Datum: 10.12.2019
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung
1.1 Corbinian Nordmeyer, Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-045; Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/8, Rübezahlweg 9, § 34 BauGB
1.2 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-046; Umbau, Sanierung und Erweiterung des bestehenden Zweifamilienwohnhauses in ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage und Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 3639/3, Burkardusweg 13, § 34 BauGB
1.3 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-047; Nutzungsänderung von einem zwei auf ein drei Familienhaus mit Ausbau des Daches mit Gaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 3689, Finkenstraße 6, § 34 BauGB
1.4 Antrag auf Baufreistellung / Baugenehmigung Nr. 2019/048; Teilaufstockung und Änderung eines gewerblichen Gebäudes mit Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 3142, Leibnizstraße 8, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B 27", § 30 BauGB
1.5 Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2019-049; Anbaukonzept mit 3 Varianten an das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 341/3, Jägerstraße 12, § 34 BauGB (außerhalb des Sanierungsgebietes)
1.6 Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2019-050; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3800/15, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 21, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB
1.7 Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-051; Abbruch eines Einfamilienwohnhauses und Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1265/6, Rübezahlweg 13, § 34 BauGB
1.8 Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-052; Ausbau eines Dachgeschosses mit einem gesonderten Außenzugang auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/1, Schwedenweg 1, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 BauGB
2 Vergabe; Beschaffung von Ultraschallwasserzählern
3 Maßnahmenkatalog Tiefbau | Fortschreibung
4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen
4.1 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 1, Höchberg, (Fl.-Nrn. 3215 und 3216), Gemarkung Höchberg, Schreiben vom 10.12.2018
4.2 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 2, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018
4.3 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 3, Höchberg, Schreiben vom 20.12.2018
4.4 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 4, Höchberg, Schreiben vom 20.12.2018
4.5 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 5, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018
4.6 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 6, Waldbüttelbrunn, Schreiben vom 20.12.2018
4.7 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 7, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018
4.8 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 8, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018
4.9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 17.12.2018
4.10 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Karlstadt, Schreiben vom 17.12.2018
4.11 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg, Schreiben vom 18.01.2019
4.12 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, Schreiben vom 19.11.2018
4.13 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 23.11.2018
4.14 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 17.12.2018
4.15 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 20.11.2018
4.16 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Würzburg, Schreiben vom 26.11.2018
4.17 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg, Schreiben vom 20.11.2018
4.18 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Eisingen, Schreiben vom 12.12.2018
4.19 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Kist, Schreiben vom 04.12.2018
4.20 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Berichte und Anfragen

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1. Behandlung von Anträgen auf Vorbescheid und Baugenehmigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1
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1.1. Corbinian Nordmeyer, Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-045; Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/8, Rübezahlweg 9, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.1

Sachverhalt

Der Bauwerber plant das bestehende Wohnhaus abzubrechen. Danach soll ein neues Einfamilienwohnhaus (mit Carport/Garage) erstellt werden. Das Einfamilienwohnhaus besteht aus einem Kellergeschoss, Erdgeschoss und Dachgeschoss sowie ausgebautem Spitzboden.

Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauantrag zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 10.12.2019 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.2. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-046; Umbau, Sanierung und Erweiterung des bestehenden Zweifamilienwohnhauses in ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage und Dachterrasse auf dem Grundstück Fl.Nr. 3639/3, Burkardusweg 13, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.2

Sachverhalt

Der Bauwerber plant das bestehende Wohnhaus energetisch zu sanieren. Aus dem jetzt vorhandenen Zweifamilienwohnhaus entsteht ein Einfamilienwohnhaus. Vorgesehen ist im südwestlichen Grundstücksbereich ein zweigeschossiger Anbau mit einem Flachdach und am südöstlichen Bereich eine Doppelgarage mit Dachterrasse.

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

       Die Abstandsflächen können auf dem eigenen Grundstück nicht nachgewiesen werden. Der Bauwerber stellt hierfür einen Antrag auf Abweichung. Über diesen Antrag muss die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, entscheiden.
       Die separaten Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Planungsbüro werden die Entwässerungspläne kurzfristig nachgereicht.
       Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt. Die Nachbarn haben dem Bauantrag zugestimmt.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 10.12.2019 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.3. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-047; Nutzungsänderung von einem zwei auf ein drei Familienhaus mit Ausbau des Daches mit Gaube auf dem Grundstück Fl.Nr. 3689, Finkenstraße 6, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.3

Sachverhalt

Für die geplante Änderung von einem Zwei- in ein Dreifamilienwohnhaus wird auf dem Dach eine Dachgaube erstellt und die erforderlichen Stellplätze sollen im Vorgartenbereich errichtet werden .

Bei der Vorprüfung des Bauantrages wurde Folgendes festgestellt:

- Die Nachbarbeteiligung wurde durchgeführt.
- Die geplante Dachgaube hat eine Neigung von 2,6 Grad.
- Die für das Bauvorhaben erforderlichen sechs Stellplätze wurden in Form einer Doppelgarage und vier zusätzlichen Stellplätzen im Vorgartenbereich nachgewiesen.

Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag in der vorliegenden Form zuzustimmen.

Beschluss

Dem Bauantrag wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 10.12.2019 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.4. Antrag auf Baufreistellung / Baugenehmigung Nr. 2019/048; Teilaufstockung und Änderung eines gewerblichen Gebäudes mit Halle auf dem Grundstück Fl.Nr. 3142, Leibnizstraße 8, Bebauungsplan "Gewerbegebiet Südlich der B 27", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.4

Sachverhalt

Eine Behandlung des Bauantrages wird zurückgestellt, da die Antragsunterlagen nicht vollständig vorliegen.

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1.5. Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2019-049; Anbaukonzept mit 3 Varianten an das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 341/3, Jägerstraße 12, § 34 BauGB (außerhalb des Sanierungsgebietes)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.5

Sachverhalt

Die Bauherrschaft plant das bestehende Einfamilienwohnhaus, Baujahr 1938, grundlegend zu sanieren und einen Anbau für eine Wohnraumerweiterung.

Vorgelegt wurden drei Planungsvarianten.

Variante 1:         eingeschossiger Anbau mit Gaube im Dachgeschoss und zwei Stellplätze auf Kellerniveau
Variante 2:        Anbau, teilweise ein-, teilweise zweigeschossig mit kleinem Balkon und 2 Stellplätzen auf Kellerniveau
Variante 3:        zweigeschossiger Anbau mit 2 Stellplätzen auf Kellerniveau

Das Einfamilienwohnhaus, bestehend aus einem Kellergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss (Satteldach mit ca. 55 Grad Dachneigung), soll durch einen Anbau erweitert werden. Bei allen drei Varianten ist geplant, auf dem Kellerniveau Stellplätze zu errichten.

Ebenso ist bei allen drei Varianten geplant, das Erdgeschoss durch einen Anbau mit einer Größe von ca. 6,00 m x 5,00 m zu erweitern.

Die Unterschiede der Varianten beziehen sich auf das Dachgeschossniveau. Bei Variante 1 wird eine Gaube errichtet, bei Variante 2 wird die Gaube bis auf ca. der Mitte des erdgeschossigen Anbaus vergrößert und bei Variante 3 wird das Erdgeschoss komplett überbaut, sodass ein zweigeschossiger Anbau entsteht.

Die Verwaltung sieht die geplanten Baumaßnahmen grundsätzlich positiv. Über die Varianten ist im Einzelnen abzustimmen.

Beschluss 1

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Umsetzung der Variante 1 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bau- und Umweltausschuss steht der Umsetzung der Variante 2 positiv gegenüber.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt der Verwirklichung der Bauvariante 3 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 5

Freitext nach TOP

Auf Grund des Abstimmungsergebnisses ist der Antrag bezüglich der Umsetzung der Variante 3 abgelehnt

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1.6. Anfrage an den Bau- und Umweltausschuss Nr. 2019-050; Neubau eines Zweifamilienwohnhauses und Doppelgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 3800/15, Pfarrer-Fleckenstein-Straße 21, Bebauungsplan "Mehle II", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.6

Sachverhalt

Der Bauwerber plant die Erstellung eines Zweifamilienwohnhauses auf o. g. Grundstück. Hierfür stellt er einen Antrag auf Abweichung der Stellplatzsatzung und eine Aufschüttung für den Terrassenbereich auf ca. 1,75 m bis 1,80 m.

Beratung:

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

Der Bauwerber hat zwei Varianten dem Markt Höchberg vorgelegt:

In Variante 1 beantragt er eine Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Erstellung eines gefangenen Stellplatzes.
Weiter beantragt er eine Befreiung vom Bebauungsplan für eine Zufahrtsbreite von zulässig 6,00 m auf 9,00 m.
Ebenfalls ist eine Terrasse ca. 2,00 m außerhalb der Baugrenze geplant. Die Terrasse wird erstellt durch eine Stützwand (L-Steine) in einer Höhe von 1,53 m plus Geländer; somit entsteht eine Wandhöhe von 2,435 m.

In Variante 2 beantragt er das Gebäude um ca. 0,25 bis 0,30 m höher einstellen zu dürfen. Das hat zur Folge, dass die Aufschüttung für die geplante Terrasse mit Geländer, sich auf eine Wandhöhe ca. 2,65/2,75 m erhöht.

Eine Überprüfung der geplanten Gebäudeeinstellung konnte nicht durchgeführt werden, da hierfür die erforderliche Bemaßung in den Ansichten fehlt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass für den in der Westansicht geplanten Zwerchgiebel eine Befreiung von den zulässigen Höhen erforderlich ist. Zulässig sind an der bergseitigen Gebäudekante 4,00 m und an der talseitigen Kante 7,00 m. Nachdem der Zwerchgiebel die Wandhöhe verlässt, wird diese Höhe überschritten.

Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Kniestöcke bis zu einer Höhe von 0,50 m zulässig. Der Bauwerber plant jedoch einen Kniestock von 1,00 m.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, dass
-        mit einer Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Errichtung eines gefangenen Stellplatzes kein Einverständnis besteht.
-        mit einer Befreiung vom rechtskräftigen Bebauungsplan für eine Zufahrtsbreite von zulässig 6,00 m auf geplant 9,00 m Einverständnis besteht.
-        mit der Erstellung einer Terrasse, 2,00 m über die talseitige Baugrenze mit einer Wandhöhe von 1,53 m plus Geländer ca. 2,435 m Einverständnis besteht, sofern die Nachbarbeteiligung hierzu positiv durchgeführt wird.
-        mit einer Anhebung des Gebäudes und somit einer talseitigen Geländehöhe für die geplante Terrasse von ca. 2,65 m/2,75 m kein Einverständnis besteht.
-        mit einer Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe für den geplanten Zwerchgiebel auf 6,03/6,34 m Einverständnis besteht.
-        mit einer erforderlichen Befreiung für die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe von 0,50 m auf geplant 1,00 m kein Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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1.7. Antrag auf Vorbescheid Nr. 2019-051; Abbruch eines Einfamilienwohnhauses und Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 1265/6, Rübezahlweg 13, § 34 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.7

Sachverhalt

Der Bauwerber plant das bestehende Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1265/6 abzubrechen und im Anschluss daran das Grundstück zu teilen. Auf dem südlichen Grundstücksteil soll dann ein Fünffamilienwohnhaus errichtet werden.

