Datum: 09.07.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-023; Bau einer Terrassenüberdachung mit Kaltverglasung und Schiebewänden auf dem Grundstück Fl.Nr. 3927/5, Wiesenweg 13, Bebauungsplan "Mehle II" (5. Änderung), § 30 BauGB
1.2 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-024; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3650/10, Bürgermeister-Seubert-Str. 42, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB
1.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-025; Umbau, Erweiterung und energetische Sanierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 306, Schwedenweg 7, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 und 34 BauGB
1.4 Antrag auf isolierte Befreiung Nr. 2019/026; Errichtung einer genehmigungsfreien/verfahrensfreien Einfriedungs- und Stützmauer in der Höhe von 1,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 533/7, Seeweg 2, Bebauungsplan "Karrenwinkel", § 30 und 34 BauGB
1.5 Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-027; Neubau eines fünfstöckigen Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3180, Einsteinstraße 5, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B27", § 30 BauGB
2 Neubau eines SB-Marktes am Hexenbruch - hier: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 588/8
3 Neubau eines SB-Marktes am Hexenbruch - hier: Errichtung / Erweiterung der Freizeitfläche
4 Errichtung einer Schulbushaltestelle in der Albrecht-Dürer-Straße
5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Genehmigung des Durchführungsvertrages
6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
6.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 08.04.2019
6.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt vom 10.04.2019
6.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 03.05.2019, 10.05.2019 und 22.05.2019
6.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 29.04.2019
6.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg vom 13.04.2019
6.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des "Team Orange" - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Betriebsleitung, Veitshöchheim vom 10.04.2019
6.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg vom 09.04.2019
6.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg vom 15.04.2019
6.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Infra I 3, Bonn vom 21.03.2019
6.10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen vom 24.04.2019
6.11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg vom 02.04.2019
6.12 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Satzungsbeschluss
7 Vergaben - Hotel Lamm
7.1 Vergabe der Fensterbauarbeiten / Kunststofffenster - Sanierung Hotel LAMM, Hauptstraße 76
7.2 Vergabe der Fassadenarbeiten - Sanierung Hotel LAMM, Hauptstraße 76
7.3 Vergabe der Metallbauarbeiten / Aluminiumelemente Sanierung Hotel LAMM, Haupstraße 76
8 Vergabe - Neubau einer Kulturscheune im Wallweg - Schreinerarbeiten
9 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1
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1.1. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-023; Bau einer Terrassenüberdachung mit Kaltverglasung und Schiebewänden auf dem Grundstück Fl.Nr. 3927/5, Wiesenweg 13, Bebauungsplan "Mehle II" (5. Änderung), § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1.1

Sachverhalt

Erläuterung:

Im Jahr 2012 wurde das bestehende Doppelhaus im Baufreistellungsverfahren behandelt.

Der Eigentümer plant jetzt eine Terrassenüberdachung, wie aus den Plänen zu erkennen ist, mit Schiebewänden im senkrechten Bereich.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

- Der Bauwerber stellt einen Antrag auf Baugenehmigung und gleichzeitig beantragt er das Baugenehmigungsfreistellungsverfahren. Der Antrag ist zu ändern.
- Die Nachbarbeteiligung wurde auf dem Bauantragsformular durchgeführt. Nicht unterschrieben hat die Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 3927/7.
- Die Nachbarbeteiligung auf den Planunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung fehlt.
- Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist für das Grundstück nur ein Flachdach zulässig. Der Bauwerber plant ein Pultdach. Eine Befreiung ist erforderlich.
- Im Kaufvertrag mit dem Markt Höchberg wurde bei allen Gebäuden des Familiengerechten Wohnens festgehalten, dass „die äußere Gestaltung der Gebäude in keiner Weise, insbesondere nicht durch Umbau, Aufbau oder Anbau geändert“ werden darf.

Beschluss

Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung wird nicht zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt den Bauwerbern mitzuteilen, dass der Bau- und Umweltausschuss in einer seiner nächsten Sitzungen über die Gesamtheit der Festsetzung im Bebauungsplan und in den Kaufverträgen beraten wird .

Die erforderlichen Unterlagen werden den Fraktionen baldmöglichst zur Verfügung gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-024; Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3650/10, Bürgermeister-Seubert-Str. 42, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1.2

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Garage im Untergeschoss und einem Stellplatz vor dem Haus.

Beratung:

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Der Antragsteller stellt den Antrag auf Baugenehmigung und gleichzeitig einen Antrag auf das Baugenehmigungsfreistellungsverfahren.
Die Unterlagen sind entsprechend zu ändern.
- Die Entwässerungspläne werden laut Schreiben vom 12.06.2019 nachgereicht.
- Der Bauwerber plant einen Zwerchgiebel in der Breite von 3,49 m und einer Wandhöhe von ca. 6,6 m. Eine Befreiung ist erforderlich.
- Die bergseitige Wandhöhe ist im Bebauungsplan „Mehle II“ auf 3,80 m festgesetzt. Der Bauwerber plant eine Wandhöhe von 4,365 m.
Eine Befreiung ist erforderlich (siehe auch Antrag auf Befreiung des Antragstellers).

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss dem Antrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 09.07.2019 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-025; Umbau, Erweiterung und energetische Sanierung des bestehenden Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Fl.Nr. 306, Schwedenweg 7, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 und 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1.3

Sachverhalt

Erläuterung:

Das bestehende Wohnhaus soll energetisch saniert werden.
Gleichzeitig ist geplant an der Südost-Fassade das Untergeschoss um einen Kellerraum zu erweitern. Weiter ist im Erdgeschoss ein Wintergarten und die Erweiterung des Esszimmers geplant. Ergänzend soll der bestehende Balkon abgebrochen und durch eine Stahlkonstruktion erneuert werden.

Beratung:

Der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Im Nordost-Bereich wird die Baugrenze durch die Erneuerung des Balkons um ca. 94 cm überschritten.
- Im Bebauungsplan „Herrenweg“ sind Satteldächer mit 15 bis 23 Grad vorgegeben. Das Wohnhaus der Antragsteller wurde vor der Erstellung des Bebauungsplanes mit Satteldach errichtet und die vorhandene Dachneigung beträgt 32,1 und 21,8 Grad . Bei der Planung hat der Planer die vorhandene Dachneigung übernommen, damit ein einheitliches Bild gewahrt wird.
- Aufgrund der Änderung und der geplanten energetischen Sanierung hat der Planfertiger die Abstandsflächen neu berechnet. Hier beantragt er eine Abweichung bei der Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss o.g. Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 09.07.2019 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. Antrag auf isolierte Befreiung Nr. 2019/026; Errichtung einer genehmigungsfreien/verfahrensfreien Einfriedungs- und Stützmauer in der Höhe von 1,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 533/7, Seeweg 2, Bebauungsplan "Karrenwinkel", § 30 und 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Die Bauwerberin plant auf der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze die Errichtung einer Stützwand in einer Höhe von 1,30 m. Gleichzeitig die Auffüllung des bestehenden Grundstückes zur Terrasse und die Errichtung eines Stellplatzes.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

Im rechtskräftigen Bebauungsplan „Karrenwinkel“ sind Einfriedungen auf 1,0 m ab Oberkante Gehsteig festgesetzt. Zugelassen sind Holzzäune, Bruchsteinmauern, verputztes Mauerwerk und Maschendrahtzäune.
Stützmauern auf der Grundstücksgrenze sind nicht vorgesehen.

Die Bauwerberin plant im südlichen Bereich eine Stützwand in der Höhe von 1,30 m. Eine zusätzliche Absturzsicherung ist nicht angegeben. Dies hätte zur Folge, dass eine Grenzbebauung von ca. 2,20 m entsteht. Die Antragstellerin verweist auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 533/8, hier besteht eine Stützmauer in der Höhe von 0,9 m (zuzüglich einer zurückgesetzten Absturzsicherung siehe Bild).

Neben dem Baugrundstück liegt im westlichen Bereich eine öffentliche bepflanzte Grünfläche mit Büschen und zwei hohen Bäumen. Hier beantragt die Antragstellerin eine Überfahrt zur Errichtung eines Stellplatzes auf ihrem Grundstück. Auch hier soll eine Einfriedungsmauer in der Höhe von 1,30 m mit L-Steinen errichtet werden. Dies hat neben dem Baurecht zur Folge, dass die auf dem öffentlichen Grün stehenden Bäume durch die Betonwinkelsteine beeinträchtigt werden und Schaden nehmen können. Der Bauausschuss wird darauf hingewiesen, dass die öffentliche Grünfläche (bestehend aus Büschen) bereits gerodet wurde.

