Antrag auf Baugenehmigung 2020-055; Neubau eines Zweifamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1298/1, Greinbergweg 49, Bebauungsplan "Greinbergweg", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 15.09.2020 ö 1.4

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bauwerber plant auf dem sehr steilen Grundstück den Neubau eines Zweifamilienwohnhauses bestehend aus einem Erdgeschoss, einem 1. und einem 2. Untergeschoss. Das Dach beginnt über dem Erdgeschoss straßenseitig mit 45 Grad und wird dann mit 35 Grad Dachneigung bis auf die Decke über dem 1. Untergeschoss abgeschleppt.

Beratung:

Das Schreiben des Antragstellers vom 01.09.2020 für die erforderlichen Befreiungen wird dem Bau- und Umweltausschuss bekannt gegeben.

Beantragt wurde vom Bauwerber die Behandlung des Antrages im Genehmigungsfreistellungsverfahren. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren kann jedoch nicht durchgeführt werden, da Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan erforderlich sind.

Bei der Vorprüfung des Antrages wurde Folgendes festgestellt:

- Die Entwässerungspläne nach DIN 1986 bzw. gemeindlicher Entwässerungssatzung fehlen.
- Die Nachbarbeteiligung fehlt.
- Baugrenze: Die talseitige Baugrenze wird um ca. 1,00 m für 1. und 2. UG, für EG-Balkon und DG-Auskragung bis 3,10 m überschritten. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich.
- Zahl der Vollgeschosse: Zulässig sind 2 VG und ein DG als VG, der Bauherr plant 3 VG. Hierfür ist eine Befreiung erforderlich.
- Abgrabung: Die Abgrabung an der Ost-Ansicht ist größer als zulässig 1,50 m; dieser Bereich wird als Zugangsfläche gewertet, somit nach Bebauungsplan zulässig.
- Wandhöhe: Die talseite Wandhöhe beträgt, wie im Bebauungsplan vorgesehen, 6,50 m + 1,50 m zulässige Auffüllung.
Die straßenseite Wandhöhe beträgt 3,07 m, zulässig sind 3,50 m.
- Stauraum: Der Bauwerber plant auf der kompletten Grundstücksbreite eine straßen bündige Carportanlage für sechs Kfz-Stellplätze. Nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist für Garagen/Carport ein Mindestabstand von 1,00 m einzuhalten.

Beschluss 1

Dem Bauantrag wird nicht zugestimmt, da mit einer straßenbündigen Carportanlage kein Einverständnis besteht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Beschluss 2

Die Verwaltung wird ermächtigt, den Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von der Baugrenze und von der Zahl der Vollgeschosse zustimmend an die Genehmigungsbehörde, Landratsamt Würzburg, weiterzuleiten, wenn der Antragsteller die Planunterlagen so geändert hat, dass die Carportanlage mindestens 1,00 m von der Straße entfernt zur Ausführung kommt.

Auf die Besonderen Auflagen des Marktes Höchberg sowie die der Stadtwerke Würzburg AG vom 15.09.2020 wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2020 12:19 Uhr