Das Begleitschreiben des Architekten vom 29.11.2019 wird dem Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis gegeben.

Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:

       Laut Aussage des Antragstellers soll das bestehende Grundstück Fl.-Nr. 1265/6, welches momentan talseits an der „Alten Steige“ und bergseits am „Rübezahlweg“ anliegt, geteilt werden. Auf der südlichen Teilfläche (900 m²) plant der Antragsteller ein Mehrfamilienwohnhaus mit fünf Wohneinheiten.
       Für den Antrag auf Vorbescheid verzichtet der Antragsteller auf eine Nachbarbeteiligung.
       Der Bauwerber plant ein Untergeschoss und ein Erdgeschoss als Vollgeschoss. Das Dachgeschoss ist, laut Aussage des Architekten, kein Vollgeschoss.
       Die geplante GRZ beträgt 0,35/0,61 und die geplante GFZ beträgt 0,49.
       Die für das Bauvorhaben erforderlichen zehn Stellplätze wurden in Form eines Parkdecks mit vier Stellplätzen im Untergeschoss, vier Stellplätzen auf dem Parkdeck und zwei Stellplätzen auf der Grundstücksfläche nachgewiesen.

Beschluss

Einer Bebauung des Grundstückes mit fünf Wohneinheiten, zehn Stellplätzen, einer GRZ von 0,35/0,61 sowie einer GFZ von 0,49 wird zugestimmt. Die Einfahrtssituation und die Anordnung des Stellplatzes Nr. 7 sind nochmals zu prüfen und mit dem Bauantrag funktional nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Freitext nach TOP

Auf Grund der schwierigen Verkehrsverhältnisse  in der „Alten Steige“ wird seitens des Gremiums darum gebeten, mit dem Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. 1265/6 Kontakt bezüglich der Abtretung einer Teilfläche für die Verbreiterung der Straße (Ausweich- bzw. Wartefläche) aufzunehmen.


Marktgemeinderat Timo Koppitz verlässt die Sitzung.

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1.8. Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2019-052; Ausbau eines Dachgeschosses mit einem gesonderten Außenzugang auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/1, Schwedenweg 1, Bebauungsplan "Herrenweg", § 30 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 1.8

Sachverhalt

Die Bauwerberin plant das bestehende Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus zu ändern. Dafür soll im Dachgeschoss eine selbständige Wohneinheit entstehen. Der Zugang erfolgt über eine neu geplante Außentreppe. Der Stellplatznachweis für die zwei zusätzlichen Stellplätze wurde geführt.

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

       Die Nachbarbeteiligung wurde auf dem Bauantragsformular durchgeführt. Die Nachbarn haben auf diesem Formular ihr Einverständnis erklärt.
       Die geplante Außentreppe liegt teilweise außerhalb der Baugrenzen.
       Ein Abstandsflächennachweis für die Außentreppe wurde nicht geführt und ist noch zu ergänzen.
       Der Bauwerber hat für die zwei Wohneinheiten ein Stellplatznachweis für vier Stellplätze geführt.

Die Verwaltu ng empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Antrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.

Beschluss

Dem Antrag und den erforderlichen Befreiungen wird zugestimmt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG v. 10.12.2019 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Vergabe; Beschaffung von Ultraschallwasserzählern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 2

Sachverhalt

Momentan verwendet das Wasserwerk Ringkolbenzähler an den Hausanschlüssen als Wasserzähler. Ab dem nächsten Jahr ist geplant auf Ultraschallzähler zu wechseln. Ultraschallzähler sind zwar teurer als Ringkolbenzähler, können jedoch anstatt 6 Jahre auf bis zu 15 Jahre geeicht werden. Somit entfallen pro Zähler 1 – 2 Zählerwechsel, was die Beschaffung insgesamt wirtschaftlicher macht. In den nächsten 3 Jahren sollen jedes Jahr ca. 1.000 Zähler ausgetauscht werden.
Die Verwaltung hat für die im Jahr 2020 geplante Umrüstung der Wasserzähleirichtungen auf Ultraschallzähler Angebote für die Lieferung von 1025 Stück Ultraschall-Kaltwasserzählern eingeholt. Der Einbau der Zähler erfolgt durch Personal der Wasserversorgung.

Art der Ausschreibung
Preisanfrage
Zur Abgabe eines Angebots
aufgeforderte Firmen
2
Eröffnungstermin

Abgegebene Angebote
2
Auszuschließende Angebote
0
In der Wertung verbleibende
Angebote
2
Vergabevorschlag
Firma Kamstrup A/S Deutschland
Werder Straße 23-25
68165 Mannheim
Vergabesumme netto
66.625,00 €
zuzüglich 19 % MwSt
12.658,75 €
Vergabesumme brutto
79.283,75 €

Freitext nach TOP

Der Bau- und Umweltausschuss vertagt die Beschlussfassung über die Beschaffung von Ultraschallwasserzähler und bittet um die Bereitstellung weiterer Informationen im RIS bezüglich der vom Hersteller gewährleisteten Nutzungszeit bzw. der Vorgehensweise beim Batterietausch.

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3. Maßnahmenkatalog Tiefbau | Fortschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 3

Sachverhalt

Im Januar 2017 hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung einen Maßnahmenkatalog für kommende Tiefbaumaßnahmen festgelegt.
Dieser soll, wie beschlossen, evaluiert werden und für die anstehenden Haushaltsberatungen fortgeschrieben werden.

Von der Verwaltung wird der aktualisierte Maßnahmenkatalog dem Bau- und Umweltausschuss vorgestellt. Die Präsentation wird den Fraktionen im RIS zur Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt. Die Mittel für die geplanten Maßnahmen sind bei der Haushaltsaufstellung für das Jahr 2020 zu  berücksichtigen

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4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4

Sachverhalt

Anlass der Planung ist die Absicht des Marktes Höchberg den bestehenden Wertstoffhof des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Landkreis Würzburg zu erweitern, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Der Bau- und Umweltausschuss hat deshalb in seiner Sitzung am 15.05.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ beschlossen. Dieser Beschluss wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB am 29.05.2018 ortsüblich bekannt gemacht und das weitere Verfahren durchgeführt.

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Fachbehörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie das Scopingverfahren nach § 2 Abs. 4 wurde im Juni/Juli 2018 durchgeführt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat sich in seiner Sitzung am 16.10.2018 mit den im Rahmen der vorgenannten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen befasst, den Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 16.10.2018 gebilligt und beschlossen, die weitere Öffentlichkeits- bzw. Behördenbeteiligungen durchzuführen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde deshalb in der Zeit vom 14.11.2018 bis einschließlich 21.12.2018 im Rathaus zur allgemeinen Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Seitens der Öffentlichkeit wurden in dieser Zeit acht Anregungen, Bedenken und Hinweise vorgebracht. Diese sind unter TOP 4.1 bis 4.8 beschlussmäßig zu behandeln.

Parallel hierzu wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die nachfolgend aufgeführten Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 12.11.2018 über den Bebauungsplanentwurf informiert und um die Abgabe einer Stellungnahme bis zum 21.12.2018 gebeten; das Landratsamt Würzburg erhielt auf Anfrage eine Fristverlängerung bis zum 18.01.2019.
Behörde,
Träger öffentlicher Belange,
Nachbargemeinde
Antwort
vom
Anregungen,
Einwendungen, Hinweise
Regierung von Unterfranken, Höhere Landesplanungsbehörde, Würzburg
17.12.2018
TOP 4.9
Landratsamt Main-Spessart, Regionaler Planungsverband, Karlstadt
17.12.2018
TOP 4.10
Landratsamt Würzburg
18.01.2018
TOP 4.11
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg
19.11.2018
TOP 4.12
Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg
23.11.2018
TOP 4.13
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg
17.12.2018
TOP 4.14
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Memmelsdorf
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bayerischer Bauernverband, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Würzburger Versorgungs- und Verkehrs GmbH
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Mainfranken Netze GmbH, Würzburg
20.11.2018
TOP 4.15
Deutsche Telekom Technik GmbH, Würzburg
20.11.2018
TOP 4.16
Zweckverband Abwasserbeseitigung Großraum Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Staatliches Bauamt, Würzburg
26.11.2018
TOP 4.17
Kreisbrandrat Reitzenstein, Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
„Team Orange“ - Kommunalunternehmen des Landkreises Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Würzburg
Keine Äußerung innerhalb der Frist
Gemeinde Eisingen
12.12.2018
TOP 4.18
Gemeinde Kist
04.12.2018
TOP 4.19
Gemeinde Waldbüttelbrunn
Keine Äußerung innerhalb der Frist

Von den Trägern öffentlicher Belange haben sich die unter TOP 4.9 bis 4.19 aufgeführten Stellen schriftlich geäußert und Anregungen und Hinweise vorgetragen. Diese sind beschlussmäßig zu behandeln.

Es ist davon auszugehen, dass wahrzunehmende öffentliche Belange der Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange, die innerhalb der gesetzten Frist von ihrem Recht, sich zur Planung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht haben, oder die sich einverstanden mit der Planung geäußert haben bzw. die die Planung ohne Anregungen und Hinweise zur Kenntnis genommen haben, nicht berührt werden.

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4.1. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 1, Höchberg, (Fl.-Nrn. 3215 und 3216), Gemarkung Höchberg, Schreiben vom 10.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.1

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] in den nachfolgenden Anmerkungen nehme ich Stellung bzw. äußere ich Bedenken zum o. g. Bebauungsplan.

Zu Pkt. 3.5 | Verkehrsflächen

Der neu geplante Fahrweg, der von Landwirten, LKWs zur Containerleerung und (es ist davon auszugehen, wie auch beim bereits vorhandenen Weg), von unbefugten Fahrzeugen befahren werden soll, erhält bei der Ein- und Ausfahrt auf die Otto-Hahn-Straße einen Kurvenradius über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 Teilbereich.
Das Grundstück FI.-Nr. 3215/1 hat ein Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten der FI.- Nr. 3215 und 3216 im Grundbuch eingetragen. Die Zufahrt über die Fl.-Nr. 3215/1 ist zwingend notwendig und zu diesen Zwecken durch die Gemeinde Höchberg im Zuge der Gewerbegebiet-Erweiterung 1982 hergestellt worden.
Durch das gleichzeitig mögliche Befahren ist mit einer hohen Unfallgefahr zu rechnen. Es kommt noch erschwerend hinzu, dass sich dieser Bereich unweit von einer unübersichtlichen Kurve Max-Planck-Straße befindet. Ebenfalls ist zu bedenken, dass durch wartende Wertstoffhofbesucher die Ein- und Ausfahrt sowie der unmittelbar angrenzende Feldweg blockiert werden kann.
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist der Weg, der als Hauptzufahrtsweg zu den südöstlichen Feldern dient, mit 4,00 Meter zu schmal. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass die Landwirtschaft der Zukunft mit immer schlagkräftigeren und größeren Maschinen arbeiten wird. Schon heute sind die Erntemaschinen wie Mähdrescher und Zuckerrübenvollernter mit 3,30 m Breite und 12,00 m Länge keine Seltenheit mehr. Aber selbst bei Maschinen mit 3,00 m Breite ist ein Konflikt bei Begegnungen mit Spaziergängern, Radfahrern und sonstigen Freizeitsportlern vorprogrammiert. Aus Sicherheitsgründen wäre es sinnvoll zumindest einen Seitenstreifen von mind. 1,00 m vorzusehen, der für Radfahrer und Fußgänger und ggf. im Bedarfsfall für überbreite Fahrzeuge als Ausweichfläche dient.
Um unnötige Verkehrsrisiken und Gefährdungen zu vermeiden, sowie eine zukunftsfähige Landwirtschaft zu ermöglichen, bitte ich die oben genannten Punkte zu berücksichtigen.