Nachdem eine derartige Abweichung vom Bebauungsplan von der Verwaltung nicht positiv behandelt werden kann, wird die Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss talseits eine Stützmauer von 0,9 m zu genehmigen (analog zum Nachbargrundstück). An der westlichen Grundstücksgrenze besteht aus Sicht der Verwaltung mit einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze kein Einverständnis.

Am 08.07.2019 hat die Antragstellerin ein weiteres Schreiben eingereicht. Das Schreiben wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Beschluss

Dem Antrag wird nicht zugestimmt.

Die Verwaltung wird ermächtigt, bei einem neuen Antrag die Zustimmung zu einer isolierten Befreiung für die Errichtung einer Stützmauer in Höhe von 1,0 m an der südlichen (talseitigen) Grundstücksgrenze zu genehmigen.

Parallel zur westlichen Grundstücksgrenze besteht mit der Errichtung einer 1 m hohen Stützmauer nur Einverständnis, sofern diese 3 m von der Grenze eingerückt errichtet wird und somit der Wurzelraum des Baumbestandes geschützt wird.

Mit einer Überfahrt (ca. 3,5 m) über die öffentliche Grünfläche zur Errichtung eines Stellplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 533/7 besteht Einverständnis.

Die bereits gerodete Grünfläche ist von der Antragstellerin auf deren Kosten neu aufzuforsten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

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1.5. Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-027; Neubau eines fünfstöckigen Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3180, Einsteinstraße 5, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B27", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 1.5

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant die Errichtung eines fünfstöckigen Verwaltungsgebäudes mit Tiefgarage im nördlichen (vorderen) Bereich des Grundstückes.

Beratung:

Der Neubau überschreitet teilweise die Baugrenzen und die zulässige Gebäudehöhe von zulässig 12,0 m auf rund 16,5 m.

Zulässig sind nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan drei Vollgeschosse, geplant sind fünf Vollgeschosse.

Der Bauwerber hat sich bei der Planung an die Machbarkeitsstudie des Marktes Höchberg aus dem Jahr 2017 orientiert.

Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen und regt an, im Zuge der Fortführung der Machbarkeitsstudie für das Gewerbegebiet den Bebauungsplan entsprechend anzupassen.

Beschluss

Dem Antrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Die Verwaltung wird beauftragt eine Bebauungsplanänderung gemäß den Vorlagen der Machbarkeitsstudie in die Wege zu leiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Neubau eines SB-Marktes am Hexenbruch - hier: Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Fl.Nr. 588/8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 2

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 26.03.2019 hat der Marktgemeinderat im Zuge der Beschlussfassung zum Neubau eines SB-Marktes auf dem Gelände des Mainlandzentrums beschlossen, zunächst die weiteren Parkplätze auf dem nahegelegenen Grundstück Fl.Nr. 588/8 zu errichten.
Die Verwaltung hat hierzu einen Planungsentwurf erstellt, der dem Bau- und Umweltausschuss in der Sitzung vorgestellt werden soll.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der vorgestellten Ausbauvariante zu. Demnach sollen Parkplatz und Fußweg hergestellt werden. Entsprechende Ausbauvarianten hinsichtlich der Oberflächenausführung werden dem Bau- und Umweltausschuss im Detail mit Kostenschätzungen nochmal vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Timo Koppitz nicht anwesend.

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3. Neubau eines SB-Marktes am Hexenbruch - hier: Errichtung / Erweiterung der Freizeitfläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 3

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 26.03.2019 hat der Marktgemeinderat im Zuge der Beschlussfassung zum Neubau eines SB-Marktes auf dem Gelände des Mainlandzentrums beschlossen, die Freizeitflächen auf dem Grundstücksteil zwischen dem neuen Parkplatz des Lebensmittelmarktes und dem Parkplatz der Kinderwelt St. Norbert neu zu errichten.
Die Verwaltung hat die Planungen hierzu erstellt und wird diese in der Sitzung dem Bau- und Umweltausschuss vorstellen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der vorgeschlagenen Planung zu. Diese beinhaltet die Erstellung eines angehobenen Spielplatzes, einer Rampe im Vorgriff für den Bau des tegut-Gebäudes, den Abbruch der 100 m-Bahn sowie  den Abbruch und Neubau einer Zaunanlage.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther bittet die Verwaltung zu prüfen, ob es für diese Maßnahme Fördermittel gibt.

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4. Errichtung einer Schulbushaltestelle in der Albrecht-Dürer-Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 4

Sachverhalt

Nachdem die Grundschule des Markt Höchberg an einem Schulstandort zusammengelegt wurde, hat der Markt Höchberg für die Schulkinder vom
Hexenbruch eine Busverbindung eingerichtet.
Die Haltestelle für den Schulbus wurde zunächst am Parkplatz in der Albrecht-Dürer-Straße (Höhe Hausnummer 201) provisorisch errichtet.

Da sich diese Stelle auch im Zusammenspiel mit der  „Bring“-Fläche für Eltern auf dem angrenzenden Parkplatz die provisorische Haltestelle nun mehr bewährt hat, soll die Bushaltestelle dauerhaft installiert und entsprechend ausgebaut werden.

Die Verwaltung hat hierzu einen Planungsentwurf erstellt, der dem Bau- und Umweltausschuss in der Sitzung vorgestellt worden ist.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der vorgestellten Planung für den Ausbau der Schulbushaltestelle zu den geschätzten Kosten von ca. 27.000,00 € zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Frank Rothbächer nicht anwesend.

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5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Genehmigung des Durchführungsvertrages

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 5

Sachverhalt

Die MP 17D GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel, beabsichtigt die Grundstücke Fl. Nrn. 3211/12 und 3211/25 sukzessive (vorrangig Bauteil (BT) 4, in Folge dann BT 3 und BT 5) zu bebauen. Um hierfür die bauplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, wurde die Änderung des vorhandenen Bebauungsplanes beantragt. Der Marktgemeinderat hat aufgrund dessen in seiner Sitzung am 27.11.2018 die Einleitung des 3. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung“ beschlossen.

Das Verfahren zur Bebauungsplanänderung nähert sich nun dem Ende. Zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde ist vor dem Satzungsbeschluss der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan zu beschließen.

Dieser wird hiermit dem Bau- und Umweltausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt:


Durchführungsvertrag

zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung - 3. Änderung | HITech Park“

zwischen


dem Markt Höchberg,
vertreten durch den 1. Bürgermeister Peter Stichler,
Hauptstraße 58, 97204 Höchberg
– nachfolgend „Markt“ genannt –


und


der MP 17D GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel,
Max-Planck-Straße 15, 97204 Höchberg
– nachfolgend „Vorhabenträger“ genannt –



Zwischen dem Markt und dem Vorhabenträger wird folgender Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen:

Präambel


Der Vorhabenträger ist Eigentümer der Grundstücke Flur Nrn. 3211/10, 3211/11, 3211/12 und 3211/25 der Gemarkung Höchberg (Teilflächen A bis incl. C). Dieser Bereich liegt innerhalb des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung“ vom 16.11.1991 (§ 30 BauGB) an der bestehenden Erschließungsanlage „Max-Planck-Straße“. Die Grundstücke sind teilweise unbebaut.

Der Vorhabenträger beabsichtigt auf dem Grundstück Flur Nr. 3211/25 der Gemarkung Höchberg (TF) die Errichtung eines dreigeschossigen Büro- und Produktionsgebäudes.

Um die bauplanerischen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieser vom Markt begrüßten Nutzung zu schaffen, ist die Änderung des vorhandenen Bebauungsplans für das Areal erforderlich und städtebaulich gewünscht. Hierfür hat der Vorhabenträger einen mit dem Markt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § § 12 Abs. 1, 3 a BauGB vorgelegt und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 13 a BauGB beantragt. Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung am 27.11.2018 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens beschlossen. Der Einleitungs- und Auslegungsbeschluss wurde am 26.02.2019 ortsüblich bekanntgemacht. Die Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgte im Zeitraum vom 27.03.2019 bis 03.05.2019.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden. Einer Änderung des Flächennutzungsplans bedarf es deshalb nicht. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst werden.

Mit diesem Durchführungsvertrag wird den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Rechnung getragen und der Vorhabenträger übernimmt die Pflicht zur Durchführung der im Vorhaben- und Erschließungsplan genannten Maßnahmen gemäß den Regelungen dieses Vertrages:


§ 1 - Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben „Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes“ nach Maßgabe der in § 2 dieses Vertrages benannten Vertragsbestandteile.

