Erläuterung:
Die Bauwerber planen auf dem o. g. Grundstück den Neubau eines Einfamilienwohnhauses, bestehend aus einem Untergeschoss, einem Erdgeschoss und einem Dachgeschoss mit Satteldach und 23 Grad Dachneigung. Straßenseitig sind eine Garage und ein Carport geplant.
Beratung:
Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:
- Der Bauwerber beantragt die Behandlung des Antrages im Genehmigungsfreistellungsverfahren (Art. 58 Bayerische Bauordnung (BayBO)).
- Eine Nachbarbeteiligung wurde nicht durchgeführt.
- Im nordwestlichen Bereich überschreitet das Wohnhaus, die Garage sowie das Carport die Baugrenze.
- Zulässig nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist eine Dachneigung von 23 Grad. Der Bauwerber plant das Hauptgebäude mit 23 Grad und das Dach über der Loggia mit 2 Grad Dachneigung.
- Bergseits ist die Dachfläche angehoben, so dass im Dachgeschoss eine Außenwand in der Höhe von ca. 2,40 m entsteht (analog zu bestehenden Dachaufbauten im Bebauungsplangebiet „Gänsweide“).
- Der erforderliche Stauraum beträgt nach der Stellplatzsatzung in Verbindung mit der Bayerischen Bauordnung (BayBO) 3,00 m. Vorhanden ist ein Stauraum beim
- Carport von 1,50 m bis 2,50 m sowie bei der
- Garage von 2,50 m bis 3,49 m
- Der Bauwerber hat in den Planunterlagen (Schnitt) nachgewiesen, dass es sich bei dem Dachgeschoss um kein Vollgeschoss handelt. Somit ist die Geschossflächenberechnung zu ändern, angerechnet werden nur Aufenthaltsräume, einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich Umfassungswände gemäß BauNVO.
Die Verwaltung empfiehlt dem Bau- und Umweltausschuss, dem Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen zuzustimmen. Auf Grund den notwendigen Befreiungen ist die Vorlage als Antrag auf Baugenehmigung weiter zu
behandeln.