Zu Pkt. 3.8 | Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Der Höhenunterschied zwischen Weg und Fl.-Nr. 3215 soll mit einer Stützmauer abgefangen werden, dies ist auch aus meiner Sicht sehr wichtig, da sonst eine Böschung entsteht und die Bearbeitung der Fläche erschwert wird.
Es wäre wünschenswert, wenn, wie beim bestehenden Wertstoffhofgebäude, die ca. 2,00 m hohe Stützmauer zwischen Weg und Mauer begrünt werden könnte.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise und Anregungen zur Kenntnis und berücksichtigt diese wie folgt:

Zu Pkt. 3.5 | Verkehrsflächen

Um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur südöstlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten, wird der Anregung gefolgt und die Planung (Planzeichnung, Festsetzungen und Begründung) wie folgt angepasst (vgl. Vorhabensplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):

Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch kann für den Begegnungsfall von landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30,00 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden.
Geplante Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden. Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr.  3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen. Es ist somit keine Verschlechterung gegenüber der bestehenden Situation zu erwarten.

Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 29.06.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens in der Otto-Hahn-Straße 11 ist auch zukünftig gesichert und kann weiterhin über das Flurstück Nr. 3215/1 entsprechend des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts erfolgen.
Das Verkehrsaufkommen auf der „Alten Straße“ wird sich künftig auf täglich etwa 2 LKW-Fahrten zur Containerentleerung sowie landwirtschaftlichen Verkehr beschränken, weshalb nicht von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen ist.
Die Erweiterung des Betriebsgeländes trägt grundsätzlich zur Entzerrung der Verkehrsströme bei. Die Zufahrt auf das Bauhofgelände wird weiter westlich verlegt, getrennt zu der des Wertstoffhofgeländes.
Durch die Erweiterung des Wertstoffhofs werden die Betriebsabläufe optimiert: durch ein vergrößertes Wertstoffhofgelände mit getrennter Ein- und Ausfahrt für Kunden werden Wartemöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum nicht (mehr) benötigt, der Wartebereich findet sich auf dem Betriebsgelände selbst. Sollte der Wartebereich auf dem Betriebsgelände zu Stoßzeiten u. U. nicht ausreichen, könnten vereinzelt Kunden in der Otto-Hahn-Straße warten. Dies wird jedoch nicht dauerhaft der Fall sein, weshalb es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
Behinderungen der Ein- und Ausfahrt zum landwirtschaftlichen Anwesen sind somit nicht zu erwarten.“

Zu Pkt. 3.8 | Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

Der Hinweis wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen.

Der durch die Verlagerung der „Alten Straße“ entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr.  3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr.  3214/1 ausgeglichen. Eine Beanspruchung des Flurstücks Nr. 3215 zum Geländeausgleich ist somit nicht beabsichtigt. Auch der Höhenunterschied zwischen Wegefläche und Grundstück Fl.-Nr.  3214/4 wird durch Böschungen abgefangen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr.  3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.
Die Anregung zur Begrünung dieser Stützmauer wird zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit einer Begrünung ist im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr.  3214/1 bzw. der Bauausführung zu prüfen (Vermeidung von Beeinträchtigungen des Weges). Grundsätzlich werden durch den Bebauungsplan keine Einschränkungen einer möglichen Begrünung getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.2. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 2, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.2

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Ausgleichsfläche für die geplante Baumaßnahme

Wie auch schon vom Bayrischen Bauernverband (BBV), dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten (AELF) sowie dem Amt für ländliche Entwicklung (AIE) in den jeweiligen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben angemerkt, entzieht man der Landwirtschaft für die geplante Ausgleichsmaßnahme, wertvolle Nutzfläche.
Positiv zu bewerten ist die Änderung der Aussage der Stadtplaner arc.grün gmbh dahingehend, dass es sich nun bei den für die Ausgleichsflächen vorgesehene landwirtschaftlichen Flächen, entgegen der vorangegangenen Auffassung mit der neusten Fassung der - Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf vom 16.10.2018 - um eine für Höchberg wertvolle Ackerfläche handelt. Die vorherige Aussage, bei der es sich hier im Landkreisdurchschnitt nur um mittlere Ackerflächen handelt, wurde nun fachgerecht ergänzt, indem man auf die örtlichen Gegebenheiten eingegangen ist. Ein Vergleich Höchbergs mit den Flächen des Ochsenfurter Gaus, welche auch zum Teil zum Landkreis Würzburg gehören wäre weiterhin sehr oberflächlich geblieben.
Die genannten 65 Bodenpunkte zählen für Höchberg zu den absoluten Spitzenwerten, welche in Höchberg, und dies auch nur in einem sehr begrenzten Bereich max. 68 Bodenpunkte erreichen. Der Durchschnitt der landwirtschaftlichen Flächen bewegt sich um die 40-45 Bodenpunkte in einem weiten Bereich auch darunter.
Die weiterhin in der Begründung angeführten Bemühungen für einen Flächentausch, kann ich bedingt durch eigene und mehrfache Bemühungen, mit der Gemeinde eine alternative Lösung zu finden, leider nur als halbherzig, wenig ergebnisoffen und oberflächlich bezeichnen.
Auch die angeregten Verbesserungen wie man aus Sicht der Landwirtschaft die Fläche optimaler gestalten könnte, dies durch persönliche Gespräche, bzw. auch durch die Ausführungen des AELF fanden bisher keinerlei Berücksichtigung. Vielmehr wurden durch die Pflanzung der Baumreihe, schon vor dem Ende der Widerspruchsfrist, Tatsachen geschaffen.
Im eigenen Interesse als anliegender Bewirtschafter möchte ich die Gemeinde auffordern die Bewirtschaftung des Grundstückes zukünftig dann so zu organisieren, daß von der Ausgleichsfläche keine Beeinträchtigungen für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ausgeht.

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten; 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        Max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung – Standard bei modernen Mähdreschern.

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. Überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Daraus resultierende Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges:
Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Planung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich sowie weitere bauliche Maßnahmen gibt keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch entweder Zaun oder Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht überhaupt nicht mehr möglich.
Auch das Risiko von Unfällen mit landwirtschaftlichen Maschinen beim der Vorbeifahrt an Fußgängern und Radfahrern, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder vernünftige Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die einem Erntegespann auf diesem engen Weg begegnen nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg – „Alte Straße" bedingt durch die bisherige Bautätigkeit (Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist, sondern nur jeweils Teilabschnitte von ca. 150-200 m. Diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und befinden sich nun auch nicht mehr auf ebener Fläche, sondern auf unterschiedlichen Höhenniveaus. Die bisherigen Ausweichmöglichkeiten wurden „weggeplant".
Schlecht informiert bzw. in Unkenntnis zu sein, erscheint mir das beauftragte Planungsbüro arc.grün gmbh, in Bezug auf die Planung und Anforderung an einen landwirtschaftlichen Weg.
Die getroffene Behauptung in Kapitel 3.5 der Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf vom 16.10.2018 es gibt für landwirtschaftliche Fahrzeuge keine Schleppkurvenberechnung ist schlichtweg falsch. Hierbei sei auf eindeutige Fachliteratur sowie entsprechend verfügbare Planungssoftware verwiesen.
Einen weiteren Hinweis auf mangelnden Sachverstand bei diesem Thema lässt die Annahme zu, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar.
Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9 Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Er ist die einzige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die süd-östliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.
Als Obmann des Bauernverbandes in Höchberg wurde auch an mich von der Verwaltung der Wunsch des Gemeinderates eine Flurneuordnung durchzuführen herangetragen. Persönlich stehe ich diesem Wunsch erst einmal neutral aber aufgeschlossen gegenüber. Im Rahmen eines solchen gewünschten Verfahrens sind die Wege dann gemäß der o. g. Richtlinien für den ländlichen Wegebau auszubauen.
Für diesen jetzt geplanten Abschnitt des Weges, sollen diese Anforderungen an den Weg aus landwirtschaftlicher Sicht nicht gelten. Später dann aber für die Wege die im Anschluss neugeordnet oder gebaut werden sollen, denn dann sind Sie ein Muss. Hier schafft die Gemeinde bewusst eine Engstelle, welches aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen Topographie ein erhebliches Nadelöhr darstellen wird, und eine vorrausschauende Planung nicht erkennen lässt.
Für die mittelfristige Zukunft erhoffe ich mir, dass ein Miteinander der Interessengruppen wieder früher möglich wird.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis.

Zu Ausgleichsfläche für die geplante Baumaßnahme

Um den Anregungen entsprechend die Lage der Ausgleichsflächen durch Grundstückstausch zu optimieren und hierdurch ggf. auch weniger ertragsfähige Flächen in Anspruch zu nehmen, erfolgten mehrmals Anfragen durch den Markt Höchberg an verschiedene Grundstückseigentümer, die jedoch erfolglos blieben. Da aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu erfolgen hat und der Markt Höchberg keine weiteren Flächen in der Nähe besitzt, muss an der Ausgleichsfläche festgehalten werden. Dabei wurden bei der Lage der Baumpflanzungen auf der Ausgleichsfläche sowie der Artenwahl die entsprechenden Vorgaben, u. a. aus dem Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB), berücksichtigt, was insbesondere einzuhaltende Abstände zu den angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücken betrifft. Zusammen mit der zukünftigen Pflege der Ausgleichsfläche können somit Beeinträchtigungen für die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen ausgeschlossen werden.

Zu geplante neue Wegeführung des Flurweges

Die Hinweise, Anregungen und Einwände werden zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt:

Um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur süd-östlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten, wird der Anregung gefolgt und die Planung (Planzeichnung, Festsetzungen und Begründung) wie folgt angepasst (vgl. Vorhabensplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):
Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch ist die Befahrbarkeit mit großen landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m gegeben und kann für den Begegnungsfall von entsprechenden Maschinen mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden. Gegenüber der bestehenden Situation ist somit keine erhebliche Verschlechterung zu erwarten. Geplante Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden. Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen.
Eine vergleichbare Möglichkeit zur Nutzung der aktuellen seitlichen Grünstreifen als Ausweichbereich ist zukünftig aufgrund der notwendigen Böschungen bzw. Stützmauer in Teilbereichen nicht mehr gegeben.
Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60 von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Der Hinweis auf die erforderliche Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Verkehrs während der Bauphasen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung berücksichtigt.

Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 1 vom 29.06.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vo m 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens in der Otto-Hahn-Straße 11 ist auch zukünftig gesichert und kann weiterhin über das Flurstück Nr. 3215/1 entsprechend des eingetragenen Geh- und Fahrtrechts erfolgen.
Das Verkehrsaufkommen auf der „Alten Straße“ wird sich künftig auf täglich etwa 2 LKW-Fahrten zur Containerentleerung sowie landwirtschaftlichen Verkehr beschränken, weshalb nicht von einer erhöhten Unfallgefahr auszugehen ist.
Die Erweiterung der Betriebsgelände trägt grundsätzlich zur Entzerrung der Verkehrsströme bei: Die Zufahrt auf das Bauhofgelände wird weiter westlich verlegt, getrennt zu der des Wertstoffhofgeländes.
Durch die Erweiterung des Wertstoffhofs werden die Betriebsabläufe optimiert: durch ein vergrößertes Wertstoffhofgelände mit getrennter Ein- und Ausfahrt für Kunden werden Wartemöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum nicht (mehr) benötigt, der Wartebereich findet sich auf dem Betriebsgelände selbst. Sollte der Wartebereich auf dem Betriebsgelände zu Stoßzeiten u. U. nicht ausreichen, könnten vereinzelt Kunden in der Otto-Hahn-Straße warten. Dies wird jedoch nicht dauerhaft der Fall sein, weshalb es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen kommen wird.
Behinderungen der Ein- und Ausfahrt zum landwirtschaftlichen Anwesen sind somit nicht zu erwarten.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.3. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 3, Höchberg, Schreiben vom 20.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.3

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Ausgleichsfläche für die geplante Baumaßnahme

Wie auch schon vom Bayrischen Bauernverband (BBV), dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft, und Forsten (AELF) sowie dem Amt für ländliche Entwicklung (AIE) in den jeweiligen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorhaben angemerkt, entzieht man der Landwirtschaft für die geplante Ausgleichsmaßnahme, wertvolle Nutzfläche.
Die genannten 65 Bodenpunkte zählen für Höchberg zu den absoluten Spitzenwerten, welche in Höchberg, und dies auch nur in einem sehr begrenzten Bereich max. 68 Bodenpunkte erreicht. Der Durchschnitt der landwirtschaftlichen Flächen bewegt sich um die 40-45 Bodenpunkte in einem weiten Bereich auch darunter.
Im eigenen Interesse und nun als ehemaliger Bewirtschafter hätte ich mir durch die auch durch mich betriebene Suche nach Alternativen ein anderes Ergebnis gewünscht.

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        Max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung - Standard bei modernen Mähdreschern.

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Planung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich sowie weitere bauliche Maßnahmen gibt keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch entweder Zaun oder Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht überhaupt nicht mehr möglich.
Auch das Risiko von Unfällen mit landwirtschaftlichen Maschinen beim Passieren von Fußgängern und Radfahrern, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder vernünftige Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg ,,Alte Straße" - bedingt durch die vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) - schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist durch 2 eingebrachte Kurven im 90 Grad Winkel, sondern nur jeweils ca. 150 Teilabschnitte, diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, sowie die bisherigen Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge, sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container, wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden, ist ca. 9 Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Es ist der die einige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die südöstliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist hinsichtlich den von Einwender 3 vorgebrachten Punkten auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.12.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.4. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 4, Höchberg, Schreiben vom 20.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.4

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Geplante neue Wegführung des Flurweges

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten; 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        Max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung – Standard bei modernen Mähdreschern.

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00  m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. Überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünstreifen) sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern, wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.

Die neue Planung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor. Bedingt durch den Ausgleich von Höhenunterschieden sowie weiterer Begrenzung (Zaun oder Abhang) gib es keinen Randstreifen mehr. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist daher nicht mehr möglich.
Auch das Risiko von Unfällen mit landwirtschaftlichen Maschinen beim Passieren von Fußgängern und Radfahrern, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus ohne Ausweichmöglichkeiten oder vernünftige Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, welche sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden, nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg „Alte Straße" durch vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) bereits zum jetzigen Zeitpunkt für den Verkehr nicht komplett einzusehen ist (Bau von ca. 150 m langen Teilstücken mit 2 eingebrachten Kurven im 90-Grad-Winkel). Diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, des Weiteren werden die Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs-LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container, wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden, ist ca. 9 Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt, deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Er ist die einzige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die süd-östliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg, die Bauphase so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder zumindest gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist hinsichtlich den von Einwender 4 vorgebrachten Punkten auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.12.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.5. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 5, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.5

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung (Standard bei modernen Mähdreschern)

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Planung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich sowie weitere bauliche Maßnahmen gibt keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch entweder Zaun oder Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht überhaupt nicht mehr möglich.
Auch das Risiko von Unfällen mit landwirtschaftlichen Maschinen beim Passieren von Fußgängern und Radfahrern, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder vernünftige Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg „Alte Straße" bedingt durch die vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist durch 2 eingebrachte Kurven im 90 Grad Winkel, sondern nur jeweils ca. 150 Teilabschnitte, diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, sowie die bisherigen Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW)- Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge, sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9,00 Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Es ist der die einige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die südöstliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.1 2.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.6. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 6, Waldbüttelbrunn, Schreiben vom 20.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.6

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung (Standard bei modernen Mähdreschern)

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Wegeplanung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich, sowie weitere bauliche Maßnahmen keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch Zaun und Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht mehr möglich. Als logische Konsequenz ergibt sich das Ausweichen auf die öffentlichen Dorfstraßen (Matzenhecke) - um den „Engpass" am Bauhof zu umfahren – was Ärgernisse bei den Anliegern auslösen könnte, insbesondere bei nächtlichen oder sonntäglichen Erntearbeiten.
Das Risiko von Konflikten oder sogar Unfällen zwischen Landwirten, Radfahrern, Fußgängern und Hundehaltern mit langen Führleinen, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder angemessene Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg „Alte Straße" bedingt durch die vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist - durch 2 eingebrachte Kurven im 90 Grad Winkel; nur jeweils ca. 150 Teilabschnitte - diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, sowie die bisherigen Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge, sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9,00  Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.
Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Es ist der die einige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die südöstliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist hinsichtlich den von Einwender 6 vorgebrachten Punkten auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.12.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.7. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 7, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.7

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung (Standard bei modernen Mähdreschern)

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Wegeplanung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich, sowie weitere bauliche Maßnahmen keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch Zaun und Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht mehr möglich. Als logische Konsequenz ergibt sich das Ausweichen auf die öffentlichen Dorfstraßen (Matzenhecke) - um den „Engpass" am Bauhof zu umfahren – was Ärgernisse bei den Anliegern auslösen könnte, insbesondere bei nächtlichen oder sonntäglichen Erntearbeiten.
Das Risiko von Konflikten oder sogar Unfällen zwischen Landwirten, Radfahrern, Fußgängern und Hundehaltern mit langen Führleinen, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder angemessene Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg „Alte Straße" bedingt durch die vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist - durch 2 eingebrachte Kurven im 90 Grad Winkel; nur jeweils ca. 150 Teilabschnitte - diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, sowie die bisherigen Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge, sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs LKW als Müll- bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9,00  Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.

Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Es ist der die einige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die südöstliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.

Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist hinsichtlich den von Einwender 7 vorgebrachten Punkten auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.12.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.8. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Einwender 8, Höchberg, Schreiben vom 19.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.8

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] hiermit lege ich formell und fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Planung des Marktes Höchberg ein. Der Widerspruch begründet sich wie folgt:

Geplante neue Wegeführung des Flurwegs

Lassen Sie mich vorab kurz die gesetzlich erlaubten Breiten und Längen von modernen landwirtschaftlichen Maschinen erläutern, wie Sie heutzutage auch in der Höchberger Flur zur Verwendung kommen.

Wie breit dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Für die Breite bei Schleppern mit Anhänger gilt:
-        Höchstzulässige Breite selbst ist 2,55 m; dazu zählen auch Seitenwände, nicht aber die Ladung
-        Transportbreite bei Straßenfahrten: 3,00 m (gilt auch für Selbstfahrer)
-        max. 3,50 m für selbstfahrende Maschinen mit Sondergenehmigung (Standard bei modernen Mähdreschern)

Wie lang dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge sein?
Die maximale Länge betrifft weniger Einzelfahrzeuge, als vielmehr Züge. Schleppern und Anhängern sind hier klare Grenzen in der Länge gesetzt:
-        einzelne Fahrzeuge: maximal 12,00 m
-        Züge: Bundesweit dürfen Zugmaschinen mit Anhängern seit 2013 eine Länge von zusammen 18,75 m haben. überschreitet der Zug die 18,75 m, ist eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Die neue Anpassung bezieht sich ausschließlich auf Zugmaschinen (z. B. Traktoren) und Anhänger und trifft nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen zu. Beispielsweise darf ein Mähdrescher mit angehängtem Schneidwerkswagen wie zuvor nur 18,00 m Gesamtlänge aufweisen, sonst ist eine Ausnahmegenehmigung fällig.
Außerdem dürfen in einem Zug maximal zwei Anhänger mitgeführt werden.