  1. Das Vertragsgebiet ist im Lageplan (Anlage 1) dargestellt, es umfasst die Grundstücke Flur Nrn. 3211/10, 3211/11, 3211/12 und 3211/25 der Gemarkung Höchberg.


§ 2 - Vertragsbestandteile

Bestandteile dieses Vertrages sind

  • Lageplan, Anlage 1
  • Unterlagen Bauleitplanung, Anlage 2:
-        Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 27.02.2019 und Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in der Fassung vom 25.02.2019, Begründung in der Fassung vom 25.02.2019 nebst Anlagen
-        Entwurfspläne für das in der Präambel beschriebene Vorhaben (Planungsstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Durchführungsvertrages), Anlage 3


§ 3 - Durchführungsverpflichtung

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zu Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet nach den Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans bzw. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einschließlich dessen Begründung und seiner Anlagen (Anlage 2) sowie entsprechend dem Freiflächengestaltungsplan Stellplätze (Anlage 3) nach den Regelungen dieses Vertrages auf seine Kosten.

  1. Der Vorhabenträger legt dem Markt bis spätestens zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Baugenehmigung eine Finanzierungsbestätigung einer von ihm ausgewählten Bank vor. In dieser muss bestätigt sein, dass die Finanzierung des vorbezeichneten Vorhabens des Vorhabenträgers sichergestellt ist. Weitergehende Sicherungen werden diesbezüglich nicht gewünscht.

  1. Die in § 3 genannten Verpflichtungen können auch durch Dritte erfüllt werden.


§ 4 - Erschließung / Sonstige Maßnahmen

  1. Die wegemäßige und verkehrsmäßige Erschließung des Vertragsgebietes ist im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung gewährleistet.

  1. Die Versorgung des Vertragsgebietes mit Trinkwasser sowie die Entwässerung sind im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch den Anschluss an die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlage des Marktes gewährleistet.
Die Erschließung des Vertragsgebietes mit Elektrizität und Gas sowie Telefon und Glasfaser ist im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ebenfalls vorhanden. Die genauen Leitungstrassen sind bei den zuständigen Versorgungsunternehmen zu erfragen.

  1. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 der Entwässerungsatzung des Marktes Höchberg vom 27.11.2012 ist anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück zu versickern oder anderweitig zu beseitigen. Da dies aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich ist, ist das unverschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen entsprechend den Regeln der Technik innerhalb des jeweiligen Baugrundstückes zurückzuhalten, in geeigneter Weise zu bewirtschaften und über die Überläufe verzögert in die Kanalisation abzuleiten.

  1. Sollten über die in vorgenannten Ziffern benannten Maßnahmen hinaus weitere Maßnahmen für Erschließung, Einrichtung und Nutzung des Vorhabens einschließlich der Anschlüsse an die bestehenden Erschließungsanlagen erforderlich werden, ist der Vorhabenträger zur Herstellung dieser Maßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet.


§ 5 - Zeitliche Durchführung des Vorhabens

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung - 3. Änderung | HITech Park“ einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag beim Markt für das Vorhaben „Errichtung eines dreigeschossigen Bürogebäudes“ einzureichen.
Er wird spätestens 24 Monate nach Rechtskraft der Baugenehmigung mit der Herstellung der baulichen Anlagen beginnen und diese innerhalb von 36 Monaten fertig stellen und in Betrieb nehmen.
Die Frist verlängert sich um die Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, falls die Baugenehmigung durch Dritte im Wege der Anfechtungsklage oder der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Wege der Normenkontrolle angefochten wird. Falls beide Verfahrensarten angestrengt werden, ist das länger dauernde Verfahren maßgebend.

  1. Die in § 5 Abs. 1 genannten Fristen können auf Antrag des Vorhabenträgers vom Markt verlängert werden. Der Markt entscheidet über einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

  1. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass bei Nichteinhaltung der in § 5 Abs. 1 genannten Fristen der Markt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufheben kann (§ 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB). In diesem Fall kann der Vorhabenträger keine Ansprüche gegen den Markt geltend machen.

  1. Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan von seinem Regelungsinhalt weiter als der Vorhaben- und Erschließungsplan gefasst ist. Da seitens des Vorhabenträgers keine konkreten Zeiträume für Verwirklichung der im Bebauungsplan bereits berücksichtigen Teilprojekte Bauteil 3, Bauteil 5 und der Stellplätze bekannt sind, wurde bewusst auf die Vereinbarung einer Durchführungsverpflichtung für diese Teilprojekte verzichtet.


§ 6 - Kündigung und Anpassung

  1. Kommt der Vorhabenträger seiner Durchführungsverpflichtung nach § 3 dieses Vertrages nicht fristgerecht nach, ist der Markt berechtigt, die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzuheben. Mit der Aufhebung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann der Markt auch diesen Vertrag fristlos kündigen.

  1. Unbeschadet von Absatz 1 kann der Markt diesen Vertrag fristlos kündigen, wenn hinsichtlich des Vermögens des Vorhabenträgers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Vorhabenträger selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen sollte.

  1. Über diese Kündigungsmöglichkeiten hinaus ist eine Kündigung des Vertrages nur möglich, wenn die Ausführung des Vertrages tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist und auch durch eine Anpassung des Vertrages nicht geheilt werden kann.

  1. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

  1. Die Kündigung führt nicht zur Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse und ändert die Kostentragungsregelungen dieses Vertrages nicht. Schadensersatzansprüche, soweit diese nicht auf grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln einer Vertragspartei beruhen, sind ausgeschlossen.


§ 7 - Rechtsnachfolge

  1. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung des Marktes. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die vertragsgerechte Durchführung durch den Wechsel gefährdet ist.

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen jedem Rechtsnachfolger bzw. Teilrechtsnachfolger mit entsprechender Weitergabeverpflichtung weiter zu übertragen, solange die Verpflichtungen des Vertrages noch nicht vollständig erfüllt sind.


§ 8 - Anspruchs- und Haftungsausschluss

  1. Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass der Markt über die Einleitung und Durchführung des Satzungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Ein Anspruch auf Einleitung des Satzungsverfahrens oder auf Erlass einer entsprechenden städtebaulichen Satzung wird durch diesen Vertrag jedoch nicht begründet. Gleiches gilt für die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Markt verpflichtet sich jedoch zur zügigen Behandlung der Bauleitplanung und der Bauanträge im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

  1. Eine Inanspruchnahme des Marktes für etwaige Aufwendungen des Vorhabenträgers, die dieser im Hinblick auf die Erarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplans trägt, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Vorhabens- und Erschließungsplan bzw. der vorhabenbezogene Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 6 BauGB aufgehoben wird oder sich im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens herausstellt, dass dieser unwirksam bzw. nichtig ist.


§ 9 - Kosten

  1. Der Vorhabenträger trägt die Kosten dieses Vertrags und seiner Durchführung.

  1. Der Vorhabenträger erbringt die Planungsleistungen für den Vorhaben- und Erschließungsplan, hier insbesondere die Detailpläne, auf eigene Kosten.

  1. Mit den Planungsleistungen der Bauleitplanung beauftragt der Markt in eigenem Namen ein oder mehrere qualifizierte Planungsbüros. Hiervon umfasst ist die Übernahme der Detailpläne des Vorhabensträgers in den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Entwicklung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hieraus.

  1. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, dem Markt die auf die Planungsleistungen für die Übernahme der Detailpläne des Vorhabensträgers in den Vorhaben- und Erschließungsplan entfallenden Kosten auf Anforderung und Nachweis zu erstatten.

  1. Im Übrigen trägt der Markt die Planungskosten sowie die Kosten für weitere Untersuchungen und Gutachten (z. B. Artenschutz, …) zu 65% selbst.
Die verbleibenden 35% der Kosten werden vom Vorhabenträger nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dem Markt Höchberg erstattet.
Diese Kostentragung ist einerseits gerechtfertigt durch das Interesse des Marktes an einer Bebauung des Vertragsgebietes in einer dem Vorhaben entsprechenden Form und andererseits durch das Interesse des Vorhabenträgers an einer möglichst zeitnahen Umsetzung des Projektes.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt werden. Einer Änderung des Flächennutzungsplans bedarf es deshalb nicht. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst werden. Falls das beschleunigte Verfahren in ein förmliches Bebauungsplanverfahren während der Planaufstellung erweitert wird, so sind die weiteren notwendigen Unterlagen auf Kosten des Marktes zu erarbeiten.

