussstörungen auftreten, die zu Rückstau im Kühbachbett führen, wo dieser unter der im Altort verlaufenden Hauptstraße liegt. Dadurch verursachte Entlastungen aus dem Bachbett auf die Hauptstraße verstärken die vorgenannten Probleme, wenn eine breitflächige Entlastung über das vorgenannte Flurstück verhindert wird.
Äußert problematisch wird es, wenn im unter dem Altort verlaufenden Kühbachbett schießender Abfluss herrscht, es bei unzureichendem Luftraum zwischen Wasserspiegel und Betondecke des Baches im Kurvenbereich (Im Schießen nimmt der Abfluss keine Kurve an!) zum Zurückschlagen des Abflussprofils kommt und dort dann der Abfluss in den strömenden Zustand überführt wird. Dadurch entsteht ein wandernder Wechselsprung (Übergang vom schießenden zum strömenden Abfluss), der in den oberhalb liegenden Kontrollschächten zu plötzlichen Entlastungen führt.
4. Zusammenfassend ist also festzustellen, dass die geplante Bebauung des Flurstücks Winterleitenweg 1 zu Vorflutproblemen führen kann, die einer eingehenden Prüfung bedürfen. Insbesondere dürfet zu untersuchen sein, ob die geplante Bebauung mit den dargestellten Abflüssen vereinbar bzw. ob ein Stau im Ausgangsbereich der im Altort verlaufenden Hauptstraße hinnehmbar ist.
Im Hinblick auf die mit der Klimaänderung zu erwartenden Zunahme insbesondere von Starkniederschlägen sollte die angesprochene und im Prinzip von früheren Gemeinderäten erkannte Problematik nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Da insbesondere die Erfassung der unter Ziffer 3 dargestellten Problematik eingehende hydraulische Kenntnisse voraussetzt, wird empfohlen, das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg einzuschalten. Dies dürfte auch wegen eventueller Änderungen oder Ergänzungen des Überschwemmungsgebietes erforderlich sein. Daher erhält dieses Amt einen Abdruck.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss verweist aufgrund der vorgetragenen Bedenken aus der Öffentlichkeit sowie der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 28.02.2018 auf die „Ergänzungsuntersuchung der Hochwasserfreilegung zum Oberflächenabfluss, Tiefbautechnisches Büro Köhl, August 2018“. Diese wurde durchgeführt, um die notwendigen Vorgaben für eine hochwasserangepasste Bauweise des geplanten Gebäudes zu erreichen und insbesondere den  Hochwasserabfluss von der Hauptstraße über das vorhandene Einschöpfbauwerk nicht zu verschlechtern. Unter der ungünstigsten Voraussetzung, dass der Einlauf der Bachverrohrung verklaust ist und der komplette Oberflächenabfluss über die Hauptstraße abfließt, wird mit einem Oberflächenabfluss von 12 m³/s gerechnet. Es ist mit einem Hochwasserstand von 257,97 m üNN, dies entspricht 42 cm über Gelände, zu rechnen. Diese Wassermenge muss von der Hauptstraße ungehindert in das Einschöpfbauwerk auf dem Grundstück Fl. Nr. 1 gelangen können. Hieraus ergeben sich folgende Vorgaben für die geplante Bebauung:

  • Freihaltung einer lichten Höhe von ca. 55 cm zwischen Einlaufrost des Einschöpfbauwerks und der Unterkante des Gebäudes im Bereich entlang der Hauptstraße.
  • Die Gebäudeunterkante darf daher minimal bei 258,14 m üNN liegen, Stützen und Wandscheiben sind nur in geringem Umfang zulässig.
  • Auffüllungen des Geländes sind dort nicht zulässig.
  • Zum Schutz der zukünftigen Bebauung vor Überflutung wird für die Oberkante des Erdgeschossfertigfußbodens sowie für Schwellen von Gebäudeöffnungen (Freibord) eine Mindesthöhe von 258,25 m üNN empfohlen.