Zweifel an der Nutz- und Befahrbarkeit des geplanten Weges

Der bisherige Weg weist eine Breite von 6,00 Metern im Bereich hinter dem existierenden Wertstoffhof auf. Dies ermöglicht zum einen Begegnungsverkehr (auch durch mögliches Ausweichen in den momentanen seitlichen Grünsteifen), sowie eine Kurvenfahrt von Schlepper und 2 Anhängern wie dies in der Erntezeit unabdingbar ist.
Die neue Wegeplanung sieht eine Gesamtbreite von nur noch 4,00 Metern vor, und bedingt durch Höhenunterschiede und deren baulichen Ausgleich, sowie weitere bauliche Maßnahmen keinen Randstreifen mehr - d. h. Begrenzung durch Zaun und Abhang. Ein Ausweichen bei Begegnungsverkehr ist nicht mehr möglich. Als logische Konsequenz ergibt sich das Ausweichen auf die öffentlichen Dorfstraßen (Matzenhecke) - um den „Engpass" am Bauhof zu umfahren – was Ärgernisse bei den Anliegern auslösen könnte, insbesondere bei nächtlichen oder sonntäglichen Erntearbeiten.
Das Risiko von Konflikten oder sogar Unfällen zwischen Landwirten, Radfahrern, Fußgängern und Hundehaltern mit langen Führleinen, welche den bisherigen Weg sehr rege nutzen, ist durch die geplante Form des Ausbaus, ohne Ausweichmöglichkeiten oder angemessene Gesamtbreite deutlich höher als bisher.
Auf die Situation der Fußgänger oder Radfahrer, die sich zusammen mit einem Erntegespann auf diesem engen Weg befinden nimmt die Planung keinerlei Rücksicht.
Verschärft wird diese Grundkonstellation dadurch, dass der ehemals gerade Flurweg „Alte Straße" bedingt durch die vorangegangene Bautätigkeit (jetziger Bauhof) schon nicht mehr komplett für den Verkehr einsichtig ist - durch 2 eingebrachte Kurven im 90 Grad Winkel; nur jeweils ca. 150 Teilabschnitte - diese Teilabschnitte werden nun noch verlängert und durch nichteinsehbare Höhenunterschiede noch unübersichtlicher, sowie die bisherigen Ausweichmöglichkeiten weggeplant.
Die technischen Anforderungen an einen landwirtschaftlich genutzten Weg lassen sich den Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege - entnehmen. Diese Richtlinien sind auch die Grundlage der Planung für die Neuanlage von Wegen die z. B. im Rahmen einer Flurneuordnung (Flurbereinigung) Anwendung finden.
Besonders in Bezug auf die Wegbreite und den notwendigen Schleppkurvenradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge, sehe ich meine notwendigen Interessen als landwirtschaftlicher Nutzer bei der bestehenden Planung nur unzureichend berücksichtigt.
Warum finden diese Richtlinien keinen Eingang in die gemeindliche Planung?
Auch nicht nachvollziehbar ist die Annahme, ein 3-Achs LKW als Müll-bzw. Containerfahrzeug wäre mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug in etwa vergleichbar. Ein handelsüblicher LKW für Container wie Sie innerhalb des Wertstoffhofes Anwendung finden ist ca. 9,00 Meter lang bei einer max. Außenbreite von 2,55 Meter. Wie oben ausgeführt deckt sich das nicht mit den max. 3,50 m Breite und 18,75 m Länge und bis zu 6 Achsen, welche landwirtschaftliche Fahrzeuge aufweisen können.

Nochmals möchte ich herausstellen, dass es sich bei diesem Abschnitt der „Alten Straße" um einen Hauptwirtschaftsweg für die Landwirtschaft in Höchberg handelt. Es ist der die einige Verbindung außerhalb des Ortskerns und der Wohnbebauung in die südöstliche Flur von Höchberg und somit die einzige für die Landwirtschaft ausgebaute Verbindung zu über 100 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche in diesem Bereich.
Dieser Umstand bedingt auch die Forderung an die Gemeinde Höchberg die Bauphasen so zu gestalten, dass die Auswirkungen auf den landwirtschaftlichen Verkehr nicht vorkommen oder gering sind. Eine Vollsperrung des Weges ohne vernünftige Alternative ist nicht hinnehmbar.
Ich bedaure, dass Einwände der Träger öffentlicher Belange oder der betroffenen Bürger bisher überhaupt oder wenn nur in sehr begrenztem Umfang in die Planung eingeflossen sind. Besonders im Bereich Wegebau, möchte ich vor der endgültigen Beschlussfassung um genaueste Prüfung und Nacharbeit an den bestehenden Plänen bitten.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Hinweise, Anregungen und Einwände zur Kenntnis und verweist hinsichtlich den von Einwender 8 vorgebrachten Punkten auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme von Einwender 2 vom 19.12.2018.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.9. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 17.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.9

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Die Regierung von Unterfranken als höhere Landesplanungsbehörde nahm mit Schreiben vom 28.06.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.

Dabei erhoben wir auf Grund der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) Einwände gegen die Bauleitplanung, mit dem Vorbehalt diese zurückzustellen, sofern seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden. Laut den aktuell vorliegenden Planunterlagen könne eine Beeinträchtigung des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets der Zeller Quellstollen ausgeschlossen werden.
Eine abschließende Bewertung obliegt der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.

Diese Stellungnahme ergeht ausschließlich aus der Sicht der Raumordnung und Landesplanung. Eine Prüfung und Würdigung sonstiger öffentlicher Belange ist damit nicht verbunden.

Stellungnahme vom 28.06.2018

(…) Das Plangebiet liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone III). Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 LEP soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann.
Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 RP2 soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden Einwände gegen das Vorhaben erhoben, die zurückgestellt werden, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmt. (…)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg als zuständige Wasserwirtschaftsbehörde ebenfalls am Verfahren beteiligt wurde und Einverständnis mit der vorgelegten Planung geäußert hat (siehe TOP 4.14, Stellungnahme vom 17.12.2018 ).

Es wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 28.06.2018 und die darauf folgende Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird.
Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.
Sofern nicht bereits enthalten, werden die genannten Ziele und Grundsätze zum Schutzgut Wasser in Kap. 6.5 der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.10. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes, Karlstadt, Schreiben vom 17.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.10

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Der Regionale Planungsverband Würzburg nahm mit Schreiben vom 29.06.2018 zu der im Betreff genannten Bauleitplanung Stellung.
Dabei erhoben wir auf Grund der Lage des Plangebiets in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone 3) Einwände gegen die Bauleitplanung, mit dem Vorbehalt diese zurückzustellen, sofern seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Der Bauleitplanentwurf ist inzwischen geändert worden. Laut den aktuell vorliegenden Planunterlagen könne eine Beeinträchtigung des in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiets der Zeller Quellstollen ausgeschlossen werden.
Eine abschließende Bewertung obliegt der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde. Deren Stellungnahme ist daher ein besonderes Gewicht beizumessen.

Stellungnahme vom 29.06.2018

(…) Das Plangebiet liegt nach hiesigem Stand in dem in Planung befindlichen Trinkwasserschutzgebiet Zeller Quellstollen (Zone III).
Gemäß den Grundsätzen 7.2.1 und 7.2.2 Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine Funktionen im Naturhaushalt auf Dauer erfüllen kann. Grundwasser soll bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen; Tiefengrundwasser soll besonders geschont und nur für solche Zwecke genutzt werden, für die seine speziellen Eigenschaften notwendig sind. Nach B XI Ziel 2, 2.1 und 2.2 Regionalplan Region Würzburg (RP2) soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung mit einwandfreiem Wasser zukunftssicher versorgt wird; für die Trinkwasserversorgung bereits genutzte Grund- und Quellwasservorkommen sollen gegenüber konkurrierenden Interessen vorrangig geschützt werden.
Insofern werden Einwände gegen das Vorhaben erhoben, die zurückgestellt werden, wenn seitens der zuständigen Wasserwirtschaftsbehörde keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen bzw. diese dem Vorhaben zustimmt. (…)

Beschluss

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg wurde als zuständige Wasserwirtschaftsbehörde ebenfalls am Verfahren beteiligt und äußert Einverständnis mit der vorgelegten Planung (siehe TOP 4 .14, Stellungnahme vom 17.12.2018).

Es wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 28.06.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird.
Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.“
„Sofern nicht bereits enthalten, werden die genannten Ziele und Grundsätze zum Schutzgut Wasser in Kap. 6.5 der Begründung des Bebauungsplans ergänzt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.11. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Landratsamtes Würzburg, Würzburg, Schreiben vom 18.01.2019

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.11

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Immissionsschutz:

Es wird auf die Stellungnahme zum Scoping vom 24.08.2018 verwiesen.

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27“ in der Fassung vom 16.10.2018. Es kann ohne Festsetzungen zum Immissionsschutz zugestimmt werden.

Naturschutz:

Die in der Stellungnahme vom 24.08.2018 enthaltenen Naturschutzbelange sind in die Abwägung eingegangen.
Das im Naturschutzrecht verankerte Artenschutzrecht ist bezüglich der Vermeidungsmaßnahmen nicht in die Festsetzungen aufgenommen. Deren Beachtung ist eine Voraussetzung um artenschutzrechtliche Verbote zu vermeiden. Nachdem die vorliegende Beteiligung an der Bauleitplanung die letzte Mitwirkung der Unteren Naturschutzbehörde darstellt, wird für die Klarheit im Vollzug für die Bauherren die Verankerung in den Festsetzungen des Bebauungsplans als unentbehrlich angesehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass von Seiten des Immissionsschutzes keine Einwände bestehen.

Die Anregung des Fachbereiches Naturschutz wird vom Bau- und Umweltausschuss ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Die Vermeidungsmaßnahmen mit Flächenbezug sind im Bebauungsplan als Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt (vgl. Punkt 9 der textlichen Festsetzungen sowie Punkt 6 der zeichnerischen Festsetzungen) und damit hinreichend geregelt. Darüber hinaus wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 24.08.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Um weltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Gemäß üblicher Rechtsauffassung sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nur solche Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen auferlegen, sind daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht zulässig.
So können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen festgesetzt werden, wenn sie dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beitragen, d. h. einen Flächenbezug aufweisen und entsprechend darstellbar sind. Bei den genannten Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich jedoch um reine „Handlungsanweisungen“ für den Bauwerber (wie bauzeitliche Beschränkungen, Dokumentationspflichten etc., vgl. Nr. 5 und 7 der textlichen Hinweise), mit deren Umsetzung sichergestellt wird, dass Verstöße gegen das Artenschutzrecht vermieden werden. Insofern wird die Übernahme in die textlichen Festsetzungen nicht als erforderlich und zudem nicht als rechtskonform angesehen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.12. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Würzburg, Schreiben vom 19.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.12

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Nach Prüfung nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg (AELF) zur erneuten Auslegung wie folgt Stellung. Die Stellungnahme vom 04.07.2018 zum Vorentwurf behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche

Das AELF bedauert, dass das Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche bestehen bleibt. Hierdurch hätte man den angrenzenden Landwirten in ihrer Bewirtschaftung sehr geholfen.
Die Pflege der Ausgleichsfläche erfolgt zukünftig ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, aber sie hat zu erfolgen, damit keine Wirtschaftserschwernisse auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen auftreten. Problemunkräuter, die auf die benachbarten Nutzflächen einfliegen, können auf diesen zu Ertragsminderungen und zusätzlichen Ausgaben für die Unkrautregulierung führen. Die daraus anfallenden Mehrkosten für den Landwirt, die ausschließlich durch erhöhten Unkrautdruck auf der Ausgleichsfläche entstanden sind, müssen durch die Kommune ausgeglichen werden.
Außerdem bedauert das AELF, dass kein Tausch der Ausgleichsfläche erzielt werden konnte.
Keine weiteren Einwände. Das AELF bittet um die Zusendung einer Kopie der Abwägungen.