  1. Für den Fall eines Scheiterns des Vorhabens – ungeachtet der Gründe des Scheiterns – verpflichtet sich der Vorhabenträger, dem Markt die tatsächlich entstandenen Kosten für externe Leistungen für die Erstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 9 Abs. 5 zur Hälfte zu erstatten, sofern und soweit diese die auf Seiten des Vorhabenträgers angefallenen Kosten für externe Leistungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 4 übersteigen.

  1. Die Durchführung des Vorhabens einschließlich der Errichtung der hierfür erforderlichen Stellplätze erbringt der Vorhabenträger auf eigene Kosten.

  1. Der Vorhabenträger trägt sämtliche in Zusammenhang mit der Planung, der Genehmigung, der Vorbereitung und der Durchführung des Vorhabens anfallenden Kosten.


§ 10 - Wirksamwerden

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung - 3. Änderung | HITech Park“ in Kraft tritt oder wenn eine Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wird.


§ 11 - Salvatorische Klausel

  1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Der Markt und der Vorhabenträger erhalten je eine Ausfertigung.

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages und dem Willen der Vertragsparteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.

Höchberg,

Peter Stichler                Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel
1. Bürgermeister                Geschäftsführer


Nach der Beschlussfassung zum Durchführungsvertrag und den nun folgenden Abwägungsbeschlüssen soll die 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung“ als Satzung beschlossen und durch die ortsübliche Bekanntmachung die Rechtskraft herbeigeführt werden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den Durchführungsvertrag zwischen dem Markt Höchberg und der MP 17D GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Prof. Dr.-Ing. Horst Peter Wölfel, Max-Planck-Straße 15, 97204 Höchberg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.11.2018 die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - Erweiterung“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 26.02.2019 ortsüblich bekannt gemacht und das weitere Verfahren durchgeführt. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.

Der Entwurf des Bebauungsplanes war in der Zeit vom 27.03.2019 bis einschließlich 03.05.2019 im Rathaus zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegen. Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Anregungen vorgebracht.

Parallel hierzu wurden folgende Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 18.03.2019 über den Bebauungsplanentwurf informiert und um eine Stellungnahme bis zum 03.05.2019 gebeten:

Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen, Einwendungen, Hinweise
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
08.04.2019
TOP 4.1
Landratsamt Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt
10.04.2019
TOP 4.2
Landratsamt Würzburg
03., 10. und  22.05.2019
TOP 4.3
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
29.04.2019
TOP 4.4
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ, München
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
13.04.2019
TOP 4.5
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
„Team Orange“ - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
10.04.2019
TOP 4.6
Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
09.04.2019
TOP 4.7
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
15.04.2019
TOP 4.8
Landesbund für Vogelschutz, Veitshöchheim
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Infra I 3
21.03.2019
TOP 4.9
DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH
24.04.2019
TOP 4.10
Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern (SG 25)
02.04.2019
TOP 4.11

Für die Stellungnahme zum Bauplanungsrecht/Städtebau und zum Denkmalschutz bat das Landratsamt Würzburg um eine Verlängerung der Äußerungsfrist bis zum 13.05.2019. Nach erfolgter Abstimmung mit dem Landratsamt Würzburg, Immissionsschutz, erfolgte mit Schreiben vom 22.05.2019 eine ergänzende Stellungnahme zum Immissionsschutz, welche ebenfalls Berücksichtigung findet.

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 6.1 bis 6.11 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

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6.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 08.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

1. In Planung befindliches Trinkwasserschutzgebiet
Das Planvorhaben liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet „Zeller Quellstollen“ (Zone III).
Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach Ziel B XI 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Der Stellungnahme der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen. Nur sofern von Seiten der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände bestehen bzw. diese der Planung zustimmt, werden im Hinblick auf das vorgenannte, geplante Trinkwasserschutzgebiet keine Einwendungen erhoben.

2. Regionaler Grünzug
Das Plangebiet berührt einen Regionalen Grünzug (Ziel B I 3.1.1 in Verbindung mit Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ des Regionalplans der Region Würzburg, RP2).
Der Grünzug erstreckt sich von den Waldbeständen am Nikolausberg über die freizuhaltenden Grün- und Freiflächen regionaler Bedeutung bis zum Wald am „Büchelberg“ (FFH-Gebiet „Irtenberger und Guttenberger Wald“). Die freizuhaltenden Grün- und Freiflächen werden im Norden von den Gewerbe- und Wohnbauflächen in Höchberg und im Süden von den Wohnbauflächen am Roßberg begrenzt. Sie umfassen einen Landschaftsausschnitt im unmittelbaren Anschluss an die Siedlungsflächen, der durch Hanglagen mit einem kleinparzellierten Nutzungswechsel gekennzeichnet ist (Äcker, extensives Grünland, Streuobstbestände, Feldgehölze, Hecken – teils in der amtlichen Biotopkartierung erfasst). Die angrenzende Hochfläche ist weitgehend gehölzfrei und wird ackerbaulich genutzt. Der Grünzug trägt entsprechend Ziel B I 3.1.2 RP2 i. V. m. Ziel B II 2.1 RP2 dazu bei, die Siedlungsbereiche zu gliedern und somit Ordnungsfunktionen zu erfüllen und stellt Frei- und Erholungsflächen zwischen den aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten als Regenerationsflächen bereit. Die Freiflächen regionaler Bedeutung fungieren zudem als klimaökologische Ausgleichsräume und Kaltluftleitbahn (Talhang) und können die Wärmebelastung in den Siedlungsflächen verringern. Der Grünzug ist nicht allein durch seine siedlungsgliedernde Funktion begründet, sondern soll auch eine ökologisch-funktionale Zuordnung der Freiräume (Verbund Wald am Nikolausberg über Freiflächen / strukturreiche Hangbereiche zum Guttenberger Wald) gewährleisten.

Entsprochen werden kann dem durch den Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Biotopschutz / Sicherung von Trittsteinbiotopen) und der Entwicklung eines Verbundes dieser Lebensräume. Der Grünzug trägt demnach zum Aufbau eines Biotopverbundsystems gemäß Ziel B I 3.1.1 RP2 und Ziel 7.1.6 LEP bei.
In den Grün- und Freiflächen regionaler Bedeutung sollen nur Vorhaben zulässig sein, die die Funktionen des Grünzuges nicht beeinträchtigen (Ziel B I 3.1.2 RP2).
Hierzu ist festzustellen, dass mit der geplanten Überplanung der noch nicht bebauten Grundstücke (Schließung von Baulücken) die Zielvorgabe der Vermeidung des Zusammenwachsens der Orte nicht berührt wird. Auch wird die Freifläche zwischen dem Gewerbegebiet und den Siedlungsbereichen am Roßberg nicht eingeengt, so dass die siedlungsgliedernden Funktionen und die klimatischen Ausgleichsfunktionen sowie die ökologisch-funktionale Zuordnung der Freiräume (Biotopverbundsystem) erhalten werden können. Mit den geplanten Eingrünungsstreifen im Süden und Westen des Geltungsbereichs kann ein Übergangsbereich von bebauter Fläche zur freien Landschaft geschaffen und hiermit dem Ziel B I 3.1.5 RP2 Rechnung getragen werden.
Bei Realisierung der nun vorgeschlagenen Bebauung wäre die maximal mögliche Ausdehnung des Gewerbegebietes in Richtung Süden erreicht. Eine weitergehende bauliche Entwicklung widerspräche dem Ziel B I 3.1.1.2 RP2.

3. Hinweise
Im Hinblick auf Punkt 2.2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf weisen wir daraufhin, dass seit dem 01.03.2018 das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in Kraft ist.
Demnach ist der Markt Höchberg als Unterzentrum einem Grundzentrum gleichgestellt (vgl. § 2 der Verordnung zum LEP; entsprechend werden derzeit auch die Regionalpläne angepasst).
Aktuelle Kartengrundlagen stehen u. a. unter folgendem Link zur Verfügung:
http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/assets/3/6/rpl/rp2/
raumstruktur_r2_20180821.pdf.
Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss fasst zu der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsstelle folgenden Beschluss:

zu 1. In Planung befindliches Trinkwasserschutzgebiet
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg wurden in der Stellungnahme vom 29.4.2019 keine Einwände vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass häusliche oder gewerbliche Abwässer in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten sind und diese über dem höchsten Grundwasserstand zu liegen kommt.
Von Seiten der Abteilung Wasserrecht am LRA WÜ bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Projekt.

zu 2.        Regionaler Grünzug
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine weitere bauliche Entwicklung ist derzeit nicht vorgesehen. Die Darstellungen zur Sicherung des regionalen Grünzugs und Biotopvernetzung sind bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts Höchberg enthalten.

zu 3. Hinweise
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung „Abschnitt  2.2  Übergeordnete  Planvorhaben“ wird entsprechend konkretisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt vom 10.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

1. In Planung befindliches Trinkwasserschutzgebiet
Das Planvorhaben liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet ,,Zeller Quellstollen“ (Zone Ill).
Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach Ziel B XI 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Der Stellungnahme der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen. Nur sofern von Seiten der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände bestehen bzw. diese der Planung zustimmt, werden im Hinblick auf das vorgenannte, geplante Trinkwasserschutzgebiet keine Einwendungen erhoben.

