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HH-Ansatz
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Aufgabenart
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Haushaltsrechtlich nicht relevant.
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Erläuterung:
Die Bauwerber beantragen den Abbruch und den Neubau einer Gartenhütte. Das Gebäude ist einstöckig mit Flachdach in der Größe von 4,005 x 5,52 m.
Beratung:
Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:
- Die Nachbarn haben dem Bauantrag zugestimmt.
- Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über den öffentlichen Weg Fl.-Nr. 3670/8. Die Antragsteller bzw. die Eigentümer von Fl.-Nr. 3661/3 dürfen diesen Fußgängerweg befahren.
- Die Entwässerungspläne fehlen.
- Die Berechnung des umbauten Raums fehlt.
- Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche ausgewiesen.
- Die Planung erfolgt innerhalb der Baumfallgrenze des Bebauungsplangebietes „Mehle I“.
Mit Schreiben vom 30.04.2022 haben die Bauwerber dem Markt Höchberg Nachfolgendes mitgeteilt:
„wir haben das Grundstück mit der Fl.-Nr. 3661/3 im vergangenen Jahr erworben.
Auf dem Grundstück befindet sich eine aufwändig gebaute Gartenhütte, die inkl. Fundament dort seinerzeit wie auf den Nachbargrundstücken errichtet wurde.
Ähnlich wie das Grundstück wurde diese jedoch nicht instandgehalten, sodass diese verfallen ist. Wir haben Sie nun bis auf das Skelett zurückgebaut und den Müll fachgerecht entsorgt.
Unser Wunsch ist diese nun in gleicher Art und Güte zu ertüchtigen und daher frage ich Sie an, wie hier die Verfahrensweise ist. Da die Hütte hier schon lange stand und auf Nachbargrundstücken ähnliche Gartenlauben stehen, denke ich nicht, dass diese öffentlichen Belange beeinträchtigen.“
Im Aktenvermerkt des Marktes Höchberg vom 30.11.1993 ist Folgendes festgehalten:
„Nach Auskunft des Landratsamtes Würzburg hat das auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3661/3 errichtete Gartenhaus Bestandschutz, da dieses zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfrei war.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als private Grünfläche „Parkanlage bzw. kultivierte Grünfläche, Schutz- und Abpflanzungen ausgewiesen. Außerdem liegt das Grundstück innerhalb der im Bebauungsplan „Mehle I“ festgesetzten Baumfallgrenze.
Die Bemühungen der Eheleute...um Bestandschutz für das auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3663 ohne Baugenehmigung errichtete Gartenhäuschen und die Bitte um Ausweisung als Wochenendgebiet wurden abgelehnt.
Das Landratsamt Würzburg hat mitgeteilt, dass eine nachträgliche Genehmigung der im Außenbereich liegenden baulichen Anlagen nicht möglich ist.“
Dem Bau- und Umweltausschuss wird zusätzlich noch der Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 06.04.2004 bekanntgegeben.
Bei der Beratung und Beschlussfassung ging es um Gartenhäuschen, Nebengebäude und Einfriedungen im Außenbereich.