Stellungnahme vom 04.07.2018

(…) 6.8.5 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
Die für den Ausgleich vorgesehene Fläche mit der Fl.-Nr.  3236 mit einer Fläche von 0,32 ha wird z. Zt. als Ackerfläche von einer Gesamtgröße von 1,4 ha bewirtschaftet. Durch die Verkleinerung der Ackerfläche wird diese unrentabler, der Arbeits- und Betriebsaufwand pro Hektar erhöht sich. Somit werden agrarstrukturelle Belange negativ beeinträchtigt.
In der Begründung auf Seite 59 wird geschrieben, dass die gewählten Flächen für den naturschutzfachlichen Ausgleich „keine besonders überdurchschnittlich ertragreichen Böden" sind. Dieser Ansicht kann das AELF nicht folgen. In näherer Umgebung, zum Beispiel in nordwestlicher Richtung, befinden sich Böden mit der Bonität LT5V 48/48 und in südlicher Richtung Böden mit der Bonität LT5V 44/40. Nach Auffassung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg besitzen die beiden genannten Beispiele eine geringere Bonität nach Reichsbodenschätzung als die gewählte Fläche für den naturschutzfachlichen Ausgleich mit der Bonität L3V 68/65. Der durchschnittliche Wert der Bodenschätzung für den Landkreis Würzburg beträgt 63 Bodenpunkte, für den Freistaat Bayern 47 und in der Gemarkung Höchberg bei 51 (Bayerisches Landesamt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung). Zur Verdeutlichung des überdurchschnittlich ertragreichen Bodens der vorgesehenen Ausgleichsfläche in der Nachbarschaft zum Bauvorhaben dient die Abbildung 1. Diese zeigt neben der Ausgleichsfläche die Bodenbonitäten der umliegenden Ackerflächen und damit für eine Ausgleichsfläche besser geeignete Flächen mit jeweils geringerer Bonität.
Gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 9 BayKompV soll im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Unabhängig davon findet die BayKompV keine Anwendung auf Bauleitpläne, wie unter § 1 Abs. 2 Satz 1 BayKompV geschrieben steht.

Zur vorliegenden Planung ist das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 § 15 Abs. 3 anzuwenden:
„Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden".
Daraus ergibt sich, dass Ausgleichsmaßnahmen auch durch produktionsintegrierte Anbausysteme (PIK-Maßnahmen), wie z. B. Agroforst-Systeme, Blühstreifen, Lerchenfenster, usw. ein wertvoller Baustein für eine Diversifizierung der landwirtschaftlichen Flächennutzung sein. Entsprechende PIK-Maßnahmen tragen damit auch zu mehr Vielfalt sowie zu einer Biotop-Vernetzung für wildlebende Arten in der Fläche bei.
Nach Rücksprache mit dem betroffenen Landwirt empfiehlt das AELF als Nutzung für den naturschutzfachlichen Ausgleich zum Beispiel die Flächen mit den Fl.-Nrn.  3242/3 und 3242/4 zu tauschen oder auch andere für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung uninteressantere Flächen. Die beiden eingangs genannten Flächen besitzen deutlich geringere Bonitäten und aufgrund ihrer Lage neben einem Wohngebiet eine deutlich geringere Akzeptanz bei der Bevölkerung. Dies drückt sich dahingehend aus, dass Pkw Halter den angrenzenden Feldweg „schneiden" und über die Ackerfläche fahren. Auch die Blockade des Wirtschaftswegs durch Betonsockel (siehe Abbildung 2) ist wenig zielführend, da moderne Geländewagen ähnliche Bodenfreiheiten wie ein Traktor genießen. Zum Beispiel schafft an dieser Stelle eine arten- und insektenreiche Blühmischung als Ausgleichsmaßnahme einen höherwertigen ökologischen Ausgleich und eine verbesserte Akzeptanz der Landwirtschaft bei der Bevölkerung.
Das AELF kann der gewählten Fläche für die Ausgleichsmaßnahme nicht zustimmen und fordert, die Wahl des Grundstücks zur Ausgleichsmaßnahme neu zu überarbeiten.

Textliche Festsetzungen Punkt 10.2
Das AELF bittet den Passus „Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln" auf den Ausgleichsflächen aus den textlichen Festsetzungen zu optimieren. Speziell im Hinblick auf die immer stärker auftretenden Problemunkräuter der Neophyten (z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia, usw.) und Giftpflanzen sollte eine Bekämpfung nach Absprache mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermöglicht werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln soll dann in begründeten Einzelfällen zugelassen werden können.
Das AELF Würzburg schlägt folgende Formulierung vor:
„Die Bekämpfung von Neophyten (. z.B. Herkulesstaude, Jakobskreuzkraut, orientalisches Zackenschötchen, Ambrosia usw.) Giftpflanzen, sowie Problemunkäutern (Ampfer, Disteln, ...) mit Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.“

Ausgleichsmaßnahme Streuobstwiese
Neben der Lage der Ausgleichsmaßnahem sprechen folgende Aspekte gegen die geplante Streuobstwiese:
Das AELF bittet die Streuobstwiese so zu pflegen, dass eine Bewirtschaftung des angrenzenden Feldstücks (Fl.-Nr. 3234) reibungslos möglich ist. Das bedeutet, dass das Astwerk der Obstbäume die Flurstücksgrenze nicht tangiert.
Des Weiteren ist es dem AELF nicht ersichtlich,  warum die Obstbäume so sehr zur südöstlichen Seite der Fläche rücken. Dadurch verliert das Ackerland auf den Fl. Nrn.  3234, 3233 und 3231 erheblich an Wirtschaftlichkeit/Ertrag, da sich die bearbeitete Fläche unverhältnismäßig verringert und durch Schattenwurf, Nährstoff- und Wasserentzug durch die Obstbäume die Wachstumsbedingungen auf der verbleibenden Fläche außerordentlich vermindert werden.
Sollte ein Flächentausch der Ausgleichsmaßnahme nicht realisierbar sein, wird seitens der Landwirtschaft mindestens gefordert, die Streuobstreihe in der Mitte des Streifens anzulegen um eine Beeinträchtigung der benachbarten landwirtschaftlichen Flächen möglichst zu minimieren.

Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1
Aus landwirtschaftlicher Sicht ist die geplante Straße für den Verkehr von und zu den Ackerflächen zu schmal. Gerade bei Gegenverkehr zum Wertstoffhof sind 4,00 Meter Breite nicht ausreichend. Die jetzige Zufahrtsstraße zum Bauhof weist eine Breite von 6,00 Metern auf. Anhand der Planzeichnung erscheint der landwirtschaftliche Weg (Fl.-Nr. 2796/8) deutlich breiter, wobei hier definitiv nicht mit Gegenverkehr oder parkenden Fahrzeugen zu rechnen ist, da der Weg nur für landwirtschaftlichen Verkehr zulässig ist. Ebenfalls als sehr eng wirkt die Einmündung in die Otto-Hahn Straße. Gerade mit großen landwirtschaftlichen Maschinen oder Transport-LKWs von und zum Bau- bzw. Wertstoffhof können so unfreiwillig, unnötige Verkehrsrisiken bzw. Gefährdungen geschaffen werden. Das AELF bittet dies zu überdenken.

Landwirtschaftlicher Betrieb W. S.
Auf der Fl.-Nr. 3216 befinden sich landwirtschaftlich genutzte Maschinen- und Lagerhallen eines Landwirts. Die vorliegende Planung besitzt mehrere Konfliktpotenziale zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und der geplanten Ausweitung des Bau- bzw. Wertstoffhofs.
Zufahrt zum landwirtschaftlichen Betrieb S. - Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt über das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3215/1. Das Grundstück ist im Besitz des Marktes Höchberg; Herr S. besitzt jedoch ein grundbuchrechtlich gesichertes Geh- und Fahrtrecht für das genannte Grundstück. Wird nun die Einfahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof verlegt und der Kreuzungsbereich dieser Straße schneidet die Hofeinfahrt von Herrn S. entscheidend, sind Einschränkungen für den Betrieb vorprogrammiert. Als Lösung könnte der Einmündungsbereich vergrößert oder die Zufahrtsstraße zum Bau- bzw. Wertstoffhof an eine andere Stelle gelegt werden.
Das AELF fordert die Planung so zu verändern, dass keine negativen Auswirkungen für den Betrieb entstehen.
Straße Fl.-Nr. 3214/1 - Bei der Einfahrt in das Betriebsgelände von Herrn S. können ebenfalls Gefährdungen entstehen. Da die Straße, wie oben bereits erwähnt, für den landwirtschaftlichen Durchgangsverkehr zu schmal ist, entstehen für den Betrieb S. zusätzliche Einschränkungen beim Verlassen seines Grundstücks. Ein Rangieren mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen wird unverhältnismäßig erschwert, wenn mit erhöhtem Verkehrsaufkommen vom und zum Bau- bzw. Wertstoffhof zu rechnen ist.

Auch außerhalb unserer Zuständigkeit wünscht sich das AELF ein Überdenken der ausnahmsweise zugelassenen Fassadenfarbe RAL-Farbton 2011 (Tieforange). Hier wäre ein sich in die Landschaft besser einfügender Farbton wünschenswert, zumal die aktuelle Fassadenfarbe des bestehenden Bau- bzw. Wertstoffhofs nicht dem genannten Farbton entspricht. (…)

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die vorstehenden Ausführungen zur Kenntnis und stellt zu folgenden Punkten ergänzend fest:

Zum Pflanzenschutz auf der Ausgleichsfläche

Die Durchführung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen obliegt gemäß § 135a BauGB dem Markt Höchberg als Vorhabenträger. Die Überwachung der Pflege (Vollzug des Bebauungsplans) stellt ebenfalls eine ständige Aufgabe für die Gemeinde dar. Hierdurch kann eine entsprechende Pflege, durch die die Verbreitung von Problemunkräutern verhindert wird, dauerhaft gewährleistet werden. Nachteilige Auswirkungen auf Anlieger aufgrund des Verzichts auf Pflanzenschutzmittel sind somit nicht zu erwarten. Unerwünschte negative Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Arten- und Biotopvielfalt können hierdurch vermieden werden.

Bezüglich der Zufahrtsstraße Fl.-Nr. 3214/1 (vgl. Stellungnahme ALEF vom 04.07.2018) wird die Planung angepasst, um die Befahrbarkeit der verlagerten „Alten Straße“ durch große landwirtschaftliche Maschinen und damit die Erreichbarkeit der angrenzenden landwirtschaftlichen Flur südöstlich von Höchberg weiterhin zu gewährleisten (vgl. Vorhabenplanung Wertstoffhof in der Anlage 1 zur Begründung zum Bebauungsplan):
Der geplante Weg wird in nordwestliche Richtung verbreitert und die Grundstücksflächen von Wertstoffhof und Bauhof entsprechend angepasst, sodass der Weg über eine Wegebreite von mindestens 4,50 m bis 6,00 m, entsprechend der bisherigen Breite, verfügen wird. Hierdurch ist die Befahrbarkeit mit großen landwirtschaftlichen Maschinen mit einer Breite von bis zu 3,50 m gegeben und kann für den Begegnungsfall von entsprechenden Maschinen mit Fußgängern und Fahrradfahrern auch im ca. 30,00 m langen schmalsten Abschnitt mit 4,50 m Breite ausreichend Platz zur Verfügung gestellt werden.
Die geplanten Steigungen von max. 7,5 % liegen dabei unterhalb der zulässigen Höchstlängsneigung für Hauptwirtschaftswege mit geringem Schwierigkeitsgrad der Befahrbarkeit. Die Anforderungen der „Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) - Teil 1: Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ an einen Hauptwirtschaftsweg (Fahrbahnbreite von i. d. R. 3,50 m bei einer Kronenbreite von i. d. R. 5,00 m, vgl. RLW Kap. 2.5.7) können somit in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten im überwiegenden Teil im Regelausbau erfüllt werden.
Zur Einmündung in die Otto-Hahn-Straße ist nach Süden ebenfalls eine Verbreiterung der Verkehrsfläche über das Grundstück Fl.-Nr. 3215/1 geplant, zur Ausfahrt nach Nordwesten sind im Anschluss an die erforderliche Stützmauer - die geplante Straße weist hier bereits einen verbreiterten Querschnitt von ca. 8,60 m auf - entsprechende Flächen im Bereich des jetzigen Gehsteigs vorgesehen.
Eine vergleichbare Möglichkeit zur Nutzung der aktuellen seitlichen Grünstreifen als Ausweichbereich ist zukünftig aufgrund der notwendigen Böschungen bzw. Stützmauer in Teilbereichen nicht mehr gegeben.
Der entstehende Höhenunterschied zwischen geplantem Weg und angrenzendem Grundstück Fl.-Nr. 3215 wird durch Böschungen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3214/1 ausgeglichen. Zum Betriebsgelände des Wertstoffhofs (Fl.-Nr. 3213) ist auf einer Länge von ca. 60,00 m von der Einmündung in die Otto-Hahn-Straße aus der Bau einer Stützmauer erforderlich.