2. Regionaler Grünzug
Das Plangebiet berührt einen Regionalen Grünzug (Ziel B I 3.1.1 in Verbindung mit Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ des Regionalplans der Region Würzburg, RP2). Der Grünzug erstreckt sich von den Waldbeständen am Nikolausberg über die freizuhaltenden Grün- und Freiflächen regionaler Bedeutung bis zum Wald am „Büchelberg“ (FFH-Gebiet ,,lrtenberger und Guttenberger Wald“). Die freizuhaltenden Grün- und Freiflächen werden im Norden von den Gewerbe- und Wohnbauflächen in Höchberg und im Süden von den Wohnbauflächen am Roßberg begrenzt. Sie umfassen einen Landschaftsausschnitt im unmittelbaren Anschluss an die Siedlungsflächen, der durch Hanglagen mit einem kleinparzellierten Nutzungswechsel gekennzeichnet ist (Äcker, extensives Grünland, Streuobstbestände, Feldgehölze, Hecken - teils in der amtlichen Biotopkartierung erfasst). Die angrenzende Hochfläche ist weitgehend gehölzfrei und wird ackerbaulich genutzt. Der Grünzug trägt entsprechend Ziel B I 3.1.2 RP2 i. V. m. Ziel B II 2.1 RP2 dazu bei, die Siedlungsbereiche zu gliedern und somit Ordnungs-funktionen zu erfüllen und stellt Frei- und Erholungsflächen zwischen den aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten als Regenerationsflächen bereit. Die Freiflächen regionaler Bedeutung fungieren zudem als klimaökologische Ausgleichsräume und Kaltluftleitbahn (Talhang) und können die Wärmebelastung in den Siedlungsflächen verringern.
Der Grünzug ist nicht allein durch seine siedlungsgliedernde Funktion begründet, sondern soll auch eine ökologisch-funktionale Zuordnung der Freiräume (Verbund Wald am Nikolausberg über Freiflächen / strukturreiche Hangbereiche zum Guttenberger Wald) gewährleisten. Entsprochen werden kann dem durch den Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Biotopschutz / Sicherung von Trittsteinbiotopen) und der Entwicklung eines Verbundes dieser Lebensräume. Der Grünzug trägt demnach zum Aufbau eines Biotopverbundsystems gemäß Ziel B I 3.1.1 RP2 und Ziel 7.1.6 LEP bei. In den Grün- und Freiflächen regionaler Bedeutung sollen nur Vorhaben zulässig sein, die die Funktionen des Grünzuges nicht beeinträchtigen (Ziel B I 3.1.2 RP2).
Hierzu ist festzustellen, dass mit der geplanten Oberplanung der noch nicht bebauten Grundstücke (Schließung von Baulücken) die Zielvorgabe der Vermeidung des Zusammenwachsens der Orte nicht berührt wird. Auch wird die Freifläche zwischen dem Gewerbegebiet und den Siedlungsbereichen am Roßberg nicht eingeengt, so dass die siedlungsgliedernden Funktionen und die klimatischen Ausgleichsfunktionen sowie die ökologisch-funktionale Zuordnung der Freiräume (Biotopverbundsystem) erhalten werden können. Mit den geplanten Eingrünungsstreifen im Süden und Westen des Geltungsbereichs kann ein Übergangsbereich von bebauter Flache zur freien Landschaft geschaffen und hiermit dem Ziel B I 3.1.5 RP2 Rechnung getragen werden. Bei Realisierung der nun vorgeschlagenen Bebauung wäre die maximal mögliche Ausdehnung des Gewerbegebietes in Richtung Süden erreicht. Eine weitergehende bauliche Entwicklung widerspräche dem Ziel B 13.1.1.2 RP2.

3. Hinweise
Im Hinblick auf Punkt 2.2 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf weisen wir daraufhin, dass seit dem 01.03.2018 das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in Kraft ist. Demnach ist der Markt Höchberg als Unterzentrum einem Grundzentrum gleichgestellt (vgl. § 2 der Verordnung zum LEP; entsprechend werden derzeit auch die Regionalpläne angepasst).
Aktuelle Kartengrundlagen stehen u. a. unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/assets/3/6/rpl/ rp2/raumstruktur r2 20180821.pdf.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss fasst zu der Stellungnahme des Landratsamtes Main-Spessart, Regionaler Planungsverband folgenden Beschluss:

zu 1. In Planung befindliches Trinkwasserschutzgebiet
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg wurden in der Stellungnahme vom 29.4.2019 keine Einwände vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass häusliche oder gewerbliche Abwässer in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten sind und diese über dem höchsten Grundwasserstand zu liegen kommt.
Von Seiten der Abteilung Wasserrecht am LRA WÜ bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen das Projekt.

zu 2. Regionaler Grünzug
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine weitere bauliche Entwicklung ist derzeit nicht vorgesehen. Die Darstellungen zur Sicherung des regionalen Grünzugs und Biotopvernetzung sind bereits im rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan des Markts Höchberg enthalten.

zu 3.  Hinweise
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung „Abschnitt 2.2 Übergeordnete Planvorhaben“ wird entsprechend konkretisiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahmen des Landratsamtes Würzburg, Würzburg vom 03.05.2019, 10.05.2019 und 22.05.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

1. Verfahren Bauleitplanung
Der Bebauungsplan soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß  § 12 i.  V. m. § 13a BauGB aufgestellt werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Vorlage eines Vorhabens- und Erschließungsplans zu dem konkret geplanten Vorhaben zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Vorhabens- und Erschließungsplan dient als Grundlage des zwischen Gemeinde und Vorhabensträger im Vorfeld des Aufstellungsbeschlusses für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan abzuschließenden Durchführungsvertrag und enthält in der Regel einen Übersichtplan, Lageplan, Projektplan und Erschließungsplan.  Der Vorhabens- und Erschließungsplan muss im Regelungsinhalt deckungsgleich sein mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan.

Im vorliegenden Verfahren werden als Vorhabens- und Erschließungsplan folgende Planunterlagen als Vorabzüge vorgelegt:
•   Übersichtsplan Gesamtareal (Geltungsbereich VEP)
•   Lageplan für das Bauvorhaben Bauteil 4 (Fl. Nr. 3211/25 Teilfläche)
       Grundrissplan Erdgeschoss mit Abstandsflächenplan für das Bauvorhaben Bauteil 4
•   Grundrissplan 1. OG u. 2. OG für das Bauvorhaben Bauteil 4
•   Ansichtsplan Nordwest /Nordost für das Bauvorhaben Bauteil 4
•          Ansichtsplan Südwest / Südost / Schnitt A für das Bauvorhaben Bauteil 4

Die als Vorhabens- und Erschließungsplan vorgelegten Planunterlagen enthalten somit ausschließlich für das Teilvorhaben Bauteil 4 konkretisierende Festlegungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist daher von seinem Regelungsinhalt weiter gefasst als der Vorhabens- und Erschließungsplan. Dies kann auch deswegen relevant sein, da die Gemeinde im Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB u. a. die Frist für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen festsetzen soll. Anders als ein nach den sonstigen Verfahren des BauGB aufgestellter Bebauungsplan stellt ein vorhabenbezogener Bebauungsplan keine Angebotsplanung der Gemeinde dar, sondern verpflichtet den Vorhabensträger zur Durchführung der festgesetzten Maßnahmen innerhalb der im Durchführungsvertrag festgesetzten Frist.

Es wird daher empfohlen den Durchführungsvertrag sowie den Vorhabens- und Erschließungsplan hinsichtlich der im vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans ebenfalls eingeschlossenen Teilprojekte Bauteil 3, Bauteil 5 und der Stellplätze zu überprüfen.

2. Bauplanungsrecht/Städtebau (Eingang 10.05.2019)
Für die im Erdgeschoss des geplanten Gebäudes vorgesehene Kindertagesstätte wäre nach derzeitigem Planungsstand eine Ausnahme zu beantragen. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 können Kindertagesstätten im Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden. Ggf. kann in Anwendung des § 1 Abs. 9 festgesetzt werden, dass Anlagen für soziale Zwecke (hier Kindertagesstätte) allgemein zulässig sind.

