Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung des Marktes Höchberg (EBS); Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Ausbaumaßnahme "Am Trieb" (Teilabschnitt zwischen den Straßen "Am Judengarten" und "Am Ziegelbaum") | Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 10.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 10.03.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 beschlossen, den Teilabschnitt der Straße „Am Trieb“ (Fl.-Nr. 2796/4 der Gemarkung Höchberg) zwischen den Straßenzügen „Am Judengarten“ und „Am Ziegelbaum“ auszubauen.

Lageplanauszug:


Historische Entwicklung:

Eine ordnungsgemäße Ersterschließung und in Folge daraus die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches konnte hier bisher nicht stattfinden, da der Zustand der Straße nie den gesetzlichen Anforderungen der Gemeinde entsprochen hat.
Um ein Heranfahren an die Grundstücke staubfrei zu ermöglichen, wurde vor Jahrzehnten lediglich ein provisorischer Ausbau (Aufteerung) des einstigen Feldweges vorgenommen, welcher in den Folgejahren bei Bedarf punktuell ausgebessert wurde. Eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung war aufgrund der noch nicht vorhandenen Kanalisation ebenfalls nicht möglich.  

Eine Bebauungsplanaufstellung ist für den Bereich der Erschließungsanlage „Am Trieb“ nie in Erwägung gezogen worden, da hierfür keine Notwendigkeit bestand und auch weiterhin nicht besteht. Die Bebauung der bislang noch nicht bebauten Grundstücke regelt sich nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile).

Abwägungsgebot des § 125 Abs. 2 BauGB

Die Herstellung von Erschließungsanlagen erfordert gemäß § 125 Abs. 1 BauGB einen rechtskräftigen Bebauungsplan. Die Herstellung einer beitragspflichtigen Erschließungsanlage ohne Bebauungsplan ist grundsätzlich rechtswidrig. § 125 Abs. 2 BauGB sieht jedoch vor, dass in den Fällen, in denen ein Bebauungsplan nicht vorliegt, innerörtliche Anbaustraßen als Erschließungsanlage hergestellt werden dürfen, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Das Gesetz bezieht sich damit auf die sogenannten Grundsätze der Bauleitplanung, deren Einhaltung in einem bebauungsplanersetzenden Verfahren zu prüfen sind.

Die in § 1 BauGB genannten Anforderungen beziehen sich auf die Anpassung an die Ziele der Raumordnung, an eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung, die Berücksichtigung öffentlicher Belange und nicht zuletzt die gerechte Abwägung öffentlicher und privater Belange.
Die Gemeinde hat deshalb eine entsprechende Abwägungsentscheidung zu treffen, die die Interessen der Anlieger an einer geordneten Erschließung und das Interesse des Marktes Höchberg am Ausbau des Teilstückes „Am Trieb“ abzuwägen hat. Der Abwägungsbeschluss ist formelle Voraussetzung für die Erhebung der Erschließungsbeiträge.

Die Details der Ausbauplanung wurden von der Verwaltung dem Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 13.11.2018 erläutert. Dieser hat der Umsetzung der vorgestellten Planung und damit einem Ausbau des Teilstückes mit einer Fahrbahnbreite von 3,50 m zuzüglich einer Entwässerungsrinne und einseitigem (höhengleichen) Gehweg mit einer Breite von 1,50 m zugestimmt und entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt.

Ausbauplanung:

Abwägung öffentlicher und privater Belange

Nach den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes des Marktes Höchberg vom 01.08.2005 liegen die von der Ausbaumaßnahme berührten Grundstücke im unbeplanten Innenbereich mit der Ausweisung Wohngebiet (WA; § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) bzw. Grünflächen (Friedhof; § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). Der Ausbau dieser einzelnen Erschließungsstraße in einem bestehenden Wohngebiet hat nur kleinräumige Auswirkungen und ist nicht geeignet, gegen ein Ziel der Raumordnung zu verstoßen.

Die Baumaßnahme trägt gleichfalls einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dahingehend Rechnung, dass die ordnungsgemäße Erschließung sowie die Ver- und Entsorgung der Anliegergrundstücke, vor allem aber des Grundstücks Fl.-Nr. 3385/9 der Gemarkung Höchberg, welches selbst nicht direkt an einer der umliegenden Straßen (Am Judengarten, Am Ziegelbau, Am Reele) anliegt, langfristig gesichert wird und den Eigentümern einen dauerhaften Vorteil bietet.

Der Ausbauumfang der Erschließungsmaßnahme „Am Trieb“ ist durch die bestehende Bebauung bereits vorgegeben, so dass der Markt Höchberg bei der Wahl der Trassenführung an den tatsächlichen Gegebenheiten gebunden war. Mit einer daraus resultierenden Ausbaubreite von 3,50 m zuzüglich einseitigem Gehweg mit einer Breite von 1,50 m wird der schonende und sparsame Umgang mit Grund und Boden sichergestellt. Der Ausbaustandart ist maßvoll gewählt und auf das notwenige Mindestmaß beschränkt und entspricht damit dem Ziel einer wirtschaftlichen, kosten- und bodensparenden Erschließung. Durch die Maßnahme wird die Qualität der Erschließung sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Fußgänger erhöht.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Trasse bereits um eine versiegelte Fläche handelt, ist davon auszugehen, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatschG nicht erfüllt sind. Artenschutzrechtliche Belange sind daher nicht betroffen.

Gemäß § 1 Abs. BauGB sind die vorstehenden öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Die Ausführungen zeigen, dass alle in den Grundsätzen der Bauleitplanung genannten Belange angemessen berücksichtigt werden, soweit diese von der Planung überhaupt betroffen sind.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die herzustellende Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspricht. Der Ausbau erfolgt nach heutigem Kenntnisstand somit planungsrechtlich rechtmäßig.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stellt fest, dass nach § 125 Abs. 2 BauGB eine Abwägung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen und Belange im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stattgefunden hat. Der Teilbereich der Straße „Am Trieb“ entspricht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB.

Im Ergebnis erweist sich die von der Tiefbauabteilung des Marktes Höchberg vorgelegte Planung als eine sachgerechte, sowohl in städtebaulicher als auch den privaten Interessen ausreichend Rechnung tragende Grundlage für den Straßenausbau nach § 1 Abs. 7 BauGB.

Der Ausbau erfolgt nach heutigem Kenntnisstand planungsrechtlich rechtmäßig.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2020 09:12 Uhr