Zur Stellungnahme vom 04.07.2018

Des Weiteren wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 04.07.2018 und die hierzu gefassten Beschlüsse des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 3236 - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl. Nrn. 3242/3, 3242/3) versucht, einen Flächentausch zu erzielen. Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbare Alternative im engen räumlichen Zusammenhang. Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 3236) festgehalten werden.
Der Umweltbericht wird angesichts der hohen Bonität der Ausgleichsfläche unter Punkt 6.8.5 korrigiert.
Die Anlage eines arten- und insektenreichen Blühstreifens wurde als PIK-Maßnahme bereits in die Ausgleichsfläche integriert.“

Bezüglich des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf der Ausgleichsfläche hat der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Höchberg in seiner Sitzung am 16.10.2018 beschlossen, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Problemunkräutern weiterhin nicht zuzulassen und am Verbot des Einsatzes festzuhalten.

„Durch die Einhaltung der Abstände zwischen Baumpflanzungen und landwirtschaftlichen Anbauflächen nach Art. 48 AGBGB (4,00 m) werden die Auswirkungen auf angrenzende Ackerflächen minimiert. An der Anordnung der zu pflanzenden Obstbäume entlang der südöstlichen Seite der Ausgleichsfläche wird zur optimalen Gestaltung des angrenzenden Blühstreifens festgehalten.“

„Die Erschließung des landwirtschaftlichen Anwesens auf Fl.-Nr. 3216 ist auch weiterhin über das Fl.-Nr. 3215/1 möglich. Auf der „Alten Straße“ ist zukünftig mit keinem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen: die Zufahrt zu Bau- und Wertstoffhof für Kunden wird zukünftig direkt über die Otto-Hahn-Straße erfolgen und der Wartebereich für Kunden wird sich auf den Betriebsgeländen selbst befinden. Außerdem sind künftig nur etwa 1-2 LKW-Fahrten pro Tag zur Container-Entleerung zu erwarten. Ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ist mit der Planung demnach nicht verbunden.“

Da das geplante Wertstoffhofgebäude durch verbleibende südöstlich gelegene Obstbäume sowie den nordöstlich gelegenen Bauhof auch zukünftig zur freien Landschaft hin abgeschirmt ist, wird an der Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 (tieforange) grundsätzlich festgehalten. Diese wird lediglich insofern eingeschränkt, dass dieser Farbton auf insgesamt maximal 50 % der Fassadenflächen zulässig ist. Angesichts der bisherigen Nicht-Regelung der Fassadenfarbe im Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27“ werden darüber hinaus durch die Zulässigkeit des RAL-Farbtons 2011 in einem Teilbereich der Bebauungsplanerweiterung gegenüber der bisherigen Situation keine neuen Möglichkeiten geschaffen.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.13. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken, Würzburg, Schreiben vom 23.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.13

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Gegen die o. a. Bebauungsplanänderung und -erweiterung bestehen keine flurbereinigungsrechtlichen Bedenken.

Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet derzeit kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen.

Auf die im Schreiben vom 27.06.2018 vorgetragenen Anregungen wird jedoch verwiesen. Auch die vorgesehene Ausgleichsfläche ist nicht an das öffentliche Wegenetz angeschlossen.

Der Markt Höchberg erhält eine Kopie dieser Stellungnahme.

Stellungnahme vom 27.06.2018

(…) gegen die o. a. Bebauungsplan-Änderung und Erweiterung bestehen keine Bedenken.

Nach dem Arbeitsprogramm des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken ist für dieses Gebiet derzeit kein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz vorgesehen.

Es werden jedoch zwei Anregungen vorgetragen:
1. Verbesserung der Erschließung für die Landwirtschaft - Große Teile der landwirtschaftlichen Flur von Höchberg sind unbereinigt. Viele Wege verlaufen ohne klare rechtliche Regelungen über Privatgrund. Auch die landwirtschaftliche Betriebsstelle auf Fl.-Nr. 3221 ist nicht ausreichend erschlossen. Die Betriebsgebäude werden über die angrenzenden Grundstücke, insbesondere über Fl. Nm. 3215 und 3216 angefahren. Durch die Ausweisung einer öffentlichen Wegfläche im Zuge der Bebauungsplanänderung wäre es mit vertretbarem Aufwand möglich diese Zufahrt rechtlich und tatsächlich zu verbessern.

2. Geringfügige Verlegung der Ausgleichsfläche - Die vorgesehene Ausgleichsfläche auf Fl.-Nr. 3236 ragt zum Teil ungünstig in die landwirtschaftlich genutzte Flur. Es wäre deshalb besser, wenn für den Ausgleich - z. B. durch Tausch - anstelle dieses Flurstückes Teile der Fl.-Nrn. 3239 bis 3242/4 verwendet werden könnten. Dadurch würden die im Flächennutzungsplan beabsichtigte Begrünung des Ortsrandes verbessert und der Landwirtschaft zusätzliche Bewirtschaftungserschwernisse erspart. Alternativ könnte auch eine Begrenzung der Ausgleichsfläche bis zur Südostecke des Fl.-Nr. 3239 helfen. (…)

Beschluss

Seitens des Bau- und Umweltausschusses wird die Stellungnahme des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken vom 23.11.2018 zur Kenntnis genommen und auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 27.06.2018 und die dazugehörige Beschlussfassung des Gremiums vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

 „Die geforderte Ausweisung öffentlicher Wegeflächen zur Sicherung und Verbesserung der Erschließung der landwirtschaftlichen Flur Höchbergs wäre im Rahmen einer Flurneuordnung für das gesamte Gemeindegebiet durchzuführen. Auf Ebene des Bebauungsplans ist diese Forderung nicht umzusetzen.“

„Um der Anregung zu entsprechen, hat der Markt Höchberg - selbst nur Eigentümer der bisherigen Ausgleichsfläche Fl.-Nr. 3236 - durch Ansprache der Grundstückseigentümer der aufgezeigten Flächen (Fl.-Nrn. 3242/3, 3242/3) versucht, einen Flächentausch zu erzielen.
Aufgrund der benötigten Flächengröße für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, der teilweise bestehenden Gehölzstrukturen auf den genannten Flurstücken sowie der sehr kleinteiligen Eigentumsverhältnisse erscheinen lediglich diese beiden Flurstücke als vertretbar e Alternative im engen räumlichen Zusammenhang.
Da die entsprechenden Eigentümer auf mehrmalige Anfragen bzgl. eines Tauschs nicht reagierten und aus artenschutzrechtlichen Gründen der Ausgleich im engen räumlichen Zusammenhang zu den Eingriffsflächen erfolgen muss, muss an der bisherigen Ausgleichsfläche (Fl.-Nr. 3236) festgehalten werden.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.14. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg, Servicestelle Würzburg, Aschaffenburg, Schreiben vom 17.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.14

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Mit Ihrem Schreiben vom 12.11.2018 übersandten Sie uns die Unterlagen zu dem o. g. Vorhaben und baten uns um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange.
Zu der Planung hat das Wasserwirtschaftsamt zuletzt mit Schreiben vom 02.07.2018 (AZ: 4-4622-WÜ147-12504/2018) Stellung genommen. Diese Stellungnahme besitzt, soweit noch nicht berücksichtigt, nach wie vor Gültigkeit. Mit der vorgelegten Planung besteht Einverständnis.

Das Landratsamt Würzburg (Wasserrecht) erhält eine Kopie dieser Stellungnahme .

Stellungnahme vom 02.07.2018

(…) Zur vorgelegten Planung nehmen wir aus wasserwirtschaftlicher Sicht wie folgt Stellung:

1. Wasserversorgung, Grundwasserschutz - Das Vorhaben liegt im Einzugsgebiet der Zeller Quellstollen und im 2014 beantragten Wasserschutzgebiet (Zone IIIb). Das häusliche oder gewerbliche Abwasser ist in eine dichte Sammelentwässerung einzuleiten und muss über dem höchsten Grundwasserstand zum Liegen kommen.
Es ist auf eine mengen- und druckmäßig ausreichende Wasserversorgung zu achten. Der Anschluss an das Ortsnetz ist mit dem Wasserversorger Zweckverband Fernwasserversorgung Mittelmain (FWM) abzustimmen.

2. Abwasserbeseitigung, Gewässerschutz - Nach den Erläuterungen des Ingenieurbüros arc.grün ist es vorgesehen die Entwässerung des hinzukommenden Gewerbegebiets über die bestehende Mischwasserkanalisation zu gewährleisten. Das anfallende Abwasser wird durch die Zentralkläranlage der Stadt Würzburg gereinigt. Es wird damit eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt.
Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund der Erweiterung der versiegelten Flächen der Abwasseranfall des verunreinigten Niederschlagswassers erhöhen wird. Die Einleitung des Oberflächenwassers von Lager- und Erschließungsflächen in den Schmutzwasserkanal der Ortschaft Höchberg ist, aufgrund von anzunehmender Verschmutzung durch den PKW- und LKW-Verkehr und der Lage im Einzugsgebiet einer Trinkwasserversorgung, aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig.
Bei der abwassertechnischen Erschließung ist zu prüfen, ob das weiterführende Netz mit seinen Sonderbauwerken (z. B. Regenüberläufe, Regenüberlaufbecken) ausreichend leistungsfähig ist, um das hinzukommende häusliche Schmutzwasser abzuführen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob die Planung in der aktuellen Kanalisations-planung nach Flächenumgriff, Versiegelungsgrad und Abwasseranfall entsprechend berücksichtigt ist.
Es ist darauf zu achten, dass Fremdwasser (Quell-, Drän- und Schichtwasser sowie Niederschlagswasser aus Außeneinzugsgebieten) nicht der Kanalisation und somit der Kläranlage zufließt. Fremdwasser ist getrennt von der Kanalisation abzuleiten.
Der geplante Ab-/Schmutzwasseranschluss ist mit dem Betreiber der Abwasserbehandlungsanlagen abzustimmen.

