Hinweis auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht
Daten angezeigt aus Sitzung: Konstituierende Marktgemeinderatssitzung, 05.05.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Marktgemeinderat | Konstituierende Marktgemeinderatssitzung | 05.05.2020 | ö | 3 |
Sachverhalt
Alle neu gewählten Marktgemeinderatsmitglieder werden auf die Bestimmungen des Art. 20 (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht) hingewiesen. Danach sind alle ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen. Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
Datenstand vom 25.05.2020 14:53 Uhr