Satzungsrecht | Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Marktgemeinderatssitzung, 30.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Marktgemeinderat Marktgemeinderatssitzung 30.06.2020 ö 5

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 14. Januar 2020 die Beschaffung von Ultraschallwasserzählern anstelle mechanischer Zähler beschlossen.

Herr Alexander Bauer, Wassermeister beim Wasserwerk Höchberg, hat in der Ausschusssitzung (14.01.2020) fachliche und technische Stellung genommen. Die Ultraschallwasserzähler werden ohne Verwendung der Funk-Funktion eingesetzt.

Demgemäß muss die gemeindliche Wasserabgabesatzung ergänzt werden. Hierbei wurde der Wortlaut der Mustersatzung übernommen.

Beschluss

Der Marktgemeinderat beschließt, die Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg in folgender Fassung mit Wirkung zum 01.08.2020 in Kraft treten zu lassen:

Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung
des Marktes Höchberg

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Markt Höchberg folgende Satzung:

§ 1
Die Wasserabgabesatzung des Marktes Höchberg vom 25.07.2017 wird wie folgt geändert:

Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

§ 19a – Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler

(1) Die Gemeinde setzt nach Maßgabe des Art.24 Abs.4 Satz2 bis7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne Funkmodul ein und betreibt diese.

(2) Nach Art.24 Abs.4 Satz3 Nr.1 und2 GO gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens nach fünf Jahren.

(3) Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung der Funkfunktion betrieben werden, werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“

§ 2
Diese Satzung tritt am 01. August 2020 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.07.2020 14:37 Uhr