3. Umgang mit Niederschlagswasser - Im Erläuterungsbericht unter dem Punkt 3.6: Ver- und Entsorgung, Umgang mit Niederschlagswasser auf S. 16 ist erwähnt, dass das „Niederschlagswasser von Dachflächen gewässerunschädlich entsorgt wird.“
Wir bitten hier um eine nähere Ausführung wie die Beseitigung des gering verschmutzten Dachflächenwassers geplant ist. Eine breitflächige Versickerung über den bewachsenen Oberboden (Muldenversickerung) ist einer Einleitung in den Kanal vorzuziehen. Lediglich, wenn eine Versickerung nicht möglich ist, muss das Niederschlagswasser dem städtischen Kanalnetz zugeführt werden. Das anfallende Niederschlagwasser kann in diesem Fall zunächst über hauseigene Zisternen zurückgehalten werden. Überschüssiges Niederschlagswasser kann im Anschluss über einen Regenwasserkanal dem gemeindlichen Regenrückhaltesystem zugeleitet werden.
Die Prüfung der Voraussetzungen für die NWFreiV, sowie die Einhaltung der Anforderungen Technischer Regelwerke (z.B. TRENGW) liegt in der Verantwortung des Bauherrn. Die gegebenenfalls notwendigen wasserrechtlichen Verfahren sind mittels gesondertem Wasserrechtsantrag, nach WPBV, rechtzeitig beim LRA Würzburg zu beantragen.
Grundsätzlich sind bei der Ableitung des Niederschlagswassers die Vorgaben des DWA-Merkblattes M 153 hinsichtlich einer ausreichenden Regenwasserrückhaltung und Regenwasserbehandlung zu beachten. Das Volumen des erforderlichen Rückhalteraumes ist gemäß DWA-A 117 zu ermitteln. Bei Versickerungen ist das Merkblatt DWA-A 138 maßgebend.
Die Verwendung von Metalldächern ist grundsätzlich zu vermeiden, sollten diese jedoch verwendet werden, weisen wir auf Folgendes hin:
Der Regenabfluss von unbeschichteten Metalleindeckungen z. B. aus Kupfer, Blei oder Zinkblech, der einer Niederschlagswasserbehandlungsanlage zugeführt wird, ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht bis zu einer maximalen Fläche von 50 m² tolerierbar.

4. Altablagerungen - Verdachtsflächen und Altlasten im Sinne des § 2 BBodSchG sind uns im Planbereich nicht bekannt. Sollten im Zuge der weiteren Erschließungsarbeiten Verdachtsflächen i. S. d. § 2 Abs. 3 BBodSchG angetroffen werden, sind diese in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden. Auf Nr. 4.1.1.4 BayBodSchVwV wird diesbezüglich verwiesen.

5. Überschwemmungsgebiet, Oberflächengewässer - Es sind weder Überschwemmungsgebiete noch Oberflächengewässer von der Planung betroffen. (…)

Beschluss

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg vom 17.12.2018 wird vom Bau- und Umweltausschuss zur Kenntnis genommen. Ergänzend wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 02.07.2018 und die Beschlussfassung vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Wie vom Wasserwirtschaftsamt gefordert, wird das anfallende Oberflächenwasser von Lager- und Erschließungsflächen der gemeindlichen Mischwasserkanalisation zugeführt, wodurch eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung sichergestellt wird.

Schädliche Auswirkungen aufgrund der anzunehmenden Verschmutzung durch PKW- bzw. LKW-Verkehr auf das Trinkwasser können hierdurch ausgeschlossen werden. Somit können die Einwände der Regierung von Unterfranken - höhere Landesplanungsbehörde - und des Regionalen Planungsverbands ausgeräumt werden, die Belange des Trinkwasserschutzes werden ausreichend gewahrt.“
„Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.“

„Bei der Erweiterung von Wertstoff- und Bauhof handelt es sich verglichen mit den bestehenden Betriebsgeländen um lediglich kleinflächige Erweiterungen, sodass nicht von erheblichen zusätzlichen Abwassermengen auszugehen ist. Der vorhandene Kanal (DN 700) in der Otto-Hahn-Straße verfügt demnach bei einer derzeitigen Auslastung von ca. 40 % über eine ausreichende Leistungsfähigkeit.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde ebenfalls der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage am Verfahren beteiligt, von diesem wurden keine Einwendungen bzgl. der vorliegenden Planung erhoben. Um ein Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in die Kanalisation zu verhindern, ist für den Bauhof der Einbau einer Abscheideanlage geplant. Die Vermeidung des Eindringens von Fremdwasser in die Kanalisation ist beim Bau von Kanälen und Schächten zu berücksichtigen. Die konkrete Abwasserbehandlung wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.“

„Da eine breitflächige Versickerung des Niederschlagswassers über den bewachsenen Oberboden im Plangebiet nicht möglich ist, muss das anfallende geringfügig verschmutzte Niederschlagswasser von Dachflächen dem gemeindlichen Kanalnetz zugeführt werden. Hierzu ist zur Zurückhaltung des geringfügig verschmutzten Dachflächenwassers der Bau einer zusätzlichen Zisterne im Gelände des Bauhofs geplant. Die Zisternen dienen dabei nicht nur der Rückhaltung sowie der kontrollierten Einleitung in den gemeindlichen Mischwasserkanal, sondern das gesammelte Wasser wird zur Bewässerung der öffentlichen Grünflächen in Höchberg genutzt. Lediglich bei Starkregenereignissen erfolgt ein Überlauf in die öffentliche Kanalisation. Die Begründung wird unter Punkt 3.6 entsprechend ergänzt.“
„Der Hinweis [auf die Prüfung der Voraussetzungen für die NWFreiV sowie die Einhaltung der Anforderungen Technischer Regelwerke und Vorgaben (z.B. TRENGW)] wird zur Kenntnis genommen und als textlicher Hinweis unter dem neuen Punkt 2.2 aufgenommen.“

„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und die Festsetzungen zu den zulässigen Dacheindeckungen (B. 11.3) wie folgt überarbeitet: ‚Eindeckungen geneigter Dächer sind in Ziegel oder beschichteten Metalldeckungen in rot-braunen und grauen Farbtönen zulässig.‘“

„Ein entsprechender Hinweis wird unter dem neuen Punkt 9.3 der textlichen Hinweise aufgenommen: ‚Altlastenverdachtsflächen sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt. Sollten Altablagerungen angetroffen werden, sind sie in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde zu erkunden und zu beseitigen.‘“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.15. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 20.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.15

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen, sind diese lt. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, 0931-361085 und Herr Kraus, 0931-361779.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.

Wir verweisen auf unsere beigefügte Stellungnahme vom 18.06.2018, die weiterhin ihre Gültigkeit hat.

Stellungnahme vom 18.06.2018

(…) aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungs-einrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Für den Fall, dass im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen entstehen, sind diese lt. Art. 51 Abs. 1 Bay StrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, W 0931- 361085 und Herr Kraus, W 0931-361779.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Mainfranken Netze GmbH keine weiteren Einwände bestehen. Zudem wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 18.06.2018 und die Beschlussfassung des Gremiums vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung sowie der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg, berücksichtigt.
Hinweise zur Pflanzung an Versorgungstrassen sind bereits Bestandteil des Bebauungsplans (Punkt 5 unter C. Textliche Hinweise).“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.16. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes, Würzburg, Schreiben vom 26.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.16

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Gegen die 5. Änderung und Erweiterung des oben genannten Bebauungsplanes bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Würzburg weiterhin keine Bedenken.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Äußerung des Staatlichen Bauamtes zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.17. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Würzburg, Schreiben vom 20.11.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.17

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

[…] Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte im Sinne von § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.

Zum Bebauungsplan nehmen wir wie folgt Stellung:
Mit Schreiben vom 11.06.2018 haben wir bereits zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet südlich der B27" Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Stellungnahme vom 11.06.2018

[…] Gegen die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27" bestehen unsererseits keine Einwände.
Im und am Rande des Geltungsbereiches befinden sich Telekommunikationslinien unseres Unternehmens (siehe beigefügten Bestandsplan).
Dieser Bestandsplan ist nur für Ihre Planungszwecke bestimmt und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
Auf die vorhandenen, dem öffentlichen Telekommunikationsverkehr dienenden Telekommunikationslinien, ist bei Ihren Planungen grundsätzlich Rücksicht zu nehmen.
Wir verweisen hiermit auch auf den bereits stattgefundenen Schriftverkehr von 2017 mit Ihnen bzw. der Marktgemeinde Höchberg.
Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Geltungsbereich stattfinden werden. (…)

Beschluss

Seitens des Bau- und Umweltausschusses wird zur Kenntnis genommen, dass keine weiteren Einwände bestehen. Ergänzend wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 11.06.2018 und die Beschlussfassung des Bau- und Umweltausschusses vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

„Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg, berücksichtigt.“

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.18. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Eisingen, Schreiben vom 12.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.18

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.11.2018 teilen wir mit, dass seitens der Gemeinde Eisingen keine Einwände gegen die Planung bestehen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt die Rückmeldung der Gemeinde Eisingen vom 12.12.2018 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.19. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Gemeinde Kist, Schreiben vom 04.12.2018

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.19

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.11.2018 hat sich der Gemeinderat der Gemeinde Kist in der Sitzung am 03.12.2018 mit der geplanten 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27" des Marktes Höchberg befasst und beschlossen, gegen den vorliegenden Entwurf weiterhin keine Einwendungen zu erheben.

Durch die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27" des Marktes Höchberg wird der Aufgabenbereich bzw. öffentliche Belange der Gemeinde Kist nicht berührt.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Gemeinde Kist keine Einwände gegen die Planungen des Marktes Höchberg erhebt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.20. Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung; Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 4.20

Sachverhalt

Bedingt durch die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise, der hierzu gefassten Beschlüsse in den vorausgegangenen Tagesordnungspunkten 4.1 bis 4.19 und der Änderung der Ausführungsplanung wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Dies hat die Durchführung eines nochmaligen Beteiligungsverfahren zur Folge (§ 4a Abs. 3 BauGB).

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 10.12.2019 mit Begründung und Umweltbericht und beauftragt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Büro arc.grün | landschaftsarchitekten.stadtplaner.gmbh, Kitzingen mit der Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und Einholung der Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 BauGB.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Berichte und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.12.2019 ö 5

Sachverhalt

Marktgemeinderätin Sarah Braunreuther fragt nach, inwieweit beim Ausbau der Sonnemannstraße Leerrohre für eine evtl. spätere Einbringung von Glasfaserkabel verlegt wurden.
Seitens der Verwaltung wird mitgeteilt, das im Vorfeld der Ausbaumaßnahme alle Telekommunikationsversorger hinsichtlich einer Vorverlegung von Glasfaserkabeln angefragt wurden. Da sich eine solche Vorverlegung aus technischen Gründen schwierig gestaltet und der Kostenaufwand hierfür sehr hoch ist, haben die angefragten Unternehmen jedoch eine Umsetzung  an der Maßnahme abgelehnt.

Datenstand vom 17.12.2019 13:02 Uhr