Originaltext der Stellungnahme:
Bauplanungsrecht/Städtebau (Schreiben vom 24.01.2020)
Es wird empfohlen, die Lage der Baulinie entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zu vermaßen, beispielsweise der Abstand zur Baugrenze entlang der Otto-Hahn-Straße.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Südlich der B27“ besteht aus einem zeichnerischen und textlichen Teil. Es wird empfohlen, den Planteil und die textlichen Festsetzungen untrennbar miteinander zu verbinden
Sonst bestehen keine Einwände.
Immissionsschutz (Schreiben vom 24.01.2020)
Zu den vorgelegten Antragsunterlagen im Rahmen der erneuten Beteiligung wird aus der Sicht des Immissionsschutzes wie folgt Stellung genommen:
Es wird auf die bereits vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen innerhalb der bisherigen Beteiligungen des Landratsamtes Würzburg vom 24.08.2018 und vom 18.01.2019 verwiesen.
Nach Durchsicht der Unterlagen und nach Informationen des Planungsbüros sind die für die jetzige Beteiligung ursächlichen Änderungen des B-Plans für den Immissionsschutz nicht relevant.
Stellungnahme vom 18.01.2019
Es wird auf die Stellungnahme zum Scoping vom 24.08.2018 verwiesen. Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Einwände gegen die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der B27“ in der Fassung vom 16.10.2018. Es kann ohne Festsetzungen zum Immissionsschutz zugestimmt werden.
Wasserrecht und Bodenschutz (Schreiben vom 24.01.2020)
Seitens des Wasserrechts bestehen keine Einwände.
Für die im Geltungsbereich des o. a. Bauleitplanverfahrens gelegenen Flurstücke besteht kein Eintrag ins Altlastenkataster ABuDIS.
Naturschutz (Schreiben vom 27.01.2020)
Dieser Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde liegen die Planunterlagen Stand 10.12.2019 sowie die Beschlussauszüge vom 16.10.2018 und 10.12.2018 zugrunde.
In der naturschutzfachlichen Stellungnahme vom 22.06.2018 sowie in den Planunterlagen wurde die hohe Bedeutung der, als Biotop kartierten, Streuobstfläche hervorgehoben. In der Abwägung wurde die Herabstufung der Beeinträchtigungskategorie von III auf II damit begründet, dass die mittleren bis geringen Auswirkungen des Vorhabens der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, … die hohe Bedeutung der Auswirkungen auf den Naturhaushalt aufheben. Dies entspricht nicht dem Vorgehen des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ und ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das Vorhaben hat massive Auswirkungen auf ein Gebiet mit einer hohen Bedeutung (Kategorie III) für den Naturhaushalt. Eine entsprechende Ausgleichsbilanzierung sollte sich nach diesem Wert richten. Für eine Herabstufung innerhalb und außerhalb der Kategorie sind umfangreiche Vermeidungsmaßnahmen erforderlich – zum Beispiel der Erhalt einzelner wertvoller Bäume. Bei den, in den Antragsunterlagen genannten, Vermeidungsmaßnahmen handelt es sich um die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen nicht um Vermeidungen oder Minderungen des Eingriffes auf den Naturhaushalt, sodass ein Abweichen von der Kategorie III oberer Wert 3,0 aus naturschutzfachlicher Sicht für den Bereich der Streuobstwiese nicht geteilt werden kann.
Die auf der Ausgleichsfläche geplante mehrjährige Blühfläche schafft kurzfristig ein Blütenangebot für Insekten. Diese Art der Maßnahme sollte jedoch nur als Zusatz erfolgen, die „Hauptmaßnahme“ sollten dem durch den Eingriff beeinträchtigten Lebensraum „Streuobstwiese“ entsprechen:
Ansaat mit einer Wiesenmischung [z. B. Frischwiese / Fettwiese (Blumen 30% / Gräser 70%) von Rieger-Hofmann], ein- bis zweimalige Mahd im Jahr, erste Mahd nicht vor dem 1. Juni, Entfernung des Mähguts von der Fläche, Verzicht auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel.
Die Anlage einer Blühfläche kann unterstützend zur Strukturanreicherung beitragen. Der Anteil von bislang ca. 2:1 (Blühfläche: Wiese) sollte mindestens in umgekehrter Gewichtung erfolgen.
Zu Festsetzung 9.6: Die ordnungsgemäße und fachgerechte Anpflanzung, Entwicklung und Pflege der Ausgleichsflächen obliegt dem Antragsteller (Gemeinde).
Die Eintragung ins Ökoflächenkataster des Landesamts für Umwelt hat mit der Rechtskraft des Bebauungsplans durch die Gemeinde Höchberg zu erfolgen (Art. 9 Satz 4 BayNatSchG).