Antrag auf Baugenehmigung Nr. 2020-034; Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Café, Backshop und Metzgerei sowie einer offenen Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 464, Rudolf-Harbig-Platz 2, Bebauungsplan "Nahversorgung Hexenbruch", § 30 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau- und Umweltausschusssitzung, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Bau- und Umweltausschusssitzung 15.09.2020 ö 1.7

Sachverhalt

Erläuterung:

Der Bau- und Umweltausschuss hat den Bauantrag bereits in seiner Sitzung am 19.05.2020 behandelt und seine Einvernehmen erteilt. Der Antrag wurde am 25.05.2020 dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt.

Das Landratsamt Würzburg hat mit Schreiben vom 02.09.2020 dem Markt Höchberg mitgeteilt, dass bei der nun erfolgten Prüfung des Antrages durch die Bautechnik festgestellt wurde, dass für den geplanten Neubau Befreiungen vom rechtskräftigen Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ erforderlich sind.

Dem Bau- und Umweltausschuss wird das vorgenannte Schreiben des Landratsamtes Würzburg in der Sitzung bekannt gegeben.

Die erforderlichen Befreiungen sind zu beschließen.

Beratung:

Nachfolgendes wurde mit dem vorgenannten Schreiben vom Landratsamt Würzburg mitgeteilt:

„Laut Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ ist die Art der baulichen Nutzung für Gastronomiefläche / Café und für Betriebe des Ladengewerks (Bäcker / Metzger) auf maximal 250 m² festgesetzt. Laut den vorliegenden Planunterlagen beträgt die hierfür geplante Fläche ca. 260,25 m², wodurch die Festsetzung überschritten wird. Hierfür ist eine Befreiung (3-fach) schriftlich zu beantragen, zu begründen und nachzureichen.“

Seitens des Bau- und Umweltausschuss wird hierzu festgestellt, dass eine Befreiung für die Überschreitung der geplanten Nutzfläche von der Festsetzung des Bebauungsplans um 10,25 m² erforderlich ist, um einen optimierten und ergonomischen Arbeitsablauf sowie eine optimale Versorgung und Einkaufssituation zu gewährleisten. Die Grundzüge der Planung bleiben gewahrt. Mit der Erteilung einer Befreiung besteht deshalb Einverständnis.  

„Laut Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ sind Stellplätze sowie Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen und Carports mit wasserdurchlässigen offenporigen Belägen zu befestigen. Laut den vorliegenden Planunterlagen sind die Zufahrten mit Asphalt und die Stellplätze mit Verbundpflaster geplant. Hierfür ist eine Befreiung (3-fach) schriftlich zu beantragen, zu begründen und nachzureichen oder eine entsprechende Umplanung erforderlich.“

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass eine Befreiung erforderlich ist, um die Fahrflächen und Zufahrten für die anliefernden Fahrzeuge, welche vorwiegend Lastkraftwagen sind, mit einem Belag aus Asphalt optimal zu befestigen. Zudem wird der Ausführung der Befestigung der Stellplätze mit Verbundpflaster aufgrund der höheren Beständigkeit ebenfalls zugestimmt. Die Grundzüge der Planung sind gewahrt. Mit den hierfür notwendigen Befreiungen besteht Einverständnis.

„Laut den vorliegenden Planunterlagen liegen die Werbeanlagen 1 und 3 in den öffentlichen Grünflächen und Werbeanlagen 2, 3 und 11 in den Flächen für öffentliche Grünflächen und in den Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern. Hierfür ist eine Befreiung (3-fach) schriftlich zu beantragen, zu begründen und nachzureichen.“

Mit der Erteilung einer Befreiung für den Standort der Werbeanlagen besteht seitens des Bau- und Umweltausschusses Einverständnis, da die Werbeanlagen 1 und 3 in den öffentlichen Grünflächen und Werbeanlage 2, 3 und 11 in den öffentlichen Grünflächen sowie in den Flächen mit  Bindungen für Bepflanzungen bzw. für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern liegen und aufgrund des durch den Neubau bedingten Rückbaus und der Bearbeitung des Geländes in diesen Bereichen keinen erheblichen Eingriff darstellt und die geforderte Bepflanzung im Zuge der Baumaßnahme ergänzt bzw. kompensiert wird. Die Grundzüge der Planung sind gewahrt.

„Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Nahversorgung Hexenbruch“ werden durch die LKW-Zufahrt bezüglich der Baugrenze in westlicher Richtung um ca. 1 Meter überschritten. Hierfür ist eine Befreiung (3-fach) schriftlich zu beantragen, zu begründen und nachzureichen.
Zudem liegt die geplante Stützmauer im Bereich der LKW-Zufahrt außerhalb der durch den Bebauungsplan „Nahversorgung Hexenbruch“ festgesetzten Baugrenzen. Für diese ist ein Antrag auf Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO zu stellen.“

Der Bau- und Umweltausschuss stellt hierzu fest, dass die LKW-Zufahrt an die Grundstücksgrenze platziert und deshalb die vorgegebene Baugrenze des Bebauungsplans um 1 Meter (16,94 m²) überschritten wurde, um die Zufahrtssituation für die anliefernden Fahrzeuge optimal ausnutzen zu können. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht beeinträchtigt. Mit der Erteilung einer Befreiung bzw. der Zulassung einer Nebenanlage auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 Abs. 5 BauNVO) besteht deshalb Einverständnis

Beschluss

Mit der oben genannten Vorgehensweise bzw. der Erteilung der erforderlichen Befreiungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2020 12:19 Uhr