Damit werden die wasserwirtschaftlichen Anforderungen berücksichtigt und der Anregung wird Rechnung getragen.
Eine Neuberechnung ist zurzeit noch nicht erforderlich. Die berechnete Hochwasserspiegellage kann für das Bauvorhaben angenommen werden. Das geplante Bürogebäude ist also mit einem Sicherheitszuschlag von 25 cm hochwasserangepasst zu planen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die vorliegenden 12 m³/s auf dem Flurstück nach wie vor schadlos abgeleitet werden. Erst bei weiterführenden Planungen im Kühbachgrund sind ergänzende Planungen und Erweiterung des Überschwemmungsgebietes erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1" | Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 5.9

Sachverhalt

Bedingt durch die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise sowie die hierzu gefassten Beschlüsse in den vorausgegangenen Tagesordnungspunkten 5.1 bis 5 .8 wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Dies hat die Durchführung eines nochmaligen Beteiligungsverfahren zur Folge (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes „Büro- und Geschäftshaus Höchberg | Winterleitenweg 1“ in der Fassung vom 09.04.2019 mit Begründung und beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro Wegner Stadtplanung, Veitshöchheim mit der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 BauGB.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); "Mehle II - Familiengerechtes Bauen" - Grenzwiederherstellung und vereinfachte Umlegung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 6

Sachverhalt

Die Wege, Plätze und Anlagen im Gebiet „Familiengerechtes Bauen“ sind seit längerer Zeit ausgebaut. Die Schlussvermessung mit endgültiger Abmarkung der Grundstücksgrenzen hat jedoch noch nicht stattgefunden.


Bei der jetzt durchgeführten Bestandsaufnahme des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg wurde festgestellt, dass der Ausbau an verschiedenen Stellen von den im ursprünglichen Umlegungsverfahren (2009) festgelegten Grenzen abweicht.

Diese Änderungen der Grundstücksflächen und -grenzen sollen nun im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahren und eines vereinfachten Umlegungsverfahren nach §§ 80 BauGB vorgenommen werden. Eine notarielle Beurkundung mit jedem einzelnen Grundstückseigentümer ist dann nicht mehr erforderlich.

Mit der Grenzwiederherstellung und der vereinfachten Umlegung soll das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg beauftragt werden. Die Abwicklung der Geldleistung verbleibt beim Markt Höchberg. Entsprechende Haushaltsmittel sind bereitgestellt.
Die Mehr- oder Minderzuteilungen, die durch die endgültige Vermessung entstehen, sollen mit einem Betrag in Höhe von 210,00 €/m² ausgeglichen werden.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, für das Gebiet „Mehle II - Familiengerechtes Bauen“ eine Grenzwiederherstellung und eine vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff. BauGB durchzuführen.

Die Befugnis zur Durchführung der Grenzwiederherstellung und der vereinfachten Umlegung wird auf das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Würzburg übertragen. Für die Wertunterschiede der Grundstücke, die durch die vereinfachte Umlegung eintreten, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 210,00 €/m² festgelegt. Dieser entspricht dem damaligen Verkaufspreis für den Großteil der Grundstücke. Die Erschließungskosten sind darin enthalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.04.2019 ö 7

Sachverhalt

Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther fragt nach, ob bereits Planungen für den jetzt freigelegten Brunnenstollen existieren und ob dieser nicht sichtbar bleiben könnte. Gerne würde der Ortsverschönerungsverein zusammen mit der Verwaltung den Brunnenstollen besichtigen.
Die Verwaltung teilt hierzu mit, dass ein gemeinsamer Termin mit dem Ortsverschönerungsverein jederzeit möglich ist. Dieser soll direkt mit Herrn Landeck vom Bauamt vereinbart werden. Hinsichtlich der weiteren Sichtbarkeit des Stolles wird die Aussage getroffen, dass sich die Gestaltung etwas schwierig gestaltet, da zukünftig die Straße direkt darüberführt. Jedoch soll zumindest eine Kennzeichnung (analog der Ausführung am unteren Brunnen am Gasthaus „Zur Linde“) erfolgen.

Marktgemeinderat Martin Benthe, möchte wissen, ob die vom Seeweg zur Würzburger Straße führende Treppenanlage auf dem Gemarkungsgebiet von Höchberg oder von Würzburg liegt und wer als Folge daraus für die Komplettsperrung verantwortlich ist.
Seitens der Verwaltung wird hierzu mitgeteilt, dass sich die Treppenanlage vollständig im Gemarkungsbereich von Würzburg liegt und damit die Stadt Würzburg auch die Sperrung aus Gründen der Verkehrssicherung verfügt hat. Nach Kenntnis der Verwaltung ist eine Sanierung derzeit nicht in Planung.
Herr Benthe bittet um Nachfrage bei der Stadt Würzburg, ob nicht eine Öffnung der Verbindung (Entf ernung der massiven Absperrung) und eine „Benutzung auf eigene Gefahr“ möglich sein könnte, da viele Bürger von Höchberg diese Treppen nutzen.

Datenstand vom 15.04.2019 11:37 Uhr