Hinweis:
Bei der Baueingabeplanung sollte die Einhaltung der Festsetzungen zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften insbesondere hinsichtlich der Festsetzung Nr. 5 (Geländeveränderungen) sowie Nr. 6 (Einfriedungen) klar aus den Eingabeplänen hervorgehen.
Von technischer Seite bestehen zur 3. Änderung des Urplans „Gewerbegebiet Südlich der B27 – Erweiterung“ sonst keine Einwände.

3. Wasserrecht/Bodenschutz
Die Gemarkung Höchberg ist als Karstgebiet bzw. Gebiet mit klüftigem Untergrund eingestuft. Das geplante Vorhaben liegt nicht in einem amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiet oder amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Gewässers.

Die ordnungsgemäße Erschließung (Abwasserbeseitigung einschl. Niederschlagswasserbewirtschaftung sowie die Wasserversorgung) müssen sichergestellt sein.

Erforderliche Ausgleichsflächen sollten als Uferstreifen entlang eines Gewässers ausgewiesen werden.

Bezüglich der grundsätzlichen, wasserwirtschaftlichen Belange ist auch der allgemeine amtliche Sachverständige in der Wasserwirtschaft, das zuständige Wasserwirtschaftsamt, hier: Wasserwirtschaft- samt Aschaffenburg durch die Gemeinde Rottendorf im Verfahren zu beteiligen.

Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.

4. Immissionsschutz  (Eingang 10.05.2019)
Die Firma Wölfel plant eine Vergrößerung der Betriebsräume. Es werden Büroräume, eine Halle zur Endmontage von Schwingsystemen sowie Parkplätze entstehen. Zum Vorhaben wurde am 19.02.2019 eine Vorbesprechung abgehalten an der der Umweltschutzingenieur Herr Hemmeter teilgenommen hat.

Beurteilung:
Auf das Plangebiet wirken Immissionen z. B. in Form von Geräuschen, Staub und Gerüchen (z.B. Vogel-Druck, Schreinerei) ein. Es ist eine Aussage zu treffen, ob sich durch die neuen Festsetzungen die Immissionssituation verändert. Falls eine Verschärfung der Immissionssituation zu erwarten ist, ist eine Bewertung/Begutachtung erforderlich. Die Verträglichkeit der Parkplätze ist nachzuweisen.

Produktionshalle: Nach Angaben von Herrn Leopold-Gräf von der Firma Wölfel soll in der Halle die Endmontage von Schwingsystemen stattfinden, die er als geräuschlos bezeichnet. Pro Tag (nur Tagzeit) soll max. 1 Verladung mit Lkw erfolgen. Hierzu ist eine ausführliche Betriebsbeschreibung vorzulegen und eine immissionsschutzfachliche Bewertung abzugeben.
Durch das Heranrücken der geplanten Betriebsgebäude z. B. an die Firma Vogel Druck ist mit einer Verschlechterung der Immissionssituation im Plangebiet zu rechnen. Auf die Beeinträchtigungen durch umliegende Gewerbebetriebe in Form von Geräuschen, Staub und Gerüchen wird in der Begründung nicht eingegangen bzw. sind auch keine Festsetzungen hierzu in den Planunterlagen enthalten. Die Einwirkungen durch landwirtschaftliche Arbeiten auf den südlich angrenzenden Grundstücken werden berücksichtigt.

Es wurde kein Nachweis über die Verträglichkeit der geplanten Parkplätze vorgelegt und es liegt auch keine Betriebsbeschreibung zur Montagehalle inkl. Ladetätigkeiten und Fahrverkehr vor. Es ergeht jedoch der Hinweis, dass die Wölfel GmbH als nicht belästigender Gewerbebetrieb einzustufen wäre.
Die vorliegenden Unterlagen genügen nicht, um die Verträglichkeit des Vorhabens aus immissionsschutzfachlicher Sicht beurteilen zu können.

Es ist ein Gutachten zur Einwirkung durch Lärm auf das Plangebiet (Büroräume, Kindergarten etc.) aufgrund der umliegenden gewerblichen Nutzung zur Tag- und Nachtzeit (da Betriebsinhaberwohnungen nicht ausgeschlossen sind), sowie um eine schalltechnische Prognose der Beeinträchtigung umliegender Immissionsorte durch die Montagehalle inkl. Fahrverkehr und Ladetätigkeiten und des, durch die Erweiterung bedingten Parkplatzverkehrs vorzulegen.

Es wird um eine erneute Beteiligung im Verfahren zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27“ gebeten, wenn die entsprechenden Dokumente vorliegen.

Ergänzung 22.05.2019
Sachverhalt:
Die Firma Wölfel hat nun eine Betriebsbeschreibung zum Betrieb der Produktionshalle nachgereicht.

Per Mail vom 10.05.2019 von Herrn Dr. Höhne-Mönch wurde zusätzlich der Verzicht auf Betriebsinhaberwohnungen erklärt. Der Nachweis der Verträglichkeit mit einer „ausnahmsweise zulässigen Betriebsinhaberwohnung“ müsste zum gegebenen Zeitpunkt geführt werden. Das Heranrücken an die Vogel Druck GmbH erfolgt lediglich durch den Parkplatz, der in diesem Bereich entstehen soll. Die Bürogebäude entstehen innerhalb bereits vorher bestehender Baugrenzen, die die umgebenden Gewerbebetriebe vorher bereits eingeschränkt hätten, so in der E-Mail.

Beurteilung:
Der Betrieb der Produktionshalle beschränkt sich auf Endmontage und Inbetriebnahme. Der Bereich wird einmal am Tag von einem LKW beliefert. Es werden hier 6 Mitarbeiter beschäftigt. Eine Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren ist erforderlich um hierzu entsprechende Nebenbestimmungen formulieren zu können. Beispielsweise: Anlieferung und Abholung per LKW zur Tagzeit (6:00 – 22:00 Uhr) (IO Flurstück 3211/7), Hallentore sind bei lärmintensiven Tätigkeiten geschlossen zu halten etc..

Aufgrund der ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebsinhaberwohnungen im Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO müssen diese nicht als entstehende Immissionsorte berücksichtigt werden. Eine Beteiligung des Immissionsschutzes im Baugenehmigungsverfahren ist bei der Planung von Betriebsinhaberwohnungen erforderlich. Die schalltechnische Verträglichkeit mit dem umgebenden Gewerbe muss dann nachgewiesen werden.

Es besteht bereits ein Bebauungsplan im Bereich des nun vorhabenbezogenen B-Plangebiets. Deshalb mussten Büroräume innerhalb der bestehenden Baugrenzen als Immissionsorte bisher von den umgebenden Gewerbebetrieben berücksichtigt werden.

Die Verträglichkeit des Parkplatzes wurde nicht nachgewiesen. In der Nachbarschaft liegen Betriebsinhaberwohnungen beispielsweise auf Flurstück 3211/7 ca. 50 m vom geplanten Parkplatz entfernt. Nach der Parkplatzlärmstudie des Landesamts für Umwelt ist bei einer Entfernung eines PKW-Parkplatzes von mindestens 6 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung die Parkplatznutzung zur Nachtzeit verträglich. Der schalltechnische Nachweis des Parkplatzlärms kann entfallen.

5.        Naturschutz
Der 3. Änderung des B-Planes (Stand 25.02.2019) stehen keine grundlegenden naturschutzfachlichen Belange entgegen. Das Vorhaben kann aus naturschutzfachlicher Sicht mitgetragen werden, sofern folgende Punkte in den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergänzt bzw. geändert werden:
Artenschutz:
-        Fäll- und Rodungsarbeiten während der Brutzeit (März bis August) sind nur durchzuführen, wenn durch fachkundiges Personal ausgeschlossen werden kann, dass aktive Brutplätze betroffen sind.
-        Die Randbereiche zur Feldflur sowie der „neue Tümpel“ sind während der Baumaßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dazu sind vor Baubeginn geeignete Schutzzäune so aufzustellen, dass ein Einwandern in die Baufläche ausgeschlossen werden kann und eine Auswanderung aus den Flächen jederzeit möglich bleibt (schräg aufgestellte Schutzzäune).

6. Kreisentwicklung
Mit der 3. Änderung des o. g. Bebauungsplanes verfolgt der Markt Höchberg das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die vorgesehenen Erweiterungen der Unternehmensgruppe Wölfel zu schaffen.
Das Gebiet ist als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 BauNVO ausgewiesen und hat eine Fläche von 22.045 m² (davon 17.636 m² als Grundfläche).

