Erläuterung:
Die Bauwerber planen auf o. g. Grundstück die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Doppelhaushälfte (Grenzbebauung).
Aufgrund der Gebäudeplanung und der Topografie des Grundstückes sind Befreiungen von der Höheneinstellung erforderlich.
Beratung:
Bei der Vorprüfung wurde Folgendes festgestellt:
- Die nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlenden Entwässerungspläne werden nach Rücksprache mit dem Architekten kurzfristig nachgereicht.
- Der Bauherr ist wohnhaft in 85604 Zorneding. Die Unterschrift wird in den nächsten Tagen geleistet.
Der Antragsteller beantragt nachfolgende Befreiungen:
- Durch die Topografie bedingt muss die Terrasse im hangseitigen Bereich abgegraben werden. Zulässig nach Bebauungsplan sind 30 m². Aufgrund der Grundstücksbreite ergibt sich eine Größe von rund 55 m².
- Eine Ausführung der Dachgauben ist bei einer Dachneigung ab 38 Grad zulässig. Der Bauwerber plant eine Flachdachgaube bei einer Dachneigung von 35 Grad.
- Bergseits entsteht für die geplante Terrasse im Dachgeschoss ein Flachdach. Auch hier ist eine Befreiung erforderlich.
- Die zulässige bergseitige Wandhöhe beträgt 3,80 m. Aufgrund des Gebäuderücksprunges entsteht auf der Rückseite des Gebäudes eine Wandhöhe von teilweise 5,24 m.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Giebelwand auf der Grundstücksgrenze den Vorgaben des Bebauungsplanes entspricht und der Nachbar entsprechend anbauen kann.
Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen.