Freiwillige Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer
Daten angezeigt aus Sitzung:
Haupt-, Finanz- und Personalausschusssitzung, 06.10.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Den Kommunen steht es bislang frei, freiwillige Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer von den ansässigen Firmen anzunehmen.
Die Vorauszahlungen haben Auswirkungen auf die Nachzahlungszinsen nach § 233 a der Abgabenordnung (AO). Aktuell beträgt der Zinssatz 6 % jährlich (§ 238 Abs. 1 AO).
Der Zinslauf
beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (31.03. eines Jahres), in dem die Steuer entstanden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Vorauszahlungen, welche nach § 20 des Gewerbesteuergesetztes (GewSt) für diesen Erhebungszeitraum auf die Steuerschuld angerechnet werden, nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG angepasst werden.
Nach diesem Zeitraum ist keine Anpassung mehr möglich, weshalb es zu freiwilligen Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer kommt.
Werden freiwillige Vorauszahlungen von der Kommune angenommen und verbucht, endet der Zinslauf mit dem Tag der Zahlung. Die Zinsen verringern sich entsprechend.
Lehnt die Gemeinde freiwillige Vorauszahlungen ab und überweist diese an den Steuerpflichtigen zurück, werden die Zinsen bis zum Fälligkeitstag der Steuer berechnet.
Dem Haupt-, Finanz- und Personalausschuss wird empfohlen, freiwillige Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer anzunehmen.
Beschluss
Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss beschließt, freiwillige Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer anzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.10.2020 11:54 Uhr