Der Markt Höchberg liegt im Verdichtungsraum des Stadt- / Umlandbereiches Würzburg und soll in dieser Funktion auch als Siedlungs- und Wirtschaftsschwerpunkt der Region weiter gestärkt werden (vgl. RP Raum Würzburg (2), Kap. A II, S. 11).
Die Unternehmensgruppe Wölfel ist mit seinen über 100 Beschäftigten vor Ort für den Gewerbestandort Höchberg und auch für den Landkreis von besonderer Bedeutung. Eine zukunftsfähige Entwicklung ist von Seiten der Kreisentwicklung daher zu begrüßen.

Einwände gegen das Vorhaben bestehen nicht.


7. Denkmalschutz (Eingang 10.05.2019)
Seitens der Unteren Denkmalschutzbehörde bestehen keine Einwände.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss fasst zur Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg folgenden Beschluss:

zu 1. Verfahren Bauleitplanung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und soweit sinnvoll bzw. möglich in den Durchführungsvertrag bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen.

zu 2. Bauplanungsrecht/Städtebau
Auf den Betriebskindergarten wird nach derzeitigem Planungsstand gänzlich verzichtet, der Vorhaben- und Erschließungsplan wird entsprechend angepasst. Eine Änderung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.

zu 3. Wasserrecht/Bodenschutz
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Ausweisung von Ausgleichsflächen ist demnach nicht erforderlich.
Im Bebauungsplan werden private Grünflächen festgesetzt, die der Eingrünung und Einbindung des Baugebietes in die Landschaft im Übergang zum regionalen Grünzug dienen.

zu 4. Immissionsschutz  
Auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Abstimmung mit dem Büro Wölfel wurde die Stellungnahme zum Immissionsschutz mit Schreiben vom 22.05.2019 durch das Landratsamt Würzburg ergänzt. Die fachliche Bewertung bezieht sich daher auf die ergänzende Stellungnahme (vgl. 3.4.1).

Die Beteiligung des Landratsamtes erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Eine Änderung des Bebauungsplans ist hierdurch nicht veranlasst.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und auf nachgelagerter Ebene berücksichtigt (Baugenehmigungsverfahren).

Der Mindestabstand des Parkplatzes von 6 Metern zu den nächstgelegenen Betriebsinhaberwohnungen ist eingehalten, daher ist die Verträglichkeit gesichert.

zu 5. Naturschutz
Die Formulierung der Festsetzung des Bebauungsplanes „ist sicher zu stellen, dass sich im jeweiligen Eingriffsbereich keine brütenden Vögel befinden“ beinhaltet, dass diese Begutachtung durch fachkundiges Personal erfolgt.
Diese Festsetzung des Bebauungsplans wird im Vorhaben- und Erschließungsplan entsprechend konkretisiert: „Die notwendigen Fäll- und Rodungsarbeiten sind gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG außerhalb der Brutzeit der Vögel (Anfang Oktober bis Ende Februar) durchzuführen. Soweit Fäll- und Rodungsarbeiten während der Brutzeit der Vögel (März bis September) stattfinden, ist durch fachkundiges Personal sicher zu stellen, dass sich im jeweiligen Eingriffsbereich keine brütenden Vögel befinden.“

Die Forderung nach Schutzzäunen während der Bauzeit wird aufgrund ihrer Konkretheit ebenfalls in den Vorhaben- und Erschließungsplan aufgenommen, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob mit den Baumaßnahmen auch Beeinträchtigungen dieser Randstrukturen verbunden sind:
„Die Randbereiche zur Feldflur sowie der „neue Tümpel“ sind während der Baumaßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Dazu sind vor Baubeginn geeignete Schutzzäune so aufzustellen, dass ein Einwandern in die Baufläche ausgeschlossen werden kann und eine Auswanderung aus den Flächen jederzeit möglich bleibt (schräg aufgestellte Schutzzäune).

zu 6. Kreisentwicklung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Thomas Scheder nicht anwesend.

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6.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg vom 29.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Das Vorhaben liegt im Einzugsgebiet der Zeller Quellstollen. Das häusliche oder gewerbliche Abwasser ist in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten und sollte über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Altlasten
Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

3. Oberflächengewässer
Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen.

4. Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
Nach den Erläuterungen des planenden Ingenieurbüros ist es vorgesehen, die Entwässerung des hinzukommenden Gewerbegebiets über die bestehende Mischwasserkanalisation zu gewährleisten. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.

Weiter gehen wir davon aus, dass sich aufgrund der Erweiterung der versiegelten Flächen der Abwasseranfall des verunreinigten Niederschlagswassers erhöhen wird. Die Einleitung des Oberflächenwassers von Lager- und Erschließungsflächen in den Schmutzwasserkanal der Ortschaft Höchberg ist, aufgrund von anzunehmender Verschmutzung durch den PKW- und LKW-Verkehr und der Lage im Einzugsgebiet einer Trinkwasserversorgung, aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig. Insofern besteht Einverständnis mit der Entwässerung im Mischsystem.

Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das hinzukommende häusliche Schmutzwasser abzuführen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob das Vorhaben in der aktuellen Kanalisationsplanung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.

Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.

Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss fasst zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, folgenden Beschluss:

zu 1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf nachgelagerter Ebene berücksichtigt.

zu 2. Altlasten
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf nachgelagerter Eben e berücksichtigt.

zu 4. Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf nachgelagerter Ebene berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Thomas Scheder nicht anwesend.

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6.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg vom 13.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Gegen die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung I HITech Park) des Urplanes ,,Gewerbegebiet Südlich der B 27 - Erweiterung“ als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung bestehen unsererseits keine Einwände.

Im und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei lhren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen. Die Versorgung des Planbereiches ist über das bestehende Leitungsnetz sichergestellt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH zur Kenntnis zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Thomas Scheder nicht anwesend.

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6.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des "Team Orange" - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg, Betriebsleitung, Veitshöchheim vom 10.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Seit Inkrafttreten der Zweckvereinbarung zwischen dem Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg (EBW) und AGW vom 30.04.2014 sind wir bei den Bauleitplanungen und vergleichbaren Vorhaben im Rahmen der Anhörung als Träger Öffentlicher Belange nicht mehr zu beteiligen.
Jede Mitgliedsgemeinde von AGW hat eigenverantwortlich - ggf. in Zusammenarbeit mit den  jeweiligen Planern - dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der Zweckvereinbarung eingehalten werden. Die Wirkung Ihrer Planungen auf das gemeindliche Entwässerungssystem abzuschätzen und die daraus resultierenden Maßnahmen liegen in dem Verantwortungsbereich der jeweiligen Gemeinde.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, die Hinweise des Team Orange zur Kenntnis zu nehmen. Weiter wird festgestellt, dass die Vorgaben der Zweckvereinbarung zwischen dem Entwässerungsbetrieb der Stadt Würzburg (EBW) und dem AGW eingehalten werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Thomas Scheder nicht anwesend.

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6.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg vom 09.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden. Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären. Die öffentlichen Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen müssen Iaut Art. 51 Abs. 1BayStrWG beleuchtet werden. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit Herrn Klopf, 0931 361085 oder Herrn Kraus, 0931 361779, in Verbindung. Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.

Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.

Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,5 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise der Mainfranken Netze GmbH zur Kenntnis und berücksichtigt diese auf nachgelagerter Ebene. Weiter wird festgestellt, dass sich die Leitungen im Bereich der vorhandenen Erschließungsstraße befinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Thomas Scheder nicht anwesend.

