Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) | Bauleitplanung Bebauungsplan "Gewerbegebiet südlich der B27 - 5. Änderung und Erweiterung" | Würdigung und Abwägung der Stellungnahme der Mainfranken Netze GmbH, Würzburg, Schreiben vom 16.01.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 11.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 11.02.2020 ö 2.8

Sachverhalt

Originaltext der Stellungnahme:

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen, sind diese laut Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, 09313 361085 und Herr Kraus, 0931 361779.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH nimmt hinsichtlich ihrer Belange separat Stellung.
Wir verweisen auf unsere beigefügten Stellungnahmen vom 20.11.2018 und 18.06.2018, die weiterhin ihre Gültigkeit haben.

Stellungnahme vom 20.11.2018

Aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungs-einrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Entstehen im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen, sind diese laut  Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, 09313 361085 und Herr Kraus, 0931 361779.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Wir verweisen auf unsere beigefügte Stellungnahme vom 18.06.2018, die weiterhin ihre Gültigkeit hat.

Stellungnahme vom 18.06.2018

(…) aus Sicht der Mainfranken Netze GmbH bestehen grundsätzlich keine Einwände gegen den genannten Bebauungsplan.
Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die bestehenden Versorgungs-einrichtungen nicht beeinträchtigt und falls erforderlich gesichert werden.
Die Versorgung mit Strom für Netzanschlüsse bis 30 kW kann aus dem bestehenden Netz erfolgen. Anschlüsse größerer Leistung sind gesondert mit uns zu klären.
Sollten Umverlegungen von Versorgungseinrichtungen erforderlich werden, so regelt sich die Kostenträgerschaft nach dem Verursacherprinzip, sofern nicht andere vertragliche Regelungen bestehen.
Für den Fall, dass im Bereich der Baumaßnahme öffentliche Verkehrswege innerhalb geschlossener Ortsanlagen entstehen, sind diese lt. Art. 51 Abs. 1 BayStrWG zu beleuchten. Ansprechpartner hierfür sind Herr Klopf, W 0931- 361085 und Herr Kraus, W 0931-361779.
Die Belange des Trinkwasserschutzes der Trinkwasserversorgung Würzburg GmbH sind nicht betroffen.
Bei einer Bepflanzung muss darauf geachtet werden, dass Bäume und tiefwurzelnde Sträucher einen Mindestabstand von 2,50 m zu unseren bestehenden Versorgungsleitungen haben. Grundsätzlich sind hierbei die Festlegungen der DIN 18920 sowie die DVGW-Arbeitsblätter GW 125, G 462 und W 403 einzuhalten.

Beschluss

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass die Mainfranken Netze GmbH keine weiteren Einwände erhebt. Auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 20.11.2018 und die Beschlussfassung des Gremiums vom 10.12.2019 sowie vom 16.10.2018 wird verwiesen. An diesen Beschlussfassungen wird festgehalten.

Beschlussfassung vom 10.12.2019

Vom Bau- und Umweltausschuss wird zur Kenntnis genommen, dass von Seiten der Mainfranken Netze GmbH keine weiteren Einwände bestehen. Zudem wird auf die fachliche Bewertung der Stellungnahme vom 18.06.2018 und die Beschlussfassung des Gremiums vom 16.10.2018 verwiesen.

Beschlussfassung vom 16.10.2018

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Bauausführung sowie der Erschließungsplanung zur Herstellung des Weges Fl.-Nr. 3214/1, Gemarkung Höchberg, berücksichtigt.
Hinweise zur Pflanzung an Versorgungstrassen sind bereits Bestandteil des Bebauungsplans (Punkt 5 unter C. Textliche Hinweise).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.02.2020 09:51 Uhr