Erläuterung:
Der Bauwerber plant das oben genannte Grundstück mit einem Einfamilienwohnhaus mit Nebengebäude / Garage zu bebauen.
Beratung:
Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Anlage des Bauwerbers zum Bauantrag bezüglich der erforderlichen Befreiungen zur Kenntnis gegeben.
Danach werden folgende Befreiungen beantragt:
1. Die zulässige Wandhöhe von 3,50 m wird um 0,20 m auf 3,70 m überschritten.
2. Die zulässige Auffüllung an der Terrasse von 1,50 m wird um 0,43 m auf 1,93 m überschritten.
3. Die festgesetzte Garagenhöhe von 3,00 m wird um 0,25 m auf 3,25 m überschritten.
Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:
- Der Abstandsflächenplan ist im Maßstab 1:150 erstellt.
- Die Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen.
- Die Zustimmung von Nachbar Fl.-Nr. 1265/22 (Eckpunkt) fehlt (siehe auch Schreiben von Herrn Heß vom 08.03.2020).
- Die zulässige bergseitige Wandhöhe beträgt 3,50 m, der Bauwerber plant rund 3,70 m.
- Die zulässige talseitige Auffüllung beträgt 1,50 m, der Bauwerber plant 1,93 m.
- Zulässig ist eine Auffüllung von max. 30 m², der Bauwerber plant eine Auffüllung von rund 166 m².
- Das Bauvorhaben hat eine Wohnfläche von 276 m², daraus folgt, dass vier Stellplätze erforderlich sind (200 m² zwei Stellplätze, je weitere 50 m² ein Stellplatz). Nachgewiesen wurden drei Stellplätze, ein Stellplatz fehlt.
- Die zulässige Wandhöhe der Garage beträgt bergseits 3,00 m, geplant ist eine Höhe von 3,25 m.
- Der erforderliche Stauraum beträgt 3,00 m, geplant ist ein Stauraum von 2,50 m. Hier ist im Bebauungsplan festgehalten, dass bei Einbau eines elektrischen Tores oder Erstellung eines Gebäudes ohne Toranlage der Stauraum auf 1,00 m verringert werden darf.
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 den erforderlichen Befreiungen für
- die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe von 3,50 m auf 3,70 m
- die Höhe der Terrassenauffüllung von 1,50 m auf 1,93 m und
- der Überschreitung der zulässigen Garagenhöhe von 3,00 m auf 3,25 m
zugestimmt.
Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem vorliegenden Bauantrag in der Form nicht zuzustimmen, da die zulässige Auffüllung max. 30 m² beträgt, der Bauwerber eine Fläche von 166 m² plant und der vierte erforderliche Stellplatz fehlt.