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6.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg vom 15.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.8

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Im Rahmen der Planung soll z. B. der im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Grüngürtel ohne Ausgleich reduziert werden: „Die Flächen im Änderungsbereich waren bereits in der rechtsgültigen Fassung als Gewerbegebiete ausgewiesen, die randlich festgesetzten privaten Grünflächen (Eingrünungsstreifen) weisen in der rechtsgültigen Fassung eine Breite von 5 m, im südwestlichen Baufeld eine Breite von 10 m auf und werden in der Änderungsfassung auf eine einheitliche Breite von 5 m nach Süden sowie von 3 m im Westen reduziert. Die Festsetzung von Baumpflanzungen auf diesen Streifen bleibt unverändert. Mit dieser Änderung reduzieren sich die privaten Grünflächen im Änderungsbereich von 3.463 m² auf 1.872 m², also um 1.591 m². Gemäß den Ausführungen in Kapitel 2.1 macht der Markt Höchberg von der Anwendung des § 13 a BauGB Gebrauch, die Ermittlung und Bereitstellung von Ausgleichsflächen ist daher nicht erforderlich.“

Der BUND Naturschutz lehnt die vorgesehene Reduktion der Ausgleichsflächen ab. Diese wurden im Verfahren zur rechtsgültigen Fassung des Bebauungsplanes festgesetzt. Eine nachträgliche Reduktion ist auch mit Verweis auf § 13a BauGB nicht möglich.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass die Untere Naturschutzbehörde bei einer Abstimmung der Reduktion des umgebenden Eingrünungsstreifens zugestimmt hat, da in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplanes zwar größere private Grünflächen festgesetzt waren, aber dort noch eine Umfahrung von einer Tiefe von 5,5 m (mit Befestigung aus Rasengitter steinen oder Rasenpflaster) vorgesehen war. Somit konnte dieser Bereich nicht bepflanzt werden und war hinsichtlich seiner Funktion als bioaktive Grünfläche erheblich eingeschränkt.
Für diese Umfahrungsmöglichkeit war festgesetzt, dass zur Grundstückgrenze ein Mindestabstand von 5 – 6 m einzuhalten ist. Dies entspricht der jetzt festgesetzten Grünfläche.

Mit der Gesamtüberarbeitung ergeben sich also folgende Veränderungen des Eingrünungsstreifens:
•    Auf 180 m Länge im Osten unverändert 5 m breit.
       Auf 140 m Länge im Südosten statt der ca. 10 m Tiefe incl. 5,5 m Umfahrung jetzt 5 m breite Pflanzfläche (wie die vorherige Pflanzung)
•          Auf 45 m Länge im Südwesten statt der ca. 10 m Tiefe incl. 5,5 m Umfahrung jetzt 3 m breite Pflanzfläche, tatsächliche Reduzierung um ca. 2 m
•    Auf 40 m Länge im Westen Reduzierung von 5 m auf 3 m.

Die umgebende Grünfläche bleibt mit der Gesamtüberarbeitung auf der ganzen Länge erhalten und kann somit die Eingrünungsfunktion und ihre Bedeutung als Rand des südöstlichen zukünftigen Biotopvernetzungselementes gemäß Flächennutzungsplan weiterhin erfüllen. Tatsächlich wird dieser Grünstreifen auf 85 m Länge um 2 m reduziert, dies entspricht einer Fläche von 170 m². Die vorgesehene Bepflanzung mit Baumpflanzungen im Abstand von 10 m und Hecken in bodenständiger Art bleiben jedoch unverändert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Infra I 3, Bonn vom 21.03.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.9

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände. Bis zu einer max. Bauhöhe von 30,00 m über Grund bestehen keine Bedenken.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zur Kenntnis und stellt hierzu fest, dass die festgesetzte Firsthöhe weit unterhalb der genannten Grenze von 30,00 m über Grund liegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der DFS - Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen vom 24.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.10

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich §18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, Nürnberg vom 02.04.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.11

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Wir erheben keinen Einwand.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern, keinen Einwand erhebt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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6.12. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan über die 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes "Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung" | Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 6.12

Sachverhalt

Da mit den vorgenannten Beschlüssen keine Änderung des Planes veranlasst ist (lediglich die Begründung wurde redaktionell geändert), kann nun der Satzungsbeschluss gefasst werden.
Mit der darauffolgenden ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB ist dann das Verfahren zur 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes „Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung“ abgeschlossen und die Rechtskraft des Bebauungsplanes wird herbeigeführt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt die vom Büro Haines-Leger, Architekten . Stadtplaner, Mühlwiesenweg 19, 97222 Rimpar ausgearbeitete 3. Änderung (Gesamtüberarbeitung | HITech Park) des Urplanes „Gewerbegebiet Südlich der B27 - Erweiterung“ vom 25.02.2019 mit Begründung als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Vergaben - Hotel Lamm

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 7

Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.05.2019 die Renovierungsarbeiten für das Hotel LAMM freigegeben und beschlossen.

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7.1. Vergabe der Fensterbauarbeiten / Kunststofffenster - Sanierung Hotel LAMM, Hauptstraße 76

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 7.1

Sachverhalt

Im Haushalt 2019 wurden Haushaltmittel in Höhe von 60.000,00 € für die Erneuerung der Fenster und der Fassade für das Hotel LAMM eingestellt. Die Haushaltsmittel stehen unter der Haushaltstelle 1.8412.9401 zur Verfügung. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.05.2019 die Renovierungsarbeiten für das Hotel LAMM freigegeben und beschlossen.

Die Fensterbauarbeiten / Kunststofffenster wurden wie folgt ausgeschrieben:

Art der Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Zur Abgabe eines Angebots
aufgeforderte Firmen
5
Eröffnungstermin
15.07.2019
Abgegebene Angebote

Auszuschließende Angebote

In der Wertung verbleibende Angebote

Vergabevorschlag

Vergabesumme


Nachdem die Submission / Angebotsabgabe erst nach der Bau- und Umweltausschusssitzung stattfindet, wird dem Bau- und Umweltausschuss empfohlen, die Verwaltung zu ermächtigen, die oben genannten Arbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben zu dürfen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss ermächtigt die Verwaltung die Arbeiten nach Prüfung der Angebote an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7.2. Vergabe der Fassadenarbeiten - Sanierung Hotel LAMM, Hauptstraße 76

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 7.2

Sachverhalt

Im Haushalt 2019 wurden Haushaltmittel in Höhe von 60.000,00 € für die Erneuerung der Fenster und der Fassade für das Hotel LAMM eingestellt. Die Haushaltsmittel stehen unter der Haushaltstelle 1.8412.9401 zur Verfügung. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.05.2019 die Renovierungsarbeiten für das Hotel LAMM freigegeben und beschlossen.

Die Fassadenarbeiten / Maler- & Verputzarbeiten wurden wie folgt ausgeschrieben:

Art der Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Zur Abgabe eines Angebots
aufgeforderte Firmen
5
Eröffnungstermin
15.07.2019
Abgegebene Angebote

Auszuschließende Angebote

In der Wertung verbleibende Angebote

Vergabevorschlag

Vergabesumme


Nachdem die Submission / Angebotsabgabe erst nach der Bau- und Umweltausschusssitzung stattfindet, wird dem Bau- und Umweltausschuss empfohlen, die Verwaltung zu ermächtigen, die oben genannten Arbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben zu dürfen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss ermächtigt die Verwaltung die Arbeiten nach Prüfung der Angebote an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Timo Koppitz nicht anwesend.

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7.3. Vergabe der Metallbauarbeiten / Aluminiumelemente Sanierung Hotel LAMM, Haupstraße 76

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 7.3

Sachverhalt

Im Haushalt 2019 wurden Haushaltmittel in Höhe von 60.000,00 € für die Erneuerung der Fenster und der Fassade für das Hotel LAMM eingestellt. Die Haushaltsmittel stehen unter der Haushaltstelle 1.8412.9401 zur Verfügung. Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.05.2019 die Renovierungsarbeiten für das Hotel LAMM freigegeben und beschlossen.

Die Metallbauarbeiten / Aluminiumelemente wurden wie folgt ausgeschrieben:

Art der Ausschreibung
Freihändige Vergabe
Zur Abgabe eines Angebots
aufgeforderte Firmen
4
Eröffnungstermin
15.07.2019
Abgegebene Angebote

Auszuschließende Angebote

In der Wertung verbleibende Angebote

Vergabevorschlag

Vergabesumme


Nachdem die Submission / Angebotsabgabe erst nach der Bau- und Umweltausschusssitzung stattfindet, wird dem Bau- und Umweltausschuss empfohlen, die Verwaltung zu ermächtigen, die oben genannten Arbeiten an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben zu dürfen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss ermächtigt die Verwaltung die Arbeiten nach Prüfung der Angebote an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Bei der Beratung und Abstimmung war Marktgemeinderat Timo Koppitz nicht anwesend.

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8. Vergabe - Neubau einer Kulturscheune im Wallweg - Schreinerarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 8

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 27.09.2016 den Bau einer Kulturscheune im Wallweg 3 beschlossen.

Die Schreinerarbeiten wurden ausgeschrieben.

Das Ergebnis wird zurzeit noch geprüft. Die Vergabe erfolgt in der nächsten Marktgemeinderatssitzung am 30.07.2019.

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9. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 09.07.2019 ö 9

Sachverhalt

Es wurden keine Anfragen an die Verwaltung gestellt.

Datenstand vom 18.07.2019 11:04 Uhr