Originaltext der Stellungnahme:
Das Landratsamt Würzburg nimmt als Träger öffentlicher Belange in dem o. g. Bauleitplanverfahren gemäß §§ 13a, 13 Abs. 2, 4 Abs.2 BauGB wie folgt Stellung:
1. Bauplanungsrecht
Vorbehaltlich der positiven Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (Höhere Landesplanungsbehörde) bestehen aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine Einwände.
Auf die Anmerkung des Lärmschutzgutachters zur Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan wird besonders hingewiesen: „In der Begründung sollte auf mögliche Konflikte nachts am geplanten MI-Gebiet und bezüglich zu schützender Nutzungen im Obergeschoss des Nahversorgungszentrums hingewiesen werden, die im Genehmigungsverfahren zu lösen sind“.
2. Wasserrecht/Bodenschutz
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen das Bauleitplanverfahren keine Bedenken. Für die im Geltungsbereich gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag im Altlastenkataster ABuDIS.
3. Immissionsschutz
Sachverhalt:
Der Markt Höchberg plant für die langfristige Sicherung der Nahversorgung im Ortsteil Hexenbruch auf dem Parkplatz am Mainlandbad ein Sondergebiet für Einzelhandel und Bildung gemäß § 11 BauNVO mit privater Verkehrsfläche (Parkplatz). Zudem besteht Bedarf für die angrenzenden Schulen (Klassenräume, Mensa).
Des Weiteren sind Dienstleistungs- und Büroflächen vorgesehen. Östlich des Plangebietes befindet sich ein ungenutztes Flurstück, welches Erweiterungsoptionen des Nahversorgungszentrums (NVZ) als MI bietet. Im Flächennutzungsplan wird das Gebiet als Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ dargestellt. Das geplante NVZ liegt im Verbund mit dem angrenzenden Schulzentrum, der Mainlandhalle mit Mainlandbad und Restaurant. Weiter östlich schließt sich das Seniorenzentrum Höchberg mit Pflegeheim, sowie Arztpraxis, Heilpraktiker und Wohnnutzung an. Südwestlich befindet sich auch ein Kindergarten.
Das SO soll in SO1 (Lebensmittel-Vollsortimenter mit Getränken, Bäcker, Metzger, usw.; Tagesgastronomie/Café; Dienstleistungen, Schulräume, Mensa, Arztpraxen, Gesundheitsdienstleister, Büros) und SO2 (2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen; Bestand: Hausmeisterwohnungen) unterteilt werden.
Die wegfallenden, öffentlichen Parkplätze werden neu unter dem Neubau als Garagengeschoss (UG) integriert, welches vom Südosten aus ebenerdig erschlossen wird. Der lärmrelevante Anlieferverkehr für den Lebensmittelmarkt und die übrigen Anbieter soll auf der Westseite des Neubaus erfolgen. Der Kindergarten soll durch eine Lärmschutzwand vor Geräuschen des Lieferverkehrs geschützt werden.
Für die schalltechnische Beurteilung hat das Ingenieurbüro Wölfel eine Schallprognose zum Entwurf des Bebauungsplans erstellt.
Schallprognose:
Zur Beurteilung der auftretenden Lärmimmissionen am Vorhaben (Schallabstrahlung aus dem Gebäude: Einkaufsmarkt-Tagescafé, Parkverkehr (80) – Tiefgarage (40), Einkaufswägen, Anlieferungen und Verladetätigkeiten an der westlichen Seite, Personenaufenthalt, techn. Aggregate südwestliche Seite, Spitzenpegel) wurde eine Schallimmissionsprognose „Bebauungsplan Nahversorgungszentrum Hexenbruch in Höchberg“ des Büros Wölfel Nr. Y0102/007-01.002 vom 14.03.2019 vorgelegt.
Der Gutachter führt in seiner Prognose u. a. Folgendes aus:
Die Geräuschimmissionen wurden nach TA-Lärm berechnet.
Als maßgebende Immissionsorte wurden das Seniorenzentrum (WA), das Wohnhaus auf Flurstück 588/7 (WA), die Ergänzungsfläche 588/8 (MI), die Hausmeisterwohnungen auf den Flurstück 464/4 und 464 (MI) herangezogen.
Eine relevante Lärmvorbelastung durch Gewerbebetriebe ist an den maßgebenden Immissionsorten nicht vorhanden.
Der anlagenbezogene Verkehr auf öffentlichen Straßen wird sofort mit dem übrigen Straßenverkehr vermischt und wird deshalb nicht betrachtet.
Aus den Nutzungen im Obergeschoss des Gebäudes sind nach derzeitigem Kenntnistand keine relevanten Schallemissionen zu erwarten.
Der Parkverkehr in der Tiefgarage durch die Nutzer der benachbarten Anlagen (Schule, Schwimmbad) wird durch die Ansätze für die Tiefgarage abgedeckt.
