Regelung der weiteren Stellvertretung des 1. Bürgermeisters
Daten angezeigt aus Sitzung:
Konstituierende Marktgemeinderatssitzung, 05.05.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemäß Artikel 39 GO vertreten die weiteren Bürgermeister den 1. Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung in ihrer Reihenfolge. Die weiteren Stellvertreter bestimmt der Marktgemeinderat aus der Mitte der Marktgemeinderatsmitglieder, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
Von Seiten der Verwaltung wird wie bisher vorgeschlagen, für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des 1., 2. und 3. Bürgermeisters aus der Mitte des Marktgemeinderates gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weitere Stellvertreter in der Reihenfolge die Fraktionsvorsitzenden der Marktgemeinderatsfraktionen wie die Fraktionen bei der letzten Kommunalwahl die
meisten Stimmen erhielten, zu bestimmen.
Beschluss
Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des 1., 2. und 3. Bürgermeisters bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte gemäß Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 GO als weitere Stellvertreter die Fraktionsvorsitzenden der Marktgemeinderatsfraktionen in der Reihenfolge wie die Fraktionen bei der letzten Kommunalwahl die meisten Wählerstimmen erhielten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.05.2020 14:53 Uhr