Erläuterung:
Die Bauwerber planen den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage. Hierzu sind Befreiungen / Abweichungen vom Bebauungsplan notwendig. Diese werden dem Ausschuss nach Prüfung in der Sitzung vorgestellt.
Beratung:
Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:
- Die Zustimmung der Nachbarn von Fl.-Nrn. 880, 929, 929/1 und 881/8 fehlen.
- Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind zwei Vollgeschosse, bestehend aus einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss, zulässig. Der Bauwerber plant zwei Vollgeschosse, bestehend aus einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem darauffolgenden Dachgeschoss mit Satteldach. Zulässig nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Dachneigungen in der Größe 32 bis 48 Grad, der Bauwerber plant 25 Grad.
- Zulässig nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan sind Dachsteine in naturrot und rotbraun, der Bauwerber plant anthrazit.
- Ein Garagenstandort ist zwingend im nordöstlichen Bereich festgesetzt. Der Bauwerber plant im westlichen Bereich eine Garage.
- Der Bauwerber plant ein zweigeschossiges Wohnhaus ohne Keller. Aufgrund der Geländeverhältnisse hat er eine bis 3,0 m hohe Geländeauffüllung geplant, so dass das Gebäude ohne Keller erstellt werden kann.
- Im Bebauungsplan ist festgesetzt, dass die natürliche Geländeform grundsätzlich zu erhalten ist.
- Teilweise ist an der westlichen Grundstücksgrenze eine ca. 1 m hohe Stützmauer geplant.