Die Schallleistungspegel der Parkvorgänge der Tiefgarage werden vollständig an den offenen südlichen Seiten des Gebäudes modelliert.
Es wurden 760 Pkw je Tag auf 16 Stunden bezogen angesetzt.
Für die maßgeblichen Aggregate werden Schallleistungspegel für den Dauerbetrieb als Anforderung definiert, die zudem nicht ton- oder impulshaltig sein dürfen.
Die maßgebenden Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerte werden tagsüber an allen Immissionsorten um mindestens 3 dB(A) unterschritten.
Nachts kommt es im WA-Gebieten zu eine Überschreitung von bis zu 1 dB(A), an der geplanten MI-Fläche um bis zu 4 dB(A).
Die Überschreitungen sind auf den Parkverkehr auf den offenen Stellplätzen und wenn die Nachtanlieferung des Marktes und des Cafés sowie Parkvorgänge auf den Stellplätzen in derselben Nachtstunde stattfinden, zurückzuführen.
Auch kommt es zu Überschreitung zur Nachtzeit durch Spitzenpegel im WA und MI.
Unter folgenden Bedingungen können die Immissionsrichtwerte auch zur Nachtzeit eingehalten werden:
Kein zeitgleiches Parken und Anlieferverkehr (Lieferverkehr erfolgt üblicherweise vor 06.00 Uhr während Pkw-Parkverkehr eher in der Zeit nach 22 Uhr zu erwarten ist).
Prüfung ob Wohnnutzung im Ergänzung-Plangebiet MI möglich oder notwendig ist und wenn ja, Festlegung der Wohnnutzung.
Für das Bebauungsplanverfahren sind aus schalltechnischer Sicht keine Festsetzungen erforderlich.
In der Begründung sollte auf mögliche Konflikte nachts am geplanten MI-Gebiet und bezüglich zu schützender Nutzungen im Obergeschoss des Nahversorgungszentrums hingewiesen werden, die im Genehmigungsverfahren zu lösen sind. Ggf. ergeben sich dabei weitere Einschränkungen bezüglich der Anlieferungen sowie der Anforderungen an die techn. Aggregate.
Die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens aus schalltechnischer Sicht wird davon nicht berührt.
Für das Genehmigungsverfahren des Nahversorgungszentrums wurden entsprechende Hinweise, die zu berücksichtigen sind, aufgeführt.
Beurteilung:
Die Schallprognose wurde auf Plausibilität geprüft und ist nicht zu beanstanden.
Nach den Isophonenkarten B20 bis B 21 werden auch an den südlich befindlichen Schulen und am südwestlichen Kindergarten zur Tagzeit Beurteilungspegel eines WA-Gebietes eingehalten.
Gegen den Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ bestehen keine Einwände. Die schalltechnische Verträglichkeit des Bauvorhabens ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Hierbei sollten auch die Schulen und der Kindergarten als Immissionsorte berücksichtigt werden.
4. Naturschutz
Keine Stellungnahme bis 10.07.2019.
5. Denkmalschutz
Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht werden keine Einwände erhoben. Die im Verfahren zu berücksichtigenden denkmalpflegerischen Belange sind gewahrt. Bitte geben Sie unter den textlichen Hinweisen den vollständigen Text des Art. 8 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) (statt DSchG) an.
6. Gesundheitsamt
Vom Gesundheitsamt zu prüfende Belange (wie z. B. Trinkwasser, Abwasser, Emissionsschutz, Immissionsschutz) werden nicht berührt.
Auch werden insgesamt keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung gesehen.
7. Kreisentwicklung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Nahversorgung Hexenbruch" plant der Markt Höchberg die Errichtung eines Nahversorgungszentrums für den Bereich Hexenbruch, um somit die wohnortnahe und fußläufige Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfs zu gewährleisten. Neben der Nutzung als Nahversorgungs-möglichkeit sollen mit dem Bebauungsplan auch die Erweiterung der angrenzenden Bildungseinrichtungen sowie die Einrichtung von Büroräumen oder ärztlicher Versorgung bzw. einer Apotheke ermöglicht werden.
Aus Sicht der Kreisentwicklung ist die Sicherstellung einer wohnortnahen und fußläufig erreichbaren Nahversorgung für die Bevölkerung zu begrüßen. Gerade im Ortsgebiet Hexenbruch gibt es seit der Schließung des ehemaligen Supermarktes keine solche Einkaufsmöglichkeit für eine relativ große Anzahl an Einwohnern mehr. Die geplante Maßnahme in Verbindung mit weiteren Daseinsvorsorgeinfrastrukturen kann zu einer deutlichen Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität beitragen.
Gegen das Vorhaben bestehen keine Einwände.
8. Straßenverkehrsbehörde
Keine Stellungnahme bis 10.07.2019.